Datum: 10.10.2018
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal des Rathauses
Gremium: Technischer Ausschuss
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 20:00 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 20:00 Uhr bis 21:00 Uhr
Öffentliche Sitzung
TOP-Nr. |
Bezeichnung
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1 |
Genehmigung der Niederschrift der letzten Sitzung vom 05.09.2018
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2 |
Bauantrag von Herr Dipl.Ing. Thomas Grillmeier zur Errichtung von Außenwerbeanlagen am Haus Bahnhofstraße 32 (Bahnhof), Fl.Nr. 781/4, hier: Schr. Landratsamt Rosenheim
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3 |
Antrag von Frau Marion und Herrn Günter Engelbrecht auf Abweichung von der Satzung über örtliche Bauvorschriften, hier: Zaunhöhe, Marblingstraße 27, Fl.Nr. 271/83 und Bahnhofstraße 35, Fl.Nr. 781/68
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4 |
Tekturbauantrag von Frau Elisabeth Schur zum Abbruch des bestehenden Wohnhauses und Errichtung eines Wohnhauses mit zwei WE, einer Garage, drei Stellplätzen, hier: Balkon SO_Seite, Garage direkt a. d. Grenze und Carport, Danziger Str. 17, Fl. 330/40
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5 |
Bauantrag von Herrn Franz Regauer zum Neubau eines Stahlbeton-Rundbehälters zur Verwendung als Güllebehälter, Auweg 24, Fl.Nr. 433/2
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6 |
Antrag der Firma PLAN_A, Florian Aicher, Ingenieurbüro für Bauwesen, zu einer vereinfachten Bebauungsplanänderung für das Grundstück Fl.Nr. 882/16 in Mühlbach
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7 |
Änderungsantrag zum Vorbescheid (IV/R VB-1950-13273 vom 11.06.1992) von Herrn Martin Kurz, hier: Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage, Rosenheimer Straße 2, Fl.Nr. 317/18
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8 |
Bauantrag von Herrn Peter Reiter zum Neubau einer Doppelhaushälfte mit 2 Stellplätzen, Gartenweg 10, Fl.Nr. 350/T
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9 |
Bauantrag von Frau Sandra Reiter zum Neubau einer Doppelhaushälfte mit 2 Stellplätzen, Gartenweg 10, Fl.Nr. 350/T
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10 |
Bauantrag der Wierer Einzelhandels GmbH & Co.KG auf Änderung der Werbeanlage im Zuge einer Umnutzung, Kufsteiner Straße 19, Fl.Nr. 99/18
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11 |
Bauantrag von Frau Zuhrie und Herrn Imer Avdullahi zum Anbau eines Carports an das bestehende Gebäude, Pendlingstraße 14a, Fl.Nrn. 64/25 und 64/26
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12 |
Bauantrag der Firma Ströer Media Deutschland GmbH zur Errichtung einer beklebten und beleuchteten City Star Werbeanlage, Kufsteiner Straße 24, Fl.Nr. 99/31
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13 |
Bauantrag der Firma Ströer Media Deutschland GmbH zur Errichtung einer beklebten und beleuchteten Großflächentafel, Kufsteiner Straße 24, Fl.Nr. 99/31
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14 |
Antrag von Herrn Shkodran Popaj auf Verlängerung der Baugenehmigung zur Errichtung eines Doppelhauses an der König-Otto-Straße, Fl.Nr. 47/25
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15 |
Bauantrag von Herrn Manuel Hofmann zur Errichtung einer Garage am Haus Thierseestraße 201, Fl.Nr. 1442/8
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16 |
Antrag auf Vorbescheid von Herrn Andreas Horn zur Errichtung eines zweigeschossigen Wohngebäudes mit Doppelgarage, Unterbergstraße, Fl.Nr. 1302/2
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17 |
Beratung und Entscheidung über die Variante der Brücke über den Gießenbach Nähe Schopperalm
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zum Seitenanfang
1. Genehmigung der Niederschrift der letzten Sitzung vom 05.09.2018
Gremium
|
Sitzung
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Sitzungsdatum
|
ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Technischer Ausschuss
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Sitzung des Technischen Ausschusses
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10.10.2018
|
ö
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beschließend
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1 |
Beschluss
Die Niederschrift über den öffentlichen Teil der Sitzung vom 05.09.2018 wird genehmigt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
2. Bauantrag von Herr Dipl.Ing. Thomas Grillmeier zur Errichtung von Außenwerbeanlagen am Haus Bahnhofstraße 32 (Bahnhof), Fl.Nr. 781/4, hier: Schr. Landratsamt Rosenheim
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Technischer Ausschuss
|
Sitzung des Technischen Ausschusses
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10.10.2018
|
ö
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beschließend
|
2 |
Beschluss
Der technische Ausschuss berät erneut über die Außenwerbeanlage am Haus Bahnhofstraße 32 (Bahnhof).
Das Haus bzw. das Grundstück sind im Flächennutzungsplan als Bahnanlage ausgewiesen. Nordwestlich des Grundstücks liegt eine Parkanlage mit Kinderspielplatz. Südwestlich und nordöstlich grenzen Parkplätze an das Grundstück. Die weitere Umgebung des Grundstücks ist im Flächennutzungsplan als Mischgebiet ausgewiesen.
Bisher sind im gesamten Gemeindegebiet keine derartig großen Werbeflächen erlaubt.
Dem Antrag wird zugestimmt.
Sollte das Landratsamt zu der Überzeugung kommen, dass sich die Werbeanlage tatsächlich einfügt und das gemeindliche Einvernehmen ersetzt und die Werbeanlage genehmigt, wäre der Wunsch der Gemeinde, dass die Genehmigung nur befristet erteilt wird.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 1, Dagegen: 9
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3. Antrag von Frau Marion und Herrn Günter Engelbrecht auf Abweichung von der Satzung über örtliche Bauvorschriften, hier: Zaunhöhe, Marblingstraße 27, Fl.Nr. 271/83 und Bahnhofstraße 35, Fl.Nr. 781/68
Gremium
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Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Technischer Ausschuss
|
Sitzung des Technischen Ausschusses
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10.10.2018
|
ö
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beschließend
|
3 |
Beschluss
Das Grundstück Marblingstraße 27 liegt im Geltungsbereich des Teilbebauungsplanes Nr. 3 "Kohlstatt-" 3. Änderung (Mischgebiet).
Das Bauvorhaben entspricht nicht den Festsetzungen dieses Bebauungsplanes.
- Bebauungsplan: Grundstückseinfriedungen, gleich welcher Art, müssen an Straßenzügen und entlang der Rollbahn 1,20 m hoch sein.
Das Bauvorhaben entspricht nicht den Festsetzungen der örtlichen Satzung.
- Mauern einschließlich Stützmauern und Einfriedungen dürfen 1,30 m nicht übersteigen.
Einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes wird gemäß § 31 Abs. 2 BauGB zugestimmt.
Einer Befreiung von den Festsetzungen der örtlichen Bauvorschriften wird gemäß § 10 der Satzung zugestimmt.
Das Grundstück Bahnhofstraße 35 liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes. Das Gebiet ist im Flächennutzungsplan als Mischgebiet ausgewiesen
.
Das Bauvorhaben entspricht nicht den Festsetzungen der örtlichen Satzung.
- Mauern einschließlich Stützmauern und Einfriedungen dürfen 1,30 m nicht übersteigen.
Einer Befreiung von den Festsetzungen der örtlichen Bauvorschriften wird gemäß § 10 der Satzung zugestimmt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0
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4. Tekturbauantrag von Frau Elisabeth Schur zum Abbruch des bestehenden Wohnhauses und Errichtung eines Wohnhauses mit zwei WE, einer Garage, drei Stellplätzen, hier: Balkon SO_Seite, Garage direkt a. d. Grenze und Carport, Danziger Str. 17, Fl. 330/40
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Technischer Ausschuss
|
Sitzung des Technischen Ausschusses
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10.10.2018
|
ö
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beschließend
|
4 |
Beschluss
Das Baugrundstück ist im Flächennutzungsplan der Gemeinde als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen und liegt im Innenbereich. Das Bauvorhaben ist nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) zu beurteilen.
Die Erschließung des Grundstücks ist gesichert.
Für das Bauvorhaben sind mindestens zwei Stellplätze pro Wohneinheit zu errichten. Die Anzahl der weiteren Stellplätze richtet sich in Abhängigkeit von der Nutzung nach der Anlage 1 zu § 5 der gemeindlichen Satzung über örtliche Bauvorschriften.
Die entstehenden Kosten für eine eventuell notwendige Umlegung von öffentlichen Ver- und Entsorgungsleitungen bzw. die Errichtung einer notwendigen Gehsteigabsenkung sind vom Bauherrn zu tragen. Für Schäden, die durch die Baumaßnahme an Gemeindestraßen und -wegen sowie gemeindlichen Leitungen und Einrichtungen entstehen, haftet der Bauherr.
Hinweis: Vor Beginn der Grabungsarbeiten hat sich der Bauherr bzw. die ausführende Firma über die Lage der bestehenden Ver- und Entsorgungsleitungen bei den Gemeindewerken Kiefersfelden zu erkundigen!
Das gemeindliche Einvernehmen zum Tektur-Antrag wird gemäß § 36 Abs. 1 BauGB erteilt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 1
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5. Bauantrag von Herrn Franz Regauer zum Neubau eines Stahlbeton-Rundbehälters zur Verwendung als Güllebehälter, Auweg 24, Fl.Nr. 433/2
Gremium
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Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Technischer Ausschuss
|
Sitzung des Technischen Ausschusses
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10.10.2018
|
ö
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beschließend
|
5 |
Beschluss
Das Baugrundstück ist im Flächennutzungsplan der Gemeinde als landwirtschaftliche Fläche ausgewiesen und liegt im Außenbereich. Das Bauvorhaben ist nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 Baugesetzbuch (BauGB) privilegiert.
Die Erschließung des Grundstücks ist gesichert. Der Strom-, Gas- und Wasseranschluss kann durch die Gemeindewerke Kiefersfelden erstellt werden, die straßenmäßige Erschließung erfolgt durch den Auweg.
Das anfallende Oberflächenwasser (z. B. Dachwasser) ist auf dem Baugrundstück zur Versickerung zu bringen.
Die entstehenden Kosten für eine eventuell notwendige Umlegung von öffentlichen Ver- und Entsorgungsleitungen sind vom Bauherrn zu tragen. Für Schäden, die durch die Baumaßnahme an Gemeindestraßen und -wegen sowie gemeindlichen Leitungen und Einrichtungen entstehen, haftet der Bauherr.
Hinweis: Vor Beginn der Grabungsarbeiten hat sich der Bauherr bzw. die ausführende Firma über die Lage der bestehenden Ver- und Entsorgungsleitungen bei den Gemeindewerken Kiefersfelden zu erkundigen!
Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Baugenehmigung wird gemäß § 36 Abs. 1 BauGB erteilt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0
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6. Antrag der Firma PLAN_A, Florian Aicher, Ingenieurbüro für Bauwesen, zu einer vereinfachten Bebauungsplanänderung für das Grundstück Fl.Nr. 882/16 in Mühlbach
Gremium
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Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Technischer Ausschuss
|
Sitzung des Technischen Ausschusses
|
10.10.2018
|
ö
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beschließend
|
6 |
Beschluss
Der technische Ausschuss nimmt Kenntnis vom Anruf des Herrn Klapprott und dem Aktenvermerk.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
7. Änderungsantrag zum Vorbescheid (IV/R VB-1950-13273 vom 11.06.1992) von Herrn Martin Kurz, hier: Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage, Rosenheimer Straße 2, Fl.Nr. 317/18
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Technischer Ausschuss
|
Sitzung des Technischen Ausschusses
|
10.10.2018
|
ö
|
beschließend
|
7 |
Beschluss
Für das Grundstück wurde am 11.06.1992 ein Vorbescheid (VB-1950-13273 / Kiefersfelden) erteilt. Die Geltungsdauer des Vorbescheides wurde bis zum 17.06.2019 verlängert.
Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich der Sanierungssatzung zur Städtebauförderung. Das Baugrundstück ist im Flächennutzungsplan der Gemeinde als Mischgebiet ausgewiesen und liegt im Innenbereich. Das Bauvorhaben ist nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) zu beurteilen.
Die Erschließung des Grundstücks ist gesichert. Der Strom-, Gas- und Wasseranschluss kann durch die Gemeindewerke Kiefersfelden erstellt werden, die straßenmäßige Erschließung erfolgt durch die Straße „Am Neugrund“, die Abwasserbeseitigung durch die gemeindliche Schmutzwasserkanalisation und Kläranlage.
Das Bauvorhaben liegt im 60 m-Bereich des Kieferbaches. Eine wasserrechtliche Genehmigung nach Art. 59 Abs. 1 Bayerisches Wassergesetz -BayWG- ist im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens erforderlich.
Das anfallende Oberflächenwasser (z. B. Dachwasser) ist auf dem Baugrundstück zur Versickerung zu bringen.
Für das Bauvorhaben sind mindestens zwei Stellplätze pro Wohneinheit zu errichten. Die Anzahl der weiteren Stellplätze richtet sich in Abhängigkeit von der Nutzung nach der Anlage 1 zu § 5 der gemeindlichen Satzung über örtliche Bauvorschriften.
Die entstehenden Kosten für eine eventuell notwendige Umlegung von öffentlichen Ver- und Entsorgungsleitungen bzw. die Errichtung einer notwendigen Gehsteigabsenkung sind vom Bauherrn zu tragen. Für Schäden, die durch die Baumaßnahme an Gemeindestraßen und -wegen sowie gemeindlichen Leitungen und Einrichtungen entstehen, haftet der Bauherr.
Hinweis: Vor Beginn der Grabungsarbeiten hat sich der Bauherr bzw. die ausführende Firma über die Lage der bestehenden Ver- und Entsorgungsleitungen bei den Gemeindewerken Kiefersfelden zu erkundigen!
Das gemeindliche Einvernehmen zur Änderung des Vorbescheides wird gemäß § 36 Abs. 1 BauGB erteilt.
Weitere Auflagen und Bedingungen, insbesondere zur Gestaltung, behält sich die Gemeinde im Baugenehmigungsverfahren vor.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
8. Bauantrag von Herrn Peter Reiter zum Neubau einer Doppelhaushälfte mit 2 Stellplätzen, Gartenweg 10, Fl.Nr. 350/T
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Technischer Ausschuss
|
Sitzung des Technischen Ausschusses
|
10.10.2018
|
ö
|
beschließend
|
8 |
Beschluss
Das Baugrundstück ist im Flächennutzungsplan der Gemeinde als Mischgebiet ausgewiesen und liegt im Innenbereich. Das Bauvorhaben ist nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) zu beurteilen.
Die Erschließung des Grundstücks ist gesichert. Der Strom-, Gas- und Wasseranschluss kann durch die Gemeindewerke Kiefersfelden erstellt werden, die straßenmäßige Erschließung erfolgt durch den Gartenweg, die Abwasserbeseitigung durch die gemeindliche Schmutzwasserkanalisation und Kläranlage.
Das Bauvorhaben liegt im 60 m-Bereich des Kieferbaches. Eine wasserrechtliche Genehmigung nach Art. 59 Abs. 1 Bayerisches Wassergesetz -BayWG- ist im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens erforderlich.
Das anfallende Oberflächenwasser (z. B. Dachwasser) ist auf dem Baugrundstück zur Versickerung zu bringen.
Für das Bauvorhaben sind mindestens zwei Stellplätze pro Wohneinheit zu errichten. Die Anzahl der weiteren Stellplätze richtet sich in Abhängigkeit von der Nutzung nach der Anlage 1 zu § 5 der gemeindlichen Satzung über örtliche Bauvorschriften.
Die entstehenden Kosten für eine eventuell notwendige Umlegung von öffentlichen Ver- und Entsorgungsleitungen sind vom Bauherrn zu tragen. Für Schäden, die durch die Baumaßnahme an Gemeindestraßen und -wegen sowie gemeindlichen Leitungen und Einrichtungen entstehen, haftet der Bauherr.
Hinweis: Vor Beginn der Grabungsarbeiten hat sich der Bauherr bzw. die ausführende Firma über die Lage der bestehenden Ver- und Entsorgungsleitungen bei den Gemeindewerken Kiefersfelden zu erkundigen!
Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Baugenehmigung wird gemäß § 36 Abs. 1 BauGB erteilt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0
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9. Bauantrag von Frau Sandra Reiter zum Neubau einer Doppelhaushälfte mit 2 Stellplätzen, Gartenweg 10, Fl.Nr. 350/T
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Technischer Ausschuss
|
Sitzung des Technischen Ausschusses
|
10.10.2018
|
ö
|
beschließend
|
9 |
Beschluss
Das Baugrundstück ist im Flächennutzungsplan der Gemeinde als Mischgebiet ausgewiesen und liegt im Innenbereich. Das Bauvorhaben ist nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) zu beurteilen.
Die Erschließung des Grundstücks ist gesichert. Der Strom-, Gas- und Wasseranschluss kann durch die Gemeindewerke Kiefersfelden erstellt werden, die straßenmäßige Erschließung erfolgt durch den Gartenweg, die Abwasserbeseitigung durch die gemeindliche Schmutzwasserkanalisation und Kläranlage.
Das Bauvorhaben liegt im 60 m-Bereich des Kieferbaches. Eine wasserrechtliche Genehmigung nach Art. 59 Abs. 1 Bayerisches Wassergesetz -BayWG- ist im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens erforderlich.
Das anfallende Oberflächenwasser (z. B. Dachwasser) ist auf dem Baugrundstück zur Versickerung zu bringen.
Für das Bauvorhaben sind mindestens zwei Stellplätze pro Wohneinheit zu errichten. Die Anzahl der weiteren Stellplätze richtet sich in Abhängigkeit von der Nutzung nach der Anlage 1 zu § 5 der gemeindlichen Satzung über örtliche Bauvorschriften.
Die entstehenden Kosten für eine eventuell notwendige Umlegung von öffentlichen Ver- und Entsorgungsleitungen sind vom Bauherrn zu tragen. Für Schäden, die durch die Baumaßnahme an Gemeindestraßen und -wegen sowie gemeindlichen Leitungen und Einrichtungen entstehen, haftet der Bauherr.
Hinweis: Vor Beginn der Grabungsarbeiten hat sich der Bauherr bzw. die ausführende Firma über die Lage der bestehenden Ver- und Entsorgungsleitungen bei den Gemeindewerken Kiefersfelden zu erkundigen!
Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Baugenehmigung wird gemäß § 36 Abs. 1 BauGB erteilt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
10. Bauantrag der Wierer Einzelhandels GmbH & Co.KG auf Änderung der Werbeanlage im Zuge einer Umnutzung, Kufsteiner Straße 19, Fl.Nr. 99/18
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Technischer Ausschuss
|
Sitzung des Technischen Ausschusses
|
10.10.2018
|
ö
|
beschließend
|
10 |
Beschluss
Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich der Sanierungssatzung zur Städtebauförderung und im Geltungsbereich der Satzung über die Sicherung der Zweckbestimmung für den Fremdenverkehr.
Das Baugrundstück ist im Flächennutzungsplan der Gemeinde als Mischgebiet ausgewiesen und liegt im Innenbereich. Das Bauvorhaben ist nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) zu beurteilen.
Die Erschließung des Grundstücks ist gesichert.
Das gemeindliche Einvernehmen zum Bauantrag wird gemäß § 36 Abs. 1 BauGB erteilt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 2
zum Seitenanfang
11. Bauantrag von Frau Zuhrie und Herrn Imer Avdullahi zum Anbau eines Carports an das bestehende Gebäude, Pendlingstraße 14a, Fl.Nrn. 64/25 und 64/26
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Technischer Ausschuss
|
Sitzung des Technischen Ausschusses
|
10.10.2018
|
ö
|
beschließend
|
11 |
Beschluss
Das Baugrundstück ist im Flächennutzungsplan der Gemeinde als Wohnbaufläche ausgewiesen und liegt im Innenbereich. Das Bauvorhaben ist nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) zu beurteilen.
Die Erschließung des Grundstücks ist gesichert. Der Strom-, Gas- und Wasseranschluss kann durch die Gemeindewerke Kiefersfelden erstellt werden, die straßenmäßige Erschließung erfolgt durch die Pendlingstraße, die Abwasserbeseitigung durch die gemeindliche Schmutzwasserkanalisation und Kläranlage.
Das anfallende Oberflächenwasser (z. B. Dachwasser) ist auf dem Baugrundstück zur Versickerung zu bringen.
Für das Bauvorhaben sind mindestens zwei Stellplätze pro Wohneinheit zu errichten. Die Anzahl der weiteren Stellplätze richtet sich in Abhängigkeit von der Nutzung nach der Anlage 1 zu § 5 der gemeindlichen Satzung über örtliche Bauvorschriften.
Die entstehenden Kosten für eine eventuell notwendige Umlegung von öffentlichen Ver- und Entsorgungsleitungen bzw. die Errichtung einer notwendigen Gehsteigabsenkung sind vom Bauherrn zu tragen. Für Schäden, die durch die Baumaßnahme an Gemeindestraßen und -wegen sowie gemeindlichen Leitungen und Einrichtungen entstehen, haftet der Bauherr.
Hinweis: Vor Beginn der Grabungsarbeiten hat sich der Bauherr bzw. die ausführende Firma über die Lage der bestehenden Ver- und Entsorgungsleitungen bei den Gemeindewerken Kiefersfelden zu erkundigen!
Das gemeindliche Einvernehmen zum Bauantrag wird gemäß § 36 Abs. 1 BauGB erteilt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
12. Bauantrag der Firma Ströer Media Deutschland GmbH zur Errichtung einer beklebten und beleuchteten City Star Werbeanlage, Kufsteiner Straße 24, Fl.Nr. 99/31
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Technischer Ausschuss
|
Sitzung des Technischen Ausschusses
|
10.10.2018
|
ö
|
beschließend
|
12 |
Beschluss
Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
13. Bauantrag der Firma Ströer Media Deutschland GmbH zur Errichtung einer beklebten und beleuchteten Großflächentafel, Kufsteiner Straße 24, Fl.Nr. 99/31
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Technischer Ausschuss
|
Sitzung des Technischen Ausschusses
|
10.10.2018
|
ö
|
beschließend
|
13 |
Beschluss
Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich der Sanierungssatzung zur Städtebauförderung und im Geltungsbereich der Satzung über die Sicherung der Zweckbestimmung für den Fremdenverkehr.
Das Baugrundstück ist im Flächennutzungsplan der Gemeinde als Mischgebiet ausgewiesen und liegt im Innenbereich. Das Bauvorhaben ist nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) zu beurteilen.
Die Erschließung des Grundstücks ist gesichert.
Die entstehenden Kosten für eine eventuell notwendige Umlegung von öffentlichen Ver- und Entsorgungsleitungen sind vom Bauherrn zu tragen. Für Schäden, die durch die Baumaßnahme an Gemeindestraßen und -wegen sowie gemeindlichen Leitungen und Einrichtungen entstehen, haftet der Bauherr.
Hinweis: Vor Beginn der Grabungsarbeiten hat sich der Bauherr bzw. die ausführende Firma über die Lage der bestehenden Ver- und Entsorgungsleitungen bei den Gemeindewerken Kiefersfelden zu erkundigen!
Die geplante Werbeanlage liegt in unmittelbarer Nähe zur Fußgängerampel an der Staatsstraße. Der technische Ausschuss befürchtet, dass die Verkehrsteilnehmer von der Werbeanlage abgelenkt werden.
Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag wird gemäß § 36 Abs. 1 BauGB erteilt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 10
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14. Antrag von Herrn Shkodran Popaj auf Verlängerung der Baugenehmigung zur Errichtung eines Doppelhauses an der König-Otto-Straße, Fl.Nr. 47/25
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Technischer Ausschuss
|
Sitzung des Technischen Ausschusses
|
10.10.2018
|
ö
|
beschließend
|
14 |
Beschluss
Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich der Satzung über die Sicherung der Zweckbestimmung für den Fremdenverkehr.
Das Baugrundstück ist im Flächennutzungsplan der Gemeinde als Mischgebiet ausgewiesen und liegt im Innenbereich. Das Bauvorhaben ist nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) zu beurteilen.
Die Erschließung des Grundstücks ist gesichert. Der Strom-, Gas- und Wasseranschluss kann durch die Gemeindewerke Kiefersfelden erstellt werden, die straßenmäßige Erschließung erfolgt durch die König-Otto-Straße, die Abwasserbeseitigung durch die gemeindliche Schmutzwasserkanalisation und Kläranlage.
Das anfallende Oberflächenwasser (z. B. Dachwasser) ist auf dem Baugrundstück zur Versickerung zu bringen.
Für das Bauvorhaben sind mindestens zwei Stellplätze pro Wohneinheit zu errichten. Die Anzahl der weiteren Stellplätze richtet sich in Abhängigkeit von der Nutzung nach der Anlage 1 zu § 5 der gemeindlichen Satzung über örtliche Bauvorschriften.
Die entstehenden Kosten für eine eventuell notwendige Umlegung von öffentlichen Ver- und Entsorgungsleitungen sind vom Bauherrn zu tragen. Für Schäden, die durch die Baumaßnahme an Gemeindestraßen und -wegen sowie gemeindlichen Leitungen und Einrichtungen entstehen, haftet der Bauherr.
Hinweis: Vor Beginn der Grabungsarbeiten hat sich der Bauherr bzw. die ausführende Firma über die Lage der bestehenden Ver- und Entsorgungsleitungen bei den Gemeindewerken Kiefersfelden zu erkundigen!
Das gemeindliche Einvernehmen zur Verlängerung der Baugenehmigung wird gemäß § 36 Abs. 1 BauGB erteilt.
Weitere Auflagen und Bedingungen, insbesondere zur Gestaltung, behält sich die Gemeinde im Baugenehmigungsverfahren vor.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
15. Bauantrag von Herrn Manuel Hofmann zur Errichtung einer Garage am Haus Thierseestraße 201, Fl.Nr. 1442/8
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Technischer Ausschuss
|
Sitzung des Technischen Ausschusses
|
10.10.2018
|
ö
|
beschließend
|
15 |
Beschluss
Das Baugrundstück ist im Flächennutzungsplan der Gemeinde als Gewerbegebiet ausgewiesen und liegt im Innenbereich. Das Bauvorhaben ist nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) zu beurteilen.
Die Erschließung des Grundstücks ist gesichert. Der Strom-, Gas- und Wasseranschluss kann durch die Gemeindewerke Kiefersfelden erstellt werden, die straßenmäßige Erschließung erfolgt durch die Thierseestraße, die Abwasserbeseitigung durch die gemeindliche Schmutzwasserkanalisation und Kläranlage.
Das Bauvorhaben liegt im 60 m-Bereich des Kieferbaches. Eine wasserrechtliche Genehmigung nach Art. 59 Abs. 1 Bayerisches Wassergesetz -BayWG- ist im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens erforderlich.
Das anfallende Oberflächenwasser (z. B. Dachwasser) ist auf dem Baugrundstück zur Versickerung zu bringen.
Die entstehenden Kosten für eine eventuell notwendige Umlegung von öffentlichen Ver- und Entsorgungsleitungen sind vom Bauherrn zu tragen. Für Schäden, die durch die Baumaßnahme an Gemeindestraßen und -wegen sowie gemeindlichen Leitungen und Einrichtungen entstehen, haftet der Bauherr.
Hinweis: Vor Beginn der Grabungsarbeiten hat sich der Bauherr bzw. die ausführende Firma über die Lage der bestehenden Ver- und Entsorgungsleitungen bei den Gemeindewerken Kiefersfelden zu erkundigen!
Das gemeindliche Einvernehmen zum Bauantrag wird gemäß § 36 Abs. 1 BauGB erteilt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
16. Antrag auf Vorbescheid von Herrn Andreas Horn zur Errichtung eines zweigeschossigen Wohngebäudes mit Doppelgarage, Unterbergstraße, Fl.Nr. 1302/2
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Technischer Ausschuss
|
Sitzung des Technischen Ausschusses
|
10.10.2018
|
ö
|
beschließend
|
16 |
Beschluss
Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes "Schöffau" Änderung 1971 (allgemeines Wohngebiet).
Das Bauvorhaben entspricht nicht den Festsetzungen dieses Bebauungsplanes.
- Überbaubare Fläche: Das Baufenster hält im Bebauungsplan zur Unterbergstraße einen Abstand von 7 Metern ein. Im Vorbescheid nur 3 Meter.
Höhe des Gebäudes: Wenn bei der Einmessung des Gebäudes das KG 1,20 m über der natürlichen oder festgelegten Geländeoberfläche liegen würde und beim Vorbescheid das EG auf der natürlichen oder festgelegten Geländeoberfläche liegen würde, wären nach Angabe des Planers die Gebäude gleich hoch (First).
Dach: Dachneigung im Bebauungsplan 24°,
Dachneigung im Vorbescheid von 12° bis 24°
Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich der Satzung über die Sicherung der Zweckbestimmung für den Fremdenverkehr.
Die Erschließung des Grundstücks ist gesichert. Der Strom-, Gas- und Wasseranschluss kann durch die Gemeindewerke Kiefersfelden erstellt werden, die straßenmäßige Erschließung erfolgt durch die Unterbergstraße, die Abwasserbeseitigung durch die gemeindliche Schmutzwasserkanalisation und Kläranlage.
Das anfallende Oberflächenwasser (z. B. Dachwasser) ist auf dem Baugrundstück zur Versickerung zu bringen.
Für das Bauvorhaben sind mindestens zwei Stellplätze pro Wohneinheit zu errichten. Die Anzahl der weiteren Stellplätze richtet sich in Abhängigkeit von der Nutzung nach der Anlage 1 zu § 5 der gemeindlichen Satzung über örtliche Bauvorschriften.
Die entstehenden Kosten für eine eventuell notwendige Umlegung von öffentlichen Ver- und Entsorgungsleitungen bzw. die Errichtung einer notwendigen Gehsteigabsenkung sind vom Bauherrn zu tragen. Für Schäden, die durch die Baumaßnahme an Gemeindestraßen und -wegen sowie gemeindlichen Leitungen und Einrichtungen entstehen, haftet der Bauherr.
Hinweis: Vor Beginn der Grabungsarbeiten hat sich der Bauherr bzw. die ausführende Firma über die Lage der bestehenden Ver- und Entsorgungsleitungen bei den Gemeindewerken Kiefersfelden zu erkundigen!
Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Vorbescheid wird gemäß § 36 Abs. 1 BauGB erteilt.
Einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes wird gemäß § 31 Abs. 2 BauGB zugestimmt.
Einer Befreiung von den Festsetzungen der örtlichen Bauvorschriften (Abstand Haus-Straße) wird gemäß § 10 der Satzung zugestimmt.
Weitere Auflagen und Bedingungen, insbesondere zur Gestaltung, behält sich die Gemeinde im Baugenehmigungsverfahren vor.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0
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17. Beratung und Entscheidung über die Variante der Brücke über den Gießenbach Nähe Schopperalm
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Technischer Ausschuss
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Sitzung des Technischen Ausschusses
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10.10.2018
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ö
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beschließend
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17 |
Beschluss
Der technische Ausschuss beschließt die Erneuerung der Brücke über die Gießenbach-Klamm.
Ausgeführt werden soll die Variante 8 (Gedeckte Holzbrücke)
Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 2
Datenstand vom 15.06.2023 09:22 Uhr