Datum: 07.11.2018
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal des Rathauses
Gremium: Technischer Ausschuss
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 20:00 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 20:00 Uhr bis 21:00 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Niederschrift der letzten Sitzung vom 10.10.2018
2 Tekturbauantrag von Herrn Shkodran Popaj zum Neubau eines Betriebsgebäudes mit einer Wohnung, Bahnhofstraße 45, Fl.Nr. 103/2, hier: Fassadenänderung, Carport 12 m unmittelbar an der Westseite, Treppenaufgänge, Dach mit Attika,
3 Antrag auf Vorbescheid der JUVAMAX GmbH zur Errichtung eines Einfamilienhauses, Am Buchzagl, Fl.Nr. 194, hier: Schr. Landratsamt Rosenheim vom 08.10.2018
4 Vorlage im Genehmigungsfreistellungsverfahren von Herrn Georg Brosig zum Neubau einer Wohnhausanlage (4 Häuser, Tiefgarage, Müllhäuschen, Fahrradabstellplatz), Thierseestraße 48, Fl.Nr. 271/8
5 Anfrage von Herrn Karl Reinhard zum Anbau einer Balkonanlage, Spitzsteinstraße 12, Fl.Nr. 383/5
6 Bauantrag der Brunner Grundbesitz GbR auf Nutzungsänderung des Wohn- und Geschäftshauses Kufsteiner Straße 19, Fl.Nr. 99/18
7 Bauantrag von Herrn Georgios Anagnostopoulos zum Neubau eines Wohnhauses mit Carports und Garage, 1. Bauabschnitt, Sonnenweg-König-Otto-Straße, Fl.Nrn. 58/21, 58/16 und 58/5
8 Bauantrag von Herrn Ralf Riemensperger auf Wohnraumerweiterung (Hobbyraum), Theaterweg 9, Fl.Nr. 45/11

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1. Genehmigung der Niederschrift der letzten Sitzung vom 10.10.2018

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 07.11.2018 ö beschließend 1

Beschluss

Der Niederschrift (öffentlicher Teil) über die Sitzung des technischen Ausschusses vom 10.10.2018 wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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2. Tekturbauantrag von Herrn Shkodran Popaj zum Neubau eines Betriebsgebäudes mit einer Wohnung, Bahnhofstraße 45, Fl.Nr. 103/2, hier: Fassadenänderung, Carport 12 m unmittelbar an der Westseite, Treppenaufgänge, Dach mit Attika,

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 07.11.2018 ö beschließend 2

Beschluss

Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich der Sanierungssatzung zur Städtebauför­derung und im Geltungsbereich der Satzung über die Sicherung der Zweckbestimmung für den Fremdenverkehr.

Das Baugrundstück ist im Flächennutzungsplan der Gemeinde als Mischgebiet ausgewiesen und liegt im Innenbereich. Das Bauvorhaben ist nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) zu beurteilen.

Die Erschließung des Grundstücks ist gesichert.

Das anfallende Oberflächenwasser (z. B. Dachwasser) ist auf dem Baugrundstück zur Versickerung zu bringen.

Für das Bauvorhaben sind mindestens zwei Stellplätze pro Wohneinheit zu errichten. Die Anzahl der wei­teren Stellplätze richtet sich in Abhängigkeit von der Nutzung nach der Anlage 1 zu § 5 der gemeindlichen Satzung über örtliche Bauvorschriften.

Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Tektur wird gemäß § 36 Abs. 1 BauGB erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 1, Dagegen: 8

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3. Antrag auf Vorbescheid der JUVAMAX GmbH zur Errichtung eines Einfamilienhauses, Am Buchzagl, Fl.Nr. 194, hier: Schr. Landratsamt Rosenheim vom 08.10.2018

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 07.11.2018 ö beschließend 3

Beschluss

Am 05. November 2018 hat am Baugrundstück eine Ortsbesichtigung mit dem Landratsamt Rosenheim (Frau Lund, Herr Günther) stattgefunden.

Dabei wurde vereinbart, dass der Bauwerber außerhalb seines Grundstücks dauerhaft einen Stellplatz nachweist, bei dem er die Straße „Am Buchzagl“ nicht befahren muss (s. auch Beschluss des technischen Ausschusses vom 04.07.2018).

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

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4. Vorlage im Genehmigungsfreistellungsverfahren von Herrn Georg Brosig zum Neubau einer Wohnhausanlage (4 Häuser, Tiefgarage, Müllhäuschen, Fahrradabstellplatz), Thierseestraße 48, Fl.Nr. 271/8

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 07.11.2018 ö informativ 4

Beschluss

Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes "Schöffau" 13. Änderung (Wohnbaufläche).
Das Bauvorhaben entspricht den Festsetzungen dieser Bebauungsplanänderung.
  • Eine Genehmigungsfreistellung durch die Gemeinde kann nicht erfolgen (Brutto-Grundfläche der Nutzungseinheiten ≥ 5.000 m²!).
  • Die Vorlage wird als Antrag auf Baugenehmigung weiter behandelt und zuständigkeitshalber an den Gemeinderat Kiefersfelden weitergeleitet (Baukosten ≥ 1.000.000 €).

Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich der Satzung über die Sicherung der Zweckbestimmung für den Fremdenverkehr.

Die Erschließung des Grundstücks ist gesichert. Der Strom-, Gas- und Wasseranschluss kann durch die Gemeindewerke Kiefersfelden erstellt werden, die straßenmäßige Er­schließung erfolgt durch die Thierseestraße, die Abwasserbeseitigung durch die gemeindliche Schmutzwasserkanalisation und Kläranlage.

Das anfallende Oberflächenwasser (z. B. Dachwasser) ist auf dem Baugrundstück zur Versickerung zu bringen.

Für das Bauvorhaben sind mindestens zwei Stellplätze pro Wohneinheit zu errichten. Die Anzahl der wei­teren Stellplätze richtet sich in Abhängigkeit von der Nutzung nach der Anlage 1 zu § 5 der gemeindlichen Satzung über örtliche Bauvorschriften.

Die entstehenden Kosten für eine eventuell notwendige Umlegung von öffentlichen Ver- und Entsorgungsleitungen bzw. die Errichtung einer notwendigen Gehsteig­absenkung sind vom Bauherrn zu tragen. Für Schäden, die durch die Baumaßnahme an Gemeindestraßen und -wegen sowie gemeindlichen Leitungen und Einrichtungen entstehen, haftet der Bauherr.

Es werden mehr als drei Wohnungen errichtet. Es ist deshalb gemäß Art. 7 Abs. 2 BayBO auf dem Baugrundstück oder in unmittelbarer Nähe auf einem anderen geeigneten Grundstück, dessen dauerhafte Nutzung für diesen Zweck gegenüber dem Rechtsträger der Bauaufsichtsbehörde rechtlich gesichert sein muss, ein ausreichend großer Kinderspielplatz anzulegen.

Hinweis: Vor Beginn der Grabungsarbeiten hat sich der Bauherr bzw. die ausführende Firma über die Lage der bestehenden Ver- und Entsorgungsleitungen bei den Gemeindewerken Kiefersfelden zu erkundigen!

Eine Genehmigungsfreistellung durch die Gemeinde kann nicht erfolgen (Brutto-Grundfläche der Nutzungseinheiten ≥ 5.000 m²)!
Die Vorlage wird als Antrag auf Baugenehmigung weiter behandelt und zuständigkeitshalber an den Gemeinderat Kiefersfelden weitergeleitet (Baukosten ≥ 1.000.000 €).

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

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5. Anfrage von Herrn Karl Reinhard zum Anbau einer Balkonanlage, Spitzsteinstraße 12, Fl.Nr. 383/5

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 07.11.2018 ö beschließend 5

Beschluss

Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes "Kieferer Wiesen" 12. Änderung.

  • Der Neubau entspricht nicht den Festsetzungen dieses Bebauungsplanes.
  • Der Neubau entspricht nicht der Baugenehmigung/Genehmigungsfreistellung vom 06.11.2016 (Anordnung/Form/Dachgauben des Gebäudes, Lage/Länge der Tiefgaragenabfahrt).

Der Bauherr wird aufgefordert, für das Haus/Tiefgarage einen Tekturbauantrag zu stellen.

Nach Genehmigung der Tektur bzw. bei der Änderung des Bebauungsplanes wird über seinen Antrag auf Anbau einer Balkonanlage entschieden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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6. Bauantrag der Brunner Grundbesitz GbR auf Nutzungsänderung des Wohn- und Geschäftshauses Kufsteiner Straße 19, Fl.Nr. 99/18

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 07.11.2018 ö beschließend 6

Beschluss

Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich der Sanierungssatzung zur Städtebauför­derung und im Geltungsbereich der Satzung über die Sicherung der Zweckbestimmung für den Fremdenverkehr.

Das Baugrundstück ist im Flächennutzungsplan der Gemeinde als Mischgebiet ausgewiesen und liegt im Innenbereich. Das Bauvorhaben ist nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) zu beurteilen.

Die Erschließung des Grundstücks ist gesichert.

Das anfallende Oberflächenwasser (z. B. Dachwasser) ist auf dem Baugrundstück zur Versickerung zu bringen.

Für das Bauvorhaben sind mindestens zwei Stellplätze pro Wohneinheit zu errichten. Die Anzahl der wei­teren Stellplätze richtet sich in Abhängigkeit von der Nutzung nach der Anlage 1 zu § 5 der gemeindlichen Satzung über örtliche Bauvorschriften.

Es werden mehr als drei Wohnungen errichtet. Es ist deshalb gemäß Art. 7 Abs. 2 BayBO auf dem Baugrundstück oder in unmittelbarer Nähe auf einem anderen geeigneten Grundstück, dessen dauerhafte Nutzung für diesen Zweck gegenüber dem Rechtsträger der Bauaufsichtsbehörde rechtlich gesichert sein muss, ein ausreichend großer Kinderspielplatz anzulegen.

Das gemeindliche Einvernehmen zum Bauantrag wird gemäß § 36 Abs. 1 BauGB erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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7. Bauantrag von Herrn Georgios Anagnostopoulos zum Neubau eines Wohnhauses mit Carports und Garage, 1. Bauabschnitt, Sonnenweg-König-Otto-Straße, Fl.Nrn. 58/21, 58/16 und 58/5

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 07.11.2018 ö beschließend 7

Beschluss

Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich der Satzung über die Sicherung der Zweckbestimmung für den Fremdenverkehr.

Das Baugrundstück ist im Flächennutzungsplan der Gemeinde als Wohnbaufläche ausgewiesen und liegt im Innenbereich. Das Bauvorhaben ist nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) zu beurteilen.

Die Erschließung des Grundstücks ist gesichert. Der Strom-, Gas- und Wasseranschluss kann durch die Gemeindewerke Kiefersfelden erstellt werden, die straßenmäßige Er­schließung erfolgt durch den Sonnenweg, die Abwasserbeseitigung durch die gemeindliche Schmutzwasserkanalisation und Kläranlage.

Das anfallende Oberflächenwasser (z. B. Dachwasser) ist auf dem Baugrundstück zur Versickerung zu bringen.

Für das Bauvorhaben sind mindestens zwei Stellplätze pro Wohneinheit zu errichten. Die Anzahl der wei­teren Stellplätze richtet sich in Abhängigkeit von der Nutzung nach der Anlage 1 zu § 5 der gemeindlichen Satzung über örtliche Bauvorschriften.

Die entstehenden Kosten für eine eventuell notwendige Umlegung von öffentlichen Ver- und Entsorgungsleitungen sind vom Bauherrn zu tragen. Für Schäden, die durch die Baumaßnahme an Gemeindestraßen und -wegen sowie gemeindlichen Leitungen und Einrichtungen entstehen, haftet der Bauherr.

Hinweis: Vor Beginn der Grabungsarbeiten hat sich der Bauherr bzw. die ausführende Firma über die Lage der bestehenden Ver- und Entsorgungsleitungen bei den Gemeindewerken Kiefersfelden zu erkundigen!

Das gemeindliche Einvernehmen zum Bauantrag wird gemäß § 36 Abs. 1 BauGB erteilt.

Einer Befreiung von den Festsetzungen der örtlichen Bauvorschriften (Abstand Carport – Straße) wird gemäß § 10 der Satzung zuge­stimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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8. Bauantrag von Herrn Ralf Riemensperger auf Wohnraumerweiterung (Hobbyraum), Theaterweg 9, Fl.Nr. 45/11

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 07.11.2018 ö beschließend 8

Beschluss

Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich der Sanierungssatzung zur Städtebauför­derung und im Geltungsbereich der Satzung über die Sicherung der Zweckbestimmung für den Fremdenverkehr.

Das Baugrundstück ist im Flächennutzungsplan der Gemeinde als landwirtschaftliche Nutzfläche ausgewiesen und liegt im Innenbereich. Das Bauvorhaben ist nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) zu beurteilen.

Die Erschließung des Grundstücks ist gesichert. Der Strom- und Wasseranschluss kann durch die Gemeindewerke Kiefersfelden erstellt werden, die straßenmäßige Er­schließung erfolgt durch den Theaterweg, die Abwasserbeseitigung durch die gemeindliche Schmutzwasserkanalisation und Kläranlage.

Das anfallende Oberflächenwasser (z. B. Dachwasser) ist auf dem Baugrundstück zur Versickerung zu bringen.

Für die Erweiterung sind keine zusätzlichen Stellplätze zu errichten.

Die entstehenden Kosten für eine eventuell notwendige Umlegung von öffentlichen Ver- und Entsorgungsleitungen sind vom Bauherrn zu tragen. Für Schäden, die durch die Baumaßnahme an Gemeindestraßen und -wegen sowie gemeindlichen Leitungen und Einrichtungen entstehen, haftet der Bauherr.

Hinweis: Vor Beginn der Grabungsarbeiten hat sich der Bauherr bzw. die ausführende Firma über die Lage der bestehenden Ver- und Entsorgungsleitungen bei den Gemeindewerken Kiefersfelden zu erkundigen!

Das gemeindliche Einvernehmen zum Bauantrag wird gemäß § 36 Abs. 1 BauGB erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Datenstand vom 15.06.2023 09:23 Uhr