Der Gemeinderat Kirchdorf a.Inn beschließt folgende Satzung einschließlich Begründung vom 11.03.2019 und Lageplan vom 14.02.2019:
Gemeinde Kirchdorf a.Inn
Landkreis Rottal-Inn
Satzung zur Aufhebung des Bebauungsplanes
„Kirchdorf-Mitte, Bauabschnitt 2“
§ 1 Räumlicher Geltungsbereich
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes ergibt sich aus dem Lageplan Maßstab 1 :
3.000 vom 14.02.2019. Er umfasst die Bebauung an folgenden Straßenzügen:
- beiderseits des Kirchenweges, von der Hauptstraße bis zur Einmündung J.-Rathgeber-Straße,
- auf der Ostseite des Kirchenweges bis zur Inntalstraße,
- beiderseits der Inntalstraße bis Einmündung Pfarrer-Gahbauer –Weg
- beiderseits des Pfarrer-Gahbauer-Weges und der
- Grafen-von-Berchem-Straße vom Kirchenweg bis Einmündung Pfarrer-Gahbauer-Weg
§ 2 Bestandteile der Satzung
Die Aufhebungssatzung besteht aus dem Lageplan M 1 : 3.000, der Begründung vom 11.03.2019 und den Verfahrensvermerken.
§ 3 Außerkrafttreten des Bebauungsplanes
Mit dem Inkrafttreten der Aufhebungssatzung tritt der seit dem 17.08.1987 rechtskräftige Bebauungsplan „Kirchdorf-Mitte, Bauabschnitt 2“ außer Kraft“.
§ 4 Inkrafttreten der Aufhebungssatzung
Die Aufhebungssatzung zum Bebauungsplan „Kirchdorf-Mitte, Bauabschnitt 2“ tritt gem. § 10 Baugesetzbuch mit dem Tag der ortsüblichen Bekanntmachung des Aufhebungsbeschlusses in Kraft.
Begründung:
Die Aufhebung des Bebauungsplanes Kirchdorf-Mitte, Bauabschnitt 2, ist erforderlich, weil Teilbereiche durch den Bebauungsplan „Wirtswiese“ überplant wurden ohne dass der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Kirchdorf-Mitte, BA II, eingeschränkt worden wäre. Demnach stehen für große Bereiche des Bebauungsplanes widerstreitende Festsetzungen im Raum.
Die Grundstücke im Geltungsbereich des Bebauungsplanes sind größtenteils bebaut. Nicht bebaut sind die Grundstücke Fl.Nr.33/35, und 33/36. Die Bebauung dieser Grundstücke richtet sich zukünftig nach § 34 Baugesetzbuch, wonach ein Vorhaben zulässig ist, wenn es sich in die umliegende Bebauung einfügt und die Erschließung des Vorhabens gesichert ist. Die geplante Bebauungsplanaufhebung wurde bereits mit dem Kreisbauamt am 10.12.2018 besprochen.
Durch die Aufhebung des Bebauungsplanes Kirchdorf-Mitte, BA II, wird Rechtssicherheit hinsichtlich der zu beachtenden Planungsvorschriften geschaffen.
Die Entschädigungsansprüche nach § 42 BauGB für Eigentümer von bisher noch nicht bebauten Grundstücken, sind innerhalb von 7 Jahren nach in Kraft treten des Bebauungsplanes (17.08.1987) abgelaufen.
Kirchdorf, den 11.03.2019