Datum: 22.02.2021
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Otto-Steidle Halle
Gremium: Gemeinderat
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 20:00 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Mitteilungen
2 Genehmigung des Protokolls vom 25.1.2021
3 Bauanträge
3.1 BV Bierstr. 22; Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes zum Anbau eines Carports an Bestandsgebäude auf dem Grundstück Fl.Nr. 1179/35 Gemarkung Kirchdorf a.Inn;
3.2 BV Heuwieserweg 10; Antrag auf Befreiung v. d. Festsetzungen des Bebauungsplanes zur Errichtung eines Sichtschutzes H = 1,80m auf dem Grundstück Fl.Nr. 118/47 Gemarkung Kirchdorf a.Inn;
3.3 BV Feldstr, 3; Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau eines EFH mit Doppelgarage u. Terrassenüberdachung auf dem Grundstück Fl.Nr 385/12 Gemarkung Kirchdorf a.Inn;
3.4 BV Joachim-Wagner-Str. 5; Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau eines EFH mit Doppelgarage auf dem Grundstück Fl.Nr. 1863/3 Gemarkung Kirchdorf a.Inn;
3.5 BV Gstetten 10; Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau einer Güllegrube mit Deckel (Inhalt 1.018 cbm) auf dem Grundstück Fl.Nr. 1701 und 1702 Gemarkung Kirchdorf a.Inn
4 Breitbandausbau Cluster-Süd
4.1 Durchführung des Förderverfahrens als "Lead Kommune" - Abschluss einer Zweckvereinbarung mit den beteiligten Kommunen Ering, Reut, Stubenberg, Tann und Wittibreut
5 Neuerlass Verordnung über die Reinhaltung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter
6 Anfragen / Anträge

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1. Mitteilungen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 22.02.2021 ö informativ 1

Sachverhalt

Gemeinderatstermine 2. Quartal 2021
Gemeinderatssitzungen werden voraussichtlich am
  • 22. März 2021 (bereits bekanntgegeben)
  • 19. April 2021
  • 17. Mai 2021
  • 21. Juni 2021 und am
  • 26. Juli 2021 stattfinden.

Bauausschusssitzung 15.3.2021
Am 15. März 2021 wird voraussichtlich eine Bauausschusssitzung stattfinden.

Radweg an der PAN 26
Am 17. Februar 2021 hat ein Ortstermin der Gemeinden Kirchdorf a. Inn und Julbach mit dem Leiter der Tiefbauverwaltung des Landkreises Rottal-Inn stattgefunden. Dabei wurden mögliche Varianten für eine Radwegverbindung zwischen Bierstraße und Sonnenstraße diskutiert. Der Landkreis steht dem Vorhaben grundsätzlich aufgeschlossen gegenüber. Flächen des Landkreises können genutzt werden. Finanziell wird sich der Landkreis am Projekt aber nicht beteiligen.

Für weitere Abstimmungsgespräche mit dem Landkreis (Trasse, Verkehrsschau hinsichtlich Fahrbahnquerung) soll eine Grundlagenermittlung bzw. Vorplanung durch das IB Aigner erstellt werden. Geprüft werden 2 Varianten (Radweg nördlich und südlich der PAN 26 jeweils mit Fahrbahnteiler). Erst dann können die Voraussetzungen (Einverständnis des Landkreises, notwendiger Grunderwerb, Kosten und Fördermöglichkeiten) abgeklärt werden.
Hierzu wird der Bau- und Umweltausschuss am 15. März 2021 beteiligt werden.

Anfragen aus der letzten Gemeinderatssitzung
  • Zur Anfrage von GR Spannbauer zum Thema „gelbe Tonne“ hat uns der AWV folgende Antwort gegeben, welche auch im Mitteilungsblatt veröffentlicht wird:
Da gelbe Säcke nur für Bürger außerhalb der Anfahrtszone vorgesehen sind, besteht die Möglichkeit max. 2 transparente Kunststoffsäcke mit jeweils max. 90l zur gelben Tonne dazu zustellen. Bei regelmäßiger Überfüllung besteht die Möglichkeit eine zweite Tonne zu bestellen. Eine Entleerung am Wertstoffhof ist seitens AWV Isar-Inn nicht mehr beabsichtigt.

  • Zur Anfrage von GR Birneder zum Thema „Schützenhaus Ritzing“ kann mitgeteilt werden, dass der angesprochene Baum vom Erwerber im Lauf des Jahres gefällt wird. Zudem wird der Liegenschaftsmanager den Keller in Augenschein nehmen.

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2. Genehmigung des Protokolls vom 25.1.2021

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 22.02.2021 ö beschließend 2

Sachverhalt

Der Gemeinderat hat den öffentlichen Teil des Protokolls mit der Ladung zur Kenntnis erhalten.

Beschluss

Der Gemeinderat stimmt dem öffentlichen Teil des Protokolls vom 25.1.2021 zu.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

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3. Bauanträge

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 22.02.2021 ö 3
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3.1. BV Bierstr. 22; Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes zum Anbau eines Carports an Bestandsgebäude auf dem Grundstück Fl.Nr. 1179/35 Gemarkung Kirchdorf a.Inn;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 22.02.2021 ö 3.1

Sachverhalt

Das gem. Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) der Bayerischen Bauordnung verfahrensfreie Vorhaben liegt außerhalb der Baugrenze des Bebauungsplanes „Kirchdorf-West“. Um das Vorhaben zu verwirklichen, ist eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes bezüglich der Baugrenzen erforderlich.
Hinweis: Die im Bebauungsplan eingetragene 20 KV-Freileitung wurde vor ca. 20 Jahren abgebaut.

Beschluss

Der Gemeinderat stimmt dem vorliegenden Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes zu.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

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3.2. BV Heuwieserweg 10; Antrag auf Befreiung v. d. Festsetzungen des Bebauungsplanes zur Errichtung eines Sichtschutzes H = 1,80m auf dem Grundstück Fl.Nr. 118/47 Gemarkung Kirchdorf a.Inn;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 22.02.2021 ö 3.2

Sachverhalt

Das gem. Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 der Bayer. Bauordnung verfahrensfreie Vorhaben entspricht aufgrund der Höhe nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Kirchdorf-Dobl-Heuwieserweg. Gemäß den textlichen Festsetzungen ist die Höhe aller Einfriedungen auf max. 1,0 m beschränkt.

Der Bauherr möchte die bestehende Thujenhecke gegen einen pflegeleichten Sichtschutz austauschen. Die Unterschriften der Baunachbarn wurden eingeholt.

Beschluss

Der Gemeinderat stimmt dem vorliegenden Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes zu.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

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3.3. BV Feldstr, 3; Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau eines EFH mit Doppelgarage u. Terrassenüberdachung auf dem Grundstück Fl.Nr 385/12 Gemarkung Kirchdorf a.Inn;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 22.02.2021 ö 3.3

Sachverhalt

Das Vorhaben im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Machendorf (rechtskräftig seit 1979) entspricht aufgrund folgender Abweichung nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes:
  • Überschreitung der Baugrenze mit Garage auf der Westseite um ca. 6,0 m (Abstand zur Feldstraße beträgt 2,50 m)

Die Grundstücksaufteilung im Bebauungsplan stimmt mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht mehr überein. Das Hauptgebäude befindet sich innerhalb der Baugrenze. Die Garagenzufahrt erfolgt von Süden parallel zur Feldstraße, so dass keine Behinderungen des Straßenverkehrs zu erwarten sind.
Die Unterschriften der Baunachbarn wurden vom Bauherrn eingeholt.

Beschluss

Der Gemeinderat stimmt dem vorliegenden Bauantrag zu.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

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3.4. BV Joachim-Wagner-Str. 5; Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau eines EFH mit Doppelgarage auf dem Grundstück Fl.Nr. 1863/3 Gemarkung Kirchdorf a.Inn;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 22.02.2021 ö 3.4

Sachverhalt

Das Vorhaben im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Bergham „Am Feldberg“ entspricht aufgrund folgender Abweichungen nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes:
  • Überschreitung der Baugrenze im Süden um ca. 1,50 m (wurde vom Gemeinderat am 14.12.2020 als Vorbescheid behandelt und genehmigt)
  • Pultdach mit Dachneigung 4 Grad (statt 10 – 15 Grad lt. Nr. 2.1 der textlichen Festsetzungen).

Beschluss

Der Gemeinderat stimmt dem vorliegenden Bauantrag zu.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

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3.5. BV Gstetten 10; Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau einer Güllegrube mit Deckel (Inhalt 1.018 cbm) auf dem Grundstück Fl.Nr. 1701 und 1702 Gemarkung Kirchdorf a.Inn

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 22.02.2021 ö 3.5

Sachverhalt

Die baurechtliche Zulässigkeit des Vorhabens im Außenbereich richtet sich nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 Baugesetzbuch (BauGB), weil es einem landwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt.  

Beschluss

Der Gemeinderat stimmt dem vorliegenden Bauantrag zu.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

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4. Breitbandausbau Cluster-Süd

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 22.02.2021 ö 4
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4.1. Durchführung des Förderverfahrens als "Lead Kommune" - Abschluss einer Zweckvereinbarung mit den beteiligten Kommunen Ering, Reut, Stubenberg, Tann und Wittibreut

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 22.02.2021 ö 4.1

Sachverhalt

Sachverhalt:
Der Gemeinderat hat am 27.07.2020 beschlossen, dass sich die Gemeinde Kirchdorf a. Inn für den weiteren Breitbandausbau den Cluster-Projekten des Landkreises anschließt und zusammen mit den Kommunen Ering, Simbach, Stubenberg und Wittibreut das Cluster Süd bildet.

Das Landratsamt Rottal-Inn hat im Herbst mitgeteilt, dass die Antragstellung auf kommunaler Ebene durchgeführt werden muss. Der Landkreis möchte diese Aufgabe nicht übernehmen.
Die finanzstärkste Kommune im Cluster sollte deshalb die Federführung für dieses Verfahren übernehmen – im Cluster Süd ist das die Gemeinde Kirchdorf a. Inn.

Mit neuer Zusammensetzung der teilnehmenden Gemeinden soll die Gemeinde Kirchdorf a. Inn zu diesem Zweck mit den benachbarten Kommunen Ering, Reut, Stubenberg, Tann und Wittibreut als interkommunaler Verbund zusammenarbeiten.

Die federführende Kommune ist für die Durchführung des Verfahrens, inklusive der Unterzeichnung des Kooperationsvertrages verantwortlich. Das Innenverhältnis mit den beteiligten Kommunen und die Umsetzung des Verfahrens wird vertraglich geregelt mit einer Zweckvereinbarung nach KommZG. Die Zweckvereinbarung (vgl. Anlage) wurde in Zusammenarbeit mit den Fördermittelgebern, dem Bay. Gemeindetag, mit der Kommunalaufsicht und einem Telekommunikationsjuristen erstellt. Die Projektsteuerung und –koordinierung der Projektabwicklung verbleibt weiterhin beim Landkreis Rottal-Inn.

Wegen der bevorstehenden Änderung der Förderrichtlinien und einer eventuellen Begrenzung der Fördermittel war es dringend erforderlich, noch im Jahr 2020 einen „Förderantrag auf eine Zuwendung in vorläufiger Höhe“ zu stellen. Dieser Antrag wurde von der Gemeinde Kirchdorf a. Inn, im Vorgriff und vorbehaltlich der Zustimmung des Gemeinderates, am 22.12.2020 eingereicht.

Die Haushaltsplanung der beteiligten Kommunen ist mit der Kommunalaufsicht abgesprochen. Jede Kommune stellt das anteilige Volumen am Cluster in Ihren Haushalt ein. Der Beschluss zum genehmigten Haushalt ist der Lead-Kommune vorzulegen. Die Lead-Kommune plant das Gesamtvolumen (max. Gesamtdeckungslücke im Antrag 23,8 Mio. Euro) des Clusters ein, damit eine notwendige Ausgabeermächtigung für die Unterzeichnung des Kooperationsvertrages vorliegt. Die Vertragsunterzeichnung soll im Jahr 2021 erfolgen. Die Zahlungs- und Abrechnungsmodalitäten innerhalb des Clusters sind in der Zweckvereinbarung geregelt. Eine Zwischenfinanzierung von Ausgaben durch die federführende Kommune findet nicht statt.


„Weiße Flecken“ in Kirchdorf:
Für die bis zu 34 noch zu erschließenden Haushalte in Kirchdorf (sog. „weiße Flecken) wird derzeit mit Ausbau-/Erschließungskosten von bis zu 2,5 Mio. € gerechnet. Davon wird die Gemeinde ca. 10 % Eigenbeteiligung tragen müssen.

Beschluss

Die Gemeinde Kirchdorf am Inn übernimmt als federführende „Lead-Kommune“ im Cluster Süd die Durchführung des Verfahrens. Der erste Bürgermeister wird ermächtigt, die der Beschlussvorlage im Entwurf beigefügte Zweckvereinbarung mit den weiteren am Breitbandausbau im Cluster Süd beteiligten Kommunen Ering, Reut, Stubenberg, Tann und Wittibreut abzuschließen.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

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5. Neuerlass Verordnung über die Reinhaltung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 22.02.2021 ö 5

Sachverhalt

Aufgrund einer Gesetzesänderung ist die Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter (Reinigungs- und Sicherungsverordnung) neu zu erlassen.
Hinweis: Die bisherige Verordnung vom 18.11.2019 ist im RIS hinterlegt. Geändert hat sich lediglich die Eingangsformel/Gesetzesbezug (zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 23.12.2020 (GVBl. S. 683)…).

- ­ENTWURF -

Verordnung über die Reinhaltung der öffentlichen Straßen

und die Sicherung der Gehbahnen im Winter

(Reinhaltungs- und Sicherungsverordnung)


Aufgrund des Art. 51 Abs. 4 und 5 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Oktober 1981 (BayRS 91-1-B) zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 23.12.2020 (GVBl. S. 683), erlässt die Gemeinde Kirchdorf a. Inn folgende Verordnung:

Allgemeine Vorschriften
§ 1
Inhalt der Verordnung

Diese Verordnung regelt Inhalt und Umfang der Reinhaltungs- und Sicherungspflichten auf den öffentlichen Straßen in der Gemeinde Kirchdorf a. Inn.

§ 2
Begriffsbestimmungen

  1. Öffentliche Straßen im Sinne dieser Verordnung sind alle dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze mit ihren Bestandteilen im Sinne des Art. 2 Nr. 1 BayStrWG oder des § 1 Abs. 4 Nr. 1 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der jeweiligen Fassung. Hierzu gehören insbesondere die Fahrbahnen, die Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, die Geh- und Radwege, die gemeinsamen Geh- und Radwege und die der Straße dienenden Gräben, Böschungen, Stützmauern und Grünstreifen. Die Bundesautobahnen sind keine öffentlichen Straßen im Sinne dieser Verordnung.
  2. Gehbahnen sind

a) die für den Fußgängerverkehr bestimmten, befestigten und abgegrenzten Teile der öffentlichen Straßen (insbesondere Gehwege sowie gemeinsame Geh- und Radwege) und die selbstständigen Gehwege sowie die selbstständigen gemeinsamen Geh- und Radwege

oder

b) in Ermangelung einer solchen Befestigung oder Abgrenzung die dem Fußgängerverkehr dienenden Teile am Rande der öffentlichen Straßen

in einer Breite von 1 Meter, gemessen vom begehbaren Straßenrand aus.

(3) Geschlossene Ortslage ist der Teil des Gemeindegebiets, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht.


Reinhaltung der öffentlichen Straßen

§ 3
Verbote

(1) Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Reinlichkeit ist es untersagt, öffentliche Straßen mehr als nach den Umständen unvermeidbar zu verunreinigen oder verunreinigen zu lassen.

(2) Insbesondere ist es verboten,

a) auf öffentlichen Straßen Putz-, Waschwasser, Jauche oder sonstige verunreinigende Flüssigkeiten auszuschütten oder ausfließen zu lassen, Fahrzeuge, Maschinen oder sonstige Geräte zu säubern, Gebrauchsgegenstände auszustauben oder auszuklopfen, Tierfutter auszubringen;
b) Gehwege durch Tiere verunreinigen zu lassen;
c) Klärschlamm, Steine, Bauschutt, Schrott, Gerümpel, Verpackungen, Behältnisse sowie Eis und Schnee

1. auf öffentlichen Straßen abzuladen, abzustellen oder zu lagern,
2. neben öffentlichen Straßen abzuladen, abzustellen oder zu lagern, wenn dadurch die Straßen verunreinigt werden können,
3. in Abflussrinnen, Kanaleinlaufschächte, Durchlässe oder offene Abzugsgräben der
öffentlichen Straßen zu schütten oder einzubringen.

(3) Das Abfallrecht bleibt unberührt.

Sicherung der Gehbahnen im Winter


§ 4
Sicherungspflicht

(1) 1Zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz haben die Eigentümer und die zur Nutzung dinglich Berechtigten von Grundstücken, die innerhalb der geschlossenen Ortslage an öffentlichen Straßen angrenzen (Vorderlieger) oder über diese öffentlichen Straßen mittelbar erschlossen werden (Hinterlieger) die Abschnitte der Gehbahnen der an ihr Grundstück angrenzenden oder ihr Grundstück mittelbar erschließenden öffentlichen Straßen (Sicherungsfläche) auf eigene Kosten in sicherem Zustand zu erhalten.
2Grundstücke werden über diejenigen Straßen mittelbar erschlossen, zu denen über dazwischen liegende Grundstücke in rechtlich zulässiger Weise Zugang oder Zufahrt genommen werden darf.

(2) Grenzt ein Grundstück an mehrere öffentliche Straßen an oder wird es über mehrere derartige Straßen mittelbar erschlossen oder grenzt es an eine derartige Straße an, während es über eine andere mittelbar erschlossen wird, so besteht die Verpflichtung für jede dieser Straßen.

(3) Die Vorderlieger brauchen eine öffentliche Straße nicht zu sichern, zu der sie aus tatsächlichen oder aus rechtlichen Gründen keinen Zugang und keine Zufahrt nehmen können. 2Keine Sicherungspflicht trifft ferner die Vorder- oder Hinterlieger, deren Grundstücke einem öffentlichen Verkehr gewidmet sind, soweit auf diesen Grundstücken keine Gebäude stehen.

(4) Zur Nutzung dinglich Berechtigte im Sinne des Absatzes 1 sind die Erbbauberechtigten, die Nießbraucher, die Dauerwohn- und Dauernutzungsberechtigten und die Inhaber eines Wohnungsrechtes nach § 1093 BGB.  

(5) Die Sicherungspflicht besteht für alle Straßen, auch wenn diese nicht im Straßenverzeichnis aufgeführt sind.

§ 5
Sicherungsarbeiten

(1) 1Die Vorder- und Hinterlieger haben die Sicherungsfläche an Werktagen ab 7 Uhr und an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ab 8 Uhr von Schnee zu räumen und bei Schnee-, Reif-   oder Eisglätte mit geeigneten abstumpfenden Stoffen (z. B. Sand, Splitt), nicht jedoch mit ätzenden Mitteln zu bestreuen oder das Eis zu beseitigen. 2Diese Sicherungsmaßnahmen sind bis 20 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderlich ist.

(2) 1Der geräumte Schnee oder die Eisreste (Räumgut) sind neben der Gehbahn so zu lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet oder erschwert wird. Ist das nicht möglich, haben die Vorder- und Hinterlieger das Räumgut spätestens am folgenden Tage von der öffentlichen Straße zu entfernen. 2Abflussrinnen, Hydranten, Kanaleinlaufschächte und Fußgängerüberwege sind bei der Räumung freizuhalten.

§ 6
Sicherungsfläche

(1) Sicherungsfläche ist die vor dem Vorderliegergrundstück liegende Gehbahn.

(2) Bei einem Eckgrundstück gilt Abs. 1 entsprechend für jede öffentliche Straße, an die das Grundstück angrenzt, einschließlich der gegebenenfalls in einer Straßenkreuzung liegenden Flächen.  


§ 7
Gemeinsame Sicherungspflicht der Vorder- und Hinterlieger

(1) Die Vorderlieger tragen gemeinsam mit den ihnen zugeordneten Hinterliegern die Sicherungspflicht für ihre Sicherungsflächen. Sie bleiben auch dann gemeinsam verantwortlich, wenn sie sich zur Erfüllung ihrer Pflichten anderer Personen oder Unternehmer bedienen; das Gleiche gilt auch für den Fall, dass Vereinbarungen nach § 8 abgeschlossen sind.

(2) Ein Hinterlieger ist dem Vorderlieger zugeordnet, über dessen Grundstück er Zugang oder Zufahrt zu derselben öffentlichen Straße nehmen darf, an die auch das Vorderliegergrundstück angrenzt.

§ 8
Aufteilung der Sicherungsarbeiten bei Vorder- und Hinterliegern

(1) Es bleibt den Vorder- und Hinterliegern überlassen, die Aufteilung der auf sie treffenden Arbeiten untereinander durch Vereinbarung zu regeln.

(2) Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so kann jeder Vorder- oder Hinterlieger eine Entscheidung der Gemeinde über die Reihenfolge und die Zeitdauer, in der sie ihre Arbeiten zu erbringen haben, beantragen. ²Unterscheiden sich die Grundstücke der einander zugeordneten Vorder- und Hinterlieger hinsichtlich der Flächen wesentlich, kann die Entscheidung beantragt werden, dass die Arbeiten nicht in gleichen Zeitabständen zu erbringen sind, sondern dass die Zeitabschnitte in demselben Verhältnis zueinander stehen, wie die Grundstücksflächen.  


Schlussbestimmungen


§ 9
Befreiung und abweichende Regelungen

(1) Befreiungen vom Verbot des § 3 gewährt die Gemeinde, wenn der Antragsteller die unverzügliche Reinigung besorgt.

(2) 1In Fällen, in denen die Vorschriften dieser Verordnung zu einer erheblichen unbilligen Härte führen würden, die dem Betroffenen auch unter Berücksichtigung der öffentlichen Belange und der Interessen der übrigen Vorder- und Hinterlieger nicht zugemutet werden kann, spricht die Gemeinde auf Antrag durch Bescheid eine Befreiung aus oder trifft unbeschadet des § 8 Abs. 2 sonst eine angemessene Regelung. ²Eine solche Regelung hat die Gemeinde auch zu treffen in Fällen, in denen nach dieser Verordnung auf Vorder- und Hinterlieger keine Verpflichtung trifft. Die Entscheidung kann befristet, unter Bedingungen, Auflagen oder Widerrufsvorbehalt erteilt werden.

§ 10
Ordnungswidrigkeiten

Gemäß Art. 66 Nr. 5 BayStrWG kann mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 3 eine öffentliche Straße verunreinigt oder verunreinigen lässt,

2. entgegen den §§ 4 und 5 die Gehbahnen nicht oder nicht rechtzeitig sichert.


§ 11
In-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie gilt 20 Jahre.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Reinhaltung, Reinigung und Sicherung der öffentlichen Straßen vom 18.11.2019 außer Kraft.

Kirchdorf a. Inn, den …………………
Gemeinde Kirchdorf a. Inn

Johann Springer
Erster Bürgermeister
Härtefallregelung i.S. des § 9 Abs. 2 der VO über Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter

Die nachfolgenden Geh- und Radwege werden auf Grund des bestehenden erheblichen öffentlichen Interesses durch die Gemeinde Kirchdorf a. Inn geräumt und gestreut:

  • Gehsteig entlang der KR PAN 23 in Ramerding
  • Gehsteig entlang der KR PAN 23 in Ritzing (Beginn: Zollhausstraße) und Kirchdorf a. Inn (Ende: Einmündung in die KR PAN 26 / Ost- und Westast)
  • Gehsteig entlang der KR PAN 26 in Machendorf
  • Gehsteig entlang der Hauptstraße (ab Unterführung KR PAN 26) bis Hitzenau
  • Gehsteig entlang der Grafen-von-Berchem-Straße (im Bereich des Schulsportplatzes)
  • Gehsteig entlang der Schulstraße (Hauptstraße bis Grafen-von-Berchem-Straße)
  • Gehsteig entlang der Rudolf-Diesel-Straße
  • Gehsteig entlang des Robert-Bosch-Ringes
  • Gehsteig entlang der von-Siemens-Straße
  • Geh- und Radweg entlang der Simbacher Straße und der KR PAN 26 (Beginn: Hauptstraße in Machendorf / Ende: Gemeindegrenze zu Simbach a. Inn)
  • Gehsteig entlang der Inntalstraße (Beginn KR PAN 23) bis Einmündung Schulstraße
  • Gehsteig entlang des Kirchenweges (Beginn KR PAN 23 bis Inntalstraße)
  • Gehsteig entlang der Pfarrer-Weber-Straße
  • Gehweg zwischen Kirchenweg und Am Wirtsgarten
  • Gehweg Buchnerweg von Pfarrer-Frank-Straße bis Bushaltestelle PAN 23

Kirchdorf a. Inn, den ………….

Gemeinde Kirchdorf a. Inn


Johann Springer
Erster Bürgermeister

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt die o.a. Verordnung über die Reinhaltung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter (Reinhaltungs- und Sicherungsverordnung). Gleichzeitig tritt die Verordnung vom 18.11.2019 außer Kraft.

Abstimmungsergebnis
Mehrheitlich angenommen

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6. Anfragen / Anträge

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 22.02.2021 ö informativ 6
Datenstand vom 25.03.2021 09:24 Uhr