Datum: 31.10.2016
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: kleines Sitzungszimmer Rathaus
Gremium: Haupt- und Finanzausschuss
Öffentliche Sitzung, 16:00 Uhr bis 17:25 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Mitteilungen
2 Genehmigung des Protokolls vom 19.09.2016
3 Erweiterung der Umsatzsteuerpflicht der Gemeinden nach Änderung des Umsatzsteuergesetzes; Option zur Anwendung der bisherigen Rechtslage bis zum Ende des Jahres 2020
4 Stand Spendenkonto Hochwasserhilfe und weitere Verfahrensweise
5 Haushaltslage 2016 - Vorbereitung Haushalt 2017
6 Antrag Kindergarten St. Nikolaus/Simbach - Förderung der Finanzierung einer zusätzlichen pädagogischen Fachkraft
7 Anfragen / Anträge

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1. Mitteilungen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Finanzausschuss Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses 31.10.2016 ö informativ 1
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2. Genehmigung des Protokolls vom 19.09.2016

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Finanzausschuss Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses 31.10.2016 ö beschließend 2

Sachverhalt

Das Protokoll der Sitzung wurde mit der Ladung zugestellt.

Beschluss

Der Haupt- und Finanzausschuss hat Kenntnis vom Inhalt des Protokolls und stimmt diesem zu.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

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3. Erweiterung der Umsatzsteuerpflicht der Gemeinden nach Änderung des Umsatzsteuergesetzes; Option zur Anwendung der bisherigen Rechtslage bis zum Ende des Jahres 2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Finanzausschuss Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses 31.10.2016 ö 3
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 14.11.2016 ö 7

Sachverhalt

Hinweis: Der Tagesordnungspunkt dient der Vorberatung für die Gemeinderatssitzung am 14.11.2016

Zum 01.01.2016 wurde § 2b UStG neu in das Umsatzsteuergesetzt eingefügt. Mit dieser Vorschrift wird die Unternehmereigenschaft von Körperschaften des öffentlichen Rechts (KdöR) neu geregelt (Inkrafttreten zum 01.01.2017)
Zukünftig ist es unmaßgeblich ob ein Betrieb gewerblicher Art vorliegt oder nicht. Einnahmen aufgrund privatrechtlicher Vereinbarungen unterliegen grundsätzlich ab dem 1. Euro der Umsatzsteuer. Werden Einnahmen auf öffentlich-rechtlicher Grundlage erhoben, unterliegen diese nur dann nicht der Umsatzsteuer, wenn es sich um hoheitliche Tätigkeiten (zB Abfall- und Abwasserentsorgung) handelt.
Werden Einnahmen auf öffentlich-rechtlicher Grundlage im Zusammenhang mit Tätigkeiten erzielt, die auch ein Privater ausüben kann, unterliegt die KdöR nur dann nicht der Umsatzsteuer, wenn dabei es zu keinen größeren Wettbewerbsverzerrungen zu privaten Wirtschaftsteilnehmern kommt. Dies ist der Fall, wenn der Umsatz aus gleichartigen Tätigkeiten 17.500 Euro jährlich nicht übersteigt.
Somit unterliegen zukünftig grundsätzlich auch sog. Beistandsleistungen (eine KdöR unterstützt eine andere KdöR bei deren hoheitlicher Tätigkeit) der Umsatzsteuer. Ausnahmen hierzu regelt § 2b Abs. 3 UStG.
Änderungen ergeben sich auch im Bereich der Vermögensverwaltung. Waren KdöR mit Vermietung oder Verpachtung von leeren Räumen oder Gebäuden nicht unternehmerisch tätig, gelten sie zukünftig als Unternehmer; die Steuerbefreiung gem. § 4 Nr. 12a UStG für Vermietungsumsätze gilt jedoch weiterhin. Allerdings können KdöR zukünftig Gewerberäume umsatzsteuerpflichtig verpachten und im Gegenzug Vorsteuern abziehen.
Ein detailliertes Schreiben zur Anwendung von § 2b und insbesondere § 2b Abs. 3 UStG seitens des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) wird voraussichtlich erst Anfang 2017 erscheinen.
Damit die KdöR die von ihnen ausgeübten Tätigkeiten auf deren umsatzsteuerliche Auswirkung prüfen und ggf. „umorganisieren“ können, hat der Gesetzgeber eine Übergangsfrist bis 31.12.2020 eingeräumt. Auf Antrag können KdöR bis dahin nach der alten/bisherigen Rechtslage behandelt werden. Dazu ist erforderlich bis spätestens 31.12.2016 diesen Antrag beim zuständigen Finanzamt zu stellen.
Solange nicht feststeht, dass die neue Rechtslage Vorteile bietet, sollte der Antrag auf Fortführung der bisherigen Rechtslage auf alle Fälle gestellt werden. Sollte sich später – bei Zusammenstellung der Unterlagen für die Umsatzsteuer-Jahreserklärung – herausstellen, dass die neue Rechtslage günstiger wäre, kann durch „einfache“ Abgabe einer Umsatzsteuererklärung für das abgelaufene Jahr zur neuen Rechtslage gewechselt werden. Ein nochmaliges Wechseln zurück zur alten Rechtslage ist dann nicht mehr möglich.

Beschluss

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Gemeinderat folgenden Beschluss zu fassen:

Der Gemeinderat  hat Kenntnis von der erweiterten Umsatzsteuerpflicht der Gemeinden ab dem 01.01.2017 auf Grund von Änderungen im Umsatzsteuerrecht.

Die Verwaltung wird beauftragt, gem. § 27 Abs. 22 UStG gegenüber dem zuständigen Finanzamt zu erklären, dass für sämtliche Umsätze die nach dem 31.12.2016 und vor dem 01.01.2021 ausgeführt werden, § 2 Abs. 3 UStG in der bis zum 31.12.2015 geltenden Fassung zur Anwendung kommen soll.

Dem Gemeinderat ist bekannt, dass diese Erklärung für sämtliche Tätigkeiten der Gemeinde gilt und ein Widerruf erst mit Wirkung des auf die Widerrufserklärung folgenden Kalenderjahres möglich ist.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

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4. Stand Spendenkonto Hochwasserhilfe und weitere Verfahrensweise

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Finanzausschuss Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses 31.10.2016 ö 4

Sachverhalt

Gemeinderat Hitzenauer ist persönlich beteiligt und nimmt deshalb weder an der Beratung noch an der Beschlussfassung teil.

In der Haupt- und Finanzausschuss Sitzung vom 19.09.2016 wurde die Thematik der Verfahrensweise bei der Verteilung der eingenommenen Spenden „Hochwasserhilfe“ angesprochen. Die Verwaltung hat bei der Stadt Simbach nach deren Vorgehensweise nachgefragt. Bis dato hat der Stadtrat Simbach a.Inn eine Spendenkommission ins Leben gerufen, die aus jeweils zwei Mitgliedern der Stadtratsfraktionen, dem Bürgermeister, den beiden Stadtpfarrern, drei Vertretern der caritativen Vereine und dem Stadtkämmerer besteht. Im Stadtrat herrscht Einigkeit, das vom Landratsamt praktizierte Verfahren (Antragsformular und Prüfung) nicht übernehmen zu wollen. Die Spendenkommission soll hierzu eigene Richtlinien erarbeiten. Auszahlungen aus den über 1,3 Mio eingenommenen Spenden haben bisher nicht stattgefunden.

Auf dem Spendenkonto der Gemeinde Kirchdorf a.Inn sind bis dato 31.330 Euro eingegangen.
Jegliche Auszahlung aus diesem Topf hat die Gemeinde an das Landratsamt Rottal-Inn weiter zu melden.

Auf Grund der Rechtslage könnte ein Immobilienbesitzer ab Januar 2017 bei der Gemeinde einen Antrag auf Grundsteuererlass für das Jahr 2016 nach § 33 GrStG stellen wenn seine vermietete Immobilie seit 1. Juni 2016 durch die Hochwasserschäden nicht mehr zu vermieten ist. Die Verwaltung müsste in diesen Fällen kraft Gesetz einen Grundsteuererlass in Höhe von 50 v. H. bzw. 25 v.H. gewähren. Bei selbstgenutztem Wohneigentum gibt es diese Möglichkeit kraft Gesetz nicht. Die Rechtsaufsichtsbehörde am LRA teilt die Meinung der Verwaltung, dass auf Grund der Schadensereignisse aber für alle Betroffenen ein Billigkeitserlass nach § 227 AO auf Antrag möglich wäre. Damit könnte die Gemeinde sicherstellen, dass eigengenutzte und vermietete Objekte gleich behandelt werden. Notwendig wäre hierzu eine generelle Entscheidung des Haupt- und Finanzausschusses (Höhe der Erlässe nicht über Entscheidungsbefugnis nach GO zu erwarten), dass die Verwaltung auf Antrag entsprechende Billigkeitserlässe gewähren darf. Das Antragsformular hierzu könnte sehr einfach gehalten werden und sich ausschließlich auf die Frage nach dem Schadensereignis stützen.

Gleiches würde auch im übrigen auf einen Billigkeitserlass für einen Teil der Wasser- und Kanalgebühren gelten. Hier könnte z.B. je Person im Haushalt ein Erlass von x cbm bei der Wasserabrechnung 2016 in Abzug gebracht werden.

Beschluss

Der Haupt- und Finanzausschuss bevollmächtigt die Verwaltung auf Antrag der Betroffenen die festgesetzte Grundsteuer in Höhe von 50% zu erlassen.
Ebenso wird die Verwaltung bevollmächtigt, auf Antrag der Betroffenen einen Erlass des Mehrbedarfs Kanal und Wasser 2016 durchzuführen. Als Basis werden die Verbräuche des Jahres 2015 herangezogen.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

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5. Haushaltslage 2016 - Vorbereitung Haushalt 2017

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Finanzausschuss Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses 31.10.2016 ö 5

Sachverhalt

Der Ladung liegt eine aktuelle Auswertung der Haushaltsüberwachungsliste 2016 (Bereich Vermögenshaushalt) bei.

Bis dato wurde die mit Haushaltsgenehmigung erteilte Kreditermächtigung für den Bau des neuen Feuerwehrhauses in Höhe von 1,3 Mio Euro noch nicht in Anspruch genommen werden. Derzeit belaufen sich die Bauausgaben 2016 auf 1.448.884,24 Euro.

Nachdem einige für 2016 geplante Projekte noch nicht zu Ausgaben in entsprechender Höhe geführt haben (siehe Einzelpositionen HÜL) bestünde grundsätzlich die Möglichkeit einen Haushaltsausgleich auch ohne Kreditaufnahme für 2016 zu erreichen. Die mögliche Rücklagenzuführung würde sich damit natürlich reduzieren.

Die Verwaltung stellt aus diesem Grund zur Diskussion ob und in welcher Höhe die erteilte Kreditermächtigung in Anspruch genommen werden soll.

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6. Antrag Kindergarten St. Nikolaus/Simbach - Förderung der Finanzierung einer zusätzlichen pädagogischen Fachkraft

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Finanzausschuss Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses 31.10.2016 ö 6

Sachverhalt

Den Kindergarten St. Nikolaus in Simbach/Erlach besuchen ab 01.09.2016 fünf behinderte bzw. von Behinderung bedrohte Kinder. Die Einrichtung erfüllt damit grundsätzlich die Voraussetzung für die Gewährung des Gewichtungsfaktors 4,5+X gem. Art. 21 Abs. 5 Satz 3 BayKiBiG. Betroffen ist auch ein Kind aus dem Gemeindegebiet Kirchdorf a.Inn. Als integrative Einrichtung stellt die Einrichtung deshalb einen Antrag zur Finanzierung einer zusätzlichen pädagogischen Fachkraft. Für die Gemeinde Kirchdorf a.Inn würde sich ein  Anteil von 6 Wochenstunden mit einem geplanten Arbeitgeberbrutto in Höhe von 7.100 Euro ergeben.
Die Personalkosten für die zusätzliche pädagogische Fachkraft werden zu 80 % durch Staat und Komune je zur Hälfte finanziert. Für die Gemeinde Kirchdorf a.Inn würde sich in diesem Fall ein Anteil von ca. 2900 Euro ergeben.

Es ist grundsätzlich zu entscheiden, ob die Gemeinde Kirchdorf a.Inn bereit ist, über den Gewichtungsfaktor 4,5 hinaus zusätzliche Personalkosten für Integrativkräfte zu tragen. Die konkrete Höhe der Förderung kann erst mit Endabrechnung des Kindergartenjahres 2016/17 (verteilt auf BayKiBiG-Förderanträge 2016 und 2017) erfolgen.

Beschluss

Der Haupt- und Finanzausschuss stimmt der Erhöhung des Gewichtungsfaktors (4,5 + X) gemäß Art. 21 Abs. 5 Satz 3 BayKiBiG für den Kindergarten St. Nikolaus in Simbach a.Inn für Kinder aus dem Gemeindegebiet Kirchdorf a.Inn bis auf weiteres zu. (Beschluss würde dem Beschluss Stadt Simbach entsprechen).

Abstimmungsergebnis
Mehrheitlich angenommen

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7. Anfragen / Anträge

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Finanzausschuss Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses 31.10.2016 ö informativ 7

Sachverhalt

Gemeinderat Langner fragt nach dem Stand der Planungen „Seniorenheim“, insbesondere ob die Vorbehaltsfläche „Friedhof“ für den Bau herangezogen werden soll.

Erster Bürgermeister Springer erklärt, dass es noch keinen Beschluss des Gemeinderats hinsichtlich des endgültigen Standorts des Ersatzneubaus Seniorenheim gibt. 

Datenstand vom 13.12.2016 09:47 Uhr