Datum: 18.11.2019
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Großer Sitzungssaal (Feuerwehrhaus)
Gremium: Gemeinderat
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 20:15 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung
Öffentliche Sitzung
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1. Mitteilungen
Gremium
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Sitzung
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Gemeinderat
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Sitzung des Gemeinderates
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18.11.2019
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informativ
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1 |
Sachverhalt
- Abschluss Elementarversicherung
Die Gemeinde hat (TOP 5 der Sitzung von 21.10.2019) eine Elementarversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 5.000 € abgeschlossen, da eine Selbstbeteiligung von 10.000 € nur eine Beitragsersparnis von 879,76 € bringen würde.
- Unterführung PAN 26
Baubeginn war am 5.11.2019. Die Bauarbeiten gehen bislang planmäßig voran.
Auf Anfrage von GR Feirer wurde versucht eine Geschwindigkeitsreduzierung im Bereich der PAN 26 beim Landratsamt zu erreichen. Landratsamt und Polizei haben das Verkehrszeichen 133 angeordnet. Dem Wunsch nach Geschwindigkeitsreduzierung, welchen auch die Gemeinde unterstützt hat, wurde nicht nachgekommen.
-
Baumpflanzung
Die Baumschule Weindl wird in dieser Woche für die Gemeinde 29 Bäume pflanzen.
Bäume werden gepflanzt an der von-Siemens-Straße (Grünordnung Gehweg) im Baugebiet Bergham, in einigen Spielplätzen und als Nachpflanzung (Simbacher Straße).
- Gemeinderatstermin für Januar und Februar 2020
- Januar-Sitzung am 20. Januar 2020
- Februar-Sitzung am 17. Februar 2020
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2. Genehmigung des Protokolls vom 21. Oktober 2019
Gremium
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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Sitzung des Gemeinderates
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beschließend
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2 |
Sachverhalt
Der Gemeinderat hat den öffentlichen Teil des Protokolls vom 21.10.2019 mit der Ladung erhalten.
Beschluss
Der Gemeinderat stimmt dem öffentlichen Teil des Protokolls vom 21.10.2019 zu.
Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen
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3. Bauanträge
Gremium
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Sitzung
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ö / nö
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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Sitzung des Gemeinderates
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18.11.2019
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3 |
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3.1. BV Wertheimstr. 5; Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes zur Errichtung eines Carports auf dem Grundstück Fl.Nr. 53/17 Gmkg. Kirchdorf a.Inn;
Gremium
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Sitzung
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Gemeinderat
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Sitzung des Gemeinderates
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18.11.2019
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3.1 |
Sachverhalt
Das gem. Art. 57 der Bayer.
Bauordnung verfahrensfreie Vorhaben im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Kirchdorf-West entspricht aufgrund der Lage des geplanten Carports außerhalb der Baugrenze nicht den Festsetzungen.
Die Unterschriften der Baunachbarn liegen vor.
Beschluss
Der Gemeinderat stimmt dem vorliegenden Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes zu.
Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen
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3.2. BV Lärchenweg 4; Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau eines EFH mit Doppelgarage im Baugebiet Hitzenau-Ost, BA III, Grundstück Fl.Nr. 517/81 Gmkg. Kirchdorf a. Inn;
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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Sitzung des Gemeinderates
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18.11.2019
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3.2 |
Sachverhalt
Das Vorhaben im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Hitzenau-Ost, BA III, entspricht aufgrund einer Abweichung von den Baugrenzen (Windfang Nordseite 4,59 m x 2,375 m und Garage Südseite 5,30 m x 1,92 m) nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes.
Die Grundzüge des Bebauungsplanes werden durch die Abweichungen nicht berührt.
Beschluss
Der Gemeinderat stimmt dem vorliegenden Bauantrag zu.
Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen
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3.3. BV Fichtenstr. 6; Antrag auf Baugenehmigung zur Errichtung eines EFH mit Doppelgarage auf dem Grundstück Fl.Nr. 517/100 Gmkg. Kirchdorf a.Inn;
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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Sitzung des Gemeinderates
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18.11.2019
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3.3 |
Sachverhalt
Das Vorhaben im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Hitzenau-Ost, BA III, entspricht aufgrund folgender Abweichungen nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes:
- Walmdach statt Satteldach
- Baugrenze wird im Norden mit Wohnhaus um ca. 1,0 m überschritten.
- Grundflächenzahl 0,34 statt 0,25
Die Unterschriften der Baunachbarn liegen vor.
Beschluss
Der Gemeinderat stimmt dem vorliegenden Bauantrag zu.
Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen
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3.4. BV Bergham 12; Antrag auf Vorbescheid zum Neubau von zwei EFH mit Garagen auf dem Grundstück Fl.Nr. 1766/Teilfläche Gemarkung Kirchdorf a.Inn;
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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Sitzung des Gemeinderates
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18.11.2019
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3.4 |
Sachverhalt
Das Vorhaben innerhalb des bebauten Ortsteils von Bergham in einem Gebiet ohne Bebauungsplan ist im rechtskräftigen Flächennutzungsplan als gewerbliche Fläche (GE) ausgewiesen. Südlich davon schließt sich ein Mischgebiet (MI) an.
Das Baugrundstück Fl.Nr. 1766 Gmkg. Kirchdorf a. Inn ist an die best. Ver- und Entsorgungsanlagen angeschlossen. Die Hausanschlüsse sind entsprechend zu erweitern.
Hinweis: Die Vorgehensweise wurde vorab mit dem Kreisbauamt abgestimmt.
Beschluss
Der Gemeinderat stimmt dem vorliegenden Antrag auf Vorbescheid zu.
Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen
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3.5. BV Hopfenstr. 19; Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung einer Fertigteilgarage; Grundstück Fl.Nr. 1151/10 Gmkg. Kirchdorf a.Inn;
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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Sitzung des Gemeinderates
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18.11.2019
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3.5 |
Sachverhalt
Das gem. Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) der Bayer. Bauordnung verfahrensfreie Vorhaben widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Am Ritzinger Bach“. Die Fertiggarage (Maße LxBxH 6,0 m x 3,0 m x 2,4 m) soll außerhalb des überbaubaren Grundstücksbereiches (Baufenster) errichtet werden.
Das Gebäude soll sowohl zur öffentlichen Grünfläche als auch zur Hopfenstraße einen Mindestabstand von 1,0 m einhalten. Für evtl. notwendige Umbauten im Zufahrtsbereich ist der Verursacher (Bauherr) verantwortlich.
Beschluss
Der Gemeinderat stimmt dem vorliegenden Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes zu, wenn ein Mindestabstand von 1,0 m zu den öffentlichen Flächen eingehalten wird.
Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen
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3.6. BV Grafen-von-Berchem-Str. 12; Antrag auf Befreiung v. d. Festsetzungen des Bebauungsplanes Wirtswiese zur Errichtung einer Zeltgarage auf dem Grundstück Fl.Nr. 1/4 Gmkg. Kirchdorf a.Inn
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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Sitzung des Gemeinderates
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18.11.2019
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3.6 |
Sachverhalt
Das gem. Art. 57 Abs. 1 der Bayer. Bauordnung verfahrensfreie Vorhaben wird außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche errichtet.
Die Unterschrift des östlichen Grundstücksnachbarn Fl.
Nr.33/62 liegt vor.
Beschluss
Der Gemeinderat Kirchdorf a.Inn stimmt dem vorliegenden Antrag auf Befreiung v. d. Festsetzungen des Bebauungsplanes zu.
Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen
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3.7. BV Kapellenfeld; Antrag auf Baugenehmigung zur Errichtung eines Stahlgitter-Mobilfunkmastes (h= 40,0 m) mit Systemtechnik auf Betonfundament auf dem Grundstück Fl.Nr. 197 Gemarkung Kirchdorf a.Inn;
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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Sitzung des Gemeinderates
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18.11.2019
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3.7 |
Sachverhalt
Das Vorhaben im Außenbereich ist gem. § 35 Abs. 1 Nr. 3 Baugesetzbuch privilegiert, weil es der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dient.
Von der Gemeindeverwaltung wurde auf Antrag des Bauherrn eine Beteiligung der Baunachbarn Flurnummer 195 und 198, Gemarkung Kirchdorf a.Inn, durchgeführt.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Errichtung des Mobilfunkmasten wird die Versorgungslage in der Gemeinde Kirchdorf a. Inn erheblich verbessern. Die Errichtung wird, wie bereits in der Gemeinderatssitzung vom 11. Juni 2018 (TOP 5) beschlossen, ausdrücklich begrüßt.
Zum Standort:
Das Grundstück ist im Eigentum der Gemeinde Kirchdorf a. Inn und wurde mit Vertrag vom 28. Juni 2018 an die Deutsche Funkturm GmbH vermietet.
Gegenunterschriften:
Durch einen Stöllner Bürger wurden heute Unterschriften gegen den Mobilfunkmasten übergeben. Diese werden zur Kenntnisnahme verteilt.
Hinweis: Auch am 10. September 2018 wurden bereits Unterschriften übergeben. Der Gemeinderat wurde hierüber in der Sitzung am 17. September 2019 informiert (TOP 1 Mitteilungen).
Beschluss
Der Gemeinderat stimmt dem vorliegenden Bauantrag zu.
Abstimmungsergebnis
Mehrheitlich angenommen
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3.8. BV Aufstellungsbeschluss zur Ortsabrundungssatzung "Hochstraße";
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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Sitzung des Gemeinderates
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18.11.2019
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3.8 |
Sachverhalt
Der Gemeindeverwaltung liegt ein Antrag auf Schaffung von Baurecht auf den Grundstücken Fl. Nr. 1022/4 und 1022/5 Gmkg. Kirchdorf a.Inn vor. Seitens der Verwaltung wird eine Einbeziehung des bereits bebauten Grundstücks Fl.Nr. 1025 und des unbebauten Grundstücks Fl.Nr. 1044 Gemarkung Kirchdorf a.Inn für sinnvoll erachtet. Damit könnte die bestehende Bebauung an der Hochstraße in Richtung Westen erweitert werden.
Hinweis: Die Vorgehensweise wurde mit dem Kreisbauamt vorabgestimmt.
Beschluss
Der Gemeinderat beschließt für den Bereich „Hochstraße“ eine Ortsabrundungssatzung aufzustellen. Der Geltungsbereich ist im Lageplan vom 01.10.2019 dargestellt und wird wie folgt umgrenzt:
Im Norden: durch die Bebauung entlang der Hochstraße, (Anwesen Hochstr. 2- 10, Bierstr. 21, Bergstr. 30)
Im Osten: durch die Bebauung entlang der Bierstraße (Bierstr. 21 u. Hochstr. 2)
Im Süden: durch die Hochstraße
Im Westen: durch die Bergstraße (Anwesen Bergstr. 30)
Der Geltungsbereich der Satzung umfasst folgende Grundstücke der Gemarkung Kirchdorf a.Inn:
Fl.Nr. 1013, 1014, 1015, 1016, 1019, 1020, 1022/5, 1022/4, 1024, 1025, 1023 (Hochstr.) sowie Teilflächen der Fl. Nr. 1017, 1022.
Die Verwaltung wird beauftragt, das Aufstellungsverfahren (vorgezogene Bürgerbeteiligung und Beteiligung der Träger öffentlicher Belange) nach dem BauGB durchzuführen.
Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen
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4. Satzungsbeschluss zur Kompensations- und Ausgleichs- und Ökokontofläche Strohham;
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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Sitzung des Gemeinderates
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18.11.2019
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4 |
Sachverhalt
Während der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplan-Entwurfes in der Zeit vom 09.09.2019 bis 10.10.2019 wurden weder Bedenken noch Anregungen zum Planentwurf in der Fassung vom 05.08.2019, vorgebracht.
Der Satzungsbeschluss gem. § 10 BauGB könnte somit gefasst werden.
Beschluss
Der Gemeinderat Kirchdorf a.Inn beschließt gem. § 10 Baugesetzbuch (BauGB) den Ausgleichsbebauungsplan „Kompensation- Ausgleichs- und Ökokontofläche Strohham“ in der Fassung vom 05.08.2019 als Satzung.
Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen
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5. Änderung der Verordnung über die Reinhaltung der öffentlichen Straßen
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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Sitzung des Gemeinderates
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18.11.2019
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5 |
Sachverhalt
Mit Gemeinderatsbeschluss vom 26.01.2015 wurde die Härtefallregelung i. S. des § 9 Abs. 2 der Reinigungs- und Sicherungsverordnung angepasst. Folgende Punkte wurden hinzugefügt:
- Gehsteig entlang der Inntalstraße bis Einmündung Schulstraße
- Gehsteig entlang des Kirchenweges (Beginn KR PAN 23 bis Inntalstraße)
- Gehsteig entlang der Pfarrer-Weber-Straße
- Gehweg zwischen Kirchenweg und Am Wirtsgarten
Im Zuge dessen wird nun die o. g. Verordnung angepasst und soll folgendermaßen neu Erlassen werden:
Hinweis: Alte Fassung ist im RIS eingestellt.
Verordnung über die Reinhaltung der öffentlichen Straßen
und die Sicherung der Gehbahnen im Winter
(Reinhaltungs- und Sicherungsverordnung)
Aufgrund des Art. 51 Abs. 4 und 5 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Oktober 1981 (BayRS 91-1-I) zuletzt geändert durch § 6 des Gesetzes vom 20.12.2007 (GVBl. S. 958), erlässt die Gemeinde Kirchdorf a. Inn folgende Verordnung:
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Inhalt der Verordnung
Diese Verordnung regelt Inhalt und Umfang der Reinhaltungs- und Sicherungspflichten auf den öffentlichen Straßen in der Gemeinde Kirchdorf a. Inn.
§ 2
Begriffsbestimmungen
- Öffentliche Straßen im Sinne dieser Verordnung sind alle dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze mit ihren Bestandteilen im Sinne des Art. 2 Nr. 1 BayStrWG oder des § 1 Abs. 4 Nr. 1 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der jeweiligen Fassung. Hierzu gehören insbesondere die Fahrbahnen, die Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, die Geh- und Radwege, die gemeinsamen Geh- und Radwege und die der Straße dienenden Gräben, Böschungen, Stützmauern und Grünstreifen. Die Bundesautobahnen sind keine öffentlichen Straßen im Sinne dieser Verordnung.
- Gehbahnen sind
a) die für den Fußgängerverkehr bestimmten, befestigten und abgegrenzten Teile der öffentlichen Straßen (insbesondere Gehwege sowie gemeinsame Geh- und Radwege) und die selbstständigen Gehwege sowie die selbstständigen gemeinsamen Geh- und Radwege
oder
b) in Ermangelung einer solchen Befestigung oder Abgrenzung die dem Fußgängerverkehr dienenden Teile am Rande der öffentlichen Straßen
in einer Breite von 1 Meter, gemessen vom begehbaren Straßenrand aus.
(3) Geschlossene Ortslage ist der Teil des Gemeindegebiets, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht.
Reinhaltung der öffentlichen Straßen
§ 3
Verbote
(1) Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Reinlichkeit ist es untersagt, öffentliche Straßen mehr als nach den Umständen unvermeidbar zu verunreinigen oder verunreinigen zu lassen.
(2) Insbesondere ist es verboten,
a) auf öffentlichen Straßen Putz-, Waschwasser, Jauche oder sonstige verunreinigende Flüssigkeiten auszuschütten oder ausfließen zu lassen, Fahrzeuge, Maschinen oder sonstige Geräte zu säubern, Gebrauchsgegenstände auszustauben oder auszuklopfen, Tierfutter auszubringen;
b) Gehwege durch Tiere verunreinigen zu lassen;
c) Klärschlamm, Steine, Bauschutt, Schrott, Gerümpel, Verpackungen, Behältnisse sowie Eis und Schnee
1. auf öffentlichen Straßen abzuladen, abzustellen oder zu lagern,
2. neben öffentlichen Straßen abzuladen, abzustellen oder zu lagern, wenn dadurch die Straßen verunreinigt werden können,
3. in Abflussrinnen, Kanaleinlaufschächte, Durchlässe oder offene Abzugsgräben der
öffentlichen Straßen zu schütten oder einzubringen.
(3) Das Abfallrecht bleibt unberührt.
Sicherung der Gehbahnen im Winter
§ 4
Sicherungspflicht
(1) 1Zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz haben die Eigentümer und die zur Nutzung dinglich Berechtigten von Grundstücken, die innerhalb der geschlossenen Ortslage an öffentlichen Straßen angrenzen (Vorderlieger) oder über diese öffentlichen Straßen mittelbar erschlossen werden (Hinterlieger) die Abschnitte der Gehbahnen der an ihr Grundstück angrenzenden oder ihr Grundstück mittelbar erschließenden öffentlichen Straßen (Sicherungsfläche) auf eigene Kosten in sicherem Zustand zu erhalten.
2Grundstücke werden über diejenigen Straßen mittelbar erschlossen, zu denen über dazwischen liegende Grundstücke in rechtlich zulässiger Weise Zugang oder Zufahrt genommen werden darf.
(2) Grenzt ein Grundstück an mehrere öffentliche Straßen an oder wird es über mehrere derartige Straßen mittelbar erschlossen oder grenzt es an eine derartige Straße an, während es über eine andere mittelbar erschlossen wird, so besteht die Verpflichtung für jede dieser Straßen.
(3) Die Vorderlieger brauchen eine öffentliche Straße nicht zu sichern, zu der sie aus tatsächlichen oder aus rechtlichen Gründen keinen Zugang und keine Zufahrt nehmen können. 2Keine Sicherungspflicht trifft ferner die Vorder- oder Hinterlieger, deren Grundstücke einem öffentlichen Verkehr gewidmet sind, soweit auf diesen Grundstücken keine Gebäude stehen.
(4) Zur Nutzung dinglich Berechtigte im Sinne des Absatzes 1 sind die Erbbauberechtigten, die Nießbraucher, die Dauerwohn- und Dauernutzungsberechtigten und die Inhaber eines Wohnungsrechtes nach § 1093 BGB.
(5) Die Sicherungspflicht besteht für alle Straßen, auch wenn diese nicht im Straßenverzeichnis aufgeführt sind.
§ 5
Sicherungsarbeiten
(1) 1Die Vorder- und Hinterlieger haben die Sicherungsfläche an Werktagen ab 7 Uhr und an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ab 8 Uhr von Schnee zu räumen und bei Schnee-, Reif- oder Eisglätte mit geeigneten abstumpfenden Stoffen (z. B. Sand, Splitt), nicht jedoch mit ätzenden Mitteln zu bestreuen oder das Eis zu beseitigen. 2Diese Sicherungsmaßnahmen sind bis 20 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderlich ist.
(2) 1Der geräumte Schnee oder die Eisreste (Räumgut) sind neben der Gehbahn so zu lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet oder erschwert wird. Ist das nicht möglich, haben die Vorder- und Hinterlieger das Räumgut spätestens am folgenden Tage von der öffentlichen Straße zu entfernen. 2Abflussrinnen, Hydranten, Kanaleinlaufschächte und Fußgängerüberwege sind bei der Räumung freizuhalten.
§ 6
Sicherungsfläche
(1) Sicherungsfläche ist die vor dem Vorderliegergrundstück liegende Gehbahn.
(2) Bei einem Eckgrundstück gilt Abs. 1 entsprechend für jede öffentliche Straße, an die das Grundstück angrenzt, einschließlich der gegebenenfalls in einer Straßenkreuzung liegenden Flächen.
§ 7
Gemeinsame Sicherungspflicht der Vorder- und Hinterlieger
(1) Die Vorderlieger tragen gemeinsam mit den ihnen zugeordneten Hinterliegern die Sicherungspflicht für ihre Sicherungsflächen. Sie bleiben auch dann gemeinsam verantwortlich, wenn sie sich zur Erfüllung ihrer Pflichten anderer Personen oder Unternehmer bedienen; das Gleiche gilt auch für den Fall, dass Vereinbarungen nach § 8 abgeschlossen sind.
(2) Ein Hinterlieger ist dem Vorderlieger zugeordnet, über dessen Grundstück er Zugang oder Zufahrt zu derselben öffentlichen Straße nehmen darf, an die auch das Vorderliegergrundstück angrenzt.
§ 8
Aufteilung der Sicherungsarbeiten bei Vorder- und Hinterliegern
(1) Es bleibt den Vorder- und Hinterliegern überlassen, die Aufteilung der auf sie treffenden Arbeiten untereinander durch Vereinbarung zu regeln.
(2) Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so kann jeder Vorder- oder Hinterlieger eine Entscheidung der Gemeinde über die Reihenfolge und die Zeitdauer, in der sie ihre Arbeiten zu erbringen haben, beantragen. ²Unterscheiden sich die Grundstücke der einander zugeordneten Vorder- und Hinterlieger hinsichtlich der Flächen wesentlich, kann die Entscheidung beantragt werden, dass die Arbeiten nicht in gleichen Zeitabständen zu erbringen sind, sondern dass die Zeitabschnitte in demselben Verhältnis zueinander stehen, wie die Grundstücksflächen.
Schlussbestimmungen
§ 9
Befreiung und abweichende Regelungen
(1) Befreiungen vom Verbot des § 3 gewährt die Gemeinde, wenn der Antragsteller die unverzügliche Reinigung besorgt.
(2) 1In Fällen, in denen die Vorschriften dieser Verordnung zu einer erheblichen unbilligen Härte führen würden, die dem Betroffenen auch unter Berücksichtigung der öffentlichen Belange und der Interessen der übrigen Vorder- und Hinterlieger nicht zugemutet werden kann, spricht die Gemeinde auf Antrag durch Bescheid eine Befreiung aus oder trifft unbeschadet des § 8 Abs. 2 sonst eine angemessene Regelung. ²Eine solche Regelung hat die Gemeinde auch zu treffen in Fällen, in denen nach dieser Verordnung auf Vorder- und Hinterlieger keine Verpflichtung trifft. Die Entscheidung kann befristet, unter Bedingungen, Auflagen oder Widerrufsvorbehalt erteilt werden.
§ 10
Ordnungswidrigkeiten
Gemäß Art. 66 Nr. 5 BayStrWG kann mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 3 eine öffentliche Straße verunreinigt oder verunreinigen lässt,
2. entgegen den §§ 4 und 5 die Gehbahnen nicht oder nicht rechtzeitig sichert.
§ 11
In-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie gilt 20 Jahre.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Reinhaltung, Reinigung und Sicherung der öffentlichen Straßen vom 15.03.2010 außer Kraft.
Kirchdorf a. Inn, den xx.11.2019
Gemeinde Kirchdorf a.Inn
Johann Springer
Erster Bürgermeister
Härtefallregelung i.S. des § 9 Abs. 2 der VO über Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter
Die nachfolgenden Geh- und Radwege werden auf Grund des bestehenden erheblichen öffentlichen Interesses durch die Gemeinde Kirchdorf a. Inn geräumt und gestreut:
- Gehsteig entlang der KR PAN 23 in Ramerding
- Gehsteig entlang der KR PAN 23 in Ritzing (Beginn: Zollhausstraße) und Kirchdorf a. Inn (Ende: Einmündung in die KR PAN 26 / Ost- und Westast)
- Gehsteig entlang der KR PAN 26 in Machendorf
- Gehsteig entlang der Hauptstraße (ab Unterführung KR PAN 26) bis Hitzenau
- Gehsteig entlang der Grafen-von-Berchem-Straße (im Bereich des Schulsportplatzes)
- Gehsteig entlang der Schulstraße (Hauptstraße bis Grafen-von-Berchem-Straße)
- Gehsteig entlang der Rudolf-Diesel-Straße
- Gehsteig entlang des Robert-Bosch-Ringes
- Gehsteig entlang der von-Siemens-Straße
- Geh- und Radweg entlang der Simbacher Straße und der KR PAN 26 (Beginn: Hauptstraße in Machendorf / Ende: Gemeindegrenze zu Simbach a. Inn)
- Gehsteig entlang der Inntalstraße (Beginn KR PAN 23) bis Einmündung Schulstraße
- Gehsteig entlang des Kirchenweges (Beginn KR PAN 23 bis Inntalstraße)
- Gehsteig entlang der Pfarrer-Weber-Straße
- Gehweg zwischen Kirchenweg und Am Wirtsgarten
Kirchdorf a. Inn, den xx.11.2019
Gemeinde Kirchdorf a. Inn
Johann Springer
Erster Bürgermeister
Beschluss
Der Gemeinderat beschließt die Verordnung über die Reinhaltung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter entsprechend dem vorliegenden Entwurf. Es wird in der Verordnung als Härtefall ergänzt: Buchnerweg von Pfarrer-Frank-Str. bis Bushaltestelle PAN 23.
Abstimmungsergebnis
Mehrheitlich angenommen
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6. Ersatzbeschaffung Bagger - Grundsatzbeschluss
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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Sitzung des Gemeinderates
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18.11.2019
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6 |
Sachverhalt
Anlass:
Der gemeindliche Bagger (Liebherr A 312, Baujahr 2000, 11.416 Stunden) hat in den letzten Jahren hohe Reparaturkosten verursacht.
Die Reparaturkosten 2017 – 2019 haben 18.961,56 € betragen. Darunter sind hohe Einzelreparaturen:
- 14. März 2019 – Ölverlust Motor, Motoröl läuft von Schwungradgehäuse aus: 6.881,20 €
- 8. Juli 2019 – Achsplanet ausbauen, neuen Planeten einbauen: 2.830,42 €
- 20. Dezember 2016 – Zylinderkopfdichtung defekt: 4.786,83 €
- 9. Juni 2017 – Hydraulik ist ohne Funktion: 1.496,96 €
Fremdvergabe als Alternative:
Eine Fremdvergabe der Baggerarbeiten ist unwirtschaftlich. Der gemeindliche Bagger ist im Schnitt der Jahre 2017 – 2019 rd. 360 Stunden pro Jahr im Einsatz. Bei einer Vergleichsrechnung bei Fremdvergabe würden im Jahr folgende Kosten anfallen:
360 Stunden x 68 € / Stunde netto = 24.480,00 €
+ Umsatzsteuer 19 % = 4.651,20 €
Jahreskosten 29.131,20 €
Diese Kosten beinhalten zudem keine Transportpauschalen und keine Bereitstellungspauschale für Wochenend-/Sonn- und Feiertagseinsatz, so dass mit deutlich höheren jährlichen Kosten zu rechnen wäre.
Darüber hinaus würde bei laufender Fremdvergabe der gemeindliche Bauhof deutlich unflexibler. Dies könnte auch bei Unwetterereignissen und Katastrophenfällen schwerwiegende negative Folgen haben (Stichwort „Verrohrung Unterführung“).
Stellungnahme der Verwaltung:
Aus Sicht der Verwaltung sollte der mittlerweile 19 Jahre alte Bagger im Haushaltsjahr 2020 ersetzt werden. Gerade mit Blick auf den gesamten Fuhrpark des Bauhofs sollte die Altersentwicklung der Fahrzeuge kontinuierlich im Blick gehalten werden.
Da für die Ersatzbeschaffung des Baggers mit hohen Kosten gerechnet werden muss (ein Neufahrzeug würde wohl in einer Größenordnung um die 150.000 € liegen) sollte auch die Möglichkeit geprüft werden, ein neuwertiges Gebrauchtfahrzeug zu erwerben.
Die Verwaltung schlägt daher vor, einen Grundsatzbeschluss zur Ersatzbeschaffung eines Baggers im Jahr 2020 zu treffen und Vorsorge hierfür im Haushalt zu treffen.
Beschluss
Der Gemeinderat spricht sich für eine Ersatzbeschaffung des gemeindlichen Baggers im Jahr 2020 aus. Die Verwaltung wird beauftragt
- Angebote einzuholen und dabei auch die Option eines neuwertigen Gebrauchtfahrzeuges zu prüfen.
- Im Haushalt 2020 Haushaltsmittel für eine Ersatzbeschaffung einzustellen.
Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen
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7. Antrag der Bräuhausschützen Ritzing e.V. zur Errichtung einer PV-Anlage auf dem Schützenhaus
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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Sitzung des Gemeinderates
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18.11.2019
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ö
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7 |
Sachverhalt
Anlass:
Der Verein Bräuhausschützen Ritzing möchte auf dem gemeindeeigenen Gebäude Seibersdorfer Str. 9a (Schützenhaus) eine Photovoltaikanlage errichten.
Nach derzeitiger Planung soll die Anlage eine Leistung von 9,74 kWp haben und auf der südlichen Dachfläche (18 Module) sowie auf der östlichen Dachfläche (15 Module) angebracht werden.
Die Anlage soll Eigentum des Vereins Bräuhausschützen Ritzing sein und insbesondere im Rahmen der Eigenverbrauchsregelung die Stromkosten des Vereins senken.
Stellungnahme der Verwaltung:
Der Antrag der Bräuhausschützen wird aus ökologischer Sicht ausdrücklich begrüßt.
Hinsichtlich der Überlassung der gemeindeeigenen Dachfläche wird vorgeschlagen aufgrund der ausschließlichen Nutzung des Stroms für den Verein und der geringfügigen Summe von einer Vergütung (Dachflächenpacht) abzusehen.
Es wird vorgeschlagen, mit dem Verein Bräuhausschützen Ritzing eine Vereinbarung zu treffen mit folgendem Inhalt:
- die Dachflächen werden durch die Gemeinde entgeltfrei überlassen.
- die Anlage wird im Falle der Auflösung des Vereins ohne Wertausgleich an die Gemeinde Kirchdorf a. Inn übergehen oder auf Kosten des Vereins wieder von der Dachfläche entfernt.
- die Gemeinde übernimmt keine Kosten für Anschaffung und Betrieb der PV-Anlage.
Hinweis: Der Verein beantragt vss. eine Bürgschaft der Gemeinde. Dieses Thema wird gesondert behandelt.
Beschluss
Der Gemeinderat nimmt die geplante Errichtung einer Photovoltaikanlage durch die Bräuhausschützen Ritzing auf dem gemeindeeigenen Gebäude Seibersdorfer Str. 9a zustimmend zur Kenntnis.
Der Erste Bürgermeister wird ermächtigt, mit den Bräuhausschützen eine Vereinbarung mit folgendem Inhalt zu schließen
- die Dachflächen werden durch die Gemeinde entgeltfrei überlassen.
- die Anlage wird im Falle der Auflösung des Vereins ohne Wertausgleich an die Gemeinde Kirchdorf a. Inn übergehen oder auf Kosten des Vereins wieder von der Dachfläche entfernt.
- die Gemeinde übernimmt keine Kosten für Anschaffung und Betrieb der PV-Anlage.
Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen
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8. Beitritt zum Verein "Ja zur A94"
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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Sitzung des Gemeinderates
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18.11.2019
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ö
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8 |
Sachverhalt
In der Sitzung am 21.10.2019 wurde durch die Fraktion Wir für Kirchdorf angeregt dem Verein „Ja zur A94“ beizutreten.
Der Mitgliedsbeitrag würde für die Gemeinde 100 € im Jahr betragen.
Beschluss
Der Gemeinderat beschließt einen Antrag zum Beitritt zum Verein „Ja zur A94“ zu stellen.
Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen
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9. Anfragen / Anträge
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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Sitzung des Gemeinderates
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18.11.2019
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ö
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informativ
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9 |
Datenstand vom 17.12.2019 16:51 Uhr