Geschäftsordnung Seniorenheim St.Josef
Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Gemeinderates, 25.01.2021
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Im Zuge der Beschlussfassung der Betriebssatzung des Seniorenheims St. Josef, Ritzing soll nun auch die Geschäftsordnung aus dem Jahr 2003 entsprechend angepasst werden. Hauptaugenmerk liegt dabei auf Begriffsbestimmungen und Wertgrenzen.
Die festgesetzten Wertgrenzen in der Geschäftsordnung entsprechen den Werten für die Geschäftsordnung des Gemeinderats Kirchdorf a.Inn mit Beschlussfassung vom 01.05.2020.
Die bisher bestehende Geschäftsordnung wurde im RIS hochgeladen.
Neuer Sachstand zum 25.01.2021:
Nach erneuter Prüfung der Geschäftsordnung wurde festgestellt, dass die expliziete Nennung der Entscheidungsbefugnis des ersten Bürgermeisters fehlt. Die Geschäftsordnung der Gemeinde Kirchdorf a.Inn sieht folgenden Passus vor:
„Zu den Aufgaben des ersten Bürgermeisters gehören insbesondere in allen Angelegenheiten mit finanziellen Auswirkungen für die Gemeinde die Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln bis zu einem Betrag von 15.000 € im Einzelfall.“
Die Geschäftsordnung des Seniorenheims St. Josef soll denselben Rechtscharakter besitzen, wie die Geschäftsordnung der Gemeinde Kirchdorf a.Inn.
Die Verwaltung schlägt vor, den genannten Absatz im § 5 der Geschäftsordnung des Seniorenheims St.Josef, Ritzing mit heutiger Beschlussfassung einzufügen.
Zudem werden zwei Zahlen im § 4 Abs.2 geändert. „Der Werkausschuss entscheidet als
beschließender Ausschuss über alle Werksangelegenheiten, soweit nicht der
Gemeinderat (§ 1 bis 3), der 1.Bürgermeister (§7 5) oder die Werkleitung (§ 4 6) zuständig sind, insbesondere über:“
Beschluss
Der Gemeinderat beschließt die Geschäftsordnung des Seniorenheims St. Josef, Ritzing, in der übermittelten Fassung mit dem Zusatz der Entscheidungsbefugnis des ersten Bürgermeisters und der redaktionellen Änderung in § 4 Abs.2 der Geschäftsordnung.
Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen
Datenstand vom 25.02.2021 07:36 Uhr