Datum: 09.12.2019
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Mensa der Grund- und Mittelschule Kirchheim
Gremium: Ausschuss f. Bauen, Infrastruktur u. Umwelt
Körperschaft: Gemeinde Kirchheim b. München
Öffentliche Sitzung, 19:30 Uhr bis 21:10 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung
Öffentliche Sitzung
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1. Kirchheim 2030
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Ausschuss f. Bauen, Infrastruktur u. Umwelt (Gemeinde Kirchheim b. München)
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11. Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt
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09.12.2019
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ö
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1 |
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1.1. Freigabe Leistungsphase 3 Verkehrsplanung
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Ausschuss f. Bauen, Infrastruktur u. Umwelt (Gemeinde Kirchheim b. München)
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11. Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt
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09.12.2019
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ö
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beschließend
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1.1 |
Sachverhalt
Die Leistungsphase 3 wurde vom IB Haas abgeschlossen. Das Ingenieurbüro bittet um Freigabe der Pläne um die weiteren Planungen beginnen zu können. In den folgenden LP werden z.B. die Höhen der Straßen festgelegt, diese Angaben sind für die Hochbauten Gymnasium und Rathaus sehr wichtig und werden baldmöglichst benötigt.
Herr Ostermann vom Ingenieurebüro Hass stellt die wesentlichen Punkte der Verkehrsplanung im Ausschuss vor und steht für Rückfragen zur Verfügung.
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt stimmt der Verkehrsplanung des IB Hass gemäß Anlagen zu, die Leistungsphase 3 wird freigegeben.
Beschluss 1
Der Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt stimmt der Verkehrsplanung des IB Hass gemäß Anlagen zu, die Leistungsphase 3 wird freigegeben.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0
Beschluss 2
Für den Hausner Holzweg wird ein zusätzlicher Gehweg gewünscht, der ggf zu Lasten der öffentlichen Stellplätze (Besucherstellplätze) ginge.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 6
Abstimmungsbemerkung
- abgelehnt
Dokumente
Download Projekt_Kirchheim2030_LP3_P01_191128_Arbeitsstand-Vorabzug.pdf
Download Projekt_Kirchheim2030_LP3_P02_191128_Arbeitsstand-Vorabzug.pdf
Download Projekt_Kirchheim2030_LP3_P03_191128_Arbeitsstand-Vorabzug.pdf
Download Projekt_Kirchheim2030_LP3_P04_191128_Arbeitsstand-Vorabzug.pdf
Download Projekt_Kirchheim2030_LP3_P05_191128_Arbeitsstand-Vorabzug.pdf
Download Projekt_Kirchheim2030_LP3_P06_191128_Arbeitsstand-Vorabzug.pdf
Download Projekt_Kirchheim2030_LP3_P07_191128_Arbeitsstand-Vorabzug.pdf
Download Projekt_Kirchheim2030_LP3_P08_191129_Arbeitsstand-Vorabzug.pdf
Download Projekt_Kirchheim2030_LP3_P09_191128_Arbeitsstand-Vorabzug.pdf
Download Projekt_Kirchheim2030_LP3_P10_191128_Arbeitsstand-Vorabzug.pdf
Download Projekt_Kirchheim2030_LP3_P11_191128_Arbeitsstand-Vorabzug.pdf
Download Projekt_Kirchheim2030_LP3_P12_191128_Arbeitsstand-Vorabzug.pdf
Download Projekt_Kirchheim2030_LP3_P13_191128_Arbeitsstand-Vorabzug.pdf
Download Projekt_Kirchheim2030_LP3_P14_191128_Arbeitsstand-Vorabzug.pdf
Download Projekt_Kirchheim2030_LP3_P15_191128_Arbeitsstand-Vorabzug.pdf
Download Projekt_Kirchheim2030_LP3_P16_191128_Arbeitsstand-Vorabzug.pdf
Download Projekt_Kirchheim2030_LP3_P17_191128_Arbeitsstand-Vorabzug.pdf
Download Projekt_Kirchheim2030_LP3_P18_191128_Arbeitsstand-Vorabzug.pdf
Download Projekt_Kirchheim2030_LP3_P19_191128_Arbeitsstand-Vorabzug.pdf
Download Projekt_Kirchheim2030_LP3_P20_191128_Arbeitsstand-Vorabzug.pdf
Download Projekt_Kirchheim2030_LP3_P21_191128_Arbeitsstand-Vorabzug.pdf
Download Projekt_Kirchheim2030_LP3_P22_191128_Arbeitsstand-Vorabzug.pdf
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2. Umwelt, Energie und Abfallwirtschaft
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Ausschuss f. Bauen, Infrastruktur u. Umwelt (Gemeinde Kirchheim b. München)
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11. Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt
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09.12.2019
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ö
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beschließend
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2 |
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2.1. Antrag auf Befreiung - Entnahme eines Gemeindebaumes wegen Reparaturarbeiten
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Ausschuss f. Bauen, Infrastruktur u. Umwelt (Gemeinde Kirchheim b. München)
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11. Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt
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09.12.2019
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ö
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beschließend
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2.1 |
Sachverhalt
Im Heimstettener Moosweg muss aufgrund von Reparaturarbeiten an einem defekten Wasserschieber ein gemeindlicher Straßenbaum entnommen werden. Eine gemeinsame Besichtigung von Bauamt/Umweltamt und der ausführenden Firma fand am 12.11.2019 statt.
Nach Aussage der zuständigen Firma, sollten die Reparaturarbeiten sehr zeitnah erfolgen, um größere Folgeschäden zu vermeiden. Ein Ersatzbaum ist in jedem Fall vorgesehen.
Der Baum ist gemäß des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 87 mit dazugehöriger Grünordnung, als Baumbestand (Gehölze zu erhalten) festgesetzt.
Bei dem betroffenen Baum handelt es sich um einen Bergahorn mit einer Höhe von ca. 8 m und einem BHD (Durchmesser in 1,3 m) von ca. 35 cm. Der Baum weist eine schlechte Vitalität mit erheblichen Wachstumsdefiziten auf. Im Kronenbereich befindet sich ein erheblicher Totholzanteil, der Leittrieb ist abgestorben.
In der Anlage befinden sich ein Lageplan und Fotos des Baumes.
Beschlussvorschlag
Der betroffene Gemeindebaum wird sehr zeitnah entfernt, um mögliche größere Schäden an der Wasserleitung zu verhindern. In der nächstfolgenden Pflanzperiode erfolgt ein Ersatz.
Beschluss
Der betroffene Gemeindebaum wird sehr zeitnah entfernt, um mögliche größere Schäden an der Wasserleitung zu verhindern. In der nächstfolgenden Pflanzperiode erfolgt ein Ersatz.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0
Dokumente
Download Lageplan und Foto.pdf
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3. Bauordnung
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Ausschuss f. Bauen, Infrastruktur u. Umwelt (Gemeinde Kirchheim b. München)
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11. Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt
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09.12.2019
|
ö
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beschließend
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3 |
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3.1. Fällung einer Platane mit anschließender Ersatzpflanzung auf einer privaten Grünfläche, Ecke Lindenweg 1 Ludwigstraße
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Ausschuss f. Bauen, Infrastruktur u. Umwelt (Gemeinde Kirchheim b. München)
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11. Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt
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09.12.2019
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ö
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beschließend
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3.1 |
Sachverhalt
Beantragt wird die Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans, die für die Fällung eines Baumes auf dem Grundstück Fl.Nr. 1048/52 der Gemarkung Kirchheim, einer privaten Grünfläche im Gemeinschaftseigentum an der Ecke Lindenweg 1 Ludwigstraße erforderlich wird.
Wie das gemeindliche Umweltamt feststellte, handelt es sich dabei um einen in der Grünordnung des Bebauungsplans Nr. 19 K durch Planzeichen festgesetzten Einzelbaum, der gemäß Festsetzung Nr. A.V. „zu pflegen und zu erhalten“ ist. „Ausgefallene Bäume müssen auf Kosten der Eigentümer nachgepflanzt werden.“
Der Anlage dieser Sitzungsvorlage sind ein Planzeichnungsausschnitt des Bebauungsplans, Fotos, eine Begründung für die Fällung und die Stellungnahme des Umweltamts beigefügt.
Die Zulässigkeit des Vorhabens ist auf der Grundlage des der § 30 Abs. 1 BauGB zu beurteilen, da sich das Grundstück im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 19 K befindet.
Die Begründung des Antragstellers sowie die Beurteilung des Umweltamtes können der Anlage dieser Sitzungsanlage entnommen werden.
Die Bauverwaltung schließt sich der Meinung des Umweltamtes an.
Für die Fällung der Platane auf dem Grundstück Fl.Nr. 1048/52 wird die isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans 19 K unter der Maßgabe erteilt, dass eine Ersatzpflanzung in Absprache mit dem Umweltamt vorgenommen wird
H. Mayer,
Kirchheim, der 26.11.2018
Beschlussvorschlag
Die Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 19 K wegen der Fällung von einem in der Grünordnung durch Planzeichen als Einzelbaum festgesetzten Baum (einer Platane) auf dem Grundstück Fl.Nr. 1048/52 der Gemarkung Kirchheim, einer privaten Grünfläche im Gemeinschaftseigentum an der Ecke Lindenweg 1 Ludwigstraße, wird gemäß Sachvortrag unter der Maßgabe erteilt, dass dafür wie im Antrag beschrieben auf dem Grundstück eine Ersatzpflanzung gemäß den Angaben des gemeindlichen Umweltamtes vorgenommen wird. Diese Ersatzpflanzung ist spätestens in der nächsten Pflanzperiode nach der Fällung vorzunehmen. Die Kosten sind vom Antragsteller bzw. von den Eigentümern zu tragen.
.
Beschluss
Die Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 19 K wegen der Fällung von einem in der Grünordnung durch Planzeichen als Einzelbaum festgesetzten Baum (einer Platane) auf dem Grundstück Fl.Nr. 1048/52 der Gemarkung Kirchheim, einer privaten Grünfläche im Gemeinschaftseigentum an der Ecke Lindenweg 1 Ludwigstraße, wird gemäß Sachvortrag unter der Maßgabe erteilt, dass dafür wie im Antrag beschrieben auf dem Grundstück eine Ersatzpflanzung gemäß den Angaben des gemeindlichen Umweltamtes vorgenommen wird. Diese Ersatzpflanzung ist spätestens in der nächsten Pflanzperiode nach der Fällung vorzunehmen. Die Kosten sind vom Antragsteller bzw. von den Eigentümern zu tragen.
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Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0
Dokumente
Download 2019-11-26, Anlage zur Beschlussvorlage BIUA vom 09.12.2019, 19/54, Fällung einer Platane mit anschließender Ersatzpflanzung auf einer privaten Grünfläche, Ecke Lindenweg 1 Ludwigstraße.pdf
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3.2. Fällung von drei Bäumen auf privaten Grünflächen beim Margeritenweg
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Ausschuss f. Bauen, Infrastruktur u. Umwelt (Gemeinde Kirchheim b. München)
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11. Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt
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09.12.2019
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ö
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beschließend
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3.2 |
Sachverhalt
Beantragt wird die Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans, die für die Fällung von Bäumen auf zwei Grundstücken der Eigentümergemeinschaft Gladiolenweg, Dahlienweg und Margeritenweg in Heimstetten erforderlich wird.
Auf dem Grundstück Fl.Nr. 104/71 der Gemarkung Heimstetten, einer privaten Grünfläche im Nordosten des Garagenhofs, soll eine Mehlbeere entfernt werden.
Auf dem Grundstück Fl.Nr. 104/48 der Gemarkung Heimstetten, einer privaten Grünfläche im Südwesten des Garagenhofs, sollen zwei Kirschbäume entfernt werden.
Wie das gemeindliche Umweltamt feststellte, handelt es sich dabei um drei in der Grünordnung des Bebauungsplans Nr. 12/I H festgesetzte „zu pflanzende Bäume“.
Der Anlage dieser Sitzungsvorlage sind ein Lageplan, Fotos, eine Begründung für die Fällung, ein Planzeichnungsausschnitt des Bebauungsplans und die Stellungnahme des Umweltamts beigefügt.
Die Zulässigkeit des Vorhabens ist auf der Grundlage des der § 30 Abs. 1 BauGB zu beurteilen, da sich das Grundstück im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 12/I H befindet.
Die Begründung des Antragstellers sowie die Beurteilung des Umweltamtes können der Anlage dieser Sitzungsanlage entnommen werden.
Die Bauverwaltung schließt sich der Meinung des Umweltamtes an.
Für die Fällung der Mehlbeere – Baum Nr. 1 – auf dem Grundstück Fl.Nr. 104/71 und der Kirsche – Baum Nr. 2 – auf dem Grundstück Fl.Nr. 104/48 der Gemarkung Heimstetten wird die isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 12/I H nicht erteilt.
Für die Fällung der Mehlbeere – Baum Nr. 3 – auf dem Grundstück Fl.Nr. 104/48 der Gemarkung Heimstetten wird die isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 12/I H unter der Maßgabe erteilt, dass eine Ersatzpflanzung in Absprache mit dem Umweltamt vorgenommen wird
H. Mayer,
Kirchheim, der 21.11.2018
Beschlussvorschlag
Die Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 12/I H wegen der Fällung von zwei in der Grünordnung durch Planzeichen als „zu pflanzende Einzelbäume“ festgesetzten Bäume (einer Mehlbeere – Baum Nr. 1 – auf dem Grundstück Fl.Nr. 104/71 und einer Kirsche – Baum Nr. 2 – auf dem Grundstück Fl.Nr. 104/48 der Gemarkung Heimstetten), wird gemäß Sachvortrag nicht erteilt.
Die Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 12/I H wegen der Fällung von einem in der Grünordnung durch Planzeichen als „zu pflanzender Einzelbaum“ festgesetzten Baum (einer Kirsche – Baum Nr. 3 – auf dem Grundstück Fl.Nr. 104/48 der Gemarkung Heimstetten), wird gemäß Sachvortrag unter der Maßgabe erteilt, dass dafür auf dem Grundstück eine Ersatzpflanzung gemäß den Angaben des gemeindlichen Umweltamtes vorgenommen wird. Diese Ersatzpflanzung ist spätestens in der nächsten Pflanzperiode nach der Fällung vorzunehmen. Die Kosten sind von der Antragstellerin bzw. der Eigentümerin zu tragen.
Beschluss
Die Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 12/I H wegen der Fällung von zwei in der Grünordnung durch Planzeichen als „zu pflanzende Einzelbäume“ festgesetzten Bäume (einer Mehlbeere – Baum Nr. 1 – auf dem Grundstück Fl.Nr. 104/71 und einer Kirsche – Baum Nr. 2 – auf dem Grundstück Fl.Nr. 104/48 der Gemarkung Heimstetten), wird gemäß Sachvortrag nicht erteilt.
Die Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 12/I H wegen der Fällung von einem in der Grünordnung durch Planzeichen als „zu pflanzender Einzelbaum“ festgesetzten Baum (einer Kirsche – Baum Nr. 3 – auf dem Grundstück Fl.Nr. 104/48 der Gemarkung Heimstetten), wird gemäß Sachvortrag unter der Maßgabe erteilt, dass dafür auf dem Grundstück eine Ersatzpflanzung gemäß den Angaben des gemeindlichen Umweltamtes vorgenommen wird. Diese Ersatzpflanzung ist spätestens in der nächsten Pflanzperiode nach der Fällung vorzunehmen. Die Kosten sind von der Antragstellerin bzw. der Eigentümerin zu tragen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0
Dokumente
Download 2019-11-22, Anlage zur Beschlussvorlage BIUA vom 09.12.2019, 19/55, Eigentümergemeinschaft Gladiolenweg, Dahlienweg und Margeritenweg, Fällung von drei Bäumen auf privaten Grünflächen beim Margeritenweg.pdf
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3.3. Fällung einer kranken Linde auf einer privaten Grünfläche, Ecke Ludwigstraße 2 Münchner Straße
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Ausschuss f. Bauen, Infrastruktur u. Umwelt (Gemeinde Kirchheim b. München)
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11. Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt
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09.12.2019
|
ö
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beschließend
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3.3 |
Sachverhalt
Beantragt wird die Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans, die für die Fällung eines Baumes auf dem Grundstück Fl.Nr. 1048/53 der Gemarkung Kirchheim, einer privaten Grünfläche im Gemeinschaftseigentum an der Ecke Ludwigstraße 2 Münchner Straße erforderlich wird.
Wie das gemeindliche Umweltamt feststellte, handelt es sich dabei um einen in der Grünordnung des Bebauungsplans Nr. 19 K durch Planzeichen festgesetzten Einzelbaum, der gemäß Festsetzung Nr. A.V. „zu pflegen und zu erhalten“ ist. „Ausgefallene Bäume müssen auf Kosten der Eigentümer nachgepflanzt werden.“
Der Anlage dieser Sitzungsvorlage sind ein Planzeichnungsausschnitt des Bebauungsplans, Fotos, eine Begründung für die Fällung und die Stellungnahme des Umweltamts beigefügt.
Die Zulässigkeit des Vorhabens ist auf der Grundlage des der § 30 Abs. 1 BauGB zu beurteilen, da sich das Grundstück im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 19 K befindet.
Die Begründung des Antragstellers sowie die Beurteilung des Umweltamtes können der Anlage dieser Sitzungsanlage entnommen werden.
Die Bauverwaltung schließt sich der Meinung des Umweltamtes an.
Für die Fällung der Linde auf dem Grundstück Fl.Nr. 1048/53 wird die isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans 19 K nicht erteilt. Die Erteilung dieser Befreiung wird in Aussicht gestellt, wenn ein durch den Siedlerverein beauftragter und bezahlter, amtlich bestellter Gutachter feststellen sollte, dass die Standsicherheit nicht mehr gegeben und der Baum nicht mehr erhaltenswert ist. In diesem Fall wird die Bauverwaltung ermächtigt, die erforderliche isolierte Befreiung auf dem Verwaltungsweg unter der Maßgabe zu erteilen, dass gemäß Bebauungsplan eine Ersatzpflanzung nach Angaben des gemeindlichen Umweltamtes vorgenommen wird.
H. Mayer,
Kirchheim, der 26.11.2018
Beschlussvorschlag
Die Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 19 K wegen der Fällung von einem in der Grünordnung durch Planzeichen als Einzelbaum festgesetzten Baum (einer Linde) auf dem Grundstück Fl.Nr. 1048/53 der Gemarkung Kirchheim, einer privaten Grünfläche im Gemeinschaftseigentum an der Ecke Ludwigstraße 2 Münchner Straße, wird gemäß Sachvortrag nicht erteilt.
Die Erteilung dieser Befreiung wird in Aussicht gestellt, wenn ein durch den Siedlerverein beauftragter und bezahlter, amtlich bestellter Gutachter feststellen sollte, dass die Standsicherheit nicht mehr gegeben und der Baum nicht mehr erhaltenswert ist. In diesem Fall wird die Bauverwaltung ermächtigt, die erforderliche isolierte Befreiung auf dem Verwaltungsweg unter der Maßgabe zu erteilen, dass gemäß Bebauungsplan eine Ersatzpflanzung nach Angaben des gemeindlichen Umweltamtes vorgenommen wird.
Beschluss
Die Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 19 K wegen der Fällung von einem in der Grünordnung durch Planzeichen als Einzelbaum festgesetzten Baum (einer Linde) auf dem Grundstück Fl.Nr. 1048/53 der Gemarkung Kirchheim, einer privaten Grünfläche im Gemeinschaftseigentum an der Ecke Ludwigstraße 2 Münchner Straße, wird gemäß Sachvortrag nicht erteilt.
Die Erteilung dieser Befreiung wird in Aussicht gestellt, wenn ein durch den Siedlerverein beauftragter und bezahlter, amtlich bestellter Gutachter feststellen sollte, dass die Standsicherheit nicht mehr gegeben und der Baum nicht mehr erhaltenswert ist. In diesem Fall wird die Bauverwaltung ermächtigt, die erforderliche isolierte Befreiung auf dem Verwaltungsweg unter der Maßgabe zu erteilen, dass gemäß Bebauungsplan eine Ersatzpflanzung nach Angaben des gemeindlichen Umweltamtes vorgenommen wird.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0
Dokumente
Download 2019-11-27, Anlage zur Beschlussvorlage BIUA vom 09.12.2019, 19/56, Fällung einer kranken Linde auf einer privaten Grünfläche, Ecke Ludwigstraße 2 Münchner Straße.pdf
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3.4. Ersetzen eines Zauns durch eine Sichtschutzwand, Hausen 30
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Ausschuss f. Bauen, Infrastruktur u. Umwelt (Gemeinde Kirchheim b. München)
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11. Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt
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09.12.2019
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ö
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beschließend
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3.4 |
Sachverhalt
Gremium
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Beratungsart:
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Beratungstyp:
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Sitzungsdatum:
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TOP-Nr.:
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Abstimmung:
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|
|
|
|
|
Ja
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Nein
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Ausschuss f. Bauen, Infrastruktur u. Umwelt
|
öffentlich
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beschließend
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16.09.2019
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2.3
|
11
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1
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Der Antrag für die Erteilung einer isolierten Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans wegen des Ersetzens eines Zauns durch eine Sichtschutzwand auf dem Grundstück Fl.Nr. 993/1 der Gemarkung Kirchheim, Hausen 30, wurde in der Sitzung des BIUA am 16.09.2019 behandelt.
Es wurde ein vom Vorschlag der gemeindlichen Bauverwaltung abweichender Beschluss gefasst:
Für die Erneuerung des bestehenden Zauns auf dem Grundstück Fl.Nr. 993/1 der Gemarkung Kirchheim, Hausen 30, wird eine Befreiung vom Bebauungsplan Nr. 72 hinsichtlich der Festsetzung Nr. A) 9.a) wegen der Errichtung einer Einfriedung aus flächigen Elementen aus Holz und zwei Elementen als Bruchsteinmauer zwischen Natursteinsäulen mit der Höhe bis zu 2 m an der südlichen Grenze zum Grundstück mit den öffentlichen Parkplätzen anstelle eines sockellosen, senkrechten Lattenzauns mit der Höhe bis zu 1 m gemäß Sachvortrag unter der Maßgabe erteilt, dass die Bestandshecke erhalten wird.
Zweite Maßgabe: Der Beschluss wird unter die Bedingung gestellt, dass die Hecke mehrheitlich auf Gemeindegrund steht. Sollte das nicht der Fall sein, muss die Angelegenheit noch einmal im Ausschuss beraten werden.
|
Bei einem Ortstermin wurde seitens der gemeindlichen Bauverwaltung festgestellt, dass sich die Hecke auf dem Grundstück der Antragsteller befindet und der Antrag somit erneut in einer Sitzung des BIUA beraten werden muss.
Sachvortrag der Sitzung des BIUA am 16.09.2019:
Für die Erneuerung des bestehenden Zauns auf dem Grundstück Fl.Nr. 993/1 der Gemarkung Kirchheim, Hausen 30, wird eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans beantragt.
Der Anlage dieser Beschlussvorlage sind ein Lageplan, zwei Grundrisse mit der Außengestaltung, eine Teilansicht sowie Fotos beigefügt.
Wie diesen Unterlagen entnommen werden kann, soll an der südlichen Grundstücksgrenze auf ca. 21 m Länge ein Sichtschutz mit der Höhe bis 2 m errichtet werden. Die Wand soll aus flächigen Holzelementen bestehen, die zwischen Natursteinsäulen (Granit) montiert werden. Im Bereich der Terrasse sollen zwei flächige Holzelemente durch Elemente aus Bruchsteinmauer ersetzt werden.
Bei der bauplanungsrechtlichen Prüfung ist die Zulässigkeit des Vorhabens auf der Grundlage des § 30 Abs. 1 BauGB zu beurteilen, da sich das Grundstück im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 72 befindet.
Gemäß Festsetzung Nr. A) 7. sind Einfriedungen zu öffentlichen Verkehrsflächen allgemein nur als sockellose, senkrechte Lattenzäune bis zu einer Höhe von 1 m zugelassen.
Damit widerspricht das Bauvorhaben dem für das Baugrundstück geltenden Bebauungsplan und ist bauplanungsrechtlich nicht zulässig.
Gemäß § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplanes befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder
2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3. die Durchführung des Bebauungsplanes zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte
führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den
öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Die Begründung für die Errichtung der Mauer können der Anlage dieser Sitzungsvorlage entnommen werden.
Der Wunsch nach einer Sichtschutzwand als Abgrenzung einer Terrasse zu öffentlichen Kfz-Stellplätzen, die auf dem südlichen Nachbargrundstück im Abstand von ca. 3 m befinden, ist nachvollziehbar.
Da die bestehende Hecke, die im Bebauungsplan als „Parkplatzbegrünung als Gemeinschaftsgrünfläche“ mit der Nr. 9.c) festgesetzt ist, erhalten werden soll, ist die erforderliche Befreiung städtebaulich vertretbar. Die Abweichung ist unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar.
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Aufgrund der Feststellung, dass sich die Bestandshecke auf dem Grundstück der Antragsteller befindet,
wird die Formulierung des damaligen Beschlussvorschlags geändert und durch eine zusätzliche Maßgabe ergänzt:
Für die Ergänzung der bestehenden Einfriedung des Grundstücks Fl.Nr. 993/1 der Gemarkung Kirchheim, Hausen 30, wird eine Befreiung vom Bebauungsplan Nr. 72 hinsichtlich der Festsetzung Nr. A) 9.a) wegen der Errichtung einer Einfriedung aus flächigen Elementen aus Holz und zwei Elementen als Bruchsteinmauer zwischen Natursteinsäulen mit der Höhe bis zu 2 m an der südlichen Grenze zum Grundstück mit den öffentlichen Parkplätzen anstelle eines sockellosen, senkrechten Lattenzauns mit der Höhe bis zu 1 m gemäß Sachvortrag unter der Maßgabe erteilt, dass die Bestandshecke erhalten und die Sichtschutzwand nördlich dieser Hecke errichtet wird.
H. Mayer,
Kirchheim, der 26.11.2019
Beschlussvorschlag
Für die Ergänzung der bestehenden Einfriedung des Grundstücks Fl.Nr. 993/1 der Gemarkung Kirchheim, Hausen 30, wird eine Befreiung vom Bebauungsplan Nr. 72 hinsichtlich der Festsetzung Nr. A) 9.a) wegen der Errichtung einer Einfriedung aus flächigen Elementen aus Holz und zwei Elementen als Bruchsteinmauer zwischen Natursteinsäulen mit der Höhe bis zu 2 m an der südlichen Grenze zum Grundstück mit den öffentlichen Parkplätzen anstelle eines sockellosen, senkrechten Lattenzauns mit der Höhe bis zu 1 m gemäß Sachvortrag unter der Maßgabe erteilt, dass die Bestandshecke erhalten und die Sichtschutzwand nördlich dieser Hecke errichtet wird.
Beschluss
Für die Ergänzung der bestehenden Einfriedung des Grundstücks Fl.Nr. 993/1 der Gemarkung Kirchheim, Hausen 30, wird eine Befreiung vom Bebauungsplan Nr. 72 hinsichtlich der Festsetzung Nr. A) 9.a) wegen der Errichtung einer Einfriedung aus flächigen Elementen aus Holz und zwei Elementen als Bruchsteinmauer zwischen Natursteinsäulen mit der Höhe bis zu 2 m an der südlichen Grenze zum Grundstück mit den öffentlichen Parkplätzen anstelle eines sockellosen, senkrechten Lattenzauns mit der Höhe bis zu 1 m gemäß Sachvortrag unter der Maßgabe erteilt, dass die Bestandshecke erhalten und die Sichtschutzwand nördlich dieser Hecke errichtet wird.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 2
Dokumente
Download 2019-09-04, Anlage zur Beschlussvorlage BIUA vom 16.09.2019, 19/35, Ersetzen eines Zauns durch eine Sichtschutzwand, Hausen 30.pdf
Download 2019-11-26, Anlage zur Beschlussvorlage BIUA vom 09.12.2019, 19/35, Ersetzen eines Zauns durch eine Sichtschutzwand, Hausen 30.pdf
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3.5. Neubau von 14 Wohnungen mit Tiefgarage, Rosenstraße 10
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Ausschuss f. Bauen, Infrastruktur u. Umwelt (Gemeinde Kirchheim b. München)
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11. Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt
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09.12.2019
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ö
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zur Kenntnis
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3.5 |
Sachverhalt
Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wurde für den Antrag auf Baugenehmigung für den Neubau von 14 Wohnungen mit Tiefgarage auf dem Grundstück Fl.Nr. 104/8 der Gemarkung Heimstetten, Rosentraße 10, auf dem Verwaltungsweg erteilt und den beantragten Befreiungen zugestimmt.
Der Vorgang wurde dem BIUA in der Sitzung am 14.10.2019 zur Kenntnis gegeben.
Der Antrag wurde an das Landratsamt zur Genehmigungsprüfung weitergeleitet.
Bei der dortigen Prüfung wurde festgestellt, dass zusätzliche Befreiungstatbestände vorliegen.
Im Anhang der Sitzungsvorlage sind die Anlage der Sitzungsvorlage des BIUA vom 14.10.2019 und ein Schreiben der bauaufsichtlichen Genehmigungsbehörde beigefügt, denen die Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans entnommen werden können.
Für die Erteilung der Baugenehmigung ist die Zustimmung der Gemeinde zu Befreiungen von den Festsetzungen des einfachen Baulinien- und Bebauungsplans Nr. 1/H, in dessen Geltungsbereich sich das Baugrundstück befindet, erforderlich
- wegen der Unterschreitung der durch Nr. A) 2) festgesetzten zulässigen Mindestdachneigung von 26° mit der Errichtung von zwei Zwerchgiebeln mit 22° um 4° und
wegen der Errichtung eines Müllhäuschens mit den Abmessungen von 6,54 m auf 2,39 m und von Fahrradabstellplätzen außerhalb der durch Nr. A) 7) und durch Planzeichen festgesetzten rückseitigen Baugrenze.
Den beiden genannten Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans konnte auf dem Verwaltungsweg zugestimmt werden, weil die Abweichungen unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar und städtebaulich vertretbar sind.
Darüber hinaus ist dem Schreiben des Landratsamtes auch zu entnehmen, dass die Antragsunterlagen zu berichtigen bzw. zu ergänzen seien durch:
- Eine Erläuterung des Kirchheimer SoBoN Modells und eine Besttätigung der Gemeinde, dass es sich bei den vorliegenden Wohnungen um den gebundenen Mietraum entsprechend des Kirchheimer SoBoN Modells handelt und
- Eine Bestätigung des Prüfsachverständigen für Brandschutz, dass keine Bedenken wegen des Brandschutzes für die Errichtung einer Tiefgaragenzufahrtseinhausung mit der Gesamtlänge über 9 m an der Grundstücksgrenze sowie in der Abstandsfläche des Hauptgebäudes bestehen.
Die Punkte werden z.Z. mit dem Architekturbüro abgeklärt und bedürfen nach aktuellem Kenntnisstand keiner weiteren Entscheidung des Ausschusses.
H. Mayer
Kirchheim, der 26.11.2019
Beschlussvorschlag
Zur Kenntnisnahme
Dokumente
Download 2019-08-12, Anlage zur Beschlussvorlage BIUA vom 16.09.2019, 19/40, Gemeinde Kirchheim, Neubau von 14 Wohnungen mit Tiefgarage, Rosenstraße 10.pdf
Download 2019-11-13, Mitteilung LRA zu offenen Befreiungen und zu ergänzenden Unterlagen, 19/40, Gemeinde Kirchheim, Neubau von 14 Wohnungen mit Tiefgarage, Rosenstraße 10.pdf
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3.6. Neubau eines Wohnhauses mit gewerblichen Räumen und Tiefgarage, Westendstraße 1
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Ausschuss f. Bauen, Infrastruktur u. Umwelt (Gemeinde Kirchheim b. München)
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11. Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt
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09.12.2019
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ö
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beschließend
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3.6 |
Sachverhalt
Für den Neubau eines Wohnhauses mit gewerblichen Räumen und Tiefgarage auf dem Grundstück Fl.Nr. 114/132 der Gemarkung Kirchheim, Westendstraße 1, wurde ein Antrag auf Vorbescheid i. S. d. Art. 71 Bayerische Bauordnung – BayBO – vorgelegt.
Der Anlage dieser Beschlussvorlage sind Lagepläne, Systemschnitte und ein Stellplatzkonzept sowie eine Erläuterung und die Fragestellung zum Vorbescheid beigefügt.
Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans Nr. 19. Eine Beurteilung erfolgt nach § 30 Abs. 1 BauGB. Das Baugebiet ist als allgemeines Wohngebiet – im Baubereich II – festgesetzt.
Für den Stellplatznachweis ist die neue Stellplatz- und Fahrradsatzung der Gemeinde zu verwenden.
Auf dem Grundstück befindet sich momentan eine den Festsetzungen des Bebauungsplans in fast allen Punkten entsprechende Bebauung mit maximal zwei Vollgeschossen (Festsetzung Nr. A.2.1), einer Geschossfläche für Wohnnutzung unter 200 m² (Festsetzung Nr. A.4.21) und einer Geschossfläche für gewerbliche Nutzung unter 1050 m² (Festsetzung Nr. A.4.22). Mit der Dachform wird von den Festsetzungen des Bebauungsplans abgewichen, weil als Hauptdach kein Pult- oder Satteldach (PSD - Festsetzung Nr. A.9.22) sondern ein Zeltdach mit der Grundfläche eines regelmäßigen Polygons (Hexagon) errichtet wurde.
Mit dem im Anhang befindlichen Schreiben wird mitgeteilt, dass mit diesem Neubau eines Wohnhauses geplant ist, die Anzahl der Geschosse von 2 (entsprechend Bebauungsplan) auf 4 Geschosse – und damit die Grundfläche für Wohnfläche – zu erhöhen. Außerdem wird das Baufeld für die Tiefgarage überschritten.
Es werden folgende Fragen gestellt:
1. Ist das Vorhaben, wie in dem – als Anlage beiliegenden – Plan dargestellt hinsichtlich der
a) Art der baulichen Nutzung
b) Maß der baulichen Nutzung (DG kein Vollgeschoss)
c) Bauweise
planungsrechtlich zulässig?
2. Können die Abweichungen durch eine Befreiung vom Bebauungsplan genehmigt werden?
1. Abweichung: Erhöhung der Geschossfläche (1050 G → 720G/200 → 1850)
2. Abweichung: Erhöhung der Anzahl der Vollgeschosse (II → IV)
3. Wird für die Überschreitung der Baugrenze der Tiefgarage eine Befreiung in Aussicht gestellt?
Die Fragen 1. und 2. können zusammenhängend beantwortet werden.
Von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 19 wird abgewichen:
- Hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung:
Gemäß Festsetzung Nr. A.2.1 des Bebauungsplans befindet sich das Baugrundstück im „Baubereich II“; gemäß Festsetzung Nr. A.3.1 ist die Art der baulichen Nutzung als „allgemeines Wohngebiet“ festgesetzt.
Weder die Erhöhung der Geschossfläche für Wohnnutzung von gemäß Festsetzung Nr. A.4.21 höchstzulässigen 200 m² auf 1.850 m² noch die Verkleinerung der Geschossfläche für gewerbliche Nutzung von gemäß Festsetzung Nr. A.4.22 höchstzulässigen 1.050 m² auf 720 m² bedeuten eine Abweichung von dieser Festsetzung.
- Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung:
Dabei soll die Geschossfläche für Wohnnutzung von gemäß Festsetzung Nr. A.4.21 höchstzulässigen 200 m² auf 1.850 m² erhöht und die Geschossfläche für gewerbliche Nutzung von gemäß Festsetzung Nr. A.4.22 höchstzulässigen 1.050 m² auf 720 m² verkleinert werden.
Dabei soll die gemäß Festsetzung Nr. A.2.1 maximal zulässige Anzahl von 2 Vollgeschossen mit den Vollgeschossen E + III + DG (4 Vollgeschosse + DG) um 2 Vollgeschosse überschritten werden, wobei das Dachgeschoss kein Vollgeschoss sein soll.
Aus Sicht der gemeindlichen Bauverwaltung erreichen diese Abweichungen eine Größenordnung, bei der davon auszugehen ist, dass die Genehmigungsbehörde feststellen wird, dass die Grundzüge der Planung berührt werden und somit kein „Befreiungstatbestand“ vorliegt. Um das Vorhaben baurechtlich zuzulassen wird das Erfordernis gesehen werden, ein Bebauungsplanänderungsverfahren durchzuführen.
- Hinsichtlich der mit den Zeichnungen dargestellten Bauweise:
Hauptbaukörper: Wandhöhe: 14,25 m, Breite: 33,58 m, Länge:13,20 m
Nebenbaukörper: Wandhöhe: 14,40 m, Breite: 11,83 m, Länge:15,80 m
Vorbau: eingeschossig, Breite: ca. 3 m, Länge ca. 25 m
Gesamt-Geschossfläche Neubau: 2.570 m², GFZ: 1,46
Gesamt-Geschossfläche Bestand: 1.250 m², GFZ: 0,71
Grenzbebauung zum Grundstück Fl.Nr. 114
Dachterrassen
Aus Sicht der gemeindlichen Bauverwaltung erreicht die Abweichung betreffend die Erhöhung der Gesamtgeschossfläche eine Größenordnung, dass davon auszugehen ist, dass die Genehmigungsbehörde feststellen wird, dass die Grundzüge der Planung berührt werden und somit kein „Befreiungstatbestand“ mehr vorliegt. Um das Vorhaben baurechtlich zuzulassen, wird das Erfordernis gesehen werden, ein Bebauungsplanänderungsverfahren durchzuführen.
Mit dem Einpassen des geplanten Neubaus in die festgesetzten Baugrenzen entstehen baurechtliche Zwänge, die zu Abweichungen führen und die Erteilung von Befreiungen erforderlich machen, wie durch die Überschreitung der Baugrenzen durch das Tiefgaragen- und Kellergeschoss augenscheinlich wird und der Antragsteller in der 3. Frage zum Ausdruck bringt.
Eine sinnvolle Nachverdichtung, die architektonisch und städtebaulich in diesem Baugebiet angemessen in Erscheinung treten kann, sollte durch die Anpassung der Planung im Rahmen eines Bauleitplanverfahrens erfolgen. Deshalb kann nicht empfohlen werden, das gemeindliche Einvernehmen in Aussicht zu stellen und den erforderlichen Befreiungen zuzustimmen. Die städtebauliche Verträglichkeit eines Neubaus auf dem Baugrundstück sollte sorgfältig mithilfe von Gebäudesimulationen und/oder Massenmodellen untersucht werden.
H. Mayer, Kirchheim, der 04.12.2019
Beschlussvorschlag
Die im vorliegenden Antrag auf Vorbescheid für den Neubau eines Wohnhauses mit gewerblichen Räumen und Tiefgarage auf dem Grundstück Fl.Nr. 114/132 der Gemarkung Kirchheim, Westendstraße 1, gestellten Fragen werden wie folgt beantwortet:
Frage 1:
a) Hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung ist das mit den Antragszeichnungen vorgestellte Vorhaben aufgrund der Abweichung von der Festsetzung Nr. A.4.22 wegen der Verkleinerung der Geschoss
fläche für gewerbliche Nutzung in einem allgemeinen Wohngebiet baurechtlich zulässig.
b) Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung ist das mit den Antragszeichnungen vorgestellte Vorhaben aufgrund der Abweichung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 19 wegen der Überschreitung der Geschossfläche für Wohnnutzung von bis zu 200 m² mit 1.850 m² und der Überschreitung der höchstzulässigen Anzahl von zwei Vollgeschossen mit vier Vollgeschossen (E + III + DG (DG kein Vollgeschoss)) bauplanungsrechtlich nicht zulässig.
c) Hinsichtlich der Bauweise ist das mit den Antragszeichnungen vorgestellte Vorhaben aufgrund der Überschreitung der Gesamt-Geschossfläche von zulässig 1.250 m² mit 2.570 m² und aufgrund der Überschreitung der höchstzulässigen Anzahl von zwei Vollgeschossen mit vier Vollgeschossen bauplanungsrechtlich nicht zulässig.
Frage 2:
1. Der Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 19 wegen der Überschreitung der gemäß Nr. A.4.22 festgesetzten höchstzulässigen Geschossfläche für gewerbliche Nutzung von bis zu 200 m² mit 1.850 m² um 1.650 m² wird gemäß Sachvortrag aufgrund der Größenordnung und das dadurch bedingte Berühren der Grundzüge der Planung nicht zugestimmt.
2. Der Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 19 wegen der Überschreitung der gemäß Nr. A.2.1 festgesetzten höchstzulässigen Anzahl von zwei Vollgeschossen mit vier Vollgeschossen (E + III + DG (DG kein Vollgeschoss)) wird gemäß Sachvortrag aufgrund der Größenordnung und das dadurch bedingte Berühren der Grundzüge der Planung nicht zugestimmt.
Frage 3:
Der Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 19 wegen der Überschreitung der durch Planzeichen Nr. A.5.3 festgesetzten Baugrenze mit der Tiefgarage wird gemäß Sachvortrag nicht zugestimmt.
Beschluss
Die im vorliegenden Antrag auf Vorbescheid für den Neubau eines Wohnhauses mit gewerblichen Räumen und Tiefgarage auf dem Grundstück Fl.Nr. 114/132 der Gemarkung Kirchheim, Westendstraße 1, gestellten Fragen werden wie folgt beantwortet:
Frage 1:
a) Hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung ist das mit den Antragszeichnungen vorgestellte Vorhaben aufgrund der Abweichung von der Festsetzung Nr. A.4.22 wegen der Verkleinerung der Geschoss
fläche für gewerbliche Nutzung in einem allgemeinen Wohngebiet baurechtlich zulässig.
b) Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung ist das mit den Antragszeichnungen vorgestellte Vorhaben aufgrund der Abweichung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 19 wegen der Überschreitung der Geschossfläche für Wohnnutzung von bis zu 200 m² mit 1.850 m² und der Überschreitung der höchstzulässigen Anzahl von zwei Vollgeschossen mit vier Vollgeschossen (E + III + DG (DG kein Vollgeschoss)) bauplanungsrechtlich nicht zulässig.
c) Hinsichtlich der Bauweise ist das mit den Antragszeichnungen vorgestellte Vorhaben aufgrund der Überschreitung der Gesamt-Geschossfläche von zulässig 1.250 m² mit 2.570 m² und aufgrund der Überschreitung der höchstzulässigen Anzahl von zwei Vollgeschossen mit vier Vollgeschossen bauplanungsrechtlich nicht zulässig.
Frage 2:
1. Der Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 19 wegen der Überschreitung der gemäß Nr. A.4.22 festgesetzten höchstzulässigen Geschossfläche für gewerbliche Nutzung von bis zu 200 m² mit 1.850 m² um 1.650 m² wird gemäß Sachvortrag aufgrund der Größenordnung und das dadurch bedingte Berühren der Grundzüge der Planung nicht zugestimmt.
2. Der Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 19 wegen der Überschreitung der gemäß Nr. A.2.1 festgesetzten höchstzulässigen Anzahl von zwei Vollgeschossen mit vier Vollgeschossen (E + III + DG (DG kein Vollgeschoss)) wird gemäß Sachvortrag aufgrund der Größenordnung und das dadurch bedingte Berühren der Grundzüge der Planung nicht zugestimmt.
Frage 3:
Der Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 19 wegen der Überschreitung der durch Planzeichen Nr. A.5.3 festgesetzten Baugrenze mit der Tiefgarage wird gemäß Sachvortrag nicht zugestimmt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0
Dokumente
Download 2019-12-04, Anlage zur Beschlussvorlage BIUA vom 09.12.2019,19/57, Neubau eines Wohnhauses mit gewerblichen Räumen und Tiefgarage, Westendstraße 1.pdf
Download 2019-12-04, Fotos für Anlage zur Beschlussvorlage BIUA vom 09.12.2019,19/57, Neubau eines Wohnhauses mit gewerblichen Räumen und Tiefgarage, Westendstraße 1.pdf
Download 2019-12-04, Luftbildisometrie für Anlage zur Beschlussvorlage BIUA vom 09.12.2019,19/57, Neubau eines Wohnhauses mit gewerblichen Räumen und Tiefgarage, Westendstraße 1.pdf
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3.7. Zusammenlegung und Nutzungsänderung von zwei Büroeinheiten zu einer Zahnarztpraxis, Am Gangsteig 23
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Ausschuss f. Bauen, Infrastruktur u. Umwelt (Gemeinde Kirchheim b. München)
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11. Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt
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09.12.2019
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ö
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beschließend
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3.7 |
Sachverhalt
Beantragt wird die Zusammenlegung und Nutzungsänderung von zwei Büroeinheiten zu einer Zahnarztpraxis im Dachgeschoss des Wohn- und Geschäftshauses Am Gangsteig 23 auf dem Grundstück FI.Nr. 104/108 der Gemarkung Heimstetten.
Bei der bauplanungsrechtlichen Prüfung ist die Zulässigkeit des Vorhabens auf der Grundlage des § 30 Abs. 1 BauGB zu beurteilen, da sich das Grundstück im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 12/II befindet. Als Art der baulichen Nutzung ist ein Mischgebiet festgesetzt.
Für den Stellplatznachweis ist die Stellplatz- und Fahrradsatzung der Gemeinde zu verwenden.
Der Anlage dieser Sitzungsvorlage sind der Stellplatznachweis, ein Lageplan und Zeichnungen beigefügt.
Den in der Anlage befindlichen Zeichnungen können die Umbauarbeiten im Dachgeschoss entnommen werden. Das äußere Erscheinungsbild soll unverändert bleiben.
Mit den vorgelegten Unterlagen wird keine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans nach Art.63 Abs. 2 BayBO oder eine Abweichung von der Stellplatz- und Fahrradsatzung beantragt.
Der beiliegenden Stellplatzbedarfsermittlung des Planers ist zu entnehmen, dass für die Nutzungsänderung keine weiteren Stellplätze nachzuweisen sind. Danach entspricht die Anzahl der vorhandenen Pkw-Stellplätze der Anzahl an Stellplätzen, die für die Nutzungsänderung nachzuweisen sind.
Den Antragsunterlagen ist ein Nachweis dieser Stellplätze mit einer Ortsangabe nicht zu entnehmen. Das Landratsamt wird gebeten zu prüfen, ob die Angaben zu den Pkw-Stellplätzen ausreichen, um die Genehmigungsfähigkeit für die beantragte Nutzung feststellen zu können. Hierbei ist möglicherweise die Frage zu beantworten, ob Tiefgaragenstellplätze dazu geeignet sind, die Fahrzeuge von Patienten aufzunehmen.
Für den Nachweis von Fahrradstellplätzen werden unter Punkt 11 der Anlage 1 zu § 3 (Richtzahlen für den Stellplatzbedarf) der Stellplatz- und Fahrradsatzung als Verkehrsquelle nur Wohngebäude und Wohnungen genannt. Gemäß § 5 Abs. 6 Satz 8 der Stellplatz- und Fahrradsatzung sollen aber bei Gewerbe und Läden Fahrradstellplätze in gleicher Anzahl wie Pkw-Stellplätze bereitgestellt werden.
Bei der Genehmigungsprüfung ist zu klären, ob für die beantragte Nutzungsänderung Fahrrad-Stellplätze vorzusehen sind.
Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Baugenehmigung für die Nutzungsänderung ist aus bauplanungsrechtlicher Sicht zu erteilen. Die Fragen hinsichtlich der Pkw- und Fahrrad-Stellplätze sind bei der Genehmigungsprüfung zu beantworten.
H. Mayer
Kirchheim, der 03.12.2019
Beschlussvorschlag
Für die Zusammenlegung und Nutzungsänderung von zwei Büroeinheiten zu einer Zahnarztpraxis im Dachgeschoss des Wohn- und Geschäftshauses Am Gangsteig 23 auf dem Grundstück FI.Nr. 104/108 der Gemarkung Heim
stetten wird das gemeindliche Einvernehmen gemäß Sachvortrag unter der Maßgabe erteilt, dass das Landratsamt feststellt, dass die Antragsunterlagen und die Angaben zu den Pkw- und Fahrrad-Stellplätzen für die Erteilung der Baugenehmigung geeignet sind.
Beschluss
Für die Zusammenlegung und Nutzungsänderung von zwei Büroeinheiten zu einer Zahnarztpraxis im Dachgeschoss des Wohn- und Geschäftshauses Am Gangsteig 23 auf dem Grundstück FI.Nr. 104/108 der Gemarkung Heim
stetten wird das gemeindliche Einvernehmen gemäß Sachvortrag unter der Maßgabe erteilt, dass das Landratsamt feststellt, dass die Antragsunterlagen und die Angaben zu den Pkw- und Fahrrad-Stellplätzen für die Erteilung der Baugenehmigung geeignet sind.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0
Dokumente
Download 2019-12-03, Anlage zur Beschlussvorlage BIUA vom 09.12.2019, 19/58, Zusammenlegung und Nutzungsänderung von zwei Büroeinheiten zu einer Zahnarztpraxis, Am Gangsteig 23.pdf
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4. Bauleitplanung
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Ausschuss f. Bauen, Infrastruktur u. Umwelt (Gemeinde Kirchheim b. München)
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11. Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt
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09.12.2019
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ö
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4 |
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4.1. Bebauungsplan Nr. 71/K "Dorfkern Hausen" - 2. Änderung; Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen sowie Billigungs- und Auslegungsbeschluss oder Satzungsbeschluss - vertagt
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Ausschuss f. Bauen, Infrastruktur u. Umwelt (Gemeinde Kirchheim b. München)
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11. Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt
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09.12.2019
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ö
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beschließend
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4.1 |
Sachverhalt
Da der Beschlussvorschlag bis zum Druck der Sitzungsunterlagen bzw. zur Veröffentlichung im Ratsinformationssystem noch nicht fertig gestellt war, wird dieser Tagesordnungspunkt nachgereicht.
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5. Bauleitplanung - Nachbargemeinde zur Kenntnis
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Ausschuss f. Bauen, Infrastruktur u. Umwelt (Gemeinde Kirchheim b. München)
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11. Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt
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09.12.2019
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ö
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5 |
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5.1. Gemeinde Aschheim; Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 133/03, "Teiländerung des Bebauungsplanes Nr. 133 zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses nördlich der Flurstraße und westlich der Bürgermeister-Ruthus-Straße"
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Ausschuss f. Bauen, Infrastruktur u. Umwelt (Gemeinde Kirchheim b. München)
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11. Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt
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09.12.2019
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ö
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zur Kenntnis
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5.1 |
Sachverhalt
Mit Schreiben vom 21.11.2019 teilte die Gemeinde Aschheim mit, dass der Bau- und Umweltausschuss in seiner Sitzung am 20.08.2019 beschlossen hat, für die „Teiländerung des Bebauungsplans Nr. 133 zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses nördlich der Flurstraße und westlich der Bürgermeister-Ruthus-Straße“ den Bebauungsplan Nr. 133/3 aufzustellen.
Anlass/Ziel des Bebauungsplans:
Das Baugebiet des Bebauungsplans Nr. 133 ist entlang der Bürgermeister-Ruthus-Straße bis auf die 3 Flurstücke des vorliegenden Geltungsbereichs komplett mit Doppelhäusern bebaut. Auf den noch unbebauten Fl.Nrn. 391/17, 391/18 und 391/19 sah der Bebauungsplan Nr. 133 eine Bebauung mit einem Doppelhaus sowie einem freistehenden Einfamilienhaus vor.
Der Eigentümer dieser 3 Flurstücke möchte bei Einhaltung der festgesetzten Grundfläche, Geschossfläche sowie der Wandhöhe, statt den vorgesehenen Einfamilienhäusern ein Mehr-familienhaus mit 8 Wohneinheiten errichten.
Da die Gemeinde eine Durchmischung unterschiedlicher Wohnformen begrüßt, folgte sie dem Wunsch des Eigentümers nach Errichtung eines Mehrfamilienhauses und beschloss
, den Bebauungsplan für die oben genannten Flurstücke dergestalt zu ändern, dass die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage geschaffen werden
Die Planzeichnung bzw. der Begründungstext sind als Anlage beigefügt.
Die Gemeinde Kirchheim b. München wurde bereits in der Zeit vom 20.09.2019 bis einschließlich 28.10.2019 im Rahmen der ersten Auslegung beteiligt und hatte keine Einwände.
Die Nachbargemeinden und Träger öffentlicher Belange haben nun im Rahmen der erneuten Beteiligung die Möglichkeit, bis zum 13.01.2020 Anregungen zum Bebauungsplanentwurf vorzubringen.
Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 133/03 „Teiländerung der Bebauungspläne Nr. 133 zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses nördlich der Flurstraße und westlich der Bürgermeister-Ruthus-Straße“ in der Fassung vom 19.11.2019 wird zur Kenntnis genommen.
Anregungen zum Planentwurf werden nicht vorgebracht, weil Belange der Gemeinde Kirchheim durch die Planung nicht berührt werden.
Ein Beschluss wird nicht gefasst.
Dokumente
Download BPlan 133-03 - Entwurf Planzeichnung.pdf
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6. Hochbau und Projektbetreuung
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Ausschuss f. Bauen, Infrastruktur u. Umwelt (Gemeinde Kirchheim b. München)
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11. Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt
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09.12.2019
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ö
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beschließend
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6 |
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6.1. Dachflächen beim Neubau Rosenstraße 10; Nutzung für Photovoltaikanlage
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Ausschuss f. Bauen, Infrastruktur u. Umwelt (Gemeinde Kirchheim b. München)
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11. Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt
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09.12.2019
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ö
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6.1 |
Sachverhalt
Der Gemeinderat hat in der Sitzung vom 15.01.2014 beschlossen, dass alle gemeindlichen Objekte untersucht werden sollen, ob es möglich ist, eine Photovoltaikanlagen zu installieren.
Die Verwaltung schlägt vor, dass auf den Dachflächen beim Neubau in der Rosenstraße 10 eine Photovoltaikanlage installiert wird, was technisch als auch planerisch möglich ist. Eine entsprechende Anlage könnte durch die Bürgerenergiegenossenschaft BENG eG errichtet werden. Mit dem Genossenschaftsmodell gibt es für Bürger die Möglichkeit, Anteile an der Genossenschaft zu erwerben und mit sogenannten Nachrangdarlehen die Anlage mitzufinanzieren. Eine detaillierte Projektbeschreibung mit Referenzobjekten ist dem Sachvortrag als Anlage beigefügt.
Sollte sich der Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt für eine Zusammenarbeit mit der BENG eG aussprechen, wäre ein entsprechender Gestattungsvertrag abzuschließen. Ein Entwurf findet sich in den nichtöffentlichen Sitzungsunterlagen (Tagesordnungspunkt 4.1). Es wir
d angemerkt, dass ggf. noch Änderungen bis zur Unterschriftsreife notwendig bzw. erforderlich sind.
Beschlussvorschlag
- Der Installation einer Photovoltaikanlage auf den Dachflächen beim Neubau in der Rosenstraße 10 wird zugestimmt.
- Die Photovoltaikanlage soll durch die Bürgerenergiegenossenschaft BENG eG errichtet, betrieben und unterhalten werden.
Die Verwaltung wird beauftragt, einen entsprechenden Gestattungsvertrag mit der Bürgerenergiegenossenschaft BENG eG abzuschließen. Ferner wird die Verwaltung ermächtigt, notwendige bzw. erforderliche Änderungen im vorgelegten Entwurf im Büroweg vorzunehmen bzw. zu entscheiden.
Beschluss
- Der Installation einer Photovoltaikanlage auf den Dachflächen beim Neubau in der Rosenstraße 10 wird zugestimmt.
- Die Photovoltaikanlage soll durch die Bürgerenergiegenossenschaft BENG eG errichtet, betrieben und unterhalten werden.
Die Verwaltung wird beauftragt, einen entsprechenden Gestattungsvertrag mit der Bürgerenergiegenossenschaft BENG eG abzuschließen. Ferner wird die Verwaltung ermächtigt, notwendige bzw. erforderliche Änderungen im vorgelegten Entwurf im Büroweg vorzunehmen bzw. zu entscheiden.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0
Abstimmungsbemerkung
ohne GRM Neubauer
Dokumente
Download Projektbeschreibung_Photovoltaik.pdf
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7. Mobilität und Projekte
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Ausschuss f. Bauen, Infrastruktur u. Umwelt (Gemeinde Kirchheim b. München)
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11. Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt
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09.12.2019
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ö
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7 |
Sachverhalt
Zu diesem Top liegt nichts vor.
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8. Antrag der FDP- Fraktion vom 14.11.2019: "Gemeindliches Feuerwerk zu Silvester"
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Ausschuss f. Bauen, Infrastruktur u. Umwelt (Gemeinde Kirchheim b. München)
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11. Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt
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09.12.2019
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ö
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8 |
Sachverhalt
Die FDP Fraktion beantragt mit Schreiben vom 04.11.2019 (siehe Anlage) die Einrichtung eines gemeindlichen Feuerwerks, in Verbindung mit einem Aufruf an die Bürger, demnach auf private Feuerwerkskörper zu verzichten.
Dem steht entgegen, dass die Gemeinde Kirchheim dieses Jahr bereits seit zum fünften Mal mit der Aktion „Lacher statt Kracher“ (siehe Anlage) dazu aufruft, dass die Bürgerinnen und Bürger auf ihr Feuerwerk verzichten und stattdessen mit einer Spende etwas Gutes tun. Dieser Aktion würde die Organisation eines eigenen, gemeindlichen Feuerwerks wiedersprechen.
Zudem beschreibt die Stellungnahme der Abteilung Bürgerservice (siehe Anlage) zur Vollständigkeit die Vor- und Nachteile eines solchen Feuerwerks.
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt
beschließt, den Antrag der FDP Fraktion vom 04.11.2019 abzulehnen.
Beschluss
Der Gemeinderat beschließt, den Antrag der FDP Fraktion vom 04.11.2019 abzulehnen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0
Dokumente
Download Aktenvermerk_FDP Antrag Silvesterfeuerwerk.pdf.pdf
Download Antrag_FDP_Feuerwerk_14.11.2019.pdf.pdf
Download Silvesteraktion_lacher_kracher.pdf.pdf
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9. Mitteilungen aus der Verwaltung
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Ausschuss f. Bauen, Infrastruktur u. Umwelt (Gemeinde Kirchheim b. München)
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11. Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt
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09.12.2019
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ö
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9 |
Sachverhalt
Zu diesem TOP liegt nichts vor.
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9.1. Antworten zu Anfragen
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Ausschuss f. Bauen, Infrastruktur u. Umwelt (Gemeinde Kirchheim b. München)
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11. Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt
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09.12.2019
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ö
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9.1 |
Sachverhalt
Zu diesem TOP liegt nichts vor.
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9.2. Sonstiges
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Ausschuss f. Bauen, Infrastruktur u. Umwelt (Gemeinde Kirchheim b. München)
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11. Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt
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09.12.2019
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ö
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9.2 |
Sachverhalt
Zu diesem TOP wird kein Sachvortrag erstellt.
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10. Anfragen aus dem Gremium
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Ausschuss f. Bauen, Infrastruktur u. Umwelt (Gemeinde Kirchheim b. München)
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11. Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt
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09.12.2019
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ö
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10 |
Sachverhalt
1. Wortmeldung: GRM Pirzer
Ampel an der Ludwigstraße / Hauptstraße
Die Ampel wurde angefahren.
Antwort Bauamtsleiterin:
Den Schaden haben wir bereits aufgenommen.
2. Wortmeldung: GRM Dirl
Biotonnenleerung
Kann der Turnus der wöchentlichen Biotonnenleerung auf November verlängert werden?
Antwort Erster Bürgermeister:
Das wird an das Umweltamt weitergegeben
3. Wortmeldung: GRM Hausladen M.
Unfallschäden
Im Zusammenhang mit dem Unfall fragt sie an, ob es möglich wäre, da der Baum nun weg sei, dort den Fahrradstreifen zu verlängern.
Antwort Erster Bürgermeister:
Das wird von der Verwaltung geprüft.
4. Wortmeldung: GRM Hausladen M.
Altes Feuerwehrhaus Heimstetten
Auf der Wetterseite des Hauses muss renoviert werden, da das Regenwasser die Holzverkleidung beschädigt hat.
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11. Verschiedenes
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Ausschuss f. Bauen, Infrastruktur u. Umwelt (Gemeinde Kirchheim b. München)
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11. Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt
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09.12.2019
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ö
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beschließend
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11 |
Sachverhalt
Eine Präsentation zum Investitionskostenzuschuss der Mieträder liegt als Anlage bei.
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12. Genehmigung der Niederschriften
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Ausschuss f. Bauen, Infrastruktur u. Umwelt (Gemeinde Kirchheim b. München)
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11. Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt
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09.12.2019
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ö
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beschließend
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12 |
Beschlussvorschlag
Gegen diese Niederschrift werden keine Einwendungen erhoben. Sie gilt somit gemäß Art. 54 Abs. 2 GO als genehmigt.
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12.1. 09. BIUA vom 14.10.2019 - öffentlich
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Ausschuss f. Bauen, Infrastruktur u. Umwelt (Gemeinde Kirchheim b. München)
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11. Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt
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09.12.2019
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ö
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12.1 |
Beschlussvorschlag
Gegen diese Niederschrift werden keine Einwendungen erhoben. Sie gilt somit gemäß Art. 54 Abs. 2 GO als genehmigt.
Beschluss
Gegen diese Niederschrift werden keine Einwendungen erhoben. Sie gilt somit gemäß Art. 54 Abs. 2 GO als genehmigt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0
Dokumente
Download 09. BIUA vom 14.10.2019 - öffentlich Teil 1.pdf
Download 09. BIUA vom 14.10.2019 - offentlich Teil 2.pdf
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12.2. 10. BIUA vom 11.11.2019 - öffentlich
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Ausschuss f. Bauen, Infrastruktur u. Umwelt (Gemeinde Kirchheim b. München)
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11. Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt
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09.12.2019
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ö
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12.2 |
Beschlussvorschlag
Gegen diese Niederschrift werden keine Einwendungen erhoben. Sie gilt somit gemäß Art. 54 Abs. 2 GO als genehmigt.
Beschluss
Gegen diese Niederschrift werden keine Einwendungen erhoben. Sie gilt somit gemäß Art. 54 Abs. 2 GO als genehmigt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0
Dokumente
Download 10. BIUA vom 11.11.2019 - öffentlich.pdf
Datenstand vom 01.10.2020 10:43 Uhr