Datum: 14.11.2016
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Großer Sitzungssaal (Feuerwehrhaus)
Gremium: Gemeinderat
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 21:15 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Mitteilungen
2 Genehmigung des Protokolls vom 17.10.2016
3 Vorstellung Konzept zur Umrüstung der Straßenbeleuchtung in Kirchdorf a. Inn
4 Bauanträge
4.1 Bauantrag- Neubau Einfamilienwohnhaus mit Garagen, Herbert-Zill-Straße 33, Fl.Nr. 506/34 Gemarkung Kirchdorf a. Inn
4.2 BV Schulstraße 3, FlNr. 2/7 Gemarkung Kirchdorf a. Inn, Antrag auf Baugenehmigung zur Errichtung einer Terrasse mit Überdachung und Einbau eines Wintergartens in best. Überdachung
4.3 BV Unterfeldstr. 2; Neubau eines Ersatzwohnhauses auf dem Grundstück Fl.Nr. 1335 Gmkg. Kirchdorf a.Inn
4.4 BV Deindorf 4; Umbau und Erweiterung eines best. Wohnhauses in Deindorf, Grundstück Fl.Nr. 2293 Gmkg. Kirchdorf a.Inn
5 Änderung des Flächennutzungsplanes/ Landschaftsplanes mit Deckblatt-Nr. 23 (OT Bergham) Behandlung der Einwendungen und Anregungen aus der erneuten Auslegung; Feststellungsbeschluss Flächennutzungsplan/ Landschaftsplan
6 Änderung der Außenbereichssatzung Neu-Ramerding
7 Erweiterung der Umsatzsteuerpflicht der Gemeinden nach Änderung des Umsatzsteuergesetzes; Option zur Anwendung der bisherigen Rechtslage bis zum Ende des Jahres 2020
8 Jahresrechnung 2015
8.1 Örtliche Prüfung der Jahresrechnung 2015
8.2 Feststellung der Jahresrechnung 2015
8.3 Entlastungsbeschluss zur Jahresrechnung 2015
9 Breitensportförderung - Erlass Nutzungsgebühren Otto-Steidle-Halle
10 Kostenvoranschlag für das Vorprojekt zur Sanierung des Schlosses Ritzing
11 Anfragen / Anträge

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1. Mitteilungen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 14.11.2016 ö informativ 1

Sachverhalt

Erster Bürgermeister Springer informiert, dass mit der Sanierung der Kiesstraße in Richtung Beigertsham in dieser Woche begonnen wird.
Erster Bürgermeister Springer schlägt vor, dass Herr Architekt Gramer und der 1. Kommandant der Feuerwehr Kirchdorf a. Inn während des TOP 15 –Auftragsvergaben Neubau Feuerwehrhaus- des nicht-öffentlichen Teils der Sitzung zugegen sein sollen.
Außerdem schlägt er vor, den TOP 15 als ersten Tagesordnungspunkt der nicht-öffentlichen Sitzung zu behandeln. Gegen diese Vorschläge gibt es seitens des Gremiums keine Einwände.

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2. Genehmigung des Protokolls vom 17.10.2016

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 14.11.2016 ö beschließend 2

Sachverhalt

Das Protokoll wurde zusammen mit der Ladung an die Mitglieder des Gemeinderates versandt.

Beschluss

Der Gemeinderat stimmt dem öffentlichen Teil des Protokolls vom 17.10.2016 zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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3. Vorstellung Konzept zur Umrüstung der Straßenbeleuchtung in Kirchdorf a. Inn

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 14.11.2016 ö 3

Sachverhalt

Herr Bloier vom Bayernwerk stellt dem Gemeinderat ein Konzept zur Umrüstung der Straßenbeleuchtung in der Gemeinde Kirchdorf a. Inn vor. 

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4. Bauanträge

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 14.11.2016 ö 4
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4.1. Bauantrag- Neubau Einfamilienwohnhaus mit Garagen, Herbert-Zill-Straße 33, Fl.Nr. 506/34 Gemarkung Kirchdorf a. Inn

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 14.11.2016 ö 4.1

Sachverhalt

Das Vorhaben im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Machendorf-Nord, Deckblatt-Nr. 3, entspricht aufgrund einer Überschreitung der Baugrenze im Süden bzw. Südosten nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes. Die Grundstücksnachbarn haben dem Vorhaben durch Unterzeichnung der Unterlagen zugestimmt.

Beschluss

Der Gemeinderat stimmt dem vorliegenden Bauantrag zu.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

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4.2. BV Schulstraße 3, FlNr. 2/7 Gemarkung Kirchdorf a. Inn, Antrag auf Baugenehmigung zur Errichtung einer Terrasse mit Überdachung und Einbau eines Wintergartens in best. Überdachung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 14.11.2016 ö 4.2

Sachverhalt

Das Vorhaben im Geltungsbereich Kirchdorf-Dobl-Machendorf Deckblatt Nr. 3 (Volksschule) entspricht aufgrund der Lage der überdachten Terrasse außerhalb der Baugrenze nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes.

Der auf dem Lageplan ersichtliche Grenzverlauf soll begradigt werden. Aus dem Aktenvermerk vom 08.12.2008 ist ersichtlich, dass die bisherige Zustimmung zur Grundstücksnutzung beibehalten werden kann und durch einen späteren Grundstückstausch zu ersetzten ist.   

Beschluss

Der Gemeinderat stimmt dem Vorhaben, unter der Bedingung dass die Vermessungskosten vom Antragsteller getragen werden, zu.

Abstimmungsergebnis
Mehrheitlich angenommen

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4.3. BV Unterfeldstr. 2; Neubau eines Ersatzwohnhauses auf dem Grundstück Fl.Nr. 1335 Gmkg. Kirchdorf a.Inn

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 14.11.2016 ö 4.3

Sachverhalt

Das Vorhaben im Ortsbereich von Altramerding ist gem. § 35 Abs. 2 BauGB zulässig. Es kann an die bestehenden Ver- und Entsorgungsanlagen angeschlossen werden.

Beschluss

Der Gemeinderat stimmt dem vorliegenden Bauantrag zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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4.4. BV Deindorf 4; Umbau und Erweiterung eines best. Wohnhauses in Deindorf, Grundstück Fl.Nr. 2293 Gmkg. Kirchdorf a.Inn

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 14.11.2016 ö 4.4

Sachverhalt

Das Vorhaben ist baurechtlich gem. § 35 Abs. 2 BauGB, als sonstiges Vorhaben im Außenbereich zulässig. Die Wohnraumerweiterung erstreckt sich auf den Einbau eins Wohnraumes in den ehemals landwirtschaftlich genutzten Gebäudeteil.  
Das Anwesen ist an die zentralen Ver- und Entsorgungsanlagen angeschlossen.

Beschluss

Der Gemeinderat stimmt dem vorliegenden Bauantrag zu.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

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5. Änderung des Flächennutzungsplanes/ Landschaftsplanes mit Deckblatt-Nr. 23 (OT Bergham) Behandlung der Einwendungen und Anregungen aus der erneuten Auslegung; Feststellungsbeschluss Flächennutzungsplan/ Landschaftsplan

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 14.11.2016 ö 5

Sachverhalt

Seitens der unteren Bauaufsichtsbehörde (Landratsamt Rottal-Inn) wurde eine erneute Auslegung des Flächennutzungsplanes Deckblatt Nr. 23 gefordert.
Von der Verwaltung wurden daraufhin eine erneute Beteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB sowie die erneute Beteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB (öffentliche Auslegung) durchgeführt.

Während der öffentlichen Auslegung in der Zeit vom 30. August bis 30. September 2016 wurden von folgenden Trägern öffentlicher Belange Stellungnahmen abgegeben:


Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

Bereich Landwirtschaft:

Im rechtskräftigen Flächennutzungsplan sind in Bergham zwei Mischgebiete und ein Gewerbegebiet bereits ausgewiesen. In diesem Bereich liegen nach unseren Unterlagen 2 Haupterwerbs- und 1 Nebenerwerbsbetrieb. Zwei Betriebe halten Milchkühe einschließlich Nachzucht, ein Betrieb betreibt Ackerbau.
In der vorliegenden Planung sollen im südlichen und im nördlichen Bereich anschließend an das bestehende Mischgebiet Wohngebiete ausgewiesen werden. Durch diese Planung werden die drei landwirtschaftlichen Betriebe in ihrer Entwicklungsfähigkeit immer mehr eingeengt. Besonders die geplante Wohnbebauung im nördlichen Bereich wirkt sich auf die drei Betriebe aus.
Zudem liegt im nördlichen Bereich ein Fahrsilo, das nur durch eine Straße von dem neu geplanten Wohngebiet entfernt ist.
Es sollte daher darauf geachtet werden, dass die Bewirtschaftung und die Entwicklungsfähigkeit der landwirtschaftlichen Betriebe durch die Planung nicht beeinträchtigt wird. Ebenso ist die uneingeschränkte Nutzung des Fahrsilos zu gewährleisten.“

Bereich Forsten:

„Entlang der im Westen des Geltungsbereichs verlaufenden Ortsstraße/Gemeindeverbindungsstraße befinden sich mehrere Baulücken bzw. Bauflächen im Norden. Diese sind nur durch diese Straße von den westlichen angrenzenden Waldgrundstücken im Bereich der Geländeböschung getrennt.
Teilweise befinden sich die westlich vorgelagerten Waldgrundstücke im gleichen Eigentum als die östlich nachgelagerten Baulücken.
Die Baumfallgefahr, die von diesen Waldgrundstücken auf die jeweiligen Baugrundstücke ausgeht, ist je nach Einzelfall unterschiedlich zu beurteilen.
In den meisten Fällen (Baulücken auf den FlNr. 1725, 1731, 1739/0 bis 1739/2, 1761, nördlicher Teil der FlNr. 1863) besteht aufgrund des aktuell relativ jungen Baumbestandes auf den vorgelagerten Waldflächen derzeit nur ein geringes Risiko für Schäden durch Baumfallereignisse.
Kritischer stellt sich die Situation dar für die Baulücke auf FlNr. 1755 und den südlichen Bereichen der FlNr. 1863, da hier Waldflächen mit älteren und höheren Baumbeständen vorgelagert sind. Mit Ausnahme der FlNr. 18763 befinden sich die genannten Flurstücke in privatem Besitz. Sofern Bauanträge für diese Privatgrundstücke gestellt werden, muss die Baumfallgefahr individuell geprüft werden.
Falls die Gemeinde Bauparzellen auf FlNr. 1863 (Grundstück im Eigentum der Gemeinde) ausweisen möchte, sollten diese aus hiesiger Sicht so konzipiert werden, dass besondere Gefahren durch Baumfall am besten erst gar nicht entstehen können (auf den Bauparzellen entlang der westlichen Gemeindeverbindungsstraße für dauerhaft bewohnte Gebäude erst ab einer Entfernung von 20 m ausgehend vom östlichen Straßenrand).
Weitere forstliche Belange werden durch die geplante Änderung des Flächennutzungsplanes und des Landschaftsplanes nicht berührt.“



Beschlussvorschlag 1 (Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten):

Landwirtschaft:

Durch die Änderung des Flächennutzungsplanes/ Landschaftsplanes soll der Ortsbereich von Bergham für einen längerfristigen Zeitraum mit Bauflächen versorgt werden. Durch die Aufnahme der südlichen Grundstücksteilflächen in den Geltungsbereich ist die Versorgung mit Bauflächen mittelfristig gesichert. Der nördliche Teilbereich (Grundstück FlNr. 1862/1 und 1863) sollte für zukünftige Baulandausweisungen zur Deckung des örtlichen Bedarfs an Bauflächen vorgehalten werden. Im Rahmen eines künftigen Aufstellungsverfahrens für die Ausweisung eines Wohnbaugebietes wird ein Hinweis auf eventuell im ländlichen Bereich auftretende Immisionen aufgenommen werden.

Forstwirtschaft:

Bei den genannten Flurstücken handelt es sich um die unbebauten Flächen entlang der Ortsstraße in Bergham. Im Falle von Baugebietsausweisungen (Bebauungsplanaufstellung) werden die forstwirtschaftlichen Hinweise beachtet.

Beschluss:

Landwirtschaft:

Durch die Änderung des Flächennutzungsplanes/ Landschaftsplanes soll der Ortsbereich von Bergham für einen längerfristigen Zeitraum mit Bauflächen versorgt werden. Durch die Aufnahme der südlichen Grundstücksteilflächen in den Geltungsbereich ist die Versorgung mit Bauflächen mittelfristig gesichert. Der nördliche Teilbereich (Grundstück FlNr. 1862/1 und 1863) sollte für zukünftige Baulandausweisungen zur Deckung des örtlichen Bedarfs an Bauflächen vorgehalten werden. Im Rahmen eines künftigen Aufstellungsverfahrens für die Ausweisung eines Wohnbaugebietes wird ein Hinweis auf eventuell im ländlichen Bereich auftretende Immisionen aufgenommen werden.

Forstwirtschaft:

Bei den genannten Flurstücken handelt es sich um die unbebauten Flächen entlang der Ortsstraße in Bergham. Im Falle von Baugebietsausweisungen (Bebauungsplanaufstellung) werden die forstwirtschaftlichen Hinweise beachtet.

16/16:0



Bayerischer Bauernverband

„Nach der uns vorliegenden Planung wurden keine gravierenden Änderungen zur vorausgegangenen Planung vorgenommen, weshalb wir an unserer letzten Stellungnahme vom 13.01.2016 festhalten.
Gegen das im Süden geplante Allgemeine Wohngebiet bestehen unsererseits keine Bedenken.
Wir lehnen jedoch das nördlich geplante Wohngebiet wegen der Nähe zum landwirtschaftlichen Betrieb Pichler Helmut ab. Die einzige Entwicklungsmöglichkeit des Betriebes Pichler ist nur in Richtung des geplanten Wohngebiets möglich. Bei Realisierung der Planung in diesem Bereich ist damit zu rechnen, dass es infolge unvermeidbarer vom Betrieb Pichler ausgehender Immissionen, wie Lärm, Staub und Gerüche zu erheblichen nachbarschaftlichen Konflikten kommen kann. Die Praxis beweist, dass dann Unterlassungsklagen und einstweilige Verfügungen zu Lasten der Landwirtschaft zu fürchten sind. Um dies zu vermeiden, lehnen wir das nördlich geplante Allgemeine Wohngebiet ab.“



Beschlussvorschlag 2 Bayerischer Bauernverband:

Die Einwendungen des Bayerischen Bauernverbandes bzgl. der Erweiterungsmöglichkeiten des landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetriebes Pichler kann nicht gefolgt werden, da auf den betriebseigenen Flächen ausreichend Erweiterungsmöglichkeiten nördlich und östlich zur Verfügung stehen.

Beschluss

Die Einwendungen des Bayerischen Bauernverbandes bzgl. der Erweiterungsmöglichkeiten des landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetriebes Pichler kann nicht gefolgt werden, da auf den betriebseigenen Flächen ausreichen Erweiterungsmöglichkeiten nördlich und östlich zur Verfügung stehen.

16/16:0

Landratsamt Rottal-Inn

„seitens der Technischen Abteilung, der Tiefbauabteilung und des Fachreferenten für Naturschutz werden keine Einwendungen erhoben.“


Landratsamt Rottal-Inn technischer Umweltschutz

„Im Zusammenhang mit der vorgesehenen Flächennutzungsplanänderung in Bergham und einer positiven immissionsschutzfachlichen Beurteilung hierzu, wird seitens des Technischen Umweltschutzes folgendes angemerkt:
Im nördlichen Anschluss an das bestehende Dorfgebiet von Bergham plant die Gemeinde Kirchdorf a. Inn auf der Grundstücksfläche mit der FlNr. 1863 die Ausweisung eines Wohngebietes (WA).
Unmittelbar südlich, d.h. im Dorfgebiet von Bergham befindet sich auf FlNr. 1757 die landwirtschaftliche Hofstelle des Hr. Albrecht Strohammer. Die Stallgebäude befinden sich ca. 70 m südlich des geplanten Wohngebietes. Im nördlichen Grundstücksbereich – FlNr. 1756 (Nähe Straßenkreuzung) – besteht zudem ein dem Betrieb zugehöriges Fahrsilo.
Lt. telef. Angaben der Gemeinde Kirchdorf a. Inn (Hr. Boborowski) und dessen Rückfragen beim Landwirt wurde auf der Hofstelle Strohammer mittlerweile die Tierhaltung aufgegeben. Und auch die Nutzung des Fahrsilo als Silage-Futterlager wurde eingestellt. Es wird nur mehr Feldwirtschaft bzw. ein Lohnunternehmen betrieben; das Fahrsilo dient derzeit als Geräteabstellplatz.
Insofern sind die immissionsschutzfachlich anzustrebenden, planerischen Vorsorgeabstände bzgl. landwirtschaftsspezifischer Geruchsemissionen von ca. 100 – 120 m zwischen geplanten allgemeinen Wohngebieten (WA9 und bestehenden Tierhaltungsbetrieben-Rinder im Haupterwerb (bei Berücksichtigung möglicher Erweiterungen!) bzw. von 50 m zu singulären landwirtschaftlichen Emissionsschwerpunkten wie Fahrsiloanlagen, größeren offenen Güllegruben, usw. somit hier wohl nicht relevant. (auf das StMI-Schreiben „Vollzug der Baugesetze; Immissionsschutzbelange im Bauplanungsrecht; Anlage: Beurteilung von landwirtschaftlichen Tierhaltungen vom 10.06.1996 – sowie Kap. 3.3.2 der Abstandsregelung fr Rinderhaltungen vom Bay. Arbeitskreis „Immissionsschutz in der Landwirtschaft“ –S:6 Nebeneinrichtung: Gärfuttersilos vom März 2016 wird verwiesen.)
Es wird auch hinsichtlich der potentiellen landwirtschaftsspezifischen Lärmemissionen seitens  der Gemeinde Kirchdorf a. Inn davon ausgegangen, dass unter Zugrundelegung üblicher Tagesbetriebsamkeit auf der Hofstelle Strohammer die entsprechende Immissionsbelastung im gepl. Wohngebiet (WA) zukünftig im Wesentlichen auf die Tageszeit von 06 – 22 Uhr beschränkt bleibt und demnach keine erheblichen Beeinträchtigungen hervorrufen wird.

Beschlussvorschlag 3 (technischer Umweltschutz):

Der Gemeinderat nimmt die Anmerkungen des technischen Umweltschutzes zur Kenntnis.

Beschluss
Der Gemeinderat nimmt die Anmerkungen des technischen Umweltschutzes zur Kenntnis.

16/16:0

Beschluss

Flächennutzungsplanänderung mit Deckblatt Nr. 23 Ortsbereich Bergham –
Feststellungsbeschluss:

Der Gemeinderat stellt das Änderungsdeckblatt zur Änderung des rechtskräftigen Flächennutzungsplanes/Landschaftsplanes einschließlich Begründung in der Fassung vom 26.10.2015 fest.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

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6. Änderung der Außenbereichssatzung Neu-Ramerding

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 14.11.2016 ö 6

Sachverhalt

Der Gemeinderat hat das Vorhaben zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage auf dem Grundstück FlNr. 1297 Gemarkung Kirchdorf a. Inn, welches teilweise im Geltungsbereich der „Satzung über die Festlegung der Grenzen der Bebaubarkeit des Ortsteils Neuramerding“ liegt,  in der Sitzung vom 20.06.2016 behandelt und dem Vorhaben unter folgenden Auflagen zugestimmt:
Abschluss einer Sondervereinbarung für den Anschluss an die zentralen Ver- und Entsorgungsanlagen § 8 WAS/EWS (Grundstückseigentümer übernimmt die Hausanschlusskosten von der jeweiligen Hauptleitung selbst).
Vom Bauherrn wurde mittlerweile ein Lageplan mit Haupt- und Nebengebäude vorgelegt. Das Landratsamt Rottal-Inn verlangt eine Umplanung/ Anpassung der Satzung, da „das beantragte Vorhaben außerhalb des Satzungsbereiches liegt“.  
Vom Bauherrn wurde ein entsprechender Antrag unter Vorlage eines Lageplanes, aus dem die geplante Erweiterung ersichtlich ist, gestellt.
Die Eigentümer der Nachbargrundstücke haben den Lageplan unterzeichnet.
Um das Verfahren zur Änderung der Außenbereichssatzung „Neuramerding“ nach § 35 Abs. 6 BauGB durchführen zu können, wurde von der Verwaltung ein entsprechender Satzungsentwurf ausgearbeitet.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt gemäß § 35 Abs. 6 BauGB die Erweiterung der Außenbereichssatzung Neuramerding  wie im Lageplan Maßstab 1:1000 vom 14.10.2016 dargestellt.
Die Verwaltung wird beauftragt, das Verfahren nach § 13 Abs. 2 BauGB (öffentliche Auslegung und Beteiligung Träger öffentlicher Belange) anzuwenden.

Entwurf
Aufgrund des § 35 Abs. 6 des Baugesetzbuches (BauGB) i.d.F. der Bek. Vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 1 G vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548) erlässt die Gemeinde Kirchdorf a. Inn folgende Satzung:
Satzung zur Änderung der Außenbereichssatzung Neu-Ramerding
vom 01.07.1997
zuletzt geändert am 10.01.2002

§ 1
Erweiterung des Geltungsbereiches
Die Grenzen für den bebauten Bereich im Außenbereich der Gemeinde Kirchdorf a. Inn, Ortsteil Neu-Ramerding, werden gemäß dem beiliegenden Lageplan M 1 : 1000 ersichtlichen Darstellungen erweitert. Der Lageplan vom 14.10.2016 ist Bestandteil dieser Satzung. Der Geltungsbereich wird um eine Teilfläche des Grundstücks FlNr. 1297 und 1298/2  Gemarkung Kirchdorf a. Inn erweitert.

§ 2
Zulässigkeit von Vorhaben
Innerhalb der in § 1 festgesetzten Grenzen kann zu Wohnzwecken dienenden Vorhaben nicht entgegen gehalten werden, dass sie

?        Einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder
?        Die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen.

§ 3
Rechtsfolgen
Innerhalb der in § 1 festgesetzten Grenzen richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben gem. § 29 BauGB nach § 34 BauGB.
§4
Inkrafttreten
Die Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

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7. Erweiterung der Umsatzsteuerpflicht der Gemeinden nach Änderung des Umsatzsteuergesetzes; Option zur Anwendung der bisherigen Rechtslage bis zum Ende des Jahres 2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Finanzausschuss Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses 31.10.2016 ö 3
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 14.11.2016 ö 7

Sachverhalt

Der Tagesordnungspunkt wurde in der Haupt- und Finanzausschuss-Sitzung vom 31.10.2016 vorberaten.

Zum 01.01.2016 wurde § 2b UStG neu in das Umsatzsteuergesetzt eingefügt. Mit dieser Vorschrift wird die Unternehmereigenschaft von Körperschaften des öffentlichen Rechts (KdöR) neu geregelt (Inkrafttreten zum 01.01.2017)
Zukünftig ist es unmaßgeblich ob ein Betrieb gewerblicher Art vorliegt oder nicht. Einnahmen aufgrund privatrechtlicher Vereinbarungen unterliegen grundsätzlich ab dem 1. Euro der Umsatzsteuer. Werden Einnahmen auf öffentlich-rechtlicher Grundlage erhoben, unterliegen diese nur dann nicht der Umsatzsteuer, wenn es sich um hoheitliche Tätigkeiten (zB Abfall- und Abwasserentsorgung) handelt.
Werden Einnahmen auf öffentlich-rechtlicher Grundlage im Zusammenhang mit Tätigkeiten erzielt, die auch ein Privater ausüben kann, unterliegt die KdöR nur dann nicht der Umsatzsteuer, wenn dabei es zu keinen größeren Wettbewerbsverzerrungen zu privaten Wirtschaftsteilnehmern kommt. Dies ist der Fall, wenn der Umsatz aus gleichartigen Tätigkeiten 17.500 Euro jährlich nicht übersteigt.
Somit unterliegen zukünftig grundsätzlich auch sog. Beistandsleistungen (eine KdöR unterstützt eine andere KdöR bei deren hoheitlicher Tätigkeit) der Umsatzsteuer. Ausnahmen hierzu regelt § 2b Abs. 3 UStG.
Änderungen ergeben sich auch im Bereich der Vermögensverwaltung. Waren KdöR mit Vermietung oder Verpachtung von leeren Räumen oder Gebäuden nicht unternehmerisch tätig, gelten sie zukünftig als Unternehmer; die Steuerbefreiung gem. § 4 Nr. 12a UStG für Vermietungsumsätze gilt jedoch weiterhin. Allerdings können KdöR zukünftig Gewerberäume umsatzsteuerpflichtig verpachten und im Gegenzug Vorsteuern abziehen.
Ein detailliertes Schreiben zur Anwendung von § 2b und insbesondere § 2b Abs. 3 UStG seitens des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) wird voraussichtlich erst Anfang 2017 erscheinen.
Damit die KdöR die von ihnen ausgeübten Tätigkeiten auf deren umsatzsteuerliche Auswirkung prüfen und ggf. „umorganisieren“ können, hat der Gesetzgeber eine Übergangsfrist bis 31.12.2020 eingeräumt. Auf Antrag können KdöR bis dahin nach der alten/bisherigen Rechtslage behandelt werden. Dazu ist erforderlich bis spätestens 31.12.2016 diesen Antrag beim zuständigen Finanzamt zu stellen.
Solange nicht feststeht, dass die neue Rechtslage Vorteile bietet, sollte der Antrag auf Fortführung der bisherigen Rechtslage auf alle Fälle gestellt werden. Sollte sich später – bei Zusammenstellung der Unterlagen für die Umsatzsteuer-Jahreserklärung – herausstellen, dass die neue Rechtslage günstiger wäre, kann durch „einfache“ Abgabe einer Umsatzsteuererklärung für das abgelaufene Jahr zur neuen Rechtslage gewechselt werden. Ein nochmaliges Wechseln zurück zur alten Rechtslage ist dann nicht mehr möglich.


Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Gemeinderat folgenden Beschluss zu fassen:

Beschluss

Der Gemeinderat  hat Kenntnis von der erweiterten Umsatzsteuerpflicht der Gemeinden ab dem 01.01.2017 auf Grund von Änderungen im Umsatzsteuerrecht.

Die Verwaltung wird beauftragt, gem. § 27 Abs. 22 UStG gegenüber dem zuständigen Finanzamt zu erklären, dass für sämtliche Umsätze die nach dem 31.12.2016 und vor dem 01.01.2021 ausgeführt werden, § 2 Abs. 3 UStG in der bis zum 31.12.2015 geltenden Fassung zur Anwendung kommen soll.

Dem Gemeinderat ist bekannt, dass diese Erklärung für sämtliche Tätigkeiten der Gemeinde gilt und ein Widerruf erst mit Wirkung des auf die Widerrufserklärung folgenden Kalenderjahres möglich ist.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

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8. Jahresrechnung 2015

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 14.11.2016 ö 8
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8.1. Örtliche Prüfung der Jahresrechnung 2015

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 14.11.2016 ö 8.1

Sachverhalt

Die Jahresrechnung wurde dem Rechnungsprüfungsausschuss gem. Art. 102 GO vorgelegt.
Vom Rechnungsprüfungsausschuss wurde die Jahresrechnung 2015 in der Zeit vom 14.09.2016  bis  20.10.2016 geprüft (Art 103 GO) und ein Rechnungsprüfungsbericht mit Datum vom  24.10.2015 erstellt. Der Rechnungsprüfungsbericht ist Teil der Jahresrechnung 2015. Von der Verwaltung wurde zu den einzelnen Feststellungen des Berichtes Stellung genommen. Mit der Stellungnahme der Verwaltung zum Rechnungsprüfungsbericht und den Erläuterungen hierzu wurden alle offenen Fragen bzw. Unstimmigkeiten abgeklärt bzw. ausgeräumt.

Der vollständige Prüfungsbericht kann von den Mitgliedern des Gemeinderates als Teil der Jahresrechnung jederzeit in der Verwaltung eingesehen werden. Eine Veröffentlichung im Ratsinformationssystem ist aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht möglich.

Abschließend kommt der Rechnungsprüfungsausschuss zu folgendem Beschluss:

Nach Prüfung aller Einnahmen- und Auszahlungsanordnungen und der entsprechenden Rechnungen und deren Belege hat der Rechnungsprüfungsausschuss festgestellt:

1. der Haushaltsplan des Jahres 2015 wurde eingehalten

2. die Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsjahres 2015 sind begründet und belegt, sowie die Jahresrechnung ordnungsgemäß aufgestellt.

3. Den mit der Abwicklung der Finanzverwaltung beauftragten Mitarbeitern ist eine gute und gewissenhafte Arbeit zu bescheinigen. Sämtliche durch den Prüfungsausschuss ermittelten Feststellungen bei den einzelnen Belegen konnten im Rahmen der Prüfung von der Verwaltung erläutert bzw. geklärt werden.

Beschluss

Der Gemeinderat stellt nach Überprüfung durch den Rechnungsprüfungsausschuss fest:
1. der Haushaltsplan des Jahres 2015 wurde eingehalten

2. die Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsjahres 2015 sind begründet und belegt, sowie die Jahresrechnung ordnungsgemäß aufgestellt.

Abstimmungsergebnis
Mehrheitlich angenommen

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8.2. Feststellung der Jahresrechnung 2015

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 14.11.2016 ö 8.2

Sachverhalt

Die Jahresrechnung 2015 schließt nach Abschlussbuchungen im Verwaltungshaushalt mit 9.390.049,00 € und im Vermögenshaushalt 5.572.589,08 € mit.

Die Unterlagen zur Jahresrechnung wurden im Ratsinformationssystem zur Verfügung gestellt. Der Rechenschaftsbericht dem Gemeinderat mit der Ladung übersandt.

Beschluss

Feststellung der Ergebnisse (§ 79 Komm HV):
Die Jahresrechnung 2015 schließt nach Abschlussbuchungen im Verwaltungshaushalt mit 9.390.049,00 € und im Vermögenshaushalt 5.572.589,08 € und ist nicht zu beanstanden.
Die Jahresrechnung wurde örtlich geprüft.

Die im Rechnungsjahr 2015 angefallenen über- und außerplanmäßigen Ausgaben (Haushaltsüberschreitungen) werden, soweit sie erheblich sind und die Genehmigung nicht schon in früheren Gemeinderatsbeschlüssen erfolgt ist, hiermit gemäß Art. 66 Abs. 1 GO nachträglich genehmigt.

Der Gemeinderat Kirchdorf a.Inn stellt gem. Art. 102 Abs. 3 GO den Jahresabschluss bzw.
die Jahresrechn ung 2015 im Verwaltungshaushalt mit 9.390.049,00 € und im Vermögenshaushalt 5.572.589,08 € fest.

Abstimmungsergebnis
Mehrheitlich angenommen

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8.3. Entlastungsbeschluss zur Jahresrechnung 2015

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 14.11.2016 ö 8.3

Sachverhalt

Mit Feststellung der Jahresrechnung hat der Gemeinderat auch die Entlastung über die Haushaltsrechnung zu beschließen. Bei der Beratung bzw. Beschlussfassung über die Entlastung gem. Art 102 Abs. 3 GO ist der erste Bürgermeister aber wegen persönlicher Beteiligung ausgeschlossen. (Grundsätzlich ist die Sitzungsleitung auch während dieses Tagesordnungspunktes durch ihn davon nicht betroffen). Über die Entlastung ist ein eigener Beschluss nach Art. 102 Abs. 3 Satz 1 GO zu treffen.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt gem. Art. 102 Abs. 3 Satz 1 GO die Entlastung der Verwaltung und des Bürgermeisters für den Vollzug der Haushaltsführung 2015.

Abstimmungsergebnis
Mehrheitlich angenommen

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9. Breitensportförderung - Erlass Nutzungsgebühren Otto-Steidle-Halle

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 14.11.2016 ö 9

Sachverhalt

Vom TSV Kirchdorf a.Inn wurde die Hallenbelegung September 2015 bis Juli 2016 gemeldet. Auf dieser Grundlage wurde folgende Abrechnung erstellt:

Verein                                Nutzungsgebühren
TSV Kirchdorf a.Inn                         25.894,00 €
FC Julbach – Kirchdorf a.Inn                    14.139,00 €
TSV Simbach, Abt. Handball                810,00 €
Skigymnastik Skiclub Julbach                270,00 €
River Striker                                270,00 €
Ministranten Fußball                        594,00 €
Reha Sport Gruppe                        1.320,00 €
TSC Boogie Lipsticks                        462,00 €
Frauenbund Kirchdorf                330,00 €
       
Die Vereine beantragen wie in den Vorjahren einen Teilerlass der Nutzungsgebühren als För-derung der Jugendarbeit bzw. des Breitensports.

Beschluss

Den Vereinen, die die Otto-Steidle-Halle bzw. den Gymnastikraum der Volksschule Kirchdorf a. Inn benützen, wird eine Förderung in Höhe von 90 % der angefallenen Nutzungsgebühren für die Hallensaison 2015/2016 gewährt.
Im Einzelnen ergeben sich somit folgende Beträge:

Verein                                Nutzungsgebühren                Förderung:
TSV Kirchdorf a.Inn                         25.894,00 €                23.304,60 €
FC Julbach – Kirchdorf a.Inn                    14.139,00 €                12.725,10 €
TSV Simbach, Abt. Handball                810,00 €                729,00 €
Skigymnastik Skiclub Julbach                270,00 €                243,00 €
River Striker                                270,00 €                243,00 €
Ministranten Fußball                        594,00 €                534,60 €
Reha Sport Gruppe                        1.320,00 €                1188,00 €
TSC Boogie Lipsticks                           462,00 €                415,80 €
Frauenbund Kirchdorf                                330,00 €                297,00 €

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

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10. Kostenvoranschlag für das Vorprojekt zur Sanierung des Schlosses Ritzing

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 14.11.2016 ö 10

Sachverhalt

Mit Schreiben vom 27.10.2016 stellt Gemeinderat Peter Birneder folgenden Antrag:

„ Antrag: Einholen eines Kos tenvoranschlags für das Vorprojekt Sanierung des Schlosses Ritzing
Sehr geehrter Herr Bürgermeister,
sehr geehrte Damen und Herren des Gemeinderates,
hiermit stelle ich folgenden Antrag
Einholen eines Kostenvoranschlages für das Projekt Sanierung des Schlosses Ritzing
Das Vorprojekt soll folgende Leistungen umfassen:
- Bestandserfassung im Maßstab 1:50, tachymetrisches Aufmaß als werkplanfähige Grundlage
- Baugeschichtliche Untersuchung mit zusammenfassendem Bericht inkl. dendrochronologischer Untersuchung
- Fotodokumentation
- Schadenserfassung mit Maßnahmenbeschreibung
- Vorplanung und Sanierungskonzept
- Detaillierte Kostenberechnung nach DIN 276

Ein geeigneter Anbieter hierfür wäre
Monika Dietrich
Büro für Denkmalpflege und Architektur
Uhlandstraße 6
93049 Regensburg

Begründung
Mit der Durchführung dieses Vorprojekts ist es möglich eine Übersicht der zu erwartenden Kosten und Maßnahmen zu erhalten.
Auch kann dieses für die Einholung von Zuschüssen herangezogen werden.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Birneder“

Beschluss

Der Gemeinderat beauftragt die Verwaltung bei dem genannten Architekturbüro einen Kostenvoranschlag für die in der Beschlussvorlage aufgeführten Leistungen einzuholen.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

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11. Anfragen / Anträge

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 14.11.2016 ö informativ 11

Sachverhalt

Gemeinderat Birneder fragt nach der Beantwortung seiner Anfrage vom 18.07.2016 zum Thema“ Beschaffungen für den Kindergarten nach Anforderungsliste“

Erster Bürgermeister Springer sagt die Beantwortung für die nächste Gemeinderatssitzung im Dezember 2016 zu.

Gemeinderat Unterhuber fragt nach dem Sachstand der Gespräche mit dem Grundstückseigentümer in Sachen Bebauungsplan Strohham / Ritzing.

Gemeinderat Spannbauer fragt nach dem Stand der Spendenauszahlung für die Hochwassergeschädigten,  welches Auszahlungsprocedere angewandt werden soll, bis wann die Antragsfrist laufen soll und wann die Auszahlung erfolgen soll.

Erster Bürgermeister Springer spricht sich für ein Punktesystem aus, so wie dies in der Gemeinde Triftern praktiziert wird.

Gemeinderat Hitzenauer schlägt eine Frist für die Antragstellung bis zum 31.12.2016 vor, dies soll so im Mitteilungsblatt bekanntgegeben werden. 

Gemeinderat Wolfer schlägt vor, dass die Verwaltung die Verteilungsmodalitäten anhand des erwähnten Punktesystems erarbeiten soll, damit der Gemeinderat im Januar 2017 über die Auszahlungen beschließen kann.

Erster Bürgermeister Springer sagt zu, dass die Verwaltung die Auszahlungsmodalitäten und die Höhe der einzelnen Spendenbeträge anhand eines Punktesystems ermitteln und dieses dann dem Gemeinderat in der Januarsitzung 2017 zur Entscheidung vorlegen wird.

Gemeinderätin Reith spricht sich dafür aus, dass die Anträge und Anfragen aus der Bürgerversammlung öffentlich gemacht werden sollen und auch die Beantwortung soll in diesem Rahmen erfolgen z.B. durch entsprechende Artikel im Mitteilungsblatt.

Datenstand vom 21.12.2016 08:38 Uhr