Datum: 08.07.2019
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Mensa der Grund- und Mittelschule Kirchheim
Gremium: Ausschuss f. Bauen, Infrastruktur u. Umwelt
Körperschaft: Gemeinde Kirchheim b. München
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 20:09 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Umwelt, Energie und Abfallwirtschaft
1.1 Grundkonzept für "Plastikfreies Kirchheim" zzgl. den Erweiterungen, welche durch die GRM im Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt am 08.07.2019 angeregt wurden.
2 Bauordnung
2.1 Antrag auf Fällung eines Baumes, Teufelsäckerstraße 2 - 4
2.2 Ersetzen einer stark beschädigten Ligusterhecke durch eine Sichtschutzwand aus Holz, Wallbergweg 9
2.3 Neubau einer Fertiggarage mit Flachdach, Dompfaffgasse 5
2.4 Neubau zweier Mehrfamilienhäuser mit Tiefgarage, Moarstraße 5 und 7; vertagt vom BIUA 24.06.2019
3 Bauleitplanung
3.1 Bebauungsplan Nr. 71/K "Dorfkern Hausen" - 2. Änderung; Billigungs- und Auslegungsbeschluss
4 Bauleitplanung - Nachbargemeinde zur Kenntnis
5 Hochbau und Projektbetreuung
6 Mobilität und Projekte
7 Mitteilungen aus der Verwaltung
7.1 Antworten zu Anfragen
7.2 Sonstiges
8 Anfragen aus dem Gremium
9 Verschiedenes
10 Genehmigung der Niederschriften
10.1 06. BIUA vom 24.06.2019 - öffentlich - vertagt auf BIUA am 16.09.2019

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1. Umwelt, Energie und Abfallwirtschaft

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ausschuss f. Bauen, Infrastruktur u. Umwelt (Gemeinde Kirchheim b. München) 07. Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt 08.07.2019 ö b 1
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1.1. Grundkonzept für "Plastikfreies Kirchheim" zzgl. den Erweiterungen, welche durch die GRM im Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt am 08.07.2019 angeregt wurden.

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ausschuss f. Bauen, Infrastruktur u. Umwelt (Gemeinde Kirchheim b. München) 07. Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt 08.07.2019 ö beschließend 1.1

Sachverhalt

Nach Antrag der CSU Fraktion vom 07.03.2019 (siehe Anlage) wurde im Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt am 14.05.2019 beschlossen, ein Grundkonzept für ein „Plastikfreies Kirchheim“ zu erstellen. Auf diesen Beschluss hin, fand am 06.06.2019 eine Besprechung mit den beiden Leitern der Abteilungen Wirtschaftsförderung und Sozialamt statt um gemeinsame Strategien durchzusprechen. Das daraus erstellte Grundkonzept umfasst sechs Punkte.
Alle Anregungen der GRM wurden im Grundkonzept aufgenommen und werden bei der zukünftigen Umsetzung berücksichtig.

  1. Aktionen im Einzelhandel
  2. Eröffnung eines „OHNE“ Ladens
  3. Bildungsarbeit bei Bürgern anstoßen
  4. Herausgabe einer Sonder-KiMi
  5. Zusammenarbeit mit Schulen
  6. Refill – Stationen einführen

Im Anhang finden Sie eine detaillierte Übersicht des Konzeptes.

Beschlussvorschlag

Der Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt beschließt, dem Grundkonzept „Plastikfreies Kirchheim“ mit seinen Erweiterungen zuzustimmen.

Diskussionsverlauf

Wortmeldung GRM Pirzer:
GRM Pirzer bittet darum das Grundkonzept „Plastikfreies Kirchheim“ dahingehend zu erweitern, dass nicht nur über die Vermeidung von Verpackungsmüll im Handel nachgedacht wird, sondern beispielsweise auch Maßnahmen im Bausektor angedacht werden.

Antwort Frau Drolle (Sachbearbeiterin Abfallwirtschaft):
Frau Drolle nimmt diesen Vorschlag gerne auf. Es sei auch angedacht, das Grundkonzept noch zu erweitern und in diese Richtung weitergedacht werde. Das vorliegende Grundkonzept sei ein erster Entwurf, der möglichst zeitnah umgesetzt werden könne.


Wortmeldung GRM Prohaska:
GRM Prohaska erkundigt sich zum Punkt 2, wer der Betreiber des „OHNE“ Ladens sei.

Antwort Frau Drolle (Sachbearbeiterin Abfallwirtschaft):
Darüber könne sie leider keine Auskunft geben. Herr Tobias Schock (Wirtschaftsförderung) habe das bereits angeregt und hatte auch einen interessierten Einzelhändler. Dieser Interessent sei aber leider abgesprungen. Derzeit werde mit Einzelhändlern in München gesprochen, ob sie ein Interesse an einer Filialerweiterung im Landkreis hätten.

Wortmeldung GRM Prohaska:
GRM Prohaska präzisiert, dass es bei Punkt 2 eigentlich heißen müsste, dass die Gemeinde Interessenten durch Hilfe und Beratung dabei unterstützt einen „OHNE“ Laden zu eröffnen. Es bedeute nicht, dass die Gemeinde einen eigenen Laden betreiben möchte.


Wortmeldung GRM Graf:
GRM Graf bittet darum, dass nicht nur eine Sonderausgabe der Kirchheimer Mitteilungen zum Thema erscheint, sondern regelmäßig über das Thema der Müllvermeidung berichtet werde. Vielleicht könnte eine eigene Rubrik dazu erstellt werden, in der die Bürger darüber informiert werden, wie sie sich dazu einbringen könnten.

Beschluss

Der Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt beschließt, dem Grundkonzept „Plastikfreies Kirchheim“ inklusive der in der Sitzung eingebrachten Ergänzungen zuzustimmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Von der Beschlussempfehlung abweichender Beschluss ohne GRM Glasl, ohne GRM Holz

Dokumente
Download 6 Punkte Grundkonzept_Plastikfreies Kirchheim.pdf
Download Antrag_CSU Plastikfreies Kirchheim.pdf

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2. Bauordnung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ausschuss f. Bauen, Infrastruktur u. Umwelt (Gemeinde Kirchheim b. München) 07. Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt 08.07.2019 ö b 2
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2.1. Antrag auf Fällung eines Baumes, Teufelsäckerstraße 2 - 4

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ausschuss f. Bauen, Infrastruktur u. Umwelt (Gemeinde Kirchheim b. München) 07. Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt 08.07.2019 ö beschließend 2.1

Sachverhalt

Beantragt wird die Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans, die für die Fällung einer Hainbuche auf dem Grundstück Fl.Nr. 113/134 der Gemarkung Heimstetten, im Garten des Mehrfamilienhauses Teufelsäckerstraße 2 und 4, erforderlich wird.

Der Anlage dieser Sitzungsvorlage sind ein Lageplan, Fotos, ein Planzeichnungsausschnitt des Bebauungsplans und die Stellungnahme des Umweltamts beigefügt.

Die Zulässigkeit des Vorhabens ist auf der Grundlage des der § 30 Abs. 1 BauGB zu beurteilen, da sich das Grundstück im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 36 H befindet.

Die Begründung der Antragsteller sowie die Beurteilung des Umweltamtes können der Anlage dieser Sitzungsvorlage entnommen werden.

Die Bauverwaltung schließt sich der Meinung des Umweltamtes an. Einer unbegründeten Fällung eines erhaltenswerten Baumes kann nicht zugestimmt werden. Die Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 36 H wird nicht erteilt.

H. Mayer, Kirchheim, der 28.06.2019

Beschlussvorschlag

Die Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 36 H wegen der Fällung einer Hainbuche, die in der Grünordnung des Bebauungsplans durch Planzeichen als „bestehender und zu erhaltender Baum“ auf dem Grundstück Fl.Nr. 113/134 der Gemarkung Heimstetten, im Garten des Mehrfamilienhauses Teufelsäckerstraße 2 und 4 festgesetzt ist, wird gemäß Sachvortrag nicht erteilt.

Beschluss

Die Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 36 H wegen der Fällung einer Hainbuche, die in der Grünordnung des Bebauungsplans durch Planzeichen als „bestehender und zu erhaltender Baum“ auf dem Grundstück Fl.Nr. 113/134 der Gemarkung Heimstetten, im Garten des Mehrfamilienhauses Teufelsäckerstraße 2 und 4 festgesetzt ist, wird gemäß Sachvortrag nicht erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
ohne GRM Glasl, ohne GRM Holz

Dokumente
Download 2019-06-28, Luftbildisometrie für Anlage zur Beschlussvorlage BIUA vom 08.07.2019, 19/32, Fällung eines Baumes, Teufelsäckerstraße 2 - 4.pdf
Download 2019-07-02, Anlage zur Beschlussvorlage BIUA vom 08.07.2019, 19/32, Fällung eines Baumes, Teufelsäckerstraße 2 - 4.pdf
Download Stellungnahme für Bauamt.pdf

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2.2. Ersetzen einer stark beschädigten Ligusterhecke durch eine Sichtschutzwand aus Holz, Wallbergweg 9

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ausschuss f. Bauen, Infrastruktur u. Umwelt (Gemeinde Kirchheim b. München) 07. Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt 08.07.2019 ö beschließend 2.2

Sachverhalt

Für das Ersetzen einer stark beschädigten Ligusterhecke durch eine Sichtschutzwand aus Holz (geschichtete Holzbohlen in Stahl-Profil-Stützen) auf der Nordseite des Grundstücks Fl.Nr. 126/63 der Gemarkung Heimstetten, Wallbergweg 9, an der Grundstücksgrenze zum Taubensteinweg wird eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 16 beantragt.

Der Anlage dieser Beschlussvorlage sind ein Lageplan, eine Ansicht und eine Begründung sowie Fotos mit der Darstellung der Bestandshecke und Beispielen für den Sichtschutz beigefügt.
Wie diesen Unterlagen entnommen werden kann, soll eine Sichtschutzwand bestehend aus Stahlprofil-Stützen mit Holzbohlen mit der Höhe von 2 m auf eine Länge von 15 m in einem Abstand von 0,20 entlang der öffentlichen Verkehrsfläche des Taubensteinwegs errichtet werden. Diese Abstandsfläche soll mit Efeupflanzen bestückt werden, durch die die zur öffentlichen Verkehrsfläche gewandte Seite mittels Rankhilfen eingegrünt werden soll.  

Bei der bauplanungsrechtlichen Prüfung ist die Zulässigkeit des Vorhabens auf der Grundlage des § 30 Abs. 1 BauGB zu beurteilen, da sich das Grundstück im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 16 befindet.

Bei der geplanten Einfriedung handelt es sich um ein verfahrensfreies Vorhaben nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 a) BayBO. Da die Gemeinde durch den Bebauungsplan jedoch andere Regelungen getroffen hat, ist eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 16 erforderlich.

Gemäß Festsetzung Nr. B.9.2 sind die Baugrundstücke „auf der Gartenseite einzufrieden. Zulässiges Material: rostgeschützter Maschendrahtzaun mit Hecke hinterpflanzt oder Jägerzaun; Einfriedungshöhe: maximal 0,80 m über Geländeoberkante“.

Mit der Art und der Höhe der beantragten Einfriedung wird von dieser Festsetzung abgewichen. Für die Errichtung dieser Einfriedung ist die Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans erforderlich.

Gemäß § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, „wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
  1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder
  2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
  3. die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.“

Wie der in der Anlage dieser Sitzungsvorlage befindlichen Begründung zu entnehmen ist,
soll die neue Sichtschutzwand in Anlehnung an die Festsetzung der Grünordnung des Bebauungsplans Nr. A.3 für Garagenwände mit Rankhilfen für die Begrünung mit Kletterpflanzen versehen werden.
Der geplante Sichtschutz ist auch zur Konfliktvermeidung für die auf dem Baugrundstück befindlichen Hunde gedacht.

Die erforderliche Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann für die Errichtung der geplanten Sichtschutzwand aus Holz auf der Nordseite des Grundstücks Fl.Nr. 126/63 der Gemarkung Heimstetten, Wallbergweg 9, erteilt werden, weil es sich dann um eine städtebaulich verträgliche Einfriedung handelt, wenn sie zur öffentlichen Verkehrsfläche hin das ebenfalls im Bebauungsplan festgesetzte Erscheinungsbild der Garagenwände aufweist. Dann können die genannten Kriterien nach § 31 Abs. 2 BauGB erfüllt werden.

H. Mayer,
Kirchheim, der 03.07.2019

Beschlussvorschlag

Für das Ersetzen einer stark beschädigten Ligusterhecke durch eine Sichtschutzwand aus Holz (geschichtete Holzbohlen in Stahl-Profil-Stützen) mit der Höhe von 2 m und der Länge von 15 m in einem Abstand von 0,20 m für eine Begrünung durch Kletterpflanzen entlang der öffentlichen Verkehrsfläche des Taubensteinwegs auf dem Grundstück Fl.Nr. 126/63 der Gemarkung Heimstetten, Wallbergweg 9, wird eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 16 wegen der Abweichung von der unter Nr. B.9.2 festgesetzten Erscheinungsform und der maximal zulässigen Höhe gemäß Sachvortrag erteilt.

Beschluss

Für das Ersetzen einer stark beschädigten Ligusterhecke durch eine Sichtschutzwand aus Holz (geschichtete Holzbohlen in Stahl-Profil-Stützen) mit der Höhe von 2 m und der Länge von 15 m in einem Abstand von 0,20 m für eine Begrünung durch Kletterpflanzen entlang der öffentlichen Verkehrsfläche des Taubensteinwegs auf dem Grundstück Fl.Nr. 126/63 der Gemarkung Heimstetten, Wallbergweg 9, wird eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 16 wegen der Abweichung von der unter Nr. B.9.2 festgesetzten Erscheinungsform und der maximal zulässigen Höhe gemäß Sachvortrag erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 4, Dagegen: 7

Abstimmungsbemerkung
Der Antrag wurde damit abgelehnt.

Dokumente
Download 2019-06-28, Luftbildisometrie für Anlage zur Beschlussvorlage BIUA vom 08.07.2019, 19/33, Ersetzen einer stark beschädigten Ligusterhecke durch eine Sichtschutzwand aus Holz, Wallbergweg 9.pdf
Download 2019-07-01, Fotos für Anlage zur Beschlussvorlage BIUA vom 08.07.2019, 19/33, Ersetzen einer stark beschädigten Ligusterhecke durch eine Sichtschutzwand aus Holz, Wallbergweg 9.pdf
Download 2019-07-02, Anlage zur Beschlussvorlage BIUA vom 08.07.2019, 19/33, Ersetzen einer stark beschädigten Ligusterhecke durch eine Sichtschutzwand aus Holz, Wallbergweg 9.pdf

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2.3. Neubau einer Fertiggarage mit Flachdach, Dompfaffgasse 5

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ausschuss f. Bauen, Infrastruktur u. Umwelt (Gemeinde Kirchheim b. München) 07. Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt 08.07.2019 ö beschließend 2.3

Sachverhalt

Für den Neubau einer Fertiggarage mit Flachdach auf dem Grundstück Fl.Nr. 95/26 der Gemarkung Heimstetten, Dompfaffgasse 5, wird eine Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans beantragt.

Der Anlage dieser Beschlussvorlage sind Flurkartenausschnitte, ein Grundriss, Fotos, eine Begründung und die Planzeichnung des Bebauungsplans beigefügt.

Mit Bescheid aus dem Jahr 1987 wurde von der Genehmigungsbehörde im Landratsamt eine Baugenehmigung für den Neubau eines Zweifamilienhauses mit Garage und erforderlichen drei nicht überdachten Stellplätzen erteilt. Dadurch wurden die nicht überdachten Kfz-Stellplätze abweichend von den Festsetzungen des rechtswirksamen Bebauungsplans zugelassen.

Um den Nutzern des Zweifamilienhauses einen geschützten zweiten Standort für ein Kfz zu ermöglichen, soll auf dem Grundstück eine zusätzliche Fertiggarage errichtet werden.
Da gemäß § 3 Abs. 1 GaStellV zwischen Garagen und öffentlicher Verkehrsfläche ein Mindestabstand von 3 m Länge vorhanden sein muss, soll die Fertiggarage nicht auf einem der genehmigten Stellplätze sondern im genannten Mindestabstand zur Dompfaffgasse an Grenze zum Grundstück Fl. Nr. 95/27 der Gemarkung Heimstetten, Dompfaffgasse 3 errichtet werden.
 
Angaben zur Grundfläche und der Wandhöhe sind den in der Anlage befindlichen Zeichnungen zu entnehmen.

Aufgrund der Breite der Fertiggarage von 3,60 m müssen die vorhandenen zwei nicht überdachten Kfz-Stellplätze mit der Breite von jeweils ca. 2,50 m um ca. 1,10 m in westliche Richtung verschoben werden. Sie sind in den Zeichnungen nicht dargestellt. Hier liegt nur eine Prüfungsskizze vor.
Die vormals mit Rasensteinen versehene, nicht überdachte Stellplatzfläche von 37,5 m² (3 x 2,5 m x 5 m) erhöht sich damit auf 61,72 m² (10,20 m x 3,60 m + 5.00 m x 5,0 m), wobei 25,92 m² durch die Fertiggarage versiegelt werden.

Die Errichtung von Garagen einschließlich überdachter Stellplätze im Sinn des Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 mit einer Fläche bis zu 50 m² ist gemäß Art. 57 Abs. 1 Nr.1 b) Bayerische Bauordnung – BayBO – verfahrensfrei.
Gemäß Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO sind in den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen, auch wenn sie nicht an die Grundstücksgrenze oder an das Gebäude angebaut werden, Garagen (Carports) einschließlich deren Nebenräume mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 9 m zulässig.
Gemäß Art. 6 Abs. 9 Satz 2 BayBO darf die Länge der die Abstandsflächentiefe gegenüber den Grundstücksgrenzen nicht einhaltenden Bebauung nach den Nummern 1 und 2 auf einem Grundstück insgesamt 15 m nicht überschreiten.

Bei der bauplanungsrechtlichen Prüfung ist die Zulässigkeit des Vorhabens auf der Grundlage des § 30 Abs. 1 BauGB zu beurteilen, da sich das Grundstück im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 21 H und im Geltungsbereich des „übergreifenden Bebauungsplans“ befindet.

Wie der Planzeichnung des Bebauungsplans Nr. 21 H entnommen werden kann, ist nur ein Bauraum für ein Garagengebäude an der Grundstücksgrenze an der Nordwestseite des Bauraums für das Hauptgebäude festgesetzt.
Für die Errichtung einer zusätzlichen Garage und die Änderung der drei vorhandenen, nicht überdachten Kfz-Stellplätze außerhalb der auf dem Baugrundstück für eine Bebauung festgesetzten Flächen ist die Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans erforderlich.

Gemäß Festsetzung Nr. B. 2.2 des „übergreifenden Bebauungsplans“ dürfen Garagen und andere Nebengebäude „mit einem Satteldach oder einem Pultdach mit einer Dachneigung von 20° – 36° versehen werden. Die Wandhöhe ist auf maximal 2,75 m beschränkt.“
Mit dem Flachdach wird von dieser Festsetzung abgewichen. Es ist die Erteilung einer Befreiung erforderlich.

Gemäß § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, „wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
1.        Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder
2.        die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.        die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.“

Da die Eigentümer des Nachbargrundstücks Fl. Nr. 95/27 der Gemarkung Heimstetten, Dompfaffgasse 3, mit ihrer Unterschrift ihr Einvernehmen bekunden, kann empfohlen werden, die erforderlichen Befreiungen unter der Maßgabe zu erteilen, dass die zu erweiternden Stellplatzflächen mit wasserdurchlässigem Belag wie z.B. Rasensteinen zu gestalten sind.

H. Mayer,
Kirchheim, der 03.07.2019

Beschlussvorschlag

Für den Neubau einer Fertiggarage mit Flachdach auf dem Grundstück Fl.Nr. 95/26 der Gemarkung Heimstetten, Dompfaffgasse 5, wird die Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 21 H wegen der Errichtung außerhalb der durch das Planzeichen Nr. A. 9.a) festgesetzten Fläche für Garagen, gemäß Sachvortrag unter der Maßgabe erteilt, dass die zwei vorhandenen Kfz-Stellplätze in westliche Richtung verschoben und mit wasserdurchlässigem Belag versehen werden.

Für das Verschieben der zwei vorhandenen Kfz-Stellplätze auf dem Grundstück Fl.Nr. 95/26 der Gemarkung Heimstetten, Dompfaffgasse 5, wird die Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 21 H wegen der Errichtung außerhalb der durch das Planzeichen Nr. A. 5.b) festgesetzten überbaubaren Fläche, gemäß Sachvortrag erteilt.

Für den Neubau einer Fertiggarage mit Flachdach auf dem Grundstück Fl.Nr. 95/26 der Gemarkung Heimstetten, Dompfaffgasse 5, wird die Befreiung von den Festsetzungen des „übergreifenden Bebauungsplans“ wegen der Abweichung von der unter Nr. Nr. B. 2.2 festgesetzten Dachform (Satteldach oder Pultdach) gemäß Sachvortrag erteilt.

Beschluss

Für den Neubau einer Fertiggarage mit Flachdach auf dem Grundstück Fl.Nr. 95/26 der Gemarkung Heimstetten, Dompfaffgasse 5, wird die Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 21 H wegen der Errichtung außerhalb der durch das Planzeichen Nr. A. 9.a) festgesetzten Fläche für Garagen, gemäß Sachvortrag unter der Maßgabe erteilt, dass die zwei vorhandenen Kfz-Stellplätze in westliche Richtung verschoben und mit wasserdurchlässigem Belag versehen werden.

Für das Verschieben der zwei vorhandenen Kfz-Stellplätze auf dem Grundstück Fl.Nr. 95/26 der Gemarkung Heimstetten, Dompfaffgasse 5, wird die Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 21 H wegen der Errichtung außerhalb der durch das Planzeichen Nr. A. 5.b) festgesetzten überbaubaren Fläche, gemäß Sachvortrag erteilt.

Für den Neubau einer Fertiggarage mit Flachdach auf dem Grundstück Fl.Nr. 95/26 der Gemarkung Heimstetten, Dompfaffgasse 5, wird die Befreiung von den Festsetzungen des „übergreifenden Bebauungsplans“ wegen der Abweichung von der unter  Nr. B. 2.2 festgesetzten Dachform (Satteldach oder Pultdach) gemäß Sachvortrag erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 1

Dokumente
Download 2019-07-02, Anlage zur Beschlussvorlage BIUA vom 08.07.2019, 19/31, Neubau einer Fertiggarage mit Flachdach, Dompfaffgasse 5.pdf

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2.4. Neubau zweier Mehrfamilienhäuser mit Tiefgarage, Moarstraße 5 und 7; vertagt vom BIUA 24.06.2019

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ausschuss f. Bauen, Infrastruktur u. Umwelt (Gemeinde Kirchheim b. München) 07. Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt 08.07.2019 ö beschließend 2.4

Sachverhalt

Beantragt wird die Baugenehmigung für den Neubau von zwei Mehrfamilienhäusern mit Tiefgarage auf dem Grundstück Fl.Nr. 1/4 der Gemarkung Kirchheim, Moarstraße 5 und 7, der Tiefgaragenzufahrt mit Rampe im Grenzbereich der Grundstücke Fl.Nr. 1/8 und 1/9 der Gemarkung Kirchheim und einer nicht überdachten Stellplatzanlage auf dem Grundstück Fl.Nr. 1 der Gemarkung Kirchheim für die beiden beantragten Mehrfamilienhäuser und für das auf dem Grundstück befindliche Gewerbe.

Das Vorhaben liegt innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile. Eine Beurteilung erfolgt nach § 34 BauGB. Im Flächennutzungsplan ist das Baugrundstück einem Baugebiet zugeordnet, das mit „Dorfgebiet“ bezeichnet wird.
Für den Stellplatznachweis ist die Stellplatz- und Fahrradsatzung vom 27.07.2019 zu verwenden.

Für die Bebauung des Grundstücks wurde mit Bescheid vom 21.07.2011 ein Vorbescheid auf Grundlage von vorgelegten Bauzeichnungen erteilt. Dabei wurde der Neubau von zwei Wohnhäusern mit je 6 Wohneinheiten mit Tiefgarage auf den Grundstücken Fl.Nr. 1/4, 1/8 und 1/9 der Gemarkung Kirchheim als zulässig erklärt.
Es wurden als Auflagen festgesetzt:
  1. Mit dem Bauantrag ist ein zeichnerischer und rechnerischer Nachweis der erforderlichen Kfz-Stellplätze gemäß der aktuellen Stellplatzsatzung der Gemeinde vorzulegen.
  2. Für die mit der Tiefgarage überschrittenen Grundstücksgrenzen ist entweder eine Verschmelzung zu beantragen oder entsprechende Grunddienstbarkeiten zur Sicherung der Tiefgaragenzufahrt, Unterbaurechte sowie Leitungs., Fahr- und Gehrechte zu Gunsten der jeweiligen Eigentümer der Fl.Nr. 1/4 der Gemarkung Kirchheim zu bestellen und einzutragen.
  3. Die Abstandsflächen sind gemäß Art. 6 BayBO einzuhalten.

Die Geltungsdauer des Vorbescheids wurde zwischenzeitlich mehrmals verlängert und ist momentan noch bis 23.07.2020 rechtskräftig.

Tabellarischer Vergleich von Vorbescheid und Bauantrag:

Vorbescheid vom 21.07.2011
Aktueller Bauantrag
Wohneinheiten
12
12
Grundfläche Gebäude
180 m² (Moarstr. 5) + 180 m² (Moarstr. 7)
235 m² (Moarstr. 5) + 235 m² (Moarstr. 7)
Grundfläche Tiefgarage
Keine Angaben
880 m²
Wandhöhe Eingang
6,10 m
6,39 m
Firsthöhe
10,50 m
11,02 m
Dachneigung
35°
36°

Dem Anhang der Sitzungsvorlage ist neben den Bauzeichnungen auch eine Begründung des Architekturbüros beigefügt, die die Abweichungen zum Vorbescheid erklärt und die baurechtliche Zulässigkeit der Bebauung des vorliegenden Antrags darstellt.

Für die Mehrfamilienhäuser Moarstraße 1 und 3 waren nach der eingereichten Stellplatzbedarfsermittlung 21 Kfz-Stellplätze nachzuweisen.
Für die Mehrfamilienhäuser Moarstraße 5 und 7 sind nach der eingereichten Stellplatzbedarfsermittlung 24 Kfz-Stellplätze nachzuweisen.
Die 45 erforderlichen Kfz-Stellplätze werden in der Tiefgarage (1 - 29), auf dem südlichen Nachbargrundstück Fl.Nr. 1 (30 - 35) und auf den Grundstücken Fl.Nr. 1/8 (36 - 39) und Fl.Nr. 1/9 (40 - 45) dargestellt.
Daneben werden auf dem südlichen Nachbargrundstück Fl.Nr. 1 noch zusätzlich 7 Kfz-Stellplätze für die gewerbliche Nutzung der Bestandsgebäude auf diesem Grundstück angeboten.

Die Zufahrt auf das südliche Nachbargrundstück Fl.Nr. 1 der Gemarkung Kirchheim soll asphaltiert werden.
Gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 der Stellplatz- und Fahrradsatzung sind offene Stellplätze und ihre Zufahrten „einheitlich mit wassergebundener Decke oder breitflächiger Versickerung (z.B. Rasensteine) anzulegen.
Der erforderlichen Abweichung von der Stellplatz- und Fahrradsatzung kann aus ökologischer Sicht nicht zugestimmt werden.

Gemäß § 5 Abs. 5 Stellplatz- und Fahrradsatzung sind Stellplätze „durch Bepflanzung abzuschirmen. Bei mehr als 4 Stellplätzen ist jeweils zu Beginn und am Ende der Stellplatzreihe ein 1,5 m breiter Pflanzstreifen mit einem Baum (StU 18/20 cm) anzulegen. Stellplatzanlagen ab 10 Pkw sind durch Bäume und Sträucher zu gliedern. Dabei ist spätestens nach jeweils 5 Stellplätzen ein mindestens 1,5 m breiter Bepflanzungsstreifen mit einem Baum (Mindestgröße StU 18/20 cm) anzulegen.
Der erforderlichen Abweichung von der Stellplatz- und Fahrradsatzung kann in diesem Fall aufgrund der Lage der Stellplatzanlage zugestimmt werden.

Dem Freiflächengestaltungsplan ist zu entnehmen, dass für die Zufahrt zur nicht überdachten Stellplatzanlage und für die Errichtung der Tiefgarage insgesamt drei Bäume auf dem Grundstück Fl.Nr. 192 der Gemarkung Kirchheim, der Überrheinerstraße, gefällt und in unmittelbarer Nähe drei Ersatzpflanzungen vorgenommen werden sollen.
Mit der Abschaffung der Baumschutzverordnung stehen der Gemeinde im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren nach § 34 BauGB keine Rechtsmittel zur Verfügung, die Baumfällungen zu verhindern. Da sie Eigentümerin der drei betroffenen Bäume ist, kann sie allerdings privatrechtlich gegen den Verlust der Bäume vorgehen.
Aufgrund der beantragten, sinnvollen Ersatzpflanzungen sollte dieser Weg nicht eingeschlagen werden.

Nach § 34 BauGB ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.

Die Kriterien sind erfüllt; nach § 34 BauGB ist das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.

H. Mayer
Kirchheim, der 02.07.2019

Beschlussvorschlag

Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Baugenehmigung für den Neubau von zwei Mehrfamilienhäusern auf dem Grundstück Fl.Nr. 1/4 der Gemarkung Kirchheim, Moarstraße 5 und 7 mit Tiefgarage auf den Grundstücken Fl.Nr. 1/4, 1/8 und 1/9 der Gemarkung Kirchheim wird gemäß Sachvortrag erteilt.

Der Abweichung von § 5 Abs. 5 der Stellplatz- und Fahrradsatzung wegen des Verzichts auf
  1. die abschirmende Bepflanzung,
  2. die Anlage eines 1,5 m breiten Pflanzstreifens zu Beginn und am Ende der beiden Stellplatzreihen und
  3. der Gliederung der Stellplatzanlage durch Bäume und Sträucher - spätestens nach 5 Stellplätzen ein mindestens 1,5 m breiter Bepflanzungsstreifen mit einem Baum
auf dem Grundstück Fl.Nr. 1 der Gemarkung Kirchheim wird in diesem Fall gemäß Sachvortrag zugestimmt.

Der Abweichung von § 5 Abs. 4 Satz 1 der Stellplatz- und Fahrradsatzung wegen der Anlage der Zufahrt der Stellplatzanlage auf dem Grundstück Fl.Nr. 1 der Gemarkung Kirchheim nicht mit breitflächiger Versickerung (hier: Rasengittersteine) sondern mit Asphaltdecke wird gemäß Sachvortrag nicht zugestimmt.

Gemäß Sachvortrag stimmt die Gemeinde als Eigentümerin der im Freiflächengestaltungsplan beantragten Fällung der dargestellten Bäume und ihrer Ersatzpflanzung auf dem Grundstück Fl.Nr. 192 der Gemarkung Kirchheim zu, wobei die Kosten von der Antragstellerin zu tragen sind.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Baugenehmigung für den Neubau von zwei Mehrfamilienhäusern auf dem Grundstück Fl.Nr. 1/4 der Gemarkung Kirchheim, Moarstraße 5 und 7 mit Tiefgarage auf den Grundstücken Fl.Nr. 1/4, 1/8 und 1/9 der Gemarkung Kirchheim wird gemäß Sachvortrag erteilt.

Der Abweichung von § 5 Abs. 5 der Stellplatz- und Fahrradsatzung wegen des Verzichts auf
  1. die abschirmende Bepflanzung,
  2. die Anlage eines 1,5 m breiten Pflanzstreifens zu Beginn und am Ende der beiden Stellplatzreihen und
  3. der Gliederung der Stellplatzanlage durch Bäume und Sträucher - spätestens nach 5 Stellplätzen ein mindestens 1,5 m breiter Bepflanzungsstreifen mit einem Baum
auf dem Grundstück Fl.Nr. 1 der Gemarkung Kirchheim wird in diesem Fall gemäß Sachvortrag zugestimmt.

Der Abweichung von § 5 Abs. 4 Satz 1 der Stellplatz- und Fahrradsatzung wegen der Anlage der Zufahrt der Stellplatzanlage auf dem Grundstück Fl.Nr. 1 der Gemarkung Kirchheim nicht mit breitflächiger Versickerung (hier: Rasengittersteine) sondern mit Asphaltdecke wird unter der Maßgabe zugestimmt, dass eine Entwässerung der Asphaltflächen dargestellt wird.

Gemäß Sachvortrag stimmt die Gemeinde als Eigentümerin der im Freiflächengestaltungsplan beantragten Fällung der dargestellten Bäume und ihrer Ersatzpflanzung auf dem Grundstück Fl.Nr. 192 der Gemarkung Kirchheim zu, wobei die Kosten von der Antragstellerin zu tragen sind.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Von Beschlussempfehlung abweichender Beschluss

Dokumente
Download 2019-07-02, Anlage zur Beschlussvorlage BIUA vom 08.07.2019, 19/29, Neubau zweier Mehrfamilienhäuser mit Tiefgarage, Moarstraße 5 und 7.pdf

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3. Bauleitplanung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ausschuss f. Bauen, Infrastruktur u. Umwelt (Gemeinde Kirchheim b. München) 07. Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt 08.07.2019 ö 3
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3.1. Bebauungsplan Nr. 71/K "Dorfkern Hausen" - 2. Änderung; Billigungs- und Auslegungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ausschuss f. Bauen, Infrastruktur u. Umwelt (Gemeinde Kirchheim b. München) 07. Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt 08.07.2019 ö beschließend 3.1

Sachverhalt

Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 71/K "Dorfkern Hausen" - 2. Änderung gemäß § 13 b Baugesetzbuch wurde am 12.03.2019 beschlossen (Abstimmungsergebnis: 19:1).

Ziel des Bebauungsplans ist eine städtebauliche Neuordnung des ortsbildprägenden Gebiets in der Umgebung des Grundstücks, da diese erhalten werden soll; aber mittelfristig von ähnlichen Vorhaben ausgegangen werden kann.

Der von Anger Groh Architekten vorgelegte und zu billigende Bebauungsplanentwurf, bestehend aus Satzungstext und Begründung, ist dieser Sitzungsvorlage beigefügt.

Beschlussvorschlag

1.        Der vorliegende Entwurf des Bebauungsplans Nr. 71/K "Dorfkern Hausen" - 2. Änderung wird in der Fassung vom 08.07.2019 gebilligt.

2.        Die Verwaltung wird beauftragt die öffentliche Auslegung zur Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden u. sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß §§ 3 Abs. 2 u. 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

Beschluss

1.        Der vorliegende Entwurf des Bebauungsplans Nr. 71/K "Dorfkern Hausen" - 2. Änderung wird in der Fassung vom 08.07.2019 gebilligt.

2.        Die Verwaltung wird beauftragt die öffentliche Auslegung zur Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden u. sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß §§ 3 Abs. 2 u. 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
ohne GRM Dr. Hausladen

Dokumente
Download 2019-07-08_B-Plan 71- 2. Änd. Dorfkern Hausen.pdf
Download 2019-07-08_B-Plan 71- 2. Änd. Dorfkern Hausen Begründung.pdf

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4. Bauleitplanung - Nachbargemeinde zur Kenntnis

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ausschuss f. Bauen, Infrastruktur u. Umwelt (Gemeinde Kirchheim b. München) 07. Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt 08.07.2019 ö 4
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5. Hochbau und Projektbetreuung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ausschuss f. Bauen, Infrastruktur u. Umwelt (Gemeinde Kirchheim b. München) 07. Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt 08.07.2019 ö b 5
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6. Mobilität und Projekte

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ausschuss f. Bauen, Infrastruktur u. Umwelt (Gemeinde Kirchheim b. München) 07. Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt 08.07.2019 ö 6
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7. Mitteilungen aus der Verwaltung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ausschuss f. Bauen, Infrastruktur u. Umwelt (Gemeinde Kirchheim b. München) 07. Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt 08.07.2019 ö 7

Sachverhalt

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7.1. Antworten zu Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ausschuss f. Bauen, Infrastruktur u. Umwelt (Gemeinde Kirchheim b. München) 07. Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt 08.07.2019 ö 7.1

Sachverhalt

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7.2. Sonstiges

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ausschuss f. Bauen, Infrastruktur u. Umwelt (Gemeinde Kirchheim b. München) 07. Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt 08.07.2019 ö 7.2

Sachverhalt

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8. Anfragen aus dem Gremium

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ausschuss f. Bauen, Infrastruktur u. Umwelt (Gemeinde Kirchheim b. München) 07. Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt 08.07.2019 ö 8

Sachverhalt

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Diskussionsverlauf

1. Wortmeldung:        GRM Pirzer
Heimstettener Moosweg: Rückschnitt der Hecken

GRM Pirzer stellt fest, dass beim nördlichen Teil des Heimstettener Mooswegs gleich nach dem „Kirchheimer Ei“ viele Äste in die Straße hineinwachsen. Sie bittet darum, den Bauhof zu beauftragen das zurückzuschneiden.


2. Wortmeldung:        GRM Prohaska
MVG-Rad-Rückgabe-Station in Kirchheim

GRM Prohaska schlägt vor, in Kirchheim eine Station für die Rückgabe von MVG-Rädern einzurichten, weil die Räder ja nicht einfach stehen gelassen werden dürfen und die Station in Heimstetten nicht reicht. Möglicherweise sollte vorab geprüft werden, ob die MVG-Räder gut angenommen werden. Falls dies zutreffe, sollte eine Station in Kirchheim geschaffen werden, weil die MVG-Räder eine gute Alternative zu PKW und Busverkehr darstellen.


3. Wortmeldung:        GRM Heinz-Fischer
Sachstand begrünter Zaun bei S-Bahn-Station

GRM Heinz-Fischer fragt nach dem Sachstand zur Begrünung eines Zauns an der Ecke Maria-Glasl-Straße / Poinger Straße bei der S-Bahn-Station. Dort gab es die Vorgabe den Holzzaun zu begrünen. Wie ist dort der Status.

Antwort des stellv. Abt.-Leiters für Planungs- und Bauwesen Markus Böhmfeld:
Das Landratsamt war vor Ort und hat den Eigentümer dazu aufgefordert den Zaun zu begrünen, weil der Zaun durchgängig nicht begrünt war. Es ist aber immer schwierig zu sagen, ab wann eine Begrünung zählt.


4. Wortmeldung:        GRM Merten-Wente
Zusätzliche Sitzungen immer zeitnah bekanntgeben

GRM Merten-Wente bittet darum, dass zusätzliche Sitzungen immer zeitnah bekanntgemacht werden.


5. Wortmeldung:        GRM Dirl
Luftbelastung durch Autobahn

GRM Dirl möchte wissen, ob es Informationen über die Luftbelastung in Kirchheim durch die Autobahn gibt.


Antwort des stellv. Abt.-Leiters für Planungs- und Bauwesen Markus Böhmfeld:
Das Landratsamt hat vor kurzem eine Studie zur Luftbelastung in Kirchheim veröffentlich. Diese wurde auch in einer der letzten Sitzungen des Gemeinderates vorgestellt. Herr Böhmfeld bittet darum hierzu im Ratsinformationssystem nachzusehen oder auf der Seite des Landratsamtes. Dort müssten die Unterlagen zu finden sein.


6. Wortmeldung:        GRM Dirl
Kommunale Verkehrsüberwachung - Schwerpunkt auf Tempo-Kontrolle legen

GRM Dirl regt an, dass die Kommunale Verkehrsüberwachung den Schwerpunkt auf die Tempo-Kontrolle legen sollte.


7. Wortmeldung:        GRM Dirl
Treppen zur S-Bahn-Station aus der Richtung Gasthaus Eberle in  schlechtem Zustand

GRM Dirl kritisiert, dass sich die Treppen zur S-Bahn-Station vom Gasthof Eberle in einem sehr schlechten Zustand befinden und bitte um Abhilfe.

Antwort des stellv. Abt.-Leiters für Planungs- und Bauwesen Markus Böhmfeld:
Herr Böhmfeld geht nicht davon aus, dass die Deutsche Bahn vor der Sanierung der S-Bahn-Station hierzu noch etwas verbessern wird. Die Verwaltung wird die Anfrage aber weiterleiten.


8. Wortmeldung:        GRM Graf
Parken in der Kurve bei Josefstraße / Bajuwarenstraße

GRM Graf beschwert sich über PKWs, die an der Ecke Josefstraße / Bajuwarenstraße in der Kurve parken. Dadurch komme es regelmäßig zu gefährlichen Situationen und Manövern. Er schlägt vor, an dieser Stelle Sperrlinien auf den Asphalt zu platzieren, um darauf aufmerksam zu machen, dass dort nicht geparkt werden darf.


9. Wortmeldung:        GRM Marianne Hausladen
Grün bei Eingang Seestraße / Feldkirchner Straße zurückschneiden

GRM Marianne Hausladen weist darauf hin, dass das Grün beim Eingang der Seestraße von der Feldkirchner Straße ausgehend zurückgeschnitten werden müsste, weil es auf die Straße reiche und damit die Sicht nehme.


10. Wortmeldung:        GRM M. Hausladen
Größeres Hinweisschild auf Spielstraße anbringen

GRM Marianne Hausladen macht darauf aufmerksam, dass viele PKW-Lenker die Regeln der Spielstraße in der Seestraße ignorieren und zu schnell fahren würden. Sie schlägt daher vor, größere Hinweisschilder beim Eingang der Seestraße anzubringen, um stärker darauf hinzuweisen.


11. Wortmeldung:        GRM Pirzer
Stärkere Kontrolle des Parkens in Spielstraße

GRM Pirzer bittet darum, dass die kommunale Verkehrsraumüberwachung das Parken in der Spielstraße stärker kontrolliert.

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9. Verschiedenes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ausschuss f. Bauen, Infrastruktur u. Umwelt (Gemeinde Kirchheim b. München) 07. Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt 08.07.2019 ö b 9

Sachverhalt

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10. Genehmigung der Niederschriften

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ausschuss f. Bauen, Infrastruktur u. Umwelt (Gemeinde Kirchheim b. München) 07. Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt 08.07.2019 ö b 10

Beschlussvorschlag

Gegen diese Niederschrift werden keine Einwendungen erhoben. Sie gilt somit gemäß Art. 54 Abs. 2 GO als genehmigt.

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10.1. 06. BIUA vom 24.06.2019 - öffentlich - vertagt auf BIUA am 16.09.2019

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ausschuss f. Bauen, Infrastruktur u. Umwelt (Gemeinde Kirchheim b. München) 07. Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt 08.07.2019 ö beschließend 10.1
Ausschuss f. Bauen, Infrastruktur u. Umwelt (Gemeinde Kirchheim b. München) 08. Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt 16.09.2019 ö beschließend 10.1

Beschlussvorschlag

Gegen diese Niederschrift werden keine Einwendungen erhoben. Sie gilt somit gemäß Art. 54 Abs. 2 GO als genehmigt.

Datenstand vom 23.09.2020 08:15 Uhr