Entschädigung von Kommandanten und sonstigen Feuerwehrdienstleistenden der Feuerwehren Kirchdorf a. Inn und Seibersdorf


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 16.11.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 16.11.2020 ö 4

Sachverhalt

Anlass:
Feuerwehrkommandanten erhalten gem. Art. 11 Abs. 1 Satz 1 BayFwG eine Entschädigung. Diese ist gesetzlich der Höhe nach festgelegt. Andere Feuerwehrdienstleistende können nach Art. 11 Abs. 1 Satz 2 eine Entschädigung erhalten.

Zu Beginn der neuen Wahlperiode wurde auf Wunsch der Feuerwehren eine Anpassung der sonstigen Entschädigungen für andere Feuerwehrdienstleistende besprochen. Mit beiden Feuerwehren hat sich die Gemeindeverwaltung einvernehmlich auf folgende Entschädigungsbeträge pro Jahr für den Zeitraum 2020 – 2025 geeinigt.

Feuerwehr Kirchdorf a. Inn
Funktion
Bisher
neu

1. Kommandant
3.896,40 €
3.896,40 €
fester Betrag
 2. Kommandant
1.948,20 €
1.948,20 €
fester Betrag
Gerätewart
700,00 €
700,00 €

Zugführer Ecken
0,00 €
200,00 €

Jugendwart
500,00 €
360,00 €

Atemschutzwart
200,00 €
300,00 €

Summe
7.244,60 €
7.404,60 €



+160,00 €


Hinweis:
Aufgrund der besonderen Stellung des Löschzuges Ecken wurde die Einführung einer Entschädigung als angemessen erachtet.

Feuerwehr Seibersdorf
Funktion
Bisher
neu

1. Kommandant
652,80 €
652,80 €
fester Betrag
2. Kommandant
326,40 €
326,40 €
fester Betrag
Gerätewart
200,00 €
200,00 €

Jugendwart
200,00 €
200,00 €

Atemschutzwart
200,00 €
200,00 €

Summe
1.579,20 €
1.579,20 €



Rechtsgrundlage im Bayern Feuerwehrgesetz (BayFwG):
Art. 11
Entschädigung des Feuerwehrkommandanten und anderer Feuerwehrdienstleistender
(1) 1Der Feuerwehrkommandant und dessen Stellvertreter haben, falls sie nicht hauptberuflich Feuerwehrdienst leisten, Anspruch auf eine angemessene Entschädigung und auf Reisekostenvergütung. 2Andere Feuerwehrdienstleistende, die regelmäßig über das übliche Maß hinaus Feuerwehrdienst leisten (z.B. Gerätewarte, Jugendwarte), und Feuerwehrkommandanten und ihre Stellvertreter, die wegen hauptberuflicher Tätigkeit keinen Entschädigungsanspruch haben (Satz 1), können angemessen entschädigt werden. 3Durch die Entschädigung werden auch die notwendigen Auslagen abgegolten.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt die Festsetzung der Entschädigung für andere Feuerwehrdienstleistende gem. Art. 11 Abs. 1 Satz 2 BayFwG ab 1.1.2020 in folgender Höhe:

Entschädigung pro Jahr:
Funktion
Kirchdorf
Seibersdorf
Gerätewart
700,00 €
200,00 €
Zugführer Ecken
200,00 €
 ---
Jugendwart
360,00 €
200,00 €
Atemschutzwart
300,00 €
200,00 €

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

Datenstand vom 16.12.2020 08:35 Uhr