Datum: 04.11.2019
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Mensa der Grund- und Mittelschule Kirchheim
Gremium: Gemeinderat
Körperschaft: Gemeinde Kirchheim b. München
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 20:33 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Kirchheim 2030
1.1 Umbau der Kreuzung Staatsstraße 2082 / Heimstettner Moosweg: Vergabe von Planungsleistungen
2 Grund- und Mittelschule Kirchheim; Erstellung eines Brandschutznachweises
3 Bebauungsplan Nr. 101 "Nördlich der Hausackerstraße" - Aufstellungsbeschluss; vertagt vom GR am 06.05.2019 und vertagt vom GR am 01.07.2019
4 Bebauungsplan Nr. 90-2/K "Hausen Südwest"; Billigungs- und Auslegungsbeschluss für das Verfahren gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB- vertagt von BIUA 14.10.2019
5 Bebauungsplan Nr. 102/H "Gewerbepark östlich der Ammerthalstraße" - Aufstellungsbeschluss
6 Beschluss über eine Veränderungssperre gem. § 14 BauGB für den Bereich B-Plan 102/H - "Gewerbepark östlich der Ammerthalstraße"
7 Antrag der SPD Fraktion vom 02.04.2019: "Sperrung Straße von Grub ins Gewerbegebiet Kirchheim" - vertagt auf GR Dezember
8 Antrag der Bündnis 90/Die Grünen-Fraktion vom 08.10.2019: "Antrag zum Ablauf der Bürgerversammlung"
9 Antrag der SPD-Fraktion vom 10.10.2019: "Mehr Mitspracherecht für die Jugend der Gemeinde!"
10 Kommunalwahl 2020; Bestellung des Wahlleiters und seines Stellvertreters
11 Kommunalwahl 2020; Entschädigung der Wahlhelfer
12 Reinigungs- und Sicherungsverordnung
13 Mitteilungen aus der Verwaltung
13.1 Eingegangene Anträge
13.2 Antworten zu Anfragen
13.3 Sonstiges
14 Anfragen aus dem Gremium
15 Bekanntgabe nicht-öffentlich gefasster Beschlüsse
16 Genehmigung der Niederschriften
16.1 09. GR vom 07.10.2019 - öffentlich

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1. Kirchheim 2030

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Kirchheim b. München) 10. Gemeinderatssitzung 04.11.2019 ö beschließend 1
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1.1. Umbau der Kreuzung Staatsstraße 2082 / Heimstettner Moosweg: Vergabe von Planungsleistungen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Kirchheim b. München) 10. Gemeinderatssitzung 04.11.2019 ö beschließend 1.1
Gemeinderat (Gemeinde Kirchheim b. München) 06. Gemeinderatssitzung 22.07.2019 ö zur Kenntnis 1.3

Sachverhalt

Im Rahmen der Verkehrsplanung für Kirchheim 2030 und der Landesgartenschau 2024 wurde der Umbau der Kreuzung ST2082/Heimstettener Moosweg als wichtiger Bestandteil des Verkehrskonzepts angesehen.

Für den Umbau wurden der Gemeinde Kirchheim bereits Fördergelder von der Regierung von Oberbayern zugesichert. Eine genaue Höhe ergibt sich nach der Zustellung des entsprechenden Bescheids, welcher aber erst nach einer fundierten Kostenberechnung erstellt werden kann.

Für die Planung des Umbaus wurde nunmehr ein Vergabeverfahren nach VgV durchgeführt. Bestandteil der Ausschreibung waren die Planungsleistungen für die neue Straßenführung und den Neubau einer Brücke über die ST2082.
Die Leistungsphasen 1 und 2 nach HOAI wurden bereits in den vorangegangenen Planungen erbracht, so dass nur mehr die Leistungsphasen 3-9 ausgeschrieben werden mussten.

Die Ausschreibung wurde als EU weites Vergabeverfahren durchgeführt und mit Bekanntmachung vom 09.08.2019 veröffentlicht. Im Rahmen des Teilnahmewettbewerbs gingen vier Teilnahmeanträge ein. Nach Abschluss der Auswertung der Teilnahmeanträge wurden drei Bewerber aufgefordert ein Angebot abzugeben. Zum Schlusstermin am 21.10.2019 gingen zwei Angebote ein. Nach Auswertung der Angebote in der Wertungssitzung vom 23.10.2019  ging ein Büro als Bestbieter hervor.

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat ermächtigt den Ersten Bürgermeister den Auftrag an den Bestbieter des durchgeführten Vergabeverfahrens zu vergeben. Für die Planung der Verkehrsanlagen gelten die §§ 45 ff. HOAI Honorarzone III Mindestsatz, für das Ingenieurbauwerk die §§41 ff. HOAI Honorarzone III Mindestsatz als Grundlage. Das Vorläufige Gesamthonorar beträgt 259.308,08 € netto. Das Endgültige Honorar steht nach Abschluss der Leistungsphase 3 fest.

Beschluss

Der Gemeinderat ermächtigt den Ersten Bürgermeister den Auftrag an den Bestbieter des durchgeführten Vergabeverfahrens zu vergeben. Für die Planung der Verkehrsanlagen gelten die §§ 45 ff. HOAI Honorarzone III Mindestsatz, für das Ingenieurbauwerk die §§41 ff. HOAI Honorarzone III Mindestsatz als Grundlage. Das Vorläufige Gesamthonorar beträgt 259.308,08 € netto. Das Endgültige Honorar steht nach Abschluss der Leistungsphase 3 fest.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

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2. Grund- und Mittelschule Kirchheim; Erstellung eines Brandschutznachweises

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Kirchheim b. München) 10. Gemeinderatssitzung 04.11.2019 ö beschließend 2

Sachverhalt

In der Grund- und Mittelschule Kirchheim wurden in den letzten Jahren immer wieder kleinere und größere Sanierungen durchgeführt. So wurde das Dach ausgebaut und die Mensa mit Turnhalle saniert. Auch wurde im gesamten Gebäude auf Grund einer Forderung durch das Landratsamt eine Brandmeldeanlage errichtet. Für die sanierten Teilbereiche liegen bereits Brandschutznachweise vor, diese waren Bestandteil der Baugenehmigung für die Einzelmaßnahmen. Für die noch nicht sanierten Bauteile der Grund- und Mittelschule liegen diese noch nicht vor. Um weiterhin einen sicheren Betrieb der Schule gewährleisten zu können, ist es erforderlich, den Brandschutz durch einen Brandschutzfachplaner überprüfen zu lassen. Aus dem Brandschutznachweis können erforderliche Maßnahmen abgeleitet werden. Für die spätere Sanierung der Schule kann der Brandschutznachweis ebenfalls herangezogen werden und ggf. an die Planung des Architekturbüros angepasst werden.
Die Kosten für die Erstellung des Brandschutznachweises belaufen sich auf 24.095,24 € brutto. Die Abrechnung erfolgt auf Basis der AHO Nr.17 „Leistungen für Brandschutz“

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat beschließt einen Brandschutznachweis für die Grund- und Mittelschule erstellen zu lassen. Der Auftrag wird an das Büro K33 zu einem Bruttohonorar von 24.095,24 € inkl. Nebenkosten gemäß Angebot vom 16.09.2019 vergeben. Die Abrechnung erfolgt auf Basis der AHO Nr. 17 „Leistungen für Brandschutz“.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt einen Brandschutznachweis für die Grund- und Mittelschule erstellen zu lassen. Der Auftrag wird an das Büro K33 zu einem Bruttohonorar von 24.095,24 € inkl. Nebenkosten gemäß Angebot vom 16.09.2019 vergeben. Die Abrechnung erfolgt auf Basis der AHO Nr. 17 „Leistungen für Brandschutz“.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

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3. Bebauungsplan Nr. 101 "Nördlich der Hausackerstraße" - Aufstellungsbeschluss; vertagt vom GR am 06.05.2019 und vertagt vom GR am 01.07.2019

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Kirchheim b. München) 10. Gemeinderatssitzung 04.11.2019 ö beschließend 3

Sachverhalt

Mit Schreiben vom 19.04.2019 bitten die Eigentümer um Aufstellung eines Bebauungsplans für das Grundstück Fl.Nr. 79/1 der Gemarkung Kirchheim. Das Schreiben ist dieser Sitzungsvorlage beigefügt.

Das Grundstück nördlich der Hausackerstraße war früher eine landwirtschaftliche Fläche und wurde 2004 aus der Landwirtschaft entnommen. Derzeit wird die Fläche in Form von Gartenparzellen den Bürgern zur Verfügung gestellt (privater Gemüseanbau). Es würde versucht werden, dafür eine Ersatzfläche anbieten zu können. Die Erschließung wäre bereits über die bestehende Hausackerstraße gesichert. Aus baurechtlicher Sicht würde sich eine Bebauung an dieser Stelle sehr gut eignen, um bestehende „Lücken“ in der Ortsabrundung zu schließen.
Die geplante Bebauung dient ausschließlich dem Wohnen und soll sich an der umliegenden Bebauung orientieren. Da der Gemeinde die Planungshoheit obliegt, kann eine entsprechende Bebauung gewährleistet werden.
Offene Punkte zu vorgebrachten Fragen in Bezug auf Erschließung und Lärm werden im Zuge des Bebauungsplanverfahrens geprüft. Eine vorherige Überprüfung wurde nicht durchgeführt, weil hierzu zunächst eine Kostenvereinbarung abzuschließen ist, ansonsten müsste die Gemeinde das Kostenrisiko tragen, sollten die Untersuchungen dazu führen, dass eine Bebaubarkeit ausgeschlossen wird. Möglicherweise können Daten aus den bestehenden Gutachten für den Bebauungsplan „99/K- Westlich der Flurstraße“ verwendet werden.

Letztlich ist die Aufstellung eines qualifizierten Bebauungsplans auch zur Beantwortung dieser Fragestellungen erforderlich. Dieser kann im Verfahren nach § 13 b Baugesetzbuch ohne Durchführung einer Umweltprüfung aufgestellt werden.

Der Geltungsbereich ist dieser Sitzungsvorlage beigefügt.

Die gesamten Planungskosten werden von den Grundstückseigentümern der Fl.Nr. 79/1 der Gemarkung Kirchheim getragen. Die von den Grundstückseigentümern unterschriebene Grundzustimmungserklärung zur SOBON liegt bereits vor.

Bereits in der Sitzung des Ausschusses für Bauen, Infrastruktur und Umwelt am 19.06.2018 sowie des Gemeinderats am 12.11.2018 wurde bereits über die mögliche Bebauung der Fl.Nr. 79/1 der Gemarkung Kirchheim diskutiert. Das Stimmungsbild des Ausschusses sowie Gemeinderats konnte dem Vorhaben gegenüber insgesamt als grundsätzlich  positiv gewertet werden.

In der Sitzung des Ausschusses für Bauen, Infrastruktur und Umwelt am 14.05.2019 wurde dem Gemeinderat mit 9:2 Stimmen folgender Beschluss empfohlen:
1. Gemäß Sachverhalt besteht ein städtebauliches Erfordernis i. S. d. § 1 Abs. 3 Baugesetzbuch für die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 101/K. Für das Gebiet „nördlich der Hausackerstraße“ wird der Bebauungsplan Nr. 101/K aufgestellt; es handelt sich hierbei um einen qualifizierten Bebauungsplan (§ 30 Abs. 1 Baugesetzbuch). Die Aufstellung des Bebauungsplans erfolgt gemäß § 13 b Baugesetzbuch. Die Verwaltung wird beauftragt, die notwendigen Schritte für das weitere Bebauungsplanverfahren einzuleiten.
2. Der Plangeltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 101/K umfasst das Gebiet der Flurnummer 79/1 der Gemarkung Kirchheim und wird umgrenzt
- im Norden von der landwirtschaftlichen Fläche Fl.Nr. 79
- im Osten von der landwirtschaftlichen Halle auf der Fl.Nr. 81
- im Süden von der Hausackerstraße
- im Westen vom Schmiedweg

3. Planungsanlass und -ziele des Bebauungsplans
Aufgrund des Interesses der Gemeinde, selbstgenutzten Wohnraum für Einheimische zu schaffen und um eine städtebaulich sinnvolle Ortsabrundung in Anlehnung an die Bestandsbebauung zu gewährleisten, stellt die Gemeinde Kirchheim den Bebauungsplan Nr. 101/K auf. Die guten Voraussetzungen wegen der bereits vorhandenen Erschließung über den Hausackerweg geben Anlass für die weitere Planung.
Ziel ist die Schaffung von Wohnraum für Einheimische in Form von Einfamilien- und Doppelhäusern mit maximal zwei Vollgeschossen.

Beschlussvorschlag

1. Gemäß Sachverhalt besteht ein städtebauliches Erfordernis i. S. d. § 1 Abs. 3 Baugesetzbuch für die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 101/K. Für das Gebiet „nördlich der Hausackerstraße“ wird der Bebauungsplan Nr. 101/K aufgestellt; es handelt sich hierbei um einen qualifizierten Bebauungsplan (§ 30 Abs. 1 Baugesetzbuch). Die Aufstellung des Bebauungsplans erfolgt gemäß § 13 b Baugesetzbuch. Die Verwaltung wird beauftragt, die notwendigen Schritte für das weitere Bebauungsplanverfahren einzuleiten.
2. Der Plangeltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 101/K umfasst das Gebiet der Flurnummer 79/1 der Gemarkung Kirchheim und wird umgrenzt
- im Norden von der landwirtschaftlichen Fläche Fl.Nr. 79
- im Osten von der landwirtschaftlichen Halle auf der Fl.Nr. 81
- im Süden von der Hausackerstraße
- im Westen vom Schmiedweg

3. Planungsanlass und -ziele des Bebauungsplans
Aufgrund des Interesses der Gemeinde, selbstgenutzten Wohnraum für Einheimische zu schaffen und um eine städtebaulich sinnvolle Ortsabrundung in Anlehnung an die Bestandsbebauung zu gewährleisten, stellt die Gemeinde Kirchheim den Bebauungsplan Nr. 101/K auf. Die guten Voraussetzungen wegen der bereits vorhandenen Erschließung über den Hausackerweg geben Anlass für die weitere Planung.
Ziel ist die Schaffung von Wohnraum für Einheimische in Form von Einfamilien- und Doppelhäusern mit maximal zwei Vollgeschossen.

Beschluss

1. Gemäß Sachverhalt besteht ein städtebauliches Erfordernis i. S. d. § 1 Abs. 3 Baugesetzbuch für die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 101/K. Für das Gebiet „nördlich der Hausackerstraße“ wird der Bebauungsplan Nr. 101/K aufgestellt; es handelt sich hierbei um einen qualifizierten Bebauungsplan (§ 30 Abs. 1 Baugesetzbuch). Die Aufstellung des Bebauungsplans erfolgt gemäß § 13 b Baugesetzbuch. Die Verwaltung wird beauftragt, die notwendigen Schritte für das weitere Bebauungsplanverfahren einzuleiten.
2. Der Plangeltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 101/K umfasst das Gebiet der Flurnummer 79/1 der Gemarkung Kirchheim und wird umgrenzt
- im Norden von der landwirtschaftlichen Fläche Fl.Nr. 79
- im Osten von der landwirtschaftlichen Halle auf der Fl.Nr. 81
- im Süden von der Hausackerstraße
- im Westen vom Schmiedweg

3. Planungsanlass und -ziele des Bebauungsplans
Aufgrund des Interesses der Gemeinde, selbstgenutzten Wohnraum für Einheimische zu schaffen und um eine städtebaulich sinnvolle Ortsabrundung in Anlehnung an die Bestandsbebauung zu gewährleisten, stellt die Gemeinde Kirchheim den Bebauungsplan Nr. 101/K auf. Die guten Voraussetzungen wegen der bereits vorhandenen Erschließung über den Hausackerweg geben Anlass für die weitere Planung.
Ziel ist die Schaffung von Wohnraum für Einheimische in Form von Einfamilien- und Doppelhäusern mit maximal zwei Vollgeschossen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 9

Abstimmungsbemerkung
Der Erste Bürgermeister nimmt bei dieser Abstimmung nicht teil.

Dokumente
Download Anschreiben Eigentümer Aufstellung B-Plan 101.pdf
Download B_Plan_101_ Skizze_moegliche_Bebauung.pdf
Download Geltungsbereich Aufstellungsbeschluss B-Plan 101.pdf

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4. Bebauungsplan Nr. 90-2/K "Hausen Südwest"; Billigungs- und Auslegungsbeschluss für das Verfahren gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB- vertagt von BIUA 14.10.2019

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Kirchheim b. München) 10. Gemeinderatssitzung 04.11.2019 ö beschließend 4

Sachverhalt

Beratungsfolge:
Sitzungs-
TOP-
Abstimmung

termin:
Nr.:
Ja
Nein
Gemeinderat
öffentlich
07.12.2015
19
19
2

Gemeinderat
nichtöffentlich
04.07.2016




Gemeinderat
öffentlich
25.07.2016
6
20
0

Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt
öffentlich
25.02.2019
5.1
11
0

Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt
öffentlich
14.10.2019
3.1




Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 90-2/K für das Gebiet „Hausen Südwest“ wurde am 07.06.2016 beschlossen (Abstimmungsergebnis: 18:4).

Mit der Aufstellung des Bebauungsplans werden insbesondere folgende städtebauliche Ziele verfolgt:
-        Schaffung zusätzlicher Wohnbauflächen
-        Siedlungsabrundung der bebauten Ortslage
-        Festlegung einer geordneten Erschließung der künftigen Baugrundstücke
-        planungsrechtliche Sicherung eines im Geltungsbereich des Bebauungsplans vorhandenen Gewerbebetriebes

Im Rahmen des Aufstellungsverfahren erfolgte zunächst in der Zeit vom 02.12.2016 bis 05.01.2017 die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden u. sonstigen Träger öffentlicher Belange nach den §§ 3 Abs. 1 u. 4 Abs. 1 Baugesetzbuch. Die Abwägung der Stellungnahmen erfolgte bereits in der Sitzung des Ausschusses für Bauen, Infrastruktur und Umwelt am 25.02.2019.

Es wurde beschlossen, dass die öffentliche Auslegung erst nach notariellem Abschluss des Grundstücksaufteilungs- und städtebaulichen Vertrages mit den planungsbegünstigten Eigentümern erfolgt. Dieser wurde nun geschlossen. Da sich aufgrund der Verhandlungen zum städtebaulichen Vertrag (welcher am 9.9.2019 durch den Gemeinderat in nichtöffentlicher Sitzung gebilligt wurde) die Planung hinsichtlich der Herausnahme der Fußwege zu den Spielplätzen im Quartier D und E geändert hat, weil diese nun als Siedlungsspielplätze festgesetzt werden und demnach eine Erschließung über öffentlich gewidmete Siedlungswege nicht mehr erforderlich ist, soll der Bebauungsplan nochmals gebilligt werden. Es ist den Eigentümern überlassen, wo die Siedlungswege zu den Spielplätzen verlaufen. Im Umkehrschluss liegt auch der Unterhalt für die Siedlungsspielplätze und Siedlungswege bei den Eigentümern.
Zudem mussten aufgrund einer erfolgten Realteilung des Ausgleichsflächengrundstücks die Unterlagen überarbeitet werden und ein neues Ausgleichsflächenkonzept erstellt werden.

Beschlussvorschlag

1. Der Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt stimmt der Festsetzung zur Darstellung der Spielplätze als Privatspielplätze und der damit verbundenen Herausnahme der öffentlich gewidmeten Fußwege zu den Spielplätzen in den Quartieren D und E zu. Außerdem nimmt der Ausschuss von der Überarbeitung des Ausgleichsflächenkonzepts aufgrund der erfolgten Realteilung der Beteiligten Kenntnis.

2.        Die Planänderungen sind in dem Planentwurf Stand 14.10.2019 bereits durch den Planfertiger eingearbeitet worden. Der Bebauungsplan mit dem Fassungsdatum 14.10.2019, bestehend aus Planzeichnung, Satzungstext, Begründung und Umweltbericht, wird hiermit gebilligt.

3.        Die Verwaltung wird beauftragt, den Planentwurf mit Satzungstext, Begründung und Umweltbericht gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen und die Stellungnahmen der Behörden sowie der Träger öffentlicher Belange einzuholen.

Beschluss 1

1.a Der Gemeinderat stimmt der Festsetzung zur Darstellung der Spielplätze als Spielplätze und der damit verbundenen Herausnahme der öffentlich gewidmeten Fußwege zu den Spielplätzen in den Quartieren D und E zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 6

Abstimmungsbemerkung
GRM Dr. Johann Hausladen und GRM Marianne Hausladen sind bei dieser Abstimmung nicht anwesend.

Beschluss 2

1 b Außerdem nimmt der Gemeinderat  von der Überarbeitung des Ausgleichsflächenkonzepts aufgrund der erfolgten Realteilung der Beteiligten Kenntnis.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 4

Abstimmungsbemerkung
GRM Dr. Johann Hausladen und GRM Marianne Hausladen sind bei dieser Abstimmung nicht anwesend.

Beschluss 3

2.        Die Planänderungen sind in dem Planentwurf Stand 14.10.2019 bereits durch den Planfertiger eingearbeitet worden. Der Bebauungsplan mit dem Fassungsdatum 14.10.2019, bestehend aus Planzeichnung, Satzungstext, Begründung und Umweltbericht, wird hiermit gebilligt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 4

Abstimmungsbemerkung
GRM Dr. Johann Hausladen und GRM Marianne Hausladen sind bei dieser Abstimmung nicht anwesend.

Beschluss 4

3.        Die Verwaltung wird beauftragt, den Planentwurf mit Satzungstext, Begründung und Umweltbericht gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen und die Stellungnahmen der Behörden sowie der Träger öffentlicher Belange einzuholen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 4

Abstimmungsbemerkung
GRM Dr. Johann Hausladen und GRM Marianne Hausladen sind bei dieser Abstimmung nicht anwesend.

Dokumente
Download 2019-10-14_B-Plan 90-2-K Hausen Südwest Stand 14.10.2019 - Ausgleichsflächenberechnung.pdf
Download 2019-10-14_B-Plan 90-2-K Hausen Südwest Stand 14.10.2019 - Ausgleichsflächenplanung.pdf
Download 2019-10-14_B-Plan 90-2-K Hausen Südwest Stand 14.10.2019 - Ausgleichsflächenübersicht geschwärzt.pdf
Download 2019-10-14_B-Plan 90-2-K Hausen Südwest Stand 14.10.2019 - Baumkataster.pdf
Download 2019-10-14_B-Plan 90-2-K Hausen Südwest Stand 14.10.2019 - Begründung.pdf
Download 2019-10-14_B-Plan 90-2-K Hausen Südwest Stand 14.10.2019 - Bestandsplan Grünordnung.pdf
Download 2019-10-14_B-Plan 90-2-K Hausen Südwest Stand 14.10.2019 - GOP_ UB mit Eingriffsregelung.pdf
Download 2019-10-14_B-Plan 90-2-K Hausen Südwest Stand 14.10.2019 - Planzeichnung.pdf
Download 2019-10-14_B-Plan 90-2-K Hausen Südwest Stand 14.10.2019 - Satzung.pdf

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5. Bebauungsplan Nr. 102/H "Gewerbepark östlich der Ammerthalstraße" - Aufstellungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Kirchheim b. München) 10. Gemeinderatssitzung 04.11.2019 ö beschließend 5

Sachverhalt

Die Gemeinde Kirchheim strebt für die Flurnummern 171/2, 171/10, 169, 169/3, 169/4 Gemarkung Heimstetten eine Umnutzung an. Die Grundidee ist es, ein annähernd klimaneutrales Gewerbegebiet zu schaffen. Dies bedeutet einerseits eine Beschränkung der zulässigen Nutzungsarten auf emissionsarmes Gewerbe, andererseits die Schaffung eines durchgängigen Grünstreifens entlang der Autobahn A99. Ein städtebauliches Konzept, welches die angestrebten städtebaulichen sowie planerischen Grundzüge beinhaltet, wird zeitnah in Auftrag gegeben.
 
Abbildung 1: Umgriff Geltungsbereich B-Plan und Flurnummern
Die Grundidee der Schaffung eines zukunftsorientierten, grünen Gewerbegebietes resultiert zum einen aus der allgemeinen Verantwortung für die zukünftigen Generationen heraus und ist im Speziellen eine Reaktion auf die Vielzahl emissionsintensiver Betriebe im Gewerbegebiet Heimstetten.
Die Flurstücke liegen heute im Umgriff des Bebauungsplans Nr. 57 H (Stand 1. Änderung, in Kraft getreten mit Bekanntmachung vom 15.03.2001) und des Bebauungsplans Nr. 76 (in Kraft getreten mit Bekanntmachung vom 26.03.1998). Die Bebauungspläne setzen für die Flächen überwiegend Gewerbegebiete fest, in denen einzelne Betriebstypen (z. B. Speditionsbetriebe, reine Lagerbetriebe, Autowrackplätze) ausgenommen sind.
Der Bereich ist derzeit geprägt von Logistikbetrieben sowie emissionsintensiven Industrieunternehmen mit entsprechend negativen Auswirkungen für Bevölkerung und Mitarbeiter. So erhält die Gemeinde regelmäßig Anrufe von BürgerInnen aus den nördlich angrenzenden Wohngebieten, welche sich über Gerüche oder die schlechte Luftqualität beklagen.
Für eine erneute Überplanung der Grundstücke besteht daher ein städtebauliches Erfordernis i.S.d. § 1 Abs. 3 Baugesetzbuch. Um eine weitere Verschlechterung der Situation respektive der Luftqualität zu verhindern, plant die Gemeinde, auf Teilen der Flurstücke das geltende Planungsrecht aufzuheben und mit diesem neu geschaffenen Quartier ein regulierendes Element einzufügen. Der Planungsansatz umfasst hierbei ein trennendes, grünes Element zwischen der Autobahn A99 und dem Gewerbegebiet östlich der Ammerthalstraße. Dieser trennende Grünstreifen fungiert als Filter, sowohl für die Emissionen der Autobahn wie auch für die Gewerbebetriebe in der Umgebung. Zudem soll dieser als Frischluftschneise fungieren und die neu geschaffene Grünfläche kann der Naherholung der im Quartier tätigen MitarbeiterInnen dienen und so einen Beitrag zu einer modernen Arbeitsumgebung leisten.
Die im Planungsumgriff zulässigen Nutzungsarten sollen auf emissionsarme Gewerbebetriebe beschränkt werden. Hohe Schadstoffausstoße bspw. durch Logistikbetriebe oder Produktionsprozesse konterkarieren das Ziel eines „klimaneutralen“ Gewerbegebiets und sollen eingeschränkt werden. Neben der Klimaneutralität verfolgt die Gemeinde auch das Ziel, hier Flächen für höherwertiges Gewerbe zu schaffen, die in der Gemeinde bislang nicht in ausreichendem Maße vorhanden sind und für die eine hohe Nachfrage besteht.
   
Abbildung 2: Skizze Planungsvorhaben
     
Derzeit befinden sich sämtliche Grundstücke des vorgesehenen Quartiers in Verkaufsprozessen. Zur Sicherung der städtebaulichen Ziele der Gemeinde Kirchheim soll nun die Nachfolgenutzung für das Gesamtareal durch einen neuen Bebauungsplan gesteuert werden. Ziel der Gemeinde ist es hierbei, in enger Abstimmung mit den Eigentümern, ein umweltverträgliches, annähernd klimaneutrales Gewerbequartier zu schaffen. Der Mischung aus emissionsarmen Gewerbeflächen für verschiedenste Nutzungsarten im westlichen Teil und Grünflächen als trennendes, grünes Band zwischen Gewerbequartier und Autobahn A99 im östlichen Bereich soll eine Filter- und Ausgleichsfunktion im Spannungsfeld zwischen Gewerbe, Verkehrsinfrastruktur und Wohngebieten zukommen.

Das heute geltende Baurecht wird durch den verfolgten Planungsansatz zwangsläufig eingeschränkt. In Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange und unter Berücksichtigung der hohen Bedeutung, die die genannten Umweltbelange haben, soll diese Planung aber gleichwohl verfolgt werden.

Entschädigungsansprüche gegen die Gemeinde wegen der Einschränkung des Baurechts sind nach erster Prüfung nicht zu befürchten, da das Baurecht seit mehr als sieben Jahren besteht. Nach Ablauf dieser Frist können Entschädigungen nur noch für Eingriffe in eine tatsächlich ausgeübte Nutzung verlangt werden, nicht aber für Baurecht, das bisher nicht ausgeübt wurde (§ 42 Abs. 3 BauGB).

Auf dem Flurstück 171/10 wurde von dem Baurecht kein Gebrauch gemacht. Eine Entschädigung kommt dort somit nicht in Betracht. Der bestehende Betrieb auf dem Grundstück Fl.Nr. 169/3 soll nach derzeitigem Kenntnisstand aufgegeben werden, so dass auch insofern keine Entschädigungsansprüche wegen einer Einschränkung auf den genehmigen Bestand ohne Erweiterungsmöglichkeiten entstehen können.

Zur Sicherung der Planung soll parallel eine Veränderungssperre beschlossen werden (vgl. TOP Nr. 6)

Der aktuell vorgesehene Geltungsbereich ist diesem Sachverhalt beigefügt. Plananpassungen können im weiteren Verfahrensverlauf erfolgen.

Beschlussvorschlag

  1. Der Gemeinderat der Gemeinde Kirchheim beschließt die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 102/H „Gewerbepark östlich der Ammerthalstraße“ auf den Grundstücken mit den Flurnummern 171/2, 171/10, 169, 169/3, 169/4 der Gemeinde Heimstetten. Größe des Plangebietes: ca. 138.000 m²

  1. Planungsziel ist die Schaffung eines in Grünflächen gebetteten, annähernd klimaneutralen Gewerbequartiers.  Dabei vorgesehen ist eine Mischung aus emissionsarmen Gewerbeflächen für verschiedenste Nutzungsarten sowie einem grünen Band zwischen Gewerbegebiet und Autobahn A99.

Beschluss

  1. Der Gemeinderat der Gemeinde Kirchheim beschließt die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 102/H „Gewerbepark östlich der Ammerthalstraße“ auf den Grundstücken mit den Flurnummern 171/2, 171/10, 169, 169/3, 169/4 der Gemarkung Heimstetten. Größe des Plangebietes: ca. 138.000 m²

  1. Planungsziel ist die Schaffung eines in Grünflächen gebetteten, annähernd klimaneutralen Gewerbequartiers. Dabei vorgesehen ist eine Mischung aus emissionsarmen Gewerbeflächen für verschiedenste Nutzungsarten sowie einem grünen Band zwischen Gewerbegebiet und Autobahn A99.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

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6. Beschluss über eine Veränderungssperre gem. § 14 BauGB für den Bereich B-Plan 102/H - "Gewerbepark östlich der Ammerthalstraße"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Kirchheim b. München) 10. Gemeinderatssitzung 04.11.2019 ö beschließend 6

Sachverhalt

Der Gemeinderat Kirchheim hat am 04.11.2019 beschlossen, auf den Grundstücken mit den Flurnummern 171/2, 171/10, 169, 169/3, 169/4 der Gemeinde Heimstetten den Bebauungsplan Nr. 102/H „Gewerbepark östlich der Ammerthalstraße“ aufzustellen. Planungsziel ist die Schaffung eines in Grünflächen gebettetes, annähernd klimaneutrales Gewerbequartiers mit einer Mischung aus emissionsarmen Gewerbeflächen für verschiedene Nutzungsarten und einem grünen Band als natürlichem Filter zwischen Gewerbegebiet und Autobahn A99.

Auf den von der Bauleitplanung betroffenen Grundstücken befinden sich überwiegend Logistikbetriebe und emissionsintensive Industrieunternehmen. Das Flurstück 171/10 der Gemarkung Heimstetten ist unbebaut.

Städtebauliches Ziel der Gemeinde ist die Umnutzung des Bestands in den Gewerbegebieten, um einer Verschlechterung der Luftqualität in dem Bereich entgegenzuwirken. Außerdem will die Gemeinde ein klimaneutrales Quartier für emissionsarme Gewerbetriebe schaffen, das durch einen als Filter fungierenden Grünstreifen von der Autobahn A99 getrennt wird, der den MitarbeiterInnen des Gewerbegebietes als Grün- und Naherholungsfläche dient.

Die Grundstückseigentümer beabsichtigen aktuell eine Veräußerung der Grundstücke. Zur Sicherung des städtebaulichen Ziels der Gemeinde soll eine Veränderungssperre beschlossen werden, um zu verhindern, dass die Gemeinde ggf. Vorbescheids- oder Bauanträge genehmigen muss, die ihren Planungszielen widersprechen, solange sich der Bebauungsplan Nr. 102/H „Gewerbepark östlich der Ammerthalstraße“ noch im Verfahren befindet.

Beschlussvorschlag

1.        Der Gemeinderat beschließt die folgende

Satzung

über die Veränderungssperre für den Bereich der Grundstücke Flur-Nr.: 171/2, 171/10, 169, 169/3, 169/4 Gemarkung Heimstetten

Die Gemeinde Kirchheim bei München erlässt aufgrund der §§ 14, 16 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) zuletzt geändert durch Art. 2 HochwasserschutzG II vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2193) i.V.m. Art. 23, 24 Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung – GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796), zuletzt geändert durch Art. 9a Abs. 2 Bayerisches E-Government-Gesetz vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 458), folgende Veränderungssperre als Satzung:

§ 1 Anordnung der Veränderungssperre zur Sicherung der Planung der in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 102/H „Gewerbepark östlich der Ammerthalstraße

Für das Gewerbegebiet nördlich der Kreisstraße M1, östlich der Ammerthalstraße wird eine Veränderungssperre angeordnet.

§ 2 Räumlicher Geltungsbereich

Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre erstreckt sich auf die Flurstücke Nr.: 171/2, 171/10, 169, 169/3, 169/4, Gemarkung Heimstetten. Für den räumlichen Geltungsbereich ist der beiliegende Plan (Anlage 1) maßgeblich.
       
§ 3 Inhalt und Rechtswirkungen

Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen

  1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden,

  1. erhebliche oder wesentliche wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.


§ 4 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit der öffentlichen Bekanntmachung nach § 16 Abs. 2 BauGB in Kraft.


§ 5 Geltungsdauer

Für die Geltungsdauer der Veränderungssperre ist § 17 BauGB maßgeblich. 


  1. Die Verwaltung wird beauftragt, die Satzung über die Veränderungssperre auszufertigen und in Kraft zu setzen.

Beschluss

1.        Der Gemeinderat beschließt die folgende

Satzung

über die Veränderungssperre für den Bereich der Grundstücke Flur-Nr.: 171/2, 171/10, 169, 169/3, 169/4 Gemarkung Heimstetten

Die Gemeinde Kirchheim bei München erlässt aufgrund der §§ 14, 16 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) zuletzt geändert durch Art. 2 HochwasserschutzG II vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2193) i.V.m. Art. 23, 24 Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung – GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796), zuletzt geändert durch Art. 9a Abs. 2 Bayerisches E-Government-Gesetz vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 458), folgende Veränderungssperre als Satzung:

§ 1 Anordnung der Veränderungssperre zur Sicherung der Planung der in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 102/H „Gewerbepark östlich der Ammerthalstraße

Für das Gewerbegebiet nördlich der Kreisstraße M1, östlich der Ammerthalstraße wird eine Veränderungssperre angeordnet.

§ 2 Räumlicher Geltungsbereich

Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre erstreckt sich auf die Flurstücke Nr.: 171/2, 171/10, 169, 169/3, 169/4, Gemarkung Heimstetten. Für den räumlichen Geltungsbereich ist der beiliegende Plan (Anlage 1) maßgeblich.
       
§ 3 Inhalt und Rechtswirkungen

Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen

  1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden,

  1. erhebliche oder wesentliche wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.


§ 4 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit der öffentlichen Bekanntmachung nach § 16 Abs. 2 BauGB in Kraft.


§ 5 Geltungsdauer

Für die Geltungsdauer der Veränderungssperre ist § 17 BauGB maßgeblich. 


  1. Die Verwaltung wird beauftragt, die Satzung über die Veränderungssperre auszufertigen und in Kraft zu setzen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

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7. Antrag der SPD Fraktion vom 02.04.2019: "Sperrung Straße von Grub ins Gewerbegebiet Kirchheim" - vertagt auf GR Dezember

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ausschuss f. Bauen, Infrastruktur u. Umwelt (Gemeinde Kirchheim b. München) 05. Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt 14.05.2019 ö vorberatend 7.3
Gemeinderat (Gemeinde Kirchheim b. München) 10. Gemeinderatssitzung 04.11.2019 ö beschließend 7

Sachverhalt

Die SPD-Fraktion stellte am 02. April 2019 einen Antrag die Gemeindeverbindungsstraße von Grub ins Gewerbegebiet Kirchheim für den Durchgangsverkehr zu sperren. (s. Anlage 1)

Gemäß Beschluss des BIUA vom 13.05.2019 hat die Verwaltung den Antrag geprüft.

Auf Hinweis der Polizeiinspektion Haar (s. Anlage 2) hat sich die Verwaltung mit der Gemeinde Poing in Verbindung gesetzt, da diese durch eine mögliche Sperrung des Henschelrings für den Durchgangsverkehr betroffen wäre.

Die für Poing zuständige Polizeiinspektion Poing hat eine ablehnende Stellungnahme zu dem Vorhaben abgegeben. (s. Anlage 3)

Die Verwaltung schließt sich der Einschätzung der Gemeinde Poing und PI Poing an. Eine Rechtsgrundlage zur Sperrung des Henschelrings für den Durchgangsverkehr ist nicht ersichtlich.

Diskussionsverlauf

Dieser Top wird in die nächste Gemeinderatssitzung vertagt.
Die Beschlussvorlage wird aufgearbeitet, die genaue Rechtsgrundlage beschrieben und die Historie beigefügt. (Dieser Antrag wurde bereits vor einigen Jahren gestellt)
Genauer Wortlaut und die Begründung werden in die Beschlussvorlage eingearbeitet.
Der gesamte e-mail Verkehr ist nicht beizulegen sondern in die Beschlussvorlage einzuarbeiten.

Dokumente
Download BIUA 13.05.2019 - Antrag SPD Fraktion 02.04.2019 - Sperrung Straße von Grub.pdf
Download GR 04.11.2019 - Sperrung Straße Grub - Stellungnahme Gemeinder Poing und PI Poing - Anlage 3.pdf
Download GR 04.11.2019 - Sperrung Straße Grub - Stellungnahme PI27 - Anlage 2.pdf

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8. Antrag der Bündnis 90/Die Grünen-Fraktion vom 08.10.2019: "Antrag zum Ablauf der Bürgerversammlung"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Kirchheim b. München) 10. Gemeinderatssitzung 04.11.2019 ö beschließend 8

Sachverhalt

Die Fraktion Bündnis90/Die Grünen bzw. Gemeinderatsmitglied Zwarg hat mit E-Mail vom 08.10.2019 (siehe Anlage) beantrag, dass der Gemeinderat einen Beschluss zum Ablauf der Bürgerversammlung herbeiführt.
Einzelheiten können dem beiliegenden Antrag entnommen werden.
Herr Erster Bürgermeister Böltl führt den Vorsitz in der Bürgerversammlung gemäß Art. 18 Abs. 3 Satz 3 GO. Für die Bürgerversammlung 2019 ist folgender Ablauf vorgesehen:

17.30 bis 18.30 Uhr: Infomarkt Kirchheim 2030

18.30 Uhr: Infoblock zu Kirchheim 2030

19.30 Uhr: Beginn der Bürgerversammlung

19.35 Uhr: Bericht der Gemeindeverwaltung (30 Minuten)

20.05 Uhr: Polizei und Landrat (10 + 15 Minuten)

20.30 Uhr: Anträge, Wortmeldungen

Es ist den Bürgern -wie bisher- möglich, Anträge bzw. Beratungsgegenstände vorab bei der Gemeindeverwaltung einzureichen. Auf diese Möglichkeit wird regelmäßig in der Bekanntmachung hingewiesen. Damit den Bürgern ausreichend Zeit für Anträge und Wortmeldungen zur Verfügung steht, war es in der Vergangenheit üblich, dass Gemeinderatsmitglieder vom Rede- und Antragsrecht in der Bürgerversammlung keinen Gebrauch gemacht haben. Dateien usw. für Anträge bzw. Wortmeldungen sollten der Verwaltung mindestens zwei Tage vor der Bürgerversammlung übermittelt werden, damit sie auf Virenfreiheit geprüft werden können.
Dem Ansinnen von GRM Zwarg, dass Bürgern möglich sein soll, Dateien usw. unmittelbar in die vorhandene Technik einzuspielen, erachten wir aus Gründen der IT-Security für sehr bedenklich und sollte deshalb nicht gefolgt werden.

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat beschließt, den Antrag der Fraktion Bündnis90/Die Grünen bzw. von Gemeinderatsmitglied Zwarg vom 08.10.2019 aufgrund der Darstellung des Ablaufes der Bürgerversammlung 2019 im Sachverhalt abzulehnen.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt, den Antrag der Fraktion Bündnis90/Die Grünen bzw. von Gemeinderatsmitglied Zwarg vom 08.10.2019 aufgrund der Darstellung des Ablaufes der Bürgerversammlung 2019 im Sachverhalt abzulehnen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 3

Dokumente
Download E-Mail_Antrag der Bündnis 90/Die Grünen-Fraktion vom 08.10.2019: "Antrag zum Ablauf der Bürgerversammlung".msg

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9. Antrag der SPD-Fraktion vom 10.10.2019: "Mehr Mitspracherecht für die Jugend der Gemeinde!"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Kirchheim b. München) 10. Gemeinderatssitzung 04.11.2019 ö beschließend 9

Sachverhalt

Die SPD-Fraktion hat mit Schreiben vom 10.10.2019 (übermittelt via E-Mail vom 11.10.2019) folgenden Antrag gestellt:

„Die Gemeinde Kirchheim bei München erhält spätestens zum 1. Januar 2021 eine gewählte Jugendvertretung für Jugendliche zwischen 13 und 21 Jahren.“

Einzelheiten können dem beiliegenden Antrag entnommen werden. Die dort genannten Dokumente haben wir ebenfalls beigefügt.

Beschlussvorschlag

Die Verwaltung wird beauftragt, die Umsetzbarkeit des Antrags der SPD-Fraktion vom 10.10.2019 („Mehr Mitspracherecht für die Jugend der Gemeinde!“) zu prüfen und dem Gemeinderat alsbald einen Vorschlag zur Umsetzung vorzulegen.

Beschluss 1

Antrag von GRM Matejka zur GO – diesen Top bitte bis zum Eintreffen von GRM Heidacher nach hinten zu verschieben.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 3

Beschluss 2

Die Verwaltung wird beauftragt, die Umsetzbarkeit des Antrags der SPD-Fraktion vom 10.10.2019 („Mehr Mitspracherecht für die Jugend der Gemeinde!“) zu prüfen und dem Gemeinderat alsbald einen Vorschlag zur Umsetzung vorzulegen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 2

Abstimmungsbemerkung
GRM Heidacher ist bei dieser Abstimmung anwesend.

Dokumente
Download Anfrage FREIE WÄHLER Jugendvertretungen.pdf.pdf
Download Antrag der SPD-Fraktion vom 10.10.2019: "Mehr Mitspracherecht für die Jugend der Gemeinde!".pdf
Download Geschäftsordnung Jugendparlament Aschaffenburg.pdf.pdf
Download Satzung Jugendparlament Aschaffenburg.pdf.pdf

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10. Kommunalwahl 2020; Bestellung des Wahlleiters und seines Stellvertreters

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Kirchheim b. München) 10. Gemeinderatssitzung 04.11.2019 ö beschließend 10

Sachverhalt

Gemäß Art. 5 Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz (GLKrWG) beruft der Gemeinderat den ersten Bürgermeister, einen der weiteren Bürgermeister, einen der weiteren Stellvertreter, ein sonstiges Gemeinderatsmitglied oder eine Person aus dem Kreis der Bediensteten oder aus dem Kreis der in der Gemeinde Wahlberechtigten zum Wahlleiter für die Gemeindewahlen. Außerdem wird aus diesem Personenkreis zugleich eine stellvertretende Person berufen

Zu beachten gilt dabei, dass nach Art. 5 Abs. 1 Satz 4 GLKrWG Wahlleiter bzw. stellvertretende Person  n i c h t   sein kann, wer „…bei der Wahl zum ersten Bürgermeister oder zum Gemeinderat mit seinem Einverständnis als sich bewerbende Person aufgestellt worden ist, für diese Wahlen eine Aufstellungsversammlung geleitet hat oder bei diesen Wahlen Beauftragter für den Wahlvorschlag oder dessen Stellvertretung ist (…)“. Bereits bei den Kommunalwahlen 2002, 2008 und 2014 wurden aus diesem Grund die Wahlleiter und deren Stellvertreter nicht aus den Reihen der amtierenden Bürgermeistern bzw. Gemeinderäten, sondern aus den Reihen der Verwaltung besetzt.

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat bestellt für die Kommunalwahl 2020 Herrn Manuel Maier zum Wahlleiter und Herrn Franz Fischer zu seinem Stellvertreter.

Beschluss

Der Gemeinderat bestellt für die Kommunalwahl 2020 Herrn Manuel Maier zum Wahlleiter und Herrn Franz Fischer zu seinem Stellvertreter.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
GRM Keck ist bei dieser Abstimmung nicht anwesend.

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11. Kommunalwahl 2020; Entschädigung der Wahlhelfer

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Kirchheim b. München) 10. Gemeinderatssitzung 04.11.2019 ö beschließend 11

Sachverhalt

Folgende Entschädigungsregelungen wurden vom Gemeinderat jeweils für die letzten Wahlen beschlossen:

Kommunalwahl 2008        80,00 €

Mitarbeiter der Verwaltung haben zusätzlich einen Tag Dienstbefreiung erhalten

Evtl. Stichwahl        50,00 € Pauschal ohne Differenzierung

Kommunalwahl 2014        105,00 €
Wahlhelfer die keine Dienstbefreiung erhalten haben

80,00 €
Wahlhelfer die eine Dienstbefreiung erhalten haben

Mitarbeiter der Verwaltung haben zusätzlich einen Tag Dienstbefreiung erhalten

Evtl. Stichwahl        50,00 € Pauschal ohne Differenzierung

Europawahl 2019                           90,00 €
                                                         Wahlhelfer die keine Dienstbefreiung erhalten haben
                                                         
                                                         60,00 €
                                          Wahlhelfer die eine Dienstbefreiung erhalten haben
                                                         
                                                         Mitarbeiter der Verwaltung haben zusätzlich einen Tag
                                                         Dienstbefreiung erhalten
 Die Mitarbeiter der Verwaltung aus den Abteilungen  
 Einwohnermeldeamt, Wahlamt, EDV, Bauhof und die
 Hausmeister der Schulen, die am Wahlsonntag im Einsatz  
 waren, haben ebenfalls eine Entschädigung in Höhe von 60,- €
 pro Person, sowie die geleisteten Stunden erhalten.




               

Am 15. März 2020 (ggf. Stichwahl am 29. März 2020) findet die Kommunalwahl statt.
Wie sich bereits bei der letzten Europawahl im Mai 2019 zeigte, wird es immer schwieriger genügend und geeignete Wahlhelfer zu finden. Vor allem im Blick auf die Neustrukturierung
der Wahllokale für die Kommunalwahl 2020. Mit der der Erhöhung der Brieflokale gegenüber
der letzten Kommunalwahl, von 8 auf 14 Briefwahllokale, steigt in der Folge auch der Bedarf
von 176 (Brief- und Wahlvorstände mit 8 Mitgliedern) auf 224 (Brief-) Wahlvorstände. Dieser Bedarf kann aller Voraussicht nach nicht vollständig mit dem bisherigen Bestand gedeckt
werden. Umso wichtiger ist es aus unserer Sicht, daher finanzielle Anreize für das Wahlhelfer-
amt zu schaffen. Es wird daher vorgeschlagen, gegenüber der Kommunalwahl 2014, eine
höhere Entschädigung an die Wahlhelfer zu zahlen.

Die Wahlhelfer sind am Wahlsonntag weit über 10 Stunden ehrenamtlich im Einsatz. Die Wahlhelfer werden in den Wahllokalen wieder mit Brotzeit und Getränken versorgt werden.
Die Überstunden, die für die Wahl in den entsprechenden Abteilungen (Einwohnermeldeamt, Wahlamt, EDV, Bauhof, Hausmeister) anfallen, sind als angeordnete Überstunden zu sehen
und werden entsprechend abgegolten.

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat beschließt, die Wahlhelfer mit 120,00 € (für nicht Gemeindebedienstete, die vor ihrem Arbeitgeber keinen Tag frei bekommen) und 100,00 € (für Mitarbeiter der Verwaltung
und externe Wahlhelfer, die von ihrem Arbeitgeber einen Tag frei erhalten) zu entschädigen.
Bei einer ggf. erforderlichen Stichwahl wird jeweils eine pauschale Entschädigung von 50,00 € ausbezahlt.

Die Mitarbeiter der Verwaltung aus den Abteilungen Einwohnermeldeamt, Wahlamt, EDV, Bau-
hof und Hausmeister der Schulen, die am Wahlsonntag und bei einer ggf. erforderlichen Stich-
wahl im Einsatz sind, erhalten ebenfalls eine Entschädigung in Höhe von 100,00 € bzw. 50,00 € pro Person, sowie die jeweils geleisteten Stunden.

Zusätzlich erhalten Gemeindebedienstete aus anderen Bereichen, die am Wahlsonntag und bei einer ggf. erforderlichen Stichwahl im Einsatz sind, jeweils einen Tag Dienstbefreiung.

haushaltsrechtliche Auswirkungen

Die erforderlichen Ausgaben werden im Verwaltungshaushalt 2020 entsprechend der Beschlusslage veranschlagt werden.
Br 23.10.19

Beschluss 1

Antrag GRM Pirzer:
Der Wahlvorstand erhält 10,-- € mehr. (130,-- € bzw. 110,-- €)

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 11

Abstimmungsbemerkung
Antrag GRM Pirzer - abgelehnt

Beschluss 2

Der Gemeinderat beschließt, die Wahlhelfer mit 120,00 € (für nicht Gemeindebedienstete, die vor ihrem Arbeitgeber keinen Tag frei bekommen) und 100,00 € (für Mitarbeiter der Verwaltung
und externe Wahlhelfer, die von ihrem Arbeitgeber einen Tag frei erhalten) zu entschädigen.
Bei einer ggf. erforderlichen Stichwahl wird jeweils eine pauschale Entschädigung von 50,00 € ausbezahlt.

Die Mitarbeiter der Verwaltung aus den Abteilungen Einwohnermeldeamt, Wahlamt, EDV, Bau-
hof und Hausmeister der Schulen, die am Wahlsonntag und bei einer ggf. erforderlichen Stich-
wahl im Einsatz sind, erhalten ebenfalls eine Entschädigung in Höhe von 100,00 € bzw. 50,00 € pro Person, sowie die jeweils geleisteten Stunden.

Zusätzlich erhalten Gemeindebedienstete aus anderen Bereichen, die am Wahlsonntag und bei einer ggf. erforderlichen Stichwahl im Einsatz sind, jeweils einen Tag Dienstbefreiung.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

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12. Reinigungs- und Sicherungsverordnung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Kirchheim b. München) 10. Gemeinderatssitzung 04.11.2019 ö beschließend 12
Ausschuss f. Bauen, Infrastruktur u. Umwelt (Gemeinde Kirchheim b. München) 09. Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt 14.10.2019 ö vorberatend 6.2
Ausschuss f. Bauen, Infrastruktur u. Umwelt (Gemeinde Kirchheim b. München) 10. Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt 11.11.2019 ö 11
Gemeinderat (Gemeinde Kirchheim b. München) 11. Gemeinderatssitzung 02.12.2019 ö beschließend 10

Sachverhalt

Gemäß Art. 51 Abs. 1 Satz 1 Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) haben Gemeinden zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung innerhalb der geschlossenen Ortslage nach ihrer Leistungsfähigkeit die öffentlichen Straßen zu reinigen, von Schnee zu räumen und alle gefährlichen Fahrbahnstellen, die Fußgängerüberwege und die Gehbahnen bei Glätte zu streuen, wenn das dringend erforderlich ist und nicht andere auf Grund sonstiger Rechtsvorschriften dazu verpflichtet sind.
Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Reinlichkeit können die Gemeinden über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen Rechtsverordnungen erlassen und darin die Eigentümer von Grundstücken, die innerhalb der geschlossenen Ortslage an öffentliche Straßen angrenzen oder über sie erschlossen werden, und die zur Nutzung dinglich Berechtigten auch zu Leistungen auf eigene Kosten verpflichten. (Art. 51 Abs. 4 BayStrWG)
Zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz können die Gemeinden die oben genannten Personen durch Rechtsverordnung verpflichten, die Gehwege sowie die gemeinsamen Geh- und Radwege der an ihr Grundstück angrenzenden oder ihr Grundstück erschließenden öffentlichen Straßen oder, wenn kein Gehweg oder gemeinsamer Geh- und Radweg besteht, diese öffentlichen Straßen in der für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite bei Schnee oder Glatteis auf eigene Kosten während der üblichen Verkehrszeiten in sicherem Zustand zu erhalten. In solchen Rechtsverordnungen sind Beginn und Ende der üblichen Verkehrszeit zu bestimmen; der Beginn darf nicht vor 6 Uhr, das Ende nicht nach 22 Uhr liegen. (Art. 51 Abs. 5 BayStrWG)
Sowohl die Pflicht zur Reinhaltung und Reinigung, als auch die Räum- und Streupflicht ist gemäß der „Verordnung der Gemeinde Kirchheim b. München über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter vom 21.10.1999“ (Reinigungs- und Sicherungsverordnung 1999, s. Anlage 2) an den genannten Personenkreis übertragen. Die Verordnung von 1999 trat am 01.12.1999 in Kraft und ist noch bis Ablauf des 30.11.2019 gültig, weshalb es nötig ist eine neue Verordnung zu erlassen.
Wie schon im BIUA am 25.02.2019 ausgeführt hat die Verwaltung nach der Musterverordnung des Bayerischen Gemeindetages eine neue Verordnung verfasst.
Neben der Berücksichtigung der Rechtsprechung, so z.B. dem Verbot eine regelmäßige Reinigung der Gehbahn vorzuschreiben, wurden auch Punkte aus dem Antrag der FDP Fraktion vom 07.02.2019 (s. Anlage TOP 8.2 BIUA vom 25.02.2019) in der Ausarbeitung der neuen Verordnung berücksichtigt und z.B. die Zeitspanne in der der Räum- und Streupflicht nachgekommen werden muss, im Rahmen der Möglichkeiten, angepasst. Auch wurde eine Einteilung der Gemeindestraßen in drei verschiedene Gruppen vorgenommen, welche die Reinigungsfläche beschreiben. Da hier darauf Rücksicht zunehmen war, die zur Reinigung Verpflichteten durch den Verkehr nicht zu gefährden, wurden in die Gruppe A, welche die Reinigungsfläche auf die Fläche außerhalb der Fahrbahn beschränkt, insbesondere die Straßen in den Gewerbegebieten, die Hauptverbindungs- und Durchgangstraßen, sowie die durch den Linienbus frequentierten Straßen mit aufgenommen. Die übrigen Straßen und Straßenabschnitte wurden in die Gruppe B eingeteilt, welche die Reinigungsfläche um einen 0,5m breiten Abschnitt parallel zum Fahrbahnrand erweitert. Auf eine Einteilung in die Gruppe C, welche die zu reinigende Fläche bis auf die Fahrbahnmitte erweitert, wurde verzichtet, um eine im Verhältnis sehr viel größere Belastung der Bürger im vgl. zur alten Verordnung zu vermeiden. Eine Rücksprache mit dem Bauhof hat ergeben, dass die Gemeindestraßen standardmäßig zweimal jährlich mit der Kehrmaschine abgefahren werden.
Die Musterverordnung inklusive eines Aufsatzes und Erläuterungen findet sich in Anlage 1.  Eine Gegenüberstellung der alten und der neuen Verordnung findet sich in Anlage 3a. Karten, in welchen die Straßen der Gruppe A markiert sind, finden sich in Anlage 3b.
Die neue „Verordnung der Gemeinde Kirchheim b. München über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter“ lag dem BIUA am 14.10.2019 zur Vorberatung vor. Die Anmerkungen und Ergänzungen des BIUA wurden in die Verordnung übernommen und der ergänzte Entwurf findet sich in Anlage 4.

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat beschließt die „Verordnung der Gemeinde Kirchheim b. München über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter“ aus Anlage 4.

Diskussionsverlauf

Dem BIUA wird die angepasste Satzung nochmals vorgelegt.
Diese enthält die genauere Beschreibung des Winterdienstes und die Gullireinigung.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt die „Verordnung der Gemeinde Kirchheim b. München über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter“ aus Anlage 4.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

Dokumente
Download BIUA 14.10.2019 & GR 04.11.2019 - Reinigungs- und Sicherungsverordnung 2019 - Aufsatz und Musterverordnung BGT_10_2017 - Anlage 1.pdf
Download BIUA 14.10.2019 & GR 04.11.2019 - Reinigungs- und Sicherungsverordnung 2019 - VO von 1999 - Anlage 2.pdf
Download GR - 04.11.2019 - Reinigungs- und Sicherungsverordnung - Gegenüberstellung 1999.2019 - Anlage 3a.pdf
Download GR - 04.11.2019 - Reinigungs- und Sicherungsverordnung - Karten Straßen Gruppe A - Anlage 3b.pdf
Download GR - 04.11.2019 - Reinigungs- und Sicherungsverordnung 2019 - VO Entwurf 2019 - Anlage 4.pdf

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13. Mitteilungen aus der Verwaltung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Kirchheim b. München) 10. Gemeinderatssitzung 04.11.2019 ö beschließend 13

Sachverhalt

Der Erste Bürgermeister verweist auf die morgige Einladung von Frau Ruf zum Workshop.

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13.1. Eingegangene Anträge

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Kirchheim b. München) 10. Gemeinderatssitzung 04.11.2019 ö beschließend 13.1

Sachverhalt

GRM Rüdiger Zwarg vom 08.10.2019
„Antrag zum Ablauf der Bürgerversammlung“  - auf der Tagesordnung


SPD- Fraktion vom 11.10.2019
„Jungbürgermeister / Jugendparlament“ – auf der Tagesordnung

VFW – Fraktion vom 21.10.2019
„Gutachten über Bodenwerte“ – auf der nicht öffentlichen Tagesordnung

LWK, Die Grünen und VFW vom 03.11.2019
„Eilantrag der Fraktionen die Grünen, LWK und VFW „ – nicht öffentlich

VFW – Fraktion vom 03.11.2019
„Räumlichkeiten für die Fraktion“ – wird auf der GR am 02.12.2019 behandelt.

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13.2. Antworten zu Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Kirchheim b. München) 10. Gemeinderatssitzung 04.11.2019 ö beschließend 13.2

Sachverhalt

Anfrage von GRM Zwarg vom 10.10.2019 – siehe Anlage

Anfrage von GRG Zwarg vom 25.10. und 26. 10 werden vom Ersten Bürgermeister beantwortet.

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13.3. Sonstiges

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Kirchheim b. München) 10. Gemeinderatssitzung 04.11.2019 ö beschließend 13.3

Sachverhalt

Zu diesem TOP wird kein Sachvortrag erstellt.

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14. Anfragen aus dem Gremium

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Kirchheim b. München) 10. Gemeinderatssitzung 04.11.2019 ö beschließend 14

Sachverhalt

1. Wortmeldung:        GRM Keck
Straße an der Baustelle des Gymnasiums

Die Baustellenzufahrt muss besser gekennzeichnet werden.

2. Wortmeldung:        GRM Proffert
Fahrradstraße an der Dorfstraße

Beschilderungen?

Antwort des Ersten Bürgermeisters:

?

3. Wortmeldung:        GRM Heinz-Fischer
Baumfällung Heimstettner Straße / Räterstraße

In der Nähe des Collegiums wurden seiner Ansicht nach gesunde Bäume willkürlich gefällt.

Antwort des Ersten Bürgermeisters:

Der Sachverhalt wird vom Umweltamt erklärt werden.

4. Wortmeldung:        GRM Zwarg
Anfrage Informationsfreiheitssatzung

Wann wird diese Anfrage von i hm beantwortet?

Antwort des Ersten Bürgermeisters:

Dies ist in Bearbeitung.

5. Wortmeldung:        GRM Pirzer
Außenbeleuchtung Grund- und Mittelschule

Im Außenbereich sind mehrere Lampen defekt.

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15. Bekanntgabe nicht-öffentlich gefasster Beschlüsse

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Kirchheim b. München) 10. Gemeinderatssitzung 04.11.2019 ö 15

Sachverhalt

Zu diesem TOP liegt nichts vor.

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16. Genehmigung der Niederschriften

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Kirchheim b. München) 10. Gemeinderatssitzung 04.11.2019 ö beschließend 16

Beschlussvorschlag

Gegen diese Niederschrift werden keine Einwendungen erhoben. Sie gilt somit gemäß Art. 54 Abs. 2 GO als genehmigt.

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16.1. 09. GR vom 07.10.2019 - öffentlich

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Kirchheim b. München) 10. Gemeinderatssitzung 04.11.2019 ö beschließend 16.1

Beschlussvorschlag

Gegen diese Niederschrift werden keine Einwendungen erhoben. Sie gilt somit gemäß Art. 54 Abs. 2 GO als genehmigt.

Beschluss

Gegen diese Niederschrift werden keine Einwendungen erhoben. Sie gilt somit gemäß Art. 54 Abs. 2 GO als genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 22, Dagegen: 0

Dokumente
Download 07.10.2019 öffentliches Protokoll Teil 01.pdf
Download 07.10.2019 öffentliches Protokoll Teil 02.pdf

Datenstand vom 22.09.2020 10:57 Uhr