Änderung des Bebauungsplans GE Atzing II - Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen im Rahmen der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 und der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 23.10.2017

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 23.10.2017 ö 6

Sachverhalt

Im Rahmen der öffentlichen Auslegung und der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange haben folgende Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange bzw. Privatpersonen Einwände bzw. Äußerungen vorgetragen (wesentliche Punkte, i.Ü. vgl. Anlagen im RIS):
Regierung von Niederbayern:
„Neben anderen Äußerungen soll die Erweiterung des bestehenden Netto-Marktes mit einer maximalen Verkaufsfläche von 1.000 m² ermöglicht werden. Hierfür wird in dem Bebauungsplan ein Sondergebiet für den großflächigen Einzelhandel ausgewiesen. Dies steht im Einklang mit den Erfordernissen der Raumordnung. In dem Umgriff des Sondergebietes befindet sich allerdings auch ein bestehender Elektromarkt. Es wird der Gemeinde empfohlen, diese Nutzung ebenfalls in den textlichen Festsetzungen festzuschreiben (z.B. „zulässig ist ein Elektronikmarkt mit einer zulässigen Verkaufsfläche von max. 800 m²“). Alternativ könnte auch der Umgriff des Sondergebietes verkleinert werden.
Zusammenfassend entspricht die geplante Änderung des Bebauungsplanes „GE Atzing II“ mit Deckblatt Nr. 1 den Erfordernissen der Raumordnung und Landesplanung, die textlichen Festsetzungen sollten aber gegebenenfalls noch angepasst werden.“

Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung ist die Stellungnahme eines Grundstückeigentümers im dortigen Bereich eingegangen:
„In den textlichen Festsetzungen ist unter 1.4.2 offene Bauweise, ein Passus mit Längenbeschränkung auf 50 m enthalten.
Dieser muss entfallen, da sonst im Freistellungsverfahren keine Hallen länger als 50 m mehr möglich sind.“

Autobahndirektion Südbayern:
„ Das Gewerbegebiet Atzing II liegt in unmittelbarer Nähe zur raumordnerisch positiv beurteilten Variante Simbach B 12. Derzeit ist die zuständige Straßenbaubehörde für die B12 in Kirchdorf a.Inn das Staatliche Bauamt Passau. Wir bitten deren Stellungnahme zu beachten.


Staatliches Bauamt Passau, Servicestelle Pfarrkirchen:   
Zufahrten Erschließung:
Der Rückbau der Waldblickstraße einschließlich deren Anbindung an die von Siemens-Straße ist Voraussetzung für die Zustimmung der Straßenbauverwaltung zur geänderten Planung.

Werbeanlagen:

Werbeanlagen die von der B 12 bzw. vom Anschlussast der B 12 sichtbar sind müssen folgende Bedingungen erfüllen:
  • Keine Überdimensionierung
  • Blendfrei und nicht reflektierend
  • Nicht beweglich
  • In Sekundenbruchteilen erfassbar

Die Anforderungen sind dann erfüllt, wenn der Firmenname in unaufdringlicher Farbgebung auch von außen oder von innen beleuchtet, am Gebäude angebracht ist und die Größe das übliche Maß eines Firmennamens am Betriebsgebäude nicht übersteigt.
Die Festlegungen zu den Werbeanlagen sind in die textlichen Festsetzungen aufzunehmen.

Bepflanzung: 
Die im Bereich des Anschlussastes durchgehend eingezeichnete Schutz- und Deckbepflanzung auf den für den Umbau erforderlichen Anschlussast sollte aus dem Plan entnommen werden.

Landratsamt Rottal-Inn Immissionsschutz:
„In den textlichen Festsetzungen Teil B Nr. 1.2.4 Immissionsschutzwirksamer flächenbezogener Schallleistungspegel IFS sind jedoch nachwievor die alte GE – Parzellierung und die alten GE Lärmkontingente vom bisherigen Bebauungsplan dargestellt. Nach Ansicht des technischen Umweltschutzes muss auch hier eine Darstellstellung der neuen Teilflächen und gültigen Lärmkontingente gemäß der neuen Untersuchung erfolgen.

Landratsamt Kreisbauamt:
Im Bereich des Sondergebietes befindet sich neben einem Lebensmittelmarkt derzeit auch ein Elektrofachmarkt. Durch die Festsetzung in Punkt 1.2.3 der textl. Festsetzungen ist hier nur ein Lebensmitteldiscounter zulässig. Somit wäre dieser Elektromarkt in diesem Gebiet nicht möglich und in seiner Entwicklung behindert.

Handwerkskammer Niederbayern Opf.
„Es ist sicherzustellen, dass betroffene und genehmigte Gewerbebetriebe nicht benachteiligt werden. Den Planänderungen kann nur zugestimmt werden, sofern sich die Standortqualität für bestehende Betriebe nicht verschlechtert und sowohl der Bestandsschutz als auch genehmigte Nutzungserlaubnisse für Gewerbebetriebe zukünftige nicht eingeschränkt werden. Dies bedeutet auch, dass bislang für Betriebe geltende Restriktionen im Bereich des Immissionsschutzes durch die neu geplanten Immissionsschutzkontingente nicht weiter verschärft werden dürfen.“

Energienetze Bayern GmbH München / Telekom / Bayernwerk
Eine Gefährdung der bestehenden Anlagen muss vermieden werden.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt die Hinweise zu beachten. Darüber hinaus werden folgende Änderungsanliegen beschlossen:

Regierung v. Niederbayern:
Der Planer wird beauftragt, den Umgriff des Sondergebietes auf den Nettomarkt zu beschränken.

Grundstückseigentümer:
Der Planer wird beauftragt den Passus „Längenbeschränkung“ entfallen zu lassen.

Staatliches Bauamt, Servicestelle Pfarrkirchen:
Der Planer wird beauftragt die Hinweise bezüglich der Werbeanlagen in die textlichen Festsetzungen einzuarbeiten.
Die Plan dargestellte Schutz- und Deckbepflanzung befindet sich außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes auf Privatgrund. Eine Umsetzung dieser Bepflanzung ist nur auf freiwilliger Basis möglich.

LRA Technischer Umweltschutz:
Der Planer wird beauftragt, die Einwände des Technischen Umweltschutzes zu beachten und auf die neuen Teilflächen / Lärmkontingente gemäß der neuen Untersuchung abzustellen.  

LRA Kreisbauamt:
Der Planer wird beauftragt, das Sondergebiet großflächiger Einzelhandel auf die Flurnummer 663/ 6 (Nettomarkt) zu beschränken. (s. Beschluss zur Stellungnahme Regierung von Niederbayern).

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

Datenstand vom 30.11.2017 09:49 Uhr