Der Gemeinderat beschließt folgende Satzung:
GEBÜHRENSATZUNG
zur Friedhofs- und Bestattungssatzung
der Gemeinde Kirchdorf a.Inn
(Friedhofgebührensatzung)
Vom 21.09.2015
Auf Grund von Art. 8 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz (KAG) erlässt die Gemeinde Kirchdorf a.Inn folgende Satzung:
§ 1
Gebührenpflicht
Für die Benutzung des gemeindlichen Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen sowie für Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach dieser Satzung erhoben.
§ 2
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner sind:
a)
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wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
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b)
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wer den Auftrag zur Durchführung einer Leistung erteilt hat,
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c)
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bei Grabstätten der Nutzungsberechtigte
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(2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 3
Fälligkeit
(1) Die Gebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
(2) Rückständige Gebühren können im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden.
§ 4
Grabplatzgebühren
(1) Die Grabplatzgebühren betragen in Sektion I (alter Friedhof) pro Ruhefrist für
a) Einzelgrab 544,40 €
b) Doppelgrab 1088,80 €
c) Kindergrab 68,05 €
d) Gruft pro qm 272,20 €
e) Mauergräber 1361,00 €
(2) Die Grabplatzgebühren betragen in Sektion 2 (neuer Friedhof) pro Ruhefrist für
a) Einzelgrab 680,50 €
b) Doppelgrab 1224,90 €
c) Kindergrab 102,08 €
d) Gruft pro qm 272,20 €
e) Urnengrab pro qm 272,20 €
(3) Die Grabplatzgebühren betragen je Urnenkammer (Urnenmauer) pro Ruhefrist 680,50 €
(4) Vorstehende Gebühren gelten auch für die Verlängerung des Grabnutzungsrechts. Der Grabnachkauf auf jeweils 10 Jahre zum anteiligen Gebührensatz ist möglich.
(5) Die Grabplatzgebühren sind beim Ersterwerb für die gesamte Zeit der Ruhefrist (20 Jahre bei Erwachsenen und 5 Jahre bei Kindergräbern) im voraus zu entrichten.
(6) Erfolgt bei einem Familiengrab innerhalb der Ruhefrist eine weitere Bestattung, so ist die Nutzungsberechtigung auf die Dauer der Ruhefrist zu verlängern.
§ 5
Bestattungsgebühren
(1) Die Bestattungsgebühren betragen für
a) Leichenhausbenutzung einschl.
Mitwirken einer Person bei der Aufbahrung
und Bestattung 364,39 €
aa) Leichenhausbenutzung bei Urnenbestattung 75,00 €
b) Gebühr für die Tätigkeit eines Leichenträgers 21,00 €
c) Öffnen und Schließen des Grabes 160,00 €
d) Öffnen und Schließen der Gruft 80,00 €
e) Urnenbestattung 34,00 €
f) Öffnen und Schließen der Urnenkammer 20,00 €
g) Durchführung der Trauerfeier 18,00 €
(2) Die Bestattungsgebühren betragen bei Kindern unter 10 Jahren für
a) Leichenhausbenutzung einschl.
Mitwirken einer Person bei der Aufbahrung
und Bestattung 190,42 €
b) Gebühr für die Tätigkeit eines Leichenträgers 21,00 €
c) Öffnen und Schließen des Grabes 50,00 €
d) Öffnen und Schließen der Gruft 80,00 €
e) Urnenbestattung 34,00 €
f) Öffnen und Schließen der Urnenkammer 20,00 €
g) Durchführung der Trauerfeier 18,00 €
§ 6
Sonstige Gebühren
Es werden folgende sonstige Gebühren erhoben:
a) Leichenumbettungen, pro Stunde 20,00 €
b) Befahren des Friedhofs mit Fahrzeugen aller Art,
außer Leichenfahrzeugen 15,30 €
Aufbahrung im Leichenhaus, pro Tag 35,00 €
c) Beschriftung der Urnenkammer wird nach Aufwand berechnet
d) Nicht im Gebührentarif aufgeführte Bestattungsleistungen werden entsprechend dem Aufwand berechnet
§ 7
In-Kraft-Treten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2016 in Kraft.
(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt Gebührensatzung zur Friedhofs- und Bestattungssatzung der Gemeinde Kirchdorf a.Inn vom 16.09.2014, veröffentlicht im Mitteilungsblatt außer Kraft.