Der Gemeinderat Kirchdorf a. Inn beschließt den Geltungsbereich der Einbeziehungssatzung „Seibersdorf Fährweg“ um die Grundstücke der Gemarkung Kirchdorf a. Inn Fl.Nr. 2310, 2311, 2260, 2258, 2259 zu erweitern. Die Verwaltung wird beauftragt das Verfahren nach § 3 Baugesetzbuch (erneute Bürgerbeteiligung u. Träger öffentlicher Belange) durchzuführen.
Der Lageplan vom 10.08.2017 und die Begründung wird zum Bestandteil des Beschlusses erklärt.
Satzung zur Änderung der Ortsabrundungsatzung Seibersdorf - Fährweg
vom 13.07.2005
§ 1
Erweiterung des Geltungsbereiches
Die Grenzen für den bebauten Bereich im Außenbereich der Gemeinde Kirchdorf a. Inn, Ortsteil Seibersdorf, werden gemäß dem beiliegenden Lageplan M 1 : 1193 ersichtlichen Darstellungen erweitert. Der Lageplan vom 10.08.2017 ist Bestandteil dieser Satzung. Der Geltungsbereich vom 13.07.2005 wird um die Grundstücke Flurnummern 2310 , 2311, 2258, 2259 und 2260 Gemarkung Kirchdorf a. Inn erweitert.
§ 2
Zulässigkeit von Vorhaben
Innerhalb der in § 1 festgesetzten Grenzen kann zu Wohnzwecken dienenden Vorhaben nicht entgegen gehalten werden, dass sie
- Einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder
- Die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen.
§3
Hinweise
Mit potentiellen landwirtschaftlichen Emissionen und jahreszeitlich bedingten Geruchsbeeinträchtigungen, wie sie üblicherweise im ländlichen Raum vorkommen, ist zu rechnen. Zur Minderung dieser Einwirkungen wird empfohlen, eine Eingrünung (Schutz- und Deckbepflanzung) auf dem jeweiligen Baugrundstück herzustellen. Auf die Einhaltung der Pflanzabstände nach dem AGBGB (4,0 m zu landwirtschaftliche Nutzflächen) wird hingewiesen.
§ 4
Rechtsfolgen
Innerhalb der in § 1 festgesetzten Grenzen richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben gem. § 29 BauGB nach § 34 BauGB.
§ 5
Inkrafttreten
Die Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.