Datum: 02.05.2018
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal des Rathauses
Gremium: Technischer Ausschuss
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 20:00 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 20:00 Uhr bis 21:00 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Niederschrift der letzten Sitzung vom 04.04.2018
2 Antrag auf Vorbescheid von Herrn Shkodran Popaj zum Neubau eines 5-Familienhauses mit Tiefgarage, König-Otto-Straße, Fl.Nr. 47/25
3 Bauantrag von Herrn Herbert Gruber und Herrn Christof Gruber zur Nutzungsänderung im Erdgeschoss (Einbau von drei Wohnungen) und im OG II (Nutzungsänderung der 5 Fremdenzimmer in fünf 1-Zimmer-Wohnungen) am bestehenden Anwesen Dorfstraße 5, Fl.Nr. 26
4 Anfrage der Firma PLAN_A, Florian Aicher, Ingenieurbüro für Bauwesen, zu einer vereinfachten Bebauungsplanänderung für die Grundstück Fl.Nrn. 890/21, 890/20 und 890/22 in Mühlbach
5 Anfrage der Firma PLAN_A, Florian Aicher, Ingenieurbüro für Bauwesen, zu einer vereinfachten Bebauungsplanänderung für das Grundstück Fl.Nr. 882/16 in Mühlbach
6 Antrag auf Vorbescheid der Erbengemeinschaft Gruber zur Umnutzung des bestehenden Gebäudes in eine Wohngebäude mit ca. 13 Wohneinheiten, König-Otto-Straße 2, Fl.Nr. 39/6

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1. Genehmigung der Niederschrift der letzten Sitzung vom 04.04.2018

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 02.05.2018 ö beschließend 1
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2. Antrag auf Vorbescheid von Herrn Shkodran Popaj zum Neubau eines 5-Familienhauses mit Tiefgarage, König-Otto-Straße, Fl.Nr. 47/25

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 02.05.2018 ö beschließend 2

Beschluss 1

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

Beschluss 2

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

Beschluss 3

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

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3. Bauantrag von Herrn Herbert Gruber und Herrn Christof Gruber zur Nutzungsänderung im Erdgeschoss (Einbau von drei Wohnungen) und im OG II (Nutzungsänderung der 5 Fremdenzimmer in fünf 1-Zimmer-Wohnungen) am bestehenden Anwesen Dorfstraße 5, Fl.Nr. 26

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 02.05.2018 ö 3

Beschluss

Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich der Sanierungssatzung zur Städtebauför­derung und im Geltungsbereich der Satzung über die Sicherung der Zweckbestimmung für den Fremdenverkehr.

Das Baugrundstück ist im Flächennutzungsplan der Gemeinde als Dorfgebiet ausgewiesen und liegt im Innenbereich. Das Bauvorhaben ist nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) zu beurteilen.

Die Erschließung des Grundstücks ist gesichert.

Für das Bauvorhaben sind mindestens zwei Stellplätze pro Wohneinheit zu errichten. Die Anzahl der wei­teren Stellplätze richtet sich in Abhängigkeit von der Nutzung nach der Anlage 1 zu § 5 der gemeindlichen Satzung über örtliche Bauvorschriften.

Die entstehenden Kosten für eine eventuell notwendige Umlegung von öffentlichen Ver- und Entsorgungsleitungen bzw. die Errichtung einer notwendigen Gehsteig­absenkung sind vom Bauherrn zu tragen. Für Schäden, die durch die Baumaßnahme an Gemeindestraßen und -wegen sowie gemeindlichen Leitungen und Einrichtungen entstehen, haftet der Bauherr.

Es werden mehr als drei Wohnungen errichtet. Es ist deshalb gemäß Art. 7 Abs. 2 BayBO auf dem Baugrundstück oder in unmittelbarer Nähe auf einem anderen geeigneten Grundstück, dessen dauerhafte Nutzung für diesen Zweck gegenüber dem Rechtsträger der Bauaufsichtsbehörde rechtlich gesichert sein muss, ein ausreichend großer Kinderspielplatz anzulegen.

Hinweis: Vor Beginn der Grabungsarbeiten hat sich der Bauherr bzw. die ausführende Firma über die Lage der bestehenden Ver- und Entsorgungsleitungen bei den Gemeindewerken Kiefersfelden zu erkundigen!

Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Baugenehmigung wird gemäß § 36 Abs. 1 BauGB erteilt.

Einer Befreiung von den Festsetzungen der örtlichen Bauvorschriften wird gemäß § 10 der Satzung zuge­stimmt.

Weiter wird die Ge­nehmigung nach § 144 BauGB (Sanierungssatzung) erteilt.

Weiter wird die Ge­nehmigung nach § 22 BauGB (Fremdenverkehrssatzung) erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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4. Anfrage der Firma PLAN_A, Florian Aicher, Ingenieurbüro für Bauwesen, zu einer vereinfachten Bebauungsplanänderung für die Grundstück Fl.Nrn. 890/21, 890/20 und 890/22 in Mühlbach

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 02.05.2018 ö beschließend 4

Beschluss

Die Baugrundstücke liegen im Geltungsbereich des „Teilbebauungsplanes Nr. 5 Mühlbach“ 1. Änderung und „Teilbebauungsplanes Nr. 5 Mühlbach“ Ergänzungsplan der Fl.Nrn. 890 T und 882/20 T (allgemeines Wohngebiet).

Die Anfrage entspricht nicht den Festsetzungen dieses Bebauungsplanes.
  • Die überbaubare Fläche wird erhöht.
  • Die Gebäude werden höher.
  • Zusätzliche Nebengebäude sollen errichtet werden.

Die Baugrundstücke liegen im Geltungsbereich der Satzung über die Sicherung der Zweckbestimmung für den Fremdenverkehr.

Das Baugrundstück ist im Flächennutzungsplan der Gemeinde als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen und liegt im Innenbereich

Die Erschließung des Grundstücks ist gesichert. Der Strom-, Gas- und Wasseranschluss kann durch die Gemeindewerke Kiefersfelden erstellt werden, die straßenmäßige Er­schließung erfolgt durch den Hubertusweg bzw. Wiesenweg, die Abwasserbeseitigung durch die gemeindliche Schmutzwasserkanalisation und Kläranlage.
 
Das anfallende Oberflächenwasser (z. B. Dachwasser) ist auf dem Baugrundstück zur Versickerung zu bringen.

Für das Bauvorhaben sind mindestens zwei Stellplätze pro Wohneinheit zu errichten. Die Anzahl der wei­teren Stellplätze richtet sich in Abhängigkeit von der Nutzung nach der Anlage 1 zu § 5 der gemeindlichen Satzung über örtliche Bauvorschriften.

Die entstehenden Kosten für eine eventuell notwendige Umlegung von öffentlichen Ver- und Entsorgungsleitungen sind vom Bauherrn zu tragen. Für Schäden, die durch die Baumaßnahme an Gemeindestraßen und -wegen sowie gemeindlichen Leitungen und Einrichtungen entstehen, haftet der Bauherr.

Der Anfrage wird zugestimmt.
Eine Änderung des Bebauungsplanes wird in Aussicht gestellt

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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5. Anfrage der Firma PLAN_A, Florian Aicher, Ingenieurbüro für Bauwesen, zu einer vereinfachten Bebauungsplanänderung für das Grundstück Fl.Nr. 882/16 in Mühlbach

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 02.05.2018 ö beschließend 5

Beschluss

Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des „Bebauungsplanes Mühlbach-südlicher Ortsrand“ 2. Änderung (allgemeines Wohngebiet).

Die Anfrage entspricht nicht den Festsetzungen dieses Bebauungsplanes.
       Die überbaubare Fläche wird erhöht.
       An Stelle der Einzelgarage soll eine Doppelgarage und zwei Stellplätze errichtet werden.

Das Baugrundstück liegen im Geltungsbereich der Satzung über die Sicherung der Zweckbestimmung für den Fremdenverkehr.

Das Baugrundstück ist im Flächennutzungsplan der Gemeinde als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen und liegt im Innenbereich

Die Erschließung des Grundstücks ist gesichert. Der Strom-, Gas- und Wasseranschluss kann durch die Gemeindewerke Kiefersfelden erstellt werden, die straßenmäßige Erschließung erfolgt durch den Schusterweg, die Abwasserbeseitigung durch die gemeindliche Schmutzwasserkanalisation und Kläranlage.
 
Das anfallende Oberflächenwasser (z. B. Dachwasser) ist auf dem Baugrundstück zur Versickerung zu bringen.

Für das Bauvorhaben sind mindestens zwei Stellplätze pro Wohneinheit zu errichten. Die Anzahl der weiteren Stellplätze richtet sich in Abhängigkeit von der Nutzung nach der Anlage 1 zu § 5 der gemeindlichen Satzung über örtliche Bauvorschriften.

Die entstehenden Kosten für eine eventuell notwendige Umlegung von öffentlichen Ver- und Entsorgungsleitungen sind vom Bauherrn zu tragen. Für Schäden, die durch die Baumaßnahme an Gemeindestraßen und -wegen sowie gemeindlichen Leitungen und Einrichtungen entstehen, haftet der Bauherr.

Der Anfrage wird zugestimmt.
Eine Änderung des Bebauungsplanes wird in Aussicht gestellt

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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6. Antrag auf Vorbescheid der Erbengemeinschaft Gruber zur Umnutzung des bestehenden Gebäudes in eine Wohngebäude mit ca. 13 Wohneinheiten, König-Otto-Straße 2, Fl.Nr. 39/6

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 02.05.2018 ö vorberatend 6

Beschluss

Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich der Sanierungssatzung zur Städtebauför­derung und im Geltungsbereich der Satzung über die Sicherung der Zweckbestimmung für den Fremdenverkehr.

Das Baugrundstück ist im Flächennutzungsplan der Gemeinde als Dorfgebiet ausgewiesen und liegt im Innenbereich. Das Bauvorhaben ist nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) zu beurteilen.

Die Erschließung des Grundstücks ist gesichert.

Das anfallende Oberflächenwasser (z. B. Dachwasser) ist auf dem Baugrundstück zur Versickerung zu bringen.

Für das Bauvorhaben sind mindestens zwei Stellplätze pro Wohneinheit zu errichten. Die Anzahl der wei­teren Stellplätze richtet sich in Abhängigkeit von der Nutzung nach der Anlage 1 zu § 5 der gemeindlichen Satzung über örtliche Bauvorschriften.

Es werden mehr als drei Wohnungen errichtet. Es ist deshalb gemäß Art. 7 Abs. 2 BayBO auf dem Baugrundstück oder in unmittelbarer Nähe auf einem anderen geeigneten Grundstück, dessen dauerhafte Nutzung für diesen Zweck gegenüber dem Rechtsträger der Bauaufsichtsbehörde rechtlich gesichert sein muss, ein ausreichend großer Kinderspielplatz anzulegen.

Hinweis: Vor Beginn der Grabungsarbeiten hat sich der Bauherr bzw. die ausführende Firma über die Lage der bestehenden Ver- und Entsorgungsleitungen bei den Gemeindewerken Kiefersfelden zu erkundigen!

Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Vorbescheid wird gemäß § 36 Abs. 1 BauGB erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

Datenstand vom 15.06.2023 08:53 Uhr