Datum: 14.10.2019
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Mensa der Grund- und Mittelschule Kirchheim
Gremium: Ausschuss f. Bauen, Infrastruktur u. Umwelt
Körperschaft: Gemeinde Kirchheim b. München
Öffentliche Sitzung, 19:30 Uhr bis 21:40 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Umwelt, Energie und Abfallwirtschaft
1.1 Maßnahmenpaket "Bäume für Kirchheim " ; u.a. auch der Antrag der SPD-Fraktion "Baumpflanzungen für neugeborene Erdenbürger" vom 31. Juli 2019, Antrag der CSU ""Schaffung einer Bürgerstiftung" vom 22.02.19 und das Schreiben der BN-Ortsgruppe "Bäume und Wälder" vom 02.10.19
1.2 Antrag der Bündnis 90 / Die Grünen-Fraktion vom 11. 09.19: "Mitteilungspflicht für Baumfällungen"
1.3 Vorstellung Baumkataster
2 Bauordnung
2.1 Neubau zweier Mehrfamilienhäuser, Poinger Straße 28
2.2 Austausch eines Jägerzauns durch einen Metallzaun, Asternweg 10
2.3 Neubau einer Garage mit Blecheindeckung anstatt Dachziegel, Thomas-Mann-Straße 7
2.4 Errichtung einer Einliegerwohnung im Dachgeschoss eines Doppelhauses mit Außentreppe, Hermann-Hesse-Straße 11
3 Bauleitplanung
3.1 Bebauungsplan Nr. 90-2/K "Hausen Südwest"; Billigungs- und Auslegungsbeschluss für das Verfahren gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB
3.2 Bebauungsplan Nr. 99/K "Westlich der Flurstraße" - Billigungs- und Auslegungsbeschluss gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB
4 Bauleitplanung - Nachbargemeinde zur Kenntnis
4.1 Gemeinde Pliening; Einbeziehungssatzung Fl.Nr. 1786, 1786/1, 1786/2, 1786/3, 1786/4 Gemarkung Pliening
4.2 Aufstellung eines Bebauungsplanes Nr. 133/03 ,,Teiländerung des Bebauungsplanes Nr. 133 zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses nördlich der Flurstraße und westlich der Bürgermeister-Ruthus-Straße
5 Hochbau und Projektbetreuung
5.1 Grund- und Mittelschule Kirchheim; Beschaffung Rasentraktor
5.2 Grund- und Mittelschule Kirchheim; Errichtung provisorischer Parkplätze
6 Mobilität und Projekte
6.1 Kommunale Verkehrsüberwachung - Zwischenbericht 2019 & Verlängerung der Testphase
6.2 Reinigungs- und Sicherungsverordnung - BIUA 14.10.2019 - vorberatend
6.3 Antrag der SPD Fraktion vom 02.04.2019: "Einbahnstraßenregelung Gewerbegebiet Kirchheim" - Beschlussfassung
7 Mitteilungen aus der Verwaltung
7.1 Antworten zu Anfragen
7.2 Sonstiges
8 Anfragen aus dem Gremium
9 Verschiedenes
9.1 Bebauungsplan 60/K an der Martin- Luther- Straße, Städtebaulicher Vertrag, Anpassung Platzgestaltung
10 Genehmigung der Niederschriften
10.1 08. BIUA vom 16.09.2019 - öffentlich

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1. Umwelt, Energie und Abfallwirtschaft

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ausschuss f. Bauen, Infrastruktur u. Umwelt (Gemeinde Kirchheim b. München) 09. Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt 14.10.2019 ö beschließend 1
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1.1. Maßnahmenpaket "Bäume für Kirchheim " ; u.a. auch der Antrag der SPD-Fraktion "Baumpflanzungen für neugeborene Erdenbürger" vom 31. Juli 2019, Antrag der CSU ""Schaffung einer Bürgerstiftung" vom 22.02.19 und das Schreiben der BN-Ortsgruppe "Bäume und Wälder" vom 02.10.19

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ausschuss f. Bauen, Infrastruktur u. Umwelt (Gemeinde Kirchheim b. München) 09. Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt 14.10.2019 ö beschließend 1.1

Sachverhalt

1. Perspektiven - Pflanzaktionen auf Gemeindeflächen
1.1 Grüne Achse an der A 99







Abbildung 1
Wälder leisten zahlreiche positive Wirkungen auf den Naturhaushalt und das Landschaftsbild. Neu entstehende Wälder vermindern Schadstoffeinträge in Böden, Grund- und Oberflächenwasser, binden klimaschädliches Kohlendioxid, produzieren den nachwachsenden Rohstoff bzw. Energie-träger Holz und bieten zahlreichen Tier- und Pflanzenarten Lebens- und Rückzugsraum. Auch für den Immissions- und den Lärmschutz spielt der Wald eine wichtige Rolle durch die Filterung von schädlichen Stäuben und Abgasen durch die Blätter aus der Luft.
Die Deposition von Schadstoffen ist auf Waldflächen zwei bis zehnmal höher als über Freiflächen. Ebenso wird der Sichtschutz durch Wald erfüllt, wenn z. B. Industrieanlagen, landwirtschaftliche Nutzgebäude in der freien Landschaft, oder wie hier die A99 die Bevölkerung nicht beeinträchtigen sollen. Hier bietet der entsprechend angelegte Wald die geeignete Kulisse.
Um einen aktiven Beitrag  zu den zahlreichen positiven Wirkungen des Waldes zu leisten ist eine Mehrung der Waldflächen z. B. durch die Entstehung einer grünen Achse entlang der A99 erstrebenswert (Abbildung 1).
Die Aufforstung der Flächen mit der Flurnummer 186 und 187 ist für dieses Jahr geplant (siehe grüne Fläche auf der zweiten Abbildung).
Für die Entstehung der grünen Achse stehen bereits weitere Flächen im Eigentum der Gemeinde, die sich zur Aufforstung eignen (gelb dargestellt). Die beiden schraffierten Flächen könnten in naher Zukunft aufgeforstet werden, die restlichen gelben Flächen werden noch als Lagerflächen für die Autobahnerweiterung bis ca. 2024 benötigt. Im Anschluss daran ist auch dort eine Aufforstung möglich.
Die Fläche (Flurnummer 211/2) mit einer Flächengröße von knapp 20.000 m2 befindet sich auf Aschheimer Flur, umrandet von landwirtschaftlich genutzten Flächen, südlich grenzt es an eine Straßenböschung. Hier werden voraussichtlich ca. 15.000 m2 als Lagerfläche für die Autobahn-erweiterung benötigt, die Restfläche von 5 000 m2 (rot schraffiert) könnte aufgeforstet werden. Abzüglich der Grenzabstände verbleibt eine Aufforstungsfläche von ca.3. 850 m2 . Die geschätzten Kulturkosten belaufen sich auf ca. 7.700 – 11. 550 €, ohne Förderung.
Es könnten, je nach gewählter Baumart, rund 2.000 – 3.000 Setzlinge gepflanzt werden.

Abbildung 2
Bei der Begründung neuer klimatoleranter Misch- und Laubwälder durch Pflanzung oder Saat standortgemäßer Baum und Straucharten einschließlich Sicherung und Nachbesserung der Kultur besteht die Möglichkeit einer Förderung mit dem waldbaulichen Förderprogramms (WALDFÖPR).
Offen ist die gleichzeitige Nutzung der restlichen Teilfläche als Lagerplatz für die Autobahn-erweiterung. Eine genaue Zeitplanung liegt zum jetzigen Zeitpunkt nicht vor. Die Anlage der Pflanzung muss so erfolgen, dass eine Beschädigung durch Baustellenfahrzeuge etc. ausge-schlossen wird oder erst nach Abschluss der Bauarbeiten mit der Pflanzung begonnen wird.
Als weitere Fläche bietet sich die Fläche mit der Flurnummer 1031/2 entlang des Heimstettener Moosweges mit 10.400 m2 zur Aufforstung an. Abzüglich einzuhaltenden Grenzabstände, verbleibt eine mögliche Pflanzfläche von rund 8 500 m2 . Hier müsste mit Kosten von rund 17 000 – 25. 500 € gerechnet werden, eine eventuelle Förderung ist in der Berechnung nicht berücksichtigt.


1.2 Weitere Maßnahmen im Jahr 2020
Das Umweltamt der Gemeinde Kirchheim unterstützt den Erhalt, aber auch  Neupflanzungen von Bäumen im gesamten Gemeindegebiet sehr. Bäume stellen einen wesentlichen und bedeutsamen Bestandteil unserer Umgebung dar. Sie sind eine Investition in die Umwelt und in eine lebenswerte Zukunft.
Pflanzung am Sportpark
Auf der Grünfläche gegenüber des Sportparks Heimstetten (FlurNr.84/4 und Teilfläche 84/3) soll auf ca. 800 m² eine Pflanzung von Bäumen und Sträuchern stattfinden. Hiermit soll auch ver-hindert werden, dass bei Fußballspielen immer auf den gemeindlichen Wiesen geparkt wird. Möglicherweise kann die Pflanzung als Gemeinschaftsprojekt mit Kindern durchgeführt werden.
Großbaumverpflanzung, Bäume für den neuen Ortspark
Im Zuge von Kirchheim 2030 müssen einige Bäume den vorgesehenen Baumaßnahmen weichen. Eine Möglichkeit diese Bäume zu erhalten, ist die Großbaumverpflanzung. Gerade vor dem Hintergrund, dass ein Baum viele seiner zahlreichen positiven Funktionen, wie z.B. Verbesserung des Kleinklima und Staubbindung usw., erst nach vielen Standjahren erfüllen kann, ist die Großbaumverpflanzung eine sinnvolle Möglichkeit gesunde Bäume an einem anderen Standort weiterwachsen zu lassen.
Das Risiko, welches beim Verpflanzen von großen Bäumen vorhanden ist, kann mit den heute vorhandenen Maschinen und Verpflanzmethoden minimiert werden. Voraussetzung ist natürlich eine optimale Vorbereitung der Bäume und danach die fachgerecht durchzuführenden Nach-sorgemaßnahmen.
Das Umweltamt plant ab dem Jahr 2020 mit ersten Großbaumverpflanzungen zu beginnen. Diese sollen ihren neuen Standplatz im künftigen Ortspark finden.
Antrag SPD: Baum für Neugeborene
Die SPD Fraktion stellt am 31.07.2019 den Antrag (Anlage 1), dass die Gemeinde auf dem zu-künftigen Landesgartenschaugelände, für jeden neugeborenen Erdenbürger von Kirchheim, einen Baum stiftet und pflanzt. Dafür sollen die sonst üblichen Geschenke zur Geburt entfallen.
In der Gemeinde Kirchheim werden jedes Jahr rund 100 Kinder geboren. Bisher bekommen die neuen Erdenbürger von der Gemeinde ein Lätzchen, ein Malbuch und eine CD geschenkt. Die Kosten bewegen sich zwischen 9,00 € und 15 €.
Üblicherweise orientiert sich die Gemeinde bei der Neupflanzung von Bäumen an den „Empfehlungen für Baumpflanzungen“ von der Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V. (FLL). Zu jeder Zeit im Baumleben sollte, beginnend bei der Pflanzenproduktion, über die Planung, Ausführung und Pflege, eine Vorgehensweise angestrebt werden, die eine gesunde und artgerechte Entwicklung von Bäumen ermöglicht. In Verkehrs-flächen und anderen städtischen Bereichen sollte daher eine Pflanzgröße von mindestens 16 cm Stammumfang eingeplant werden. Der Pflanzabstand zwischen den Bäumen muss so bemessen werden, dass eine arttypische Kronenentwicklung möglich ist.
Allgemeine Grundsätze hierzu sind:
  • große Bäume (1.Ordnung): mindestens 15 m Abstand,
  • mittelgroße Bäume (2.Ordnung): mindestens 10 m Abstand,
  • kleine Bäume und schmalkronige Arten bzw. deren Sorten: mindestens 6 m Abstand.

Die Kosten für einen Baum variieren natürlich nach Größe und Baumart. Für Baumkosten in der Größe 18 bis 20 cm Umfang und 3 x verpflanzt mit Drahtballen würden zwischen 130 € - 200 € netto für die Gemeinde anfallen.
Leider sind keine ausreichenden Flächen vorhanden, wo dieses umfangreiche Pflanzprojekt (100 Bäume jedes Jahr) umgesetzt werden kann.
Anstelle der Einzelpflanzungen könnte man den Eltern von Neugeborenen vorschlagen, einen Geldbetrag in ein sogenanntes Baumbudget zu spenden (siehe Punkt Nr. 2.). Die Gelder aus dem Baumbudget könnten auch entlang der „Grünen Achse“ als Neubürger- bzw. Neugeborenenwald verwendet werden. Die Bürger/Kinder könnten sich dann später mit „ihrem“ Wald identifizieren.
2. Einführung eines Baumbudgets im Rahmen eines Artenschutzfonds
Die CSU Fraktion beantragt am 22.02.2019 die Schaffung eines Artenschutzfonds oder einer Bürgerstiftung für den Artenschutz (Anlage 2)
Viele Bürger der Gemeinde Kirchheim möchten einen Beitrag zum Umwelt- und Naturschutz leisten. Es sind bereits vermehrt Anfragen hierzu eingegangen. Um die Initiative vieler Bürger, die aktiv etwas zum Schutz der Natur beitragen möchten, zu unterstützen, wäre ein „Budget“ im kommenden Haushalt, sinnvoll. Je nach den individuellen finanziellen Möglichkeiten könnten hier kleine und größere Geldbeträge eingezahlt werden. Damit könnten dann kommunale Projekte, wie die Anlage von Blühwiesen und Streuobstwiesen, Baumpflanzungen, sowie Pflegemaßnahmen zu Erhalt von Bäumen, Umweltpädagogik etc., finanziert werden.
3. „100 Bäume für Kirchheim“ – Förderleitfaden
Bäume haben zahlreiche und wichtige Funktionen für den immer dichter werdenden Siedlungs-bereich. Nicht nur wegen ihrer Schönheit tragen sie dazu bei die Lebensqualität zu verbessern. Sie bringen ein Stück Natur zurück in den besiedelten Wohnraum, verbessern die Luft und das Kleinklima und verleihen Siedlungen ein besonderes Gesicht. Zudem leisten Bäume einen wertvollen Beitrag zum Naturschutz und zur Erhaltung der Artenvielfalt.
Um ein Stück mehr Lebensqualität und die Wohlfahrtswirkung von Bäumen in der Gemeinde zu fördern ,soll in einer Testphase im kommenden Jahr 2020 die Pflanzung von 100 standort-gerechten, heimischen Bäumen und Obstbäumen in privaten Gärten bzw. auf privaten Flächen bezuschusst werden. Ein Leitfaden soll die Förderbedingungen regeln (siehe Anlage 5).
Die Zuwendung wird als Anteiliger Zuschuss für die Anschaffung gewährt. Der Fördersatz beträgt maximal 50 % der durch Rechnung nachgewiesenen tatsächlich angefallenen Kosten, bei Obst-bäumen (Hochstämme) höchstens 40 € je Baum und bei anderen Laubbäumen höchstens 200 € je Baum (siehe Anlage 4). Bei einem Förderhöchstsatz von 200 € pro Baum ergibt sich eine maximale Fördersumme von 20.000 €.
Die Zuschüsse werden im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bewilligt. Ein Rechtsanspruch auf Auszahlung besteht nicht.

Beschlussvorschlag

1.1
Der Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt beschließt, dass eine Teilfläche der Flurnummer 211/2 (Aschheim) mit rund 3.850 m2 und die Fläche mit der Flurnummer 1031/2 in Zusammenarbeit mit dem Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten aufgeforstet werden soll.
1.2
Der Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt beschließt, dass die Gemeindeverwaltung geplante Projekte, beispielsweise die Pflanzung gegenüber vom Sportpark und mögliche Großbaumverpflanzungen umsetzt.
2.
Der Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt beschließt, ein „Baum-Budget“ einzuführen, in das Bürger und Institutionen einzelne Spenden für Pflanzungen einzahlen können.
3.
Der Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt beschließt die einmalige Förderung von 100 Baumpflanzungen für Privatgärten bzw. für private Flächen für das Jahr 2020.

haushaltsrechtliche Auswirkungen

Finanzielle Mittel für dieses Projekt bzw. diese Förderung sind derzeit weder in der  Haushaltsplanung noch in der künftigen Finanzplanung vorgesehen. Die erforderlichen Mittel wären entsprechend der Beschlusslage in die Haushaltsplanung 2020 aufzunehmen und deren Finanzierung darzustellen.  
Br 01.10.19

Beschluss 1

Der Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt beschließt, dass eine Teilfläche der Flurnummer 211/2 (Aschheim) mit rund 3.850 m2 und die Fläche mit der Flurnummer 1031/2 in Zusammenarbeit mit dem Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten aufgeforstet werden soll.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 3

Beschluss 2

Der Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt beschließt, dass die Gemeindeverwaltung geplante Projekte, beispielsweise die Pflanzung gegenüber vom Sportpark und mögliche Großbaumverpflanzungen umsetzt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Beschluss 3

Der Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt beschließt, ein „Baum-Budget“ einzuführen, in das Bürger und Institutionen einzelne Spenden für Pflanzungen einzahlen können.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Beschluss 4

Der Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt beschließt die einmalige Förderung von 100 Baumpflanzungen für Privatgärten bzw. für private Flächen für das Jahr 2020.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Dokumente
Download Anlage 1 - Antrag SPD.pdf
Download Anlage 2 - Antrag CSU.pdf
Download Anlage 3- Schreiben BN Ortsgruppe.pdf
Download Anlage 4 - Anschaffungskosten verschiedener Baumarten (zu Punkt 3).pdf
Download Anlage 5 - Leitlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Baumpflanzungen.pdf

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1.2. Antrag der Bündnis 90 / Die Grünen-Fraktion vom 11. 09.19: "Mitteilungspflicht für Baumfällungen"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ausschuss f. Bauen, Infrastruktur u. Umwelt (Gemeinde Kirchheim b. München) 09. Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt 14.10.2019 ö beschließend 1.2
Ausschuss f. Bauen, Infrastruktur u. Umwelt (Gemeinde Kirchheim b. München) 02. Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt 10.02.2020 ö beschließend 6

Sachverhalt

Gemeinderatsmitglied Rüdiger Zwarg hat mit der E-Mail vom 11. September 2019 folgenden Antrag gestellt:
Jede* beabsichtigte Baumfällung ist der Gemeinde spätestens vier Wochen vor der Maßnahme anzuzeigen (Lage, Baumart, Stammumfang in einem Meter Höhe). Das zuständige Umweltamt prüft innerhalb von zwei Wochen, ob der Baum im Bebauungsplan verzeichnet ist, so dass über dessen Fällung vorher im Bauausschuss beraten werden muss. Andernfalls erfolgt die statistische Erfassung und ggfs. eine Information über Schutzzeiten. Der Antragssteller erhält die Bestätigung, dass die Fällung nicht der Genehmigung bedarf. Ihm wird eine Beratung hinsichtlich Alternativen zur Fällung und zu sinnvollen Ersatzpflanzungen angeboten.

Das Umweltamt möge einen Vorschlag erarbeiten wie mit größeren Arealen mit dichtem Baumbestand verfahren werden soll (z.B. Wall).

Über Baumpflegemaßnahmen soll eine Broschüre erstellt werden, die auch Empfehlungen dazu gibt, was im DIY-Verfahren gemacht werden kann und was einem Fachbetrieb überlassen werden sollte.

* "jede" bedeutet auch die Erfassung von Maßnahmen, die die Gemeinde selbst durchführt oder beauftragt.



Beschlussvorschlag

Der Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt beschließt, dass die Gemeindeverwaltung den Antrag der Bündnis 90 / Die Grünen- Fraktion „ Mitteilungspflicht für Baumfällungen “ entsprechend prüft.

Beschluss

Der Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt beschließt, dass die Gemeindeverwaltung den Antrag der Bündnis 90 / Die Grünen- Fraktion „ Mitteilungspflicht für Baumfällungen “ entsprechend prüft.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 5

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1.3. Vorstellung Baumkataster

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ausschuss f. Bauen, Infrastruktur u. Umwelt (Gemeinde Kirchheim b. München) 09. Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt 14.10.2019 ö zur Kenntnis 1.3

Sachverhalt

Die Erstaufnahme von  ca. 2000  gemeindlichen Bäumen wurde an eine externe Firma vergeben und ist nun abgeschlossen. Zu Ihrer Information stellt die beauftragte Firma „Forstbüro Helmut Läpple“ am 14.10.2019 die  Ergebnisse vor.

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2. Bauordnung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ausschuss f. Bauen, Infrastruktur u. Umwelt (Gemeinde Kirchheim b. München) 09. Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt 14.10.2019 ö beschließend 2
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2.1. Neubau zweier Mehrfamilienhäuser, Poinger Straße 28

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ausschuss f. Bauen, Infrastruktur u. Umwelt (Gemeinde Kirchheim b. München) 09. Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt 14.10.2019 ö beschließend 2.1

Sachverhalt

Beantragt wird die Baugenehmigung für den Neubau von zwei Mehrfamilienhäusern auf dem Grundstück Fl.Nr. 140/9 der Gemarkung Heimstetten, Poinger Str. 28.

Auf dem Baugrundstück soll die bestehende Doppelhaushälfte Poinger Str. 28 abgerissen und durch ein Vordergebäude, ein Mehrfamilienhaus mit 6 Wohneinheiten, das an die bestehende Doppelhaushälfte Poinger Straße 28 a angebaut werden soll, ersetzt werden. Das zweite Mehrfamilienhaus mit 6 Wohneinheiten soll als Rückgebäude in der südlichen Gartenhälfte errichtet werden. Es ist gedacht als Doppelhaushälfte (Poinger Straße 28 b) als Anbau an eine Doppelhaushälfte, die auf dem im Westen benachbarten Grundstück Fl.Nr. 140/50, Poinger Straße 28 a geplant war. Der Bauantrag für diese Doppelhaushälfte mit zwei Wohneinheiten wurde von den Antragstellern zurückgezogen, das Genehmigungsverfahren von der unteren Bauaufsichtsbehörde eingestellt.

Der Anlage dieser Beschlussvorlage sind ein Lageplan, ein Umgebungsplan, Grundrisse, Ansichten und Schnitte beigefügt, denen die wesentlichen Merkmale entnommen werden können.

Das Vorhaben liegt innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile. Eine Beurteilung erfolgt nach § 34 BauGB. Im Flächennutzungsplan wird das Grundstück, auf dem der Neubau errichtet werden soll, einem Baugebiet zugeordnet, das mit „Allgemeines Wohngebiet“ bezeichnet wird.
Für den Stellplatznachweis ist die Stellplatz- und Fahrradsatzung der Gemeinde zu verwenden.
Für die Einfriedung des Grundstücks ist die Einfriedungssatzung der Gemeinde zu beachten.

Tabellarischer Vergleich der Gebäude der näheren Umgebung:

Anzahl
WE
Anzahl
VG
GR in m²
GF im m²
Wand-
Höhe in m
First-
höhe in m
Dach-neigung
Poinger Str. 26
Einfamilienhaus
1
1
ca. 114
ca. 114
ca. 3
ca. 5
23°
Poinger Str. 26a
Doppelhaushälfte
1
2
68
135
5,80
7,26
15°
Poinger Str. 26b
Doppelhaushälfte
1
2
68
135
5,80
7,26
15°
Poinger Str. 28
Doppelhaushälfte A
Abbruch Bestandsgebäude
1
2
109
192
ca. 5,50
ca. 8
22°
Poinger Str. 28 (neu)
Doppelhaushälfte
Vordergebäude - Ersatz für A
1
?
120,60
241,20
ca. 7,13
ca. 9,64
18,77°
Poinger Str. 28 c (neu)
Doppelhaushälfte
Rückgebäude Neubau an B
1
?
130,50
261
ca. 7,13
ca. 9,64
18,77°
Poinger Str. 28 a
Doppelhaushälfte
Baugenehmigung 11.04.2003
1
2
ca. 105
ca. 210
ca. 6,38
ca. 9,11
24°
Poinger Str. 28 b
Doppelhaushälfte – Neubau B
(eingestelltes Verfahren in 2016)
2
2
ca. 106
ca. 119
ca. 6,14
ca. 8,77
22°
Poinger Str. 30
Doppelhaushälfte
1
1
ca. 71
ca. 100
ca. 3
ca. 7,5
ca. 45°
Poinger Str. 30a
Doppelhaushälfte
1
1
ca. 71
ca. 100
 ca. 3
ca. 7,5
ca. 45°
Poinger Str. 32
Einfamilienhaus
1
2

ca. 154
ca. 260
ca. 7
ca. 10
ca. 33°
Poinger Str. 34a
Doppelhaushälfte
1
2

88
176
6
9,60
33°
Poinger Str. 34b
Doppelhaushälfte
1
2

83
165
6
9,60
33°
WE – Wohneinheiten, VG – Vollgeschosse, GR – Grundfläche Hauptgebäude, GF – Geschossfläche Hauptgebäude

Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.
Der Tabelle kann entnommen werden, dass sich das Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, auch wenn beim Vordergebäude die Wand- und Firsthöhe sowie die Dachneigung der angrenzenden Doppelhaushälfte nicht berücksichtigt werden.

Die Umgebungsbebauung wird charakterisiert durch 1 bis 2 Vollgeschosse. Da nicht nachgewiesen wird, dass die Dachgeschosse keine Vollgeschosse sind, kann nicht geprüft werden, ob sich die Neubauten hinsichtlich dem Maß der baulichen Nutzung gänzlich in die nähere Umgebung einfügen.

Da das Rückgebäude an einer Grenze zum Grundstück Poinger Straße 28a errichtet werden soll, ist vom Landratsamt zu prüfen und zu entscheiden, ob das Vorhaben nach Art 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO zulässig ist.

Dem Freiflächengestaltungsplan kann entnommen werden, dass auf dem Baugrundstück 12 Pkw-Stellplätze geplant sind. In den Kellergrundrissen werden in den nördlichen Abteilen der beiden Häuser jeweils 12 Abstellplätze für Fahrräder angeboten.
Gemäß den Richtzahlen für den Stellplatzbedarf der rechtskräftigen Stellplatz- und Fahrradsatzung ist in Mehrfamilienhäusern für eine kleine Wohnung mit einer Wohnfläche bis 59 m² 1 Pkw-Stellplatz nachzuweisen. Ab 3 Wohnungen sind je Wohneinheit 2 Abstellplätze für Fahrräder vorzusehen.

Gemäß § 5 Abs. 5 sind Stellplätze „durch Bepflanzung abzuschirmen. Bei mehr als 4 Stellplätzen sind jeweils zu Beginn und am Ende der Stellplatzreihe 12 m² große und 1,5 m tiefe, spartenfreie und offen durchwurzelbare Pflanzflächen vorzusehen und mit einem Baum (StU 18/20 cm) anzulegen.“
Mit den 5 Pkw-Stellplätzen am südlichen Grundstück mit der Gleisanlage wird von dieser Vorschrift abgewichen, weil im Freiflächengestaltungsplan keine Bepflanzung dargestellt ist.

Aufgrund der Nähe zum Bahngrundstück kann der erforderlichen Abweichung von der Stellplatz- und Fahrradsatzung zugestimmt werden.

Das gemeindliche Einvernehmen kann unter der Maßgabe erteilt werden, dass das Landratsamt bei der Prüfung feststellt, dass das Vorhaben nach Art 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO zulässig ist. Das Vorhaben ist unter dem Aspekt der Nachverdichtung annehmbar, wenn auf dem Grundstück Fl.Nr. 140/50 der Gemarkung Heimstetten die zweite Doppelhaushälfte angebaut wird. Abgesehen davon ist der Nachweis zu erbringen, dass die Dachgeschosse keine Vollgeschosse sind.

H. Mayer, Kirchheim, der 18.09.2019

Beschlussvorschlag

Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Baugenehmigung für den Neubau von zwei Mehrfamilienhäusern auf dem Grundstück Fl.Nr. 140/9 der Gemarkung Heimstetten, Poinger Str. 28 und 28 c, wird unter der Maßgabe erteilt, dass ein Nachweis erbracht wird, dass die Dachgeschosse keine Vollgeschosse sind und dass das Landratsamt bei der Prüfung feststellt, dass das Vorhaben nach Art 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO zulässig ist.

Der Abweichung von der Stellplatz- und Fahrradsatzung wegen des Verzichts auf die unter § 5 Abs. 5 vorgeschriebene Abschirmung der Pkw-Stellplätze durch Bepflanzung und die Gliederung von Stellplatzreihen ab 4 Stellplätzen mit Bäumen wird gemäß Sachvortrag zugestimmt.

Beschluss 1

Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Baugenehmigung für den Neubau von zwei Mehrfamilienhäusern auf dem Grundstück Fl.Nr. 140/9 der Gemarkung Heimstetten, Poinger Str. 28 und 28 c, wird unter der Maßgabe erteilt, dass ein Nachweis erbracht wird, dass die Dachgeschosse keine Vollgeschosse sind und dass das Landratsamt bei der Prüfung feststellt, dass das Vorhaben nach Art 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO zulässig ist.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 2

Beschluss 2

Der Abweichung von der Stellplatz- und Fahrradsatzung wegen des Verzichts auf die unter § 5 Abs. 5 vorgeschriebene Abschirmung der Pkw-Stellplätze durch Bepflanzung und die Gliederung von Stellplatzreihen ab 4 Stellplätzen mit Bäumen wird gemäß Sachvortrag zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 11

Abstimmungsbemerkung
- abgelehnt

Dokumente
Download 2019-09-19, Anlage zur Beschlussvorlage BIUA vom 14.10.2019, 19/46, Neubau zweier Mehrfamilienhäuser, Poinger Straße 28.pdf

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2.2. Austausch eines Jägerzauns durch einen Metallzaun, Asternweg 10

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ausschuss f. Bauen, Infrastruktur u. Umwelt (Gemeinde Kirchheim b. München) 09. Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt 14.10.2019 ö beschließend 2.2

Sachverhalt

Für den Austausch eines Jägerzauns durch einen Metallzaun auf dem Grundstück Fl.Nr. 102/32 der Gemarkung Heimstetten, Asternweg 10, an der südlichen Grenze zum Lilienweg wird eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 12/1- H beantragt.

Der Anlage dieser Beschlussvorlage sind ein Lageplan, eine Zeichnung und eine Beschreibung, sowie Fotos und der Ausschnitt des Grünordnungsplans beigefügt.

Wie den Unterlagen zu entnehmen ist, soll auf dem genannten Grundstück an der Grenze zum Lilienweg, dem Nachbargrundstück Fl.Nr. 102/44, einer öffentlichen Verkehrsfläche auf die Länge von 6,20 m ein Aluminiumzaun mit drei Festfeldern mit der Höhe von 1,0 m und einer Drehtür mit der Höhe bis zu 1,24 m als Ersatz für einen alten Jägerzaum errichtet werden.

Bei der bauplanungsrechtlichen Prüfung ist die Zulässigkeit des Vorhabens auf der Grundlage des § 30 Abs. 1 BauGB zu beurteilen, da sich das Grundstück im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 12/1- H befindet.

Nach Angabe der Antragsteller wurde die Nachbarbeteiligung mit den Eigentümern der Reihenhausgrundstücke Fl. Nr. 102/31 und Fl.Nr. 102/33 durchgeführt.
Das Grundstück Fl.Nr. 102/44 ist im Bebauungsplan als „öffentliche Verkehrsfläche“ festgesetzt, die sich im Gemeinschaftseigentum der Anwohner (64 Eigentümer laut GIS) befindet.
Von der Beteiligung der 64 Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. 102/44 kann abgesehen werden, weil aus bauplanungsrechtlicher Sicht keine nachbarlichen Belange berührt werden.

Bei der geplanten Einfriedung handelt es sich um ein verfahrensfreies Vorhaben nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 a) BayBO. Da die Gemeinde durch den Bebauungsplan jedoch andere Regelungen getroffen hat, ist eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans erforderlich.

Gemäß Festsetzung Nr. A.7.2 sind die Grundstücke „auf der Gartenseite einzufrieden. Zulässiges Material: rostgeschützter Maschendrahtzaun mit Hecke hinterpflanzt oder Jägerzaun. Einfriedungshöhe: maximal 0,80 m über Geländeoberkante.“    
Mit der Verwendung des beschriebenen Aluminiumzauns wird von dieser Festsetzung des Bebauungsplans abgewichen, weil vom Erscheinungsbild abgewichen und die maximal zulässige Höhe mit der Höhe der Zaunelemente von 1,00 m um 0,20 m bzw. mit der maximalen Höhe der Drehtür um 0,44 m überschritten wird.

Gemäß § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, „wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
  1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder
  2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
  3. die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.“

Die erforderliche Befreiung kann in diesem Fall erteilt werden, weil es sich bei dem beschriebenen Aluminiumzaun um eine zeitgemäße und städtebaulich verträgliche Einfriedung handelt und so die genannten Kriterien nach § 31 Abs. 2 BauGB erfüllt werden.

H. Mayer,
Kirchheim, der 19.09.2019

Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Für den Austausch eines Jägerzauns durch einen Aluminiumzaun auf dem Grundstück Fl.Nr. 102/32 der Gemarkung Heimstetten, Asternweg 10, an der südlichen Grenze zum Lilienweg wird eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 12/1-H wegen der Abweichung vom festgesetzten Erscheinungsbild und der Überschreitung der maximal zulässigen Höhe um 0,20 m bei den Zaunelementen bzw. um bis maximal 0,44 m bei der Drehtüre nach Festsetzung Nr. A.7.2 gemäß Sachvortrag erteilt.

Von der Beteiligung der Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. 102/44 (öffentliche Verkehrsfläche) durch die Antragsteller wird gemäß Sachvortrag abgesehen.

Beschluss

Beschlussvorschlag:

Für den Austausch eines Jägerzauns durch einen Aluminiumzaun auf dem Grundstück Fl.Nr. 102/32 der Gemarkung Heimstetten, Asternweg 10, an der südlichen Grenze zum Lilienweg wird eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 12/1-H wegen der Abweichung vom festgesetzten Erscheinungsbild und der Überschreitung der maximal zulässigen Höhe um 0,20 m bei den Zaunelementen bzw. um bis maximal 0,44 m bei der Drehtüre nach Festsetzung Nr. A.7.2 gemäß Sachvortrag erteilt.

Von der Beteiligung der Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. 102/44 (öffentliche Verkehrsfläche) durch die Antragsteller wird gemäß Sachvortrag abgesehen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Dokumente
Download 2019-09-19, Anlage zur Beschlussvorlage BIUA vom 14.10.2019, 19/47, Austausch eines Jägerzauns durch einen Metallzaun, Asternweg 10.pdf

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2.3. Neubau einer Garage mit Blecheindeckung anstatt Dachziegel, Thomas-Mann-Straße 7

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ausschuss f. Bauen, Infrastruktur u. Umwelt (Gemeinde Kirchheim b. München) 09. Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt 14.10.2019 ö beschließend 2.3

Sachverhalt

Antrag auf isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes zur Herstellung eines Daches mit Blecheindeckung auf einer bereits 2017 bauaufsichtlich genehmigten Garage anstatt eines Daches mit Ziegeleindeckung auf dem Grundstück Fl.Nr. 116/7 der Gemarkung Heimstetten, Thomas-Mann-Straße 7, 85551 Kirchheim.

Hinweise der Verwaltung:
Bei der bauplanungsrechtlichen Prüfung ist die Zulässigkeit des Vorhabens auf der Grundlage des § 30 Abs. 1 BauGB zu beurteilen, da sich das Grundstück im Geltungsbereich des übergreifenden Bebauungsplans befindet.

Bei dem Bau der Garage handelt es sich um ein verfahrensfreies Vorhaben nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 b) BayBO. Da die Gemeinde durch den Bebauungsplan jedoch andere Regelungen getroffen hat, ist eine Befreiung von den Festsetzungen des übergreifenden Bebauungsplans erforderlich.

Beantragt wird eine Befreiung von der Festsetzung Nr. B.4.5.4. des übergreifenden Bebauungsplans in Heimstetten hinsichtlich der Art der Dacheindeckung, nämlich der Herstellung des Garagendaches als Blechdach anstatt eines Ziegeldaches auf der bereits bauaufsichtlich genehmigten Garage.

Vom Bauherrn wurde mitgeteilt, dass die ausführende Firma im Rahmen der Planungen festgestellt hat, dass die Dacheindeckung der Garage aufgrund der flachen Dachneigung von 12 Grad aus technischen Gründen nicht mit Ziegeln sondern mit Zinkblech hergestellt werden muss.

Gemäß § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplanes befreit werden,
wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder
2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3. die Durchführung des Bebauungsplanes zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte
führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den
öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Die betroffenen Nachbarn werden derzeit noch beteiligt. Eine Befreiung sollte von daher unter der Maßgabe erteilt werden, dass die betroffenen Nachbarn dem Antrag zustimmen.

Beschlussvorschlag

Dem Antrag auf isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes zur Herstellung eines Daches mit Blecheindeckung auf der bereits 2017  bauaufsichtlich genehmigten Garage anstatt eines Daches mit Ziegeleindeckung auf dem Grundstück Fl.Nr. 116/7 der Gemarkung Heimstetten, Thomas-Mann-Straße 7, 85551 Kirchheim, wird nach § 31 Abs. 2 BauGB gemäß Sachvortrag unter der Voraussetzung zugestimmt, dass die betroffenen Nachbarn mit dem Vorhaben einverstanden sind.

Beschluss

Dem Antrag auf isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes zur Herstellung eines Daches mit Blecheindeckung auf der bereits 2017  bauaufsichtlich genehmigten Garage anstatt eines Daches mit Ziegeleindeckung auf dem Grundstück Fl.Nr. 116/7 der Gemarkung Heimstetten, Thomas-Mann-Straße 7, 85551 Kirchheim, wird nach § 31 Abs. 2 BauGB gemäß Sachvortrag unter der Voraussetzung zugestimmt, dass die betroffenen Nachbarn mit dem Vorhaben einverstanden sind.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 1

Dokumente
Download Anlage 1 - Lageplan u. Ansichten Thomas-Mann-Str. 7.pdf

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2.4. Errichtung einer Einliegerwohnung im Dachgeschoss eines Doppelhauses mit Außentreppe, Hermann-Hesse-Straße 11

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ausschuss f. Bauen, Infrastruktur u. Umwelt (Gemeinde Kirchheim b. München) 09. Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt 14.10.2019 ö beschließend 2.4

Sachverhalt

Antrag auf Baugenehmigung zur Errichtung einer Einliegerwohnung im Dachgeschoss eines Doppelhauses mit Außentreppe auf dem Grundstück Fl.Nr. 123/60 mit 123/98 (für Stellplatznachweis) der Gemarkung Heimstetten, Hermann-Hesse-Str. 11, 85551 Kirchheim bei München.

Das Grundstück auf dem das Vorhaben realisiert werden soll, befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 30/H sowie des übergreifenden Bebauungsplans.

Folgende Befreiung wird beantragt:

Überschreitung der im Bebauungsplan Nr. 30/H unter Nr. A.3.1. festgesetzten Baugrenze durch den Anbau einer 4,23 m langen zweiläufigen Fluchttreppe um ca. 0,93 m
Begründet wird der Antrag wie folgt:
Bei der Treppe handelt es sich um den notwendigen 1. Rettungsweg. Die transparente Stahltreppe ist aus unserer Sicht städtebaulich vertretbar und berührt die Grundzüge der Planung nicht. Nachbarliche Interessen bleiben aufgrund der Ausrichtung zur Straße gewahrt. Zudem erscheint eine zweiläufige Treppe gestalterisch Anspruchsvoller als eine mögliche einläufige Treppe ohne Baulinienüberschreitung.
Aus Sicht der Verwaltung kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Nachverdichtung der beantragten Befreiung zugestimmt werden. Die Begründung ist schlüssig.

Die erforderlichen drei Stellplätze werden nachgewiesen. Ein Stellplatz befindet sich in der Garage auf Fl.Nr. 123/98 der Gemarkung Heimstetten; zwei Stellplätze werden auf dem Baugrundstück nachgewiesen.

Colin Müller, Bauverwaltung 09.10.2019

Beschlussvorschlag

Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB zur Errichtung einer Einliegerwohnung im Dachgeschoss eines Doppelhauses mit Außentreppe auf dem Grundstück Fl.Nr. 123/60 der Gemarkung Heimstetten, Hermann-Hesse-Str. 11, 85551 Kirchheim bei München wird erteilt.
Der erforderlichen Befreiung von der Festsetzung Nr. A.3.1. des Bebauungsplans Nr. 30/H hinsichtlich der Überschreitung der Baugrenze durch den Anbau der Fluchttreppe auf einer Länge von 4,23 m um ca. 0,93 m wird gemäß Sachvortrag zugestimmt.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB zur Errichtung einer Einliegerwohnung im Dachgeschoss eines Doppelhauses mit Außentreppe auf dem Grundstück Fl.Nr. 123/60 der Gemarkung Heimstetten, Hermann-Hesse-Str. 11, 85551 Kirchheim bei München wird erteilt.
Der erforderlichen Befreiung von der Festsetzung Nr. A.3.1. des Bebauungsplans Nr. 30/H hinsichtlich der Überschreitung der Baugrenze durch den Anbau der Fluchttreppe auf einer Länge von 4,23 m um ca. 0,93 m wird gemäß Sachvortrag zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Dokumente
Download Anlage 1 - Lageplan u. Ansichten Hermann-Hesse-Str. 11.pdf

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3. Bauleitplanung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ausschuss f. Bauen, Infrastruktur u. Umwelt (Gemeinde Kirchheim b. München) 09. Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt 14.10.2019 ö 3
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3.1. Bebauungsplan Nr. 90-2/K "Hausen Südwest"; Billigungs- und Auslegungsbeschluss für das Verfahren gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ausschuss f. Bauen, Infrastruktur u. Umwelt (Gemeinde Kirchheim b. München) 09. Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt 14.10.2019 ö beschließend 3.1

Sachverhalt

Beratungsfolge:
Sitzungs-
TOP-
Abstimmung

termin:
Nr.:
Ja
Nein
Gemeinderat
öffentlich
07.12.2015
19
19
2

Gemeinderat
nichtöffentlich
04.07.2016




Gemeinderat
öffentlich
25.07.2016
6
20
0

Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt
öffentlich
25.02.2019
5.1
11
0

Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt
öffentlich
14.10.2019
3.1




Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 90-2/K für das Gebiet „Hausen Südwest“ wurde am 07.06.2016 beschlossen (Abstimmungsergebnis: 18:4).

Mit der Aufstellung des Bebauungsplans werden insbesondere folgende städtebauliche Ziele verfolgt:
-        Schaffung zusätzlicher Wohnbauflächen
-        Siedlungsabrundung der bebauten Ortslage
-        Festlegung einer geordneten Erschließung der künftigen Baugrundstücke
-        planungsrechtliche Sicherung eines im Geltungsbereich des Bebauungsplans vorhandenen Gewerbebetriebes

Im Rahmen des Aufstellungsverfahren erfolgte zunächst in der Zeit vom 02.12.2016 bis 05.01.2017 die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden u. sonstigen Träger öffentlicher Belange nach den §§ 3 Abs. 1 u. 4 Abs. 1 Baugesetzbuch. Die Abwägung der Stellungnahmen erfolgte bereits in der Sitzung des Ausschusses für Bauen, Infrastruktur und Umwelt am 25.02.2019.

Es wurde beschlossen, dass die öffentliche Auslegung erst nach notariellem Abschluss des Grundstücksaufteilungs- und städtebaulichen Vertrages mit den planungsbegünstigten Eigentümern erfolgt. Dieser wurde nun geschlossen. Da sich aufgrund der Verhandlungen zum städtebaulichen Vertrag die Planung hinsichtlich der Herausnahme der Fußwege zu den Spielplätzen im Quartier D und E geändert hat, weil diese nun als Privatspielplätze festgesetzt werden und demnach eine Erschließung über öffentlich gewidmete Eigentümerwege nicht mehr erforderlich ist, soll der Bebauungsplan nochmals gebilligt werden. Es kann den Eigentümern überlassen sein, wo die Wege zu den Spielplätzen verlaufen.
Zudem mussten aufgrund einer erfolgten Realteilung des Ausgleichsflächengrundstücks die Unterlagen überarbeitet werden und ein neues Ausgleichsflächenkonzept erstellt werden.

Beschlussvorschlag

1. Der Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt stimmt der Festsetzung zur Darstellung der Spielplätze als Privatspielplätze und der damit verbundenen Herausnahme der öffentlich gewidmeten Fußwege zu den Spielplätzen in den Quartieren D und E zu. Außerdem nimmt der Ausschuss von der Überarbeitung des Ausgleichsflächenkonzepts aufgrund der erfolgten Realteilung der Beteiligten Kenntnis.

2.        Die Planänderungen sind in dem Planentwurf Stand 14.10.2019 bereits durch den Planfertiger eingearbeitet worden. Der Bebauungsplan mit dem Fassungsdatum 14.10.2019, bestehend aus Planzeichnung, Satzungstext, Begründung und Umweltbericht, wird hiermit gebilligt.

3.        Die Verwaltung wird beauftragt, den Planentwurf mit Satzungstext, Begründung und Umweltbericht gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen und die Stellungnahmen der Behörden sowie der Träger öffentlicher Belange einzuholen.

Dokumente
Download 2019-10-14_B-Plan 90-2-K Hausen Südwest Stand 14.10.2019 - Planzeichnung.pdf
Download 2019-10-14_B-Plan 90-2-K Hausen Südwest Stand 14.10.2019 - Satzung.pdf
Download 2019-10-14_B-Plan 90-2-K Hausen Südwest Stand 14.10.2019 - Begründung.pdf
Download 2019-10-14_B-Plan 90-2-K Hausen Südwest Stand 14.10.2019 - GOP_ UB mit Eingriffsregelung.pdf
Download 2019-10-14_B-Plan 90-2-K Hausen Südwest Stand 14.10.2019 - Baumkataster.pdf
Download 2019-10-14_B-Plan 90-2-K Hausen Südwest Stand 14.10.2019 - Bestandsplan Grünordnung.pdf
Download 2019-10-14_B-Plan 90-2-K Hausen Südwest Stand 14.10.2019 - Ausgleichsflächenberechnung.pdf
Download 2019-10-14_B-Plan 90-2-K Hausen Südwest Stand 14.10.2019 - Ausgleichsflächenübersicht geschwärzt.pdf
Download 2019-10-14_B-Plan 90-2-K Hausen Südwest Stand 14.10.2019 - Ausgleichsflächenplanung.pdf

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3.2. Bebauungsplan Nr. 99/K "Westlich der Flurstraße" - Billigungs- und Auslegungsbeschluss gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ausschuss f. Bauen, Infrastruktur u. Umwelt (Gemeinde Kirchheim b. München) 09. Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt 14.10.2019 ö beschließend 3.2

Sachverhalt

Beratungsfolge:
Sitzungs-termin:
TOP-Nr.:
Abstimmung



Ja
Nein

Gemeinderat (Aufstellungsbeschluss)
öffentlich
04.12.2017
8
20
4
Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt
öffentlich
14.05.2018
5.1
10
2
Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt
öffentlich
09.07.2019
5.1
10
2
Gemeinderat
öffentlich
08.10.2019
7
vertagt

Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt
öffentlich
16.09.2019
3.3
9
3
Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt
öffentlich
14.10.2019




Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 04.12.2017 die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 99/K „Westlich der Flurstraße“ beschlossen. Ziel der Planung ist die Schaffung von Wohnnutzungen am Ortsrand als Ortsabrundung sowie die Umplanung der Flurstraße.

Das Verfahren zur öffentlichen Auslegung für die Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB wurde bereits durchgeführt.

Wegen der bekannten Thematik eines in näherer Umgebung des Plangebiets geplanten Bullenmaststallbetriebs wurden mehrere Gespräche mit den Bauherren, dem Landratsamt und Gutachter geführt. Um die Verträglichkeit zwischen dem Betrieb und der geplanten Wohnbebauung zu erreichen und gegenseitige Einschränkungen zu vermeiden, wurde eine Geruchsprognose auf Grundlage einer geänderten Planung in Auftrag gegeben, welche Bestandteil des Bebauungsplans wird.
Aus diesem ergibt sich, dass mit abgestimmten Umplanungen beide Vorhaben verträglich wären.

Die nun vorliegende Bebauungsplanung ist auf die Verträglichkeit mit dem geplanten Bullenmastbetrieb abgestimmt.

Eine rechtliche Prüfung hat ergeben, dass eine Änderung des Bebauungsplanumgriffs erforderlich wird. Aus diesem Grund wurde die Straßenverkehrsfläche der Flurstraße aus dem Geltungsbereich herausgenommen.

Hinweis:
Das Lärmgutachten wird voraussichtlich Ende Kalenderwoche 41 vorgelegt. Mögliche sich daraus ergebende Änderungen bzw. Festsetzungsvorschläge können nachträglich in den Bebauungsplanentwurf eingearbeitet werden.

Die ursprünglich angekündigte Abwägung der Stellungnahmen aus dem letzten Verfahrensschritt wird zusammen mit der Abwägung der Stellungnahmen aus dem nun anstehenden Verfahrensschritt erfolgen, weil die Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB aufgrund der Planänderungen und dem wesentlichen Unterschied zur ursprünglichen Planung wiederholt wird. Stellungnahmen, welche auch für den nun vorliegenden Entwurf zutreffend sind, wurden bereits berücksichtigt.

Kirchheim, 09.10.2019  Colin Müller

Beschlussvorschlag

Der vorliegende Entwurf des Bebauungsplans Nr. 99/K „Westlich der Flurstraße“ wird in der Fassung vom 14.10.2019 gebilligt. Grundlage hierfür sind die dieser Sitzungsvorlage beigefügten Unterlagen, bestehend aus der Planzeichnung, dem Satzungstext und der Begründung mit Grünordnungsplan sowie das Lärmgutachten vom …….., das Geruchsgutachten vom 16.09.2019 und die artenschutzrechtliche Vorprüfung vom 20.07.2018.

Die Verwaltung und das beauftragte Planungsbüro werden ermächtigt, mögliche sich aus dem Lärmgutachten ergebende Änderungen bzw. Festsetzungsvorschläge nachträglich in den Bebauungsplanentwurf einzuarbeiten.

Die Verwaltung wird beauftragt, die öffentliche Auslegung für die Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch wiederholt durchzuführen. Die Stellungnahmen aus dem letzten Verfahrensschritt gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch werden zusammen mit den Stellungnahmen aus dem wiederholten Verfahren abgewogen.

Beschluss

Der vorliegende Entwurf des Bebauungsplans Nr. 99/K „Westlich der Flurstraße“ wird in der Fassung vom 14.10.2019 gebilligt. Grundlage hierfür sind die dieser Sitzungsvorlage beigefügten Unterlagen, bestehend aus der Planzeichnung, dem Satzungstext und der Begründung mit Grünordnungsplan sowie das Lärmgutachten vom …….., das Geruchsgutachten vom 16.09.2019 und die artenschutzrechtliche Vorprüfung vom 20.07.2018.

Die Verwaltung und das beauftragte Planungsbüro werden ermächtigt, mögliche sich aus dem Lärmgutachten ergebende Änderungen bzw. Festsetzungsvorschläge nachträglich in den Bebauungsplanentwurf einzuarbeiten.

Die Verwaltung wird beauftragt, die öffentliche Auslegung für die Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch wiederholt durchzuführen. Die Stellungnahmen aus dem letzten Verfahrensschritt gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch werden zusammen mit den Stellungnahmen aus dem wiederholten Verfahren abgewogen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 2

Dokumente
Download 2018_07_20_Einschätzung_Feldbrüter (Artenschutzrechtliche Vorprüfung).pdf
Download 2019-09-16_Geruchsgutachten.pdf
Download 2019-10-14_B-Plan 99-K - Begründung u. Grünordnungsplan.pdf
Download 2019-10-14_B-Plan 99-K - Planentwurf u. Satzungstext.pdf

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4. Bauleitplanung - Nachbargemeinde zur Kenntnis

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ausschuss f. Bauen, Infrastruktur u. Umwelt (Gemeinde Kirchheim b. München) 09. Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt 14.10.2019 ö 4
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4.1. Gemeinde Pliening; Einbeziehungssatzung Fl.Nr. 1786, 1786/1, 1786/2, 1786/3, 1786/4 Gemarkung Pliening

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ausschuss f. Bauen, Infrastruktur u. Umwelt (Gemeinde Kirchheim b. München) 09. Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt 14.10.2019 ö zur Kenntnis 4.1

Sachverhalt

Mit der E-Mail vom 04.09.2019 teilte die Gemeinde Pliening mit, dass der Gemeinderat in seiner Sitzung vom 26.07.2018 die Aufstellung der Einbeziehungssatzung für die Grundstücke Fl.Nr. 1786, 1786/1, 1786/2, 1786/3, 1786/4 Gemarkung Pliening beschlossen hat. In der Zeit vom 25.05.2019 bis zum 26.06.2019 wurde die Gemeinde Kirchheim bereits beteiligt.
Ziel der Planung ist die Deckung des Wohnbedarfs der Eigentümer der Grundstücke Fl.Nr. 1786, 1786/1, 1786/2, 1786/3, 1786/4 Gemarkung Pliening in Form eines erdgeschossigen Anbaus mit einer max. Tiefe von 4,50 m.
Die Planzeichnung bzw. der Begründungstext sind als Anlage beigefügt.
Die Nachbargemeinden und Träger öffentlicher Belange haben im Rahmen der öffentlichen Beteiligung erneut die Möglichkeit, bis zum 17.10.2019 Anregungen zum Bebauungsplanentwurf vorzubringen.
Der Entwurf des Bebauungsplans in der Fassung vom 08.08.2019 wird zur Kenntnis genommen.
Anregungen zum Planentwurf werden nicht vorgebracht, weil Belange der Gemeinde Kirchheim durch die Planung nicht berührt werden.
Ein Beschluss wird nicht gefasst.

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4.2. Aufstellung eines Bebauungsplanes Nr. 133/03 ,,Teiländerung des Bebauungsplanes Nr. 133 zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses nördlich der Flurstraße und westlich der Bürgermeister-Ruthus-Straße

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ausschuss f. Bauen, Infrastruktur u. Umwelt (Gemeinde Kirchheim b. München) 09. Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt 14.10.2019 ö zur Kenntnis 4.2

Sachverhalt

In seiner Sitzung vom 20.08.2019 hat der Bau- und Umweltausschuss der Gemeinde Aschheim die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 133/03, für die „Teiländerung des Bebauungsplanes Nr. 133 zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses nördlich der Flurstraße und westlich der Bürgermeister-Ruthus-Straße“ sowie die Durchführung der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 3 i. V. m. § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen. Die Änderung erfolgt im vereinfachten Verfahren gemäß § 13a BauGB, da es sich um die Teiländerung eines bestehenden Bebauungsplanes handelt und die Grundzüge der Planung durch diese Änderung nicht berührt werden.
Das Plangebiet wird wie folgt umgrenzt:
  • Im Osten durch die Bürgermeister-Ruthus-Straße
  • Im Süden durch die Grünfläche nördlich der Flurstraße
  • Im Westen durch den Grünstreifen
  • Im Norden durch das bebaute Grundstück

und umfasst die Grundstücke Fl. Nrn. 391/17, 391/18 und 391/19 der Gemarkung Aschheim.

Ziel und Zweck des Bebauungsplanes:
  • Schaffung der bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses anstatt eines Doppelhauses und eines Einzelhauses auf den Grundstücken Fl. Nrn. 391/19, 391/18 und 391/17 der Gemarkung Aschheim, westlich der Bürgermeister-Ruthus-Straße
  • Geplant sind 8 Wohneinheiten (2-Zi.-Wohnungen und 3-Zi.-Wohnugen)
  • Errichtung einer Tiefgarage und oberirdischer Stellplätze

Als Art der baulichen Nutzung ist ein Allgemeines Wohngebiet festgesetzt.
Da die Belange der Gemeinde Kirchheim durch die Aufstellung der ersten Teiländerung des Bebauungsplanes Nr. 075/02 „Gewerbegebiet östlich der Erdinger Landstraße“ nicht berührt werden, ist keine weitere Beschlussfassung notwendig.

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5. Hochbau und Projektbetreuung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ausschuss f. Bauen, Infrastruktur u. Umwelt (Gemeinde Kirchheim b. München) 09. Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt 14.10.2019 ö beschließend 5
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5.1. Grund- und Mittelschule Kirchheim; Beschaffung Rasentraktor

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ausschuss f. Bauen, Infrastruktur u. Umwelt (Gemeinde Kirchheim b. München) 09. Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt 14.10.2019 ö beschließend 5.1

Sachverhalt

In der Grund- und Mittelschule ist kein Traktor wie an den anderen Grundschulen vorhanden. Aktuell übernimmt der Bauhof die Rasenmäh-, Wegereinigungs- und Schneeräumarbeiten auf dem Gelände der Schule. Die Anschaffung eines eigenen Traktors, würde die Kapazitäten des Bauhofs schonen und flexibleres Handeln durch den/die Hausmeister/-in ermöglichen.
Hierfür wurden diverse Angebote eingeholt. Das wirtschaftlich günstigste Angebot kommt von der Fa. Widhopf Garten- Kommunaltechnik GmbH. Es handelt sich hierbei um das Model Kubota BX 261 inkl. Winterdienst- und Reinigungsaustattung für brutto 46.223,11 €.
Im Angebot enthalten sind die erforderlichen Anbauten für Mäh-, Reinigungsarbeiten und Winterdienst.
Es wurde ebenfalls geprüft, ein geeignetes Gerät mit Strom oder Gasantrieb anzuschaffen. Gemäß Aussage des Lieferanten sind geeignete Kleintraktoren noch in der Erprobungsphase und somit noch nicht erhältlich.

!!!!! Angebot noch nicht erhalten, folgend sind Schätzwerte. !!!!!
Zu diesem Fahrzeug wurde zudem noch ein Leasingangebot eingeholt:
               54 Monate x 748,72 €        = 40.430,81 €
               Restwert 20%                =   9.300,00 €
               Gesamtbetrag                = 49.730,81 €

Beschlussvorschlag

Der Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt besc hließt denn Kauf eines Rasentraktors Kubota BX261 bei der Fa. Widhopf GmbH, gemäß Angebot vom 21.11.2018 in Höhe von brutto 46.223,11 €

haushaltsrechtliche Auswirkungen

Die finanziellen Mittel für diese Anschaffung sind im Vermögenshaushalt 2019 unter der HHSt. 2111.9350 veranschlagt.

Beschluss

Der Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt besc hließt denn Kauf eines Rasentraktors Kubota BX261 bei der Fa. Widhopf GmbH, gemäß Angebot vom 21.11.2018 in Höhe von brutto 46.223,11 €

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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5.2. Grund- und Mittelschule Kirchheim; Errichtung provisorischer Parkplätze

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ausschuss f. Bauen, Infrastruktur u. Umwelt (Gemeinde Kirchheim b. München) 09. Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt 14.10.2019 ö beschließend 5.2

Sachverhalt

Im Zuge der Baufeldvorbereitung am neuen Gymnasium Kirchheim sind an der Heimstettner Straße einige Parkplätze weggefallen. Dies führt zu einer Verschärfung der Parkplatzsituation an der Grund- und Mittelschule. Lehrkräfte die unter hohem Zeitdruck zwischen verschiedenen Schulen pendeln müssten finden Tagsüber oft keinen Parkplatz da der Lehrerparkplatz durch Anwohner des Schlehenrings und Nutzer des Gymnasiums blockiert wird. Um die Situation entspannen zu können, wäre die Errichtung eines provisorischen Parkplatzes auf dem Fahrradabstellplatz der Grund und Mittelschule möglich. Hier könnten ca.13 zusätzliche Stellplätze geschaffen werden. Da der Fahrradabstellplatz an der Heimstettner Straße nur zu ca. fünfzig Prozent ausgelastet ist, würden die übrige Fläche und ggf. kleine Erweiterungsflächen weiterhin für genügend Abstellmöglichkeiten sorgen. Das Vorgehen wurde mit der Schulleitung abgestimmt und befürwortet.
Folgende Maßnahmen wären umzusetzen:
  • Asphaltkeil zum Bordstein errichten
  • Markieren der Parkplätze
  • Errichten einer Absperrung mittels Pfosten und Ketten
  • Demontieren der alten Fahrradständer
  • Aufstellen von Schildern, „Lehrerparkplatz von 07:00 – 17:00“
  • Errichten von neuen Fahrradständern
  • Baumschutz maßnahmen
Im Zuge der Landesgartenschauplanung wird die Freianlage der Grund- und Mittelschule überplant und die für den Schulbetrieb benötigten Parkflächen an der Heimstettner Straße geschaffen.

Beschlussvorschlag

Der BIUA beschließt die Errichtung einer provisorischen Parkfläche auf dem Fahrradabstellplatz der Grund- und Mittelschule. Die Verwaltung wird beauftragt die Kosten für die Umsetzung der Maßnahme zu ermitteln, das Ergebnis wird in einer der nächsten Sitzungen behandelt.

Dokumente
Download Grund- und Mittelschule Skizze Provisorium Parkplatz.pdf

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6. Mobilität und Projekte

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ausschuss f. Bauen, Infrastruktur u. Umwelt (Gemeinde Kirchheim b. München) 09. Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt 14.10.2019 ö 6
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6.1. Kommunale Verkehrsüberwachung - Zwischenbericht 2019 & Verlängerung der Testphase

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ausschuss f. Bauen, Infrastruktur u. Umwelt (Gemeinde Kirchheim b. München) 09. Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt 14.10.2019 ö beschließend 6.1

Sachverhalt

Gemäß dem Gemeinderatsbeschluss vom 03.07.2017 sollte in der Gemeinde Kirchheim eine Verkehrsüberwachung testweise für zwei Jahre eingeführt werden.
Mit Beschluss vom 24.07.2017 wurde der Beitritt der Gemeinde Kirchheim b. München zum Zweckverband Kommunale Verkehrsüberwachung Südostbayern als Mitglied beschlossen, wobei die Statistiken der kommunalen Verkehrsüberwachung regelmäßig zu veröffentlichen sind.
Die Gemeinde Kirchheim b. München ist seit 16.12.2017 Mitglied des Zweckverbandes kommunale Verkehrsüberwachung Südostbayern mit Sitz in Töging am Inn.

Seit Mai 2018 wird im Gemeindegebiet der ruhende Verkehr, sowie innerhalb der geschlossenen Ortschaft an festgelegten Messstellen die Geschwindigkeit überwacht.

Messstellen werden auf Antrag durch den Zweckverband KVÜ im Einvernehmen mit dem Polizeipräsidium München auf ihre rechtliche und technische Eignung hin überprüft und in ein Messstellenverzeichnis aufgenommen. Das Messstellenverzeichnis umfasst im September 2019 zehn Standorte.

Die Überwachung des ruhenden Verkehrs umfasst die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten die im ruhenden Verkehr festgestellt werden. Also u.a. Parkverstöße auf der Fahrbahn, auf öffentlichen Stell- und Parkplätzen, Geh- und Radwegen, in Fußgänger- und verkehrsberuhigten Bereichen, Fahrradstraßen und Einbahnstraßen.

Pro Monat werden der Gemeinde zur Überwachung des fließenden Verkehrs vier Messtermine á 5 Stunden durch den Zweckverband mitgeteilt. Diesen Messterminen werden dann rotationsmäßig, unter Berücksichtigung besonderer Ereignisse (z.B. Schuljahresbeginn, Baustellen, o.ä.), Messstellen zugeordnet. Die Überwachung des ruhenden Verkehrs wurde, gemäß dem Beschluss des BIUA vom 11.12.2018, um 10 Stunden pro Woche erhöht, so dass diese Überwachung nun an insgesamt 56 Stunden im Monat stattfindet. Urlaubs- und krankheitsbedingt kann es zu Abweichungen und Verkürzungen kommen, wobei z.B. entfallene Messtermine i.d.R. im Folgemonat nachgeholt werden.

Die Überwachung des ruhenden Verkehrs erfolgt durch zurzeit drei Mitarbeiter/innen des Zweckverbandes. Diese arbeiten selbstständig nach ihrem Schichtplan im Gemeindegebiet und werden regelmäßig durch die Verwaltung auf Anliegen der Mitbürger hingewiesen, so dass aktuelle Brennpunkte in der nächsten Schicht berücksichtigt werden können. Eine direkte Einflussnahme auf den Schichtplan durch die Gemeinde ist bedingt möglich, so dass Beispielsweise auf Antrag auch Schichten in den frühe/späten Morgen-/ Abendstunden oder auch am Wochenende durchgeführt werden können.

Zum Abrechnungsstand Juli 2019 liegen für die Überwachung des fließenden Verkehrs die Auswertungen für insgesamt 32 Messungen vor. An diesen 32 Terminen wurde für ~ 140 Std. die Geschwindigkeit im Gemeindegebiet überwacht. Es wurden 19811 Durchfahrten und 2221 Verstöße registriert, dies entspricht 11,2%. Eine detaillierte monatliche Statistik findet sich in Anlage 1 und 2.

Zum Abrechnungsstand Juli 2019 wurde der ruhende Verkehr in Kirchheim an ~ 325 Std. überwacht, dabei wurden 1674 Verstöße registriert. Eine detaillierte Statistik (Stand 21. August 2019) dazu findet sich in Anlage 3.

Da die Testweise Einführung einer kommunalen Verkehrsüberwachung für zwei Jahre im Mai 2020 enden würde und vor allem die Überwachung des ruhenden Verkehrs erste Erfolge zeigt, empfiehlt die Verwaltung die Verkehrsüberwachung fortzuführen.

Beschlussvorschlag

Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt empfiehlt dem Gemeinderat, die Fortführung der kommunalen Verkehrsüberwachung für weitere 5 Jahre zu beschließen.

Dokumente
Download GR 07.10.2019 - TOP KVÜ Anlage 1 - Verkehrsstatistik fließender Verkehr nach Monaten-komprimiert.pdf
Download GR 07.10.2019 - TOP KVÜ Anlage 2 - Verkehrsstatistik fließender Verkehr Gesamt Stand 20. August 2019.pdf
Download GR 07.10.2019 - TOP KVÜ Anlage 3 - Verkehrsstatistik ruhender Verkehr Stand 21. August 2019.pdf

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6.2. Reinigungs- und Sicherungsverordnung - BIUA 14.10.2019 - vorberatend

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Kirchheim b. München) 10. Gemeinderatssitzung 04.11.2019 ö beschließend 12
Ausschuss f. Bauen, Infrastruktur u. Umwelt (Gemeinde Kirchheim b. München) 09. Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt 14.10.2019 ö vorberatend 6.2
Ausschuss f. Bauen, Infrastruktur u. Umwelt (Gemeinde Kirchheim b. München) 10. Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt 11.11.2019 ö 11
Gemeinderat (Gemeinde Kirchheim b. München) 11. Gemeinderatssitzung 02.12.2019 ö beschließend 10

Sachverhalt

Gemäß Art. 51 Abs. 1 Satz 1 Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) haben Gemeinden zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung innerhalb der geschlossenen Ortslage nach ihrer Leistungsfähigkeit die öffentlichen Straßen zu reinigen, von Schnee zu räumen und alle gefährlichen Fahrbahnstellen, die Fußgängerüberwege und die Gehbahnen bei Glätte zu streuen, wenn das dringend erforderlich ist und nicht andere auf Grund sonstiger Rechtsvorschriften dazu verpflichtet sind.

Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Reinlichkeit können die Gemeinden über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen Rechtsverordnungen erlassen und darin die Eigentümer von Grundstücken, die innerhalb der geschlossenen Ortslage an öffentliche Straßen angrenzen oder über sie erschlossen werden, und die zur Nutzung dinglich Berechtigten auch zu Leistungen auf eigene Kosten verpflichten. (Art. 51 Abs. 4 BayStrWG)

Zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz können die Gemeinden die oben genannten Personen durch Rechtsverordnung verpflichten, die Gehwege sowie die gemeinsamen Geh- und Radwege der an ihr Grundstück angrenzenden oder ihr Grundstück erschließenden öffentlichen Straßen oder, wenn kein Gehweg oder gemeinsamer Geh- und Radweg besteht, diese öffentlichen Straßen in der für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite bei Schnee oder Glatteis auf eigene Kosten während der üblichen Verkehrszeiten in sicherem Zustand zu erhalten. In solchen Rechtsverordnungen sind Beginn und Ende der üblichen Verkehrszeit zu bestimmen; der Beginn darf nicht vor 6 Uhr, das Ende nicht nach 22 Uhr liegen. (Art. 51 Abs. 5 BayStrWG)

Sowohl die Pflicht zur Reinhaltung und Reinigung, als auch die Räum- und Streupflicht ist gemäß der „Verordnung der Gemeinde Kirchheim b. München über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter vom 21.10.1999“ (Reinigungs- und Sicherungsverordnung 1999, s. Anlage 1) an den genannten Personenkreis übertragen. Die Verordnung von 1999 trat am 01.12.1999 in Kraft und ist noch bis Ablauf der 30.11.2019 gültig, weshalb es nötig ist eine neue Verordnung zu erlassen.
Wie schon im BIUA am 25.02.2019 ausgeführt hat die Verwaltung nach der Musterverordnung des Bayerischen Gemeindetages eine neue Verordnung verfasst.

Neben der Berücksichtigung der Rechtsprechung, so z.B. dem Verbot eine regelmäßige Reinigung der Gehbahn vorzuschreiben, wurden auch Punkte aus dem Antrag der FDP Fraktion vom 07.02.2019 (s. Anlage TOP 8.2 BIUA vom 25.02.2019) in der Ausarbeitung der neuen Verordnung berücksichtigt und z.B. die Zeitspanne in der der Räum- und Streupflicht nachgekommen werden muss, im Rahmen der Möglichkeiten, angepasst. Auch wurde eine Einteilung der Gemeindestraßen in drei verschiedene Gruppen vorgenommen, welche die Reinigungsfläche beschreiben. Da hier darauf Rücksicht zunehmen war, die zur Reinigung Verpflichteten durch den Verkehr nicht zu gefährden, wurden in die Gruppe A, welche die Reinigungsfläche auf die Fläche außerhalb der Fahrbahn beschränkt, insbesondere die Straßen in den Gewerbegebieten, die Hauptverbindungs- und Durchgangstraßen, sowie die durch den Linienbus frequentierten Straßen mit aufgenommen. Die übrigen Straßen und Straßenabschnitte wurden in die Gruppe B eingeteilt, welche die Reinigungsfläche um einen 0,5m breiten Abschnitt parallel zum Fahrbahnrand erweitert. Auf eine Einteilung in die Gruppe C, welche die zu reinigende Fläche bis auf die Fahrbahnmitte erweitert, wurde verzichtet, um eine im Verhältnis sehr viel größere Belastung der Bürger im vgl. zur alten Verordnung zu vermeiden. Eine Rücksprache mit dem Bauhof hat ergeben, dass die Gemeindestraßen standardmäßig zweimal jährlich mit der Kehrmaschine abgefahren werden.

Die Musterverordnung inklusive eines Aufsatzes und Erläuterungen findet sich in Anlage 2.

Da die neue Verordnung in der Gemeinderatssitzung am 04.11.2019 zum Beschluss vorgelegt werden soll, so dass ein nahtloser Übergang zwischen alter und neuer Verordnung gewährleistet werden kann und noch Zeit bleibt etwaige Änderungen vorzunehmen, findet sich der Entwurf für die geplante neue „Verordnung der Gemeinde Kirchheim b. München über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter“ zur Vorberatung in Anlage 3.

Der Beschluss der neuen Verordnung noch vor Dezember 2019 ist insbesondere im Hinblick auf Rechtssicherheit und Verkehrssicherungspflicht wichtig.

Beschlussvorschlag

Der BIUA empfiehlt dem Gemeinderat die Reinigungs- und Sicherheitsverordnung in der vorliegenden Fassung mit den eingearbeiteten Änderungen zu beschließen.

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 1

Dokumente
Download BIUA 14.10.2019 - Reinigungs- und Sicherungsverordnung 2019 - VO Entwurf 2019 - Anlage 3.pdf
Download BIUA 14.10.2019 & GR 04.11.2019 - Reinigungs- und Sicherungsverordnung 2019 - Aufsatz und Musterverordnung BGT_10_2017 - Anlage 1.pdf
Download BIUA 14.10.2019 & GR 04.11.2019 - Reinigungs- und Sicherungsverordnung 2019 - VO von 1999 - Anlage 2.pdf

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6.3. Antrag der SPD Fraktion vom 02.04.2019: "Einbahnstraßenregelung Gewerbegebiet Kirchheim" - Beschlussfassung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ausschuss f. Bauen, Infrastruktur u. Umwelt (Gemeinde Kirchheim b. München) 05. Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt 14.05.2019 ö beschließend 7.2
Ausschuss f. Bauen, Infrastruktur u. Umwelt (Gemeinde Kirchheim b. München) 09. Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt 14.10.2019 ö beschließend 6.3

Sachverhalt

Die SPD-Fraktion stellte am 02. April 2019 einen Antrag im Gewerbegebiet Kirchheim in der Daimlerstraße und der Benzstraße eine Einbahnregelung einzuführen.
Aufgrund des Antrags der SPD-Fraktion wurde die Verwaltung von einer Grundstückseigentümerin kontaktiert und es fand in der KW 34 eine Besprechung statt. Die Verwaltung bat die Grundstückseigentümerin um Zusendung Ihrer Anliegen und Bedenken, um diese auch dem BIUA darlegen zu können (s. Anlage 1).
Gemäß Beschluss vom 14.05.2019 hat die Gemeindeverwaltung den Antrag geprüft.
Die Einrichtung einer Einbahnstraße mit Fahrtrichtung Norden in der Daimlerstraße und mit Fahrtrichtung Süden ist rechtlich möglich.
Durch Einrichtung einer Einbahnstraße und dem damit einhergehenden Entfall des Begegnungsverkehrs könnte der gewonnene Raum auf der Straßenfläche eine Verbesserung der Rangiermöglichkeiten bedingen. Jedoch darf in Einbahnstraßen beidseitig entsprechend der vorgeschriebenen Fahrtrichtung geparkt werden (vgl. § 12 Abs. 4 Satz 4 StVO), somit würde sich an der bisher zum Parken zur Verfügung stehenden Fläche nichts ändern. Auch müsste vor Einrichtung der Einbahnstraße durch ein Fachbüro geprüft werden, ob die bis jetzt zur Verfügung stehenden Flächen an den Grundstücksein- und ausfahrten noch für die Zu- und Abfahrt des Lieferverkehrs ausreicht oder durch neue Haltverbote angepasst werden müsste.
Des Weiteren ist es so, dass die Kommunale Verkehrsüberwachung die Einbahnregelung im fließenden Verkehr nicht kontrollieren und ahnden kann und die Einhaltung der Einbahnstraßenregelung durch die Polizei zu kontrollieren wäre.
Um die Parksituation im Gewerbegebiet Kirchheim östlich der St2082 zu verbessern schlägt die Verwaltung daher vor im Gewerbegebiet Kirchheim eine Parkraumbewirtschaftungszone gemäß Zeichen 314.2 StVO, mit Zusatzzeichen 1040-32 StVO und Zusatzzeichen 1042-31 StVO einzurichten. (Bsp. Schild Anlage 2, Entwurf Beschilderungsplan Anlage 3)
Durch die Einrichtung einer Parkraumbewirtschaftungszone mit oben genannten Zusatzzeichen kann das Parken in einem räumlich begrenzten Gebiet überall dort wo Parken erlaubt ist mit Parkscheibe auf eine feste Stundenzahl begrenzt werden. Das Gewerbegebiet Kirchheim ist räumliche vom übrigen Ort durch die Lage östlich der St2082 getrennt und Kraftfahren kann durch die Beschilderung das Gefühl vermittelt werden sich in einer Zone zu befinden („Zonenbewußtsein“).
Eine solche Parkraumbewirtschaftungszone könnte durch die Kommunale Verkehrsüberwachung kontrolliert und Parkverstöße geahndet werden.
Durch die zeitliche Begrenzung der Parkdauer wäre Dauerparken nicht mehr möglich und auch Anhänger könnten nicht mehr abgestellt werden.
Durch die Festlegung einer geeigneten Stundenzahl wäre es in einer solchen Zone immer noch möglich, den Gewerbetreibenden und deren Mitarbeitern tagsüber das zusätzliche Parken außerhalb des Betriebes auf der Straße zu ermöglichen.
Die Verwaltung schlägt daher vor in der Parkraumbewirtschaftungszone Gewerbegebiet Kirchheim östlich der St2082 das Parken werktags in der Zeit von 6:00 Uhr bis 17:00 Uhr auf 9 Std. zu begrenzen.

Beschlussvorschlag

Variante 1:
Der BIUA beschließt, dass gemäß dem Antrag der SPD-Fraktion vom 02.04.2019 die Einbahnstraßen in der Daimlerstraße und Benzstraße eingerichtet werden.
Variante 2:
Der BIUA beschließt, dass im Gewerbegebiet Kirchheim östlich der St2082 eine Parkraumbewirtschaftungszone eingerichtet wird.
Variante 3:
Der BIUA beschließt, dass gemäß dem Antrag der SPD-Fraktion vom 02.04.2019 die Einbahnstraßen in der Daimlerstraße und Benzstraße eingerichtet und im Gewerbegebiet Kirchheim östlich der St2082 auch eine Parkraumbewirtschaftungszone eingerichtet wird.

Beschluss

Variante 3:
Der BIUA beschließt, dass gemäß dem Antrag der SPD-Fraktion vom 02.04.2019 die Einbahnstraßen in der Daimlerstraße und Benzstraße testweise für 6 Monate eingerichtet und im Gewerbegebiet Kirchheim östlich der St2082 auch eine Parkraumbewirtschaftungszone dauerhaft eingerichtet wird.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 2

Dokumente
Download BIUA 13.05.2019 - Antrag SPD Fraktion 02.04.2019 - Einbahnstraßenregelung Gewerbegebiet Kirchheim.pdf
Download BIUA 14.10.19 - Einbahnstr - Schreiben Hausverwaltung - anonymisiert - Anlage 1.pdf
Download BIUA 14.10.19 - Einbahnstr -Beispiel Schild PZone -Anlage 2.pdf
Download BIUA 14.10.19 - Entwurf PZone Gewerbegebiet Kirchheim - Anlage 3.pdf

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7. Mitteilungen aus der Verwaltung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ausschuss f. Bauen, Infrastruktur u. Umwelt (Gemeinde Kirchheim b. München) 09. Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt 14.10.2019 ö 7

Sachverhalt

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7.1. Antworten zu Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ausschuss f. Bauen, Infrastruktur u. Umwelt (Gemeinde Kirchheim b. München) 09. Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt 14.10.2019 ö 7.1

Sachverhalt

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7.2. Sonstiges

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ausschuss f. Bauen, Infrastruktur u. Umwelt (Gemeinde Kirchheim b. München) 09. Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt 14.10.2019 ö 7.2

Sachverhalt

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8. Anfragen aus dem Gremium

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ausschuss f. Bauen, Infrastruktur u. Umwelt (Gemeinde Kirchheim b. München) 09. Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt 14.10.2019 ö 8

Sachverhalt

1. Wortmeldung:        GRM Pirzer
Zur Top 2.3 dieser Sitzung – Blecheindeckung einer Garage
Wann haben wir dieses Bauvorhaben genehmigt?
Antwort des Ersten Bürgermeisters:
Dies teilen wir Ihnen in der nächsten Sitzung mit.
2. Wortmeldung:        GRM Mayr
Kommunale Verkehrsüberwachung
Überrheinerstraße stehen viele LKW. Eine Lampe dort steht seit Monaten schief.
Kann hier etwas dagegen unternommen werden?

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9. Verschiedenes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ausschuss f. Bauen, Infrastruktur u. Umwelt (Gemeinde Kirchheim b. München) 09. Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt 14.10.2019 ö beschließend 9

Sachverhalt

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9.1. Bebauungsplan 60/K an der Martin- Luther- Straße, Städtebaulicher Vertrag, Anpassung Platzgestaltung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ausschuss f. Bauen, Infrastruktur u. Umwelt (Gemeinde Kirchheim b. München) 09. Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt 14.10.2019 ö 9.1

Sachverhalt

Mit Datum vom 09.01.2012 wurde der Bebauungsplan 60-K an der Martin – Luther- Straße als rechtskräftige Satzung beschlossen.
Im zugehörigen Städtebaulichen Vertrag vom 28.04.2011 zwischen der Gemeinde Kirchheim und dem Eigentümer der Grundstücke wurde unter anderem die Gestaltung des Platzes, die Übernahme der Kosten sowie die Eigentumsverhältnisse geregelt.
Mit Datum vom 06.07.15 wurde die 1. Änderung des Bebauungsplans als Satzung beschlossen. Durch die darin festgesetzte Tiefgaragenzufahrt von der Martin- Luther- Straße über FN 116/10, Gemarkung Kirchheim, entlang der Grundstücksgrenze zu FN 116/4, auf das Grundstück FN 116, Gemarkung Kirchheim, wurden Anpassungen in der Platzgestaltung erforderlich.
Die angepasste Planung mit Datum vom 13.09.2016 wurde am 07.11.2016 in der Sitzung des Gemeinderats gebilligt.
Im Zuge der Freiflächengestaltung des angrenzenden Baugrundstückes wurde darüber beraten, den Platz erneut zu überplanen und einer Entsiegelung zuzuführen. Um mögliche Synergieeffekte zu nutzen, soll die Umsetzung der Platzgestaltung in direktem Zusammenhang mit der Umsetzung der Maßnahme auf dem privaten Grundstück erfolgen.

Beschlussvorschlag

Die vorgelegte Planung mit Datum 10.10.19 wird gebilligt.
Der Beschluss vom 07.11.2016 wird damit aufgehoben.

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
GRM Glasl ist bei dieser Abstimmung nicht anwesend.

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10. Genehmigung der Niederschriften

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ausschuss f. Bauen, Infrastruktur u. Umwelt (Gemeinde Kirchheim b. München) 09. Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt 14.10.2019 ö beschließend 10

Beschlussvorschlag

Gegen diese Niederschrift werden keine Einwendungen erhoben. Sie gilt somit gemäß Art. 54 Abs. 2 GO als genehmigt.

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10.1. 08. BIUA vom 16.09.2019 - öffentlich

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ausschuss f. Bauen, Infrastruktur u. Umwelt (Gemeinde Kirchheim b. München) 09. Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt 14.10.2019 ö 10.1

Beschlussvorschlag

Gegen diese Niederschrift werden keine Einwendungen erhoben. Sie gilt somit gemäß Art. 54 Abs. 2 GO als genehmigt.

Beschluss

Gegen diese Niederschrift werden keine Einwendungen erhoben. Sie gilt somit gemäß Art. 54 Abs. 2 GO als genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Dokumente
Download 08. BIUA vom 16.09.2019 - Niederschrift - öffentlich.pdf

Datenstand vom 11.12.2019 18:20 Uhr