BV Einbeziehungssatzung "Seibersdorf Fährweg"


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 18.09.2017

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 18.09.2017 ö 3.6

Sachverhalt

Während der öffentlichen Auslegung des Satzungsentwurfes in der Zeit vom 01. Juni bis zum 03. Juli 2017 und der gleichzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange sind Stellungnahmen der Regierung von Niederbayern, des Landratsamtes Rottal-Inn (Kreisbauamt, Technischer Umweltschutz), Bayernwerk AG, Bayer. Bauernverband, Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und der Telekom AG eingegangen. Die Stellungnahmen wurden im RIS veröffentlicht. Die darin enthaltenen Einwände, Hinweise und Anregungen wurden in den Satzungsentwurf eingearbeitet. Bei einer Vorsprache der Verwaltung im Kreisbauamt wurde angeregt, das gesamte Grundstück Fl.Nr. 2310 Gemarkung Kirchdorf a. Inn und die nächstgelegenen Anwesen (Fährweg 4, 6 und 6a) in den Geltungsbereich mit aufzunehmen.   

Beschluss

Der Gemeinderat Kirchdorf a. Inn beschließt den Geltungsbereich der Einbeziehungssatzung „Seibersdorf Fährweg“ um die Grundstücke der Gemarkung Kirchdorf a. Inn Fl.Nr. 2310, 2311, 2260, 2258, 2259 zu erweitern. Die Verwaltung wird beauftragt das Verfahren nach § 3 Baugesetzbuch (erneute Bürgerbeteiligung u. Träger öffentlicher Belange) durchzuführen.
Der Lageplan vom 10.08.2017 und die Begründung  wird zum Bestandteil des Beschlusses erklärt.

Satzung zur Änderung der Ortsabrundungsatzung Seibersdorf - Fährweg
vom 13.07.2005


§ 1
Erweiterung des Geltungsbereiches

Die Grenzen für den bebauten Bereich im Außenbereich der Gemeinde Kirchdorf a. Inn, Ortsteil Seibersdorf, werden gemäß dem beiliegenden Lageplan M 1 : 1193 ersichtlichen Darstellungen erweitert. Der Lageplan vom 10.08.2017 ist Bestandteil dieser Satzung. Der Geltungsbereich vom 13.07.2005 wird um die Grundstücke Flurnummern  2310 , 2311, 2258, 2259 und 2260 Gemarkung Kirchdorf a. Inn erweitert.

§ 2
Zulässigkeit von Vorhaben

Innerhalb der in § 1 festgesetzten Grenzen kann zu Wohnzwecken dienenden Vorhaben nicht entgegen gehalten werden, dass sie

  • Einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder
  • Die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen.

§3
Hinweise

Mit potentiellen landwirtschaftlichen Emissionen und jahreszeitlich bedingten Geruchsbeeinträchtigungen, wie sie üblicherweise im ländlichen Raum vorkommen, ist zu rechnen. Zur Minderung dieser Einwirkungen wird empfohlen, eine Eingrünung (Schutz- und Deckbepflanzung) auf dem jeweiligen Baugrundstück herzustellen. Auf die Einhaltung der Pflanzabstände nach dem AGBGB (4,0 m zu landwirtschaftliche Nutzflächen) wird hingewiesen.  

§ 4
Rechtsfolgen

Innerhalb der in § 1 festgesetzten Grenzen richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben gem. § 29 BauGB nach § 34 BauGB.

§ 5
Inkrafttreten

Die Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.



Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

Datenstand vom 30.11.2017 09:51 Uhr