Datum: 16.09.2019
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Mensa der Grund- und Mittelschule Kirchheim
Gremium: Ausschuss f. Bauen, Infrastruktur u. Umwelt
Körperschaft: Gemeinde Kirchheim b. München
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 20:23 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Umwelt, Energie und Abfallwirtschaft
2 Bauordnung
2.1 Neubau von 14 Wohnungen mit Tiefgarage, Rosenstraße 10
2.2 Neubau von zwei Mehrfamilienhäusern mit Tiefgarage, Garage, Nebengebäude und Schwimmbad, Hausen , Fl.Nr. 1054, 1054/4, 1054/5 und 154/7 der Gemarkung Kirchheim
2.3 Ersetzen eines Zauns durch eine Sichtschutzwand, Hausen 30
2.4 Fällung einer Birke im Garten, Ludwig-Ganghofer-Straße 5
2.5 Tennis-Traglufthalle: Änderung der befristeten in eine dauerhafte, unbefristete Nutzung ohne Baumassnahme, Hürderstraße 2a
2.6 Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage, Poinger Straße
2.7 Nutzungsänderung von 2 Casinos in ein Billard-Lokal mit Gaststättennutzung, Henschelring 15a
2.8 Nutzungsänderung Kantine in Büro und Trainingscenter, 1. OG Bereich Achse 9-11 A-B, Hürderstraße 4
2.9 Formlose Bauvoranfrage für den Teilausbau im Kellergeschoss zu einer Wohnung im bestehenden Einfamilienhaus mit Einlieger, Silberhornstraße 2
3 Bauleitplanung
3.1 Bebauungsplan Nr. 22 - 1. Änderung "Erholungsgebiet Heimstettener See"; Abwägung der Stellungnahmen im Rahmen der öffentlichen Auslegung sowie Billigungs- und Auslegungsbeschluss
3.2 Bebauungsplan Nr. 79 - 1/K - 1. Änderung für das Gebiet "Ecke Dorfstraße/Estermannweg"; Billigungs- und Auslegungsbeschluss für das Verfahren gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB
3.3 Bebauungsplan Nr. 99/K "Westlich der Flurstraße" - Überarbeiteter Entwurf und Geruchsprognose
3.4 Bebauungsplan Nr. 25/H „östlich der Weißenfelder Straße und südlich der Feldkirchener Straße"; Billigungs- und Auslegungsbeschluss für das Verfahren gem. § 3 Abs. 2 u. 4 Abs. 2 BauGB
4 Bauleitplanung - Nachbargemeinde zur Kenntnis
4.1 37. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Aschheim- Sondergebiet "Asphaltmischwerk nach Kiesabbau"
5 Hochbau und Projektbetreuung
5.1 Ersatzbeschaffung eines Müllfahrzeuges für den gemeindlichen Wertstoffhof
5.2 Ersatzbeschaffung eines Kleintransporters für den gemeindlichen Bauhof
6 Mobilität und Projekte
6.1 Sanierung Sonnenallee, Emmeramstraße und Heimstettener Straße, Auftragsvergabe
7 Mitteilungen aus der Verwaltung
7.1 Antworten zu Anfragen
7.2 Sonstiges
8 Anfragen aus dem Gremium
9 Verschiedenes
10 Genehmigung der Niederschriften
10.1 06. BIUA vom 24.06.2019 - öffentlich - vertagt vom BIUA am 08.07.2019
10.2 07. BIUA vom 08.07.2019 - öffentlich
11 Antrag SPD 05.03.2019: Satzung zur Förderung von Dach- und Fassadenbegrünung

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1. Umwelt, Energie und Abfallwirtschaft

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ausschuss f. Bauen, Infrastruktur u. Umwelt (Gemeinde Kirchheim b. München) 08. Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt 16.09.2019 ö beschließend 1
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2. Bauordnung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ausschuss f. Bauen, Infrastruktur u. Umwelt (Gemeinde Kirchheim b. München) 08. Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt 16.09.2019 ö beschließend 2
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2.1. Neubau von 14 Wohnungen mit Tiefgarage, Rosenstraße 10

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ausschuss f. Bauen, Infrastruktur u. Umwelt (Gemeinde Kirchheim b. München) 08. Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt 16.09.2019 ö zur Kenntnis 2.1

Sachverhalt

Mit den vorgelegten Unterlagen wird eine Baugenehmigung für den Neubau eines Wohnhauses mit 14 Wohneinheiten auf dem Grundstück Fl.Nr. 104/8 der Gemarkung Heimstetten, Rosenstraße 10 beantragt.
Der Antrag auf Baugenehmigung wurde bereits zur Genehmigungsprüfung an das Landratsamt weitergeleitet. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wurde auf dem Verwaltungsweg erteilt.

Der Anlage dieser Beschlussvorlage sind ein Lageplan, Grundrisse, Ansichten, Schnitte und ein Schreiben des Architekten beigefügt, aus denen die wesentlichen Merkmale entnommen werden können.

Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des einfachen Baulinien- und Bebauungsplans Nr. 1/H. Eine Beurteilung erfolgt nach § 30 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 34 BauGB. Das Baugebiet ist als allgemeines Wohngebiet festgesetzt.
Für den Stellplatznachweis ist die Stellplatz- und Fahrradsatzung zu verwenden, die seit 19.07.2019 rechtswirksam ist.

Mit dem im Anhang befindlichen Schreiben werden zwei Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans und eine Abweichung von der Stellplatz- und Fahrradsatzung beantragt.

Den erforderlichen Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 1/H, der 1963 Rechtswirksamkeit erlangte, wurde auf dem Verwaltungsweg zugestimmt:
  1. wegen der Überschreitung des festgesetzten Bauraums durch Balkone (im Dachgeschoss: je Giebelseite 2 Balkone mit jeweils 3 m x 1,60 m und beim Zwerchgiebel: 2 Balkone mit jeweils 3 m x 1,80 m sowie im Obergeschoss an der Traufseite zur Straße Am Gangsteig: 3 Balkone mit jeweils 3 m x 1,80 m und 1 Balkon mit 5,70 m x 1,80 m),
  2. wegen der Überschreitung der festgesetzten Wandhöhe von 6 m um 0,715 m beim Hauptdach und um 2,44 m bei den Zwerchhäusern (Zwerchgiebel).
Mit den bereits errichteten Mehrfamilienhäusern auf den Grundstücken Fl. Nr. 104/9 (Rosenstraße 12 mit Bescheid vom 01.06.1971 und dem Aktenzeichen A/1b-1063/71) und Fl.Nr. 104/10 (Rosenstraße 14 mit Bescheid vom 01.06.1971 und dem Aktenzeichen A/1b-1064/71) existieren bereits von den Festsetzungen des Bebauungsplans abweichende Wandhöhen von ca. 7,30 m in direkter Nachbarschaft des Neubaus an baulichen Anlagen mit städtebaulich gleicher Ausrichtung.
Aufgrund der Vergrößerung der Wandhöhe, der Verwendung der maximal zulässigen Dachneigung und der Errichtung von zwei Zwerchhäusern wird das Dachgeschoss rechnerisch zu einem Vollgeschoss.
Im Bebauungsplan ist keine Begrenzung der Anzahl der Vollgeschosse festgesetzt.

Aufgrund der Mischung aus alten- bzw. rollstuhlgerechten Wohnungen, Familien- und Singlewohnungen wird seitens der Gemeinde ein Stellplatzschlüssel von 1 Stellplatz je Wohnung festgesetzt und somit einer Abweichung von der Stellplatz- und Fahrradsatzung zugestimmt.

H. Mayer,
Kirchheim, der 12.08.2019
   

Beschlussvorschlag

Zur Kenntnisnahme

Dokumente
Download 2019-08-12, Anlage zur Beschlussvorlage BIUA vom 16.09.2019, 19/40, Gemeinde Kirchheim, Neubau von 14 Wohnungen mit Tiefgarage, Rosenstraße 10.pdf

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2.2. Neubau von zwei Mehrfamilienhäusern mit Tiefgarage, Garage, Nebengebäude und Schwimmbad, Hausen , Fl.Nr. 1054, 1054/4, 1054/5 und 154/7 der Gemarkung Kirchheim

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ausschuss f. Bauen, Infrastruktur u. Umwelt (Gemeinde Kirchheim b. München) 08. Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt 16.09.2019 ö beschließend 2.2

Sachverhalt

Für den Neubau von zwei Mehrfamilienhäusern mit Tiefgarage, Garage, Nebengebäude und Schwimmbad, Hausen, Fl.Nr. 1054, 1054/4, 1054/5 und 154/7 der Gemarkung Kirchheim
 wurde ein Antrag auf Vorbescheid i. S. d. Art. 71 Bayerische Bauordnung – BayBO – vorgelegt. Mit dem Vorbescheid soll abgeklärt werden, ob Befreiungen zu Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans, die durch das Bauvorhaben ausgelöst werden, erteilt werden können.

Gemäß § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „befreit werden,
wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder
2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3. die Durchführung des Bebauungsplanes zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte
führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den
öffentlichen Belangen vereinbar ist.“

Der Anlage dieser Beschlussvorlage sind neben dem Bebauungsplanausschnitt ein Lageplan, die Eingabeplanung und zeichnerische Darstellungen der Hausgruppe sowie die Fragen mit den Anträgen auf Befreiung zum Vorbescheid beigefügt.

Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans Nr. 90-3/K für das Gebiet „Hausen Südost“, der am 20.12.2018 Rechtskraft erlangte. Eine Beurteilung erfolgt nach § 30 Abs. 1 BauGB. Das Baugebiet ist als allgemeines Wohngebiet festgesetzt.

Zu im Anhang befindlichen Fragen und Anträgen auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans:

Frage 1 zur Abweichung Nr. 1:
Kann im Bauraum WA A.3 für die Unterkellerung des geplanten Wintergartens an der Westseite des Gebäudes außerhalb der Baugrenze eine Befreiung erteilt werden?

Gemäß Festsetzung Nr. A.5.1 ist die Anlage von Wintergärten „nur im Erdgeschoss als Anbau an das Hauptgebäude zulässig.“
Gemäß Planzeichen Nr. A. 4.2 ist im Abstand von 8,11 m zur westlichen Grundstücksgrenze eine Baugrenze festgesetzt.
Gemäß Festsetzung Nr. A.3.1.1.2 ist eine Überschreitung der Baugrenzen zulässig:
  • durch Vordächer, Dachvorsprünge, Blumenfenster, Hauseingangstreppen, Kellerzugänge bis zu einer maximalen Tiefe von 1,20 m
  • durch Terrassen, Wintergärten mit einer maximalen Tiefe vom 3 m
 
Für die Unterkellerung des Wintergartens ist die Erteilung einer Befreiung von den ersten zwei Festsetzungen erforderlich.

Die Festsetzung, dass die Unterkellerung von Wintergärten nicht zulässig ist bzw. Wintergärten nur im Erdgeschoss zulässig sind, wurde von anderen Bebauungsplänen übernommen und ist ein städtebauliches Planungsziel in den Geltungsbereichen des „übergreifenden Bebauungsplans“ (Geltungsbereich sind die Bebauungspläne 2 K, 7bK, 7cK, 7dK, 13 K, 19 K, 20 K, 62, 68, 12/I H, 12/II H, 15 H, 18 H, 20 H, 20aH, 21 H, 28 H , 29 H und 30 H), und der qualifizierten Bebauungspläne Nr. 8 K „Lindenviertel“- 1. Änderung, 10-1/K, 36 H, 50 H, 58 K, 60 K, 83 K 87 H, und 97 K.
Sollte der Befreiung zugestimmt werden, wird ein Bezugsfall geschaffen, der auch auf die genannten Bebauungspläne Auswirkungen zeigen wird.
Frage 2 zur Abweichung Nr. 2:
Kann im Bauraum WA A.3 an der Ostseite des Gebäudes anstelle des erlaubten Wintergartens (verglaste Stahlkonstruktion) eine Pergola (nicht allseitig umschlossen) als verglaste Skelettkonstruktion errichtet werden, und hierfür eine Befreiung erteilt werden?

Gemäß Planzeichen Nr. A.4.2 ist im Abstand von 26 m zur westlichen Grundstücksgrenze eine östliche Baugrenze festgesetzt. Gemäß Festsetzung Nr. A.3.1.1.2 ist eine Überschreitung der Baugrenzen zulässig:
  • durch Vordächer, Dachvorsprünge, Blumenfenster, Hauseingangstreppen, Kellerzugänge bis zu einer maximalen Tiefe von 1,20 m
  • durch Terrassen, Wintergärten mit einer maximalen Tiefe vom 3 m

Aus städtebaulicher Sicht ist die Abweichung vertretbar. Gemäß Festsetzung Nr. A.5.1 ist an dieser Stelle auch die Anlage eines Wintergartens im Erdgeschoss als Anbau an das Hauptgebäude zulässig.
Frage 3 zur Abweichung Nr. 3:
Kann im Bauraum WA A.5 für die Errichtung eines Schwimmbades (mit der Grundfläche von ca. 46 m²) außerhalb der Baugrenzen und der damit verbundenen Überschreitung der erlaubten Grundfläche nach Punkt 3.1.3.2 um 46 m² eine Befreiung erteilt werden?

Gemäß Planzeichen Nr. A.3.1.3.1 ist eine höchstzulässige Grundfläche mit 310 m² festgesetzt. Sie darf überschritten werden durch
  • die in § 19 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO genannten Anlagen, die Überschreitung nach § 19 Abs. 4 Satz 2 und 3 BauNVO wird auf 10 von Hundert begrenzt.
  • die in § 19 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 3 BauNVO genannten Anlagen, die Überschreitung nach § 19 Abs. 4 Satz 2 und 3 BauNVO wird auf 5 von Hundert begrenzt.

Bei einem Schwimmbecken mit Beckeninhalt bis zu 100 m³ handelt es sich um eine bauliche Nebenanlage, die gemäß Art. 57 Abs. 1 Nr. 6.g) BayBO verfahrensfrei zulässig ist.
Die Errichtung des Schwimmbeckens könnte auch nachträglich, unabhängig vom bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren als „isolierte Befreiung“ zugelassen werden. Über Abweichungen sowie Ausnahmen und Befreiungen für verfahrensfrei zulässige Anlagen entscheidet nach Art. 63 Abs. 3 Satz 1 BayBO dann die Gemeinde.  

Gemäß Festsetzung Nr. A.3.6 sind im Bebauungsplan als Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO nur Gartenhäuser und Anlagen zur Aufnahme beweglicher Abfallbehälter begrifflich erwähnt. Sie sind auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.
Da ein Schwimmbecken nicht begrifflich erwähnt wird, ist für dessen Errichtung die Erteilung einer Befreiung erforderlich.

Aus städtebaulicher Sicht ist die Abweichung vertretbar.
Frage 4 zur Abweichung Nr. 4:
Kann im Bauraum WA A.5 für die Errichtung einer Doppelgarage (mit der Grundfläche von 42,25 m²) mit Zufahrt (mit der Grundfläche von 33,42 m²) eine Befreiung für die Überschreitung der Grundfläche nach Punkt 3.1.3.1 anstelle der 5 von Hundert mit 25 von Hundert und der Überschreitung des Bauraums für die Garage (mit der Grundfläche von 30 m²) mit Zufahrt (mit der Grundfläche von 25,48 m²) erteilt werden?

Gemäß Planzeichen Nr. A.3.1.3.1 ist eine höchstzulässige Grundfläche mit 310 m² festgesetzt. Sie darf überschritten werden durch
  • die in § 19 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO genannten Anlagen, die Überschreitung nach § 19 Abs. 4 Satz 2 und 3 BauNVO wird auf 10 von Hundert begrenzt.
  • die in § 19 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 3 BauNVO genannten Anlagen, die Überschreitung nach § 19 Abs. 4 Satz 2 und 3 BauNVO wird auf 5 von Hundert begrenzt.

Mit dem Planzeichen Nr. A.6.1.9 wird eine Fläche für zwei private Stellplätze an der nördlichen Grundstücksgrenze mit der der Grundfläche von 30 m² (5 m x 6 m) festgesetzt. Die an dieser Stelle geplante Doppelgarage weist eine Fläche von 42,25 m² auf. Dadurch wird die festgesetzte Fläche für Stellplätze im Westen und Süden überschritten. Wegen dieser Abweichung ist eine Befreiung erforderlich.

Bei einer Doppelgarage mit der Grundfläche bis zu 50 m² handelt es sich um eine bauliche Nebenanlage, die im Sinn des Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 gemäß Art. 57 Abs. 1 Nr. 1.b) BayBO verfahrensfrei zulässig ist.
Die Errichtung der Garage könnte auch nachträglich, unabhängig vom bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren als „isolierte Befreiung“ zugelassen werden. Über Abweichungen sowie Ausnahmen und Befreiungen für verfahrensfrei zulässige Anlagen entscheidet nach Art. 63 Abs. 3 Satz 1 BayBO dann die Gemeinde.  

Aus städtebaulicher Sicht ist die Abweichung vertretbar.
Frage 5 zur Abweichung Nr. 5:
Kann für die Verschiebung der Tiefgaragenabfahrt um 87 cm nach Süden eine Befreiung erteilt werden?

Durch die Verschiebung können die Stellplätze nördlich der Abfahrt (in der Tiefgarage) rechtwinklig zur Fahrbahn angeordnet werden.

Aus städtebaulicher Sicht ist die Abweichung vertretbar. Die Verschiebung führt zu einer verbesserten Nutzung der Tiefgarage.
Frage 6 zur Abweichung Nr. 6:
Kann für die Errichtung von Balkonen (wie in den Plänen dargestellt) außerhalb der Baugrenzen eine Befreiung erteilt werden?

Ausführung der Balkone als untergeordnete Bauteile: maximale Ausladung 1,50 m, maximal 1/3 der Gebäudelänge, maximal 5 m lang. Ausnahme: der Balkon im WA A.3 an der Westseite, hier Länge: 4,50 m, die erforderlichen Abstandsflächen können eingehalten werden.

Gemäß Festsetzung Nr. A.5.2 ist eine Ausbildung von Loggien und Balkonen nur innerhalb der Baugrenzen zulässig. Erker sind nicht zulässig.

Nach Angaben des Entwurfsverfassers des Bebauungsplans wurden die Bauräume mit den Grundflächen von 336 m² (28 m² x 12 m²) für WA.A.3 und 252 m² (21 m² x 12 m²) für WA.A.3 ausreichend groß bemessen, um optimale Wohnflächen zuzulassen, ohne die Baugrenzen durch Balkone überschreiten zu müssen. Aus dieser Sicht ist die Abweichung städtebaulich nicht vertretbar.
Frage 7 zur Abweichung Nr. 7:
Kann für die Errichtung von Solaranlagen, welche sich an die Dachfläche „anschmiegen“ (auf die fertige Dachfläche, in Neigung der Dachfläche aufgesetzt, nicht aufgeständert) und nicht in die Dachfläche eingebaut sind, eine Befreiung erteilt werden?

Gemäß Festsetzung Nr. A.5.4 sind Kollektor- und Absorberflächen in der Dachhaut zulässig, sie sind flächig zusammenzufassen. Nicht zulässig ist das Aufständern von Kollektor- und Absorberflächen bzw. deren Konstruktion auf der Dachhaut.

Aus städtebaulicher Sicht ist die Abweichung vertretbar.

Es wird darauf hingewiesen, dass das Landratsamt bei der bauplanungsrechtlichen Prüfung der Sachverhalte feststellen kann, dass die Grundzüge der Planung des neuen Bebauungsplans berührt werden und somit das Erfordernis einer Bebauungsplanänderung festgestellt wird.

H. Mayer
Kirchheim, der 04.09.2019

Beschlussvorschlag

Die im vorliegenden Antrag auf Vorbescheid für den Neubau von zwei Mehrfamilienhäusern mit Tiefgarage, Garage, Nebengebäude und Schwimmbad, Hausen, Fl.Nr. 1054, 1054/4, 1054/5 und 154/7 der Gemarkung Kirchheim, gestellten Fragen werden wie folgt beantwortet:

Frage 1:
Der mit der Unterkellerung des Wintergartens erforderlich werdenden Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 90-3/K wegen der Abweichung von der Festsetzung Nr. A.5.1 der Überschreitung der durch Planzeichen Nr. A.4.2 festgesetzten westlichen Baugrenze wird gemäß Sachvortrag nicht zugestimmt.

Frage 2:
Der mit dem Anbau einer überdachten Pergola erforderlich werdenden Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 90-3/K wegen der Abweichung von den unter Nr. A.3.1.1.2 festgesetzten Bauteilen (Vordächer, Dachvorsprünge, Blumenfenster, Hauseingangstreppen, Kellerzugänge bis zu einer maximalen Tiefe von 1,20 m und Terrassen, Wintergärten mit einer maximalen Tiefe vom 3 m), mit denen die Überschreitung der durch  Planzeichen Nr. A.4.2 festgesetzten östlichen Baugrenze zugelassen wird, wird gemäß Sachvortrag zugestimmt.

Frage 3:
Der mit der Errichtung eines Schwimmbeckens erforderlich werdenden Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 90-3/K wegen des Standortes außerhalb des durch den mit Planzeichen Nr. A.4.2 festgesetzten Baugrenzen definierten Bauraumes, als nicht genannte zulässige Nebenanlage im Sinne des § 14 BauNVO und der Überschreitung der unter Nr. A.3.1.3.1 festgesetzten höchstzulässigen Grundfläche vom 310 m² um 46 m² wird gemäß Sachvortrag zugestimmt.


Frage 4:
Der mit der Errichtung der Doppelgarage erforderlich werdenden Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 90-3/K wegen der Überschreitung des durch Planzeichen Nr. A.6.1.9 festgesetzten Bauraumes für Stellplätze und der Überschreitung der unter Nr. A.3.1.3.1 festgesetzten höchstzulässigen Grundfläche (Grundfläche nach § 19 Abs. 4 Satz 2 und 3 BauNVO mit Begrenzung auf 5 von Hundert) von 310 m² um 43 m²  wird gemäß Sachvortrag zugestimmt.

Frage 5:
Der Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 90-3/K wegen der Verschiebung der durch Planzeichen Nr. A.6.5 festgesetzten Tiefgaragenabfahrt um 0,87 m in südliche Richtung wird gemäß Sachvortrag zugestimmt.

Frage 6:
Der infolge der Überschreitung der durch Planzeichen Nr. A.4.2 festgesetzten Baugrenzen mit den dargestellten Balkonen erforderlich werdenden Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 90-3/K wegen der Abweichung von der Festsetzung Nr.A.5.2 wird gemäß Sachvortrag nicht zugestimmt.

Frage 7:
Der mit der auf die fertige Dachfläche aufgebrachten und nicht in die Dachfläche eingebauten Solaranlagen erforderlich werdenden Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 90-3/K wegen der Abweichung von der Festsetzung Nr.A.5.4 wird gemäß Sachvortrag zugestimmt.

Diskussionsverlauf

Wortmeldung von GRM Pirzer:
GRM Pirzer bittet um eine getrennte Abstimmung über die einzelnen Fragen.
Wortmeldung des Ersten Bürgermeisters:
Es erfolgt eine getrennte Abstimmung der einzelnen Fragen nach dem weitergehenden Beschluss, d.h. es wird bei den einzelnen Fragen darüber abgestimmt, ob den Befreiungen zugestimmt wird.

Beschluss 1

Die im vorliegenden Antrag auf Vorbescheid für den Neubau von zwei Mehrfamilienhäusern mit Tiefgarage, Garage, Nebengebäude und Schwimmbad, Hausen, Fl.Nr. 1054, 1054/4, 1054/5 und 154/7 der Gemarkung Kirchheim, gestellte Frage 1 wird wie folgt beantwortet:

Der mit der Unterkellerung des Wintergartens erforderlich werdenden Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 90-3/K wegen der Abweichung von der Festsetzung Nr. A.5.1 der Überschreitung der durch Planzeichen Nr. A.4.2 festgesetzten westlichen Baugrenze wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 3

Abstimmungsbemerkung
Von der Beschlussempfehlung abweichender Beschluss

Beschluss 2

Die im vorliegenden Antrag auf Vorbescheid für den Neubau von zwei Mehrfamilienhäusern mit Tiefgarage, Garage, Nebengebäude und Schwimmbad, Hausen, Fl.Nr. 1054, 1054/4, 1054/5 und 154/7 der Gemarkung Kirchheim, gestellte Frage 2 wird wie folgt beantwortet:

Der mit dem Anbau einer überdachten Pergola erforderlich werdenden Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 90-3/K wegen der Abweichung von den unter Nr. A.3.1.1.2 festgesetzten Bauteilen (Vordächer, Dachvorsprünge, Blumenfenster, Hauseingangstreppen, Kellerzugänge bis zu einer maximalen Tiefe von 1,20 m und Terrassen, Wintergärten mit einer maximalen Tiefe vom 3 m), mit denen die Überschreitung der durch  Planzeichen Nr. A.4.2 festgesetzten östlichen Baugrenze zugelassen wird, wird gemäß Sachvortrag zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Von der Beschlussempfehlung abweichender Beschluss

Beschluss 3

Die im vorliegenden Antrag auf Vorbescheid für den Neubau von zwei Mehrfamilienhäusern mit Tiefgarage, Garage, Nebengebäude und Schwimmbad, Hausen, Fl.Nr. 1054, 1054/4, 1054/5 und 154/7 der Gemarkung Kirchheim, gestellte Frage 3 wird wie folgt beantwortet:

Der mit der Errichtung eines Schwimmbeckens erforderlich werdenden Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 90-3/K wegen des Standortes außerhalb des durch den mit Planzeichen Nr. A.4.2 festgesetzten Baugrenzen definierten Bauraumes, als nicht genannte zulässige Nebenanlage im Sinne des § 14 BauNVO und der Überschreitung der unter Nr. A.3.1.3.1 festgesetzten höchstzulässigen Grundfläche vom 310 m² um 46 m² wird gemäß Sachvortrag zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Von der Beschlussempfehlung abweichender Beschluss

Beschluss 4

Die im vorliegenden Antrag auf Vorbescheid für den Neubau von zwei Mehrfamilienhäusern mit Tiefgarage, Garage, Nebengebäude und Schwimmbad, Hausen, Fl.Nr. 1054, 1054/4, 1054/5 und 154/7 der Gemarkung Kirchheim, gestellte Frage 4 wird wie folgt beantwortet:

Der mit der Errichtung der Doppelgarage erforderlich werdenden Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 90-3/K wegen der Überschreitung des durch Planzeichen Nr. A.6.1.9 festgesetzten Bauraumes für Stellplätze und der Überschreitung der unter Nr. A.3.1.3.1 festgesetzten höchstzulässigen Grundfläche (Grundfläche nach § 19 Abs. 4 Satz 2 und 3 BauNVO mit Begrenzung auf 5 von Hundert) von 310 m² um 43 m² wird gemäß Sachvortrag zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Von der Beschlussempfehlung abweichender Beschluss

Beschluss 5

Die im vorliegenden Antrag auf Vorbescheid für den Neubau von zwei Mehrfamilienhäusern mit Tiefgarage, Garage, Nebengebäude und Schwimmbad, Hausen, Fl.Nr. 1054, 1054/4, 1054/5 und 154/7 der Gemarkung Kirchheim, gestellte Frage 5 wird wie folgt beantwortet:

Der Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 90-3/K wegen der Verschiebung der durch Planzeichen Nr. A.6.5 festgesetzten Tiefgaragenabfahrt um 0,87 m in südliche Richtung wird gemäß Sachvortrag zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Von der Beschlussempfehlung abweichender Beschluss

Beschluss 6

Die im vorliegenden Antrag auf Vorbescheid für den Neubau von zwei Mehrfamilienhäusern mit Tiefgarage, Garage, Nebengebäude und Schwimmbad, Hausen, Fl.Nr. 1054, 1054/4, 1054/5 und 154/7 der Gemarkung Kirchheim, gestellte Frage 6 wird wie folgt beantwortet:

Der infolge der Überschreitung der durch Planzeichen Nr. A.4.2 festgesetzten Baugrenzen mit den dargestellten Balkonen erforderlich werdenden Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 90-3/K wegen der Abweichung von der Festsetzung Nr.A.5.2 wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 2

Abstimmungsbemerkung
Von der Beschlussempfehlung abweichender Beschluss

Beschluss 7

Die im vorliegenden Antrag auf Vorbescheid für den Neubau von zwei Mehrfamilienhäusern mit Tiefgarage, Garage, Nebengebäude und Schwimmbad, Hausen, Fl.Nr. 1054, 1054/4, 1054/5 und 154/7 der Gemarkung Kirchheim, gestellte Frage 7 wird wie folgt beantwortet:

Frage 7:
Der mit der auf die fertige Dachfläche aufgebrachten und nicht in die Dachfläche eingebauten Solaranlagen erforderlich werdenden Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 90-3/K wegen der Abweichung von der Festsetzung Nr.A.5.4 wird gemäß Sachvortrag zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Von der Beschlussempfehlung abweichender Beschluss

Dokumente
Download 2019-09-04, Anlage zur Beschlussvorlage BIUA vom 16.09.2019, 19/39, Neubau von zwei Mehrfamilienhäusern mit Tiefgarage, Garage, Nebengebäude und Schwimmbad, Hausen, Fl.Nr. 1054, 1054/4, 1054/5 und 154/7 der Gemarkung Kirchheim.pdf

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2.3. Ersetzen eines Zauns durch eine Sichtschutzwand, Hausen 30

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ausschuss f. Bauen, Infrastruktur u. Umwelt (Gemeinde Kirchheim b. München) 08. Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt 16.09.2019 ö beschließend 2.3

Sachverhalt

Für die Erneuerung des bestehenden Zauns auf dem Grundstück Fl.Nr. 993/1 der Gemarkung Kirchheim, Hausen 30, wird eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans beantragt.

Der Anlage dieser Beschlussvorlage sind ein Lageplan, zwei Grundrisse mit der Außengestaltung, eine Teilansicht sowie Fotos beigefügt.
Wie diesen Unterlagen entnommen werden kann, soll an der südlichen Grundstücksgrenze auf ca. 21 m Länge ein Sichtschutz mit der Höhe bis 2 m errichtet werden. Die Wand soll aus flächigen Holzelementen bestehen, die zwischen Natursteinsäulen (Granit) montiert werden. Im Bereich der Terrasse sollen zwei flächige Holzelemente durch Elemente aus Bruchsteinmauer ersetzt werden.

Bei der bauplanungsrechtlichen Prüfung ist die Zulässigkeit des Vorhabens auf der Grundlage des § 30 Abs. 1 BauGB zu beurteilen, da sich das Grundstück im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 72 befindet.

Gemäß Festsetzung Nr. A) 7. sind Einfriedungen zu öffentlichen Verkehrsflächen allgemein nur als sockellose, senkrechte Lattenzäune bis zu einer Höhe von 1 m zugelassen.
Damit widerspricht das Bauvorhaben dem für das Baugrundstück geltenden Bebauungsplan und ist bauplanungsrechtlich nicht zulässig.

Gemäß § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplanes befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder
2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3. die Durchführung des Bebauungsplanes zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte
führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den
öffentlichen Belangen vereinbar ist.

Die Begründung für die Errichtung der Mauer können der Anlage dieser Sitzungsvorlage entnommen werden.

Der Wunsch nach einer Sichtschutzwand als Abgrenzung einer Terrasse zu öffentlichen Kfz-Stellplätzen, die auf dem südlichen Nachbargrundstück im Abstand von ca. 3 m befinden, ist nachvollziehbar.
Da die bestehende Hecke, die im Bebauungsplan als „Parkplatzbegrünung als Gemeinschaftsgrünfläche“ mit der Nr. 9.c) festgesetzt ist, erhalten werden soll, ist die erforderliche Befreiung städtebaulich vertretbar. Die Abweichung ist unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar.

H. Mayer,
Kirchheim, der 04.09.2019

Beschlussvorschlag

Für die Erneuerung des bestehenden Zauns auf dem Grundstück Fl.Nr. 993/1 der Gemarkung Kirchheim, Hausen 30, wird eine Befreiung vom Bebauungsplan Nr. 72 hinsichtlich der Festsetzung Nr. A) 9.a) wegen der Errichtung einer Einfriedung aus flächigen Elementen aus Holz und zwei Elementen als Bruchsteinmauer zwischen Natursteinsäulen mit der Höhe bis zu 2 m an der südlichen Grenze zum Grundstück mit den öffentlichen Parkplätzen anstelle eines sockellosen, senkrechten Lattenzauns mit der Höhe bis zu 1 m gemäß Sachvortrag unter der Maßgabe erteilt, dass die Bestandshecke erhalten wird.

Beschluss

Für die Erneuerung des bestehenden Zauns auf dem Grundstück Fl.Nr. 993/1 der Gemarkung Kirchheim, Hausen 30, wird eine Befreiung vom Bebauungsplan Nr. 72 hinsichtlich der Festsetzung Nr. A) 9.a) wegen der Errichtung einer Einfriedung aus flächigen Elementen aus Holz und zwei Elementen als Bruchsteinmauer zwischen Natursteinsäulen mit der Höhe bis zu 2 m an der südlichen Grenze zum Grundstück mit den öffentlichen Parkplätzen anstelle eines sockellosen, senkrechten Lattenzauns mit der Höhe bis zu 1 m gemäß Sachvortrag unter der Maßgabe erteilt, dass die Bestandshecke erhalten wird.

Zweite Maßgabe: Der Beschluss wird unter die Bedingung gestellt, dass die Hecke mehrheitlich auf Gemeindegrund steht. Sollte das nicht der Fall sein, muss die Angelegenheit noch einmal im Ausschuss beraten werden

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 1

Abstimmungsbemerkung
Von der Beschlussempfehlung abweichender Beschluss.

Dokumente
Download 2019-09-04, Anlage zur Beschlussvorlage BIUA vom 16.09.2019, 19/35, Ersetzen eines Zauns durch eine Sichtschutzwand, Hausen 30.pdf

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2.4. Fällung einer Birke im Garten, Ludwig-Ganghofer-Straße 5

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ausschuss f. Bauen, Infrastruktur u. Umwelt (Gemeinde Kirchheim b. München) 08. Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt 16.09.2019 ö beschließend 2.4

Sachverhalt

Beantragt wird die Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans, die für die Fällung einer Birke auf dem Grundstück Fl.Nr. 115/15 der Gemarkung Heimstetten, dem Hauptgarten eines mit einer Doppelhaushälfte bebauten Grundstücks erforderlich wird. Die Kosten für die Baumfällung werden vom Antragsteller getragen.

Der Anlage dieser Sitzungsvorlage sind ein Lageplan, Fotos, ein Schreiben mit Begründung für die Fällung, ein Planzeichnungsausschnitt des Bebauungsplans und die Stellungnahme des Umweltamts beigefügt.

Die Zulässigkeit des Vorhabens ist auf der Grundlage des § 30 Abs. 1 BauGB zu beurteilen, da sich das Grundstück im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 30 befindet.

Die Begründung des Antragstellers sowie die Beurteilung des Umweltamtes können der Anlage dieser Sitzungsanlage entnommen werden.

Die Bauverwaltung schließt sich der Meinung des Umweltamtes an. Die isolierte Befreiung kann aufgrund der Stellungnahme des gemeindlichen Umweltamts und der Begründung des Antragstellers unter der Maßgabe erteilt werden, dass eine Ersatzpflanzung in Absprache mit dem Umweltamt vorgenommen wird.

H. Mayer,
Kirchheim, der 03.09.2019

Beschlussvorschlag

Die Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 30 wegen der Fällung einer Birke, die in der Grünordnung des Bebauungsplans Nr. 30 durch Planzeichen Nr. A.2. als zu pflanzender Einzelbaum auf dem Grundstück Fl.Nr. 115/15 der Gemarkung Heimstetten, dem Hauptgarten eines mit einer Doppelhaushälfte bebauten Grundstücks, festgesetzt ist, wird gemäß Sachvortrag unter der Maßgabe erteilt, dass eine Ersatzpflanzung in Absprache mit dem Umweltamt vorgenommen wird.

Beschluss

Die Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 30 wegen der Fällung einer Birke, die in der Grünordnung des Bebauungsplans Nr. 30 durch Planzeichen Nr. A.2. als zu pflanzender Einzelbaum auf dem Grundstück Fl.Nr. 115/15 der Gemarkung Heimstetten, dem Hauptgarten eines mit einer Doppelhaushälfte bebauten Grundstücks, festgesetzt ist, wird gemäß Sachvortrag unter der Maßgabe erteilt, dass eine Ersatzpflanzung in Absprache mit dem Umweltamt vorgenommen wird.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Dokumente
Download 2019-09-03, Anlage zur Beschlussvorlage BIUA vom 16.09.2019, 19/41, Fällung einer Birke im Garten, Ludwig-Ganghofer-Straße 5.pdf

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2.5. Tennis-Traglufthalle: Änderung der befristeten in eine dauerhafte, unbefristete Nutzung ohne Baumassnahme, Hürderstraße 2a

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ausschuss f. Bauen, Infrastruktur u. Umwelt (Gemeinde Kirchheim b. München) 08. Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt 16.09.2019 ö beschließend 2.5

Sachverhalt

Beantragt wird eine Baugenehmigung für eine bestehende Tennis-Traglufthalle auf dem Grundstück Fl.Nr. 163 der Gemarkung Heimstetten, Hürderstraße 2a.
Die Baugenehmigung wurde mit Bescheid vom 16.03.2015 befristet bis zum 31.08.2020 erteilt.

Mit dem in der Anlage befindlichen Antrag auf Abweichung wird das Anliegen begründet:
Im damaligen Baugenehmigungsverfahren wurde gestattet, probeweise zu Gunsten der Traglufthalle auf 43 Kfz-Stellplätze, die für die Errichtung der auf dem gleichen Grundstück befindlichen Soccer-Halle erforderlich waren, zu verzichten. Die Baugenehmigung wurde auf 5 Jahre befristet, um zu überprüfen, ob der Betrieb der beiden baulichen Anlagen störungsfrei durchführbar ist.

Wie dem in der Anlage befindlichen Grundrissplan zu entnehmen ist, wurden auf dem Grundstück 73 Stellplätze errichtet.
Für die Erteilung der damaligen Baugenehmigung hätten anhand der Nutzflächen für die Soccer-Halle (85 Stellplätze) mit Gymnastikbereich (16 Stellplätze) und Bistro (11 Stellplätze), sowie den eingehausten Tennisplatz (4 Stellplätze) insgesamt 116 Stellplätze nachgewiesen werden müssen.
Da die Soccer-Halle aber nur von maximal 42 Personen benutzt werden kann, wurde zugelassen, für den Stellplatznachweis die 85 Stellplätze auf 42 zu reduzieren. So mussten nur 73 Stellplätze errichtet werden.  

Für den Stellplatznachweis des vorliegenden Antrags auf Baugenehmigung ist die Stellplatz- und Fahrradsatzung zu verwenden, die am 19.07.2019 Rechtskraft erlangte.

Die Richtzahlen für den Stellplatzbedarf der damaligen Stellplatzsatzung wurden für die hier zu untersuchenden Verkehrsquellen in die aktuelle Stellplatz- und Fahrradsatzung übernommen. So tritt hier keine Veränderung der Sachlage auf.

Dem in der Anlage beigefügten Schreiben an die bauaufsichtliche Genehmigungsbehörde ist zu entnehmen, dass „die errichteten insgesamt 73 Stellplätze für die diversen Nutzungen auch zu Spitzenzeiten vollkommen ausreichen“,„wie sich im alltäglichen Betrieb gezeigt hat“.

Das gemeindliche Einvernehmen zum Vorhaben, die Tennis-Traglufthalle unbefristet zu erteilen, kann unter diesen Umständen erteilt werden.
Den erforderlichen Befreiungen wird unter Bezugnahme auf den genannten Genehmigungsbescheid vom 16.03.2015 erneut zugestimmt.
Der Abweichung von der rechtskräftigen Stellplatz- und Fahrradsatzung kann zugestimmt werden, weil sich ein reibungsloser und unproblematischer Betriebsablauf für die Soccer-Halle und die Tennis-Traglufthalle darstellen lässt.

H. Mayer,
Kirchheim, der 03.09.2019

Beschlussvorschlag

Zu dem vorliegenden Antrag auf Erteilung einer unbefristeten bauaufsichtlichen Genehmigung für die Tennis-Traglufthalle auf dem Grundstück Fl.Nr. 163 der Gemarkung Heimstetten, Hürderstraße 2a, wird das gemeindliche Einvernehmen gemäß Sachvortrag erteilt.

Den erforderlichen Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 23/H wird unter Bezugnahme auf den genannten Genehmigungsbescheid vom 16.03.2015 erneut zugestimmt.

Der Abweichung von der rechtskräftigen Stellplatz- und Fahrradsatzung wegen des Verzichts auf den Nachweis von 43 Stellplätzen mit der Errichtung von 73 Stellplätzen wird gemäß Sachvortrag zugestimmt.

Beschluss

Zu dem vorliegenden Antrag auf Erteilung einer unbefristeten bauaufsichtlichen Genehmigung für die Tennis-Traglufthalle auf dem Grundstück Fl.Nr. 163 der Gemarkung Heimstetten, Hürderstraße 2a, wird das gemeindliche Einvernehmen gemäß Sachvortrag erteilt.

Der Ausschuss weist darauf hin, dass das Baugrundstück an der nördlichen und nordwestlichen Grundstücksgrenze durch den Antragsteller verdichtet eingegrünt werden soll, um den Schallschutz zu verbessern.

Den erforderlichen Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 23/H wird unter Bezugnahme auf den genannten Genehmigungsbescheid vom 16.03.2015 erneut zugestimmt.

Der Abweichung von der rechtskräftigen Stellplatz- und Fahrradsatzung wegen des Verzichts auf den Nachweis von 43 Stellplätzen mit der Errichtung von 73 Stellplätzen wird gemäß Sachvortrag zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Von der Beschlussempfehlung abweichender Beschluss.

Dokumente
Download 2019-09-03, Anlage zur Beschlussvorlage BIUA vom 16.09.2019, 19/37, Tennis-Traglufthalle: Änderung der befristeten in eine dauerhafte, unbefristete Nutzung ohne Baumassnahme, Hürderstraße 2a.pdf

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2.6. Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage, Poinger Straße

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ausschuss f. Bauen, Infrastruktur u. Umwelt (Gemeinde Kirchheim b. München) 08. Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt 16.09.2019 ö beschließend 2.6

Sachverhalt

Der Antrag auf Baugenehmigung wurde in der Sitzung des BIUA am 24.07.2017 behandelt.
Mit einem knappen Stimmverhältnis (6 Ja- zu 5 Nein-Stimmen) wurde das gemeindliche Einvernehmen versagt.

Begründet wurde der ablehnende Beschlussvorschlag der gemeindlichen Bauverwaltung damit:
Mit dem Schreiben zur Anhörung der Ablehnung des Antrags auf Vorbescheid äußert sich das Landratsamt hinsichtlich der städtebaulichen Situation des Grundstücks:
 

Da das Vorhaben von der Darstellung des Flächennutzungsplans abweicht, die Frage nicht beantwortet werden kann, ob die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse gewahrt werden können, eine nachverdichtende Bebauung an dieser Stelle mit einem Abstand von 10 m bzw. 11 m zum Bahngrundstück städtebaulich nicht zu begründen ist und durch das beantragte Wohngebäude ein Bezugsfall für die Bebauung der Grundstücke nördlich der Bahnlinie München - Simbach geschaffen würde, kann das gemeindliche Einvernehmen nicht erteilt werden. Zu letztem Punkt ist der Anlage ein Ausschnitt der Flurkarte beigefügt, auf dem die betreffende Fläche ersichtlich wird.

Nachdem sich der Petitionsausschuss des Bayerischen Landtags mit dem Vorgang beschäftigte und am 29.05.2019 einen Ortstermin durchführte, sah sich die bauaufsichtliche Genehmigungsbehörde im Landratsamt veranlasst, die Gemeinde Kirchheim mit Schreiben vom 26.07.2019 zu bitten, erneut über das Vorhaben zu entscheiden.
 
Aufgrund eines neuen Erkenntnisstandes musste die ursprüngliche bauplanungsrechtliche Bewertung des Vorhabens revidiert werden.

Sollte es erneut versagt werden, beabsichtigt die bauaufsichtliche Genehmigungsbehörde im Landratsamt das gemeindliche Einvernehmen zu ersetzen.

Die Stellungnahme ist mit dem genannten Schreiben der Anlage dieser Sitzungsvorlage beigefügt ebenso wie die Anlage der Sitzungsvorlage für den öffentlichen Teil des BIUA am 24.07.2017.

Beschlussvorschlag

Aufgrund des Schreibens der bauaufsichtlichen Genehmigungsbehörde im Landratsamt München vom 26.07.2019 wird das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Baugenehmigung für die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage auf dem Grundstück Fl.Nr. 140/23 der Gemarkung Heimstetten nach dem Baugesetzbuch erteilt.

Beschluss

Aufgrund des Schreibens der bauaufsichtlichen Genehmigungsbehörde im Landratsamt München vom 26.07.2019 wird das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Baugenehmigung für die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage auf dem Grundstück Fl.Nr. 140/23 der Gemarkung Heimstetten nach dem Baugesetzbuch erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 5, Dagegen: 7

Dokumente
Download 2019-09-03, Anlage zur Sitzungsvorlage für BIUA am 16.09.2019, Schreiben LRA vom 26.07.2019, 17/29, Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage, Poinger Straße.pdf

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2.7. Nutzungsänderung von 2 Casinos in ein Billard-Lokal mit Gaststättennutzung, Henschelring 15a

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ausschuss f. Bauen, Infrastruktur u. Umwelt (Gemeinde Kirchheim b. München) 08. Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt 16.09.2019 ö beschließend 2.7

Sachverhalt

Beantragt wird die Umnutzung von zwei Spielcasinos in ein Billard-Lokal mit Gaststättennutzung im Erdgeschoss des Betriebsgebäudes auf dem Grundstück FI.Nr. 184/2 der Gemarkung Kirchheim, Henschelring 15a.

Bei der bauplanungsrechtlichen Prüfung ist die Zulässigkeit des Vorhabens auf der Grundlage des § 30 Abs. 1 BauGB zu beurteilen, da sich das Grundstück im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 6 befindet. Als Art der baulichen Nutzung ist ein Gewerbegebiet festgesetzt.
Für den Stellplatznachweis ist die Stellplatz- und Fahrradsatzung der Gemeinde zu verwenden.

Der Anlage dieser Sitzungsvorlage sind eine Betriebsbeschreibung, der Stellplatznachweis, ein Lageplan und Zeichnungen beigefügt.

Den in der Anlage befindlichen Zeichnungen können die Umbauarbeiten im Erdgeschoss entnommen werden. Dabei sollen zwei der drei bestehenden mit Baugenehmigung vom 07.12.2011 errichteten Spielcasinos umgebaut werden. Die Arbeiten werden nur im Innenbereich der baulichen Anlage vorgenommen. Das äußere Erscheinungsbild soll unverändert bleiben.

Mit den vorgelegten Unterlagen wird keine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans nach Art.63 Abs. 2 BayBO beantragt.

Der beiliegenden Stellplatzbedarfsermittlung des Planers ist zu entnehmen, dass für die Nutzungsänderung keine weiteren Stellplätze nachgewiesen werden müssen. Mit der damaligen Baugenehmigung wurden für die zwei Spielcasinos 11 Kfz-Stellplätze auf dem Baugrundstück nachgewiesen; für die neue Nutzung ergibt sich ein Stellplatzbedarf von 6 Stellplätzen.
Die Antragszeichnungen enthalten keine Angaben zu Fahrrädern. Gemäß § 5 Abs. 6 Satz 8 der Stellplatz- und Fahrradsatzung sollen bei Gewerbe Fahrradstellplätze in gleicher Anzahl wie Pkw-Stellplätze bereitgestellt werden.

Das Landratsamt wird gebeten, die Ergänzung der Antragsunterlagen betreffend Fahrräder zu veranlassen.

Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Baugenehmigung für die Nutzungsänderung ist aus bauplanungsrechtlicher Sicht unter der Maßgabe zu erteilen, dass die Antragsunterlagen hinsichtlich des Stellplatznachweises für Fahrräder ergänzt werden.

H. Mayer
Kirchheim, der 03.09.2019

Beschlussvorschlag

Für die Nutzungsänderung von zwei Casinos in ein Billard-Lokal mit Gaststättennutzung im Erdgeschoss des Betriebsgebäudes auf dem Grundstück FI.Nr. 184/2 der Gemarkung Kirchheim, Henschelring 15a, wird das gemeindliche Einvernehmen gemäß Sachvortrag unter der Maßgabe erteilt, dass die Antragsunterlagen hinsichtlich des Stellplatznachweises für Fahrräder ergänzt werden.

Beschluss

Für die Nutzungsänderung von zwei Casinos in ein Billard-Lokal mit Gaststättennutzung im Erdgeschoss des Betriebsgebäudes auf dem Grundstück FI.Nr. 184/2 der Gemarkung Kirchheim, Henschelring 15a, wird das gemeindliche Einvernehmen gemäß Sachvortrag unter der Maßgabe erteilt, dass die Antragsunterlagen hinsichtlich des Stellplatznachweises für Fahrräder ergänzt werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Dokumente
Download 2019-08-29, Anlage zur Beschlussvorlage BIUA vom 16.09.2019, 19/45, Nutzungsänderung von 2 Casinos in ein Billard-Lokal mit Gaststättennutzung, Henschelring 15a.pdf

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2.8. Nutzungsänderung Kantine in Büro und Trainingscenter, 1. OG Bereich Achse 9-11 A-B, Hürderstraße 4

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ausschuss f. Bauen, Infrastruktur u. Umwelt (Gemeinde Kirchheim b. München) 08. Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt 16.09.2019 ö beschließend 2.8

Sachverhalt

Beantragt wird die Baugenehmigung für die Nutzungsänderung einer Kantine in Büros und Trainingscenter, im 1. Obergeschoss im Bereich der Querachsen 9-11 und der Längsachsen A-B im Gewerbegebäude Hürderstraße 4 auf den Grundstücken Fl.Nr. 162/1 und 162/2 der Gemarkung Heimstetten.

Der Anlage dieser Sitzungsvorlage sind eine Betriebsbeschreibung, der Stellplatznachweis, ein Lageplan und Zeichnungen beigefügt.

Den Eingabeplänen ist zu entnehmen, dass im 1. Obergeschoss auf der Ostseite des Gewerbegebäudes eine Kantine und ein Konferenzraum in einen Schulungsraum mit 135,76 m², einen Trainerroom mit 97,55 m², ein Gruppenbüro mit 131,89 m², zwei kleinere Büros, einen kleineren Besprechungsraum und einen Technikraum umgebaut werden sollen.

Die Zulässigkeit des Vorhabens ist auf der Grundlage des § 30 Abs. 1 BauGB zu beurteilen, weil sich das Grundstück im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 23 H befindet. Das Baugebiet ist als Gewerbegebiet festgesetzt. Die geplante Nutzung ist in der Gebietsart zulässig.
Für den Stellplatznachweis ist die neue Stellplatz- und Fahrradsatzung der Gemeinde zu verwenden.

Mit den vorgelegten Unterlagen wird keine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans nach Art.63 Abs. 2 BayBO oder eine Abweichung von der Stellplatz- und Fahrradsatzung beantragt.

Der beiliegenden Stellplatzbedarfsermittlung des Architekten ist zu entnehmen, dass im Vergleich zur genehmigten Nutzung mit der neu beantragten Nutzung 12 zusätzliche Stellplätze nachzuweisen sind. Nach Angabe der Architekten sollen auf den beiden Baugrundstücken 26 überschüssige Stellplätze vorhanden sein. In der Antragszeichnung wird diese Angabe nicht belegt, da auf den Stellplatznachweis zeichnerisch nicht eingegangen wird.
Ein Stellplatznachweis für Fahrräder wird nicht erbracht. Gemäß § 5 Abs. 6 Satz 8 der Stellplatz- und Fahrradsatzung sollen bei Gewerbe Fahrradstellplätze in gleicher Anzahl wie Pkw-Stellplätze bereitgestellt werden.

Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Baugenehmigung für die Nutzungsänderung kann aus bauplanungsrechtlicher Sicht unter der Maßgabe erteilt werden, dass der Stellplatznachweis für Pkw mit nachprüfbaren Angaben ergänzt und für Fahrräder erbracht wird, ohne dass die Zulassung von Abweichungen erforderlich wird.

H. Mayer
Kirchheim, der 03.09.2019

Beschlussvorschlag

Das gemeindliche Einvernehmen wird zum Antrag auf Nutzungsänderung einer Kantine in Büros und Trainingscenter, im 1. Obergeschoss im Bereich der Querachsen 9-11 und der Längsachsen A-B im Gewerbegebäude Hürderstraße 4 auf den Grundstücken Fl.Nr. 162/1 und 162/2 der Gemarkung Heimstetten gemäß Sachvortrag unter der Maßgabe erteilt, dass der Stellplatznachweis für Pkw mit nachprüfbaren Angaben ergänzt und für Fahrräder erbracht wird, ohne dass die Zulassung von Abweichungen erforderlich wird.

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Dokumente
Download 2019-09-03, Anlage zur Beschlussvorlage BIUA vom 16.09.2019, 19/44, Nutzungsänderung Kantine in Büro und Trainingscenter, 1. OG Bereich Achse 9-11 A-B, Hürderstraße 4.pdf

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2.9. Formlose Bauvoranfrage für den Teilausbau im Kellergeschoss zu einer Wohnung im bestehenden Einfamilienhaus mit Einlieger, Silberhornstraße 2

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ausschuss f. Bauen, Infrastruktur u. Umwelt (Gemeinde Kirchheim b. München) 08. Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt 16.09.2019 ö beschließend 2.9

Sachverhalt

Für den Teilausbau des Kellergeschosses eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung zu einer Wohnung auf dem Grundstück Fl.Nr. 123 der Gemarkung Heimstetten, Silberhornstraße 2, wird im Rahmen einer formlosen Bauvoranfrage darum gebeten, im Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt (BIUA) festzustellen, in wie weit das gemeindliche Einvernehmen zu einer Nutzungsänderung erteilt werden kann.

Der Anlage dieser Sitzungsvorlage sind ein Lageplan und Grundrisse sowie ein Schreiben des Architekten mit der Erläuterung der Neuplanung, das Schreiben betreffend die Anhörung zur Ablehnung des Vorbescheids des Landratsamts und Ausschnitte des Bebauungsplans Nr. 30 H und der Grünordnung beigefügt.

Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 30 H und im Geltungsbereich des „übergreifenden Bebauungsplans". Eine Beurteilung erfolgt nach § 30 Abs. 1 BauGB. Das Baugebiet ist als allgemeines Wohngebiet festgesetzt.
Für den Stellplatznachweis ist die neue Stellplatz- und Fahrradsatzung der Gemeinde zu verwenden.

Wie dem beiliegenden Schreiben des Architekten entnommen werden kann, wurde die Änderung des Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung und den zusätzlichen Einbau einer weiteren Wohneinheit im Kellergeschoss schon einmal als Gegenstand eines Vorbescheidsverfahrens im BIUA am 19.09.2016 behandelt. Im Rahmen dieses Verfahrens
vertraten damals die Gemeinde und die bauaufsichtliche Genehmigungsbehörde die Meinung, dass das Vorhaben bauplanungsrechtlich nicht zulässig ist.

Der Antrag auf Vorbescheid wurde seitens des Antragstellers zurückgezogen, das Verfahren seitens der bauaufsichtlichen Genehmigungsbehörde eingestellt.
Nun wird versucht, die Zulassung der Kellerwohnung zu erreichen, in dem die Einliegerwohnung aufgelöst und in das Einfamilienhaus integriert wird, so dass mit der flächenverkleinerten Wohnung als Teilausbau des Kellergeschosses, die ursprünglich genehmigte Anzahl von zwei Wohneinheiten unverändert bleibt.
Dadurch entfallen die Punkte (als erforderliche Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans), die im Vorbescheidsverfahren zur Feststellung führten, dass das Vorhaben bauplanungsrechtlich unzulässig ist:
  • die Herstellung von zwei Pkw-Stellplätzen auf einer festgesetzten Fläche für „privates Grün",
  • die Überschreitung der maximal zulässigen Geschossfläche um 15,4 m 2
  • die Herstellung einer Abgrabung zur Belichtung und Belüftung sowie zur Erstellung eines zweiten Rettungswegs als zusätzliche Versiegelung

Im beiliegenden Schreiben bestätigt der Architekt die Übereinstimmung der umgebauten Räume im Kellergeschoss mit bauordnungsrechtlichen Vorschriften — also hinsichtlich der Anforderungen, die an Aufenthaltsräume gestellt werden.
  • lichte Raumhöhe von 2,40 m
  • ausreichende Belichtung und Belüftung von mindestens 1/8 der Netto-Grundfläche,
  • Komplettausbau der Kellerwohnung mit Wärmeisolierung und Heizung,
  • zwei voneinander unabhängige Rettungswege

Nach Meinung der gemeindlichen Bauverwaltung kann die Verkleinerung der hier geplanten Wohneinheit im Kellergeschoss nicht sinnvoll nachvollzogen werden. Es soll im
Kellergeschoss eine Wohnung entstehen, der neben einer Nasszelle ein Wohn-, Koch- und Essbereich sowie ein Schlafbereich zugeordnet sind. An diesem Schlafbereich ist dann ein Raum angeschlossen, der nicht mehr der Wohnung, sondern dem Keller zugeordnet wird. So soll neben dem Abstand von 3 m zur östlichen Grundstücksgrenze die Geschossfläche derart reduziert werden, dass keine Überschreitung der festgesetzten Geschossfläche erfolgt.
Diese Änderung könnte nur dann sinnvoll nachvollzogen werden, wenn eine eindeutige Trennung von Wohnung und Kellerraum planbar wäre, also der Kellerraum unabhängig von der Wohnung betreten werden könnte. Aufgrund der vorgelegten Planung kann dieser Raum eher der Wohnung zugeordnet werden. So bliebe der Befreiungstatbestand bestehen, der schon Gegenstand des Vorbescheides war, die Überschreitung der Geschossfläche um 15,4 m2.

Abgesehen davon ist in der Zeichnung des Kellergeschossgrundrisses eine „Dunkelkammer" dargestellt — ohne Belichtungs- und Belüftungsmöglichkeit.

Bei der Zusammenlegung der bereits genehmigten Einliegerwohnung und der Wohnung des Einfamilienhauses fällt auf, dass trotz der Anbindung des neuen Gästezimmers an den Wohn- und Essbereich die Hauseingangstür für das Gästezimmer erhalten bleiben soll. Es entsteht also ein Einfamilienhaus mit zwei Hauseingängen. Aufgrund dieser Besonderheit stellt sich die Frage nach der Nutzung dieses Gästezimmers mit Badezimmer.
Das gemeindliche Einvernehmen kann nur unter der Maßgabe in Aussicht gestellt werden, dass die Räume der Einliegerwohnung auch gänzlich in das Einfamilienhaus integriert werden, indem nur ein Hauszugang zugelassen und der Nebeneingang baulich geschlossen wird.

Nach Meinung der gemeindlichen Bauverwaltung kann Wohnen im Kellergeschoss zugelassen werden, wenn keine Abweichungen von örtlichen Bauvorschriften oder bauordnungsrechtlichen Vorschriften damit verbunden sind. Somit kann das gemeindliche Einvernehmen nur unter der Maßgabe in Aussicht gestellt werden, dass sämtliche Bauvorschriften eingehalten werden.

Wie dem beiliegenden Schreiben betreffend die Anhörung zur Ablehnung für den Vorbescheid des Landratsamts zu entnehmen ist, führt die Abgrabung zur Belichtung und Belüftung der Aufenthaltsräume zu einer Überschreitung der Baugrenzen und liegt damit zum Teil in der unter Nr. A 6 festgesetzten Fläche für „privates Grün" der Grünordnung des Bebauungsplans Nr. 30H.
Nach Angaben des Architekten (Nr. 2.5 des beiliegenden Schreibens) wird bei dieser „Abgrabung keine weitere Grünfläche versiegelt. Es handelt sich dabei um eine begrünte Abböschung des Geländes mit unversiegeltem Austritt als notwendigen Rettungsweg im Zuge der Freiflächengestaltung.“
Das gemeindliche Einvernehmen kann nur unter der Maßgabe in Aussicht gestellt werden, dass durch die Herstellung der Abgrabung die Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht erforderlich wird.

H. Mayer
Kirchheim, der 04.09.2019

Beschlussvorschlag

Im Rahmen dieser formlosen Bauvoranfrage mit den vorgelegten Unterlagen wird das gemeindliche Einvernehmen für den Teilausbau des Kellergeschosses mit einer Wohnung und der Zusammenlegung der Einliegerwohnung im Erdgeschoss und dem Einfamilienhaus auf dem Grundstück Fl.Nr. 123 der Gemarkung Heimstetten, Silberhornstraße 2, gemäß Sachvortrag nicht in Aussicht gestellt.

Zu einem Teilausbau des Kellergeschosses mit einer Wohnung kann das gemeindliche Einvernehmen in Aussicht gestellt werden, wenn
  1. Im Kellergeschoss eine eindeutige Trennung von Wohnung und Kellerraum nachgewiesen wird, bei der keine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 30 H oder des „übergreifenden Bebauungsplans" erforderlich ist,
  2. die Räume der Einliegerwohnung gänzlich in das Einfamilienhaus integriert werden, in dem der Nebeneingang des Gästezimmers baulich verschlossen wird und
  3. die Erteilung einer eventuellen Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 30 H wegen der Überschreitung der Baugrenzen durch die Herstellung der Abgrabung für die Belichtung und Belüftung nicht erforderlich wird.

Beschluss

Im Rahmen dieser formlosen Bauvoranfrage mit den vorgelegten Unterlagen wird das gemeindliche Einvernehmen für den Teilausbau des Kellergeschosses mit einer Wohnung und der Zusammenlegung der Einliegerwohnung im Erdgeschoss und dem Einfamilienhaus auf dem Grundstück Fl.Nr. 123 der Gemarkung Heimstetten, Silberhornstraße 2, gemäß Sachvortrag nicht in Aussicht gestellt.

Zu einem Teilausbau des Kellergeschosses mit einer Wohnung kann das gemeindliche Einvernehmen in Aussicht gestellt werden, wenn
  1. Im Kellergeschoss eine eindeutige Trennung von Wohnung und Kellerraum nachgewiesen wird, bei der keine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 30 H oder des „übergreifenden Bebauungsplans" erforderlich ist,
  2. die Räume der Einliegerwohnung gänzlich in das Einfamilienhaus integriert werden, in dem der Nebeneingang des Gästezimmers baulich verschlossen wird und
  3. die Erteilung einer eventuellen Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 30 H wegen der Überschreitung der Baugrenzen durch die Herstellung der Abgrabung für die Belichtung und Belüftung nicht erforderlich wird.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Dokumente
Download 2019-09-02, Anlage zur Beschlussvorlage BIUA vom 16.09.2019, 19/02, Formlose Bauvoranfrage für den Teilausbau im Kellergeschoss zu einer Wohnung im bestehenden Einfamilienhaus mit Einlieger, Silberhornstraße 2.pdf

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3. Bauleitplanung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ausschuss f. Bauen, Infrastruktur u. Umwelt (Gemeinde Kirchheim b. München) 08. Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt 16.09.2019 ö 3
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3.1. Bebauungsplan Nr. 22 - 1. Änderung "Erholungsgebiet Heimstettener See"; Abwägung der Stellungnahmen im Rahmen der öffentlichen Auslegung sowie Billigungs- und Auslegungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ausschuss f. Bauen, Infrastruktur u. Umwelt (Gemeinde Kirchheim b. München) 08. Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt 16.09.2019 ö beschließend 3.1

Sachverhalt

Beratungsfolge:
Sitzungs-
termin:
TOP-Nr.:
Abstimmung



Ja
Nein
Gemeinderat
öffentlich
05.03.2018
7
22
0
Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt
öffentlich
09.07.2018
5.2
12
0
Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt
öffentlich
16.09.2019
3.1



Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 05.03.2018 die Aufstellung des gemeinsamen Bebauungsplanes Nr. 22 – 1. Änderung „Erholungsgebiet Heimstettener See“ der Gemeinden Aschheim, Feldkirchen und Kirchheim beschlossen. Die entsprechenden Aufstellungsbeschlüsse in den Gemeinden Aschheim sowie Feldkirchen wurden am 13.03.2018 (Aschheim) bzw. am 08.03.2018 (Feldkirchen) gefasst. Das Plangebiet musste während dem Verfahren allerdings auf die Gemeinden mit ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet aufgeteilt werden. Demnach wird die Gemeinde Aschheim die Änderung des Bereichs für die Gaststätte vornehmen und die Gemeinde Kirchheim den Bereich Wasserwacht überplanen.

Ziel der Bebauungsplanänderung ist die großzügige Aufweitung der Baugrenze sowie die Anhebung der erforderlichen Geschossflächen für eine Modernisierung und den Neubau der Wasserwachtstation am Heimstettener See, weil durch die Erweiterung der Aufgabengebiete und Rettungsdienstaufgaben sowie der medizinischen und technischen Anforderungen als auch der Anforderungen für Ausbildung und Schulung eine Vergrößerung der Räumlichkeiten unumgänglich ist. Des Weiteren wird die Gaststätte umgebaut. Dafür erfolgt die Anpassung der Baugrenzen hinsichtlich Form und Größe.

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie die der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB erfolgte im Zeitraum vom 23.07.2018 bis einschließlich 07.09.2018.

Die Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB erfolgte im Zeitraum vom 23.05.2019 bis einschließlich 28.06.2019.

Gegenstand dieser Beschlussvorlage ist die Behandlung und Abwägung der im Verfahren gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen. Des Weiteren sind die Planunterlagen zu billigen und die erneute Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.


  1. Eingegangene Stellungnahmen
1
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
03.06.2019
keine Einwände
2
Amt für Ländliche Entwicklung
28.05.2019
keine Einwände
3
Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
26.06.2019
Hinweis
4
Bayerisches Landesamt für Umwelt
29.05.2019
keine Einwände
5
Bayernwerk Netz GmBH
21.06.2019
keine Einwände
6
Deutsche Telekom Technik GmbH
11.06.2019
keine Einwände
7
Eisenbahn-Bundesamt
24.06.2019
keine Einwände
8
Erzbischöfliches Ordinariat München
24.05.2019
keine Einwände
9
Freiwillige Feuerwehr Kirchheim
03.06.2019
keine Einwände
10
Gemeinde Aschheim
02.07.2019
Keine Einwände
11
Gemeinde Pliening
11.06.2019
keine Einwände
12
Gemeinde Poing
03.06.2019
keine Einwände
13
Gemeinde Vaterstetten
05.06.2019
keine Einwände
14
gKu VE München Ost
27.06.2019
keine Einwände
15
Handwerkskammer für München und Oberbayern
07.06.2019
keine Einwände
16
IHK für München und Oberbayern
13.06.2019
keine Einwände
17
Landeshauptstadt München - Referat für Stadtplanung und Bauordnung
05.06.2019
keine Einwände
18
Landratsamt München - Sachgebiet Baurecht, Denkmalschutz und Raumordnungsrecht
12.07.2019
Empfehlungen
19
Landratsamt München - Kreisheimatpfleger
28.05.2019
keine Einwände
20
Polizeiinspektion 27
23.05.2019
Hinweis
21
Regierung von Oberbayern
14.06.2019
Empfehlung
22
Staatliches Bauamt Freising
27.05.2019
keine Einwände
23
SWM Infrastruktur Region
18.06.2019
keine Einwände
24
Vodafone Kabel Deutschland GmbH
24.06.2019
keine Einwände
25
Wasserwirtschaftsamt München
05.06.2019
keine Einwände
  1. Stellungnahmen ohne Einwendungen, Anregungen, Hinweise oder Bedenken
1
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
03.06.2019
2
Amt für Ländliche Entwicklung
28.05.2019
3
Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
26.06.2019
4
Bayerisches Landesamt für Umwelt
29.05.2019
5
Bayernwerk Netz GmBH
21.06.2019
6
Deutsche Telekom Technik GmbH
11.06.2019
7
Eisenbahn-Bundesamt
24.06.2019
8
Erzbischöfliches Ordinariat München
24.05.2019
9
Freiwillige Feuerwehr Kirchheim
03.06.2019
10
Gemeinde Aschheim
02.07.2019
11
Gemeinde Pliening
11.06.2019
12
Gemeinde Poing
03.06.2019
13
Gemeinde Vaterstetten
05.06.2019
14
gKu VE München Ost
27.06.2019
15
Handwerkskammer für München und Oberbayern
07.06.2019
16
IHK für München und Oberbayern
13.06.2019
17
Landeshauptstadt München - Referat für Stadtplanung und Bauordnung
05.06.2019
19
Landratsamt München - Kreisheimatpfleger
28.05.2019
22
Staatliches Bauamt Freising
27.05.2019
23
SWM Infrastruktur Region
18.06.2019
24
Vodafone Kabel Deutschland GmbH
24.06.2019
25
Wasserwirtschaftsamt München
05.06.2019

Beschlussvorschlag

  1. Der Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt nimmt zur Kenntnis, dass die unter Punkt B) im Sachverhalt aufgelisteten Träger öffentlicher Belange keine Anregungen, Einwendungen, Bedenken oder Hinweise zur gegenständlichen Planung vorzubringen haben bzw. deren Belange durch gegenständliche Planung nicht berührt sind.

  1. Der Gemeinderat nimmt die im Sachverhalt A) gelisteten und dieser Sitzungsvorlage beigefügten eingegangenen Stellungnahmen zur Kenntnis und stimmt der Abwägung mit den jeweiligen Beschlussvorschlägen gemäß der Anlage „Abwägung der Stellungnahmen“ zu dieser Sitzungsvorlage vollumfänglich zu.

  1. Der Gemeinderat billigt den vorliegenden Bebauungsplanentwurf zur 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 22 für das Gebiet „Erholungsgebiet Heimstettener See“, bestehend aus: Planzeichnung und Satzung, Begründung und Umweltbericht in der Fassung vom 16.09.2019. Die Verwaltung wird ermächtigt, das Verfahren gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

Beschluss

  1. Der Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt nimmt zur Kenntnis, dass die unter Punkt B) im Sachverhalt aufgelisteten Träger öffentlicher Belange keine Anregungen, Einwendungen, Bedenken oder Hinweise zur gegenständlichen Planung vorzubringen haben bzw. deren Belange durch gegenständliche Planung nicht berührt sind.

  1. Der Gemeinderat nimmt die im Sachverhalt A) gelisteten und dieser Sitzungsvorlage beigefügten eingegangenen Stellungnahmen zur Kenntnis und stimmt der Abwägung mit den jeweiligen Beschlussvorschlägen gemäß der Anlage „Abwägung der Stellungnahmen“ zu dieser Sitzungsvorlage vollumfänglich zu.

  1. Der Gemeinderat billigt den vorliegenden Bebauungsplanentwurf zur 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 22 für das Gebiet „Erholungsgebiet Heimstettener See“, bestehend aus: Planzeichnung und Satzung, Begründung und Umweltbericht in der Fassung vom 16.09.2019. Die Verwaltung wird ermächtigt, das Verfahren gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Dokumente
Download 2019-08-01_B-Plan Nr. 22 Heimstettner See - Stellungnahmen § 3 Abs. 2 u. 4 Abs. 2.pdf
Download 2019-09-16_Begründung B-Plan 22 - 1. Änd..pdf
Download 2019-09-16_Satzung B-Plan 22 - 1. Änd..pdf
Download 2019-09-16_Umweltbericht B-Plan 22 - 1. Änd..pdf
Download Abwägung der Stellungnahmen.pdf

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3.2. Bebauungsplan Nr. 79 - 1/K - 1. Änderung für das Gebiet "Ecke Dorfstraße/Estermannweg"; Billigungs- und Auslegungsbeschluss für das Verfahren gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ausschuss f. Bauen, Infrastruktur u. Umwelt (Gemeinde Kirchheim b. München) 08. Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt 16.09.2019 ö beschließend 3.2

Sachverhalt

Beratungsfolge:
Sitzungs-termin:
TOP-Nr.:
Abstimmung



Ja
Nein

Gemeinderat (Aufstellungsbeschluss)
öffentlich
12.03.2019
10
20
0
Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt
öffentlich
16.09.2019




Mit Beschluss vom 12.03.2019 leitete die Gemeinde das Verfahren gemäß § 13 a BauGB zur Aufstellung der 1. Änderung des vorhabe nbezogenen Bebauungsplans Nr. 79 - 1/K, in dessen Geltungsbereich das Grundstück Estermannweg 4 liegt, ein (Abstimmungsergebnis 20:0).

Mit dem Aufstellungsbeschluss wurde folgendes Planungsziel festgelegt:
Aufgrund der Nichterreichung der Zielsetzung durch ursprünglich vorgelegte Planungen muss der Bebauungsplan geändert werden, um durch die zukünftige Bebauung die durch den Abbruch erzeugten „städtebaulichen Defizite“ zu beheben.

Der von Richard Baumann Architekt und Stadtplaner SRL vorgelegte und zu billigende Bebauungsplanentwurf, bestehend aus Planzeichnung, Satzungstext und Begründung, jeweils in der Fassung vom 01.06.2019, ist dieser Sitzungsvorlage beigefügt.
Des Weiteren ist der Vorhaben- und Erschließungsplan in der Fassung vom 01.06.2019 beigefügt; dieser ist Bestandteil des Bebauungsplans.

Für die Durchführung der öffentlichen Auslegung der Planunterlagen gemäß § 13 a Abs. 3 BauGB i. V. m. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 ist ein Beschluss über die Billigung des vom Planfertiger vorgelegten Entwurfs erforderlich.

Kirchheim, 13.08.2019 C. Müller

Beschlussvorschlag

1. Der vorliegende Entwurf des Bebauungsplans Nr. 79 - 1/K für das Gebiet „Ecke Dorfstraße/ Estermannweg“ wird in der Fassung vom 01.06.2019 gebilligt.

2. Die Verwaltung wird beauftragt, die öffentliche Auslegung der Planunterlagen sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 13 a Abs. 3 u. 4 BauGB i. V. m. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

Beschluss

1. Der vorliegende Entwurf des Bebauungsplans Nr. 79 - 1/K für das Gebiet „Ecke Dorfstraße/ Estermannweg“ wird in der Fassung vom 01.06.2019 gebilligt.

2. Die Verwaltung wird beauftragt, die öffentliche Auslegung der Planunterlagen sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 13 a Abs. 3 u. 4 BauGB i. V. m. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Dokumente
Download BP 79-1K, 1. A¨nderung.pdf
Download BP_79-1K_Begr_01_06_19.pdf
Download VEP B-Plan 79-1K.pdf

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3.3. Bebauungsplan Nr. 99/K "Westlich der Flurstraße" - Überarbeiteter Entwurf und Geruchsprognose

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ausschuss f. Bauen, Infrastruktur u. Umwelt (Gemeinde Kirchheim b. München) 08. Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt 16.09.2019 ö zur Kenntnis 3.3

Sachverhalt

Beratungsfolge:
Sitzungs-termin:
TOP-Nr.:
Abstimmung



Ja
Nein

Gemeinderat (Aufstellungsbeschluss)
öffentlich
04.12.2017
8
20
4
Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt
öffentlich
14.05.2018
5.1
10
2
Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt
öffentlich
09.07.2019
5.1
10
2
Gemeinderat
öffentlich
08.10.2019
7
vertagt

Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt
öffentlich
16.09.2019




Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 04.12.2017 die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 99/K „Westlich der Flurstraße“ beschlossen. Ziel der Planung ist die Schaffung von Wohnnutzungen am Ortsrand als Ortsabrundung sowie die Umplanung der Flurstraße.

Das Verfahren zur öffentlichen Auslegung für die Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 wurde bereits durchgeführt.
Die Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen sowie der Billigungs- und Auslegungsbeschluss für die erneute öffentliche Auslegung erfolgt in der Gemeinderatssitzung am 07.10.2019.

Wegen der bekannten Thematik eines in näherer Umgebung des Plangebiets geplanten Bullenmaststallbetriebs wurden mehrere Gespräche mit den Bauherren, dem Landratsamt und Gutachter geführt. Um die Verträglichkeit zwischen dem Betrieb und der geplanten Wohnbebauung zu erreichen und gegenseitige Einschränkungen zu vermeiden, wurde eine Geruchsprognose auf Grundlage einer geänderten Planung in Auftrag gegeben, welche Bestandteil des Bebauungsplans wird.
Zwischenzeitlich liegt ein erster Zwischenstand vor, welcher dieser Sitzungsvorlage beigefügt ist.
Aus diesem ergibt sich, dass mit abgestimmten Umplanungen beide Vorhaben verträglich wären.

Ein erster geänderter Bebauungsplanvorentwurf aufgrund dieser Änderungen sowie die ursprüngliche Planung sind ebenfalls beigefügt. Dies dient der Veranschaulichung der Änderungen.

Derzeit wird das Geruchsgutachten umfassend erstellt. Dazu ist auch eine Verkehrszählung über den Zeitraum einer Woche erforderlich. Diese konnte in den Schulferien wegen den rechtlichen Anforderungen nicht durchgeführt werden. Sobald das Gutachten fertiggestellt ist, wird das beauftragte Planungsbüro den Bebauungsplanentwurf für die Billigung am 07.10.2019 abschließend vorbereiten.

Ggfs. muss im Rahmen der weiteren konkretisierten Planungen der Umgriff noch angepasst werden. Dies betrifft im wesentlichen die Straßenverkehrsfläche der Flurstraße. Eine rechtliche Prüfung erfolgt derzeit.

Kirchheim, 04.09.2019  Colin Müller

Beschlussvorschlag

Die Gemeindeverwaltung wird ermächtigt, den überarbeiteten Planstand für den Bebauungsplan Nr. 99/K „Westlich der Flurstraße“ inhaltlich fortzuführen und dem Gemeinderat am 07.10.2019 einen entsprechenden Billigungsbeschluss inklusive gegebenenfalls notwendiger Änderung des Bebauungsplanumgriff vorzulegen.

Diskussionsverlauf

Hinweis des Ersten Bürgermeisters:
Sämtliche Stellplätze, sowohl öffentliche als auch private Stellplätze, sind auf dem Bebauungsplan dargestellt.

Beschluss

Die Gemeindeverwaltung wird ermächtigt, den überarbeiteten Planstand für den Bebauungsplan Nr. 99/K „Westlich der Flurstraße“ inhaltlich fortzuführen und dem Gemeinderat am 07.10.2019 einen entsprechenden Billigungsbeschluss inklusive gegebenenfalls notwendiger Änderung des Bebauungsplanumgriff vorzulegen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 3

Dokumente
Download 2019-09-03_B-Plan 99-K Flurstraße Vorabzug Planzeichnung Stand 04.09.2019.pdf
Download 2018-07-09_B-Plan 99-K - Planzeichnung u. Satzungstext Stand 09.07.2018.pdf
Download 2019-09-04_Zwischenergebnis Geruchsprognose Flurstraße -B ullenmast.pdf

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3.4. Bebauungsplan Nr. 25/H „östlich der Weißenfelder Straße und südlich der Feldkirchener Straße"; Billigungs- und Auslegungsbeschluss für das Verfahren gem. § 3 Abs. 2 u. 4 Abs. 2 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ausschuss f. Bauen, Infrastruktur u. Umwelt (Gemeinde Kirchheim b. München) 08. Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt 16.09.2019 ö 3.4

Sachverhalt

Das Verfahren zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 25/H für das Gebiet „östlich der Weißenfelder Straße und südlich der Feldkirchener Straße“ gemäß § 13 a Baugesetzbuch wurde am 12.03.2019 beschlossen (Abstimmungsergebnis: 20:0).

Ziel des Bebauungsplans ist die städtebaulich sinnvolle Strukturierung von Wohneinheiten mit preisreduziertem Wohnungsbau und die langfristige Sicherung der Erschließung der bestehenden Wohnbebauung am Tannenweg, weil die jetzige Erschließung des Tannenwegs über einen Privatweg erfolgt, welcher mittelfristig entfallen könnte. Zudem soll die bestehende umliegende Gewerbenutzung nicht eingeschränkt werden.
Der von rgp architekten aus München vorgelegte und zu billigende Bebauungsplanentwurf, bestehend aus Satzungstext und Begründung, ist dieser Sitzungsvorlage beigefügt.

Hinweis: Der Bebauungsplan bezieht sich auf die Stellplatzsatzung der Gemeinde Kirchheim vom 01.07.2019. Der Stellplatzbedarf für die PKW wird mit 80 Stellplätzen erfüllt. Lediglich bei den Fahrradstellplätzen soll eine abweichende Festsetzung im Bebauungsplan getroffen werden. Nachzuweisen wären gemäß Stellplatzsatzung doppelt so viele Stellplätze als PKW-Stellplätze, also 160 Fahrradstellplätze. Genauere Ausführungen sowie die Begründung der Reduzierung können der beigefügten Mail des Planungsbüros vom 10.09.2019 entnommen werden.

Beschlussvorschlag

  1. Der Festsetzung zur abweichenden Regelung der Fahrradstellplätze gegenüber der Stellplatzsatzung vom 01.07.2019 wird zugestimmt. Es dürfen 120 Fahrradstellplätze statt 160 Fahrradstellplätze nachgewiesen werden.

  1. Der vorliegende Entwurf des Bebauungsplans Nr. 25/H für das Gebiet „östlich der Weißenfelder Straße und südlich der Feldkirchener Straße“ wird in der Fassung vom 16.09.2019 gebilligt.

3.        Die Verwaltung wird beauftragt die öffentliche Auslegung zur Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden u. sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß §§ 3 Abs. 2 u. 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

Diskussionsverlauf

Hinweis des Ersten Bürgermeisters:
Zur Sicherstellung von Besucher-Stellplätzen wird die öffentliche Widmung auf die Fläche 15,40 ausgedehnt (siehe Anlage). Es erfolgt die getrennte Abstimmung über die einzelnen Punkte.

Beschluss 1

1. Der Festsetzung zur abweichenden Regelung der Fahrradstellplätze gegenüber der Stellplatzsatzung vom 01.07.2019 wird zugestimmt. Es dürfen 120 Fahrradstellplätze statt 160 Fahrradstellplätze nachgewiesen werden. Die öffentliche Widmung wird auf die Fläche 15,40 für Besucher-Stellplätze ausgedehnt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 1

Beschluss 2

2. Der vorliegende Entwurf des Bebauungsplans Nr. 25/H für das Gebiet „östlich der Weißenfelder Straße und südlich der Feldkirchener Straße“ wird in der Fassung vom 16.09.2019 gebilligt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Von der Beschlussempfehlung abweichender Beschluss

Beschluss 3

3. Die Verwaltung wird beauftragt die öffentliche Auslegung zur Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden u. sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß §§ 3 Abs. 2 u. 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Dokumente
Download 180911 Begründung _Entwurf.pdf
Download 190830_B_F_01_VEP_.pdf
Download 190830-Planstand VEP_.pdf
Download 190910_Plan 25_H Kirchheim am Webering.pdf
Download 190911_Satzung_Entwurf.pdf
Download Begründung Fahrradstellplatzreduzierung.pdf
Download E-Mail Einigung mit Grundstücksnachbarn Tannenweg.pdf

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4. Bauleitplanung - Nachbargemeinde zur Kenntnis

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ausschuss f. Bauen, Infrastruktur u. Umwelt (Gemeinde Kirchheim b. München) 08. Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt 16.09.2019 ö 4
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4.1. 37. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Aschheim- Sondergebiet "Asphaltmischwerk nach Kiesabbau"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ausschuss f. Bauen, Infrastruktur u. Umwelt (Gemeinde Kirchheim b. München) 08. Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt 16.09.2019 ö zur Kenntnis 4.1

Sachverhalt

Am 06.06.2013 hat der Gemeinderat der Gemeinde Aschheim die 37. Änderung des Flächennutzungsplanes beschlossen. In der Zeit vom 16.11.2018 bis zum 03.12.2018 wurde die Gemeinde Kirchheim gemäß § 4a Abs. 3 BauGB beteiligt. Eine wiederholte Beteiligung wird vom 16.08.2019 bis zum 16.09.2019 durchgeführt.
Das Plangebiet liegt nordwestlich von der Ortslage Aschheim und wird wie folgt begrenzt:
  • Im Westen durch die Gemeindegrenze zu Unterföhring
  • Im Süden durch den Golfplatz
  • Im Osten durch Kiesabbauflächen
  • Im Norden durch die dortige Asphaltmischanlage

Die Gesamtgröße des Plangebietes beträgt 13,5 ha. Das angestrebte Planungsziel besteht daraus im gegenständlichen Bereich eine gewerbliche Nachfolgenutzung des Kiesabbaus zu ermöglichen. Der Geltungsbereich der 37. Änderung des Flächennutzungsplanes wurde mit Beschluss vom 28.02.2019 in zwei Teilbereiche untergliedert, den Geltungsbereich 1 (SO 1) und Geltungsbereich 2 (SO 2). Der nördliche Teil wurde wieder auf die ursprüngliche Ausdehnung einschließlich der bebauten Grundstücksflächen der Asphaltmischanlage erweitert (SO 1). Das Kieswerk ist als privilegiertes Vorhaben im Außenbereich zu beurteilen bzw. kann nur im Außenbereich ausgeführt werden, weil es einem ortsgebundenen gewerblichen Kiesabbaubetrieb dient (§35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB) und es eine nachteilige Wirkung auf die Umgebung (Lärm, Staub) hat. Der südliche Teilbereich soll, nachdem die Vorkommen ausgekiest sind, einer gewerblichen Nachnutzung zugeführt werden die im funktionalen Zusammenhang mit dem Kiesabbau bzw. der Kiesverarbeitung steht (SO 2).
Kirchheim, den 02.09.2019; Issa

Dokumente
Download 37. Änderung FNP - Begründung.pdf

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5. Hochbau und Projektbetreuung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ausschuss f. Bauen, Infrastruktur u. Umwelt (Gemeinde Kirchheim b. München) 08. Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt 16.09.2019 ö beschließend 5
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5.1. Ersatzbeschaffung eines Müllfahrzeuges für den gemeindlichen Wertstoffhof

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ausschuss f. Bauen, Infrastruktur u. Umwelt (Gemeinde Kirchheim b. München) 08. Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt 16.09.2019 ö beschließend 5.1

Sachverhalt

Der Wertstoffhof benötigt zur Müllbeseitigung (Müllbehälter-Entleerung) im Gemeindegebiet ein neues Fahrzeug.
Der vorhandene Daihatsu (Baujahr: 2008) hat aufgrund seiner hohen Beanspruchung (km-Stand: 65.860) massive technische und mechanische Mängel.
Das Fahrzeug wurde von der Fa. Dattenberger & Köhlen in Augenschein genommen. Lt. Mängelfeststellungsbericht vom 03.06.2019 (siehe Anlage) sind zur Erhaltung der Verkehrssicherheit und Fahrtüchtigkeit in nächster Zeit mehrere Reparaturen an unserem Müllsammelfahrzeug notwendig. Es wird angenommen, dass sich der Zeitwert des Fahrzeugs auf weniger als 1.000 Euro beläuft.
Das Fahrzeug befindet sich in äußerst schlechtem Allgemeinzustand; weitere kostenintensive Reparaturen wären unwirtschaftlich.
Der Bauhof hat mit dem Fahrzeugmodell Piaggio Porter Kipper gute Erfahrungen gemacht (robust, für Wohnwege geeignet). Kleinere Reparaturen am Fahrzeug können im Bauhof selbst vorgenommen werden.
Es wurden mehrere Firmen um Angebotsabgabe für einen Piaggio Porter S90 mit Kipperfunktion und Müllsammelaufbau gebeten. Der Gemeinde liegen zwei Kaufangebote und ein Leasingangebot vor.
Beide Angebote für einen Piaggio Porter Kipper S90 mit Müllsammelaufbau entsprechen den gestellten Anforderungen (Antrieb: Allrad zuschaltbar, Treibstoff: Benzin, Farbe: orange, Anhängerkupplung, Rundumleuchte, reflektierende Warnfolie).
Die Anschaffungskosten für das Fahrzeug (Ersatzbeschaffung) sind im Haushalt 2019 vorgesehen.
Beide Anbieter sind grundsätzlich zur Inzahlungnahme des alten Müllfahrzeuges bereit.
Kirchheim, 04.09.2019 Bernhard Kauß ner

Beschlussvorschlag

Der Gestaltungs-, Planungs- und Bauausschuss beschließt den Kauf eines Piaggio Porter mit Kipperfunktion und Müllsammelaufbau für den Wertstoffhof beim Autohaus Dattenberger & Köhlen GmbH in Ismaning gemäß Angebot vom 04.09.2019 zum Preis in Höhe von brutto 31.665,73 €.
Das vorhandene Müllfahrzeug der Marke Daihatsu soll dem Autohaus Dattenberger & Köhlen GmbH zur Inzahlungnahme angeboten oder ggf. anderweitig veräußert werden.

Beschluss

Der Gestaltungs-, Planungs- und Bauausschuss beschließt den Kauf eines Piaggio Porter mit Kipperfunktion und Müllsammelaufbau für den Wertstoffhof beim Autohaus Dattenberger & Köhlen GmbH in Ismaning gemäß Angebot vom 04.09.2019 zum Preis in Höhe von brutto 31.665,73 €.
Das vorhandene Müllfahrzeug der Marke Daihatsu soll dem Autohaus Dattenberger & Köhlen GmbH zur Inzahlungnahme angeboten oder ggf. anderweitig veräußert werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Dokumente
Download Ö-Anlage Müllsammler Bewertung.pdf
Download Ö-Beispielfoto Müllfahrzeug.pdf

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5.2. Ersatzbeschaffung eines Kleintransporters für den gemeindlichen Bauhof

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ausschuss f. Bauen, Infrastruktur u. Umwelt (Gemeinde Kirchheim b. München) 08. Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt 16.09.2019 ö beschließend 5.2

Sachverhalt

Der im Bauhof vorhandene VW Caddy (amtl. Kennzeichen: M-6088, Erstzulassung 2001, Kilometerstand: 104667) wurde im Bauhof bisher von den Elektrikern zur Erledigung ihrer Arbeiten verwendet.
Der VW Caddy ist aufgrund seines Alters reparaturanfällig (altersgerechte Mängel). Die Korrosion ist bereits weit fortgeschritten (Durchrostung Seitenteile); es wurden mehrere umfangreiche Schweißarbeiten am Fahrzeug vorgenommen. Reparaturen am Fahrzeug sind mit hohem Zeit- und Kostenaufwand verbunden. Außerdem sind mit diesem Fahrzeug Stadtfahrten aufgrund der Schadstoffklasse nicht mehr gestattet (Euro 3).
Aus wirtschaftlicher Sicht ist ein Austausch des Fahrzeuges unumgänglich.
Im Bauhof wird zur Erledigung kommunaler Arbeiten (z.B. zur Grünflächenpflege oder für den Fußtrupp im Winterdienst) ein weiterer Kleintransporter benötigt.
Es wurden verschiedene Anbieter um Abgabe eines Angebotes für einen Piaggio Porter Kipper S90 mit Heckantrieb zum Kauf oder als Leasingfahrzeug eingeholt. Der Gemeinde liegen zwei Kaufangebote und ein Leasingangebot vor.
Die Angebote entsprechen beide den gestellten Anforderungen (Modell: Piaggio Porter Kipper, Antrieb: Heckantrieb, Treibstoff: Benzin, Farbe: orange, Anhängerkupplung, Rundumleuchte, reflektierende Warnfolie).
Die Anschaffungskosten für das Fahrzeug (Ersatzbeschaffung) sind im Haushalt 2019 vorgesehen.
Beide Anbieter sind grundsätzlich zur Inzahlungnahme des im Bauhof vorhandenen VW Caddy bereit.
Kirchheim, 04.09.2019 Bernhard Kaußner

Beschlussvorschlag

Der Gestaltungs-, Planungs- und Bauausschuss beschließt den Kauf eines Piaggio Porter mit Kipperfunktion und Heckantrieb für den Bauhof beim Autohaus Dattenberger & Köhlen GmbH in Ismaning gemäß Angebot vom 04.09.2019 zum Preis in Höhe von brutto  19.312,13 €.
Der vorhandene VW Caddy soll dem  Autohaus Dattenberger & Köhlen GmbH zur Inzahlungnahme angeboten oder ggf. anderweitig veräußert werden.

Beschluss

Der Gestaltungs-, Planungs- und Bauausschuss beschließt den Kauf eines Piaggio Porter mit Kipperfunktion und Heckantrieb für den Bauhof beim Autohaus Dattenberger & Köhlen GmbH in Ismaning gemäß Angebot vom 04.09.2019 zum Preis in Höhe von brutto  19.312,13 €.
Der vorhandene VW Caddy soll dem  Autohaus Dattenberger & Köhlen GmbH zur Inzahlungnahme angeboten oder ggf. anderweitig veräußert werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Dokumente
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6. Mobilität und Projekte

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ausschuss f. Bauen, Infrastruktur u. Umwelt (Gemeinde Kirchheim b. München) 08. Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt 16.09.2019 ö 6
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6.1. Sanierung Sonnenallee, Emmeramstraße und Heimstettener Straße, Auftragsvergabe

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ausschuss f. Bauen, Infrastruktur u. Umwelt (Gemeinde Kirchheim b. München) 08. Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt 16.09.2019 ö beschließend 6.1

Sachverhalt

Die Sanierung der Emmeramstraße sowie der Heimstettener Straße im Abschnitt Wendelsteinstraße und Bgm.-Hausladen-Str. war bereits für das Jahr 2018 vorgesehen. Aus finanziellen Gründen wurden die Arbeiten in das Jahr 2019 geschoben.
Zudem wurden wir vom kommunalen Prüfungsverband angehalten, die Erschließungsmaßnahme des Bebauungsplans 65/2 H abzuschließen, heißt die fehlende Deckschicht in der Sonnenallee aufzubringen.
In ‚Anbetracht der derzeitigen Auftragslage im Bausektor haben wir daher, um einen „vernünftigen“ Angebotspreis zu erzielen, die drei Einzelmaßnahmen in einer Ausschreibung zusammengefasst.
Das Ing.-Büro Schmidt & Potamits wurde mit der weiteren Planung sowie der Erstellung der Ausschreibungsunterlagen beauftragt.
Die Submission für die Straßenbauarbeiten fand am 29.08.2019 im Bauamt der Gemeinde Kirchheim statt.
Von sieben aufgeforderten Firmen haben vier im Rahmen einer beschränkten Ausschreibung ihr Angebot rechtzeitig abgegeben.
Nach Prüfung liegt das Angebot des günstigsten Bieters bei € 213.512,53. Das teuerste Angebot beläuft sich auf € 273.871,03.
Die Verwaltung schlägt deshalb vor, den Auftrag an den günstigsten Bieter, die Fa. Swietelsky aus Ebersberg, zu vergeben.
Die Kosten der einzelnen Maßnahmen sind wie folgt:
  • Sanierung der Emmeramstraße: 108.086,00 €, Haushaltsmittel in Höhe von 150.000 € stehen unter der Haushaltsstelle 6300.9510 zur Verfügung
  • Sanierung der Heimstettener Straße: 61.519,89 €, Haushaltsmittel in Höhe von rd. 151.000 € stehen noch unter der Haushaltsstelle 6300.5131 zur Verfügung
Deckschicht Sonnenallee: 43.906,14 €, Haushaltsmittel in Höhe von 40.000 € stehen unter der Haushaltsstelle 6326.9511 zur Verfügung + 23.300 Euro aus alten Haushaltsresten.

Beschlussvorschlag

Die Mitglieder des Ausschusses für Bauen, Infrastruktur und Umwelt beschließen, den Auftrag für die Straßensanierungsarbeiten an den günstigsten Bieter, die Fa. Swietelsky aus Ebersberg, zum Angebotspreis von brutto 213.512,53 € zu vergeben, sowie die überplanmäßigen Haushaltsmittel in Höhe von 3.906,14 € für die Deckschicht in der Sonnenallee.

haushaltsrechtliche Auswirkungen

Wie im Sachverhalt beschrieben, sind für die genannten Maßnahmen die erforderlichen finanziellen Mittel gemäß Haushaltsplan 2019 vorhanden.
Br 06.09.19

Beschluss

Die Mitglieder des Ausschusses für Bauen, Infrastruktur und Umwelt beschließen, den Auftrag für die Straßensanierungsarbeiten an den günstigsten Bieter, die Fa. Swietelsky aus Ebersberg, zum Angebotspreis von brutto 213.512,53 € zu vergeben, sowie die überplanmäßigen Haushaltsmittel in Höhe von 3.906,14 € für die Deckschicht in der Sonnenallee.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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7. Mitteilungen aus der Verwaltung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ausschuss f. Bauen, Infrastruktur u. Umwelt (Gemeinde Kirchheim b. München) 08. Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt 16.09.2019 ö 7

Sachverhalt

Zu diesem TOP wird kein Sachvortrag erstellt.

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7.1. Antworten zu Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ausschuss f. Bauen, Infrastruktur u. Umwelt (Gemeinde Kirchheim b. München) 08. Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt 16.09.2019 ö 7.1

Sachverhalt

Anfragen aus der 07. BIUA-Sitzung vom 08.07.2019:

Grabkerzenautomat (GRM Graf): „Beim Parkplatz links, gibt es in dem Automaten wiederverwertbare Grabkerzen zu kaufen. Diese sind jedoch sehr teuer. Zudem sind es Plastikkerzen und nicht aus Glas.“

Antwort:
Der der Grablichtautomat befindet sich seit 1994 im Friedhof in Heimstetten. Er wurde ursprünglich von der Firma Memolux, Weiss & Gimbel aufgebaut. Die Dienstleistung der Befüllung wurde wegen Geschäftsaufgabe ab 2010 von der Firma Damm GmbH weitergeführt.

Laut Rücksprache mit der Firma Damm wurde ursprünglich der Automat mit Glashüllen und Nachfüllkernen bestückt. Im Jahr 2012 wurde jedoch von der Herstellerfirma der Glashüllen die Produktion eingestellt. Von der Firma Damm ist keine neue Herstellerfirma gefunden worden.

Auch unsere Recherchen im Internet führten zu keinem Ergebnis. Es gibt keine zu erwerbende Nachfüllsysteme für diese Automaten die auf Glasbasis arbeiten. Gerne kann ich die Beschilderung an dem Automaten von der Firma Damm korrigieren lassen, so dass die Glashüllen nicht mehr angezeigt sind.

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7.2. Sonstiges

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ausschuss f. Bauen, Infrastruktur u. Umwelt (Gemeinde Kirchheim b. München) 08. Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt 16.09.2019 ö 7.2

Sachverhalt

Der Erste Bürgermeister berichtet von der schweren Sachbeschädigung auf die Anlage der Verkehrszählung an der Kreuzung Gothenstraße / Flurstraße (siehe Anlage). Die Firma, die diese Anlagen herstellt, hat mitgeteilt, dass sie so etwas noch nie erlebt habe. Er bittet die Mitglieder des Gremiums der Verwaltung mitzuteilen, falls es sachdienliche Hinweise zur Sachbeschädigung gibt, denn diese wird natürlich zur Anzeige bei der Polizei gebracht.

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8. Anfragen aus dem Gremium

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ausschuss f. Bauen, Infrastruktur u. Umwelt (Gemeinde Kirchheim b. München) 08. Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt 16.09.2019 ö 8

Diskussionsverlauf

1. Wortmeldung:        GRM Holz
Fahrspursperrung ins Hausner Moos

GRM Holz stellt fest, dass zwar Verbotsschilder bei der Einfahrt zum Hausner Moss aufgestellt wurden. Diese hängen aber so hoch oben, dass sie aus einem normalen PKW sehr leicht übersehen werden können. Er beobachtet, dass diese Neuregelung nicht so gut angenommen wird, wie erhofft. Es gebe Berichte von den Anwohnern dort, dass es immer noch recht viel Verkehr dort gibt. GRM Holz bittet darum, vor allem in der Anfangsphase eine Beschilderung anzubringen, die deutlich sichtbarer ist.


2. Wortmeldung:        GRM Glasl
Gehweg-Einfärbung in der Hauptstraße

GRM Glasl berichtet, er habe bereits den Hr. Holzner aus dem Bauamt darauf aufmerksam gemacht, dass die Anbringung der Einfärbung des Gehwegs in der Hauptstraße bei der Ampel unglaublich laut ist. Der Lärmpegel ist den ganzen Tag über dermaßen hoch. GRM Glasl bittet das bei der zuständigen Firma zu reklamieren. Er habe das Hr. Holzner geschildert und lediglich die Rückmeldung erhalten, dass daran nichts zu ändern sei. GRM Glasl schlägt vor die Färbung des Gehweges stattdessen ohne laute Fräse zu machen, sondern lediglich aufzusprühen. Diese Lärmbelästigung sei in der gesamten Nachbarschaft kaum auszuhalten.


3. Wortmeldung:        GRM Zwarg
Hinweis auf vierspuriger Ausbau der Bahn in der Mitteilung ans LRA aus Top 2.6

GRM Zwarg merkt an, bei der Mitteilung ans Landratsamt zum Tagesordnungspunkt 2.6 sollte darauf hingewiesen werden , dass mit einem vierspurigen Ausbau der Bahnstrecke gerechnet werden müsste.

Antwort des Ersten Bürgermeisters:
Der Erste Bürgermeister antwortet, dass dies dem Landratsamt bekannt sei.

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9. Verschiedenes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ausschuss f. Bauen, Infrastruktur u. Umwelt (Gemeinde Kirchheim b. München) 08. Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt 16.09.2019 ö beschließend 9

Sachverhalt

Zu diesem TOP wird kein Sachvortrag erstellt.

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10. Genehmigung der Niederschriften

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ausschuss f. Bauen, Infrastruktur u. Umwelt (Gemeinde Kirchheim b. München) 08. Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt 16.09.2019 ö beschließend 10

Beschlussvorschlag

Gegen diese Niederschrift werden keine Einwendungen erhoben. Sie gilt somit gemäß Art. 54 Abs. 2 GO als genehmigt.

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10.1. 06. BIUA vom 24.06.2019 - öffentlich - vertagt vom BIUA am 08.07.2019

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ausschuss f. Bauen, Infrastruktur u. Umwelt (Gemeinde Kirchheim b. München) 07. Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt 08.07.2019 ö beschließend 10.1
Ausschuss f. Bauen, Infrastruktur u. Umwelt (Gemeinde Kirchheim b. München) 08. Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt 16.09.2019 ö beschließend 10.1

Beschlussvorschlag

Gegen diese Niederschrift werden keine Einwendungen erhoben. Sie gilt somit gemäß Art. 54 Abs. 2 GO als genehmigt.

Beschluss

Gegen diese Niederschrift werden keine Einwendungen erhoben. Sie gilt somit gemäß Art. 54 Abs. 2 GO als genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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10.2. 07. BIUA vom 08.07.2019 - öffentlich

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ausschuss f. Bauen, Infrastruktur u. Umwelt (Gemeinde Kirchheim b. München) 08. Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt 16.09.2019 ö beschließend 10.2

Beschlussvorschlag

Gegen diese Niederschrift werden keine Einwendungen erhoben. Sie gilt somit gemäß Art. 54 Abs. 2 GO als genehmigt.

Beschluss

Gegen diese Niederschrift werden keine Einwendungen erhoben. Sie gilt somit gemäß Art. 54 Abs. 2 GO als genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Dokumente
Download 07. BIUA vom 08.07.2019 - Niederschrift - öffentlich.pdf

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11. Antrag SPD 05.03.2019: Satzung zur Förderung von Dach- und Fassadenbegrünung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ausschuss f. Bauen, Infrastruktur u. Umwelt (Gemeinde Kirchheim b. München) 08. Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt 16.09.2019 ö beschließend 11

Sachverhalt

Am 09.03.2019 stellte die SPD-Fraktion einen Antrag, dass die Gemeinde eine Satzung zur Förderung von Fassaden und Dachbegrünungen erlässt und für die Haushaltsjahre 2020 bis 2023  jeweils 40.000 € als Fördersumme zur Verfügung stellt.

Die Gemeindeverwaltung hat hierzu einen entsprechenden Entwurf beigelegt (siehe Anhang), der in diesem Ausschuss vorab abgestimmt werden soll.

Beschlussvorschlag

Der Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt empfiehlt dem Gemeinderat die Satzung zur Förderung von Dach- und Fassadenbegrünung einzuführen.

Beschluss

Der Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt empfiehlt dem Gemeinderat die Satzung zur Förderung von Dach- und Fassadenbegrünung einzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 1

Dokumente
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Datenstand vom 01.10.2020 10:35 Uhr