Datum: 29.01.2024
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Großer Sitzungssaal (Feuerwehrhaus)
Gremium: Gemeinderat
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 19:30 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung
Öffentliche Sitzung
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1. Mitteilungen
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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Sitzung des Gemeinderates
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29.01.2024
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ö
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informativ
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1 |
Sachverhalt
1. Vergaben aus der Gemeinderatssitzung vom 18.12.2023
- Die Tiefbauarbeiten an der Albrecht-Dürer-Str. incl. Neubau von Gehweg und Parkplatz am Kindergarten in Ritzing wurden an die Firma Swietelsky aus Burghausen vergeben.
- Die Planungsleistungen für das Verteilnetz der Zukunftsenergie Kirchdorf GmbH wurden an die Firma ing kess aus Prien am Chiemsee vergeben.
- Die Ersatzbeschaffung der Pumpen an den Brunnen 2 und 3 wurde an die Firma brg aus Buch am Erlbach vergeben.
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2. Genehmigung des Protokolls vom 18.12.2023
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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Sitzung des Gemeinderates
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29.01.2024
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ö
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beschließend
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2 |
Sachverhalt
Das Protokoll zur öffentlichen Sitzung ist im RIS eingestellt.
Beschluss
Der Gemeinderat stimmt dem öffentlichen Teil des Protokolls vom 18.12.2023 zu.
Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen
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3. Bauanträge
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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Sitzung des Gemeinderates
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29.01.2024
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ö
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3 |
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3.1. BV Seibersdorfer Str. 102a; Antrag auf Anbau von Wohnräumen und einer Garage an ein bestehendes Wohnhaus und Errichtung eines Hundezwingers auf den Grundstücken Fl.Nr. 1278 u. 1278/1, Gem. Kirchdorf a. Inn
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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Sitzung des Gemeinderates
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29.01.2024
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ö
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beschließend
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3.1 |
Sachverhalt
Beantragt wird die Errichtung eines Anbaus von Wohnräumen und einer Garage an ein bestehendes Wohnhaus sowie die Errichtung eines Hundezwingers auf dem Anwesen Seibersdorfer Str. 102a sowie auf dem daneben liegenden Grundstück.
Der Anbau soll eine Fläche von 7,74 m x 6,135 aufweisen und auf zwei Geschossen im Westen des bestehenden Wohnhauses errichtet werden.
Der Hundezwinger soll auf dem Grundstück Fl.Nr. 1278 errichtet werden und eine Länge von 9,64 m sowie eine Breite von 3,40 m erhalten. Der Zwinger soll eine traufseitige Wandhöhe von 1,80 m aufweisen.
Das Bauvorhaben befindet sich im Geltungsbereich der Innenbereichssatzung „Neuramerding“. Im Flächennutzungsplan ist das Gebiet als Dorfgebiet dargestellt. Ein Anschluss an Wasser und Kanal ist möglich.
Beschluss
Der Gemeinderat stimmt dem Bauantrag wie eingereicht zu.
Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen
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3.2. BV Gstetten 12; Antrag auf Renovierung und Nutzungsänderung des bestehenden Nebengebäudes auf dem Grundstück Fl.Nr. 1805, Gem. Kirchdorf a. Inn
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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Sitzung des Gemeinderates
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29.01.2024
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ö
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beschließend
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3.2 |
Sachverhalt
Beantragt wird eine Renovierung und Nutzungsänderung des bestehenden Nebengebäudes auf dem Anwesen Gstetten 12.
Hierfür soll die bestehende Grundfläche unverändert bleiben. Ein Teilbereich der Außenwände soll durch neue Holzriegelwände ersetzt werden. Der andere Teil mit der bestehenden Massivwand bleibt unverändert. Im Innenbereich werden neue Wände gezogen sowie einzelne Ab- bzw. Durchbrüche durchgeführt. Zusätzlich wird ein Technikraum im Bestand errichtet. Das bestehende Gelände wird nicht verändert. Der Bestand hat eine Länge von 18,34 m sowie eine Breite von 7,13 m. Der Technikraum hat eine Fläche von 3,32 m x 3,065 m. Die baulichen Veränderungen sind im Erdgeschoss und im Obergeschoss geplant.
Das Anwesen befindet sich im Außenbereich nach § 35 BauGB. Ein gemeindlicher Anschluss an die Wasserversorgung und Entwässerungseinrichtung ist nicht vorhanden. Gründe, die gegen das Vorhaben sprechen, sind nicht erkennbar.
Beschluss
Der Gemeinderat stimmt dem Bauantrag wie eingereicht zu.
Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen
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3.3. BV Ach 6; Antrag auf Errichtung eines freistehenden, eingeschoßigen Gebäudes aus Stahlbeton mit Flachdach und Attika (Einhausung einer Datensicherungsanlage) auf dem Grundstück Fl.Nr. 595/3, Gem. Kirchdorf a. Inn
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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Sitzung des Gemeinderates
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29.01.2024
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ö
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beschließend
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3.3 |
Sachverhalt
Der Antragsteller begehrt eine Baugenehmigung zur Errichtung eines freistehenden, eingeschossigen Gebäudes aus Stahlbeton mit Flachdach und Attika zur Einhausung einer Datensicherungsanlage auf dem Kraftwerksgelände in Ach.
Das Gebäude soll eine Länge von 17 m und eine Breite von 7,40 m aufweisen bei einer Höhe zwischen 4,25 m und 4,71 m.
Das Grundstück befindet sich im Außenbereich nach § 35 BauGB. Gründe, die gegen das Bauvorhaben sprechen, sind nicht ersichtlich. Das Vorhaben dient insbesondere der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität und wäre daher im Außenbereich privilegiert.
Beschluss
Der Gemeinderat stimmt dem Bauantrag wie eingereicht zu.
Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen
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4. Widmung der Ortsstraßen "Goethestraße" und "Schillerstraße"
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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Sitzung des Gemeinderates
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29.01.2024
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beschließend
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4 |
Sachverhalt
Im Rahmen der Erschließung des Baugebietes „Am Aufeld, Kirchdorf-Ost“ wurden die beiden Erschließungsstraßen „Schillerstraße“ und „Goethestraße“ neu gebaut. Die beiden Straßen sind bis auf die Feinteerung fertig gestellt. Sie sind nun gem. Art. 6 BayStrWG zu widmen. Die Flächen befinden sich im Eigentum der Gemeinde Kirchdorf a. Inn.
Die „Goethestraße“ liegt auf ihrer gesamten zu widmenden Länge von 299 m auf der Flur-Nr. 326, Gem. Kirchdorf a. Inn. Die „Schillerstraße“ liegt auf der Flur-Nr. 326/24, ebenfalls Gem. Kirchdorf a. Inn (Länge: 92 m).
Als Ortsstraßen dienen sie dem Verkehr innerhalb der geschlossenen Ortslage bzw. innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs eines Bebauungsplans.
Die Gemeinde Kirchdorf a. Inn trägt die Baulast an den neu geschaffenen Straßen.
Die Lagepläne sind im RIS eingestellt.
Beschluss
Die „Goethestraße“ sowie die „Schillerstraße“ werden jeweils als Ortsstraße gewidmet.
Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen
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5. Anpassung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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Sitzung des Gemeinderates
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29.01.2024
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beschließend
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5 |
Sachverhalt
Die Gemeinde Kirchdorf a. Inn erhebt auf Grundlage ihrer Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung neben den Gebühren auch Herstellungsbeiträge.
Für die Erhebung dieser Herstellungsbeiträge wird in § 5 der genannten Satzung ein bestimmter Beitragsmaßstab festgelegt. Nach Abs. 2 der Norm ist die Geschossfläche nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln. Dabei werden nur die Geschossflächen der Gebäude und Gebäudeteile herangezogen, die tatsächlich angeschlossen sind oder einen Anschlussbedarf haben, soweit der Anschluss nicht ausgeschlossen ist.
Daran anknüpfend ordnet § 5 Abs. 2 Satz 5 an, dass Balkone, Loggien und Terrassen außer Ansatz bleiben, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen. Der BayVGH kam in seinem Beschluss vom 27.03.2023 zu dem Ergebnis, dass auch fest überdacht Terrassen von der Anwendung des Satzes 5 erfasst sind und somit die Fläche, die über die Gebäudeflucht hinausragt, außer Ansatz bleibt, obwohl diese wohl einen Anschlussbedarf auslösen würden.
Die Entscheidung dürfte laut Bayerischem Gemeindetag auch auf andere Gebäude(teile) anwendbar sein, so z. B. Garagen.
Die Verwaltung würde sich dieser Konsequenz anschließen und daher auch Garagen, die baulich und funktionell mit dem Wohnhaus verbunden sind und damit einen Anschlussbedarf auslösen würden (da kein selbständiger Gebäudeteil mehr), aus der generellen Beitragspflicht herausnehmen.
Ein zusätzlicher Satz 6 im o. g. § 5 Abs. 2 BGS-WAS würde also lauten: „Garagen und Carports sind stets selbständige Gebäudeteile.“
Diese Regelung führt also zu folgender Beitragserhebung:
Garagen werden stets nicht zum Herstellungsbeitrag herangezogen (da selbständiger Gebäudeteil, der keinen Anschlussbedarf auslöst), außer, das Gebäude bzw. der Gebäudeteil ist tatsächlich an die Wasserversorgung angeschlossen.
Beschluss
Der Gemeinderat beschließt, die Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Gemeinde Kirchdorf a. Inn vom 17.12.2019 wie folgt zu ändern:
Im § 5 Abs. 2 wird ein zusätzlicher Satz 6 angefügt, der lautet: „Garagen und Carports sind stets selbständige Gebäudeteile.“
Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen
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6. Anpassung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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Sitzung des Gemeinderates
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29.01.2024
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beschließend
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6 |
Sachverhalt
Die Gemeinde Kirchdorf a. Inn erhebt auf Grundlage ihrer Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung neben den Gebühren auch Herstellungsbeiträge.
Für die Erhebung dieser Herstellungsbeiträge wird in § 5 der genannten Satzung ein bestimmter Beitragsmaßstab festgelegt. Nach Abs. 2 der Norm ist die Geschossfläche nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln. Dabei werden nur die Geschossflächen der Gebäude und Gebäudeteile herangezogen, die tatsächlich angeschlossen sind oder einen Anschlussbedarf haben, soweit der Anschluss nicht ausgeschlossen ist.
Daran anknüpfend ordnet § 5 Abs. 2 Satz 5 an, dass Balkone, Loggien und Terrassen außer Ansatz bleiben, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen. Der BayVGH kam in seinem Beschluss vom 27.03.2023 zu dem Ergebnis, dass auch fest überdacht Terrassen von der Anwendung des Satzes 5 erfasst sind und somit die Fläche, die über die Gebäudeflucht hinausragt, außer Ansatz bleibt, obwohl diese wohl einen Anschlussbedarf auslösen würden.
Die Entscheidung dürfte laut Bayerischem Gemeindetag auch auf andere Gebäude(teile) anwendbar sein, so z. B. Garagen.
Die Verwaltung würde sich dieser Konsequenz anschließen und daher auch Garagen, die baulich und funktionell mit dem Wohnhaus verbunden sind und damit einen Anschlussbedarf auslösen würden (da kein selbständiger Gebäudeteil mehr), aus der generellen Beitragspflicht herausnehmen.
Ein zusätzlicher Satz 6 im o. g. § 5 Abs. 2 BGS-EWS würde also lauten: „Garagen und Carports sind stets selbständige Gebäudeteile.“
Diese Regelung führt also zu folgender Beitragserhebung:
Garagen werden stets nicht zum Herstellungsbeitrag herangezogen (da selbständiger Gebäudeteil, der keinen Anschlussbedarf auslöst), außer, das Gebäude bzw. der Gebäudeteil ist tatsächlich an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen (z. B. durch Waschbeckenabfluss o. ä.).
Beschluss
Der Gemeinderat beschließt, die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Kirchdorf a. Inn vom 17.12.2019 wie folgt zu ändern:
Im § 5 Abs. 2 wird ein zusätzlicher Satz 6 angefügt, der lautet: „Garagen und Carports sind stets selbständige Gebäudeteile.“
Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen
zum Seitenanfang
7. Anfragen / Anträge
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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Sitzung des Gemeinderates
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29.01.2024
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informativ
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Datenstand vom 22.02.2024 08:58 Uhr