Datum: 04.07.2018
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal des Rathauses
Gremium: Technischer Ausschuss
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 20:00 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 20:00 Uhr bis 21:00 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Niederschrift der letzten Sitzung vom 06.06.2018
2 Bauantrag von Franz Regauer zum Abbruch der vorhandenen und Errichtung eines neuen Holzspänebunkers mit Überdachung der Nebenerwerbssäge bzw. Maschinenhalle, Auweg 24, Fl.Nrn. 404 u. 410
3 Antrag auf Vorbescheid der Firma JUVAMAX GmbH zum Neubau eines Einfamilienhauses, Am Buchzagl 1, Fl.Nr. 194
4 Antrag auf Vorbescheid der Bayerischen Projektbau GmbH zum Neubau von drei Doppelhäusern mit 6 Garagen und 6 Stellplätzen, Rosenheimer Straße 17 u. 19, Fl.Nrn. 300 u. 302/1
5 Antrag von Herrn Ludwig Gierlinger auf Änderung des Bebauungsplanes "Schöffau" zum Anbau eines Carports, Gachenweg 3, Fl.Nr. 590/2
6 Antrag auf Vorbescheid von Herrn Martin Hupfauf zum Abriss des bestehenden Zuhauses und Neuerrichtung eines Gebäudes mit 3 Ferienwohnungen, Schöffauer Straße 97, Fl.Nr. 1397
7 Bauantrag von Frau Brigitte Kratochvil zur Errichtung einer Garage, Thierbergstraße 47, Fl.Nr. 64/11
8 Änderung des Straßensanierungskonzepts 2018
9 Antrag auf Vorbescheid von Herrn Raimund Baumann zum Neubau eines Einfamilienhauses, Dorfstr. 28a, Fl.Nr. 97/13

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1. Genehmigung der Niederschrift der letzten Sitzung vom 06.06.2018

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 04.07.2018 ö beschließend 1

Beschluss

Der Niederschrift über den öffentlichen Teil der Sitzung vom 06.06.2018 wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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2. Bauantrag von Franz Regauer zum Abbruch der vorhandenen und Errichtung eines neuen Holzspänebunkers mit Überdachung der Nebenerwerbssäge bzw. Maschinenhalle, Auweg 24, Fl.Nrn. 404 u. 410

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 04.07.2018 ö beschließend 2

Beschluss

Das Baugrundstück ist im Flächennutzungsplan der Gemeinde als landwirtschaftliche Fläche ausgewiesen und liegt im Außenbereich.

Das Bauvorhaben ist nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 Baugesetzbuch (BauGB) privilegiert.

Die Nachbargebäude Auweg 22, 24 und 26 sind in der Denkmalliste eingetragen:

„Auweg 22. Wandmalerei, drei Wandgemälde an der südlichen Giebelseite des Bauernhauses, 2. Hälfte 18. Jh.
nachqualifiziert
Auweg 24; Auweg 26. Bauernhaus, Einfirsthof, zweigeschossiger Flachsatteldachbau mit Blockbauobergeschoss, Laube und verbretterter Hochlaube, Firstpfette bez. 1719;
ehem. Zuhaus, zweigeschossiger Satteldachbau init Zierbundgiebel und Außentreppe, 1. Hälfte 19. Jh., Ehem. Getreidekasten, zweigeschossiger Holzbau mit Flachsatteldach, teilweise Blockbauwänden, Laube und verbretterter Hochlaube, 18. Jh.
nachqualifiziert
Auweg 26. Zuhaus, zweigeschossiger Flachsatteldachbau mit Blockbauobergeschoss und Laube, Firstpfette bez. 1722.
nachqualifiziert“

Die Erschließung des Grundstücks ist gesichert.

Das anfallende Oberflächenwasser (z. B. Dachwasser) ist auf dem Baugrundstück zur Versickerung zu bringen.

Die Anzahl der erforderlichen Stellplätze richtet sich in Abhängigkeit von der Nutzung nach der Anlage 1 zu § 5 der gemeindlichen Satzung über örtliche Bauvorschriften.

Die entstehenden Kosten für eine eventuell notwendige Umlegung von öffentlichen Ver- und Entsorgungsleitungen sind vom Bauherrn zu tragen. Für Schäden, die durch die Baumaßnahme an Gemeindestraßen und -wegen sowie gemeindlichen Leitungen und Einrichtungen entstehen, haftet der Bauherr.

Hinweis: Vor Beginn der Grabungsarbeiten hat sich der Bauherr bzw. die ausführende Firma über die Lage der bestehenden Ver- und Entsorgungsleitungen bei den Gemeindewerken Kiefersfelden zu erkundigen!

Dem Antrag auf Baugenehmigung wird zugestimmt.
Die erteilte Baugenehmigung (BG-2006-787 / Kiefersfelden) ist am 26.08.2017 abgelaufen. Der Bauherr hatte es versäumt, die Verlängerung zu beantragen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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3. Antrag auf Vorbescheid der Firma JUVAMAX GmbH zum Neubau eines Einfamilienhauses, Am Buchzagl 1, Fl.Nr. 194

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 04.07.2018 ö beschließend 3

Beschluss

Vor Beginn der Sitzung hat am Baugrundstück eine Ortsbesichtigung stattgefunden.

Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich der Satzung über die Sicherung der Zweckbestimmung für den Fremdenverkehr.

Das Baugrundstück ist im Flächennutzungsplan der Gemeinde als Mischgebiet ausgewiesen und liegt im Innenbereich. Das Bauvorhaben ist nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) zu beurteilen.

Die Erschließung des Grundstücks ist nicht gesichert. Der Strom-, Gas- und Wasseranschluss kann durch die Gemeindewerke Kiefersfelden erstellt werden, die Abwasserbeseitigung durch die gemeindliche Schmutzwasserkanalisation und Kläranlage. 
Die straßenmäßige Erschließung erfolgt durch die Straße „Am Buchzagl“ und die „Dorfstraße“. Die Straße „Am Buchzagl“ wurde am 01.01.2017 von einem beschränkt-öffentlichen Weg in eine Ortsstraße aufgestuft (Art. 7 Bayer. Straßen- und Wegegesetz). Für die Straße besteht eine Widmungsbeschränkung: Die Widmung ist in der Zeit vom 01.11. – 30.04. eines jeden Kalenderjahres auf die Nutzung als Fußweg beschränkt. Die Widmung ist in der Zeit vom 01.05. – 31.10. eines jeden Kalenderjahres auf die Benutzung „nur für Anlieger“ beschränkt. 
Über die Dorfstraße können das Grundstück bzw. die Bauparzelle nur über einen steilen Fußweg erreicht werden. Die erforderlichen Stellplätze an der Dorfstraße könnten nur mit einer Tiefgarage im Berg realisiert werden.

Das anfallende Oberflächenwasser (z. B. Dachwasser) ist auf dem Baugrundstück zur Versickerung zu bringen.

Für das Bauvorhaben sind mindestens zwei Stellplätze pro Wohneinheit zu errichten. Die Anzahl der weiteren Stellplätze richtet sich in Abhängigkeit von der Nutzung nach der Anlage 1 zu § 5 der gemeindlichen Satzung über örtliche Bauvorschriften.

Die entstehenden Kosten für eine eventuell notwendige Umlegung von öffentlichen Ver- und Entsorgungsleitungen sind vom Bauherrn zu tragen. Für Schäden, die durch die Baumaßnahme an Gemeindestraßen und -wegen sowie gemeindlichen Leitungen und Einrichtungen entstehen, haftet der Bauherr.

Hinweis: Vor Beginn der Grabungsarbeiten hat sich der Bauherr bzw. die ausführende Firma über die Lage der bestehenden Ver- und Entsorgungsleitungen bei den Gemeindewerken Kiefersfelden zu erkundigen!

Dem Antrag auf Vorbescheid wird wegen der fehlenden Erschließung nicht zugestimmt.

Weitere Auflagen und Bedingungen, insbesondere zur Gestaltung, behält sich die Gemeinde im Baugenehmigungsverfahren vor.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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4. Antrag auf Vorbescheid der Bayerischen Projektbau GmbH zum Neubau von drei Doppelhäusern mit 6 Garagen und 6 Stellplätzen, Rosenheimer Straße 17 u. 19, Fl.Nrn. 300 u. 302/1

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 04.07.2018 ö beschließend 4

Beschluss

Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich der Satzung über die Sicherung der Zweckbestimmung für den Fremdenverkehr.

Das Baugrundstück ist im Flächennutzungsplan der Gemeinde als Wohnbaufläche ausgewiesen und liegt im Innenbereich. Das Bauvorhaben ist nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) zu beurteilen.

Die Erschließung des Grundstücks ist gesichert. Der Strom-, Gas- und Wasseranschluss kann durch die Gemeindewerke Kiefersfelden erstellt werden, die straßenmäßige Er­schließung erfolgt durch die Rosenheimer Straße, die Abwasserbeseitigung durch die gemeindliche Schmutzwasserkanalisation und Kläranlage.

Das anfallende Oberflächenwasser (z. B. Dachwasser) ist auf dem Baugrundstück zur Versickerung zu bringen.

Für das Bauvorhaben sind mindestens zwei Stellplätze pro Wohneinheit zu errichten. Die Anzahl der wei­teren Stellplätze richtet sich in Abhängigkeit von der Nutzung nach der Anlage 1 zu § 5 der gemeindlichen Satzung über örtliche Bauvorschriften.

Die entstehenden Kosten für eine eventuell notwendige Umlegung von öffentlichen Ver- und Entsorgungsleitungen bzw. die Errichtung einer notwendigen Gehsteig­absenkung sind vom Bauherrn zu tragen. Für Schäden, die durch die Baumaßnahme an Gemeindestraßen und -wegen sowie gemeindlichen Leitungen und Einrichtungen entstehen, haftet der Bauherr.

Hinweis: Vor Beginn der Grabungsarbeiten hat sich der Bauherr bzw. die ausführende Firma über die Lage der bestehenden Ver- und Entsorgungsleitungen bei den Gemeindewerken Kiefersfelden zu erkundigen!

Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Vorbescheid wird gemäß § 36 Abs. 1 BauGB erteilt.

Weitere Auflagen und Bedingungen, insbesondere zur Gestaltung, behält sich die Ge­meinde im Baugenehmigungsverfahren vor.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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5. Antrag von Herrn Ludwig Gierlinger auf Änderung des Bebauungsplanes "Schöffau" zum Anbau eines Carports, Gachenweg 3, Fl.Nr. 590/2

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 04.07.2018 ö beschließend 5

Beschluss

Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des Teilbebauungsplanes Nr. 1 "Schöffau" (allgemeines Wohngebiet).
Das Bauvorhaben entspricht nicht den Festsetzungen dieses Bebauungsplanes.
  • Der geplante Carport liegt außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche. Die überbaubaren Grundstücksflächen sind durch die Baulinien und Baugrenzen in der Planzeichnung festgelegt (Nr. 1.310).

Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich der Satzung über die Sicherung der Zweckbestimmung für den Fremdenverkehr.

Die Erschließung des Grundstücks ist gesichert.

Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes wird nicht erteilt.

Gemeinderat Sebastian Bleier nahm als Planer an Beratung und Abstimmung nicht teil.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 4

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6. Antrag auf Vorbescheid von Herrn Martin Hupfauf zum Abriss des bestehenden Zuhauses und Neuerrichtung eines Gebäudes mit 3 Ferienwohnungen, Schöffauer Straße 97, Fl.Nr. 1397

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 04.07.2018 ö beschließend 6

Beschluss

Das Baugrundstück ist im Flächennutzungsplan der Gemeinde als landwirtschaftliche Fläche ausgewiesen und liegt im Außenbereich, sowie im Landschaftsschutzgebiet.
Das Bauvorhaben ist nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 Baugesetzbuch (BauGB) privilegiert.

Die Erschließung des Grundstücks ist gesichert. Der Strom-, Gas- und Wasseranschluss kann durch die Gemeindewerke Kiefersfelden erstellt werden, die straßenmäßige Er­schließung erfolgt durch die Schöffauer Straße, die Abwasserbeseitigung durch die gemeindliche Schmutzwasserkanalisation und Kläranlage.

Das anfallende Oberflächenwasser (z. B. Dachwasser) ist auf dem Baugrundstück zur Versickerung zu bringen.

Für das Bauvorhaben sind mindestens zwei Stellplätze pro Wohneinheit zu errichten. Die Anzahl der wei­teren Stellplätze richtet sich in Abhängigkeit von der Nutzung nach der Anlage 1 zu § 5 der gemeindlichen Satzung über örtliche Bauvorschriften.

Die entstehenden Kosten für eine eventuell notwendige Umlegung von öffentlichen Ver- und Entsorgungsleitungen sind vom Bauherrn zu tragen. Für Schäden, die durch die Baumaßnahme an Gemeindestraßen und -wegen sowie gemeindlichen Leitungen und Einrichtungen entstehen, haftet der Bauherr.

Hinweis: Vor Beginn der Grabungsarbeiten hat sich der Bauherr bzw. die ausführende Firma über die Lage der bestehenden Ver- und Entsorgungsleitungen bei den Gemeindewerken Kiefersfelden zu erkundigen!

Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Vorbescheid wird gemäß § 36 Abs. 1 BauGB erteilt
Einer Befreiung von den Festsetzungen der örtlichen Bauvorschriften (Abstand Straße-Haus) wird gemäß § 10 der Satzung zugestimmt.

Gemeinderat Sebastian Bleier nahm als Planer an Beratung und Abstimmung nicht teil. 

Weitere Auflagen und Bedingungen, insbesondere zur Gestaltung, behält sich die Ge­meinde im Baugenehmigungsverfahren vor.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 1

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7. Bauantrag von Frau Brigitte Kratochvil zur Errichtung einer Garage, Thierbergstraße 47, Fl.Nr. 64/11

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 04.07.2018 ö beschließend 7

Beschluss

Das Baugrundstück ist im Flächennutzungsplan der Gemeinde als Wohnbaufläche ausgewiesen und liegt im Innenbereich. Das Bauvorhaben ist nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) zu beurteilen.

Die Erschließung des Grundstücks ist gesichert.

Das anfallende Oberflächenwasser (z. B. Dachwasser) ist auf dem Baugrundstück zur Versickerung zu bringen.

Die entstehenden Kosten für eine eventuell notwendige Umlegung von öffentlichen Ver- und Entsorgungsleitungen bzw. die Errichtung einer notwendigen Gehsteig­absenkung sind vom Bauherrn zu tragen. Für Schäden, die durch die Baumaßnahme an Gemeindestraßen und -wegen sowie gemeindlichen Leitungen und Einrichtungen entstehen, haftet der Bauherr.

Hinweis: Vor Beginn der Grabungsarbeiten hat sich der Bauherr bzw. die ausführende Firma über die Lage der bestehenden Ver- und Entsorgungsleitungen bei den Gemeindewerken Kiefersfelden zu erkundigen!

Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Baugenehmigung wird gemäß § 36 Abs. 1 BauGB erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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8. Änderung des Straßensanierungskonzepts 2018

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 04.07.2018 ö beschließend 8

Beschluss

Der Technische Ausschuss nimmt vom geänderten Straßensanierungskonzept 2018 – 2021 Kenntnis.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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9. Antrag auf Vorbescheid von Herrn Raimund Baumann zum Neubau eines Einfamilienhauses, Dorfstr. 28a, Fl.Nr. 97/13

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 04.07.2018 ö beschließend 9

Beschluss

Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich der Sanierungssatzung zur Städtebauför­derung und im Geltungsbereich der Satzung über die Sicherung der Zweckbestimmung für den Fremdenverkehr.

Das Baugrundstück ist im Flächennutzungsplan der Gemeinde als Mischgebiet ausgewiesen und liegt im Innenbereich. Das Bauvorhaben ist nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) zu beurteilen.

Die Erschließung des Grundstücks ist gesichert. Der Strom-, Gas- und Wasseranschluss kann durch die Gemeindewerke Kiefersfelden erstellt werden, die straßenmäßige Er­schließung erfolgt durch die Dorfstraße und über das Grundstück Fl.Nr. 97/2, die Abwasserbeseitigung durch die gemeindliche Schmutzwasserkanalisation und Kläranlage.

Das anfallende Oberflächenwasser (z. B. Dachwasser) ist auf dem Baugrundstück zur Versickerung zu bringen.

Für das Bauvorhaben sind mindestens zwei Stellplätze pro Wohneinheit zu errichten. Die Anzahl der wei­teren Stellplätze richtet sich in Abhängigkeit von der Nutzung nach der Anlage 1 zu § 5 der gemeindlichen Satzung über örtliche Bauvorschriften.

Die entstehenden Kosten für eine eventuell notwendige Umlegung von öffentlichen Ver- und Entsorgungsleitungen sind vom Bauherrn zu tragen. Für Schäden, die durch die Baumaßnahme an Gemeindestraßen und -wegen sowie gemeindlichen Leitungen und Einrichtungen entstehen, haftet der Bauherr.

Hinweis: Vor Beginn der Grabungsarbeiten hat sich der Bauherr bzw. die ausführende Firma über die Lage der bestehenden Ver- und Entsorgungsleitungen bei den Gemeindewerken Kiefersfelden zu erkundigen!

Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Vorbescheid wird gemäß § 36 Abs. 1 BauGB erteilt.

Weitere Auflagen und Bedingungen, insbesondere zur Gestaltung, behält sich die Ge­meinde im Baugenehmigungsverfahren vor.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Datenstand vom 15.06.2023 08:55 Uhr