Datum: 01.07.2019
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Mensa der Grund- und Mittelschule Kirchheim
Gremium: Gemeinderat
Körperschaft: Gemeinde Kirchheim b. München
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 21:12 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Antrag der SPD-Fraktion vom 09.03.2019: "Baumschutzverordnung für die Landesgartenschaugemeinde" - vertagt auf GR am 09.09.2019
2 Kirchheim 2030
2.1 Kirchheim 2024 GmbH; Genehmigung des Gesellschaftsvertrags
2.2 Antrag der LWK-Fraktion vom 02.05.2019: "Prüfung neuer Förderung für Sanierung der bestehenden Turnhalle Gymnasium"
2.3 Erweiterungsneubau Gymnasium - Mehrkosten Freianlagen durch außerschulische Nutzung
2.4 Antrag der LWK-Fraktion vom 02.05.2019: "Rasenspielfeld statt Kunstrasen"
3 Bebauungsplan Nr. 101 "Nördlich der Hausackerstraße" - Aufstellungsbeschluss; vertagt vom GR am 06.05.2019
4 Bürgerhaus Feldkirchnerstraße - Auftragsvergaben
5 Bebauungsplan Nr. 90-3/K "Hausen Süd"- Genehmigung Erschließungsträgervertrag
6 Überörtliche Verkehrsplanung im Raum München Ost - Abschluss einer Vereinbarung mit Vorlage des Angebotes für die zweite Leistungsphase
7 Neubesetzung der Gesellschafterversammlung AFK-Geothermie GmbH aufgrund des Ausscheidens von Herrn Dr. Thomas Etterer
8 Halbjahresbericht zum Haushaltsplan 2019
9 Umsatzsteuerpflicht für Kommunen gemäß § 2b UStG ab 01.01.2021: Sachstandsbericht
10 Vorstellung Pilotprojekt SmartMobility
11 Stellplatzsatzung der Gemeinde Kirchheim, Anpassung
12 Haus für Kinder an der Ludwigstraße, Auftragsvergaben
13 Silva-Grundschule, Außenanlagen - zusätzliche Leistungen
14 Genehmigung Rechtsverordnung Sonntagsöffnung Räterfest 2019
15 Mitteilungen aus der Verwaltung
15.1 Eingegangene Anträge
15.2 Antworten zu Anfragen
15.3 Sonstiges
16 Anfragen aus dem Gremium
17 Bekanntgabe nicht-öffentlich gefasster Beschlüsse - vertagt auf GR am 22.07.2019
18 Genehmigung der Niederschriften
18.1 04. GR vom 06.05.2019 - öffentlich

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1. Antrag der SPD-Fraktion vom 09.03.2019: "Baumschutzverordnung für die Landesgartenschaugemeinde" - vertagt auf GR am 09.09.2019

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ausschuss f. Bauen, Infrastruktur u. Umwelt (Gemeinde Kirchheim b. München) 05. Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt 14.05.2019 ö vorberatend 2.3
Gemeinderat (Gemeinde Kirchheim b. München) 05. Gemeinderatssitzung 01.07.2019 ö beschließend 1
Gemeinderat (Gemeinde Kirchheim b. München) 07. Gemeinderatssitzung 09.09.2019 ö beschließend 2

Sachverhalt

Am 09.03.2019 wurde von der SPD Fraktion Kirchheim-Heimstetten ein Antrag zum Erlass einer Baumschutzverordnung für das Kirchheimer Gemeindegebiet gestellt. Die Verwaltung wurde beauftragt einen entsprechenden Entwurf zu erarbeiten.  
Im Ausschuss für Bauen, Umwelt um Infrastruktur wurde der Entwurf einer neuen Baumschutzverordnung  am 14.5.2019 vorgestellt.
Die 1994 bereits erlassene Verordnung der Gemeinde Kirchheim b. München über den Schutz des Baumbestandes (Baumschutzverordnung, BSchVO) wurde im Jahr 2003 wieder aufgehoben.


Der folgende Entwurf wurde basierend auf der alten Kirchheimer Baumschutzverordnung, die der Landeshauptstadt München, dem Entwurf der Gemeinde Neubiberg, die der Gemeinde Ottobrunn, Haar  und der Musterbaumschutzsatzung des GALK e.V. (siehe Anhang) erstellt. Wesentliche Unterschiede sind im Verordnungsentwurf in roter Schriftfarne dargestellt.


Verordnung
der Gemeinde Kirchheim b. München
 über den Schutz des Baumbestandes (Baumschutzverordnung, BSchVO)


Die Gemeinde Kirchheim b. München erlässt aufgrund von § 20 Abs. 2 Nr. 7, § 22 Abs. 1, § 29 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.09.2017 (BGBl. I S. 3434) i. V. m. Art 12 Abs. 1 und  Art. 51 Abs. 1 Nr. 5 a des Gesetztes über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und der Erhaltung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz – BayNatSchG) vom 23.02.2011 (GVBl. S. 82,  BayRS 791 -1- U), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.07.2018 (GVBl S. 604) folgende Verordnung:


Präambel
Zweck dieser Verordnung ist der wirkungsvolle Schutz des Baumbestandes in der Gemeinde Kirchheim b. München.
Bei der Vergabe und Durchführung von Baumaßnahmen und Baumpflegemaßnahmen wird deshalb auf folgende Regelwerke hingewiesen:
  • DIN 189220 /Schutz von Bäumen, Pflanzbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen)
  • RAS-LP 4 ( Richtlinie für die Anlage von Straßen- Landschaftspflege, Abschnitt 4 – Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen, herausgegeben von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen)
  • „ZTV-Baumpflege“ (Zusätzliche technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Baumpflege, herausgegeben von der Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V. -FLL).
Die genannten Regelwerke und Richtlinien sind bei der Gemeindeverwaltung in der jeweils gültigen Form einsehbar.
Darüber hinaus können im Geltungsbereich von Bebauungsplänen und sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch oder der Bayerischen Bauordnung besondere Schutzbestimmungen für Bäume und Grünbestände existieren.



§ 1
Geltungsbereich, Schutzzweck

  1. Der Geltungsbereich dieser Verordnung umfasst das gesamte im Zusammenhang bebaute Gebiet der Gemeinde Kirchheim b. München.
  2. Die Verordnung dient dem Schutz und dem Erhalt an Bäumen und der als Ersatzpflanzung festgesetzten Gehölze im Gemeindegebiet.
Zweck der Verordnung ist es, in Übereinstimmung mit den Zielen des Bundesnaturschutz-gesetztes
  1. eine angemessene innerörtliche Durchgrünung sicherzustellen,
  2. das Ortsbild zu beleben, zu gliedern und zu erhalten,
  3. die Leistungs- und Funktionsfähigkeit  des Naturhaushaltes zu erhalten und zu verbessern,
  4. schädliche Umweltwirkungen zu mindern.

§ 2
Schutzgegenstand

  1. Innerhalb des Geltungsbereichs der Baumschutzverordnung sind alle Bäume , die einen Stammumfang von 80 cm (60 cm alte BSchVO)  und mehr in 100 cm Höhe über dem Erdboden haben, unter Schutz gestellt.
  1. Laubbäume
  2. Nadelbäume : Gemeine Kiefer (Pinus sylvestris)
(Alte BSchVO: alle Bäume, Laub- und Nadelbäume, keine Ausnahmen)
(2)  Geschützt sind auch mehrstämmige Gehölze, wenn die Summe der Stammumfänge in 1 m Höhe über dem Erdboden 80 cm und mehr beträgt und wenn mindestens ein Stamm einen Umfang von 40 cm oder mehr erreicht. Ein mehrstämmiges Gehölz liegt vor, wenn aus einem Wurzelstock mehrere Stämme wachsen oder wenn sich ein Stamm unterhalb einer Höhe von 1 m über dem Erdboden gabelt. Ein mehrstämmiges Gehölz liegt außerdem vor, wenn mehrere Stämme, die aus verschiedenen Sämlingen entstanden sein können, zusammengewachsen sind.
(3) Geschützt sind auch die Ersatzpflanzungen, die nach dieser Verordnung gefordert werden, auch wenn sie das Maß nach Abs. 1 und Abs. 2  nicht erreichen
(4) Diese Verordnung gilt nicht für:
a.        Nadelgehölze (mit Ausnahme der Gemeinen Kiefer, Pinus sylvestris),
b.        Obstbäume (mit Ausnahme von Walnussbäumen, Juglans regia),
c.         Bäume und Sträucher in Baumschulen und Gärtnereien, wenn sie Erwerbszwecken      dienen
d.        den fachmännisch, bestandserhaltenen Baumschnitt
e.        Gestaltungs-, Pflege- und Sicherungsmaßnahmen auf öffentlichen Grünflächen
f.        Pflegemaßnahmen, die im Auftrag der unteren Naturschutzbehörde oder der Gemeinde    Kirchheim zur Erhaltung von Bäumen durchgeführt werden.
In Gemeindegebieten, für die ein rechtsverbindlicher Bebauungsplan besteht, gilt die Verordnung insoweit, als im Bebauungsplan keine abweichende Festsetzung getroffen wurde.

§ 3
Verbote

  1. Es ist verboten, lebende Bäume und als Ersatzpflanzung festgesetzte Sträucher, die nach § 2 geschützt sind, ohne vorherige Genehmigung der Gemeinde Kirchheim b. München zu entfernen, zu beschädigen oder in ihrer typischen Erscheinungsform wesentlich zu verändern. Dies gilt auch für Ersatzpflanzungen, die die Maße nach § 2 noch nicht erreicht haben.

  1. Ein Entfernen im Sinne des Abs. 1 liegt insbesondere vor, wenn nach § 2 geschützte Bäume gefällt, abgeschnitten, abgebrannt oder entwurzelt werden. Das fachgerechte Verpflanzen eines geschützten Gehölzes auf demselben Grundstück stellt kein Entfernen dar.

  1. Eine Beschädigung oder Veränderung im Sinne des Abs. 1 liegt insbesondere dann vor, wenn Maßnahmen vorgenommen oder dadurch bewirkte Zustände aufrecht erhalten werden, die zum vorzeitigen Absterben von Gehölzen führen oder das weitere Wachstum dauerhaft verhindern.
Dies sind insbesondere:
  • unsachgemäße Schnittmaßnahmen (Entfernen und Einkürzen von stärkeren Ästen sowie umfangreiches Auslichten bzw. Einkürzen der Krone),
  • das Anbringen von Verankerungen und Gegenständen, die Bäume gefährden oder schädigen,
  • das Lagern und Ausbringen von schädlichen Stoffen (Salzen, Säuren, Ölen, Laugen, Farbe, Abwässer oder Abfällen),
  • das Ausbringen von Herbiziden, soweit sie nicht für die Anwendung unter Gehölzen zugelassen sind,
  • Abgrabungen, Versiegelungen, Verdichtungen, Aufschüttungen im Wurzelbereich,
  • Grundwasserabsenkungen oder –anstauungen im Zuge von Baumaßnahmen,
  • das Befahren und Beparken des Wurzelbereiches, soweit dieser nicht zur befestigten Fläche gehört.






§ 4
Maßnahmen zur Beseitigung unmittelbar drohender Gefahren

  1. Für Maßnahmen zur Beseitigung unmittelbar drohender Gefahren (für Personen oder Sachen) gilt die Genehmigung als erteilt. Die Maßnahmen sind der Gemeinde Kirchheim b. München unverzüglich anzuzeigen. Das Vorliegen einer unmittelbar drohenden Gefahr ist der Gemeinde auf Verlangen nachzuweisen.
  2.  Die Gemeinde Kirchheim b. München kann in diesen Fällen nachträglich Auflagen gemäß § 7 Abs. 2 erteilen.

§ 5
Genehmigung, Befreiung

  1. Eine Genehmigung für das Entfernen oder verändern geschützter Bäumer bzw. als Ersatzpflanzung festgesetzten Gehölzen ist zu erteilen, wenn

  1. aufgrund anderer Rechtsvorschriften ein Anspruch auf Genehmigung eines Vorhabens besteht, dessen Verwirklichung ohne eine Entfernung oder Veränderung von Bäumen nicht möglich ist, oder

2.        der Bestand oder die Nutzbarkeit eines vorhandenen Grundstücks oder eines vorhanden Gebäudes unzumutbar beeinträchtigt wird, oder
3.        die bereits ausgeübte gewerbliche Nutzung eines Grundstückes unzumutbar beeinträchtigt wird,
4.         Bäume bzw. als Ersatzpflanzung festgesetzte Gehölze infolge von Altersschäden, Schädlingsbefall, Krankheit oder Missbildung ihre Schutzwürdigkeit verloren haben.

(2)          Eine Befreiung für das Entfernen oder Verändern geschützte Bäume bzw. als Ersatzpflanzung festgesetzter Gehölze  kann im Einzelfall erteilt werden, wenn
1.        dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder
2.        die Durchführung der Vorschriften zu einer unzumutbaren Belastung (z.B. Verschattung bei Nutzung von Sonnenenergie, gesundheitliche Beeinträchtigungen, Allergiker)  führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.
3.        die Durchführung der Vorschrift zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde.
(3)  Die Genehmigung bzw. Befreiung ist unter Angabe der Gründe schriftlich, spätestens 4 Wochen vor Durchführung der geplanten Maßnahme, bei der Gemeindeverwaltung Kirchheim b. München zu beantragen. Im Antrag sind die betroffenen Bäume bzw. als Ersatzpflanzung festgesetzten Gehölze nach Art, Stammumfang und Höhe, sowie nach Lage im Grundstück zu bezeichnen. Die Gemeinde Kirchheim b. München kann im Einzelfall die Vorlage von Plänen verlangen und dabei Anzahl, Maßstab und Inhalt festlegen.
(4)        Die Entscheidung der Gemeinde Kirchheim b. München ergeht schriftlich.
§ 6
Verfahren bei Bauvorhaben

  1. Wird für ein Grundstück im Geltungsbereich dieser Verordnung eine Baugenehmigung beantragt, so sind in einem Bestandsplan die auf dem Grundstück vorhandenen geschützten Bäume mit Standort, Art, Stammumfang und Kronendurchmesser einzutragen und unverzüglich unter Hinweis auf die beabsichtigte Baumaßnahme der zuständigen Baubehörde zuzuleiten. Gleiches gilt für alle geschützten Bäume, die auf Nachbargrundstücken und im öffentlichen Raum stehen und von der geplanten Baumaßnahme betroffen sind. Ein Baum ist von einer Baumaßnahme betroffen, wenn die Maßnahme im Schutzbereich des Baumes erfolgt. (Schutzbereich: Kronentraufe zusätzlich 1,5 m)
  2. Absatz 1 gilt auch für Bauvoranfragen.

§ 7
 Ersatzpflanzungen und Ausgleichszahlungen

  1. Wird für die Beseitigung eines geschützten Baumes eine Ausnahme nach § 5 erteilt, kann der Antragsteller zur Ersatzpflanzung verpflichtet werden. Zur Gewährleistung der Erfüllung der Nebenbestimmungen kann eine angemessene Sicherheitsleistung gefordert werden.
  2.  Art und Umfang der Ersatzpflanzung bemessen sich nach Art und Umfang der Bestandsminderung. Hierbei sind der Stammumfang, Gesundheitszustand, die ökologische Bedeutung sowie die Bedeutung für das Ortsbild maßgeblich.

Die Gemeinde Kirchheim b. München kann demnach für einen entfernten Baum einen Stammumfang von
80-110 cm        einen einheimischen Laubbaum von 16-18 cm Mindeststammumfang,
111-180 cm        einen einheimischen Laubbaum von 18-20 cm Mindeststammumfang,
181-250 cm        einen einheimischen Laubbaum von  20-25 cm Mindeststammumfang,
>250 cm        einen einheimischen Laubbaum von 25-30 cm Mindeststammumfang,
als Ersatzpflanzung verlangen.
Dabei können Mindestgrößen, Pflanzart, Pflanzfristen und – sofern dies für eine gesunde Entwicklung der Ersatzpflanzung erforderlich oder das Ortsbild von besonderer Bedeutung ist- auch der Standort der Pflanzung näher bestimmt werden.
Wächst die Ersatzpflanzung nicht an, kann eine erneute Vornahme der Pflanzung verlangt werden. Ersatzpflanzungen sind fachgerecht anzulegen. Bei der Pflanzung von Bäumen sind mindestens drei Meter Abstand vom Stamm der selbigen zu den Stämmen etwaiger Bestandsbäume und zu Baukörpern u. ä. einzuhalten. Bei als Ersatzpflanzung festgesetzten Sträuchern entfällt der Mindestabstand.
Abweichungen:
  • Wird durch die Gemeinde eine besondere ökologische Wertigkeit oder eine besondere herausragende Bedeutung des zur Fällung beantragten Baumes für das Ortsbild festgestellt, z. B: durch Solitärbaumcharakter, kann die nächst höhere Mindestpflanzgröße verlangt werden.
  • In besonders engräumigen Situationen können einheimische Sträucher an Stelle von Einzelbäumen als Ersatz zugelassen werden. Dies ist z.B. dann möglich, wenn ein zur Fällung genehmigter Baum nahe der Grundstücksgrenze zwischen zwei Gebäuden steht. Die Grundstücksgröße allein begründet keine Engräumigkeit.
  • Die als Ersatz für oben genannte Fälle vorgesehenen Sträucher sind bezogen auf den Stammumfang eine gefällten Baumes in folgender Größe und Anzahl anzupflanzen:
• Stammumfang 80-110 cm: ein bis drei heimische Großsträucher von  125-150 cm Höhe
• Stammumfang 111-180 cm: ein bis drei heimische Großsträucher von 150-175 cm Höhe
• Stammumfang >180 cm: zwei bis vier heimische Großsträucher von 150-175 cm Höhe
• Für Sträucher, die als Ersatzpflanzung angepflanzt wurden, wird als Ersatz grundsätzlich die gleiche Größe der ursprünglichen geforderten Pflanzgröße angesetzt.

  1. Darüber hinaus können zur Sicherung der Verbote Auflagen zum Schutz des verbleibenden Baumbestands erteilt werden.
  2. Ist eine Ersatzpflanzung nicht möglich oder zumutbar, kann eine Ausgleichzahlung gefordert werden, deren Höhe sich nach den Kosten richtet, die für eine angemessene Ersatzpflanzung erforderlich sind (hierin enthalten sind die Kosten für die Anschaffung, Lieferung, fachgerechte Pflanzung und Fertigstellungspflege). Eine Ersatzpflanzung ist nicht möglich oder zumutbar, wenn ihr tatsächliche Gründe entgegenstehen. Die Ausgleichszahlung wird zweckgebunden für die Neupflanzung von Bäumen verwendet.
  3. Die Verpflichtung zur Ersatzpflanzung gilt erst dann als erfüllt, wenn die Gehölze angewachsen sind. Sie sind dauerhaft zu unterhalten und unterliegen sofort dem Schutz dieser Verordnung.


§ 8
 Folgenbeseitigung

  1. Wird ein geschützter Baum oder ein als Ersatzpflanzung festgesetzter Strauch entgegen der Verbote des § 3 und ohne dass eine Genehmigung gemäß § 5 vorliegt, beseitigt oder zerstört, so kann der Verursacher zu einer Ersatzpflanzung nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 verpflichtet werden.
Hat der Verursacher im Auftrag des Grundstückseigentümers oder Nutzungsberechtigten gehandelt, so ist der Auftraggeber für die Durchführung der angeordneten Ersatzpflanzung verpflichtet.
  1. Wurden ohne Genehmigung Maßnahmen vorgenommen, die nach § 3 Abs. 1-3 verboten sind, so kann die Gemeinde geeignete Maßnahmen zur Erhaltung des gefährdeten Baumes anordnen.
§ 9
 Sanierungszuschuss

Übersteigen die Aufwendungen für die Erhaltung und Sicherung eines geschützten Gehölzes erheblich die Aufwendungen für die übliche Pflege und liegt die Erhaltung im öffentlichen Interesse, so kann die Gemeinde Kirchheim b. München einen angemessenen Zuschuss zu den Kosten gewähren.

§ 10
Rechtsnachfolge

Die Genehmigungen, Anordnungen und Auflagen gemäß den Vorschriften dieser Verordnung wirken für und gegen die Rechtsnachfolger.

§ 11
Ordnungswidrigkeiten

  1. Nach Art 57. Abs. 1 Nr. 2 und 7 Bayerisches Naturschutzgesetz kann mit Geldbuße bis zu 50.000 € belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
  1. entgegen § 3 geschützte Bäume ohne Genehmigung bzw. Befreiung entfernt, beschädigt oder verändert,
  2. entgegen § 7 eine vollziehbare Auflage nicht erfüllt,
  3. eine vollziehbare Nebenbestimmung in Form der Auflage zu einer Genehmigung, die gemäß § 5 erlassen wurde, nicht fristgerecht erfüllt,
  4. entgegen § 8 angeordnete Maßnahmen nicht oder nicht fristgerecht durchführt.
 

§ 12
 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.



Kirchheim b. München, den XXXX
Gemeinde Kirchheim b. München

Maximilian Böltl
Erster Bürgermeister


Die Baumschutzverordnungen anderer Gemeinden (siehe Anlagen) variieren z.B. hinsichtlich der des Stammumfanges und der Art der geschützten Bäume.
So unterscheidet sich der Stammumfang von 50 cm gemessen in 1 m Höhe bis hin zu 100 cm .
Geschützt werden teilweise Laubbäume und Nadelbäume, oder nur Laubbäume mit unterschiedlichen Aussnahmen. So werden z.B. in der Gemeinde Ottobrunn alle Laubbäume einschließlich Obstbäume mit einem Stammumfang von 50 cm und mehr und Nadelbäume ab einem Stammumfang von 80 cm und mehr geschützt.


 Übersicht der betrachteten Baumschutzverordnungen :

GEMEINDE/ STADT
Schutzgegenstand
(Stammumfang gemessen in 1m Höhe in cm gemessen)
nicht geschüzt / Ausnahmen
Ersatz / Ausgleich
München
alle Gehölze > 80 cm
Obstgehölze mit der Ausnahme von Walnuss, Holzbirne, Holunder, Hasel
angemessener Ersatz,
Ausgleichszahlung in Höhe der Kosten, die für eine angemessene Ersatzpflanzung auf öffentlichen Grünflächen erforderlich sind
Haar
alle Gehölze > 80 cm
Obstgehölze mit der Ausnahme von Walnuss, Wildbirne, Wildapfel
Ersatz nach gestaffelter Tabelle,
Ausgleich nach gestaffelter Tabelle
Unterföhring
Laubbäume > 100 cm
Nadelbäume, Obstbäume (außer Walnuss)
angemessener Ersatz,
Ausgleichszahlung in Höhe der Kosten, die für eine angemessene Ersatzpflanzung auf öffentlichen Grünflächen erforderlich sind
Pullach
Laubbäume > 60 cm,
Nadelbäume > 80 cm

Ersatz nach gestaffelter Tabelle, Ausgleichszahlung in Höhe der Kosten, die für eine angemessene Ersatzpflanzung auf öffentlichen Grünflächen erforderlich sind
Schäftlarn
Laubbäume > 60 cm,
Nadelbäume > 80 cm
Obstbäume (außer Walnuss)
Ersatz nach gestaffelter Tabelle, Ausgleichszahlung in Höhe der Kosten, die für eine angemessene Ersatzpflanzung auf öffentlichen Grünflächen erforderlich sind
Unterschleißheim
Laubbäume > 50 cm,
Kiefer

Angemessener Ersatz,
Ausgleichszahlung in Höhe der Kosten die für eine angemessene Ersatzpflanzung auf öffentlichen Grünflächen erforderlich sind
Ottobrunn
Laub- und Obstbäume > 50 cm,
Nadelbäume > 80 cm

Ersatz nach gestaffelter Tabelle,
Ausgleich nach gestaffelter Tabelle
Neubiberg
Laubbäume > 80 cm,
Kiefer
Obstgehölze (außer Walnuss)
Ersatz nach gestaffelter Tabelle,
Ausgleichszahlung in Höhe der Kosten, die für eine angemessene Ersatzpflanzung auf öffentlichen Grünflächen erforderlich sind
Kirchheim (alt)
Laub- und Nadelbäume > 60 cm

angemessener Ersatz, Ausgleichszahlung in Höhe der Kosten die für eine angemessene Ersatzpflanzung auf öffentlichen Grünflächen erforderlich sind

Dokumente
Download Antrag SPD vom 09.03.19 Baumschutzverordnung.pdf
Download Baumschutzverordnung München.pdf
Download Baumschutzverordnung_Haar_2014.pdf
Download Baumschutzverordnung_Schäftlarn_2017.pdf
Download Baumschutzverordnung_Unterschleißheim_2013.pdf
Download BaumSchV-Pullach_2016.pdf
Download Entwurf Baumschutzverordnung _Neubiberg_2018.pdf
Download Musterbaumschutzsatzung GALK.pdf
Download Verordnung_Baumschutz_Unterföhring_2009.pdf
Download VO_Baumschutz.mit_Bek.vermerk_ - Ottobrunn_2014.pdf

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2. Kirchheim 2030

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Kirchheim b. München) 05. Gemeinderatssitzung 01.07.2019 ö b 2
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2.1. Kirchheim 2024 GmbH; Genehmigung des Gesellschaftsvertrags

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Kirchheim b. München) 05. Gemeinderatssitzung 01.07.2019 ö beschließend 2.1

Sachverhalt

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 05.11.2018 den Abschluss des vorgelegten Gesellschaftsvertrags der Ki rchheim 2024 GmbH mit den vorgetragenen ggf. notwendigen Änderungen beschlossen. Die Verwaltung wurde ermächtigt, weitere Änderungen in eigener Zuständigkeit vorzunehmen.
Die Kirchheim 2024 GmbH wurde am 27.05.2019 im Notariat Dr. Vossius & Dr. Engel errichtet.
Da es im Abstimmungsprozess mit der Bayerischen Landesgartenschau GmbH (BayLGS) noch Änderungen im Gesellschaftsvertrag vorgenommen werden mussten, wird der Vertrag hiermit vorsorglich zur Genehmigung vorgelegt.  

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat genehmigt den beiliegenden Gesellschaftsvertrag der Kirchheim 2024 GmbH.

Beschluss

Der Gemeinderat genehmigt den beiliegenden Gesellschaftsvertrag der Kirchheim 2024 GmbH.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 2

Abstimmungsbemerkung
ohne GRM Dr. Heinik

Dokumente
Download Kirchheim 2024 GmbH_Gesellschaftsvertrag_Genehmigung Gemeinderat 01.07.2019.pdf.pdf

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2.2. Antrag der LWK-Fraktion vom 02.05.2019: "Prüfung neuer Förderung für Sanierung der bestehenden Turnhalle Gymnasium"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Kirchheim b. München) 05. Gemeinderatssitzung 01.07.2019 ö zur Kenntnis 2.2

Sachverhalt

Es wird auf den Beschluss aus der Sitzung des Gemeinderates am 10.12.2018 (TOP 7)  verwiesen.

Dokumente
Download Antrag LWK vom 02.05.2019_Sanierung Turnhalle Lkr Foerderung.docx.pdf

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2.3. Erweiterungsneubau Gymnasium - Mehrkosten Freianlagen durch außerschulische Nutzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Kirchheim b. München) 05. Gemeinderatssitzung 01.07.2019 ö beschließend 2.3
Gemeinderat (Gemeinde Kirchheim b. München) 07. Gemeinderatssitzung 09.09.2019 ö beschließend 1.2
Gemeinderat (Gemeinde Kirchheim b. München) 01. Gemeinderatssitzung 27.01.2020 ö beschließend 1.5

Sachverhalt

Die Freianlagenplanung für den Erweiterungsbau Gymnasium Kirchheim des Zweckverbandes Staatliche weiterführende Schulen im Osten des Landkreises München ist auf den schulischen Bedarf ausgerichtet. Die Gemeinde hat die Nachfrage der außerschulischen Nutzung des Fußballfeldes durch die ansässigen Vereine prüfen lassen.
Gemäß der Rückmeldung der Vorstände von KSC und SVH kann die derzeitige Nachfrage durch die vorhandenen Spielfelder in der Gemeinde nicht gedeckt werden. Die Umsetzung des Fußballfeldes auf der Fläche des zukünftigen Gymnasiums ist als Kunstrasen mit Flutlichtanlage für die ganzjährige Nutzungsoption anzustreben.
Die hierbei anfallenden Zusatzkosten werden nicht durch den Zweckverband getragen. Es geht um folgende Positionen:

  1. Kunstrasen
Für den Schulbetrieb ist ein Naturrasen (unter 800 Std. Nutzung pro Jahr) ausreichend. Bedingt durch die ganzjährige Vereinsnutzung werden die 800 Std. pro Jahr deutlich überschritten.

Mehrkosten: ca. 255.550 €

  1. Luftlichtanlage
Für die außerschulische Nutzung ist eine Flutlichtanlage vorzusehen.

Mehrkosten: ca. 157.910 €

  1. Gerätehaus
Zur Unterbringung von Trainingsequipment ist ein extern zugängliches Gerätehaus zu planen.

Mehrkosten: ca. 20.000 €

Durch die außerschulische Nutzung der Sportflächen des Gymnasiums fallen insg. 433.460
€ (vgl. Anlage) an.

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat der Gemeinde Kirchheim b. München beschließt die außerschulische Nutzung der Freiflächen des Erweiterungsbaus Gymnasium zu ermöglichen und gibt das Budget von 433.460 € für die Herstellung der hierfür notwendigen Anlagen (Kunstrasen, Flutlichtanlage und Gerätehaus) frei.

haushaltsrechtliche Auswirkungen

Bisher sind weder im Haushaltsplan 2019 noch in der künftigen Finanzplanung finanzielle Mittel mit entsprechender Finanzierungsdarstellung für diese Investition vorgesehen.
Br 14.06.19

Diskussionsverlauf

Wortmeldung von GRM Keck:
Die Anlegung eines Kunstrasens sollte unter dem Vorbehalt gestellt werden, ob die Einrichtung einer Flutlichtanlage möglich ist. Wenn keine Flutlichtanlage möglich ist, ergibt ein Kunstrasen keinen Sinn. GRM Keck schlägt vor den Beschlussvorschlag mit diesem Vorbehalt zu ergänzen.

Beschluss

Der Gemeinderat der Gemeinde Kirchheim b. München beschließt die außerschulische Nutzung der Freiflächen des Erweiterungsbaus Gymnasium zu ermöglichen und gibt das Budget von 433.460 € für die Herstellung der hierfür notwendigen Anlagen (Kunstrasen, Flutlichtanlage und Gerätehaus) frei, sofern eine Flutlichtanlage realisierbar ist.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 8

Dokumente
Download Anlage 2_Kosten externer Finanzierungsbereiche.pdf

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2.4. Antrag der LWK-Fraktion vom 02.05.2019: "Rasenspielfeld statt Kunstrasen"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Kirchheim b. München) 05. Gemeinderatssitzung 01.07.2019 ö zur Kenntnis 2.4

Sachverhalt

Es wird auf den Sachverhalt unter TOP 2.3 verwiesen.

Beschlussvorschlag

Es wird auf den Beschluss unter TOP  2.3 verwiesen.

Dokumente
Download Antrag LWK vom 02.05.2019_Rasenspielfeld statt Kunstrasen.docx.pdf

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3. Bebauungsplan Nr. 101 "Nördlich der Hausackerstraße" - Aufstellungsbeschluss; vertagt vom GR am 06.05.2019

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Nicht sichtbar
Gemeinderat (Gemeinde Kirchheim b. München) 04. Gemeinderatssitzung 06.05.2019 ö beschließend 8
Ausschuss f. Bauen, Infrastruktur u. Umwelt (Gemeinde Kirchheim b. München) 05. Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt 14.05.2019 ö beschließend 1
Gemeinderat (Gemeinde Kirchheim b. München) 05. Gemeinderatssitzung 01.07.2019 ö beschließend 3

Sachverhalt

Mit Schreiben vom 19.04.2019 bitten die Eigentümer um Aufstellung eines Bebauungsplans für das Grundstück Fl.Nr. 79/1 der Gemarkung Kirchheim. Das Schreiben ist dieser Sitzungsvorlage beigefügt.

Das Grundstück nördlich der Hausackerstraße war früher eine landwirtschaftliche Fläche und wurde 2004 aus der Landwirtschaft entnommen. Derzeit wird die Fläche in Form von Gartenparzellen den Bürgern zur Verfügung gestellt (privater Gemüseanbau). Es würde versucht werden, dafür eine Ersatzfläche anbieten zu können. Die Erschließung wäre bereits über die bestehende Hausackerstraße gesichert. Aus baurechtlicher Sicht würde sich eine Bebauung an dieser Stelle sehr gut eignen, um bestehende „Lücken“ in der Ortsabrundung zu schließen.
Die geplante Bebauung dient ausschließlich dem Wohnen und soll sich an der umliegenden Bebauung orientieren. Da der Gemeinde die Planungshoheit obliegt, kann eine entsprechende Bebauung gewährleistet werden.

Dafür ist die Aufstellung eines qualifizierten Bebauungsplans erforderlich. Dieser kann im Verfahren nach § 13 b Baugesetzbuch ohne Durchführung einer Umweltprüfung aufgestellt werden.

Der Geltungsbereich ist dieser Sitzungsvorlage beigefügt.

Die gesamten Planungskosten werden von den Grundstückseigentümern der Fl.Nr. 79/1 der Gemarkung Kirchheim getragen. Die von den Grundstückseigentümern unterschriebene Grundzustimmungserklärung zur SOBON liegt bereits vor.

Bereits in der Sitzung des Ausschusses für Bauen, Infrastruktur und Umwelt am 19.06.2018 sowie des Gemeinderats am 12.11.2018 wurde bereits über die mögliche Bebauung der Fl.Nr. 79/1 der Gemarkung Kirchheim diskutiert. Das Stimmungsbild des Ausschusses sowie Gemeinderats konnte dem Vorhaben gegenüber insgesamt als positiv gewertet werden.

In der Sitzung des Ausschusses für Bauen, Infrastruktur und Umwelt am 14.05.2019 wurde dem Gemeinderat mit 9:2 Stimmen folgender Beschluss empfohlen:
1. Gemäß Sachverhalt besteht ein städtebauliches Erfordernis i. S. d. § 1 Abs. 3 Baugesetzbuch für die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 101/K. Für das Gebiet „nördlich der Hausackerstraße“ wird der Bebauungsplan Nr. 101/K aufgestellt; es handelt sich hierbei um einen qualifizierten Bebauungsplan (§ 30 Abs. 1 Baugesetzbuch). Die Aufstellung des Bebauungsplans erfolgt gemäß § 13 b Baugesetzbuch. Die Verwaltung wird beauftragt, die notwendigen Schritte für das weitere Bebauungsplanverfahren einzuleiten.
2. Der Plangeltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 101/K umfasst das Gebiet der Flurnummer 79/1 der Gemarkung Kirchheim und wird umgrenzt
- im Norden von der landwirtschaftlichen Fläche Fl.Nr. 79
- im Osten von der landwirtschaftlichen Halle auf der Fl.Nr. 81
- im Süden von der Hausackerstraße
- im Westen vom Schmiedweg

3. Planungsanlass und -ziele des Bebauungsplans
Aufgrund des Interesses der Gemeinde, selbstgenutzten Wohnraum für Einheimische zu schaffen und um eine städtebaulich sinnvolle Ortsabrundung in Anlehnung an die Bestandsbebauung zu gewährleisten, stellt die Gemeinde Kirchheim den Bebauungsplan Nr. 101/K auf. Die guten Voraussetzungen wegen der bereits vorhandenen Erschließung über den Hausackerweg geben Anlass für die weitere Planung.
Ziel ist die Schaffung von Wohnraum für Einheimische in Form von Einfamilien- und Doppelhäusern mit maximal zwei Vollgeschossen.

Kirchheim, 25.06.2019  Müller

Beschlussvorschlag

1. Gemäß Sachverhalt besteht ein städtebauliches Erfordernis i. S. d. § 1 Abs. 3 Baugesetzbuch für die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 101/K. Für das Gebiet „nördlich der Hausackerstraße“ wird der Bebauungsplan Nr. 101/K aufgestellt; es handelt sich hierbei um einen qualifizierten Bebauungsplan (§ 30 Abs. 1 Baugesetzbuch). Die Aufstellung des Bebauungsplans erfolgt gemäß § 13 b Baugesetzbuch. Die Verwaltung wird beauftragt, die notwendigen Schritte für das weitere Bebauungsplanverfahren einzuleiten.
2. Der Plangeltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 101/K umfasst das Gebiet der Flurnummer 79/1 der Gemarkung Kirchheim und wird umgrenzt
- im Norden von der landwirtschaftlichen Fläche Fl.Nr. 79
- im Osten von der landwirtschaftlichen Halle auf der Fl.Nr. 81
- im Süden von der Hausackerstraße
- im Westen vom Schmiedweg

3. Planungsanlass und -ziele des Bebauungsplans
Aufgrund des Interesses der Gemeinde, selbstgenutzten Wohnraum für Einheimische zu schaffen und um eine städtebaulich sinnvolle Ortsabrundung in Anlehnung an die Bestandsbebauung zu gewährleisten, stellt die Gemeinde Kirchheim den Bebauungsplan Nr. 101/K auf. Die guten Voraussetzungen wegen der bereits vorhandenen Erschließung über den Hausackerweg geben Anlass für die weitere Planung.
Ziel ist die Schaffung von Wohnraum für Einheimische in Form von Einfamilien- und Doppelhäusern mit maximal zwei Vollgeschossen.

Dokumente
Download Anschreiben Eigentümer Aufstellung B-Plan 101.pdf
Download Geltungsbereich Aufstellungsbeschluss B-Plan 101.pdf

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4. Bürgerhaus Feldkirchnerstraße - Auftragsvergaben

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Kirchheim b. München) 04. Gemeinderatssitzung-Fortsetzung 10.04.2018 ö beschließend 1
Gemeinderat (Gemeinde Kirchheim b. München) 07. Gemeinderatssitzung 18.06.2018 ö beschließend 1
Gemeinderat (Gemeinde Kirchheim b. München) 05. Gemeinderatssitzung 01.07.2019 ö beschließend 4

Sachverhalt

In der Gemeinderatssitzung vom 10.04.2018 wurde das ausgearbeitete Raumprogramm für die Neugestaltung des Bürgerhauses beschlossen und die Verwaltung beauftragt, ein VgV- Verfahren für die Objektplanung durchzuführen

Das Verfahren wurde durch das Architekturbüro Schober aus München begleitet und am 17.10.2018 im EU-Amtsblatt veröffentlicht.

Im Rahmen des Teilnahmewettbewerbs gingen acht Teilnahmeanträge ein. Bei der Auswertung der in der Auftragsbekanntmachung genannten Teilnahmekriterien erreichten fünf Bieter die maximale Punktzahl. Im folgenden Losverfahren wurden drei Architekturbüros ermittelt und zur Angebotsabgebe eingeladen.

Die drei besten Bieter wurden aufgefordert, bis zum 07.05.2019 ein Angebot einzureichen. Es gingen zwei Angebote ein, ein Bieter hat abgesagt. Die Verhandlungsgespräche fanden am 10.05.2019 statt, alle Bieter konnten in einer 30-minütigen Präsentation ihre Leistungsfähigkeit darstellen. Anschließend beriet das Vergabegremium über die Präsentationen.
Nach Auswertung der Punktevergaben in allen Wertungskriterien durch das Büro Schober, setzte sich als Bestbieter für die Objektplanung das Architekturbüro Büro Probst als Bestbieter durch.

Beschlussvorschlag

Das Vergabegremium empfiehlt dem Gemeinderat, das Architekturbüro Büro Probst aus München mit der Objektplanung gem. §33 ff. HOAI für die Sanierung des Bürgerhauses zu beauftragen. Die Verwaltung wird beauftragt, einen Vertrag auf Grundlage der HOAI abzuschließen. Die Beauftragung erfolgt Stufenweise.
Das Honorar für die Objektplanung wird mit IV Honorarzone II Mindestsatz festgesetzt, der Satz für die Nebenkosten beträgt 4 v. H, für den Umbauzuschlag 20 v. H.
Aus den vorläufig anrechenbaren Kosten ergibt sich derzeit ein vorläufiges Honorar von rund 511.659,67 € netto.
Das endgültige Honorar steht nach Abschluss der LP 3 (Entwurfsplanung) fest.

Beschluss

Das Vergabegremium empfiehlt dem Gemeinderat, das Architekturbüro Büro Probst aus München mit der Objektplanung gem. §33 ff. HOAI für die Sanierung des Bürgerhauses zu beauftragen. Die Verwaltung wird beauftragt, einen Vertrag auf Grundlage der HOAI abzuschließen. Die Beauftragung erfolgt Stufenweise.
Das Honorar für die Objektplanung wird mit IV Honorarzone II Mindestsatz festgesetzt, der Satz für die Nebenkosten beträgt 4 v. H, für den Umbauzuschlag 20 v. H.
Aus den vorläufig anrechenbaren Kosten ergibt sich derzeit ein vorläufiges Honorar von rund 511.659,67 € netto.
Das endgültige Honorar steht nach Abschluss der LP 3 (Entwurfsplanung) fest.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 3

Abstimmungsbemerkung
ohne GRM Zwarg, ohne GRM Proffert

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5. Bebauungsplan Nr. 90-3/K "Hausen Süd"- Genehmigung Erschließungsträgervertrag

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Kirchheim b. München) 05. Gemeinderatssitzung 01.07.2019 ö beschließend 5

Sachverhalt

Für die Erschließung im Baugebiet Hausen Süd (Bebauungsplan 90-3/K) musste von der Gemeinde gemäß dem s tädtebaulichen Vertrag ein Erschließungsträger beauftragt werden.
In der Sitzung des Gemeinderates vom 08.10.2018 wurde die Verwaltung ermächtigt, die Firma Bayern Grund als Erschließungsträger für die genannten Baugebiete zu beauftragen.
Das zugrundeliegende Angebot belief sich auf 42.000 € Grundhonorar zzgl. Nebenkosten für Abrechnungsvorgänge im Rahmen einer Urkundenbeteiligung (jeweils 330 €), der Erstellung von Verträgen je Eigentümer, die Sicherheitsverwaltung und die Erstellung von Einzelabrechnungen (pauschal 1.550 € je Fall) und einem Stundensatz von 97,50 € für zusätzlich anfallende Leistungen (alle Beträge netto).

In einer Besprechung mit Bayern Grundwurde im Hinblick auf eine reibungslose Abwicklung der Erschließungsmaßnahme vereinbart, dass das Grundhonorar auf 51.300 € erhöht wird, dafür jedoch die Position der Einzelabrechnungen mit den Eigentümern mit je 1.550 € entfallen. Das Ergebnis bleibt für die Gemeinde nahezu gleich, die Abrechnungsmodalitäten vereinfachen sich jedoch maßgebend.
Die Beauftragung erfolgte durch Abschluss des beigefügten Erschließungsvertrages vom 28.05.2019.

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat der Gemeinde Kirchheim bei München nimmt Kenntnis vom Erschließungsträgervertrag zwischen der Gemeinde Kirchheim und der Bayerngrund Grundstücksbeschaffungs- und –erschließungs- GmbH, München, vom 28.05.2019 und genehmigt diesen vollinhaltlich.

Beschluss

Der Gemeinderat der Gemeinde Kirchheim bei München nimmt Kenntnis vom Erschließungsträgervertrag zwischen der Gemeinde Kirchheim und der Bayerngrund Grundstücksbeschaffungs- und –erschließungs- GmbH, München, vom 28.05.2019 und genehmigt diesen vollinhaltlich.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 24, Dagegen: 0

Dokumente
Download 2019-05-28_Erschließungsvertrag Hausen Südost, Quartiere A+B mit Bayerngrund.pdf

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6. Überörtliche Verkehrsplanung im Raum München Ost - Abschluss einer Vereinbarung mit Vorlage des Angebotes für die zweite Leistungsphase

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Kirchheim b. München) 05. Gemeinderatssitzung 01.07.2019 ö beschließend 6

Sachverhalt

Mit Vereinbarung vom 01.03.2018 beschlossen 11 Landkreisgemeinden, einschließlich der Gemeinde Kirchheim und die Landeshauptstraße München, die Erstellung eines überörtlichen Verkehrskonzeptes für den Raum München Ost, einschließlich der Vorbereitung und Durchführung der Ausschreibung und Planungsleistung.

Die Planungsbüros Schlothauer & Wauer GmbH aus München sowie die Dragomir Stadtplanung GmbH aus München wurden beauftragt. Nach einem gemeinsamen Entwicklungsprozess wurde die Endpräsentation am 29.03.2019 in Aschheim vorgestellt.

In seiner Sitzung am 06.05.2019 hat der Gemeinderat beschlossen, die Verwaltung zur weiteren Abstimmung mit den beteiligten Kommunen zu beauftragen.

Zwischenzeitlich wurde durch den Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum München der Entwurf einer Vereinbarung einschließlich des Angebotes der Planungsbüros Dragomir Stadtplanung GmbH und Schlothauer & Wauer GmbH für die zweite Leistungsphase des Projektes vorgelegt (siehe Anlage).
Die durch die Beauftragung entstehenden Kosten in Höhe von voraussichtlich 91.613,34 Euro werden von den beteiligten Kommunen im Innenverhältnis aufgeteilt. Auf die Gemeinde Kirchheim entfallen 3/28 der Kosten. Das entspricht einem Betrag von 9.815,73 Euro.
Zur Information:
Darüber hinaus haben die vier Gemeinden Pliening, Poing, Vaterstetten und Kirchheim gemeinsam den folgenden Antrag (Anlage) an die beiden Landkreise München und Ebersberg gestellt:

„Durchführung einer Machbarkeitsstudie zur Anbindung der Kreisstraße EBE 1/M 1 nördlich zur (bestehenden bzw. neu geplanten) St 2082 und südlich zur A 94 (Anschlussstelle Parsdorf) in verschiedenen Varianten mit Kostenschätzung und Prüfung der Straßenbaulastträgerschaft“.

Beschlussvorschlag

Der Bürgermeister wird ermächtigt, die im Sachvortrag genannte Vereinbarung zu unterzeichnen. Die beteiligten Planungsbüros werden mit der Ausführung der zweiten Leistungsphase des Projektes „überörtliche Verkehrsplanung im Raum München Ost“ beauftragt.

haushaltsrechtliche Auswirkungen

Diese Planungskosten können über die HHSt. 6100.6555 abgewickelt werden, die erforderlichen finanziellen Mittel sind vorhanden (Ansatz: 250.000 Euro).
Br 27.05.19

Beschluss

Der Bürgermeister wird ermächtigt, die im Sachvortrag genannte Vereinbarung zu unterzeichnen. Die beteiligten Planungsbüros werden mit der Ausführung der zweiten Leistungsphase des Projektes „überörtliche Verkehrsplanung im Raum München Ost“ beauftragt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 24, Dagegen: 0

Dokumente
Download Antrag_Machbarkeitsstudie EBE1 - M1 zur ST2082 südlich A94 Anlage zu TOP GR 01.07.2019.pdf
Download Überörtliche Verkehrsplanung im Raum München Ost - Angebot Schlothauer und Wauer.pdf
Download Überörtliche Verkehrsplanung im Raum München Ost - Vereinbarung.pdf

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7. Neubesetzung der Gesellschafterversammlung AFK-Geothermie GmbH aufgrund des Ausscheidens von Herrn Dr. Thomas Etterer

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Kirchheim b. München) 01. Gemeinderatssitzung - konstituierende Sitzung - 06.05.2014 ö beschließend 5.6
Gemeinderat (Gemeinde Kirchheim b. München) 05. Gemeinderatssitzung 01.07.2019 ö beschließend 7

Sachverhalt

In der konstituierenden Gemeinderatssitzung vom 06.05.2019 wurden als Stellvertreter für die Vertreter des Gemeinderates in der Gesellschafterversammlung der AFK-Geothermie GmbH folgende Gemeinderatsmitglieder bestimmt:
1. Herr Dr. Thomas Etterer
2. Herr Rüdiger Zwarg
3. Herr Marcel Proffert
4. Herr Franz Glasl
Seit der Amtsniederlegung von Herrn Dr. Thomas Etterer als Gemeinderat ist dessen Position als Stellvertreter für die Vertreter des Gemeinderates in der Gesellschafterversammlung der AFK-Geothermie GmbH somit vakant und muss durch den Gemeinderat neu besetzt werden.

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat bestellt durch Beschluss für die Gesellschafterversammlung der AFK-Geothermie GmbH
als Stellvertreter / Stellvertreterin:
1.

Beschluss

Der Gemeinderat bestellt durch Beschluss für die Gesellschafterversammlung der AFK-Geothermie GmbH
als Stellvertreter / Stellvertreterin:
1.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 24, Dagegen: 0

Dokumente
Download Beschlussbuchauszug TOP 5.6 ö - 01.GR-Sitzung vom 06.05.2014; Gesellschafterversammlung AFK-Geothermie GmbH.pdf

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8. Halbjahresbericht zum Haushaltsplan 2019

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Kirchheim b. München) 05. Gemeinderatssitzung 01.07.2019 ö beschließend 8

Sachverhalt

Die finanzielle Situation stellt sich im bisherigen ersten Halbjahr des Jahres 2019 folgendermaßen dar:
Die Einnahmen und Ausgaben liegen im ersten Halbjahr im Großen und Ganzen im Sollbereich.
Dies trifft in erster Linie auf den Verwaltungshaushalt zu, wobei die Einnahmen aus der Gewerbesteuer derzeit erfreulicherweise sogar über den Erwartungen liegen. Die weitere Entwicklung bleibt abzuwarten und zu beobachten. Insgesamt liegen die Einnahmen bisher bei rund 65 %, die Ausgaben bei rund 62 % des Gesamtansatzes.
Im Vermögenshaushalt haben die derzeitigen Ausgaben von rund 27 % des geplanten Gesamtvolumens bereits eine Entnahme aus der allgemeinen Rücklage in Höhe von rund 25 % des Ansatzes bzw. 12 % des Ges amteinnahmen erfordert, da sonstige Einnahmen bisher kaum zu verzeichnen sind.
Sofern keine größeren unvorhersehbare „Ausreißer“ auftreten, wird sich die finanzielle Entwicklung weiterhin im Rahmen der Prognosen darstellen. Dies ist auch notwendig, da sowohl in diesem Jahr als auch in den Folgejahren größere Investitionen und Projekte geplant sind.
Ausführliche Daten und Übersichten sind der beiliegenden Präsentation zu entnehmen.

Beschlussvorschlag

- zur Information und Kenntnis -

Dokumente
Download Präsentation Halbjahresbericht 2019.pdf

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9. Umsatzsteuerpflicht für Kommunen gemäß § 2b UStG ab 01.01.2021: Sachstandsbericht

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Kirchheim b. München) 05. Gemeinderatssitzung 01.07.2019 ö beschließend 9

Sachverhalt

Umsatzsteuerpflicht für Kommunen gemäß § 2b UStG ab 01.01.2021
Aktueller Sachstand und weiteres Vorgehen
Ab 01.01.2017 gilt der § 2b UStG (§ 2 Abs. 3 UStG wurde aufgehoben), jedoch hat die Gemeinde Kirchheim sinnvollerweise vom Optionsrecht der Verlängerung Gebrauch gemacht, und somit gilt die Umstellung ab dem 01.01.2021  (GR, 07.11.2016, TOP 5).
Durch die Aufhebung des § 2 Abs. 3 UStG unterliegt die öffentliche Hand den allgemeinen Regelungen des UStG; § 2b regelt die Ausnahmen.
Die Umsatzsteuerpflicht für Kommunen trifft künftig für alle Bereiche zu, in denen die Gemeinde außerhalb der Pflichtaufgaben (hoheitliches Tätigwerden) Aufgaben erledigt, die auch von Privaten erbracht werden könnten bzw. Tätigkeiten mit erwerbswirtschaftlichem Charakter sind.
Tätigkeiten im Rahmen der öffentlichen Gewalt (hoheitlicher Bereich) sind weiterhin von der Umsatzsteuer befreit, sofern keine größeren Wettbewerbsverzerrungen vorliegen.
Für privatrechtliche Tätigkeiten gilt die Unternehmereigenschaft, und die Gemeinde wird bei Einnahmen ab dem ersten Euro umsatzsteuerpflichtig.
Unterschieden wird dies in nicht-steuerbare und steuerbare Angelegenheiten. Die steuerbaren Angelegenheiten wiederum in steuerpflichtige und steuerbefreite. Für manche steuerbefreiten Umsätze besteht die Option, auf die Steuerbefreiung zu verzichten (Vorsteuerabzugspotential).
Zum Teil ist eine klare Abgrenzung der zukünftig umsatzsteuerpflichtigen Bereiche noch nicht abschließend möglich, da bisher kein Anwendungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen vorliegt (wurde ursprünglich für Ende 2017 angekündigt).
Erste ausführlichere Informationen werden vom Bayerischen Gemeindetag, Bayerischen Städtetag und dem BKPV gegeben.
Mit einer Zusammenstellung der verschiedenen gemeindlichen Bereiche, die betroffen sind und diejenigen, die möglicherweise betroffen sein könnten, wurde von der Verwaltung bereits begonnen. Als nächster Schritt erfolgt die Prüfung und Zuordnung in eindeutig nicht-steuerbare und eindeutig steuerbare Tätigkeiten sowie in die nicht eindeutigen Bereiche.
Anschließend werden die eindeutig steuerbaren Tätigkeiten in steuerfreie und steuerpflichtige Tätigkeiten untergliedert. Die nicht eindeutig zuordenbaren Tätigkeiten sollen dann mit dem Finanzamt unter Hilfestellung eines Steuerberaters besprochen werden.
Wie schon bei anderen Projekten gibt es auch hier eine kleine Arbeitsgruppe der Kämmereien von Kirchheim, Aschheim und Feldkirchen, die die Umsetzung der zukünftigen Steuerpflicht in Teilen gemeinsam erarbeitet. Dem Zweckverband weiterführender Schulen im Osten des Landkreises München wurde eine Hilfestellung bei der Umsetzung im Zweckverband angeboten.
Nur um eine grobe Aufstellung zu geben, welche Bereiche der Gemeinde aktuell betroffen sind:
  • Seniorenausflüge und mehrtägige Seniorenreise (Gemeinde ist Reiseveranstalter)
  • Fahrten zu Partnerstädten
  • gewerbliche Vermietungen und Verpachtungen (BML, Mobilfunkmasten usw.)
  • Verkäufe von Büchern, Chroniken, Familienstammbüchern usw.
  • Kulturprogramm
  • Überlassung von Kleinbussen an Vereine und Organisationen (Gemeinde ist Autovermieter)
  • Verleih von Verkaufsbuden, WC-Wagen, Bierzeltgarnituren
  • Feuerwehreinsätze, welche nicht den hoheitlichen Bereich betreffen
  • Kaffee und Kuchenverkauf (z.B. in Schulen, Bücherei, Bajuwarenhof)
  • Kleidercafe
  • Sponsoringeinnahmen
  • Stellplatzvermietung (auch an Mitarbeiter)
  • Spenden, gekoppelt an eine Leistung (Werbeaufdruck, etc.)
  • Fundsachenversteigerung
  • Verkauf gebrauchter Anlagegüter (Drucker, PC, Fahrzeuge, Möblierung usw.)
  • Einnahmen CarSharing Lautlos
  • und noch viele andere Bereiche, die einer genauen Prüfung bedürfen

Je nach Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses können gleiche Tätigkeiten unterschiedlich steuerlich beurteilt werden.
Wird die Tätigkeit über eine Gebührensatzung definiert, und werden die Gebühren als Gebührenbescheid abgerechnet, gilt eine öffentlich-rechtliche Grundlage und ist somit umsatzsteuerbefreit. Ausnahme: wettbewerbsrelevante Tätigkeit mit Umsätzen größer 17.500 Euro = größere Wettbewerbsverzerrung.
Es ist jedoch ebenso eine privatrechtliche Ausgestaltung möglich. In einigen Bereichen hat die Gemeinde eine gewisse Gestaltungsfreiheit.
Ein zusätzlicher Zeitaufwand umfasst die Ermittlung der vorsteuerabzugsberechtigten Aufwendungen, um die Umsatzsteuerzahllast zu minimieren. Beispielsweise ist die „Gebühr“ für Beglaubigungen bereits als eindeutig steuerbar und steuerpflichtig seitens der Finanzämter festgestellt worden. Damit können alle Aufwendungen, die in diesem Zusammenhang entstehen (Büroausstattung, IT, Unterhalt Rathaus [Reinigung, Strom, Versicherung, Bauunterhalt, Wasser, Heizung]) anteilig ermittelt und als Vorsteuer geltend gemacht werden.
Für privatrechtliche Bereiche sind Rechnungen zu erstellen, die Buchhaltung wird zukünftig zweigeteilt nach öffentlich-rechtlich und privatrechtlich unterschieden müssen. Alle Mitarbeiter, welche Rechnungen stellen, müssen beurteilen können, ob sie diese mit Umsatzsteuer stellen müssen. Hierzu bedarf es Schulungen der Mitarbeiter oder alternativ jeweils Rücksprache mit der Kämmerei. Eine vermeintlich gleiche Leistung kann je nach Sachverhalt unterschiedlich steuerpflichtig sein:
  • Kopiergeld in Schulen: Kopien für Unterrichtszwecke (nicht-steuerbar), private Kopien (steuerbar)
  • Leistungen der Feuerwehr: Entfernung eines Baumes von Straße (nicht-steuerbar) oder aus privatem Garten (steuerbar)

Hierbei sind Mahnläufe, Fristen und dergleichen für den privatrechtlichen Bereich parallel neu aufzubauen.
Je nach Umsatzsteuerzahllast kann sich die aktuell jährliche Abgabe der Umsatzsteuererklärung ändern:
  • Monatliche Abgabepflicht: Die Umsatzsteuerzahllast im Vorjahr größer 7.500 €.
  • Vierteljährliche Abgabepflicht: Die Umsatzsteuerzahllast im Vorjahr 1.000 € - 7.500 €.
  • Umsatzsteuerjahreserklärung: Die Umsatzsteuerzahllast im Vorjahr kleiner 1.000 €.
Die im Einsatz befindliche Finanzsoftware soll dafür technisch vorbereitet sein, die Meldungen sollen zukünftig aus dem Verfahren heraus online erfolgen.
Parallel zur Umstellung auf § 2b UStG sollte ein TCMS (Tax Compliance Management System) bzw. IKS (innerbetriebliches Kontrollsystem für Steuern) aufgebaut werden, um sicherzustellen, dass die Steuergesetze eingehalten werden und sich rechtmäßig verhalten wird. Auch kann das IKS gegen das Vorliegen eines Vorsatzes oder der Leichtfertigkeit bei einer Steuerverkürzung sprechen.

Weiterer Zeitablauf:
Mitte 2019 bis Anfang 2020:
  • Abschluss der Prüfung und Wertung aller betroffenen Bereiche
  • Ggfs. Entscheidung des Gemeinderats, welche der betroffenen Bereiche auch mit dem zukünftig zusätzlichen Verwaltungsaufwand einer Steuerpflicht fortgeführt werden sollen und wie bei Bereichen mit Gestaltungsspielraum verfahren werden soll

Anfang bis Mitte 2020:
  • Aufstellung der notwendigen Satzungen, Benutzungsordnungen usw. in den Bereichen mit Gestaltungsspielraum, die zukünftig weiter öffentlich-rechtlich betrieben werden können und sollen
  • abschließende Klärung der zukünftig steuerpflichtigen Bereiche mit Finanzamt/Steuerberater
  • Aufstellung einer Dienstanweisung (Tax Compliance)

Mitte bis Ende 2020:
  • Vorbereitung des HH 2021 mit den zusätzlichen Haushaltsstellen für Vorsteuer/Umsatzsteuer
  • Aufbau der steuerrelevanten Buchhaltung/Kassenverwaltung mit Umstellung der bisherigen Nettoeinzahlungen auf Bruttoeinzahlungen (Information aller Rechnungssteller)
  • Aufbau der programmseitigen monatlichen Steuerermittlung und –verwaltung

Bisher hat sich in der Kämmerei überwiegend eine Person neben anderen Aufgaben im Steuerbereich mit der Planung der zukünftigen Umsetzung beschäftigt.
Da hier der Zeitaufwand ab Mitte 2019 größer wird, um die verpflichtende Umsetzung ab 01.01.2021 gewährleisten zu können, werden in dieser Zeit kaum noch weitere zusätzliche Aufgaben bewältigt werden können.
Es wird allerdings die Unterstützung und Mithilfe sämtlicher Abteilungen und Referate benötigt. Alternativ könnte die Umsetzung der Umsatzsteuerpflicht theoretisch auch zu den üblichen Stundensätzen überwiegend an eine externe Steuerkanzlei ausgelagert werden. Hier müsste grob geschätzt mit einem Zeitaufwand zwischen 500 und 1.000 Stunden zu einem Honorar zwischen etwa 140,- € und 230,- € pro Stunde (netto) auf jeden Fall gerechnet werden. Aber auch hier werden Zuarbeiten seitens der Kämmerei notwendig, um die gemeindeeigenen Tätigkeiten spezifizieren zu können.
Zusätzliche Infos, welche alle Kolleg*innen ebenfalls bereits von der Finanzverwaltung erhalten haben, liegen als Anlage bei.

Beschlussvorschlag

- zur Information und Kenntnis -

Dokumente
Download Steuerpflicht der Gemeinde allgemeine Informationen.pdf

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10. Vorstellung Pilotprojekt SmartMobility

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Kirchheim b. München) 05. Gemeinderatssitzung 01.07.2019 ö beschließend 10

Sachverhalt

Kirchheim ist seit einem Jahr Pilotgemeinde für das IHK-Projekt „Smart Mobility“. Ziel des Projekts ist es, durch den Einsatz von digitalen Technologien Verkehrsflüsse systematisch zu erfassen, besser zu verstehen und nachhaltig zu optimieren. Die Wirtschaftsförderung berichtet zum Projekt und skizziert das mögliche, weitere Vorgehen.

Dokumente
Download Smart Mobility Kirchheim Gemeinderat.pdf

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11. Stellplatzsatzung der Gemeinde Kirchheim, Anpassung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Kirchheim b. München) 05. Gemeinderatssitzung 01.07.2019 ö beschließend 11

Sachverhalt

Im Rahmen der Erarbeitung vergangener Bebauungspläne und der Bearbeitung von Bauanträgen sind immer wieder Fragen bezüglich der Stellplatzsatzung aufgetreten. Hierbei hat sich immer wieder gezeigt, dass es erforderlich ist, die Satzung entsprechend aktueller Begebenheiten anzupassen, um so eine einheitliche Regelung für die gesamte Gemeinde zu schaffen.
Insbesondere durch die Einführung der SoBoN sollte den geänderten Wohnraumbedarfen jetzt Rechnung getragen werden. Durch die Vermietung von Wohnraum nach den Vorgaben der gemeindlichen Kriterien werden Wohnungen vor allem an Personen mit niedrigem Einkommen vermietet, hier ist davon auszugehen, dass diese auch weniger KFZ besitzen und eher den ÖPNV oder andere Verkehrsarten bevorzugen. Dies soll im Rahmen einer Reduzierung der Stellplätze bei Wohneinheiten über 50 m² von zwei auf einen Stellplatz erfolgen.
Eine Überprüfung der Bedarfe in der Zugspitzstraße bestätigt diese Annahme. Hier sind 6 WE unter 50 m² und 18 WE über 50m² errichtet worden. Dies ergibt nach aktueller Satzung einen Bedarf von 42 Stellplätzen. Bei der Anpassung an die aktuelle Satzung wären dann in Zukunft noch 24 Stellplätze erforderlich. Aktuell sind 29 der 43 errichteten Tiefgaragenstellplätze vermietet.

Ein weiterer Baustein zur Reduzierung von KFZ-Verkehr in der Gemeinde ist die Erstellung von Mobilitätskonzepten. Bei einer Erstellung solcher qualifizierten Konzepte kann durch Einrichtung von z.B. KFZ- und E-Bike Sharing der Bedarf an privaten KFZ weiter erheblich abnehmen. Die Gemeinde sollte daher solche innovativen Konzepte dadurch fördern, dass bei einer Erstellung solcher der Stellplatzbedarf um bis zu 10 % reduziert werden darf. Eine ähnliche Regelung wird bereits von anderen Kommunen, wie z.B. der Stadt Garching, angewendet.
Als weiterer Punkt wurden die Flächen von Pflanzstreifen zwischen Parkplätzen erheblich vergrößert und die Anforderungen angepasst. Die bisher gebauten Pflanzflächen sind oftmals viel zu klein, um ein vernünftiges Baumwachstum zu ermöglichen. Hier wurde in die Stellplatzsatzung ein Konzept mit aufgenommen welches im Rahmen von Kirchheim 2030 erarbeitet wurde.
Auch die gewünschte Förderung der Fahrrad-Mobilität wird konkretisiert . So soll z.B. durch Anordnung der Fahrradräume im Erdgeschoss eine höhere Benutzerfreundlichkeit erzeugt werden. Es ist davon auszugehen, dass Fahrräder und auch Lastenräder häufiger genutzt werden, wenn diese nicht erst aus der Tiefgarage oder aus Abstellräumen im Keller mühevoll nach oben getragen/geschoben werden müssen. Da eine Anordnung von zusätzlichen Abstellräumen im Erdgeschoss zum Nachteil der Nutzung führt, wird durch eine positive Anrechnung auf die Geschossfläche bis zu einem Maximum von 6% reagiert.

In den Anlagen „2019_06_28_Gegenüberstellung_Stellplatzsatzung“ und „2019_06_28_Gegenüberstellung_Anlage_1_der_Stellplatzsatzung“ sind die Neuerungen in roter Schrift gehalten, alte Textpassagen sind rot durchgestrichen.
Ebenfalls angepasst wurde die Anlage 1 der Stellplatzsatzung. Hier wurde die Satzung an die aktuelle Garagen- und Stellplatzverordnung (GaStellV) angeglichen, die Änderungen sind ebenfalls gekennzeichnet.

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat beschließt die neue Stellplatz- und Fahrradsatzung gemäß Anlage vollumfänglich. Die Verwaltung wird ermächtigt die Satzung schnellstmöglich bekanntzugeben.

Diskussionsverlauf

Vorschlag des Ersten Bürgermeisters zur Änderung der beigefügten Anlage 1 der Stellplatzsatzung:
Unter Punkt 1.2.1 wird die Grenze der Quadratmeterfläche für klein, mittlere und große Wohnungen/Wohneinheit in Mehrfamilienhäusern von 49 m² auf 59 m² erhöht.
Unter Pun kt 1.2.2 wird die untere Grenze der Quadratmeterfläche für klein, mittlere und große Wohnungen/Wohneinheit in Mehrfamilienhäusern von 50 m² auf 60 m² erhöht.

Vorschlag von GRM Pirzer:
Unter Punkt 1.6 soll der Begriff Altenheim durch den Begriff Seniorenheim ersetzt werden.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt die neue Stellplatz- und Fahrradsatzung gemäß Anlage mit den in der Sitzung eingebrachten Änderungen vollumfänglich. Die Verwaltung wird ermächtigt die Satzung schnellstmöglich bekanntzugeben.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 23, Dagegen: 1

Dokumente
Download 2019_06_28_Stellplatzsatzung.pdf
Download 2019_06_28_Anlage_1_der_Stellplatzsatzung.pdf
Download 2019_06_28_Gegenüberstellung_Stellplatzsatzung.pdf
Download 2019_06_28_Gegenüberstellung_Anlage_1_der_Stellplatzsatzung.pdf

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12. Haus für Kinder an der Ludwigstraße, Auftragsvergaben

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Kirchheim b. München) 05. Gemeinderatssitzung 01.07.2019 ö zur Kenntnis 12

Sachverhalt

In der Gemeinderatssitzung vom 07.06.2016 wurde die durch das Architekturbüro Spreen erstellte Vorplanung gemäß Leistungsphase 2 HOAI dem Grunde nach gebilligt. In der vorgelegten Kostenschätzung wurden für die Gesamtmaßnahme 7.200.000,00  € geschätzt. Der Bürgermeister wurde ermächtigt die Architekten sowie die weiteren fachlich Beteiligten mit den Leistungsphasen 5-9 gem. HOAI zu beauftragen. Um die Kosten der Maßnahme zu senken wurden Einsparoptionen beschlossen, so sollten die Bodenbeläge in untergeordneten Räumen entfallen sowie Änderungen in der Wandkonstruktion vorgenommen werden. Ebenso sollte eine Reduzierung der Schrankzonen vorgesehen werden. In selbiger Sitzung wurde auch die Erweiterung des Kellers um einen Raum mit 30 m² sowie die Errichtung einer Photovoltaik Anlage auf dem Dach beschlossen. Unter Einbezug der gewünschten Änderungen wurde durch das Architekturbüro Spreen die Kostenberechnung vorgelegt, die ermittelte Gesamtsumme in Höhe von 7.473.738,55 € wurde in der Gemeinderatssitzung vom 15.01.2018 genehmigt.
In Folge des positiven Beschlusses wurden die ersten Vergabepaket zur Angebotsabgabe freigegeben, dies erfolgte mittels der Onlinevergabeplattform des Bayerischen Staatsanzeigers.
In den Gemeinderatssitzungen am 05.03.2018, 08.05.2018, 03.07.2018, 30.07.2018, 08.10.2018 und 04.02.2019 wurden bereits folgende Gewerke vergeben:
Baumeister und Erdbau:        Fa. Mickan        Vergabesumme:        1.112.689,06 € brutto
Aufzugsarbeiten:        Fa. Kone        Vergabesumme:        47.231,10 € brutto
Blitzschutzarbeiten:        Fa. Hitzl        Vergabesumme:        19.823,26 € brutto
Holzbauarbeiten:        Fa. Eder        Vergabesumme:        1.051.568,97 € brutto
Fassadenelemente:        Fa. Hama        Vergabesumme:        864.049,48 € brutto
Gerüstbauarbeiten:        Fa. Fritsch        Vergabesumme:        65.076,70 € brutto
Sanitärarbeiten:        Fa. Hassler        Vergabesumme:        260.775,10 € brutto
Raumlufttechnik:        Fa. Schenk        Vergabesumme:        100.743,17 € brutto
Technische Dämmung:        Fa. IBB        Vergabesumme:        33.792,48 € brutto
Heizungsarbeiten:        Fa. Schmid        Vergabesumme:        198.839,30 € brutto
Elektroarbeiten:        Fa. Romantschak        Vergabesumme:        326.756,09 € brutto
Dachdeckerarbeiten        Fa. Hartl        Vergabesumme:        447.368,31 € brutto
Trockenbauarbeiten        Fa. TM Trockenbau        Vergabesumme:        133.010,64 € brutto
Estricharbeiten        Fa. German Estrich        Vergabesumme:        59.014,24 € brutto
Schreinerarbeiten        Fa. Baumgärtner        Vergabesumme:        827.022,63 € brutto
Bodenbelagsarbeiten        Fa. Marco        Vergabesumme:        42.758,85 € brutto
Parkettarbeiten        Fa. Brandl        Vergabesumme:        76.489,09 € brutto
Fliesenarbeiten        Fa. Röhlich        Vergabesumme:        111.757,30 € brutto

Malerarbeiten
Die Ausschreibung für die Malerarbeiten wurde als EU-weite Ausschreibung am 27.03.2019 veröffentlicht. Bis zur Submission am 07.05.2019 hat ein Bieter ein Angebot abgegeben. Das Angebot des Bestbieters endete mit einer geprüften Auftragssumme in Höhe von 41.535,65 € brutto und liegt somit um 282% über dem in der Kostenberechnung veranschlagten Budget von 14.726,25 €. Der Grund für die Erhöhung ist zum einen eine Verschiebung von Leistungen aus dem Gewerk Trockenbau sowie erforderliche Verputzarbeiten. Um den Baufortschritt nicht zu verzögern, wurde der Auftrag bereits vergeben.

Außenanlagen
Die Ausschreibung für die Außenanlagen wurde als EU-weite Ausschreibung am 13.03.2019 veröffentlicht. Bis zur Submission am 16.04.2019 haben zwei Bieter ein Angebot abgegeben. Das Angebot des Bestbieters endete mit einer geprüften Auftragssumme in Höhe von 964.875,02 € brutto und liegt somit um 16,43 % unter dem in der Kostenberechnung veranschlagten Budget von 1.154.503,49 €. Um den Baufortschritt nicht zu verzögern, wurde der Auftrag mittels dringlicher Anordnung gemäß Art. 37, Abs. 3 GO vergeben.


Küchentechnik
Die Ausschreibung für die Küchentechnik wurde als EU-weite Ausschreibung am 08.04.2019 veröffentlicht. Bis zur Submission am 15.05.2019 haben zwei Bieter ein Angebot abgegeben. Das Angebot des Bestbieters endete mit einer geprüften Auftragssumme in Höhe von 135.050,72 € brutto und liegt somit um 0,16 % über dem in der Kostenberechnung veranschlagten Budget von 134.838 €. Um den Baufortschritt nicht zu verzögern, wurde der Auftrag mittels dringlicher Anordnung gemäß Art. 37, Abs. 3 GO vergeben.

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13. Silva-Grundschule, Außenanlagen - zusätzliche Leistungen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Kirchheim b. München) 05. Gemeinderatssitzung 01.07.2019 ö zur Kenntnis 13

Sachverhalt

Der Gemeinderat hat in der Sitzung vom 12.03.2019 die Umgestaltung des Pausenhofes beschlossen.
Im Zuge der Arbeiten wurde von Seiten der Schulleitung auch der Wunsch geäußert, die Rasenfläche wiederherzurichten. Dies ist allerdings mit sehr großem Aufwand und Kosten verbunden. Die entsprechende Ausführung ist dieses Jahr nicht mehr möglich. Ein großes Problem allgemein ist die Zuwegung mit größeren Fahrzeugen zum Pausenhof. Diese muss bisher immer über die Rasenfläche erfolgen. Daher sind in den Randbereichen die größten Schäden. Um hier eine Verbesserung für zukünftige Maßnahmen zu erreichen, ist eine Schotterrasenfläche als Randeinfassung anzulegen. Sinnvollerweise sollte der Schotterrasen und die Rasenfläche in einer Maßnahme angelegt werden. Hierzu werden Angebote eingeholt um die Maßnahme nächstes Jahr durchführen zu können.

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14. Genehmigung Rechtsverordnung Sonntagsöffnung Räterfest 2019

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Kirchheim b. München) 05. Gemeinderatssitzung 01.07.2019 ö beschließend 14

Sachverhalt

Die Fritz Humplmayr Hausverwaltungen hat mit Schreiben vom 31. Januar 2019 um die Genehmigung der geplanten Sonntagsöffnung während des stattfindenden Jahrmarkts „Räterfest 2019 “ am -13. Oktober 2019 gebeten.
Die Sonntagsöffnungen werden seit mehreren Jahren vom Gemeinderat genehmigt. An den gesetzlichen Grundlagen hat sich nichts verändert. Das Gesetz über den Ladenschluss (LadSchlG) eröffnet in § 14 Absatz 1 die Möglichkeit, an bis zu vier Sonntagen (mit Ausnahme im Dezember, § 14 Absatz 3 LadSchlG) eine Geschäftsöffnung durch eine Rechtsverordnung zuzulassen. Zuständig für den Erlass der Rechtsverordnung ist gemäß § 11 der Verordnung über die Zuständigkeit zum Erlass von Rechtsverordnungen (Delegationsverordnung – DelV) die örtlich zuständige Gemeinde. Gesetzlich vorgeschrieben ist zudem, dass diese Sonntage nur im Zusammenhang mit festgesetzten Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen stehen müssen.
Die Vorschriften zum Erlass einer Ausnahme nach § 14 LadSchlG erfordern v.a. das Vorhandensein eines beträchtlichen Besucherstroms, wobei die Besucherströme aufgrund des Marktes und nicht von der Sonntagsöffnung angezogen werden müssen. Der Jahrmarkt „Räterfest“ im Räter Einkaufs Zentrum zieht einen beträchtlichen Besucherstrom an. Der Jahrmarkt „Räterfest“ findet jährlich – nunmehr zum 32. Mal in Folge – statt, er ist etabliert bzw. für verschiedene Altersgruppen bereits gemeindliche Tradition. Der Jahrmarkt „Räterfest“ ist wesentlicher Bestandteil des jährlichen, gemeindlichen Gemeinschaftswesens und trägt zur Förderung des sozialen und kulturellen Wohls der Gemeindebürger bei. Der Jahrmarkt „Räterfest“ verfügt über besondere Attraktivität und eine herausragende Anziehungskraft, sowohl durch die in der Jahreszeit bedeutsamen Marktstände als auch durch das begleitende Unterhaltungsprogramm (Schiffsschaukel, Dampfeisenbahn, Kinder-Verkehrstraining, Kasperltheater, Schießstände, Kinderschminken, Fahrgeschäfte). Der Besucherstrom des Jahrmarktes „Räterfest“ bietet Anlass für die Ladenöffnungen. Eine „werktägliche Prägung“ der Ladenöffnungen ist ausgeschlossen. Nur eine untergeordnete Anzahl der Läden öffnet. Das Verhältnis der von der Öffnung umfassten Ladenflächen ist im Vergleich zur Fläche des Jahrmarktes „Räterfest“ gering.
Vor Erlass einer Rechtsverordnung sind die örtlichen Kirchen (katholische und evangelische), der Handelsverband Bayern e.V., die Gewerkschaft, die Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern, die Handwerkskammer für München und Oberbayern, sowie das Landratsamt München anzuhören.
Die Gewerkschaft ver.di hat bei Erlass von Rechtsverordnungen der Gemeinde Kirchheim b. München zu den Sonntagsöffnungen vereinzelt mit Klagen gedroht, bisher jedoch noch nicht eingereicht. Sie hat gegen den Erlass von Rechtsverordnungen anderer Kommunen zum Teil erfolgreich geklagt. Es wird auch im Jahr 2019 vor Erlass der Rechtsverordnung eine ordnungsgemäße Anhörung erfolgen.

In der Regel sind in allen drei Kirchen die Gottesdienste bis 12:00 Uhr beendet. Die Öffnungszeiten sollen laut Gesetz außerhalb der Zeiten der Hauptgottesdienste liegen und dürfen fünf zusammenhängende Stunden nicht überschreiten. In der Rechtsverordnung wurden daher die Öffnungszeiten auf 12:00 bis 17:00 Uhr festgesetzt.
Der Veranstalter braucht frühzeitig die grundsätzliche Zustimmung des Gemeinderates zu den geöffneten Geschäften, um die vertraglichen Planungen für den Markt vorantreiben zu können. Das Landratsamt München verlangt weiterhin für jeden einzelnen Fall den Erlass einer eigenen Rechtsverordnung.
Unter Bezugnahme auf das Normenkontrollverfahren des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. November 2015 (Az.: 8 CN 2.14 – GewArch 2016, S. 154 ff) hat der Antragsteller für das „Räterfest 2019“ nachstehenden Prognosen angestellt:
  1. Prognose über den zu erwartenden Besucherstrom zum Markt:
    ca. 12.000 bis 15.000 Besucher

  2. Prognose über den Besucherstrom welche die Veranstaltung ausschließlich oder
    überwiegend aufgrund der Ladenöffnung aufsuchen werden:
    ca. 800 bis 1.200 Kunden

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat der Gemeinde Kirchheim b. München beschließt die beigefügte Rechtsverordnung über die Freigabe von Verkaufszeiten während des allgemeinen Ladenschlusses im Rahmen des im Räterzentrum in Kirchheim b. München, Gemeindeteil Heimstetten stattfindenden Marktes „Räterfest 2019“ am 13. Oktober 2019.

Beschluss

Der Gemeinderat der Gemeinde Kirchheim b. München beschließt die beigefügte Rechtsverordnung über die Freigabe von Verkaufszeiten während des allgemeinen Ladenschlusses im Rahmen des im Räterzentrum in Kirchheim b. München, Gemeindeteil Heimstetten stattfindenden Marktes „Räterfest 2019“ am 13. Oktober 2019.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 23, Dagegen: 1

Dokumente
Download Anträge auf Sonntagsöffnungen im REZ.pdf
Download Lageplan zur RVO.pdf
Download RVO Räterfest 2019 - Text.pdf

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15. Mitteilungen aus der Verwaltung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Kirchheim b. München) 05. Gemeinderatssitzung 01.07.2019 ö b 15

Sachverhalt

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15.1. Eingegangene Anträge

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Kirchheim b. München) 05. Gemeinderatssitzung 01.07.2019 ö b 15.1
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15.2. Antworten zu Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Kirchheim b. München) 05. Gemeinderatssitzung 01.07.2019 ö b 15.2

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15.3. Sonstiges

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Kirchheim b. München) 05. Gemeinderatssitzung 01.07.2019 ö b 15.3

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16. Anfragen aus dem Gremium

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Kirchheim b. München) 05. Gemeinderatssitzung 01.07.2019 ö b 16

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Diskussionsverlauf

1. Wortmeldung:        GRM Matejka
Schwerpunktsetzung der Kommunalen Verkehrsüberwachung

GRM Matejka möchte wissen, welche Aufgaben die kommunale Verkehrsüberwachung derzeit erfüllt. Seiner Meinung nach war es vor allem geplant den fließenden Verkehr zu kontrollieren und die Geschwindigkeit zu messen. GRM Matejka fällt auf, dass vor allem der ruhende Verkehr und hier vor allem beim Räter-Einkaufszentrum kontrolliert wird und Falschparker abgemahnt werden.

Antwort des Ersten Bürgermeisters:
Beschlüsse des Gemeinderates und seiner Ausschüsse werden immer umgesetzt, wie sie beschlossen wurden. Die kommunale Verkehrsüberwachung kontrolliert den ruhenden Verkehr wie auch den fließenden Verkehr. Vor kurzem wurde im zuständigen Ausschuss beschlossen, dass intensiv im Gewerbebereich der ruhende Verkehr kontrolliert wird und dazu gehört auch das Räter-Einkaufszentrum.

2. Wortmeldung:        GRM Pirzer
Unterbringung der VHS im Bürgerhaus und dortige Hausmeisterstelle

GRM Pirzer habe gehört, dass ab nächsten Jahr die VHS im Bürgerhaus untergebracht wird. Darüber ist GRM Pirzer hocherfreut. Sie möchte aber wissen, wie im Bürgerhaus als auch in der Benzstraße die Hausmeister-Tätigkeiten geregelt werden und wer dafür aufkommt. GRM Pirzer weist darauf hin, dass vor allem in der Benzstraße die Hausmeister-Tätigkeiten nicht regelmäßig durchgeführt werden.

Antwort des Ersten Bürgermeisters:
Der Erste Bürgermeister teilt mit, dass die Hausmeister-Tätigkeiten zum Teil durch die Gemeinde und zum Teil durch Stellen der VHS übernommen werden. Es ist aber noch nicht ganz sicher, wohin die VHS übersiedeln wird.


3. Wortmeldung:        GRM Proffert
Ampel an der Grund- und Mittelschule durch Äste verdeckt

GRM Proffert weist darauf hin, dass die Ampel an der Grund- und Mittelschule durch Äste verdeckt werden und bittet darum diese zurück zu schneiden. damit die Fußgänger-Ampel besser eingesehen wird.

Antwort des Ersten Bürgermeisters:
Der Erste Bürgermeister antwortet, das Anliegen werde sehr gerne an das Bauamt weitergegeben.


4. Wortmeldung:        GRM Proffert
Aufstellung von Blumenkübeln bei Fahrbahnverengung in der Florianstraße

GRM Proffert würde es begrüßen, wenn vor der Fahrbahnverengung in der Einbahnstraße Florianstraße Blumenkübeln aufgestellt werden, anstatt nur durch Beton-Abgrenzungen. Falls dies nicht möglich ist, bittet GRM Proffert darum den Grund hierfür zu erfahren. Es könnte auch ein dauerhaftes Beet stattdessen angelegt werden.

Antwort des Ersten Bürgermeisters:
Der Erste Bürgermeister erklärt, das Anliegen werde an die zuständige Stelle weitergeleitet, allerdings wird eine mögliche Realisierung wahrscheinlich erst nächstes Jahr stattfinden können.


5. Wortmeldung:        GRM Zwarg
Regelmäßige Vorlage der Statistik über Verkehrskontrollen

GRM Zwarg verweist darauf, der Gemeinderat habe beschlossen regelmäßige Statistiken über die Anzahl der Verkehrskontrollen zu bekommen. Ihm sei nicht bekannt, dass bisher regelmäßige Statistiken vorgelegt wurden.

6. Wortmeldung:        GRM Zwarg
Ungleicher Zugang für Publikationen von IGs in Kirchheimer Mitteilungen (KiMis)

GRM Zwarg erkundigt sich, ob der Erste Bürgermeister bei der Behauptung bleibe, dass alle Interessensgemeinschaften gleich behandelt werden. Ihm falle auf, dass die IG Wall und die IG Pappel, Interessensgemeinschaften, die dem Ersten Bürgermeisten vielleicht nicht in den Kram passen, ungleich behandelt werden. GRM Zwarg könne sich daran erinnern, dass vor einigen Jahren der Helferkreis Asyl zum Zeitpunkt der Veröffentlichung in den KiMis noch kein eingetragener Verein war. Die „Bürger pro Kirchheim 2030“ ist eine Interessensgemeinschaft und es gibt eine „Oldtimer IG“, die ebenfalls in den Kirchheimer Mitteilungen veröffentlicht. Beide IGs sind keine Vereine. GRM Zwarg möchte wissen, ob der Erste Bürgermeister trotzdem bei seiner Behauptung bleibe.

Antwort des Ersten Bürgermeisters:
Der Erste Bürgermeister erklärt, dass die IG Oldtimer keine kommunalpolitische Interessensvertretung darstellt. Die Publikation der „Bürger für Kirchheim 2030“ wurde als Anzeige in den Kircheimer Mitteilungen bezahlt. Bei der Veröffentlichung des Helferkreises Asyl handelte es sich um keine kommunalpolitische Äußerung. Der Erste Bürgermeister weist die Anschuldigung zurück, dass in den KiMis nur Beiträge von Interessensgemeinschaften publiziert werden, die seiner Meinung entsprechen würde. Gerade bei der Publikation des Helferkreises Asyl war das damals nicht der Fall. Die Verwaltung sei sehr streng, was die Richtlinien für die Publikation in den KiMis angeht. Er nennt das Beispiel, dass wenn die Junge Union und die CSU in der gleichen Ausgabe etwas veröffentlichen wollen, dann muss eine der beiden Organisationen darauf verzichten oder es wird als Anzeige bezahlt.

7. Wortmeldung:        GRM Zwarg
Ortsübliche Bekanntmachung der Tagesordnung über KiMis

GRM Zwarg stellt fest, dass die ortsübliche Bekanntmachung der Tagesordnung nicht mehr in den Kirchheimer Mitteilungen („KiMis“) stattfindet, sondern auf das Ratsinformationssystem (RIS) im Internet verwiesen wird. Es gibt zudem auf der Homepage der Gemeinde keine Terminseite für die Sitzungen mit einem direkten Link zur Informationsseite der Sitzung im RIS. GRM Zwarg weist darauf hin, dass es nur das RIS gibt, um sich über Sitzungen zu informieren. Dafür sind einige Klicks notwendig, die nicht intuitiv von statten gehen. GRM Zwarg vertritt die Ansicht, wenn sich die Gemeinde schon „Mitmachgemeinde“ nenne, dann sollten die Tagesordnungspunkte soweit sie bekannt sind, auch in den KiMis enthalten sein.

Antwort des Ersten Bürgermeisters:
Der Erste Bürgermeister teilt mit, dass die Verwaltung versuchen wird die Tagesordnung für die nächste Sitzung in den Kirchheimer Mitteilungen zu veröffentlichen.



8. Wortmeldung:        GRM Zwarg
Verständliche Formulierung von Tagesordnungspunkten

GRM Zwarg bemerkt, dass manche Tagesordnungspunkte nicht verständlich genug formuliert werden. Als Beispiel nennt er den heutigen Tagesordnungspunkt 2.3 „Erweiterungsneubau Gymnasium - Mehrkosten Freianlagen durch außerschulische Nutzung“. In dieser Bezeichnung tauchen die Begriffe „Flutlichtanlagen“ und „Kunstrasenplatz“ nicht auf. Man sollte darauf achten, dass in wenigen Worten möglichst aussagekräftige Bezeichnungen für die Tagesordnungspunkte gefunden werden.

Antwort des Ersten Bürgermeisters:
Der Erste Bürgermeister antwortet, dass immer darauf geachtet wird, dass die Tagesordnungspunkte so verständlich wie möglich formuliert werden.

9. Wortmeldung:        GRM Zwarg
Nächtliche Beleuchtung bei der Rampe zum JUZ ausgeschaltet

GRM Zwarg hat den Hinweis darauf erhalten, dass es keine nächtliche Beleuchtung bei der Rampe zum JUZ mehr gibt. Dies stelle eine gefährliche Situation dar. GRM Zwarg verweist auf Herrn Tränkle, der hier den Rülps e.V. verantwortlich macht. Die Beleuchtung sei aber Sache der Gemeinde als Verpächter und nicht der Rülps e.V.


10. Wortmeldung:        GRM Zwarg
Berücksichtigung der Anlieger-Belange bei Einrichtung des Sportplatzes beim Ortspark

GRM Zwarg bezieht sich auf die Aussage des Ersten Bürgermeisters, wonach die Belange der Anlieger bei der Einrichtung des geplanten Sportplatzes beim Ortspark berücksichtigt werden. GRM Zwarg sei nur ein Gutachten bekannt, welches untersucht, ob gesetzliche Regelungen eingehalten werden bezüglich der Lärmimmissionen. GRM Zwarg fragt den Ersten Bürgermeister, ob dieses Gutachten tatsächlich die Einbindung dieses Kreises der Stakeholder abdeckt.

Antwort des Ersten Bürgermeisters:
Der Erste Bürgermeister erklärt, er habe nicht behauptet, dass die Anlieger unmittelbar eingebunden wurden, sondern, dass die Anliegen durch die Gutachten und das B-Planverfahren eingebunden wurden. Die Einbindungen der Anlieger werden im Zuge der Umsetzung des heute gefassten Beschlusses selbstverständlich stattfinden.


11. Wortmeldung:        GRM Glasl
Wildparken beim Heimstettener See

GRM Glast stellt die Frage, ob die kommunale Verkehrsüberwachung jeden Tag im Dienst ist oder nur von Montag bis Freitag. Hintergrund für ist, dass wieder vermehrt Wildparken am Heimstettener See stattfinde. GRM Glasl verweist auf die Notwendigkeit, dass Rettungsdienste bis zum See gelangen können. Er plädiert dafür, dass die kommunale Verkehrsüberwachung hier möglichst früh einschreiten sollte, weil sich dieses Verhalten durch Nachahmung ausbreitet. GRM Glasl bittet darum nach Möglichkeiten zu suchen, damit Rettungsgassen freibleiben und Besucher davon abzuhalten nicht mehr wild auf Flurstücken zu parken.

Antwort des Ersten Bürgermeisters:
Der Erste Bürgermeister teilt mit, dass sich die Verwaltung dem Anliegen gerne annimmt und untersuchen wird, welche Möglichkeiten hier bestehen, um das Wildparken einzudämmen.


12. Wortmeldung:        GRM Glasl
Aufstellung von zusätzlichen Urnenwand beim Friedhof Heimstetten

GRM Glasl bittet aufgrund von Bürgeranfragen, ob es möglich ist am Friedhof in Heimstetten zusätzliche Urnenwände zu errichten, damit die Gemeinde für die Zukunft auch gut aufgestellt ist.

Antwort des Ersten Bürgermeisters:
Der Erste Bürgermeister antwortet, er gehe davon aus, dass dies bereits veranlasst wurde oder geplant sei.


13. Wortmeldung:        GRM Keck
Untersuchung des raschen Verfalls einer großen Kirsche im Vogelbeerenweg

GRM Keck informiert darüber, dass im Vogelbeerenweg innerhalb von drei Wochen eine große Kirsche kaputt ging. Er schlägt vor, die Verwaltung soll untersuchen, warum dieser Verfall so rasch von statten ging.


14. Wortmeldung:        GRM Keck
Viel Totholz in den Bäumen in der Wendelsteinstraße – bitte auslichten

GRM Keck erläutert, dass sich auf dem Hügel in der Wendelsteinstraße in den Bäumen sehr viel Totholz befinde und bittet darum dies möglichst rasch zu entfernen, bevor ein Ast dort herabfällt.


15. Wortmeldung:        GRM Keck
Bitte um Hinweis in KiMis, dass Hausnummern sichtbar sind

GRM Keck schildert, ein ehrenamtlicher Rettungssanitäter habe ihn darauf angesprochen und darum gebeten, dass die Bürgerinnen und Bürger in den KiMis darauf hingewiesen werden, die Hausnummern der Gebäude sichtbar zu machen, also z.B., die Beleuchtung zu kontrollieren oder überwuchernde Äste frei zu schneiden. Er wurde darauf hingewiesen, dass sichtbare Hausnummern Leben retten können.


16. Wortmeldung:        GRM Graf
Autos auf gesperrter Straße bei Hausen Richtung Auffanggraben

GRM Graf weist darauf hin, dass die Straße von Hausen Richtung Auffanggraben gesperrt ist, weil die Straße wegen Pflanzenbewuchs nicht befahrbar ist. Dennoch habe GRM Graf beobachtet, dass dort PKWs unterwegs waren. GRM Graf erkundigt sich daher, ob sich die kommunale Verkehrsüberwachung diesen Bereich einmal ansehen könnte.

Antwort des Ersten Bürgermeisters:
Der Erste Bürgermeister teilt mit, dass die kommunale Verkehrsüberwachung hier nicht tätig werden darf. Die kommunale Verkehrsüberwachung dürfe nur Tempo-Überwachung und die Kontrolle des Parkraums übernehmen. Zudem liege die angesprochene gesperrte Straße außerhalb des Ortsgebietes. Die Verwaltung wird sich den Fall aber trotzdem genauer ansehen und nach Möglichkeiten der Kontrolle suchen.


17. Wortmeldung:        GRM Heinik
Durchgangsverkehr auf der Dorfstraße stärker kontrollieren

GRM Heinik berichtet, dass er am Vormittag gegen 07:30 Uhr, also wenn die Kinder in die Schule gehen, wiederholt beobachte, dass die Dorfstraße mit Autos mit Kennzeichen aus Ebersberg und Erding mit erheblichen Geschwindigkeiten durchfahren werde, obwohl es sich um eine Anliegerstraße handelt und das erlaubte Tempolimit auf 30 km/h beschränkt ist. GRM Heinik wirft die Frage auf, wie die Dorfstraße besser überwacht werden könnte. Ihm sei zudem aufgefallen, dass auch die Radfahrer mit sehr hoher Geschwindigkeit durch die Dorfstraße fahren.


18. Wortmeldung:        GRM Glasl
Verkehrskonflikte bei der Einmündung der Fahrradstraße zum Heimstettener Moosweg

GRM Glasl gibt zu bedenken, dass viele Kinder und Jugendliche mit dem Fahrrad von der Fahrradstraße kommend auf den Heimstettener Moosweg einbiegen und weiterhin mit Vehemenz den Vorrang für sich beanspruchen. GRM Glasl betont, dass es sich beim Heimstettener Moosweg, um die Vorrangstraße handelt. Er bittet darum, dass in den Schulen darauf hingewiesen wird, dass die Kinder beim Überqueren der Straße die Verkehrsregeln beachten müssen. Es gebe zwar jetzt eine Fahrradstraße mit anderen Richtlinien, aber beim Einbiegen in den Heimstettener Moosweg müssen die üblichen Verkehrsregeln beachtet werden.

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17. Bekanntgabe nicht-öffentlich gefasster Beschlüsse - vertagt auf GR am 22.07.2019

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Kirchheim b. München) 05. Gemeinderatssitzung 01.07.2019 ö zur Kenntnis 17

Sachverhalt

Zu diesem TOP wird kein Sachvortrag erstellt.

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18. Genehmigung der Niederschriften

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Kirchheim b. München) 05. Gemeinderatssitzung 01.07.2019 ö b 18

Beschlussvorschlag

Gegen diese Niederschrift werden keine Einwendungen erhoben. Sie gilt somit gemäß Art. 54 Abs. 2 GO als genehmigt.

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18.1. 04. GR vom 06.05.2019 - öffentlich

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Kirchheim b. München) 05. Gemeinderatssitzung 01.07.2019 ö beschließend 18.1

Beschlussvorschlag

Gegen diese Niederschrift werden keine Einwendungen erhoben. Sie gilt somit gemäß Art. 54 Abs. 2 GO als genehmigt.

Beschluss

Gegen diese Niederschrift werden keine Einwendungen erhoben. Sie gilt somit gemäß Art. 54 Abs. 2 GO als genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 24, Dagegen: 0

Dokumente
Download 04. Gemeinderat vom 06.05.2019 - Niederschrift - öffentlich 01 von 05.pdf
Download 04. Gemeinderat vom 06.05.2019 - Niederschrift - öffentlich 02 von 05.pdf
Download 04. Gemeinderat vom 06.05.2019 - Niederschrift - öffentlich 03 von 05.pdf
Download 04. Gemeinderat vom 06.05.2019 - Niederschrift - öffentlich 04 von 05.pdf
Download 04. Gemeinderat vom 06.05.2019 - Niederschrift - öffentlich 05 von 05.pdf

Datenstand vom 22.09.2020 08:26 Uhr