Datum: 11.11.2019
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Mensa der Grund- und Mittelschule Kirchheim
Gremium: Ausschuss f. Bauen, Infrastruktur u. Umwelt
Körperschaft: Gemeinde Kirchheim b. München
Öffentliche Sitzung, 19:30 Uhr bis 20:20 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Umwelt, Energie und Abfallwirtschaft
2 Bauordnung
2.1 Neubau Gymnasium und Sporthalle Kirchheim, Heimstettner Straße
2.2 Erweiterung eines Verwaltungs- und Produktionsgebäudes, Klausnerring 16
2.3 Errichtung eines Sichtschutzzaunes, Ottostr. 2a
2.4 Collegium 2000, Änderung eines Fensters in eine Fluchttüre, Bau eines Sammelplatzes/Terrasse, neue Lage der Fluchttreppe und Änderung der Freiflächen, Räterstraße 21
3 Bauleitplanung
4 Bauleitplanung - Nachbargemeinde zur Kenntnis
4.1 19. Änderung des Flächennutzungsplans für den "Sportpark Poing und die Flurstücke 1511/0, 1512/0, 1513/0, 1514/0, 1515/0, 736/0, 725/0"
4.2 Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 41.1 "Sport-, Freizeit- und Erholungszentrum Poing-Neukonzeption/Erweiterung"
4.3 Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit Grünordnung Nr. 13, für die „Multifunktionsfläche der Messe München“ zur Errichtung einer privaten Grünfläche als temporären Busparkplatz für die Bauma
4.4 16. Änderung des Flächennutzungsplans mit integriertem Landschaftsplan für den Bereich der "Multifunktionsfläche der Messe München"
4.5 Gemeinde Aschheim, Aufstellung eines Bebauungsplanes Nr. 028/01, "Erholungsgebiet Heimstettner See - 1.Änderung"
5 Hochbau und Projektbetreuung
6 Mobilität und Projekte
6.1 Einrichtung eines Verkehrsberuhigten Bereichs in der Maria-Glasl-Straße - Antrag SPD vom 09.03.2019
7 Mitteilungen aus der Verwaltung
7.1 Antworten zu Anfragen
7.2 Sonstiges
8 Anfragen aus dem Gremium
9 Verschiedenes
10 Genehmigung der Niederschriften
10.1 09. BIUA vom 14.10.2019 - öffentlich
11 "Redaktionelle Überarbeitung der am 04.11.2019 vom Gemeinderat beschlossenen Reinigungs- und Sicherungsverordnung"

zum Seitenanfang

1. Umwelt, Energie und Abfallwirtschaft

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ausschuss f. Bauen, Infrastruktur u. Umwelt (Gemeinde Kirchheim b. München) 10. Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt 11.11.2019 ö beschließend 1

Sachverhalt

Zu diesem Top liegt nichts vor.

zum Seitenanfang

2. Bauordnung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ausschuss f. Bauen, Infrastruktur u. Umwelt (Gemeinde Kirchheim b. München) 10. Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt 11.11.2019 ö beschließend 2
zum Seitenanfang

2.1. Neubau Gymnasium und Sporthalle Kirchheim, Heimstettner Straße

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ausschuss f. Bauen, Infrastruktur u. Umwelt (Gemeinde Kirchheim b. München) 10. Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt 11.11.2019 ö beschließend 2.1

Sachverhalt

Beantragt wird eine Baugenehmigung für den Neubau des Gymnasiums Kirchheim und der Sporthalle auf den Grundstücken Fl.Nr. 132, 133, 134 und 135 der Gemarkung Kirchheim.

In der Anlage dieser Sitzungsvorlage sind Ausschnitte der Genehmigungsplanung beigefügt, ebenso auch der Antrag zur Zulassung der Abweichung von den Festsetzungen des Bebauungsplans. Aufgrund der großen Datenmenge sind die Zeichnung nicht detailliert aussagekräftig, weshalb die wichtigsten Planunterlagen im Sitzungssaal ausgehängt werden.

Die Baugrundstücke liegen im Geltungsbereich des zukünftigen Bebauungsplanes Nr. 100 „Kirchheim 2030“. Er befindet sich derzeit noch in Aufstellung. Das Verfahren gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB zur Bürgerbeteiligung und Beteiligung der Träger öffentlicher Belange wird derzeit (31.10.2019 bis 02.12.2019) durchgeführt. Nach aktuellem Stand ist der Satzungsbeschluss (Rechtskraft des Bebauungsplans) für Februar 2020 geplant.

Wie dem beigefügten Antrag auf Abweichung nach Art. 63 BayBO zu entnehmen ist, muss für die Erteilung der Baugenehmigung seitens der Gemeinde einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugestimmt werden.

Für die Errichtung von Flachdächern ist im Satzungstext unter § 8 Abs. 2 festgesetzt:
„Dachflächen von Flachdächern sind mit einer durchwurzelbaren Mindestsubstratstärke von 10 cm extensiv zu begrünen und in dieser Weise zu erhalten.“

Laut der in der Anlage beigefügten Begründung sollen mit der Verwendung einer Substratstärke von 6 cm, die vom Gründachhersteller empfohlen wurde, Einsparungen angestrebt werden, die sich durch die Verwendung einer kleineren Substratmenge und der Minimierung der Hallendach-Tragkonstruktion ergeben.

Die Befreiung ist unter Berücksichtigung des Zwecks der Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen vereinbar und kann städtebaulich vertreten werden.

H. Mayer,
Kirchheim, der 07.11.2019

Beschlussvorschlag

Das gemeindliche Einvernehmen zum Bauantrag für den Neubau des Gymnasiums Kirchheim und der Sporthalle auf den Grundstücken Fl.Nr. 132, 133, 134 und 135 der Gemarkung Kirchheim wird in Aussicht gestellt.
Die Verwaltung wird ermächtigt, das gemeindliche Einvernehmen auf dem Verwaltungsweg zu erteilen, wenn festgestellt wird, dass der Bebauungsplan Rechtskraft erlangt hat.

Der mit dem Neubau der Sporthalle erforderlichen Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 100 „Kirchheim 2030“ wegen der Unterschreitung der unter § 8 Abs. 2 festgesetzten durchwurzelbaren Mindestsubstratstärke für extensiv begrünte Dachflächen von 10 cm mit 6 cm um 4 cm wird gemäß Sachvortrag zugestimmt.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen zum Bauantrag für den Neubau des Gymnasiums Kirchheim und der Sporthalle auf den Grundstücken Fl.Nr. 132, 133, 134 und 135 der Gemarkung Kirchheim wird in Aussicht gestellt.
Die Verwaltung wird ermächtigt, das gemeindliche Einvernehmen auf dem Verwaltungsweg zu erteilen, wenn festgestellt wird, dass der Bebauungsplan Rechtskraft erlangt hat.

Der mit dem Neubau der Sporthalle evtl. erforderlichen Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 100 „Kirchheim 2030“ wegen der Unterschreitung der unter § 8 Abs. 2 festgesetzten durchwurzelbaren Mindestsubstratstärke für extensiv begrünte Dachflächen von 10 cm mit 6 cm um 4 cm wird gemäß Sachvortrag zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 2

Dokumente
Download 2019-11-06, Anlage zur Beschlussvorlage BIUA vom 11.11.2019, 19/53, Neubau Gymnasium und Sporthalle Kirchheim, Heimstettner Straße.pdf

zum Seitenanfang

2.2. Erweiterung eines Verwaltungs- und Produktionsgebäudes, Klausnerring 16

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ausschuss f. Bauen, Infrastruktur u. Umwelt (Gemeinde Kirchheim b. München) 10. Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt 11.11.2019 ö beschließend 2.2

Sachverhalt

Beantragt wird eine Baugenehmigung für die Erweiterung eines Verwaltungs- und Produktionsgebäudes auf dem Grundstück Fl.Nr. 177 der Gemarkung Heimstetten, Klausnerring 16.

Den in der Anlage dieser Sitzungsvorlage befindlichen Zeichnungen können die wichtigsten Angaben entnommen werden. Beigefügt ist auch ein Schreiben hinsichtlich der Abweichung von den Festsetzungen des Bebauungsplans und Angaben zum Bestandsgebäude.

Auf dem Baugrundstück befindet sich bereits ein Verwaltungs- und Produktionsgebäude, für das mit Bescheid vom 09.05.1990 eine Baugenehmigung erteilt wurde.
Der in der Anlage dieser Beschlussvorlage befindlichen Schnittzeichnung dieser Genehmigungsplanung kann entnommen werden, dass im nördlichen Teil des Gebäudes lediglich die Lagerhalle errichtet und auf die beiden Obergeschosse verzichtet wurde. So entstand auf einem Untergeschoss mit Tiefgarage ein Verwaltungsbau mit der Höhe von vier Geschossen mit angeschlossener Halle mit der Höhe von zwei Geschossen.

Den vorgelegten Unterlagen ist zu entnehmen, dass mit dem Bauantrag die Halle mit 2 Obergeschossen überbaut wird und Ihr Mittelteil ein Galeriegeschoss erhalten soll.
Zusätzlich sollen an einer Grundstücksgrenze zwei Container errichtet und die Tiefgaragenzufahrt teilweise überdacht werden.

Bei der bauplanungsrechtlichen Prüfung ist die Zulässigkeit des Vorhabens auf der Grundlage des § 30 Abs. 1 BauGB zu beurteilen, da sich das Grundstück im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 54 mit 1. und 2. Änderung befindet.

Wie dem beigefügten Schreiben zu entnehmen ist, weicht das Vorhaben von den Festsetzungen des Bebauungsplans ab.

Für die baulichen Anlagen sind durch Planzeichen zulässige Dachformen festgesetzt:
Gemäß
  1. Festsetzung Nr. A.6.1 sind Pultdächer mit der Dachneigung von 15° bis 38°,
  2. Festsetzung Nr. A.6.2 sind Satteldächer mit der Dachneigung von 15° bis 38° und
  3. Festsetzung Nr. A.6.1 sind Pultdächer mit der Dachneigung von 15° bis 38°
zulässig.

Da die Container und die Tiefgaragenüberdachung ein Flachdach und die Aufstockung ein Flachdach mit extensiver Begrünung mit einem Oberlicht mit flach geneigtem Zeltdach  erhalten sollen, ist die Erteilung einer Befreiung erforderlich.

Mit der Errichtung einer Überdachung (Glaskonstruktion) der Tiefgaragenzufahrt am Rampenbereich an der südlichen Grundstücksgrenze wird der durch Planzeichen Nr. A.3.1 (Baugrenze) festgesetzte Bauraum überschritten.
Wegen der Abweichung von dieser Festsetzung ist die Erteilung einer Befreiung erforderlich.

Mit der Errichtung von zwei Containern an der südwestlichen Grundstücksgrenze wird der durch Planzeichen Nr. A.3.1 (Baugrenze) festgesetzte Bauraum überschritten. Gemäß Festsetzung Nr. 5. Sind Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO innerhalb der Baugrenzen allgemein zulässig.
Wegen der Abweichung von dieser Festsetzung ist die Erteilung einer Befreiung erforderlich.

Für die Aufstockung werden 31 zusätzliche Kfz-Stellplätze gemäß Stellplatz- und Fahrradsatzung nachgewiesen. Insgesamt sollen 50 Kfz Stellplätze hergestellt werden – 24 in der Tiefgarage und 26 auf dem Gelände des Grundstücks.

Die Eigentümer der benachbarten Grundstücke wurden vom Bauvorhaben schriftlich in Kenntnis gesetzt. Reaktionen auf die Nachbarbeteiligung sind der gemeindlichen Bauverwaltung nicht bekannt.

Aufgrund der im Geltungsbereich des Bebauungsplans befindlichen Neubauten mit Flachdach (Ammerthalstraße 42 und Klausnerring 2) kann den erforderlichen Befreiungen zugestimmt werden, weil diese Abweichungen unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar und städtebaulich vertretbar sind.

H. Mayer
Kirchheim, der 30.10.2019

Beschlussvorschlag

Das gemeindliche Einvernehmen zum Bauantrag für die Erweiterung eines Verwaltungs- und Produktionsgebäudes auf dem Grundstück Fl.Nr. 177 der Gemarkung Heimstetten, Klausnerring 16, wird erteilt.

Der mit der Errichtung einer Überdachung (Glaskonstruktion) der Tiefgaragenzufahrt am Rampenbereich erforderlichen Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 54 wegen der Überschreitung der unter Nr. A.3.1 festgesetzten Baugrenze an der südlichen Grundstücksgrenze wird gemäß Sachvortrag zugestimmt.

Der mit der Errichtung von zwei Containern erforderlichen Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 54 wegen der Überschreitung der unter Nr. A.3.1 festgesetzten Baugrenze an der südwestlichen Grundstücksgrenze wird gemäß Sachvortrag zugestimmt.

Der mit der Errichtung von zwei Containern und der Überdachung der Tiefgaragenzufahrt mit Flachdach sowie der Aufstockung mit dem extensiv begrünten Flachdach mit dem Oberlicht mit flach geneigtem Zeltdach erforderlichen Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 54 wegen der Abweichung von den unter Nr. A.6.1 bis A.6.3 festgesetzten zulässigen Dachformen wird gemäß Sachvortrag zugestimmt.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen zum Bauantrag für die Erweiterung eines Verwaltungs- und Produktionsgebäudes auf dem Grundstück Fl.Nr. 177 der Gemarkung Heimstetten, Klausnerring 16, wird erteilt.

Der mit der Errichtung einer Überdachung (Glaskonstruktion) der Tiefgaragenzufahrt am Rampenbereich erforderlichen Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 54 wegen der Überschreitung der unter Nr. A.3.1 festgesetzten Baugrenze an der südlichen Grundstücksgrenze wird gemäß Sachvortrag zugestimmt.

Der mit der Errichtung von zwei Containern erforderlichen Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 54 wegen der Überschreitung der unter Nr. A.3.1 festgesetzten Baugrenze an der südwestlichen Grundstücksgrenze wird gemäß Sachvortrag zugestimmt.

Der mit der Errichtung von zwei Containern und der Überdachung der Tiefgaragenzufahrt mit Flachdach sowie der Aufstockung mit dem extensiv begrünten Flachdach mit dem Oberlicht mit flach geneigtem Zeltdach erforderlichen Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 54 wegen der Abweichung von den unter Nr. A.6.1 bis A.6.3 festgesetzten zulässigen Dachformen wird gemäß Sachvortrag zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Dokumente
Download 2019-10-30, Anlage zur Beschlussvorlage BIUA vom 11.11.2019, 19/50, Erweiterung eines Verwaltungs- u. Produktionsgebäudes, Klausnerring 16.pdf

zum Seitenanfang

2.3. Errichtung eines Sichtschutzzaunes, Ottostr. 2a

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ausschuss f. Bauen, Infrastruktur u. Umwelt (Gemeinde Kirchheim b. München) 10. Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt 11.11.2019 ö beschließend 2.3

Sachverhalt

Für die Errichtung eines Sichtschutzzauns auf dem Grundstück Fl.Nr. 150/91 der Gemarkung Kirchheim, Ottostraße 2a, wird eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans beantragt.

Der Anlage dieser Beschlussvorlage sind ein Lageplan, ein Grundriss und eine Begründung mit Beispielfotos beigefügt.
Wie diesen Unterlagen entnommen werden kann, soll an der an der westlichen Grundstücksgrenze zur Ottostraße auf ca. 4,80 m Länge und der nördlichen Grundstücksgrenze zum Reihenhausgrundstück Ottostraße 4 auf ca. 5,30 m Länge ein Sichtschutz mit der Höhe bis 1,80 m errichtet werden. Die beiden Sichtschutzwände sollen optisch wie Gabionenwände wirken. Es wird angeboten, die massiven Wände mit Kletterpflanzen einzugrünen.

Bei der bauplanungsrechtlichen Prüfung ist die Zulässigkeit des Vorhabens auf der Grundlage des § 30 Abs. 1 BauGB zu beurteilen, da sich das Baugrundstück im Geltungsbereich des Bebauungsplans Südost 1 befindet.

Gemäß Festsetzung Nr. A) 6. sind als Einfriedungen zu öffentlichen Verkehrsflächen hin allgemein nur senkrechte Lattenzäune und hinterpflanzte Maschendrahtzäune ohne Sockel bis zu einer Höhe von 1,5 m zulässig. An den seitlichen und rückwärtigen Grundstücksgrenzen sind daneben auch hinterpflanzte Maschendrahtzäune bis zu einer Höhe von 1 m zulässig.
Damit widerspricht das Bauvorhaben dem für das Baugrundstück geltenden Bebauungsplan und ist bauplanungsrechtlich nicht zulässig.

Gemäß § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplanes befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder
2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3. die Durchführung des Bebauungsplanes zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte
führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den
öffentlichen Belangen vereinbar ist.

Die Begründung für die Errichtung der Sichtschutzmauern können der Anlage dieser Sitzungsvorlage entnommen werden.

Der Wunsch nach einer Sichtschutzwand als Abgrenzung einer Terrasse bei einer Gartentiefe im Mittel von ca. 8 m zum öffentlichen Verkehrsbereich, an dem Kfz parken, ist zwar verständlich, kann aber angesichts der verkehrlichen Belastung dieser nur von Anliegerverkehr frequentierten Sackgasse nicht befürwortet werden.
Aus diesem Grund kann die Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans für eine gabionenähnliche Sichtschutzwand, die an der Grundstücksgrenze zur öffentlichen Verkehrsfläche der Ottostraße geplant ist, nicht erteilt werden.

Im Gemeindegebiet Kirchheim wird durch die Festsetzungen der einzelnen Bebauungspläne und des „übergreifenden Bebauungsplans“ sowie auch durch die Bestimmungen der Einfriedungssatzung bewusst geregelt, dass eine gewisse Transparenz zwischen den Gärten auch bei dichterer Bebauung gegeben ist und ein Sichtschutz durch Hecken ermöglicht. So soll auch die Durchlässigkeit der Gärten für Kleintiere ermöglicht werden Aus diesem Grund kann die erforderliche Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans wegen der Errichtung des beantragten massiven Sichtschutzes an der nördlichen Grenze zum Grundstück des benachbarten Reihenhauses Fl.Nr. 150/49 der Gemarkung Kirchheim nicht erteilt werden.

Als Alternative kann vorgeschlagen werden, die Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans zu erteilen, wenn ein „lebendiger Sichtschutz“ in Form einer sockellosen, als Rankhilfe für eine Efeuhecke dienenden Tragkonstruktion (großmaschiger Stabgitterzaun) mit der Höhe von 1,80 m errichtet wird.

H. Mayer,
Kirchheim, der 05.11.2019

Beschlussvorschlag

Für die Errichtung eines Sichtschutzzauns, einer gabionenartigen Einfriedung mit der Höhe bis zu 1,80 m an der westlichen Grundstücksgrenze zur öffentlichen Verkehrsfläche der Ottostraße mit der Länge von ca. 4,80 m und an der nördlichen Grundstücksgrenze zum angrenzenden Reihenhausgrundstück Ottostraße 4 mit der Länge von ca. 5,30 m auf dem Grundstück Fl.Nr. 150/91 der Gemarkung Kirchheim, Ottostraße 2a, wird eine Befreiung vom Bebauungsplan Südost 1 hinsichtlich der Festsetzung Nr. A) 6. wegen der Abweichung vom festgesetzten Erscheinungsbild und der Überschreitung der zulässigen Höhe gemäß Sachvortrag nicht erteilt.

Die Erteilung einer Befreiung vom Bebauungsplan Nr. 72 hinsichtlich der Festsetzung Nr. A) 6. wegen der Abweichung vom festgesetzten Erscheinungsbild und der Überschreitung der zulässigen Höhe wird für die Errichtung eines „lebendigen Sichtschutzes“ in Form einer sockellosen, als Rankhilfe für eine Efeuhecke dienenden Tragkonstruktion (evtl. großmaschiger Stabgitterzaun) mit der Höhe von 1,80 m an der westlichen und der nördlichen Grundstücksgrenze auf dem Grundstück Fl.Nr. 150/91 der Gemarkung Kirchheim, Ottostraße 2a, gemäß Sachvortrag in Aussicht gestellt.
Die Verwaltung wird ermächtigt, die Befreiung auf dem Verwaltungsweg zu erteilen, wenn der Antrag auf isolierte Befreiung entsprechend dem Sachvortrag  abgeändert wird.

Beschluss

Für die Errichtung eines Sichtschutzzauns, einer gabionenartigen Einfriedung mit der Höhe bis zu 1,80 m an der westlichen Grundstücksgrenze zur öffentlichen Verkehrsfläche der Ottostraße mit der Länge von ca. 4,80 m und an der nördlichen Grundstücksgrenze zum angrenzenden Reihenhausgrundstück Ottostraße 4 mit der Länge von ca. 5,30 m auf dem Grundstück Fl.Nr. 150/91 der Gemarkung Kirchheim, Ottostraße 2a, wird eine Befreiung vom Bebauungsplan Südost 1 hinsichtlich der Festsetzung Nr. A) 6. wegen der Abweichung vom festgesetzten Erscheinungsbild und der Überschreitung der zulässigen Höhe gemäß Sachvortrag nicht erteilt.

Die Erteilung einer Befreiung vom Bebauungsplan Nr. 72 hinsichtlich der Festsetzung Nr. A) 6. wegen der Abweichung vom festgesetzten Erscheinungsbild und der Überschreitung der zulässigen Höhe wird für die Errichtung eines „lebendigen Sichtschutzes“ in Form einer sockellosen, als Rankhilfe für eine Efeuhecke dienenden Tragkonstruktion (evtl. großmaschiger Stabgitterzaun) mit der Höhe von 1,80 m an der westlichen und der nördlichen Grundstücksgrenze auf dem Grundstück Fl.Nr. 150/91 der Gemarkung Kirchheim, Ottostraße 2a, gemäß Sachvortrag in Aussicht gestellt.
Die Verwaltung wird ermächtigt, die Befreiung auf dem Verwaltungsweg zu erteilen, wenn der Antrag auf isolierte Befreiung entsprechend dem Sachvortrag  abgeändert wird.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Dokumente
Download 2019-11-05, Anlage zur Beschlussvorlage BIUA vom 11.11.2019, 19/52, Errichtung eines Sichtschutzzaunes im Gabionen-Stil, Ottostr. 2a.pdf

zum Seitenanfang

2.4. Collegium 2000, Änderung eines Fensters in eine Fluchttüre, Bau eines Sammelplatzes/Terrasse, neue Lage der Fluchttreppe und Änderung der Freiflächen, Räterstraße 21

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ausschuss f. Bauen, Infrastruktur u. Umwelt (Gemeinde Kirchheim b. München) 10. Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt 11.11.2019 ö 2.4

Sachverhalt

Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wurde für den Antrag auf Baugenehmigung für die Änderung eines Fensters in eine Fluchttüre, den Bau eines Sammelplatzes (Terrasse), die neue Lage der Fluchttreppe und die Änderung der Freiflächen auf dem Grundstück Fl.Nr. 112/8 der Gemarkung Heimstetten, Räterstraße 21, auf dem Verwaltungsweg erteilt.

Der Antrag wurde an das Landratsamt zur Genehmigungsprüfung weitergeleitet.
Bei der dortigen Prüfung wurde festgestellt, dass Befreiungstatbestände vorliegen.

Im Anhang der Sitzungsvorlage sind Ausschnitte der Eingabepläne und ein Schreiben der bauaufsichtlichen Genehmigungsbehörde beigefügt, denen die Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans entnommen werden können.

Für die Erteilung der Baugenehmigung ist die Zustimmung der Gemeinde zu Befreiungen von den Festsetzungen der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 67, in dessen Geltungsbereich sich das Baugrundstück befindet, erforderlich
  1. wegen der Errichtung einer Fluchttreppe mit Weg und Platzgestaltung mit 6 m x 12 m in einer durch Planzeichen Nr. A.11.2.2 festgesetzten „privaten Grünfläche“ und
  2. wegen der Überschreitung der unter Nr. A.3.2.4 festgesetzten höchstzulässigen Wandhöhe von 9,60 m im Bereich des geplanten Tiefhofes mit 13,10 m um 3,50 m.
Anzumerken ist dabei, dass textlich festgesetzt ist: „Wandhöhe als Höchstmaß bezogen auf das natürliche Gelände“.
Durch den Tiefhof wird das Gelände abgesenkt; es entsteht sozusagen hier ein „künstliches Gelände“, wobei das natürliche Gelände unverändert bleibt. Die Wandhöhe ist an dieser Stelle nicht „abstandsflächenrelevant“.

Den beiden genannten Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann zugestimmt werden, weil die Abweichungen unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar und städtebaulich vertretbar sind.

H. Mayer
Kirchheim, der 06.11.2019

Beschlussvorschlag

Für die Änderung eines Fensters in eine Fluchttüre, den Bau eines Sammelplatzes/Terrasse, einer neuen Lage der Fluchttreppe und der Änderung der Freiflächen auf dem Grundstück Fl.Nr. 112/8 der Gemarkung Heimstetten, Räterstraße 21, wird der Befreiung von den Festsetzungen der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 67
  1. wegen der Errichtung einer Fluchttreppe mit Weg und der Platzgestaltung mit 6 m x 12 m in einer durch Planzeichen Nr. A.11.2.2 festgesetzten „privaten Grünfläche“ und
  2. wegen der Überschreitung der unter Nr. A.3.2.4 festgesetzten höchstzulässigen Wandhöhe von 9,60 m mit 13,10 m um 3,50 m
gemäß Sachvortrag zugestimmt.

Beschluss

Für die Änderung eines Fensters in eine Fluchttüre, den Bau eines Sammelplatzes/Terrasse, einer neuen Lage der Fluchttreppe und der Änderung der Freiflächen auf dem Grundstück Fl.Nr. 112/8 der Gemarkung Heimstetten, Räterstraße 21, wird der Befreiung von den Festsetzungen der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 67
  1. wegen der Errichtung einer Fluchttreppe mit Weg und der Platzgestaltung mit 6 m x 12 m in einer durch Planzeichen Nr. A.11.2.2 festgesetzten „privaten Grünfläche“ und
  2. wegen der Überschreitung der unter Nr. A.3.2.4 festgesetzten höchstzulässigen Wandhöhe von 9,60 m mit 13,10 m um 3,50 m
gemäß Sachvortrag zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Dokumente
Download 2019-11-06, Anlage zur Beschlussvorlage BIUA vom 11.11.2019, 19/43, Änderung eines Fensters in eine Fluchttüre, Bau eines Sammelplatzes/Terrasse, neue Lage der Fluchttreppe und Änderung der Freiflächen, Räterstraße 21.pdf

zum Seitenanfang

3. Bauleitplanung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ausschuss f. Bauen, Infrastruktur u. Umwelt (Gemeinde Kirchheim b. München) 10. Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt 11.11.2019 ö 3

Sachverhalt

Zu diesem Top liegt nichts vor.

zum Seitenanfang

4. Bauleitplanung - Nachbargemeinde zur Kenntnis

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ausschuss f. Bauen, Infrastruktur u. Umwelt (Gemeinde Kirchheim b. München) 10. Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt 11.11.2019 ö 4
zum Seitenanfang

4.1. 19. Änderung des Flächennutzungsplans für den "Sportpark Poing und die Flurstücke 1511/0, 1512/0, 1513/0, 1514/0, 1515/0, 736/0, 725/0"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ausschuss f. Bauen, Infrastruktur u. Umwelt (Gemeinde Kirchheim b. München) 10. Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt 11.11.2019 ö zur Kenntnis 4.1

Sachverhalt

Am 26.07.2018 wurde im Gemeinderat der Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 41.12 „Sport-, Freizeit- und Erholungszentrum Poing – Neukonzeption/Erweiterung“ gefasst. In diesem Zusammenhang wurde auch beschlossen, dass der Flächennutzungsplan im Parallelverfahren geändert wird. In der öffentlichen Sitzung des Gemeinderats am 11.04.2019 wurde festgelegt, dass der Entwurf der 19. Flächennutzungsplanänderung mit den beratenden Änderungen dem Gemeinderat vor Verfahrensbeginn noch einmal vorgelegt wird. Nachdem in der Sitzung am 25.07.2019 zum Bebauungsplan Nr. 41.1 die Weiterbearbeitung auf der Variante 1 beschlossen wurde, wird der Entwurf der 19. Änderung des Flächennutzungsplans nochmal angepasst. In seiner Sitzung vom 12.09.2019 hat der Gemeinderat der Gemeinde Poing dem Entwurf der 19. Änderung des Flächennutzungsplanes mit Begründung und Umweltbericht in der Fassung vom 12.09.2019 zugestimmt und die Verwaltung beauftragt das Verfahren nach §3 Abs. 1 und §4 Abs. 1 BauGB durchzuführen.

Plangebiet:
Das Plangebiet liegt im Nordosten der Gemeinde direkt an der Plieninger Straße und schließt an den bebauten Siedlungsbereich an. Der Geltungsbereich umfasst eine Fläche von ca. 21,45 ha, dabei ist folgende Unterteilung der Flurstücke festzuhalten:
  • Ehemalige Grünflächen nördlich der Sportparks (7,5 ha):
1511/0, 1512/0, 1513/0, 1514/0, 1515/0, 736/0, 725/0
  • Bestehender Sportpark (8,2 ha): 725/2, 715/0
  • Künftige Erweiterungsflächen Sportpark inkl. Ausgleichsflächen (5,8 ha):
751/0, 748/0, 760/0 (Wegegrundstück)

Ziel und Zweck des Bebauungsplanes:
Siedlungsentwicklung:
Die Gemeinde Poing beabsichtigt unmittelbar angrenzend zum bestehenden Sportpark Flächen zu sichern, welche diesen Richtung Osten hin erweitern sollen, um ein verbessertes Angebot an Freizeitanlagen für die Poinger Vereine zu schaffen, da die Flächen im Norden des Bestandssportparks nicht mehr zur Verfügung stehen.

Entwicklungsflächen:
Durch die geänderten Flächenverfügbarkeiten und den planerischen Zielvorstellungen der Gemeinde wird der derzeit rechtswirksame FNP den Erfordernissen nicht mehr gerecht und muss entsprechend geändert werden.

zum Seitenanfang

4.2. Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 41.1 "Sport-, Freizeit- und Erholungszentrum Poing-Neukonzeption/Erweiterung"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ausschuss f. Bauen, Infrastruktur u. Umwelt (Gemeinde Kirchheim b. München) 10. Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt 11.11.2019 ö zur Kenntnis 4.2

Sachverhalt

Am 26.07.2018 wurde im Gemeinderat der Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 41.12 „Sport-, Freizeit- und Erholungszentrum Poing – Neukonzeption/Erweiterung“ gefasst. In diesem Zusammenhang wurde auch beschlossen, dass der Flächennutzungsplan im Parallelverfahren geändert wird. In der Sitzung am 25.07.2019 wurde mehrheitlich die Weiterführung der Planung auf der Grundlage der vorgestellten Variante 1 beschlossen, wobei für die „Krautgärten“ im nördlichen Bereich der Fläche von 3.000 m² einzuplanen ist. Der Gemeinderat hat in seiner öffentlichen Sitzung am 12.09.2019 den Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 41.1 „Sport-, Freizeit- und Erholungszentrum Poing – Neukonzeption/Erweiterung“ bis einschließlich der textlichen Festsetzungen und der Begründung in der Fassung vom 12.09.2019 gebilligt und die Verwaltung beauftragt das Auslegungsverfahren nach §3 Abs. 2 BauGB einzuleiten.
Plangebiet:
Das Plangebiet liegt östlich der Plieninger Straße zwischen dem bestehenden Sportpark und der Hangkante.
Im Norden grenzen landwirtschaftlich genutzte Flächen an, im Süden verläuft die Straße „Am Hanselbrunn“
Zur Ortsmitte beträgt die Entfernung ca. 1,0 km, zur S-Bahn Station Poing ca. 0,5 km.
Der gesamte Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst eine Fläche von ca. 14,3 ha, der neue Teil des Sportparks hat eine Größe von ca. 6,0 ha, von diesen fungieren über die Hälfte (3,1 ha) als Ausgleichsflächen.
Ziel und Zweck des Bebauungsplanes:
Der starke Bevölkerungswachstum der Gemeinde Poing, das allgemeine hohe Interesse an Sport und die dadurch erhebliche Zunahme an Mitglieder in Sportvereinen, erfordern zusätzliche Sport- und Freizeitbezogene Infrastruktureinrichtungen. Der vorhandene Bedarf an Sportflächen u.a. die aus den Sportvereinen wachsende Nachfrage, kann schon heute nicht mehr gedeckt werden.
Die Gemeinde möchte daher das vorhandene Sportgelände nach Osten erweitern. Dieser Standort hat sich nach der Untersuchung alternativer Standortvarianten aufgrund der möglichen Wechselnutzung bereits bestehender Infrastruktur, Versorgungseinrichtungen und Verkehrsanbindungen als am zweckmäßigsten herausgestellt.

zum Seitenanfang

4.3. Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit Grünordnung Nr. 13, für die „Multifunktionsfläche der Messe München“ zur Errichtung einer privaten Grünfläche als temporären Busparkplatz für die Bauma

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ausschuss f. Bauen, Infrastruktur u. Umwelt (Gemeinde Kirchheim b. München) 10. Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt 11.11.2019 ö zur Kenntnis 4.3

Sachverhalt

In seiner Sitzung vom 12.09.2019 hat der Gemeinderat der Gemeinde Feldkirchen die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit Grünordnung Nr. 13, für die „Multifunktionsfläche der Messe München“ zur Errichtung einer privaten Grünfläche als temporären Busparkplatz für die Bauma, alle 3 Jahre im Frühjahr, beschlossen. Die diesbezügliche Änderung des Flächennutzungsplans erfolgt im Parallelverfahren.
Plangebiet:
Der Geltungsbereich umfasst die Multifunktionsfläche mit der temporären Parkplatznutzung sowie die Brücken über der A 94 und Münchner Straße.
Multifunktionsflächen: Fl. Nrn.  180/1, 181, 182, 183, 184 und 185
Brücke über der A 94: Fl. Nrn. 179/4 und 186
Brücke über die Münchner Straße: Fl. Nrn. 112, 112/2 und 120/1

Ziel und Zweck des Bebauungsplanes:
Ziel der Planung ist eine Magerrasenfläche zu schaffen, die die Nutzungsansprüche der Messe München mit einer ökologischen Aufwertung, einer Verbesserung des Freizeitwertes des regionalen Grünzugs und einer Vernetzung von Habitaten in Einklang bringt.
Die A 94 und die Münchner Straße sind als Verkehrsflächen dargestellt, die Flächen nördlich und südlich der Straßen sind als Flächen für die Landwirtschaft dargestellt. Zu beiden Seiten der Verkehrsfläche der A 94 sind Schutz- und Leitpflanzungen dargestellt.
Gemäß der Darstellung des Flächennutzungsplans befinden sich ein Bodendenkmal und eine Hauptgasleitung im Bereich der Flurnummer 112.
Die Änderung des Flächennutzungsplans stellt für die Multifunktionsfläche sowie für den Bereich nördlich der A 94 eine Grünfläche dar. Eine wichtige Fuß- und Radwegeverbindung wird im Geltungsbereich ergänzt. Die Schutz- und Leitpflanzungen werden nicht verändert.
Die Brücken über die A 94 und Münchner Straße berücksichtigen Planungen zum Ausbau der jeweiligen Verkehrsflächen. Für die A 94 bestehen Planungen für weitere Fahrspuren seitens der Autobahndirektion. An der Münchner Straße liegen erste Planungen für eine Südumfahrung Der Gemeinde Feldkirchen vor, die im Bereich der Brücke an die Münchner Straße anschließen würde.

zum Seitenanfang

4.4. 16. Änderung des Flächennutzungsplans mit integriertem Landschaftsplan für den Bereich der "Multifunktionsfläche der Messe München"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ausschuss f. Bauen, Infrastruktur u. Umwelt (Gemeinde Kirchheim b. München) 10. Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt 11.11.2019 ö zur Kenntnis 4.4

Sachverhalt

In seiner Sitzung vom 12.09.2019 hat der Gemeinderat der Gemeinde Feldkirchen beschlossen, den rechtswirksamen Flächennutzungsplan auf den Flurnummern 112, 112/2, 120/1, 179/4, 180/1, 181, 182, 183, 184, 185 und 186 jeweils Gemarkung Feldkirchen für die Ausweisung einer Grünfläche und Fuß- und Radwegeverbindung, zu ändern. Der Flächennutzungsplan und der beabsichtigte vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 13, werden im Parallelverfahren zur Schaffung einer Multifunktionsfläche der Messe München aufgestellt.
Plangebiet:
Der Geltungsbereich umfasst die Multifunktionsfläche mit der temporären Parkplatznutzung sowie die Brücken über der A 94 und Münchner Straße.
Multifunktionsflächen: Fl. Nrn.  180/1, 181, 182, 183, 184 und 185
Brücke über der A 94: Fl. Nrn. 179/4 und 186
Brücke über die Münchner Straße: Fl. Nrn. 112, 112/2 und 120/1

Ziel und Zweck des Bebauungsplanes:
Ziel der Planung ist eine Magerrasenfläche zu schaffen, die die Nutzungsansprüche der Messe München mit einer ökologischen Aufwertung, einer Verbesserung des Freizeitwertes des regionalen Grünzugs und einer Vernetzung von Habitaten in Einklang bringt.
Die A 94 und die Münchner Straße sind als Verkehrsflächen dargestellt, die Flächen nördlich und südlich der Straßen sind als Flächen für die Landwirtschaft dargestellt. Zu beiden Seiten der Verkehrsfläche der A 94 sind Schutz- und Leitpflanzungen dargestellt.
Gemäß der Darstellung des Flächennutzungsplans befinden sich ein Bodendenkmal und eine Hauptgasleitung im Bereich der Flurnummer 112.
Die Änderung des Flächennutzungsplans stellt für die Multifunktionsfläche sowie für den Bereich nördlich der A 94 eine Grünfläche dar. Eine wichtige Fuß- und Radwegeverbindung wird im Geltungsbereich ergänzt. Die Schutz- und Leitpflanzungen werden nicht verändert.
Die Brücken über die A 94 und Münchner Straße berücksichtigen Planungen zum Ausbau der jeweiligen Verkehrsflächen. Für die A 94 bestehen Planungen für weitere Fahrspuren seitens der Autobahndirektion. An der Münchner Straße liegen erste Planungen für eine Südumfahrung Der Gemeinde Feldkirchen vor, die im Bereich der Brücke an die Münchner Straße anschließen würde.

zum Seitenanfang

4.5. Gemeinde Aschheim, Aufstellung eines Bebauungsplanes Nr. 028/01, "Erholungsgebiet Heimstettner See - 1.Änderung"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ausschuss f. Bauen, Infrastruktur u. Umwelt (Gemeinde Kirchheim b. München) 10. Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt 11.11.2019 ö zur Kenntnis 4.5

Sachverhalt

Der Bau- und Umweltausschuss der Gemeinde Aschheim hat am 13.03.2018 und am 11.12.2018 beschlossen, für die 1. Änderung des gemeinsamen Bebauungsplans der Gemeinden Aschheim, Feldkirchen sowie Kirchheim b. München für das Erholungsgebiet Heimstettener See“ den Bebauungsplan Nr. 028/01 aufzustellen. Es war zunächst das Bebauungsplanverfahren gemeinsam mit den Gemeinden Kirchheim und Feldkirchen zu betreiben. Das Landratsamt München hat jedoch angeregt, dass jede Gemeinde für die in ihrem Hoheitsgebiet anfallenden Änderungen ein separates Änderungsverfahren durchführt. Daher wurde in der Bau- und Umweltausschusssitzung am 09.04.2019 beschlossen, den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 028/01 der Gemeinde Aschheim auf die Gaststätte nördlich des Heimstettener Sees zu reduzieren (früherer Änderungsbereich 1). Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange zu dem damals gemeinsamen Bebauungsplan fand vom 18.01.2019 bis einschließlich 18.02.2019 statt. Eine Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB mit gleichzeitiger Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB fand vom 07.06.2019 bis 08.07.2019 statt.

Ziel und Zweck des Bebauungsplans Nr. 028/01 der Gemeinde Aschheim ist somit nur  noch die großzügige Aufweitung der Baugrenze sowie die Anhebung der erforderlichen Grundflächen für den Neubau der Gaststätte am Heimstettener See. Mit der E-Mail vom 24.10.2019 teilte die Gemeinde Aschheim mit, dass der Bau- und Umweltausschuss in seiner Sitzung vom 17.09.2019 beschlossen hat, dass die Nachbargemeinden und Träger öffentlicher Belange erneut die Möglichkeit haben, bis zum 09.12.2019 Anregungen zum Bebauungsplanentwurf vorzubringen.

zum Seitenanfang

5. Hochbau und Projektbetreuung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ausschuss f. Bauen, Infrastruktur u. Umwelt (Gemeinde Kirchheim b. München) 10. Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt 11.11.2019 ö beschließend 5

Sachverhalt

Zu diesem Top liegt nichts vor.

zum Seitenanfang

6. Mobilität und Projekte

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ausschuss f. Bauen, Infrastruktur u. Umwelt (Gemeinde Kirchheim b. München) 10. Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt 11.11.2019 ö 6
zum Seitenanfang

6.1. Einrichtung eines Verkehrsberuhigten Bereichs in der Maria-Glasl-Straße - Antrag SPD vom 09.03.2019

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ausschuss f. Bauen, Infrastruktur u. Umwelt (Gemeinde Kirchheim b. München) 10. Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt 11.11.2019 ö beschließend 6.1
Ausschuss f. Bauen, Infrastruktur u. Umwelt (Gemeinde Kirchheim b. München) 05. Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt 14.05.2019 ö beschließend 7.1

Sachverhalt

Am 09.03.2019 stellte die SPD-Fraktion den Antrag, in einem Teilbereich der Maria-Glasl-Straße eine Spielstraße auszuweisen (siehe Anlage).

Gemäß Beschluss des BIUA vom 14.05.2019 hat die Verwaltung den Antrag geprüft und dazu eine Stellungnahme des Polizeipräsidium Münchens eingeholt (s. Anlage 2).

Das Polizeipräsidiums München hat keine Einwände gegen die Einrichtung eines Verkehrsberuhigten Bereichs und weist lediglich darauf hin, dass die Straße „Am
Gangsteig“ in betroffenen Bereich nicht den baulichen Voraussetzungen eines verkehrsberuhigten
Bereichs entspricht. (s. Anlage 3)

Die Kosten eines Umbaus dieses Teilbereiches (Absenkung von vorhandenen Bordsteinen) wird auf ca. 2000 € geschätzt.

Beschlussvorschlag

Der BIUA beschließt die Einrichtung eines Verkehrsberuhigten Bereichs im nördlichen Teilstück der Maria-Glasl-Straße und dem angrenzenden Bereich  Am Gangsteig.

Diskussionsverlauf

GRM Pirzer bemerkt, dass in diesem Bereich das Pflaster sehr schlecht ist.

Antwort BGM : „dieser Bereich wird überprüft und überarbeitet.“

Beschluss

Der BIUA beschließt die Einrichtung eines Verkehrsberuhigten Bereichs im nördlichen Teilstück der Maria-Glasl-Straße und dem angrenzenden Bereich Am Gangsteig.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Dokumente
Download Antrag SPD vom 11.03.2019_Spielstraße Teilbereich der Maria-Glasl-Straße und der Straße Am Gangsteig.pdf
Download BIUA 11.11.2019 - TOP Maria-Glasl-Straße - Schreiben an PP München - Anlage 2.pdf
Download BIUA 11.11.2019 - TOP Maria-Glasl-Straße - Stellungnahme PP München - Anlage 3.pdf

zum Seitenanfang

7. Mitteilungen aus der Verwaltung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ausschuss f. Bauen, Infrastruktur u. Umwelt (Gemeinde Kirchheim b. München) 10. Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt 11.11.2019 ö 7

Sachverhalt

Zu diesem TOP liegt nichts vor.

zum Seitenanfang

7.1. Antworten zu Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ausschuss f. Bauen, Infrastruktur u. Umwelt (Gemeinde Kirchheim b. München) 10. Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt 11.11.2019 ö 7.1

Sachverhalt

Zu diesem TOP liegt nichts vor.

zum Seitenanfang

7.2. Sonstiges

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ausschuss f. Bauen, Infrastruktur u. Umwelt (Gemeinde Kirchheim b. München) 10. Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt 11.11.2019 ö 7.2

Sachverhalt

Zu diesem TOP liegt nichts vor.

zum Seitenanfang

8. Anfragen aus dem Gremium

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ausschuss f. Bauen, Infrastruktur u. Umwelt (Gemeinde Kirchheim b. München) 10. Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt 11.11.2019 ö 8

Sachverhalt

1. Wortmeldung:        GRM Kutsch-Siegel
Ehemalige Linksabbiegerspur Feldkirchner Str. nach der Unterführung

Da in diesem Bereich neu geteert wurde, sind die Autofahrer nun sehr verunsichert und es entstehen gefährliche Situationen.

Antwort Erster Bürgermeister: „Dies wird von der Verwaltung geprüft“

2. Wortmeldung:        GRM Glasl
Ehemalige Linksabbiegerspur Feldkirchner Str. nach der Unterführung
Er kann der Beobachtung von GRM Kutsch-Siegel zustimmen. Die Fahrradspur dort verwirrt und hier ist orientierungsmäßig eine Unsicherheit entstanden.

3. Wortmeldung:        GRM Kutsch-Siegel
Münchner Straße – neuer Fahrradstreifen
Hier ist den Autofahrern nicht bewusst, dass der Streifen befahren werden darf, wenn dort kein Fahrradfahrer ist. Sie bittet darum im KIMI die Bevölkerung darauf hinzuweisen.

Antwort Erster Bürgermeister: „dies wird der Abteilung Öffentlichkeitsarbeit weitergeleitet.“

4. Wortmeldung:        GRM Hausladen M.
Gehweg Collegium / Edeka
Die Bewohner des Collegiums haben Schwierigkeiten mit ihrem Geh-Wagen im Bereich Collegium – Edeka (beim Zebrastreifen). Kann dort Abhilfe geschaffen werden?

zum Seitenanfang

9. Verschiedenes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ausschuss f. Bauen, Infrastruktur u. Umwelt (Gemeinde Kirchheim b. München) 10. Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt 11.11.2019 ö beschließend 9

Sachverhalt

Zu diesem TOP liegt nichts vor.

zum Seitenanfang

10. Genehmigung der Niederschriften

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ausschuss f. Bauen, Infrastruktur u. Umwelt (Gemeinde Kirchheim b. München) 10. Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt 11.11.2019 ö beschließend 10

Beschlussvorschlag

Gegen diese Niederschrift werden keine Einwendungen erhoben. Sie gilt somit gemäß Art. 54 Abs. 2 GO als genehmigt.

zum Seitenanfang

10.1. 09. BIUA vom 14.10.2019 - öffentlich

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ausschuss f. Bauen, Infrastruktur u. Umwelt (Gemeinde Kirchheim b. München) 10. Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt 11.11.2019 ö 10.1

Sachverhalt

Zu diesem Top liegt nichts vor.

zum Seitenanfang

11. "Redaktionelle Überarbeitung der am 04.11.2019 vom Gemeinderat beschlossenen Reinigungs- und Sicherungsverordnung"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Kirchheim b. München) 10. Gemeinderatssitzung 04.11.2019 ö beschließend 12
Ausschuss f. Bauen, Infrastruktur u. Umwelt (Gemeinde Kirchheim b. München) 09. Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt 14.10.2019 ö vorberatend 6.2
Ausschuss f. Bauen, Infrastruktur u. Umwelt (Gemeinde Kirchheim b. München) 10. Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt 11.11.2019 ö 11
Gemeinderat (Gemeinde Kirchheim b. München) 11. Gemeinderatssitzung 02.12.2019 ö beschließend 10

Sachverhalt

Gemäß Beschluss des GR vom 04.11.2019 wird dem BIUA in der Anlage eine redaktionell überarbeitete Version der Reinigungs- und Sicherungsverordnung vorgelegt. Es wurde in § 5 eine Erklärung zur „Gullireinigung“ eingefügt.

Beschlussvorschlag

Der BIUA beschließt die Redaktionelle Überarbeitung der am 04.11.2019 vom Gemeinderat beschlossenen Reinigungs- und Sicherungsverordnung.

§ 6 Reinigungsfläche – 2. Abs. (b) wird eingefügt: „mit Abflussrinnen, Kanaleinlaufschächten“

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Datenstand vom 23.09.2020 08:18 Uhr