BV Antrag auf Baugenehmigung / Vorbescheid zur Erweiterung der Außenbereichssatzung Strohham Grundstück Fl.Nr. 1221/1 Gemarkung Kirchorf a.Inn für privates Bauvorhaben.


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 26.10.2015

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 26.10.2015 ö 6.4

Sachverhalt

Das Vorhaben auf dem Grundstück Fl:Nr. 1221/1(Teilfläche) Gemarkung Kirchdorf a.Inn, ist derzeit als Außenbereichsvorhaben einzustufen.

Beschluss

Der Gemeinderat Kirchdorf a.Inn beschließt den Geltungsbereich der Satzung über die erleichterte Zulässigkeit von Vorhaben im Außenbereich für den Ortsteil Strohham im Sinne des § 35 Abs. 6 Satz 1 Baugesetzbuch zu erweitern.

Die Verwaltung wird beauftragt, das Verfahren gem. § 13 Abs. 2 Nr. 2 und 3 Baugesetzbuch, auf der Grundlage des nachstehenden Satzungs-Entwurfs durchzuführen:
(Entwurf)
Satzung über die erleichterte Zulässigkeit von Vorhaben im Außenbereich Ortsteil Strohham
(5. Erweiterung)

Die Gemeinde Kirchdorf a. Inn erlässt auf Grund des § 35 Abs. 6 Baugesetzbuch –BauGB-  i.d. Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 24.12.2008 (BGBl. I S. 3018) in Verbindung mit Art. 23 der Bayer. Gemeindeordnung –GO- i.d. Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl S. 796) zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.12.2007 (GVBl S. 959) folgende
Außenbereichssatzung
§ 1
Geltungsbereich
Die Grenzen für den bebauten Bereich im Außenbereich der Gemeinde Kirchdorf a.Inn, Ortsteil Strohham werden gemäß den in den beiliegenden Lageplänen M 1 : 4.000 ersichtlichen Darstellungen festgelegt.
Der Lageplan  M 1 : 4.000 vom 26.10.2015 in dem der bisherige Geltungsbereich und die geplante Erweiterung dargestellt ist, wird zum Bestandteil dieser Sat­zung erklärt.
Das Satzungsgebiet der 5. Erweiterung umfasst folgende Teilflächen der Grundstücke der Gemarkung Kirchdorf a. Inn: Fl.Nr. 1221/1.
§ 2
Zulässigkeit von Vorhaben
Innerhalb der in § 1 festgesetzten Grenzen kann zu Wohnzwecken dienenden Vorhaben nicht entgegen gehalten werden, dass sie
-        einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder
- die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen.


§ 3
Rechtsfolgen
Innerhalb der in § 1 festgesetzten Grenzen richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben gem. § 29 BauGB nach § 34 BauGB.
§  4
Inkrafttreten
Die Satzung tritt eine Woche nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

Datenstand vom 08.03.2016 11:46 Uhr