Das Vorhaben wurde bereits im Rahmen eines Antrags auf Vorbescheid am 18.05.2015 vom Gemeinderat behandelt und einer Befreiung (Bungalow mit Walmdach) zugestimmt.
Das Vorhaben weicht von den Festsetzungen des Bebauungsplanes An der Feuerwehrgasse wie folgt ab (siehe Antrag auf Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB vom 21.07.2015):
Geringfügige Überschreitung der Baugrenze mit Wohnhaus m Süden (ca. 1,75 m)
Begründung: „Gesamtstruktur des Baugebietes wird nicht verändert, Nachbarunterschriften liegen vor.“
Verlegung der Garage von der Ostseite an die Nordseite des Grundstücks (entlang Fußweg Gemeinde)
Begründung: „Die geplante Garage ist somit außerhalb der Wasserleitung die an der Grundstücksostseite verläuft und mittels Grunddienstbarkeit gesichert ist. Die Gesamtstruktur des Baugebietes sowie der das Nachbargrundstück (Fußweg) wird nicht beeinträchtigt.“
Höhenlage des Gebäudes 0,45 cm statt max. 0,30 cm über Straßenoberkante
Begründung: „Vorbeugung insbesondere Wassertechnischen Problemen bei Fertigeilhäusern (Standardvorgabe des Herstellers 0,45 cm über Straßenniveau. Die vorgegebenen Wandhöhen werden eingehalten.“
Dachüberstand 0,50 cm statt 0,60 – 1,00 m lt. Bebauungsplan
Begründung: „Gesamtstruktur des Baugebietes wird nicht verändert.“
Garagen und Nebengebäude sind in Dachform und Neigung dem Hauptgebäude anzupassen.
Begründung: „Die Garage ist an das Wohnhaus angebaut und wird mit einem begrünten Flachdach geplant. Aus technischen Gründen ist es nicht möglich mit einem Satteldach unterhalb der Traufe des erdgeschossigen Wohnhauses mit Walmdach zu bleiben. Die Struktur des Baugebietes wird durch das Flachdach nicht beeinträchtigt und ist städtebaulich vertretbar zumal bereits flach geneigte Dächer im Baugebiet vorhanden sind.“