Datum: 21.01.2019
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Großer Sitzungssaal (Feuerwehrhaus)
Gremium: Gemeinderat
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 19:35 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Mitteilungen
2 Genehmigung des Protokolls vom 17. Dezember 2018
3 Bebauungsplan Seibersdorf An der Feuerwehrgasse - Änderung mit Deckblatt Nr. 1
3.1 Behandlung der Einwendungen und Anregungen der Träger öffentlicher Belange
3.2 Behandlung der Äußerungen der Bürger im Rahmen der öffentlichen Auslegung
3.3 Änderung des Bebauungsplanes Seibersdorf An der Feuerwehrgasse mit Deckblatt-Nr. 1; Satzungsbeschluss
4 Beschaffung eines neuen Tragkraftspritzenanhängers für den Löschzug Ecken
5 Breitensportförderung TSV Kirchdorf - Erlass von Nutzungsgebühren Otto Steidle Halle
6 Antrag Gemeinderäte Birneder und Feirer auf Beschlussfassung zum Thema A94 im Verlauf des Gemeindegebietes
7 Anfragen / Anträge

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1. Mitteilungen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 21.01.2019 ö informativ 1

Sachverhalt

A 94 – Infotermin
Am 14. Januar 2019 hat das Projektteam A94 der Autobahndirektion Südbayern zum aktuellen Planungsstand des A94 Ausbaus berichtet. Die Fraktionssprecher waren eingeladen.

Die Gemeinde wurde dabei zum Abschnitt im Bereich der Stadt Simbach und zum Abschnitt Marktl – Kirchdorf informiert.

Die Planungen gehen für beide Abschnitte voran.
Für den Abschnitt Marktl – Kirchdorf wurde mitgeteilt, dass frühestens ab Sommer 2019 ein Planentwurf zur Genehmigung eingereicht werden soll, welcher dann auch der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird.
Auf dieser Grundlage kann die Gemeinde dann im Anschluss Einwände vorbringen.
Ein Antrag zur Planfeststellung für diesen Abschnitt wird frühestens in 2021 erwartet.

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2. Genehmigung des Protokolls vom 17. Dezember 2018

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 21.01.2019 ö beschließend 2

Sachverhalt

Der Gemeinderat hat den öffentlichen Teil des Protokolls mit der Ladung erhalten.

Beschluss

Der Gemeinderat stimmt dem öffentlichen Teil des Protokolls der Sitzung vom 17.12.2018 zu.  

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

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3. Bebauungsplan Seibersdorf An der Feuerwehrgasse - Änderung mit Deckblatt Nr. 1

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 21.01.2019 ö 3
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3.1. Behandlung der Einwendungen und Anregungen der Träger öffentlicher Belange

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 21.01.2019 ö 3.1

Sachverhalt

Im Rahmen der Auslegung des Änderungsdeckblattes Nr. 1 in der Zeit vom 27.09. bis. 29.10.2018 wurden von folgenden Trägern öffentlicher Belange Stellungnahmen vorgebracht:

Landratsamt Rottal-Inn, Technischer Umweltschutz:

„Im Bereich der nordwestlich des Feuerwehrgerätehauses bestehenden Sommerstockbahn werden Parkplätze für die Pkw der Feuerwehrleute ausgewiesen, allerdings ist gem. Festsetzung Nr. 2.3 „Stellplätze und übrige befestigte Flächen“ festgelegt, dass die Nutzung der bestehenden Stockbahn an der nordwestlichen Grundstücksgrenze weiterhin zulässig sein soll.  

Von immissionsschutzfachlicher Seite muss hier angemerkt werden, dass bei üblichem Stockschießbetrieb  aufgrund der nur ca. 15 – 20 m entfernten Wohngebäude Feuerwehrgasse Hausnummer 2, 2 a, und 1 hier mit sehr hohen Lärmbelästigungen zu rechnen ist und Überschreitungen der zulässigen Lärmschutzwerte nach der 18 BImSchV (Sportanlagenlärmschutzverordnung) nicht auszuschließen sind.

Bereits im bestehenden alten Bebauungsplan von 1993 wurde auf die gebotene Einhausung der Stockschießanlage als folgerichtige Lärmminderungsmaßnahme hingewiesen.“


Bayernwerk Netz GmbH, Eggenfelden:

Keine Einwände, wenn Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt wird. Des Weiteren sind die Schutzzonenbereiche von 0,5 m beiderseits der Leitungsachse und die Pflanzabstände nach DIN Norm 18320 im Näherungsbereich von Bäumen und tiefwurzelnden Sträuchern zu beachten.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt:
  • zur Stellungnahme des Landratsamtes Rottal-Inn, Techn. Umweltschutz:
    Die Anmerkung des Technischen Umweltschutzes wird zur Kenntnis genommen.
  • zur Stellungnahme der Bayernwerk GmbH:
    D ie Hinweise der Bayernwerk GmbH bezüglich Einhaltung der Leitungsabstände und Baumpflanzungen zur Kenntnis zu nehmen und zu beachten.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

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3.2. Behandlung der Äußerungen der Bürger im Rahmen der öffentlichen Auslegung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 21.01.2019 ö 3.2

Sachverhalt

Von der Anwaltskanzlei eines Bürgers wurde mit Schriftsatz vom 23.10.2018 folgendes vorgebracht:

  1. Der zu ändernde Bebauungsplan setzt nach unserer Kenntnis als Gebietsart ein Dorfgebiet (MD) fest. Ein solches dient vor allem der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe. Tatsächlich sind in dem Satzungsgebiet keine Landwirtschaften mehr vorhanden. Damit ist der Bebauungsplan insoweit funktionslos geworden. Es handelt sich aufgrund der fast ausschließlichen Wohnnutzung faktisch um ein Wohngebiet (WA). Der Bebauungsplan wäre daher insgesamt neu aufzustellen und ein Wohngebiet auszuweisen. Die Änderung eines funktionslos gewordenen Bebauungsplanes (Dorfgebiet) wäre hingegen rechtswidrig.

  1. Gemäß der vorliegenden Planung soll nahezu das gesamte Grundstück, auf dem sich das Feuerwehrhaus befindet, versiegelt werden. Dadurch würde die maximal zulässige Grundflächenzahl von 0,6 überschritten, § 17 BauNVO.

  1. Gemäß Ziffer 1.2.8 der geplanten Änderung darf das natürliche Gelände am Anschluss zum Nachbarsgrundstück nicht spürbar verändert werden. Im Bereich der Grundstücksgrenzen zum Nachbargrundstück unseres Herrn Mandanten ist unklar, was mit natürlichem Gelände gemeint ist. Das ursprünglich bestehende natürliche Gelände, wie es heute noch auf dem unbebauten unmittelbar benachbarten Grundstück unseres Herrn Mandanten zu sehen ist, fiel ca. 1,50 m zum südlichen Grundstück ab. Dieses abschüssige Gelände besteht auf dem Grundstück des Feuerwehrhauses nur noch am äußersten Rand, im Übrigen nicht mehr. Es wurde in den letzten Jahren durch Aufschüttungen verändert und eingeebnet. Zusätzlich wurde im Bereich zur Grundstücksgrenze unseres Herrn Mandanten, parallel zur Stockbahn, ein kleiner, etwa 50 cm hoher Erdwall aufgeschüttet und bepflanzt. Wir haben Zweifel daran, dass diese vorgenannten Geländeveränderungen rechtmäßig waren. Wir regen dringend an, aufzuklären, ob mit dem natürlichen Gelände unter Ziffer 1.2.8 das heute bestehende Gelände gemeint ist und dies auch rechtmäßig so besteht.

  1. Die Ziffer 1.2.8 widerspricht im Übrigen der Planung gemäß Ziffer 2.3 sowie der Planfestsetzung, wonach im Bereich der Grundstücksgrenze zum Grundstück unseres Herrn Mandanten Stellplätze errichtet werden sollen. Für die Errichtung der Stellplätze müsste wohl der vorgenannte bepflanzte Wall entfernt werden. Außerdem müsste entlang der Grundstücksgrenze zum Grundstück unseres Herrn Mandanten bis zu 1,50 m hoch aufgefüllt werden, um eine ebene Stellplatzfläche zu erhalten. Derartige wohl objektiv erforderliche Geländeveränderungen sind aber gemäß Ziffer 1.2.8 der Planung unzulässig.

  1. Gemäß Ziffer 1.2.9 sind die gesetzlichen Abstandsflächen gemäß Art. 6 Bayerische Bauordnung einzuhalten. Durch die Vergrößerung des Baufensters wird aber offensichtlich bei einer maximal möglichen Bebauung der Grenzabstand an der Seite zum Buchnerweg nicht eingehalten. Gleiches gilt für den Fall der Errichtung einer Nebenanlage auf der Seite zum Buchnerweg.

  1. Mit der Festsetzung von 10 bis maximal 12 möglichen Stellplätzen direkt entlang der Grundstücksgrenze zum Grundstück unseres Herrn Mandanten besteht kein Einverständnis. Es wird dadurch eine unzumutbare Belästigung durch Lärm und Abgase befürchtet, wenn auf dem Grundstück unseres Herrn Mandanten künftig eine Bebauung und entsprechende Wohnnutzung erfolgt. Der Nutzen der Feuerwehr zum Schutz und Wohle aller Bürger ist unbestritten. Allerdings führt die geplante Erweiterung des Feuerwehrgrundstücks mit der großen Anzahl von Stellplätzen dazu, dass gesunde Wohnverhältnisse auf dem Nachbargrundstück unseres Herrn Mandanten nicht mehr gewährleistet werden können, § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB.

  1. Die Festsetzung zur Zulässigkeit von Stützmauern zum Ausgleich von Geländeunterschieden unter Ziffer 2.4 widerspricht der Regelung in Ziffer 1.2.8, wonach spürbare Geländeveränderungen unzulässig sind. Im unmittelbaren Grenzbereich zum Grundstück unseres Herrn Mandanten besteht abfallend bis zur südlichen Grundstücksseite eine Höhendifferenz zwischen den beiden Nachbargrundstücken von bis zu 1,50 m.

  1. Nach Auskunft von Herrn Übel gegenüber unserem Herrn Mandanten soll die Änderung der Begründungsvorschriften nicht nur für das Grundstück des Feuerwehrhauses sondern auch für die Nachbargrundstücke gelten. Die Auskunft halten wir aufgrund des Plans mit dem gekennzeichneten Änderungsbereich für falsch. Wir ersuchen insoweit um Aufklärung.

  1. Die DIN 18915, auf die in Ziffer 5.3.1 verwiesen wird, ist in ihrer zuletzt geänderten aktuellen Fassung nicht über das Internet verfügbar. Damit besteht keine Möglichkeit, sich über diese Vorschrift des Bebauungsplans, auf die Bezug genommen wird, zu informieren. Auf Nachfrage unseres Herrn Mandanten wurde ihm mitgeteilt, dass die DIN in der Gemeinde auch nicht zur Einsicht ausliegt. Damit ist die Auslegung und die Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 BauGB unvollständig und somit unwirksam.


Stellungnahme der Verwaltung:
Die Verwaltung schlägt eine Abwägung der Argumente wie in der nachfolgenden Beschlussfassung aufgeführt vor.
Es wird ergänzend darauf hingewiesen, dass ein Kaufangebot der Gemeinde für eine Teilfläche zur Bereinigung der Thematik nicht in Betracht gezogen wurde.

Allgemein wird bemerkt, dass der Anbau an das bestehende Feuerwehrhaus sowohl aus Umwelt- als auch aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten als für das Gemeinwohl äußerst vorteilhaft zu bewerten ist. Ein Neubau – nur möglich am Ortsrand auf der sogenannten „grünen Wiese“ – würde zusätzliche Fläche versiegeln, gegen das Gebot der vorrangigen Innenentwicklung verstoßen und aus wirtschaftlichen Gesichtspunkt wohl die dreifachen Kosten verursachen. Darüber hinaus wäre eine sinnvolle Nachnutzung des bestehenden Feuerwehrgerätehauses fraglich.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt:

Beschlussvorlage zu 1)
Der Forderung der Bebauungsplan wäre funktionslos geworden kann nicht gefolgt werden. Bei der Auswahl des Gebietscharakters wurde bei Aufstellung des Bebauungsplanes nicht nur auf die im Geltungsbereich des Bebauungsplanes gelegene Bebauung abgestellt. Vielmehr wurde auch auf die im Einwirkungsbereich gelegene, vorhandene Bebauung abgestellt. Neben den im Ortsbereich von Seibersdorf ansässigen land- forstwirtschaftlichen Haupt- und Nebenerwerbsbetrieben befinden sich auch zwei Kfz-Werkstätten und das Feuerwehrgerätehaus im Bereich bzw. im Nahbereich des Bebauungsplanes. Der Umstand, dass ein land- oder forstwirtschaftlicher Nebenerwerbsbetrieb mehr oder weniger intensiv genutzt wird, liegt nicht in der Hand der Gemeinde, sondern des jeweiligen Eigentümers. Die Einlassungen im Hinblick auf die Funktionslosigkeit des Bebauungsplanes aufgrund des Gebietscharakters (MD) muss daher zurück gewiesen werden. Die Ausweisung als Dorfgebiet wurde bewusst gewählt.

Beschlussvorschlag zu 2) Überschreitung GRZ:
Die Stellungnahme bezieht sich nicht auf eine Frage der Bauleitplanung sondern auf eine Frage des Baugenehmigungsverfahrens. Hierzu wird bemerkt, dass gem. § 17 Abs. 2 der BauNVO die in Abs. 1 festgelegten Obergrenzen überschritten werden dürfen, wenn die Überschreitung durch Umstände ausgeglichen ist oder durch Maßnahmen ausgeglichen wird, durch die sichergestellt ist, dass die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt werden und nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden werden.
Die Überschreitung der Grundflächenzahl (GRZ) und die damit verbundene Bodenversiegelung wird durch die Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers kompensiert. Negative Auswirkungen sind durch den geplanten Umbau /Modernisierung des in den 1980 er Jahren errichteten Feuerwehrgerätehaueses und die damit einhergehende Erhöhung der Grundflächenzahl auf die Umliegende Bebauung nicht zu erwarten.
Im Gegenteil: Der Anbau ist aus Umweltgesichtspunkten und mit Blick auf die regelmäßig gefordert und auch von der Gemeinde Kirchdorf a. Inn als positiv bewertete Thematik „Innenentwicklung vor Außenentwicklung“ sehr positiv zu bewerten. Zum einen würde durch einen Neubau am Ortsrand deutlich mehr und zusätzliche Fläche versiegelt. Zum anderen würde dies aller Voraussicht nach zum Leerstand des Gebäudes im Ortsbereich führen.

Beschlussvorschlag zu 3) Zweifel am natürlichen Geländeverlauf
Wie bereits erwähnt, ist das Feuerwehrgerätehaus und die Stockbahn in den 1980 er Jahren errichtet worden. Der Gemeinde liegen weder Geländeprofile z.B. vor- bzw. nach Errichtung des Gerätehaues vor. Die unter Punkt 1.2.8 gewählte Formulierung, wonach „Am Anschluss zum Nachbargrundstück das natürliche oder das als natürlich festgesetzte Gelände nicht spürbar verändert werden darf“ bezieht sich daher auf das heute bestehenden Gelände.
Im Hinblick auf die gehegten Zweifel an der Rechtmäßigkeit des vorhandenen Geländeverlaufes empfehlen wir, zukünftig die zuständige Bauaufsichtsbehörde (Landratsamt Rottal-Inn) umgehend zu kontaktieren.

Beschlussvorschlag zu 4) Widerspruch zwischen Ziffer 1.2.8 „Gelände“ zu Ziffer 2.3 „Stellplätze u. befestigte Flächen“
Die Aussage „entlang der Grundstücksgrenze zu unserem Mandanten müsste bis zu 1,50 m hoch aufgefüllt werden um eine ebene Stellplatzfläche zu erhalten“ ist spekulativ. Im Bereich der Grundstücksgrenze gilt Ziffer 2.4 der textl. Festsetzungen (Einfriedungen) wonach zum Ausgleich von vorhandenen Geländeunterschieden Stützmauern bis zu einer Höhe von max. 1,0 m zulässig sind. Die Textziffer 1.2.8 betrifft Geländeveränderungen. Ein Widerspruch der textlichen Festsetzungen ist für den neutralen Beobachter nicht feststellbar.

Beschlussvorschlag zu 5) Abstandsflächen gem. Art. 6 der Bayer. Bauordnung nicht eingehalten
Die Stellungnahme bezieht sich nicht auf eine Frage der Bauleitplanung sondern auf eine Frage des Baugenehmigungsverfahrens. Der Nachweis für die Einhaltung der erforderlichen Abstandsflächen wird im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens nachgewiesen.

Beschlussvorschlag zu 6) gesunde Wohnverhältnisse nicht mehr gewährleistet
Der Behauptung, „durch die Ausweisung von 10 – 12 Kfz-Stellplätzen entlang der Grundstücksgrenze wirkt sich wegen der zu befürchtenden Beeinträchtigung durch Lärm- und Abgase auf gesunde Wohnverhältnisse auf den Nachbargrundstücken aus“ kann nicht gefolgt werden. Bereits mit Baugenehmigungsbescheid vom 13.04.1987 wurden 10 Kfz-Stellplätze entlang der Grundstücksgrenze genehmigt. Der Zu- und Abfahrtsverkehr der Feuerwehrmitglieder dürfte im vorliegenden Fall sowohl für die bereits bestehende, bzw. die noch zu erwartenden Bewohner des Quartiers zumutbar sein, zumal der Nutzen der Freiwilligen Feuerwehr für die Dorfgemeinschaft unbestritten ist. Darüber hinaus darf bemerkt werden, dass der Zu- und Abfahrtsverkehr in Seibersdorf weniger stark stattfindet als bei anderen Feuerwehren, da eine Großzahl der Feuerwehreinsatzleistenden auch zu Fuß oder mit dem Fahrrad kommt. Beschwerden der Anlieger hierüber sind nicht bekannt.

Beschlussvorschlag zu 7) Stützmauern und Geländeunterschiede
Der Einwand Punkt 2.4 (Einfriedungen) und Punkt 1.2.8 (Gelände) der textlichen Festsetzungen widersprechen sich nicht, da unterschiedliche Themen - einerseits Einfriedungen andererseits Geländeveränderungen – behandelt werden. Der Geländeverlauf auf der Grundstücksgrenze Feuerwehrgerätehaus wird nicht verändert.

Beschluss zu Punkt 8) Grünordnung
Der Geltungsbereich des Änderungsdeckblattes Nr. 1 zur Änderung des Bebauungsplanes Seibersdorf „An der Feuerwehrgasse“ ist unter „Sonstige Planzeichen“, Pkt. 4.1 geregelt. Für alle anderen Grundstücke im Geltungsbereich des Bebauungsplanes gelten die Festsetzungen des Bebauungsplanes in der Fassung vom 27.09.1993 weiter.

Beschluss zu Pkt. 9) DIN 18915 „Vegetationstechnik im Landschaftsbau“ wurde nicht ausgelegt.
Von der Verwaltung wurde nach Ergänzung der Unterlagen um die DIN 18915 und 18920 „Vegetationstechnik im Landschaftsbau“ eine erneute öffentliche Auslegung des Änderungsdeckblattes-Nr. 1 in der Zeit vom 06.12.2018 bis zum 07.01.2019 durchgeführt.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

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3.3. Änderung des Bebauungsplanes Seibersdorf An der Feuerwehrgasse mit Deckblatt-Nr. 1; Satzungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 21.01.2019 ö 3.3

Sachverhalt

Nach Durchführung des beschleunigten Aufstellungsverfahrens gem. § 13 a Baugesetzbuch (BauGB) wird nunmehr der Satzungsbeschluss gem. § 10 Abs. 1 BauGB gefasst werden.

Beschluss

Der Gemeinderat Kirchdorf a. Inn beschließt das Deckblatt-Nr. 1 zur Änderung des Bebauungsplanes Seibersdorf An der Feuerwehrgasse in der Fassung vom 17.09.2018 als Satzung.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

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4. Beschaffung eines neuen Tragkraftspritzenanhängers für den Löschzug Ecken

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 21.01.2019 ö 4

Sachverhalt

Der Tragkraftspritzenanhänger (TSA) des Löschzuges Ecken ist Baujahr 1954 und damit 65 Jahre alt. Tragkraftspritze und Ausstattung wurden bereits erneuert.

In einem Gespräch der Gemeinde und der Feuerwehr Kirchdorf a. Inn mit Vertretern der Regierung von Niederbayern und des Landratsamtes am 12. November 2018 wurde seitens der Regierung eine zeitnahe Ersatzbeschaffung angeregt, da sich die Förderrichtlinien für TSA in Zukunft ändern sollen. In Rede stand, dass zukünftig ggf. nur mehr die Beschaffung eines Pickup förderfähig sein könnte.

Stellungnahme der Verwaltung:
Der TSA in Ecken hat sich bewährt. Die Neuanschaffung z.B. eines Pickup würde deutlich höhere Kosten und Folgekosten (Wartung, bauliche Maßnahmen an der Liegenschaft) verursachen.
Es wird daher vorgeschlagen im Jahr 2019 die Beschaffung eines neuen TSA unter Gültigkeit der aktuellen Feuerwehr-Zuwendungsrichtlinien (FwZR) vorzusehen.
  • Geschätzte Anschaffungskosten = bis zu 40.000 €.
  • Förderfestbetrag gem. FwZR = 7.400 €.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt die Neuanschaffung eines Tagkraftspritzenanhängers für den Löschzug Ecken. Die Verwaltung wird beauftragt einen Zuwendungsantrag bei der Regierung von Niederbayern zu stellen und nach Bewilligung das Vergabeverfahren durchzuführen.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

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5. Breitensportförderung TSV Kirchdorf - Erlass von Nutzungsgebühren Otto Steidle Halle

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 21.01.2019 ö beschließend 5

Sachverhalt

Mit Schreiben vom 19.12.2018 übermittelt der TSV Kirchdorf a.Inn die Abrechnung der Hallenbelegung „Otto Steidle-Halle Kirchdorf am Inn“ der Saison 2017 bis April 2018 (als Anlage zur Ladung beigefügt). Auf dieser Grundlage wurde folgende Abrechnung erstellt:

TSV Kirchdorf a.Inn                      26.431,50 €
FC Julbach – Kirchdorf a.Inn                15.030,00 €
Skigymnastik Skiclub Julbach        234,00 €
River Striker                                432,00 €
Ministranten Fußball                        540,00 €
Reha Sport Gruppe                        924,00 €
TSC Boogie Lipsticks                        660,00 €
FFW  Kirchdorf                        720,00 €
Einrad – Pia Schreibauer                108,00 €

Der katholische Frauenbund Kirchdorf a.Inn hat für die Nutzung des Meditationsraums in der Schule Kirchdorf für das Yoga Angebot von Oktober bis Dezember 2018 folgenden Beitrag zu leisten ( 8 * Drei Stunden zu je 5 EUR /Std.):
Frauenbund Kirchdorf                120,00 €

Die Vereine beantragen wie in den Vorjahren einen Teilerlass in Höhe von 90 v. H. der Nutzungsgebühren als Förderung der Jugendarbeit bzw. des Breitensports.

Beschluss

Den Vereinen, die die Otto-Steidle-Halle bzw. den Gymnastikraum und Meditationsraum der Grund- und Inntalmittelschule Kirchdorf a. Inn benützen, wird eine Förderung in Höhe von 90 % der angefallenen Nutzungsgebühren für die Hallensaison 2017/2018 gewährt.
Im Einzelnen ergeben sich für die Förderung folgende Beträge:

TSV Kirchdorf a.Inn                      23.788,35 €
FC Julbach – Kirchdorf a.Inn                13.527,00 €
Skigymnastik Skiclub Julbach        210,60 €
River Striker                                388,80 €
Ministranten Fußball                        486,00 €
Reha Sport Gruppe                        831,60 €
TSC Boogie Lipsticks                        594,00 €
FFW  Kirchdorf                        648,00 €
Einrad – Pia Schreibauer                97,20 €
Frauenbund Kirchdorf                108,00 €

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

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6. Antrag Gemeinderäte Birneder und Feirer auf Beschlussfassung zum Thema A94 im Verlauf des Gemeindegebietes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 21.01.2019 ö 6

Sachverhalt

Die Gemeinderäte Birneder und Feirer haben nachfolgenden Antrag eingebracht.
„Sehr geehrter Herr Bürgermeister Springer,
Sehr geehrte Gemeinderätinnen und Gemeinderäte,

hiermit beantragen wir, dass sich der Gemeinderat in der für Januar 2019 geplanten Sitzung, mit dem Thema A94 im Verlauf des Gemeindegebiets befassen soll.
Antrag
Der Gemeindrat der Gemeinde Kirchdorf am Inn stellt folgende Forderungen an die Autobahndirektion Südbayern zum Bau der 2. Fahrspur für die A 94 im gesamten Verlauf des Gemeindegebiets:

1.    Für die neu zu errichtende zweite Fahrbahn der A 94 und die schon vorhandene Fahrbahn ist eine optimale Planung hinsichtlich des Lärmschutzes notwendig. Der Lärmschutz für das „Schutzgut Mensch“ muss höchste Priorität haben.
Die Lärmschutzbauten müssen wg. Wohn- und Erholungsgebieten auf beiden Seiten des Streckenverlaufs durchgehend im gesamten Bereich der Gemeinde Kirchdorf a. Inn erfolgen.
Bei der Planung von Lärmschutzmassnahmen sind u.a. zu beachten:
  • bei Wahrscheinlichkeitsberechnungen hinsichtlich der Verkehrsentwicklung auf der A 94 nach dem Bau der zweiten Spur muss allgemein von einer starken Zunahme, insbesondere des Schwerlastverkehrs ausgegangen werden. Daher gilt es, schon vorab und vorausschauend entsprechende Möglichkeiten für einen zukunftsorientierten und optimalen Lärmschutz zu berücksichtigen.
  • Es sind die gegebenen Geländeformationen und unterschiedlichen Höhenlagen von geplanter Trasse und vorhandener Wohnbebauung bei den erforderlichen Schallschutzmassnahmen zu berücksichtigen.
  • Der Neubau der südlichen Fahrspur sollte ab Höhe Ramerding bis zur Anschlussstelle B12 West tiefer zur bestehenden Trasse ausgeführt werden.
  • Da angenommen werden darf, dass die Autobahndirektion mit optimalen Schall- und Lärmschutzmassnahmen ausreichend Erfahrung hat, soll geprüft werden, welche Art von Massnahme(n) im hier betroffenen Streckenabschnitt die am besten geeignetste(n) wäre(n). Diese soll(en) in die Planung mit aufgenommen werden, auch wenn es ggf. kostengünstigere, jedoch weniger geeignete Möglichkeiten gibt.
 
2.    Hinsichtlich des Flächenverbrauchs ist eine optimale Planung notwendig. Hierbei ist der notwendige Flächenverbrauch auf ein zu Minimum reduzieren. Evtl. notwendige Ausgleichsflächen sind örtlich so nahegelegen als möglich auszuweisen.
3.    Der Radweg über den Inn wurde beim damaligen Bau der Brücke B 12 (neu) „erkämpft“ und hat sich zu einer sehr wichtigen, auch überörtlichen Verkehrsanbindung für den Radverkehr entwickelt. Daher ist dieser auf jeden Fall auch entlang der in Verkehr gehenden Autobahn zu belassen. Es ist sicher zu stellen, dass dieser Radweg während der gesamten Bauphase uneingeschränkt von der Bevölkerung genutzt werden kann.
4.    Die Radwegtrasse über die neue Innbrücke nach Österreich soll im Zuge der A94-Fertigstellung sicher, von der KFZ-Spur getrennt, über die Brücke geführt werden (ähnlich wie derzeit bei der Brücke in Stammham).
5.    Alle evtl. von einer Verlegung betroffenen gemeindlichen Straßen, Wege und Fahrten müssen mit allen wegemässigen Anschlüssen wieder hergestellt werden. Dies gilt auch für bestehende Durchlässe, die zur Bewirtschaftung land- bzw. forstwirtschaftlicher Flächen (Auwald) notwendig sind.
6.    Für schnelle Rettungseinsätze von Hilfsorganisationen (z.B. Feuerwehr, Notarzt, BRK, THW, Polizei) sind die schon bestehenden Behelfsauffahrten zu erhalten. Bei Neubau der zusätzlichen Spur sind adäquate Behelfsauffahrten auf dieser mit einzuplanen.
7.    Der Zustand der von einer Benutzung durch Baustellenfahrzeuge betroffenen Strassen ist vorab durch ein Beweissicherungsverfahren festzustellen. Nach Abschluss der Baumassnahmen für die zweite Fahrspur sind diese ggf. zu sanieren oder zu erneuern. Der Baustellenverkehr durch bebaute Ortsteile der Gemeinde Kirchdorf ist so weit als möglich zu vermeiden.
8.    Der Bau der zweiten Fahrspur soll so geplant werden, dass die bestehende erste Fahrspur (B 12 neu) nicht beeinträchtigt wird und der überörtliche Verkehr auf dieser während der Bauzeit aufrechterhalten werden kann. Dies ist notwendig, um eine über einen längeren Zeitraum sehr belastende Umleitung über die jetzige Kreisstrasse PAN 26 (vorher B 12 alt) oder PAN23 zu vermeiden.
9.    Um die Bevölkerung vor der zu erwartenden höheren Feinstaubbelastung zu schützen, soll für den gesamten Streckenverlauf auf Gemeindegebiet Kirchdorf a. Inn eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 120 km/h vorgesehen werden.

Begründung:
Die Begründungen wie im Antragstext genannt.

Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat stimmt dem vorliegenden Antrag zu.

Mit freundlichen Grüssen
(Peter Birneder)                                        (Johann Feirer)“




Stellungnahme der Verwaltung:
Gegen den Antrag bestehen keine Einwände.
Da sich die Gemeindeverwaltung bereits seit einiger Zeit mit möglichen Forderungen gegenüber der Autobahndirektion beschäftigt, sollte diskutiert werden, ob nachfolgende Forderungen in ein Schreiben an die Autobahndirektion zusätzlich aufgenommen werden.
  1. Es wird gefordert, dass die durch Erdbewegungen anfallenden Erdmassen an der Autobahntrasse als zusätzliche Lärmschutzwälle aufgeschüttet und begrünt werden.
  2. Die Gemeinde muss bei der Planung der Anschlussstelle „Kirchdorf Ost / Simbach“ umfassend beteiligt werden um eine mögliche Anbindung im Hinblick auf zukünftige Baulandentwicklung einbringen zu können.
  3. Nach Abschluss des Autobahnneubaus sollen nicht mehr benötigte landwirtschaftliche Flächen der Bundesrepublik im Gemeindebereich vorrangig der Gemeinde Kirchdorf a. Inn zum Kauf angeboten werden.

Beschluss

Der Gemeinderat stimmt dem vorliegenden Antrag zu. Die von der Verwaltung zusätzlich vorgeschlagenen Forderungen werden aufgenommen.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

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7. Anfragen / Anträge

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 21.01.2019 ö informativ 7

Sachverhalt

Gemeinderat Probstmeier erkundigt sich, ob im Rahmen der Neuausschreibung des Kiesabbaus in Gstetten Verbesserungen im Straßenzustand verhandelt werden können oder ob eine Tonnagen Beschränkung denkbar wäre. Der Vorsitzende sichert zu ein Gespräch mit den Beteiligten zu suchen.
Gemeinderat Eichinger erkundigt sich nach dem Breitbandausbau. GL Übel erläutert, dass am 12.2.2019 (nachmittags) der Vertrag mit der Telekom für das 2. Verfahren unterzeichnet wird. Umsetzungszeitraum der Maßnahme ist  wohl realistisch 24 Monate. Für das 3. Verfahren wurden bislang leider keine Angebote abgegeben.
Gemeinderat Eichinger erkundigt sich nach dem Sachstand beim Hochwasserschutz. GL Übel erläutert, dass am 12.2.2019 (vormittags) ein Gespräch mit WWA, Landratsamt und allen beteiligten Ingenieurbüros stattfindet. Man hoffe, dass man im Anschluss daran weiterplan kann.

Datenstand vom 19.02.2019 16:27 Uhr