Die Antragsteller begehren eine Baugenehmigung zur Errichtung einer Zaunanlage als Einfriedung des Grundstücks Kastanienplatz 4 im Ortsteil Hitzenau.
Der Zaun soll als Doppelstabmattenzaun aus Stahl mit einer Elementgröße von ca. 220 cm (Breite) auf 200 cm (Höhe) auf einem betonierten Fundament (40 – 70 cm) errichtet werden.
Da eine Einfriedung gem. Art. 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 BayBO lediglich bis zu einer Höhe von 2 Metern abstandsflächenfrei ist, wird von den jeweiligen Grundstücksnachbarn eine Abstandsflächenübernahme benötigt. Die Abstandsflächen betragen dann 3 Meter. Die Übernahmen liegen vor.
Das Vorhaben befindet sich im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans „Hitzenau-Ost III, Deckblatt Nr. 2“. Da die zulässige Höhe der Grundstückseinfriedungen überschritten wird, wurde eine Abweichung beantragt. Straßenseitig sind Grundstückseinfriedungen bis zu einer Gesamthöhe von 1,0 Metern zulässig.
Der Erstantrag vom 28.04.2023 wurde in der letztjährigen Sitzung des Bau- und Umweltausschusses vom 19.06.2023 einstimmig abgelehnt. Per Bescheid vom 01.08.2023 erhielt die Verwaltung vom Landratsamt Rottal-Inn den Bescheid, dass der Bauantrag vom Bauherrn zurückgenommen wurde.
Am 25.09.2023 wurde von Seiten der Gemeinde angefragt, wie sich der rechtliche Zustand der Einfriedung gestaltet, worauf das Kreisbauamt entgegnete (E-Mail vom 27.09.2023), dass der Zaun weiterhin als „Schwarzbau“ eingestuft werde und beabsichtigt sei, den Bau beseitigen zu lassen. Da bis zum 12.01.2024 keine Anordnung erging, wurde erneut beim Kreisbauamt angefragt. Per Anschreiben erhielt der Bauherr vom Landratsamt die Aufforderung, bis spätestens 09.02.2024 zuzusichern, dass der Zaun auf das zulässige Maß zurückgebaut wird. Am 16.02.2024 fand ein gemeinsamer Gesprächstermin mit dem Bauherrn und der Verwaltung statt, worauf dem Landratsamt vorgeschlagen wurde, die Situation vor Ort nochmals gemeinsam zu besichtigen (insbesondere hinsichtlich der Frage, ob tatsächlich eine unzulässige Stützwand errichtet wurde). Am 01.03.2024 wurde von Seiten der Verwaltung dem Landratsamt nochmals mitgeteilt, dass ein Einvernehmen im Wege der laufenden Verwaltung nicht erteilt werden kann, da der Beschluss vom Bau- und Umweltausschuss vom 19.06.2023 weiterhin Bestand hat. Eine Teilnahme an einem gemeinsamen Ortstermin wurde erneut zugesichert. Am 04.03.2024 sodann erläuterte das Kreisbauamt, dass seinerseits das Bauvorhaben genehmigungsfähig sei. Der E-Mail-Verkehr zwischen der Gemeinde und dem Landratsamt Rottal-Inn wurde per Schreiben vom 04.03.2024 vom Kreisbauamt an den Bauherrn mit dem Hinweis übersandt, dass das gemeindliche Einvernehmen nicht erteilt werde und sich der Bauherr für weitere Informationen an die Gemeindeverwaltung richten solle. Mit Schreiben vom 04.04.2024 erhielt die Verwaltung nochmals eine E-Mail des Kreisbauamtes mit folgendem Inhalt: Aus Sicht des Landratsamtes Rottal-Inn erscheine eine nachträgliche Genehmigung als möglich. Hierbei wurde seitens des Landratsamtes festgestellt, dass sich im Bebauungsplangebiet bereits mehrfach vergleichbare Fälle befinden und die bauordnungsrechtlichen Voraussetzungen eingehalten werden können. Hinsichtlich der von der Verwaltung herrschenden Unsicherheiten bezüglich der Einordnung des Sockels als Fundament oder Stützmauer (Stützmauer lt. Bebauungsplan unzulässig) kann das LRA darauf hinweisen, dass die Übergange in diesem Fall fließend sind und je nach Argumentation bzw. Sichtweise beide Begriffe für den bestehenden Sockel verwendet werden können. Gemäß Landratsamt müssten evtl. beidseitig entlang des Entwässerungsgrabens mehrere Beseitigungen erfolgen.
Der Schriftverkehr ist im RIS zur Kenntnisnahme eingestellt.
Aufgrund des neuen Antrags des Bauherrn und der nicht vorhandenen bauaufsichtlichen Entscheidung hinsichtlich des „Schwarzbaus“, hat der Bau- und Umweltausschuss erneut über den Antrag zu entscheiden.
Der Antrag ist derart abgeändert, dass nun nicht mehr „Stützmauer“ als Begriff verwendet wird, sondern „Zaunfundament“.