Datum: 20.01.2020
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Mensa der Grund- und Mittelschule Kirchheim
Gremium: Ausschuss f. Bauen, Infrastruktur u. Umwelt
Körperschaft: Gemeinde Kirchheim b. München
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 19:40 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Kirchheim 2030
2 Umwelt, Energie und Abfallwirtschaft
3 Bauordnung
3.1 Aufstockung des bestehenden Bürogebäudes und Anbringung eines Vordaches im Eingangsbereich, Hürderstraße 6
3.2 Änderung der bestehenden Einfriedung, Tamariskenweg 4a
3.3 Neubau eines Wohngebäudes mit 8 Wohneinheiten und Tiefgarage, Poinger Straße 31
3.4 Änderung des Standorts der Gemeinschaftsanlagen für Müll und Fahrräder, Martin-Luther-Straße 71 und 73
3.5 Erweiterung der Büroflächen Ingenieurbüro Hausladen - Umbau und Umnutzung des Getränkemarkts als zusätzliche Bürofläche, Feldkirchner Straße 7a
3.6 Neubau eines Wohn- und Verwaltungsbaus inkl. Tiefgarage und zweitem Untergeschoss, Seestraße 7
4 Bauleitplanung
4.1 Einfriedung von Spielplätzen
5 Bauleitplanung - Nachbargemeinde zur Kenntnis
5.1 Gemeinde Aschheim; Teiländerung und Erweiterung der Bebauungspläne Nrn. 085, 085/01, 085/02 und 085/04 – Umbau der Hof- und Verkehrsflächen und Erweiterung des Betriebsgeländes des Frachtpostzentrums in Aschheim
5.2 Gemeinde Feldkirchen; 15. Änderung des Flächennutzungsplanes westlich der B471 und südlich des Gutes Oberndorf Fl.-Nr. 663/40, 663/41 der Gemarkung Feldkirchen
5.3 Gemeinde Vaterstetten; Bebauungsplans Nr. 175 für das Gebiet „Baldham, östlich der Gluckstraße, nördlich der Johann-Strauß-Straße“
6 Hochbau und Projektbetreuung
7 Antrag der KSC Stockschützen vom 27.09.2019; Sanierung der Stockbahnen
8 Mobilität und Projekte
9 Antrag der FDP/ Gemeinderatsmitglied Gerd Kleiber vom 14.11.2019: "Sauberkeit in der Gemeinde"
10 Antrag Bündnis 90/Die Grünen vom 3.1.2020; Feststellende Beschlüsse zu den Gemeinderatsbeschlüssen vom 7.10. bzw. 2.12.2019 bzgl. Kirchheim 2030 - vertagt auf GR 27.01.2020
11 Mitteilungen aus der Verwaltung
11.1 Antworten zu Anfragen
11.2 Sonstiges
12 Anfragen aus dem Gremium
13 Verschiedenes
14 Genehmigung der Niederschriften
14.1 11. BIUA vom 09.12.2019 - öffentlich

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1. Kirchheim 2030

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ausschuss f. Bauen, Infrastruktur u. Umwelt (Gemeinde Kirchheim b. München) 01. Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt 20.01.2020 ö 1

Sachverhalt

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2. Umwelt, Energie und Abfallwirtschaft

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ausschuss f. Bauen, Infrastruktur u. Umwelt (Gemeinde Kirchheim b. München) 01. Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt 20.01.2020 ö beschließend 2

Sachverhalt

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3. Bauordnung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ausschuss f. Bauen, Infrastruktur u. Umwelt (Gemeinde Kirchheim b. München) 01. Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt 20.01.2020 ö beschließend 3
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3.1. Aufstockung des bestehenden Bürogebäudes und Anbringung eines Vordaches im Eingangsbereich, Hürderstraße 6

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ausschuss f. Bauen, Infrastruktur u. Umwelt (Gemeinde Kirchheim b. München) 01. Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt 20.01.2020 ö beschließend 3.1

Sachverhalt

Für die Aufstockung eines Bürogebäudes und die Anbringung eines Vordaches auf dem Grundstück Fl.Nr. 162/4 der Gemarkung Heimstetten, Hürderstraße 6, wurde ein Antrag auf Vorbescheid i. S. d. Art. 71 Bayerische Bauordnung – BayBO – vorgelegt.

Der Anlage dieser Beschlussvorlage sind ein Lageplan, Zeichnungen, ein Antrag mit Befreiungen und einer Begründung sowie die Fragestellung zum Vorbescheid, ein Ausschnitt des Bebauungsplans und Luftbildisometrien beigefügt.

Auf dem genannten Grundstück befindet sich eine Fahrzeughalle mit einem zweigeschossigen Betriebsgebäude, in dem sich die zum Betrieb gehörige Verwaltung mit Büros befindet. Das Betriebsgebäude soll ein zusätzliches Stockwerk (Dachgeschoss) erhalten.

Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 23 H. Eine Beurteilung erfolgt nach § 30 Abs. 1 BauGB. Das Baugebiet ist als Gewerbegebiet festgesetzt.
Für den Stellplatznachweis ist die neue Stellplatz- und Fahrradsatzung der Gemeinde zu verwenden.

Zur im Anhang befindlichen Fragestellung zum Antrag auf Vorbescheid:

In der 1. Frage soll geklärt werden, ob „die Aufstockung auf das bestehende Betriebsgebäude mit einer Länge von 19,05 m und einer Breite von 20,00 m (ohne Balkone), wie auf den beiliegenden Plänen dargestellt, bauplanungsrechtlich genehmigungsfähig“ ist.

Da keine Beschränkung der Anzahl der Geschosse festgesetzt ist, wird die Genehmigungsbehörde im Landratsamt feststellen, dass eine Aufstockung des Betriebsgebäudes bauplanungsrechtlich genehmigungsfähig ist, wenn erforderliche Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans erteilt werden können. Im Rahmen dieses Vorbescheides werden Befreiung in der 7. Frage formuliert (beantragt und begründet).

Gemäß Festsetzung Nr. C.2.4 wird die Geltung des Art. 6 Abs. 5 Satz 1 und 2 BayBO innerhalb der festgesetzten überbaubaren Flächen angeordnet. Danach wird ausdrücklich für die Abstandsflächen im Gewerbegebiet eine Tiefe von 0,25 H, mindestens jedoch 3 m, festgesetzt. So muss in diesem Fall an der Nordseite bei der im Antrag angegebenen Wandhöhe von 11,55 m eine Abstandsfläche von 3 m eingehalten werden. Das Betriebsgebäude weist einen Abstand von ca. 9 m zur nördlichen Grundstücksgrenze auf.

In der 2. Frage soll geklärt werden, ob „die Überschreitung der zulässigen Wandhöhe von 9,00 m um 1,35 m (10,35 m) bauplanungsrechtlich genehmigungsfähig“ ist.

Gemäß Planzeichen Nr. A.2. ist für den Bauraum eine maximal zulässige Wandhöhe von 9 m festgesetzt.

Da es sich bei dem 3. Obergeschoss nicht um ein untergeordnetes bzw. unbedeutendes Bauteil handelt und die Überschreitung in nicht geringfügigem Ausmaß stattfindet, ist die Überschreitung der festgesetzten Wandhöhe mit 10,35 m um 1,35 m bauplanungsrechtlich nur genehmigungsfähig mit der Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans nach Art. 63 BayBO.

In der 3. Frage soll geklärt werden, ob „die Errichtung des Walmdaches mit Oberlicht und einer Dachneigung von 15°, wie auf den beiliegenden Plänen dargestellt, bauplanungsrechtlich genehmigungsfähig“ ist

Gemäß Festsetzung Nr. C.3. sind lediglich Flachdächer bis zu einer maximalen Neigung von 3° zulässig.

Da es sich beim gesamten Dach des Betriebsgebäudes nicht um ein untergeordnetes bzw. unbedeutendes Bauteil handelt und die Überschreitung in nicht geringfügigem Ausmaß stattfindet, ist die Abweichung von der festgesetzten Dachform mit der Verwendung des Walmdaches mit Oberlicht bauplanungsrechtlich nur genehmigungsfähig mit der Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans nach Art. 63 BayBO.

In der 4. Frage soll geklärt werden, ob „der im Dachgeschoss auf drei Seiten umlaufende Balkon (Rettungsweg mit Anleiterungsmöglichkeit) mit der Tiefe von 1,20 m bauplanungsrechtlich zulässig“ ist.

Da mit dem umlaufenden Balkon kein Befreiungstatbestand geplant wird, wird die Genehmigungsbehörde im Landratsamt feststellen, dass dieses Bauteil bauplanungsrechtlich zulässig ist.

In der 5. Frage soll geklärt werden, ob „der Balkon im Dachgeschoss (Sammelpunkt) mit einer Länge von 6,25 m und einer Tiefe von 3,03 m trotz Überschreitung der Baugrenze bauplanungsrechtlich zulässig“ ist.

Gemäß Planzeichen Nr. A.3. wird eine Baugrenze festgesetzt, die laut Zeichnung auf der Ostseite des Bauraums mit dem Balkon im Dachgeschoss mit einer Grundfläche von ca. 1,9 m² (ca. 0,3 m x 6,25 m) überschritten wird.

Die Überschreitung der Baugrenze ist dann bauplanungsrechtlich zulässig, wenn seitens der Genehmigungsbehörde festgestellt werden kann, dass es sich bei diesem Vordach um ein untergeordnetes bzw. unbedeutendes Bauteil handelt und die Überschreitung in geringfügigem Ausmaß stattfindet.

Sollte festgestellt werden, dass die Überschreitung einen Befreiungstatbestand darstellt, ist die Abweichung unter der Voraussetzung bauplanungsrechtlich zulässig, dass die Kriterien nach § 31 Abs. 2 BauGB erfüllt werden. In diesem Fall kann die Befreiung erteilt werden, wenn die Gemeinde dieser Befreiung zustimmt.

Gemäß § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, „wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
  1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder
  2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
  3. die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.“

In der 6. Frage soll geklärt werden, ob „die Errichtung des Vordaches im Erdgeschoss (Schutz der Treppe vor Schnee/ Eis/ Wind) mit der Länge von 4,00 m und der Tiefe von 4,00 m trotz Überschreitung der Baugrenze bauplanungsrechtlich zulässig“ ist.

Gemäß Planzeichen Nr. A.3. wird eine Baugrenze festgesetzt, die laut Zeichnung auf der Ostseite des Bauraums mit dem Vordach mit einer Grundfläche von ca. 5 m² (ca. 1,25 m x 4 m) überschritten wird.

Die Überschreitung der Baugrenze ist dann bauplanungsrechtlich zulässig, wenn seitens der Genehmigungsbehörde festgestellt werden kann, dass es sich bei diesem Vordach um ein untergeordnetes bzw. unbedeutendes Bauteil handelt und die Überschreitung in geringfügigem Ausmaß stattfindet.

Sollte festgestellt werden, dass die Überschreitung einen Befreiungstatbestand darstellt, ist die Abweichung unter der Voraussetzung bauplanungsrechtlich zulässig, dass die Kriterien nach § 31 Abs. 2 BauGB erfüllt werden. In diesem Fall kann die Befreiung erteilt werden, wenn die Gemeinde dieser Befreiung zustimmt.

Gemäß § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, „wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
  1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder
  2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
  3. die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.“

In der 7. Frage soll geklärt werden, ob „die Befreiungen von den Festsetzungen des gültigen Bebauungsplans 23/H, wie auf beiliegenden Antrag auf Befreiung beschrieben, bauplanungsrechtlich genehmigungsfähig“ sind.

Im beiliegenden Antragsformular werden folgende Befreiungen von den Festsetzungen des genannten Bebauungsplans beantragt:

1. Wegen der Überschreitung der festgesetzten Baugrenze auf der Ostseite durch das geplante Vordach über dem Zugang im Erdgeschoss mit der Tiefe von 1,25 m und durch den geplanten Balkon im neuen Dachgeschoss mit der Tiefe von 0,3 m

2. Wegen der Überschreitung der festgesetzten maximal zulässigen Wandhöhe durch das neue Dachgeschoss mit der Höhe von 10,35 m um 1,35 m

3. Wegen der Abweichung von der festgesetzten zulässigen Dachform durch das neue Walmdach mit der Dachneigung von 15°

Diesen Befreiungen kann seitens der Gemeinde zugestimmt werden, wenn die Genehmigungsbehörde im Landratsamt feststellt, dass dadurch die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, die Abweichungen von den Festsetzungen städtebaulich vertretbar und unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind.
 
H. Mayer
Kirchheim, der 08.01.2020

Beschlussvorschlag

Die im vorliegenden Antrag auf Vorbescheid für die Aufstockung eines Bürogebäudes und die Anbringung eines Vordaches auf dem Grundstück Fl.Nr. 162/4 der Gemarkung Heimstetten, Hürderstraße 6, gestellten Fragen werden wie folgt beantwortet:

Frage 1:
Die Aufstockung auf das bestehende Betriebsgebäude mit einer Länge von 19,05 m und einer Breite von 20,00 m (ohne Balkone), wie auf den beiliegenden Plänen dargestellt, ist bauplanungsrechtlich genehmigungsfähig, wenn die Genehmigungsbehörde im Landratsamt feststellt, dass die erforderlichen Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans im Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt werden können.

Frage 2:
Die Überschreitung der zulässigen Wandhöhe von 9,00 m um 1,35 m (10,35 m) ist bauplanungsrechtlich genehmigungsfähig, wenn die Genehmigungsbehörde im Landratsamt feststellt, dass die erforderliche Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans wegen der Überschreitung der unter Nr. A.2. festgesetzten maximal zulässigen Wandhöhe im Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt werden kann.

Frage 3:
Die Errichtung des Walmdaches mit Oberlicht und einer Dachneigung von 15°, wie auf den beiliegenden Plänen dargestellt, ist bauplanungsrechtlich genehmigungsfähig, wenn die Genehmigungsbehörde im Landratsamt feststellt, dass die erforderliche Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans wegen der Abweichung von der unter Nr. C.3. zulässigen Dachform (lediglich Flachdächer bis zu einer maximalen Neigung von 3°) im Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt werden kann.

Frage 4:
Der im Dachgeschoss auf drei Seiten umlaufende Balkon (Rettungsweg mit Anleiterungsmöglichkeit) mit der Tiefe von 1,20 m ist bauplanungsrechtlich zulässig.

Frage 5:
Der Balkon im Dachgeschoss (Sammelpunkt) mit einer Länge von 6,25 m und einer Tiefe von 3,03 m ist trotz Überschreitung der Baugrenze bauplanungsrechtlich zulässig, wenn die Genehmigungsbehörde im Landratsamt feststellt, dass die eventuell erforderliche Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans im Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt werden kann.

Frage 6:
Die Errichtung des Vordaches im Erdgeschoss (Schutz der Treppe vor Schnee/ Eis/ Wind) mit der Länge von 4,00 m und der Tiefe von 4,00 m ist trotz Überschreitung der Baugrenze bauplanungsrechtlich zulässig, wenn die Genehmigungsbehörde im Landratsamt feststellt, dass die eventuell erforderliche Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans im Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt werden kann.

Frage 7:
Der Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 23/H
  1. wegen der Überschreitung der unter Nr. A.3. durch Planzeichen festgesetzten Baugrenze auf der Ostseite des Bauraums mit dem Vordach über dem Hauptzugang des Betriebsgebäudes über dem Erdgeschoss mit einer Grundfläche von ca. 5 m² (ca. 1,25 m x 4 m) und
  2. wegen der Überschreitung der unter Nr. A.3. durch Planzeichen festgesetzten Baugrenze auf der Ostseite des Bauraums mit dem Balkon im neuen Dachgeschoss mit der Tiefe von 0,3 m,
  3. wegen der Überschreitung der unter Nr. A.2. festgesetzten maximal zulässigen Wandhöhe von 9 m mit der Höhe von 10,35 m um 1,35 m,
  4. wegen der Abweichung von der unter Nr. C.3. festgesetzten zulässigen Dachform von Flachdächern bis zu einer maximalen Neigung von 3° durch das neue Walmdach mit der Dachneigung von 15°
wird gemäß Sachvortrag unter der Maßgabe zugestimmt, dass die Genehmigungsbehörde im Landratsamt feststellt, dass dadurch die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, die Abweichungen von den Festsetzungen städtebaulich vertretbar und unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind.

Beschluss

Die im vorliegenden Antrag auf Vorbescheid für die Aufstockung eines Bürogebäudes und die Anbringung eines Vordaches auf dem Grundstück Fl.Nr. 162/4 der Gemarkung Heimstetten, Hürderstraße 6, gestellten Fragen werden wie folgt beantwortet:

Frage 1:
Die Aufstockung auf das bestehende Betriebsgebäude mit einer Länge von 19,05 m und einer Breite von 20,00 m (ohne Balkone), wie auf den beiliegenden Plänen dargestellt, ist bauplanungsrechtlich genehmigungsfähig, wenn die Genehmigungsbehörde im Landratsamt feststellt, dass die erforderlichen Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans im Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt werden können.

Frage 2:
Die Überschreitung der zulässigen Wandhöhe von 9,00 m um 1,35 m (10,35 m) ist bauplanungsrechtlich genehmigungsfähig, wenn die Genehmigungsbehörde im Landratsamt feststellt, dass die erforderliche Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans wegen der Überschreitung der unter Nr. A.2. festgesetzten maximal zulässigen Wandhöhe im Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt werden kann.

Frage 3:
Die Errichtung des Walmdaches mit Oberlicht und einer Dachneigung von 15°, wie auf den beiliegenden Plänen dargestellt, ist bauplanungsrechtlich genehmigungsfähig, wenn die Genehmigungsbehörde im Landratsamt feststellt, dass die erforderliche Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans wegen der Abweichung von der unter Nr. C.3. zulässigen Dachform (lediglich Flachdächer bis zu einer maximalen Neigung von 3°) im Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt werden kann.

Frage 4:
Der im Dachgeschoss auf drei Seiten umlaufende Balkon (Rettungsweg mit Anleiterungsmöglichkeit) mit der Tiefe von 1,20 m ist bauplanungsrechtlich zulässig.

Frage 5:
Der Balkon im Dachgeschoss (Sammelpunkt) mit einer Länge von 6,25 m und einer Tiefe von 3,03 m ist trotz Überschreitung der Baugrenze bauplanungsrechtlich zulässig, wenn die Genehmigungsbehörde im Landratsamt feststellt, dass die eventuell erforderliche Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans im Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt werden kann.

Frage 6:
Die Errichtung des Vordaches im Erdgeschoss (Schutz der Treppe vor Schnee/ Eis/ Wind) mit der Länge von 4,00 m und der Tiefe von 4,00 m ist trotz Überschreitung der Baugrenze bauplanungsrechtlich zulässig, wenn die Genehmigungsbehörde im Landratsamt feststellt, dass die eventuell erforderliche Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans im Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt werden kann.

Frage 7:
Der Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 23/H
  1. wegen der Überschreitung der unter Nr. A.3. durch Planzeichen festgesetzten Baugrenze auf der Ostseite des Bauraums mit dem Vordach über dem Hauptzugang des Betriebsgebäudes über dem Erdgeschoss mit einer Grundfläche von ca. 5 m² (ca. 1,25 m x 4 m) und
  2. wegen der Überschreitung der unter Nr. A.3. durch Planzeichen festgesetzten Baugrenze auf der Ostseite des Bauraums mit dem Balkon im neuen Dachgeschoss mit der Tiefe von 0,3 m,
  3. wegen der Überschreitung der unter Nr. A.2. festgesetzten maximal zulässigen Wandhöhe von 9 m mit der Höhe von 10,35 m um 1,35 m,
  4. wegen der Abweichung von der unter Nr. C.3. festgesetzten zulässigen Dachform von Flachdächern bis zu einer maximalen Neigung von 3° durch das neue Walmdach mit der Dachneigung von 15°
wird gemäß Sachvortrag unter der Maßgabe zugestimmt, dass die Genehmigungsbehörde im Landratsamt feststellt, dass dadurch die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, die Abweichungen von den Festsetzungen städtebaulich vertretbar und unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Dokumente
Download 2020-01-08, Anlage zur Beschlussvorlage BIUA vom 20.01.2020, 19/59, Aufstockung des bestehenden Bürogebäudes und Anbringung eines Vordaches im Eingangsbereich, Hürderstraße 6.pdf

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3.2. Änderung der bestehenden Einfriedung, Tamariskenweg 4a

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ausschuss f. Bauen, Infrastruktur u. Umwelt (Gemeinde Kirchheim b. München) 01. Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt 20.01.2020 ö beschließend 3.2

Sachverhalt

Für die Änderung der bestehenden Einfriedung auf dem südlichen Teil des Grundstücks Fl.Nr. 139/301 der Gemarkung Kirchheim, Tamariskenweg 4a, an der westlichen Grenze zum Wildrosenweg und einer gemeinschaftlichen Grünfläche wird eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 8 beantragt.

Der Anlage dieser Beschlussvorlage sind ein Lageplan, eine Zeichnung und eine Beschreibung, sowie Fotos und der Ausschnitt des Bebauungsplans beigefügt.

Wie den Unterlagen zu entnehmen ist, soll auf dem südlichen Teil des genannten Grundstücks an der Grenze zum Wildrosenweg und einer gemeinschaftlichen Grünfläche bzw. einem Spielplatz auf die Länge von ca. 9 m eine Thujenhecke durch einen mit Kletterpflanzen bewachsenen Gitterzaun zwischen Granitstelen mit einer Gartentüre mit der Höhe von 2 m ersetzt werden. Das Türblatt wird nicht näher beschrieben, die Türe selber soll z.B. aus „Metall“ sein

Bei der bauplanungsrechtlichen Prüfung ist die Zulässigkeit des Vorhabens auf der Grundlage des § 30 Abs. 1 BauGB zu beurteilen, da sich das Grundstück im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 8 - Lindenviertel befindet.

Nach Angabe der Antragsteller wurde die Nachbarbeteiligung mit den Eigentümern der benachbarten Doppelhausgrundstücke Fl.Nr. 139/96 und Fl.Nr. 139/302 sowie dem Siedlerverein wegen der gemeinschaftlichen Grünfläche und dem Wildrosenweg durchgeführt. Die erforderlichen Unterschriften und somit die Zustimmung wurden erteilt.

Bei der geplanten Einfriedung handelt es sich um ein verfahrensfreies Vorhaben nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 a) BayBO. Da die Gemeinde durch den Bebauungsplan jedoch andere Regelungen getroffen hat, ist eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans erforderlich.

Gemäß Festsetzung Nr. A) 6. des Bebauungsplans sind Einfriedungen, „soweit durch das Schallschutzgutachten nicht anders bestimmt wird, allerdings nur in Form von Hecken und rostgeschützten Maschendrahtzäunen und nur bis zu einer Höhe von 0,80 m zulässig.“

Mit der Verwendung der beschriebenen Einfriedung wird von dieser Festsetzung des Bebauungsplans abgewichen, weil mit dem bepflanzten Rankgitter zwischen Granitstelen ein anderes Erscheinungsbild gewählt und mit der Höhe von 2 m die maximal zulässige Höhe von 0,80 m um 1,20 m überschritten wird.

Gemäß § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, „wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
  1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder
  2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
  3. die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.“

Die erforderliche Befreiung kann in diesem Fall erteilt werden, weil es sich bei der beschriebenen Einfriedung um eine zeitgemäße und städtebaulich verträgliche Lösung handelt und so die genannten Kriterien nach § 31 Abs. 2 BauGB erfüllt werden zumal die neue Einfriedung auch auf eine Länge von ca. 4 m von 1,70 m hohen Betonmüllhäuser verdeckt wird.

H. Mayer,
Kirchheim, der 03.01.2020

Beschlussvorschlag

Für das Ersetzen der bestehenden Einfriedung durch einen mit Kletterpflanzen bewachsenen Gitterzaun zwischen Granitstelen und einer Gartentüre mit der Höhe von 2 m auf dem südlichen Teil des Grundstücks Fl.Nr. 139/301 der Gemarkung Kirchheim, Tamariskenweg 4a, an der westlichen Grenze zum Wildrosenweg und einer gemeinschaftlichen Grünfläche wird eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 8 wegen der Abweichung vom festgesetzten Erscheinungsbild und der Überschreitung der maximal zulässigen Höhe um 1,20 m nach Festsetzung Nr. A) 6. gemäß Sachvortrag erteilt.

Beschluss

Für das Ersetzen der bestehenden Einfriedung durch einen mit Kletterpflanzen bewachsenen Gitterzaun zwischen Granitstelen und einer Gartentüre mit der Höhe von 2 m auf dem südlichen Teil des Grundstücks Fl.Nr. 139/301 der Gemarkung Kirchheim, Tamariskenweg 4a, an der westlichen Grenze zum Wildrosenweg und einer gemeinschaftlichen Grünfläche wird eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 8 wegen der Abweichung vom festgesetzten Erscheinungsbild und der Überschreitung der maximal zulässigen Höhe um 1,20 m nach Festsetzung Nr. A) 6. gemäß Sachvortrag erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Dokumente
Download 2020-01-07, Anlage zur Beschlussvorlage BIUA vom 20.01.2020, 19/60, Sybille und Horst Miklos, Änderung der bestehenden Einfriedung, Tamariskenweg 4a.pdf

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3.3. Neubau eines Wohngebäudes mit 8 Wohneinheiten und Tiefgarage, Poinger Straße 31

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ausschuss f. Bauen, Infrastruktur u. Umwelt (Gemeinde Kirchheim b. München) 01. Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt 20.01.2020 ö beschließend 3.3

Sachverhalt

Beantragt wird eine Baugenehmigung für den Neubau eines Wohngebäudes mit 8 Wohneinheiten und Tiefgarage auf dem Grundstück Fl.Nr. 126/7 der Gemarkung Heimstetten, Poinger Straße 31.

Den in der Anlage dieser Sitzungsvorlage befindlichen Zeichnungen können die wichtigsten Angaben entnommen werden. Beigefügt ist auch ein Schreiben hinsichtlich der Abweichung von den Festsetzungen des Bebauungsplans, der Stellplatznachweis, ein Ausschnitt des Bebauungsplans und eine Luftbildisometrie sowie Bestandfotos.

Das Vorhaben befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 50 H. Eine Beurteilung erfolgt nach § 30 Abs. 1 BauGB. Das Baugebiet ist als „allgemeines Wohngebiet“ festgesetzt.

Den Bauzeichnungen kann entnommen werden, dass nach dem Abriss des Bestandsgebäudes auf dem Baugrundstück ein Mehrfamilienhaus mit 8 Wohneinheiten errichtet werden soll.
Das Vorhaben wurde schon einmal im Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt am 24.06.2019 behandelt. Der Beschlussbuchauszug ist in der Anlage beigefügt.

Der Tabelle sind die Unterschiede zwischen rechtskräftigem Bebauungsplan, der formlosen Bauvoranfrage und der Neuplanung zu entnehmen:

Bebauungsplan Nr. 50 H
Mehrfamilienhaus Bauvoranfrage*
Mehrfamilienhaus
Bauantrag*
A.1 3.1  Anzahl Vollgeschosse
II (mit DG kein VG)
II (mit DG kein VG)
II (mit DG kein VG)
A.1 3.2 Grundflächenzahl GRZ
0,3 für GR1,
0,45 für GR 2
0,36 für GR1,
0,72 für GR 2
0,33 für GR1
0,42 für GR 2
             GR 1
312 m²
377 m²
348,15 m²
             GR 2
468 m²
748 m²
435,30 m²
A.1 3.3 Geschossflächenzahl GFZ
0,4
0,58
0,53
             GF
416 m²
598 m²
435,30 m²
A.1 4.1 Baugrenzen
im Abstand zur Grundstücksgrenze von 5 m im Norden und 10 m im Süden
Überschreitungen im Norden um 0,92 m, im Süden um 1.04 m
im Abstand zur Grundstücksgrenze von 5 m im Norden und 10 m im Süden. Der Neubau befindet sich innerhalb der durch die Baugrenzen definierten überbaubaren Fläche.
Im Norden wird die Baugrenze mit der Tiefgarage unterbaut und um 2,65 m überschritten.
Im Süden wird die Baugrenze durch die Einhausung der Tiefgaragenrampe um ca. 4,20 m überschritten.
A.1 4.2 Haustypen
A.2 1.1 Art der baulichen Nutzung
Nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig.
Beschränkung auf max. 3 Wohnungen für Einzelhäuser und 2 Wohnungen für Doppelhaushälften
Mehrfamilienhaus mit 8 WE
Mehrfamilienhaus mit 8 WE
A.2 5.1 Dachform
Satteldach
Satteldach
Satteldach
A.2 5.2 Dachneigung
26°- 35°
35°
35°
A.2 5.3 Dachüberstände
Traufseite max. 0,6 m
Ortgang max. 0,4 m
keine Dachüberstände
keine Dachüberstände
A.2 5.2 Dachgauben
Dachflächenfenster
ab DN 33° auf beiden Seiten stehende Gauben mit Satteldach
Einzelgaube Gesamtbreite: 1,4 m
Einzelgaube Gesamthöhe: 1,5 x 1,4 m



Die Gesamtbreite aller (Dachgauben) aller Arten der Dachbelichtung darf 2/5 der Gebäudelänge nicht überschreiten
Westseite:
2 Schleppdachgauben, Breite: je 2,72 m, Höhe: 1,46 m mit DN 15°
Ostseite:
1 Schleppdachgaube, Breite: je 2,72 m, Höhe: 1,46 m und
3 Schleppdachgauben, Breite: je ca. 2,4 m, Höhe: ca. 1,46 m mit DN 15°
Auf der Ostseite wird mit ca. 10 m die festgesetzte zulässige Gesamtbreite aller Gauben (hier: 8,80 m) um ca. 1,20 m überschritten.
Westseite:
2 Schleppdachgauben, Breite: je 2,30 m, Höhe: 1,485 m mit DN 10°
Ostseite:
1 Schleppdachgaube, Breite: je 2,785 m, Höhe: 1,46 m und
1 Schleppdachgaube, Breite: je ca. 3,70 m, Höhe: ca. 1,485 m mit DN 10°
Auf der Ostseite wird mit ca. 9 m die festgesetzte zulässige Gesamtbreite der Dachbelichtung (hier: 8,00 m) mit den 2 Gauben und 2 Dachflächenfenstern und 1 RWA überschritten.
A.2 6.1 Garagen u. Stellplätze










B.2 3.0 Stellplätze und           Garagenzufahrten
Pro Wohneinheit 1,5 Stpl;
Garagen und Tiefgaragen sind nur in den übergaubaren Flächen zulässig. Offene Stellplätze und Garagenzufahrten sind im Bereich der festgesetzten privaten Grünfläche zulässig, TG-Rampen in diesem Bereich nur als Ausnahme. Beachtung von Nr. B.2 3.0.

Die nachzuweisenden privaten Stellplätze dürfen im Bereich der Grünflächen als offene Stellflächen erstellt werden. Sie dürfen nicht versiegelt werden. Garagenzufahrten dürfen eine Breite von 2,50 m nicht überschreiten.
Für das Mehrfamilienhaus sind 19 Stellplätze geplant:
für die Bewohner 12 Stpl in der Tiefgarage und 4 im Garten
für Besucher 3 Stpl im Garten
Diese Stellplätze sind nicht überdacht und sollen von der Poinger Straße anzufahren sein.


Die Tiefgaragenzufahrt ist mit einer Breite von 3,98 m geplant.
Für das Mehrfamilienhaus sind 14 Pkw Stellplätze in der Tiefgarage und 24 Fahrradstellplätze im Untergeschoss geplant.
Im Norden wird die Baugrenze mit der Tiefgarage unterbaut und um 2,65 m überschritten.
Im Süden wird die Baugrenze durch die Einhausung der Tiefgaragenrampe um ca. 4,20 m überschritten.

Nach Meinung des Antragstellers ist die Tiefgaragenzufahrt mit einer Breite von 2,50 m geplant.
A.2 6.7 Abfallbehälter
Sammelstandorte für Einzeltonnen sind durch Sichtschutz in Holzkonstruktion oder durch dichte Begrünung unauffällig in das Wohngebiet einzufügen.
Anstelle eines Sammelstandortes ist für die 8 Haushalte ein Müllhäuschen geplant.
Anstelle eines Sammelstandortes ist für die 8 Haushalte ein Mülleinhausung geplant.
A.2 7.1 Immissionsschutz
            Wohnungen
Zum Schutz vor Verkehrslärm sind bei der Errichtung oder Änderung der Gebäude entlang der Poinger Straße besondere Lärmschutzvorkehrungen zu treffen…….
Hier werden keine Angaben gemacht.
Hier werden keine Angaben gemacht.
B.1 2.1 Private Grünflächen
            (Planzeichen
             im Süden)
Gärtnerisch gestaltete Freiflächen (Hausgärten) mit dichtem Gehölzbestand entlang öffentlicher Grün- und Verkehrsflächen
Die durch Planzeichen festgesetzte Fläche wird durch die Tiefgaragenzufahrt, die Zuwegung zum Hauseingang, die 7 Kfz-Stellplätze und das Mehrfamilienhaus überbaut.
Dem Erdgeschossgrundriss und der botanischen Baumbestandsliste ist zu entnehmen, dass der Gehölzbestand erhalten bleiben soll. Es werden keine Baumfällungen beantragt.
B.1 2.2 Private Grünflächen
            (Planzeichen
             im Norden)
Gärtnerisch gestaltete Freiflächen (Hausgärten) mit dichtem Gehölzbestand an benachbarten Privatgrundstücken
Die durch Planzeichen festgesetzte Fläche wird durch die Tiefgarage und das Mehrfamilienhaus und den Kinderspielplatz teilweise überbaut.
Es werden keine Baumfällungen beantragt.
B.1 3.1 Pflanzbindung
             (Planzeichen
             im Süden)

B.2 1.5 Ausnahmen

Sicherung vorhandener, zu erhaltende Einzelbäume



Ausnahmen von den Festsetzungen sind für den Bereich der privaten Grünflächen in Absprache mit der Gemeinde möglich, wenn dadurch vorhandener Baumbestand erhalten wird.
Die vorhandenen, zu erhaltenden Einzelbäume müssen wegen der Überbauung durch die Tiefgaragenzufahrt, die Zuwegung zum Hauseingang, die 7 Kfz-Stellplätze entfernt werden.
Es werden keine Baumfällungen beantragt.
*Die Zahlen/Werte für den Neubau basieren auf den Angaben des Architekten.

Mit dem Baugesuch werden Befreiungen beantragt:

  1. wegen der Überschreitung der unter Nr. A.1 3.2 festgesetzten zulässigen Grundflächenzahl (GRZ) von 0,3 mit 0,33 um 0,03,
  2. wegen der Überschreitung der unter Nr. A.1 3.3 festgesetzten zulässigen Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,4 mit 0,53 um 0,13
  3. wegen der Abweichung von der unter Nr. A.2 1.1 festgesetzten zulässigen Art der baulichen Nutzung als Einzelhäuser, die nicht mehr als 3 Wohnungen und Doppelhaushälften, die nicht mehr als 2 Wohnungen haben dürfen, mit dem Mehrfamilienhaus mit 8 Wohneinheiten
  4. wegen der Überschreitung der unter Nr. A.2 5.5 festgesetzten zulässigen Gesamtbreite der Einzelgaube von 1,40 m mit 2 Schleppdachgauben mit der Breite von jeweils 2,30 m um 0,90 m
  5. wegen der Überschreitung des unter Nr. A.2 6.1 festgesetzten Standorts von Tiefgarage und Rampe innerhalb der durch festgesetzte Baugrenzen (Planzeichen Nr. A.1 4.1) definierten überbaubaren Fläche mit der Tiefgarage im Norden um 2,65 m und mit der Rampeneinhausung im Süden um ca. 4,20 m.

Der Tabelle kann entnommen werden, dass weitere Befreiungstatbestände vorliegen:

  1. Mit der Errichtung von zwei Schleppdachgauben wird vom unter Nr. A.2 5.5 festgesetzten zulässigen Erscheinungsbild der Gauben als Satteldachgauben abgewichen.
  2. Gemäß Festsetzung Nr. A.2 5.8 darf die Gesamtbreite aller Arten der Dachbelichtung 2/5 der Gebäudelänge nicht überschreiten. Auf der Ostseite des Daches sind eine Dachgaube mit der Länge von 2,785, eine Dachgaube mit der Länge von 3,70 m und 2 Dachflächenfenster mit der Breite von je 0,78 m und ein RWA mit der Breite von ca. 0,90 m geplant. Mit der Gesamtlänge von ca. 9 m wird die zulässige Gesamtbreite aller Belichtungsarten von 8 m (20 m x 0,4) um ca. 1 m überschritten.

Im Rahmen einer sinnvollen Nachverdichtung kann den erforderlichen Befreiungen zugestimmt werden. Im Vergleich zur Planung der formlosen Bauvoranfrage wird die überbaubare Fläche mit der baulichen Anlage nicht überschritten, lediglich mit einer Tiefgarage unterbaut auf eine Länge von 13,70 m und einer Breite von 2,65 m und zwar in einer Tiefe von 1,10 m.
Darüber hinaus soll wesentlich weniger Grundstücksfläche versiegelt und der schützenswerte Baumbestand erhalten werden.

Gemäß § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplanes befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder
2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3. die Durchführung des Bebauungsplanes zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte
führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den
öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Aus Sicht der gemeindlichen Bauverwaltung sind das Vorhaben und die damit verbundenen Abweichungen städtebaulich vertretbar. Allerdings muss von der Genehmigungsbehörde im Landratsamt festgestellt werden, dass durch v.a. die Abweichung betreffend die Beschränkung auf die Wohnungsanzahl und den Haustypus (Festsetzung Nr. A.2 1.1) die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, und dass nicht das Erfordernis besteht, den Bebauungsplan zu ändern.

H. Mayer,
Kirchheim, der 15.01.2020

Beschlussvorschlag

Das gemeindliche Einvernehmen zum Bauantrag für den Neubau eines Wohngebäudes mit 8 Wohneinheiten und Tiefgarage auf dem Grundstück Fl.Nr. 126/7 der Gemarkung Heimstetten, Poinger Straße 31, wird gemäß Sachvortrag erteilt.

Der mit dem Neubau erforderlich werdenden Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 50 H wegen
  1. der Überschreitung der unter Nr. A.1 3.2 festgesetzten zulässigen Grundflächenzahl (GRZ) von 0,3 mit 0,33 um 0,03,
  2. der Überschreitung der unter Nr. A.1 3.3 festgesetzten zulässigen Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,4 mit 0,53 um 0,13
  3. der Abweichung von der unter Nr. A.2 1.1 festgesetzten zulässigen Art der baulichen Nutzung als Einzelhäuser, die nicht mehr als 3 Wohnungen und als Doppelhaushälften, die nicht mehr als 2 Wohnungen haben dürfen,
  4. der Überschreitung der unter Nr. A.2 5.5 festgesetzten zulässigen Gesamtbreite der Einzelgaube von 1,40 m mit 2 Schleppdachgauben mit der Breite von jeweils 2,30 m um 0,90 m,
  5. der Überschreitung des unter Nr. A.2 6.1 festgesetzten Standorts von Tiefgarage und Rampe innerhalb der durch festgesetzte Baugrenzen (Planzeichen Nr. A.1 4.1) definierten überbaubaren Fläche mit der Tiefgarage im Norden um 2,65 m und mit der Rampeneinhausung im Süden um ca. 4,20 m
  6. der Abweichung vom unter Nr. A.2 5.5 festgesetzten zulässigen Erscheinungsbild der Gauben als Satteldachgauben mit der Errichtung von zwei Schleppgauben und
  7. der Überschreitung der unter Nr. A.2 5.8 festgesetzten Gesamtbreite aller Arten der Dachbelichtung von maximal 2/5 der Gebäudelänge durch zwei Dachgauben, 2 Dachflächenfenster und einen RWA mit der Gesamtbreite von ca. 9 m um ca. 1 m.
wird gemäß Sachvortrag zugestimmt.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen zum Bauantrag für den Neubau eines Wohngebäudes mit 8 Wohneinheiten und Tiefgarage auf dem Grundstück Fl.Nr. 126/7 der Gemarkung Heimstetten, Poinger Straße 31, wird gemäß Sachvortrag erteilt.

Der mit dem Neubau erforderlich werdenden Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 50 H wegen
  1. der Überschreitung der unter Nr. A.1 3.2 festgesetzten zulässigen Grundflächenzahl (GRZ) von 0,3 mit 0,33 um 0,03,
  2. der Überschreitung der unter Nr. A.1 3.3 festgesetzten zulässigen Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,4 mit 0,53 um 0,13
  3. der Abweichung von der unter Nr. A.2 1.1 festgesetzten zulässigen Art der baulichen Nutzung als Einzelhäuser, die nicht mehr als 3 Wohnungen und als Doppelhaushälften, die nicht mehr als 2 Wohnungen haben dürfen,
  4. der Überschreitung der unter Nr. A.2 5.5 festgesetzten zulässigen Gesamtbreite der Einzelgaube von 1,40 m mit 2 Schleppdachgauben mit der Breite von jeweils 2,30 m um 0,90 m,
  5. der Überschreitung des unter Nr. A.2 6.1 festgesetzten Standorts von Tiefgarage und Rampe innerhalb der durch festgesetzte Baugrenzen (Planzeichen Nr. A.1 4.1) definierten überbaubaren Fläche mit der Tiefgarage im Norden um 2,65 m und mit der Rampeneinhausung im Süden um ca. 4,20 m
  6. der Abweichung vom unter Nr. A.2 5.5 festgesetzten zulässigen Erscheinungsbild der Gauben als Satteldachgauben mit der Errichtung von zwei Schleppgauben und
  7. der Überschreitung der unter Nr. A.2 5.8 festgesetzten Gesamtbreite aller Arten der Dachbelichtung von maximal 2/5 der Gebäudelänge durch zwei Dachgauben, 2 Dachflächenfenster und einen RWA mit der Gesamtbreite von ca. 9 m um ca. 1 m.
wird gemäß Sachvortrag zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 5, Dagegen: 7

Abstimmungsbemerkung
- abgelehnt

Dokumente
Download 2019-07-16, Beschlussbuchauszug zu TOP 2.3, öffentlich, BIUA vom 24.06.2019, 19/01, Formlose Bauvoranfrage für den Neubau eines Wohngebäudes mit 8 Wohneinheiten, Poinger Straße 31.pdf
Download 2020-01-15, Anlage zur Sitzungsvorlage BIUA vom 20.01.2020, 19/61, Neubau eines Wohngebäudes mit 8 Wohneinheiten und Tiefgarage, Poinger Straße 31.pdf

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3.4. Änderung des Standorts der Gemeinschaftsanlagen für Müll und Fahrräder, Martin-Luther-Straße 71 und 73

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ausschuss f. Bauen, Infrastruktur u. Umwelt (Gemeinde Kirchheim b. München) 01. Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt 20.01.2020 ö beschließend 3.4

Sachverhalt

Für die bereits fertig gestellten Gemeinschaftsanlagen für Müll und Fahrräder von zwei Mehrfamilienhäusern Martin- Luther-Straße 71 und 73 auf dem Grundstück Fl.Nr. 116/11 der Gemarkung Kirchheim wird eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans beantragt.

Der Anlage dieser Beschlussvorlage sind die Planzeichnung des Bebauungsplans, ein Lageplan, Fotos und eine Begründung beigefügt.

Bei der bauplanungsrechtlichen Prüfung ist die Zulässigkeit des Vorhabens auf der Grundlage des § 30 Abs. 1 BauGB zu beurteilen, da sich das Grundstück im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 60/K und der 1. Änderung befindet.

Für die Errichtung der beiden Mehrfamilienhäuser mit Tiefgarage wurde mit Bescheid vom 29.01.2018 eine Baugenehmigung erteilt. Im Freiflächengestaltungsplan waren die Gemeinschaftsanlagen für Müll und Fahrräder entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans an der südwestlichen Grundstücksgrenze zur öffentliche Verkehrsfläche auf dem Grundstück Fl.Nr. 116/8 der Gemarkung Kirchheim platziert.

Unter Nr. B2 4.8.3 ist im Bebauungsplan Nr. 60/K festgesetzt:
„Die auf Flur Nr. 116 gekennzeichnete Fläche für Müll und Fahrräder (M+F) wird als einheitliche Anlage festgesetzt. Sie ist über die gesamte Länge mit einem Flachdach bis DN 5° und einer Traufhöhe von mind. 2,10 m zu überdachen, welches Sonnen- als auch Regenschutz bietet. Im Bereich der Zuwegung und der TG Zufahrt kann die Überdachung unterbrochen werden. Die Unterbringung von Abfallgefäßen und Fahrrädern außerhalb der Baugrenzen der Hauptgebäude ist ausschließlich in dieser Fläche zulässig und einheitlich zu gestalten.“
Somit sollte eine einheitlich gestaltete Gemeinschaftsanlage an den südlichen Grenzen der Grundstücke Fl.Nr. 116 und 116/11 den Fußweg begleiten, nur durchbrochen von den Zuwegungen und der Tiefgaragenzufahrt.

Vor deren Errichtung entschloss sich die Bauherrschaft für einen anderen Standort dieser Gemeinschaftsanlagen. Dem beiliegenden Lageplan ist zu entnehmen, dass das Mehrfamilienhaus Martin-Luther-Straße 71 eine Mülleinhausung auf der Westseite (mit 1 bezeichnet) und eine Fahrradeinhausung auf der Ostseite (mit 2 bezeichnet) erhielt und das Mehrfamilienhaus Martin-Luther-Straße 73 eine Müll- und Fahrradeinhausung auf der Nordseite (mit 3 bezeichnet).

Gemäß § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplanes befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder
2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3. die Durchführung des Bebauungsplanes zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte
führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den
öffentlichen Belangen vereinbar ist.

Die Begründung für diese Änderung kann der Anlage dieser Sitzungsvorlage entnommen werden.

Die Abweichung ist aus Sicht der Bauverwaltung städtebaulich vertretbar, u.a. auch weil auf dem Nachbargrundstück Fl.Nr. 116 eine einheitliche Anlage für Müll und Fahrräder, wie im Bebauungsplan festgesetzt ist, nicht erkennbar ausgeführt wurde;
Die Abweichung ist unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar.
 
Hinweis der Bauverwaltung zum Abstandsflächenrecht der Bayerischen Bauordnung:
Die Müll- und Fahrradeinhausung des Mehrfamilienhauses Martin-Luther-Straße 73 (mit 3 bezeichnet) mit der Seitenlänge von 10,10 m wurde mit dem kürzesten Abstand von 1,90 m an die Grenze zum westlichen Nachbargrundstück Fl.Nr. 116 errichtet.
Gemäß Art. 6 Abs. 9 BayBO sind ohne eigene Abstandsflächen, auch wenn sie nicht an die Grundstücksgrenze angebaut werden, u.a. Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten mit der mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 9 m zulässig.
Die untere Bauaufsichtsbehörde im Landratsamt vertritt die Meinung, dass der Standort dieser Müll- und Fahrradeinhausung bauordnungsrechtlich zulässig ist, weil die Mülleinhausung mit der Seitenlänge von 4,70 m baulich in sich abgeschlossen ausgeführt wurde.

Obwohl der Eigentümer des benachbarten Grundstücks Fl.Nr. 116 die Unterschrift nicht erteilte, kann die Befreiung erteilt werden, weil nachbarliche Belange nicht berührt werden und die Kriterien des § 31 Abs. 2 BauGB eingehalten werden. Allerdings muss darauf geachtet werden, dass die geänderten Müll- und Fahrradeinhausungen die gleichen Größen aufnehmen wie die ursprüngliche Planung mit erteilter Baugenehmigung. Hier wurden z.B. 38 Stellplätze für Fahrräder (2 je Wohneinheit) beauflagt.

H. Mayer, Kirchheim,
der 15.01.2020

Beschlussvorschlag

Für die bereits fertig gestellten Gemeinschaftsanlagen für Müll und Fahrräder von zwei Mehrfamilienhäusern Martin- Luther-Straße 71 und 73 auf dem Grundstück Fl.Nr. 116/11 der Gemarkung Kirchheim, wird eine Befreiung vom Bebauungsplan Nr. 60/K und der 1. Änderung hinsichtlich der Festsetzung Nr. B2 4.8.3 wegen der Errichtung von einer Mülleinhausung und einer Fahrradeinhausung für das Mehrfamilienhaus Martin-Luther-Straße 71 und wegen der Errichtung von einer Müll- und Fahrradeinhausung für das Mehrfamilienhaus Martin-Luther-Straße 73 und der damit verbundenen Abweichung von der einheitlich zu gestaltenden Gemeinschaftsanlage und der festgesetzten gekennzeichneten Fläche (Standort) gemäß Sachvortrag unter der Maßgabe erteilt, dass alle Auflagen der Baugenehmigung mit Bescheid vom 29.01.2018 betreffend diese Gemeinschaftsanlage eingehalten werden.

Beschluss

Für die bereits fertig gestellten Gemeinschaftsanlagen für Müll und Fahrräder von zwei Mehrfamilienhäusern Martin- Luther-Straße 71 und 73 auf dem Grundstück Fl.Nr. 116/11 der Gemarkung Kirchheim, wird eine Befreiung vom Bebauungsplan Nr. 60/K und der 1. Änderung hinsichtlich der Festsetzung Nr. B2 4.8.3 wegen der Errichtung von einer Mülleinhausung und einer Fahrradeinhausung für das Mehrfamilienhaus Martin-Luther-Straße 71 und wegen der Errichtung von einer Müll- und Fahrradeinhausung für das Mehrfamilienhaus Martin-Luther-Straße 73 und der damit verbundenen Abweichung von der einheitlich zu gestaltenden Gemeinschaftsanlage und der festgeset zten gekennzeichneten Fläche (Standort) gemäß Sachvortrag unter der Maßgabe erteilt, dass alle Auflagen der Baugenehmigung mit Bescheid vom 29.01.2018 betreffend diese Gemeinschaftsanlage eingehalten werden.

Die Müll- und Fahrradeinhausung (3) Martin-Luther-Straße 73 aus westlicher Richtung wird von der Rückseite und seitlich begrünt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 5

Dokumente
Download 2020-01-14, Anlage zur Beschlussvorlage BIUA vom 20.01.2020, 19/62, Änderung des Standorts der Gemeinschaftsanlagen für Müll und Fahrräder, Martin-Luther-Straße 71 und 73.pdf

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3.5. Erweiterung der Büroflächen Ingenieurbüro Hausladen - Umbau und Umnutzung des Getränkemarkts als zusätzliche Bürofläche, Feldkirchner Straße 7a

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ausschuss f. Bauen, Infrastruktur u. Umwelt (Gemeinde Kirchheim b. München) 01. Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt 20.01.2020 ö beschließend 3.5

Sachverhalt

Beantragt wird die Erweiterung der Büroflächen des Ingenieurbüros sowie den Umbau und die Umnutzung des Getränkemarkts als zusätzliche Bürofläche auf dem Grundstück FI.Nr. 43 der Gemarkung Heimstetten, Feldkirchner Straße 7a.

Das Baugrundstück befindet sich im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplans Nr. 74 - „Alter Ortskern Heimstetten“ und der 4. Änderung. Eine Beurteilung erfolgt nach § 30 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 34 BauGB. Das Baugebiet ist als Dorfgebiet festgesetzt.
Für den Stellplatznachweis ist die Stellplatz- und Fahrradsatzung der Gemeinde zu verwenden.

Der Anlage dieser Sitzungsvorlage sind ein Lageplan und Zeichnungen sowie ein Begleitschreiben mit der Erläuterung des Vorhabens sowie ein Bebauungsplanausschnitt beigefügt.

Den in der Anlage befindlichen Zeichnungen können die Umbauarbeiten im Erd- und Obergeschoss sowie die Veränderungen an den Fassaden und der Dachgestaltung entnommen werden.

Die freigewordenen Flächen des Getränkemarkts im Erdgeschoss des Stadels sollen größtenteils vom Ingenieurbüro übernommen und als Besprechungsräume, Registratur, Lager und Technikzentrale genutzt werden. Ein kleiner Bereich des Gebäudes an der südlichen Giebelseite soll von der Betreiberfamilie des ehemaligen Getränkemarkts als Büro genutzt werden.
Die Änderungs- und Umbauarbeiten betreffen neben dem Einbau einer Treppe ins Obergeschoss den Abbruch und den Einbau einiger Wände sowie mit dem Einbau einiger Fenster und einer Türe die Fassade und mit dem Aufbau einer Photovoltaikanlage das Dach.

Mit den vorgelegten Unterlagen wird keine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans oder eine Abweichung von der Stellplatz- und Fahrradsatzung nach Art.63 Abs. 2 BayBO beantragt.

Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Baugenehmigung für die Nutzungsänderung ist aus bauplanungsrechtlicher Sicht zu erteilen.

H. Mayer
Kirchheim, der 15.01.2020

Beschlussvorschlag

Für die Erweiterung der Büroflächen des Ingenieurbüros sowie den Umbau und die Umnutzung des Getränkemarkts als zusätzliche Bürofläche auf dem Grundstück FI.Nr. 43 der Gemarkung Heimstetten, Feldkirchner Straße 7a, wird das gemeindliche Einvernehmen gemäß Sachvortrag erteilt.  

Beschluss

Für die Erweiterung der Büroflächen des Ingenieurbüros sowie den Umbau und die Umnutzung des Getränkemarkts als zusätzliche Bürofläche auf dem Grundstück FI.Nr. 43 der Gemarkung Heimstetten, Feldkirchner Straße 7a, wird das gemeindliche Einvernehmen gemäß Sachvortrag erteilt.  

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
GRM Hausladen M. ist bei dieser Abstimmung nicht anwesend.

Dokumente
Download 2020-01-15, Anlage zur Sitzungsvorlage BIUA vom 20.01.2020, 19/.., Erweiterung der Büroflächen Ingenieurbüro Hausladen - Umbau und Umnutzung des Getränkemarkts als zusätzliche Bürofläche, Feldkirchner Straße 7a.pdf

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3.6. Neubau eines Wohn- und Verwaltungsbaus inkl. Tiefgarage und zweitem Untergeschoss, Seestraße 7

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ausschuss f. Bauen, Infrastruktur u. Umwelt (Gemeinde Kirchheim b. München) 01. Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt 20.01.2020 ö beschließend 3.6

Sachverhalt

Für den Neubau eines Wohn- und Verwaltungsbaus inklusive Tiefgarage und zweitem Untergeschoss auf dem Grundstück Fl.Nr. 71/3 der Gemarkung Heimstetten, Seestraße 7, wurde ein Antrag auf Vorbescheid i. S. d. Art. 71 Bayerische Bauordnung – BayBO – vorgelegt.

Der Anlage dieser Beschlussvorlage sind ein Lageplan, Zeichnungen sowie eine Erläuterung und die Fragestellung zum Vorbescheid sowie isometrische Luftbilder des Baugrundstücks beigefügt.

Das Vorhaben befindet sich nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans sondern innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile. Eine Beurteilung erfolgt nach § 34 BauGB. Im Flächennutzungsplan ist das Baugebiet als „allgemeines Wohngebiet“ dargestellt.
Für das Vorhaben sind die Stellplatz- und Fahrradsatzung der Gemeinde zu verwenden.

Nach § 34 BauGB ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

Wie der beiliegenden Erläuterung zu entnehmen ist, wurde für eine Bebauung (Variante 2b) des Grundstücks mit Büronutzung bereits ein Vorbescheid (vom 09.05.2014) erteilt. Da die Geltungsdauer des Vorbescheides nicht mehr verlängert wurde, ist die Gültigkeit im Laufe des Jahres 2019 erloschen.
Die Einschätzung des aktuellen Vorhabens seitens der gemeindlichen Bauverwaltung orientiert sich am damaligen Vorbescheid für die Variante 2b.

Hier der Vergleich der Vorhaben zusammengefasst in einer Tabelle:

Alter Vorbescheid Bürogebäude
Var. 2b
Neubau Vorbescheid
Wohn- und Verwaltungsbau
Geschossigkeit und Baukörper
EG + OG mit Zwischenbau mit TG + Stellplätzen – DG kein VG
EG + OG + DG mit TG + Stellplätzen
Dachform
Satteldach, Flachdach
Satteldach, Flachdach/Dachterrasse
Dachneigung
ca. 30°
29°
GR §19 Abs.2 BauNVO (m²)
ca. 269
282,24
GRZ §19 Abs.2 BauNVO
0,29
0,3
GRZ § 19 Abs. 2 + 4 BauNVO
0,38
Keine Angabe
GF (m²)
ca. 537
ca. 560
GFZ
0,57
ca. 0,59
Wandhöhe (m)
6,48 bzw. 6,00
6,60
Firsthöhe (m)
9,00
9,37
Mindestabstand zum Bahngrundstück (m)
ca. 3,20
ca. 3,0
- GR: Grundfläche, GRZ: Grundflächenzahl, GF: Geschossfläche, GFZ: Geschossflächenzahl, VG: Vollgeschoss
- GRZ gem. § 19 Abs. 2 BauNVO: GRZ der baulichen Anlagen
- GRZ gem. § 19 Abs. 4 BauNVO: GRZ der Garagen, Stellplätze und Zufahrten
- Alle Angaben stammen von Berechnungen des Bauantrags.

Zur im Anhang befindlichen Fragestellung zum Antrag auf Vorbescheid:

Unter Nr. 2.1. sollen Fragen betreffend die Art und das Maß der baulichen Nutzung beantwortet werden:
  1. Ist eine GRZ von 0,30 zulässig?
Da die GRZ (19 Abs.2 BauNVO) nur unwesentlich größer ist als die der Bebauung, für die der Vorbescheid        bereits erteilt wurde, wird die Genehmigungsbehörde feststellen, dass eine GRZ von 0,30 zulässig ist. Das gemeindliche Einvernehmen kann erteilt werden.
  1. Ist eine Firsthöhe von 9,37 zulässig?
Da die Firsthöhe nur unwesentlich größer ist als die der Bebauung für die der Vorbescheid bereits erteilt wurde, wird die Genehmigungsbehörde feststellen, dass eine        Firsthöhe von 9,37 zulässig ist. Das gemeindliche Einvernehmen kann erteilt werden.
  1. Ist eine seitliche Wandhöhe von 6,60 m zulässig?
Da die Wandhöhe nur unwesentlich größer ist als die der Bebauung für die der Vorbescheid bereits erteilt wurde, wird die Genehmigungsbehörde feststellen, dass eine Wandhöhe von 6,60 m zulässig ist. Das gemeindliche Einvernehmen kann erteilt werden.
  1. Sind die nachgewiesenen Stellplätze planungsrechtlich zulässig?
Für den Stellplatznachweis im Rahmen von Baugenehmigungsverfahren ist die Stellplatz- und Fahrradsatzung zu beachten, die seit dem 19.07.2019 rechtswirksam ist.
Danach sind für die Wohnnutzung im 1. Obergeschoss (7 Wohnungen/Apartments) und im Dachgeschoss (1 Wohnung) 9 Stellplätze für Pkw nachzuweisen.
Für die gewerbliche Nutzung im Erdgeschoss wird vom Antragsteller eine Nutzfläche von ca. 210 m² angenommen. Dafür sind 5 Stellplätze nachzuweisen (je 40 m² HNF 1 Stellplatz).
Für das Lager im 2. Untergeschoss mit einer angegebenen Bruttogeschossfläche von ca. 498 m² wird der Stellplatzbedarf für diesen Neubau aufgrund der Anzahl der Beschäftigten ermittelt. Da keine Betriebsbeschreibung vorgelegt wird, kann diese Annahme nicht nachvollzogen werden.
Gemäß Stellplatz- und Fahrradsatzung sind für Wohngebäude ab 3 Wohnungen 2 Fahrradstellplätze je Wohnung nachzuweisen. Bei Gewerbe und Läden sollen Fahrradstellplätze in gleicher Anzahl wie Pkw-Stellplätze bereitgestellt werden.
Da der vorgelegte Stellplatznachweis nicht nachvollzogen werden kann und Fahrradstellplätze unberücksichtigt blieben, kann das gemeindliche Einvernehmen zum Vorhaben betreffend die örtliche Bauvorschrift nicht erteilt werden. Somit ist der vorgelegte Stellplatznachweis bauplanungsrechtlich nicht zulässig.
5.        Ist ein Baukörper mit den maximalen Maßen, Länge = 17,07 m und Breite = 10 m, zulässig?
Für sich betrachtet orientiert sich dieser Baukörper an der vorhandenen Bebauung in der näheren Umgebung, weil er mit der Breite von 17,07 m nur unwesentlich größer ist als das Einfamilienhauses auf dem Grundstück Fl.Nr. 71/2 der Gemarkung Heimstetten mit der Breite von 17,03 m (Rohbaumaß Außenwand laut gemeindlicher Bauakte).
Die Frage, ob sich der gesamte dreiteilige Baukörper in die nähere Umgebung einfügt, wird die Genehmigungsbehörde im Landratsamt nach Prüfung beantworten. Vergleicht man die überbauten Flächen (hier: GRZ §19 Abs.2 BauNVO), stellt man fest, dass die angegebene Grundfläche nur um 13,24 m² größer ist als bei der Bebauung des bereits genehmigten Vorbescheides.
6.        Ist das Vorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung zulässig?
Das Maß der baulichen Nutzung wurde in den wichtigen Punkten mit den Fragen 1 bis 5 beantwortet.
Die Frage, ob das Vorhaben auch in der Art der baulichen Nutzung zulässig ist, hängt aufgrund der Nähe zur Bahnlinie und zur A 99 in erster Linie davon ab, ob die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben. Im genehmigten Vorbescheid wurde von der Genehmigungsbehörde u.a. die Nebenbestimmung festgesetzt, dass im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens der Nachweis zu erbringen ist, dass gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewährleistet werden (Erschütterungs- und Lärmschutzgutachten).
       Aus Sicht der gemeindlichen Bauverwaltung kann das gemeindliche Einvernehmen zu einer Wohnbebauung, die im 1. Obergeschoss (Apartments) und im Dachgeschoss eines Gebäudes geplant ist, das sich im Abstand von ca. 3, m zur Grenze des Grundstücks der Bahnlinie München - Simbach befindet, nicht erteilt werden. Es sei denn, die Genehmigungsbehörde im Landratsamt München stellt fest, dass alle Kriterien hinsichtlich der Zulässigkeit eines Vorhabens innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile nach § 34 BauGB, v.a. die Gewährleistung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse, eingehalten werden. Hierbei muss darauf hingewiesen werden, dass das Grundstück ohne Einschränkung einem Baugebiet zugeordnet ist, das im Flächennutzungsplan als „allgemeines Wohngebiet“ dargestellt ist.
       Wie dem Lageplan (Abstandsflächenplan) zu entnehmen ist, sollen Abstandsflächen auf das Grundstück Fl.Nr. 148 der Gemarkung Heimstetten mit der Gleisanlage München -Simbach übernommen werden. Den Antragsunterlagen ist nicht zu entnehmen, ob der Eigentümer mit diesem Vorhaben einverstanden ist.

Unter Nr. 2.2. sollen Fragen betreffend das Dachgeschoss beantwortet werden:
  1. Geht vom geplanten Baukörper eine zweigeschossige Wirkung aus?
Eine zweigeschossige Wirkung kann vom geplanten Baukörper nur dann ausgehen, wenn nachgewiesen wird, dass das Dachgeschoss kein Vollgeschoss ist. Da der Nachweis nicht erbracht wird, kann die Frage nicht beantwortet werden. Das gemeindliche Einvernehmen kann nur zu einem zweigeschossigen Baukörper erteilt werden.
  1. Kann im Fall „untergeordneter Dachgauben, laut Art. 6 Abs. 8.3 BayBO, von einer zweigeschossigen Wirkung ausgegangen werden?
Wenn die Genehmigungsbehörde bei der Prüfung feststellt, dass es sich um „untergeordnete Dachgauben“ handelt, kann möglicherweise von einer zweigeschossigen Wirkung ausgegangen werden.
  1. Ist das Flachdach als Dachterrasse nutzbar?        Aus Sicht der gemeindlichen Bauverwaltung kann die Frage der Nutzbarkeit einer Dachterrasse über dem 1. Obergeschoss eines im Abstand von ca. 3,5 m zur Grenze des Grundstücks München – Simbach geplanten Gebäudes ohne Schallschutzmaßnahmen nicht beantwortet werden. Es sei denn, die Genehmigungsbehörde im Landratsamt München stellt fest, dass alle Kriterien hinsichtlich der Zulässigkeit eines Vorhabens innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile nach § 34 BauGB, v.a. die Gewährleistung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse, eingehalten werden.
 
Unter Nr. 2.3. sollen Fragen betreffend das Untergeschoss beantwortet werden:
  1. Ist der Bau einer Tiefgarage im 1. Untergeschoss zulässig?
       Nachdem im Vorbescheid (vom 09.05.2014) für die Bebauung des Grundstücks mit Büronutzung bereits eine Tiefgarage vorgesehen war, wird die Genehmigungsbehörde im Landratsamt hier wahrscheinlich feststellen, dass die geplante Tiefgarage zulässig ist. Ob alle technischen Anforderungen, die z.B. durch die Bayerische Bauordnung an das Vorhaben gestellt werden, mit dem Vorbescheid geprüft werden, ist fraglich. Deshalb kann sich die Gemeinde dazu nicht äußern.
  1. Ist der Bau eines 2. Untergeschosses zulässig?
Die Frage, ob alle technischen Anforderungen, die z.B. durch die Bayerische Bauordnung an das Vorhaben gestellt werden, eingehalten werden, wird die Genehmigungsbehörde im Landratsamt beantworten. Ob sie mit dem Vorbescheid geprüft werden, ist fraglich. Deshalb kann sich die Gemeinde dazu nicht äußern.

Unter Nr. 2.4. sollen Fragen betreffend die Außentreppe beantwortet werden:
  1. Die Fluchttreppe der Untergeschosse (Außentreppe im Osten) hält nicht die Abstandsflächen (mind. 3 m) zur Grundstücksgrenze ein. Kann dies im Sinne des Art. 6 Abs. 9 BayBO ohne eigene Abstandsfläche sein.
Die Prüfung bauordnungsrechtlicher Vorschriften obliegt der Genehmigungsbehörde im Landratsamt. Ob sie Gegenstand eines Vorbescheides ist, ist fraglich.

Unter Nr. 2.5. sollen Fragen betreffend die gewerbliche Nutzung beantwortet werden:
  1. Die gewerbliche Nutzung und die damit verbundene Lagerung sieht den Verleih von
       Polizeirequisiten für professionelle Filmproduktion vor. Ist das geplante Vorhaben dem stillen Gewerbe zuzuordnen und im allgemeinen Wohngebiet zulässig?
       Wie bereits beschrieben befindet sich das Baugrundstück in einem Baugebiet, das im Flächennutzungsplan als „allgemeines Wohngebiet“ dargestellt ist.
Demnach sollte der § 4 BauNVO Beachtung finden, wonach „allgemeine Wohngebiete“ vorwiegend dem Wohnen dienen. Zulässig sind Wohngebäude, die der Versorgung des Gebiets dienenende Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe und Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
       Ausnahmsweise können Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen zugelassen werden.
       Somit wäre die Unterbringung eines nichtstörenden Gewerbebetriebes aufgrund der Zulassung durch die Erteilung der Baugenehmigung möglich, wenn die Genehmigungsbehörde dies feststellen kann. Hierzu wird die Vorlage einer Betriebsbeschreibung erforderlich sein. Die Frage, welchen Stellenwert die Darstellung des Baugebiets im Flächennutzungsplan bei der Beurteilung des Vorbescheides für ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile einnimmt, kann seitens der Bauverwaltung nicht beantwortet werden, schließlich verfügt die Gemeinde nicht über bauplanungsrechtliche Vorgaben.

H. Mayer
Kirchheim, der 15.01.2020

Beschlussvorschlag

Die im vorliegenden Antrag auf Vorbescheid für den Neubau eines Wohn- und Verwaltungsbaus inklusive Tiefgarage und zweitem Untergeschoss auf dem Grundstück Fl.Nr. 71/3 der Gemarkung Heimstetten, Seestraße 7, gestellten Fragen werden wie folgt beantwortet:

Frage 1:
Eine GRZ (§ 19 Abs.2 BauNVO) von 0,30 ist zulässig, wenn die Genehmigungsbehörde im Landratsamt dies feststellt. Das gemeindliche Einvernehmen wird gemäß Sachvortrag erteilt.

Frage 2:
Eine Firsthöhe von 9,37 m ist zulässig, wenn die Genehmigungsbehörde im Landratsamt dies feststellt. Das gemeindliche Einvernehmen wird gemäß Sachvortrag erteilt.

Frage 3:
Eine Wandhöhe von 6,60 m ist zulässig, wenn die Genehmigungsbehörde im Landratsamt dies feststellt. Das gemeindliche Einvernehmen wird gemäß Sachvortrag erteilt.

Frage 4:
Das gemeindliche Einvernehmen zu den für dieses Vorhaben ermittelten und in den Zeichnungen dargestellten Stellplätzen wird gemäß Sachvortrag nicht erteilt. Das gemeindliche Einvernehmen wird in Aussicht gestellt, wenn Antragsunterlagen vorgelegt werden, die belegen, dass keine Abweichungen von der Stellplatz- und Fahrradsatzung erforderlich sind.

Frage 5:
Ob ein Baukörper mit den maximalen Maßen, Länge = 17,07 m und Breite = 10 m zulässig ist, wird die Genehmigungsbehörde im Landratsamt prüfen. Das gemeindliche Einvernehmen wird hinsichtlich dieser Frage gemäß Sachvortrag unter der Maßgabe erteilt, dass das Landratsamt die Zulässigkeit feststellt.

Frage 6:
Das Vorhaben ist nach Art und Maß der baulichen Nutzung zulässig, wenn die Genehmigungsbehörde im Landratsamt dies feststellt. Das gemeindliche Einvernehmen wird hinsichtlich dieser Frage gemäß Sachvortrag unter der Maßgabe erteilt, dass das Landratsamt die Zulässigkeit feststellt.
Aufgrund der Nähe des geplanten Vorhabens zu den Grundstücken von Bahn und A 99 wird das Landratsamt gebeten, ganz genau zu prüfen, ob die Kriterien für die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 34 BauGB eingehalten werden, und ob das Vorhaben insbesondere im Hinblick auf die Gewährleistung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse, in diesem Fall bei dem Abstand von ca. 3 m zum Bahngrundstück, mit dem Vorbescheid ohne weitere technische Nachweise zugelassen werden kann.

Frage 7:
Von dem geplanten Baukörper geht dann eine zweigeschossige Wirkung aus, wenn nachgewiesen wird, dass das Dachgeschoss kein Vollgeschoss ist. Das gemeindliche Einvernehmen wird gemäß Sachvortrag zu einem zweigeschossigen Gebäude erteilt.

Frage 8:
Ob im Fall untergeordneter Dachgauben nach Art. 6 Ab. 8.3 BayBO von einer zweigeschossigen Wirkung ausgegangen werden kann, wird die Genehmigungsbehörde im Landratsamt prüfen. Das gemeindliche Einvernehmen wird gemäß Sachvortrag zu einem zweigeschossigen Gebäude erteilt.

Frage 9:
Ob das Flachdach auf dem westlichen Gebäudeteil als Dachterrasse nutzbar sein kann, wird die Genehmigungsbehörde im Landratsamt prüfen. Das gemeindliche Einvernehmen wird hinsichtlich dieser Frage gemäß Sachvortrag unter der Maßgabe erteilt, dass das Landratsamt die Zulässigkeit feststellt.
Aufgrund der Nähe des geplanten Vorhabens zu den Grundstücken von Bahn und A 99 wird das Landratsamt gebeten, ganz genau zu prüfen, ob die Kriterien für die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 34 BauGB eingehalten werden, und ob das Vorhaben insbesondere im Hinblick auf die Gewährleistung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse, in diesem Fall bei dem Abstand von ca. 3 m zum Bahngrundstück, mit dem Vorbescheid ohne weitere technische Nachweise zugelassen werden kann.

Frage 10:
Ob der Bau einer Tiefgarage im 1. Untergeschoss zulässig ist, wird die Genehmigungsbehörde im Landratsamt prüfen. Das gemeindliche Einvernehmen wird hinsichtlich dieser Frage gemäß Sachvortrag unter der Maßgabe erteilt, dass das Landratsamt die Zulässigkeit feststellt.

Frage 11:
Ob der Bau eines 2. Untergeschosses zulässig ist, wird die Genehmigungsbehörde im Landratsamt prüfen. Das gemeindliche Einvernehmen wird hinsichtlich dieser Frage gemäß Sachvortrag unter der Maßgabe erteilt, dass das Landratsamt die Zulässigkeit feststellt.

Frage 12:
Ob der Bau der Fluchttreppe der Untergeschosse ohne die Einhaltung der Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO zulässig ist, wird die Genehmigungsbehörde im Landratsamt prüfen. Das gemeindliche Einvernehmen wird hinsichtlich dieser Frage gemäß Sachvortrag unter der Maßgabe erteilt, dass das Landratsamt die Zulässigkeit feststellt.

Frage 13:
Ob die gewerbliche Nutzung und die damit verbundene Lagerung als „nichtstörendes Gewerbe“ betrachtet werden kann und im „allgemeinen Wohngebiet“ nach § 4 BauNVO als Ausnahme zugelassen werden kann, wird die Genehmigungsbehörde im Landratsamt prüfen. Das gemeindliche Einvernehmen wird hinsichtlich dieser Frage gemäß Sachvortrag unter der Maßgabe erteilt, dass das Landratsamt die Zulässigkeit feststellt.

Beschluss

Die im vorliegenden Antrag auf Vorbescheid für den Neubau eines Wohn- und Verwaltungsbaus inklusive Tiefgarage und zweitem Untergeschoss auf dem Grundstück Fl.Nr. 71/3 der Gemarkung Heimstetten, Seestraße 7, gestellten Fragen werden wie folgt beantwortet:

Frage 1:
Eine GRZ (§ 19 Abs.2 BauNVO) von 0,30 ist zulässig, wenn die Genehmigungsbehörde im Landratsamt dies feststellt. Das gemeindliche Einvernehmen wird gemäß Sachvortrag erteilt.

Frage 2:
Eine Firsthöhe von 9,37 m ist zulässig, wenn die Genehmigungsbehörde im Landratsamt dies feststellt. Das gemeindliche Einvernehmen wird gemäß Sachvortrag erteilt.

Frage 3:
Eine Wandhöhe von 6,60 m ist zulässig, wenn die Genehmigungsbehörde im Landratsamt dies feststellt. Das gemeindliche Einvernehmen wird gemäß Sachvortrag erteilt.

Frage 4:
Das gemeindliche Einvernehmen zu den für dieses Vorhaben ermittelten und in den Zeichnungen dargestellten Stellplätzen wird gemäß Sachvortrag nicht erteilt. Das gemeindliche Einvernehmen wird in Aussicht gestellt, wenn Antragsunterlagen vorgelegt werden, die belegen, dass keine Abweichungen von der Stellplatz- und Fahrradsatzung erforderlich sind.

Frage 5:
Ob ein Baukörper mit den maximalen Maßen, Länge = 17,07 m und Breite = 10 m zulässig ist, wird die Genehmigungsbehörde im Landratsamt prüfen. Das gemeindliche Einvernehmen wird hinsichtlich dieser Frage gemäß Sachvortrag unter der Maßgabe erteilt, dass das Landratsamt die Zulässigkeit feststellt.

Frage 6:
Das Vorhaben ist nach Art und Maß der baulichen Nutzung zulässig, wenn die Genehmigungsbehörde im Landratsamt dies feststellt. Das gemeindliche Einvernehmen wird hinsichtlich dieser Frage gemäß Sachvortrag unter der Maßgabe erteilt, dass das Landratsamt die Zulässigkeit feststellt.
Aufgrund der Nähe des geplanten Vorhabens zu den Grundstücken von Bahn und A 99 wird das Landratsamt gebeten, ganz genau zu prüfen, ob die Kriterien für die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 34 BauGB eingehalten werden, und ob das Vorhaben insbesondere im Hinblick auf die Gewährleistung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse, in diesem Fall bei dem Abstand von ca. 3 m zum Bahngrundstück, mit dem Vorbescheid ohne weitere technische Nachweise zugelassen werden kann.

Frage 7:
Von dem geplanten Baukörper geht dann eine zweigeschossige Wirkung aus, wenn nachgewiesen wird, dass das Dachgeschoss kein Vollgeschoss ist. Das gemeindliche Einvernehmen wird gemäß Sachvortrag zu einem zweigeschossigen Gebäude erteilt.

Frage 8:
Ob im Fall untergeordneter Dachgauben nach Art. 6 Ab. 8.3 BayBO von einer zweigeschossigen Wirkung ausgegangen werden kann, wird die Genehmigungsbehörde im Landratsamt prüfen. Das gemeindliche Einvernehmen wird gemäß Sachvortrag zu einem zweigeschossigen Gebäude erteilt.

Frage 9:
Ob das Flachdach auf dem westlichen Gebäudeteil als Dachterrasse nutzbar sein kann, wird die Genehmigungsbehörde im Landratsamt prüfen. Das gemeindliche Einvernehmen wird hinsichtlich dieser Frage gemäß Sachvortrag unter der Maßgabe erteilt, dass das Landratsamt die Zulässigkeit feststellt.
Aufgrund der Nähe des geplanten Vorhabens zu den Grundstücken von Bahn und A 99 wird das Landratsamt gebeten, ganz genau zu prüfen, ob die Kriterien für die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 34 BauGB eingehalten werden, und ob das Vorhaben insbesondere im Hinblick auf die Gewährleistung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse, in diesem Fall bei dem Abstand von ca. 3 m zum Bahngrundstück, mit dem Vorbescheid ohne weitere technische Nachweise zugelassen werden kann.

Frage 10:
Ob der Bau einer Tiefgarage im 1. Untergeschoss zulässig ist, wird die Genehmigungsbehörde im Landratsamt prüfen. Das gemeindliche Einvernehmen wird hinsichtlich dieser Frage gemäß Sachvortrag unter der Maßgabe erteilt, dass das Landratsamt die Zulässigkeit feststellt.

Frage 11:
Ob der Bau eines 2. Untergeschosses zulässig ist, wird die Genehmigungsbehörde im Landratsamt prüfen. Das gemeindliche Einvernehmen wird hinsichtlich dieser Frage gemäß Sachvortrag unter der Maßgabe erteilt, dass das Landratsamt die Zulässigkeit feststellt.

Frage 12:
Ob der Bau der Fluchttreppe der Untergeschosse ohne die Einhaltung der Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO zulässig ist, wird die Genehmigungsbehörde im Landratsamt prüfen. Das gemeindliche Einvernehmen wird hinsichtlich dieser Frage gemäß Sachvortrag unter der Maßgabe erteilt, dass das Landratsamt die Zulässigkeit feststellt.

Frage 13:
Ob die gewerbliche Nutzung und die damit verbundene Lagerung als „nichtstörendes Gewerbe“ betrachtet werden kann und im „allgemeinen Wohngebiet“ nach § 4 BauNVO als Ausnahme zugelassen werden kann, wird die Genehmigungsbehörde im Landratsamt prüfen. Das gemeindliche Einvernehmen wird hinsichtlich dieser Frage gemäß Sachvortrag unter der Maßgabe erteilt, dass das Landratsamt die Zulässigkeit feststellt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 1

Dokumente
Download 2020-01-15, Anlage zur Sitzungsvorlage BIUA vom 20.01.2020, 19/63, Neubau eines Wohn- und Verwaltungsbaus inkl. Tiefgarage und zweitem Untergeschoss, Seestraße 7.pdf

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4. Bauleitplanung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ausschuss f. Bauen, Infrastruktur u. Umwelt (Gemeinde Kirchheim b. München) 01. Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt 20.01.2020 ö 4
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4.1. Einfriedung von Spielplätzen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ausschuss f. Bauen, Infrastruktur u. Umwelt (Gemeinde Kirchheim b. München) 01. Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt 20.01.2020 ö beschließend 4.1

Sachverhalt

Oftmals unterliegen die Kinderspielplätze in der Gemeinde den Bestimmungen aus Bebauungsplänen. Das Errichten von Einfriedungen ist in vielen Fällen nicht zulässig. Die Verwaltung wird des Öfteren gebeten Kindespielplätze mit einem Zaun auszustatten.  Die Begründung liegt hierbei zumeist entweder in der Sicherheit der Kinder oder im Fernhalten von Tieren, insbesondere Hunden.

Die Verwaltung müsste, nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung, für jeden Einzelfall vom BIUA einen Beschluss zur Befreiung einholen. Zum einen hätte dies einen erhöhten Verwaltungsaufwand zur Folge, zum anderen sieht die Verwaltung die Errichtung von entsprechenden Einfriedungen ebenfalls als notwendig an. Daher wird vorgeschlagen, dass die Verwaltung diese Befreiungen auf dem Verwaltungsweg erteilen darf.

Beschlussvorschlag

Die Verwaltung wird ermächtigt Befreiungen von Festsetzungen aus Bebauungsplänen auf dem Verwaltungsweg zu erteilen, wenn es sich hierbei um Einfriedungen von Kinderspielplätzen handelt und die neue zu errichtende Einfriedung den Bestimmungen der jeweils gültigen Einfriedungssatzung entspricht .

Beschluss

Die Verwaltung wird ermächtigt Befreiungen von Festsetzungen aus Bebauungsplänen auf dem Verwaltungsweg zu erteilen, wenn es sich hierbei um Einfriedungen von Kinderspielplätzen handelt und die neue zu errichtende Einfriedung den Bestimmungen der jeweils gültigen Einfriedungssatzung entspricht .

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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5. Bauleitplanung - Nachbargemeinde zur Kenntnis

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ausschuss f. Bauen, Infrastruktur u. Umwelt (Gemeinde Kirchheim b. München) 01. Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt 20.01.2020 ö 5
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5.1. Gemeinde Aschheim; Teiländerung und Erweiterung der Bebauungspläne Nrn. 085, 085/01, 085/02 und 085/04 – Umbau der Hof- und Verkehrsflächen und Erweiterung des Betriebsgeländes des Frachtpostzentrums in Aschheim

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ausschuss f. Bauen, Infrastruktur u. Umwelt (Gemeinde Kirchheim b. München) 01. Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt 20.01.2020 ö zur Kenntnis 5.1

Sachverhalt

Mit Schreiben vom 02.12.2019 teilte die Gemeinde Aschheim mit, dass der Bau- und Umweltausschuss in seiner Sitzung am 19.11.2019 die Aufstellung eines Bebauungsplans Nr. 085/05 „Teiländerung und Erweiterung der Bebauungspläne Nrn. 085, 085/01, 085/02 und 085/04 – Umbau der Hof- und Verkehrsflächen und Erweiterung des Betriebsgeländes des Frachtpostzentrums in Aschheim“

Anlass/Ziel des Bebauungsplans:
 - Verbesserung der Hoflogistik
- Aus- und Umbau der vorhandenen Hof- bzw. Verkehrsflächen durch: Realisierung zusätzlicher Wechselbrückenabstellflächen außerhalb der Rangierflächen westlich und südlich des Paketzentrums; Errichtung weiterer Übergabeplätze nördlich des Paketzentrums
- Erweiterung des Betriebsgeländes nach Osten
- Verlegung des Fuß- und Radwegs, der vom Kreisverkehr Eichendorffstraße bis zur Klausnerstraße führt, nach Osten
- Die Abwicklung vorhandener Verkehre wird optimiert; es wird kein neues Verkehrsaufkommen mit Auswirkungen auf den öffentlichen Raum erzeugt
- Durch die Verringerung und Optimierung der Rangiervorgänge sind die Maßnahmen nicht immissionsrelevant bzw. führen letztendlich sogar zu einer Verringerung von Verkehrsgeräuschen auf den Hofflächen.

Das Planungsgebiet ist wie folgt umgrenzt:
- im Norden        durch die Eichendorffstraße
- im Westen        durch die Staatstraße 2082
- im Süden        durch die Klausnerstraße
- im Osten        durch das Betriebsgelände der Möbelhäuser XXXLutz und Mömax
 und umfasst die Grundstücke FlNrn. 279, 280, 280/2, 280/3, 280/7, 280/8, 280/9, 281, 282, 282/2 und 282/5 der Gemarkung Aschheim.

Die Nachbargemeinden und Träger öffentlicher Belange haben nun im Rahmen der Beteiligung die Möglichkeit, bis 13.01.2020 Anregungen zum Bebauungsplanentwurf vorzubringen.

Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 085/05 „Teiländerung und Erweiterung der Bebauungspläne Nrn. 085, 085/01, 085/02 und 085/04 – Umbau der Hof- und Verkehrsflächen und Erweiterung des Betriebsgeländes des Frachtpostzentrums in Aschheim“ der Gemeinde Aschheim in der Fassung vom 19.11.2019 wird zur Kenntnis genommen.

Anregungen zum Planentwurf werden nicht vorgebracht, weil Belange der Gemeinde Kirchheim durch die Planung nicht berührt werden.

Ein Beschluss wird nicht gefasst.

Dokumente
Download BPlan 085-05 - Entwurf Planzeichnung.pdf

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5.2. Gemeinde Feldkirchen; 15. Änderung des Flächennutzungsplanes westlich der B471 und südlich des Gutes Oberndorf Fl.-Nr. 663/40, 663/41 der Gemarkung Feldkirchen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ausschuss f. Bauen, Infrastruktur u. Umwelt (Gemeinde Kirchheim b. München) 01. Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt 20.01.2020 ö zur Kenntnis 5.2

Sachverhalt

Mit Schreiben vom 18.12.2019 teilte die Gemeinde Feldkirchen mit, dass der Gemeinderat in seiner Sitzung am 11.04.2019 die 15. Änderung des Flächennutzungsplanes westlich der B471 und südlich des Gutes Oberndorf Fl.-Nr. 663/40, 663/41 der Gemarkung Feldkirchen beschlossen hat.

Im Rahmen des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 12 „BayWa AG“ soll der Umzug der Werkstatt für Kommunal- und Landmaschinen, aus integrierter Lage, in Feldkirchen, in den hier gegenständlichen Geltungsbereich ermöglicht werden. Somit können bestehende Nutzungskonflikte und Entwicklungshemmnisse gelöst und in integrierter Lage dringend benötigte Wohnungen geschaffen werden.

Im diesem Rahmen soll für den hier gegenständlichen Geltungsbereich Gewerbegebiet festgesetzt werden.

Die 15. Änderung wird im Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 BauGB mit der Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 12 „BayWa AG“ durchgeführt.

Die Nachbargemeinden und Träger öffentlicher Belange haben nun im Rahmen der Beteiligung die Möglichkeit, bis 27.01.2020 Anregungen zum Bebauungsplanentwurf vorzubringen.

Die 15. Änderung des Flächennutzungsplanes westlich der B471 und südlich des Gutes Oberndorf Fl.-Nr. 663/40, 663/41 der Gemarkung Feldkirchen in der Fassung vom 11.04.2019 wird zur Kenntnis genommen.

Anregungen zum Planentwurf werden nicht vorgebracht, weil Belange der Gemeinde Kirchheim durch die Planung nicht berührt werden.

Ein Beschluss wird nicht gefasst

Dokumente
Download 15. Änderung des Flächennutzungsplanes westlich der B471 und südlich des Gutes Oberndorf.pdf

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5.3. Gemeinde Vaterstetten; Bebauungsplans Nr. 175 für das Gebiet „Baldham, östlich der Gluckstraße, nördlich der Johann-Strauß-Straße“

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ausschuss f. Bauen, Infrastruktur u. Umwelt (Gemeinde Kirchheim b. München) 01. Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt 20.01.2020 ö zur Kenntnis 5.3

Sachverhalt

Mit Schreiben vom 18.12.2019 teilte die Gemeinde Vaterstetten mit, dass der Grundstücks- und Bauauschuss in seiner Sitzung am 16.05.2017 die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 175 für das Gebiet „Baldham, östlich der Gluckstraße, nördlich der Johann-Strauß-Straße“ beschlossen hat.

Anlass/Ziel des Bebauungsplans:
Die Gemeinde Vaterstetten plant die Gebäude der Grund- und Hauptschule, des Schwimmbades und der Bücherei an der Johann-Strauß-Straße abzubrechen und an anderer Stelle neu zu errichten. Die Dadurch frei werdenden Grundstücke (Fl.-Nr. 2695/4 und 2695/10) sollen einer neuen Nutzung zugeführt werden.

Für die Bebauung ist Geschosswohnungsbau vorgesehen, die Bibliothek soll vorübergehend erhalten werden, jedoch nach Verlagerung auch an dieser Stelle ebenfalls nachverdichtet werden.
Das wesentliche Planungsziel des Bebauungsplanes Nr. 175 ist, auf dem frei werdenden Grundstück ein Allgemeines Wohngebiet mit Geschosswohnungen zu schaffen.

Die Gemeinde Kirchheim b. München wurde bereits in der Zeit vom 22.07.2017 bis einschließlich 21.08.2017 im Rahmen der ersten Auslegung beteiligt und hatte keine Einwände.

Die Nachbargemeinden und Träger öffentlicher Belange haben nun im Rahmen der erneuten Beteiligung die Möglichkeit, bis 06.02.2020 Anregungen zum Bebauungsplanentwurf vorzubringen.

Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 175 der Gemeinde Vaterstetten für das Gebiet „Baldham, östlich der Gluckstraße, nördlich der Johann-Strauß-Straße“ in der Fassung vom 12.12.2019 wird zur Kenntnis genommen.

Anregungen zum Planentwurf werden nicht vorgebracht, weil Belange der Gemeinde Kirchheim durch die Planung nicht berührt werden.

Ein Beschluss wird nicht gefasst.

Dokumente
Download Gemeinde Vaterstetten; Planteil Bebauungsplan Nr. 175 für das Gebiet "Baldham, östlich der Gluckstraße, nördlich der Johann-Strauß-Straße".pdf

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6. Hochbau und Projektbetreuung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ausschuss f. Bauen, Infrastruktur u. Umwelt (Gemeinde Kirchheim b. München) 01. Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt 20.01.2020 ö beschließend 6

Sachverhalt

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7. Antrag der KSC Stockschützen vom 27.09.2019; Sanierung der Stockbahnen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ausschuss f. Bauen, Infrastruktur u. Umwelt (Gemeinde Kirchheim b. München) 01. Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt 20.01.2020 ö 7

Sachverhalt

Nach Auskunft des KSC, haben die Stockbahnen auf dem Sportgelände in Kirchheim mittlerweile  einen so schlechten Zustand, dass andere Vereine nicht mehr zum Spielen nach Kirchheim kommen wollen. Grund hierfür ist der Zustand des Pflasterbelags, welcher nicht mehr ebenerdig ist und es somit zu einer Beeinträchtigung des Spielverlaufs führt.
Der KSC möchte daher die Stockbahnen sanieren lassen und bittet hierfür um einen Baukostenzuschuss seitens der Gemeinde. Gemäß eines an die Gemeinde übermittelten Angebots der Firma Birgmeir GbR, ist für diese Sanierungsmaßnahme mit Kosten i.H.v. ca. 22.000,- € zu rechnen.
Gemäß den Zuschussbestimmungen würde sich der Baukostenzuschuss wie folgt regeln:
1. Gemeinde zahlt 70% der Gesamtkosten: ca. 15.400,- €
2. Verein zahlt 30% der Gesamtkosten: ca. 6.600,- €
       davon 15% sofort: ca. 990,- €
       Rest (5.610,- €) als zweckgebundener Pachtaufschlag über max. 25 Jahre
       ca. 225,- € p.a.

Beschlussvorschlag

Die Gemeinde Kirchheim b. München gewährt den Stockschützen des KSC für die Sanierung der Stockbahnen einen Baukostenzuschuss i.H.v. 70 % der tatsächlich angefallenen Kosten. Die restlichen 30% sind, wie in der oben aufgeführten Beispielrechnung, vom Verein zu tragen.

haushaltsrechtliche Auswirkungen

Die für die Gemeinde resultierenden Kosten sind im Vermögenshaushalt 2020 unter der HHSt. 5601.9880 eingeplant. Der Haushalt 2020 muss noch vom Gemeinderat beschlossen werden.
Br 03.01.20

Beschluss

Die Gemeinde Kirchheim b. München gewährt den Stockschützen des KSC für die Sanierung der Stockbahnen einen Baukostenzuschuss i.H.v. 70 % der tatsächlich angefallenen Kosten. Die restlichen 30% sind, wie in der oben aufgeführten Beispielrechnung, vom Verein zu tragen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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8. Mobilität und Projekte

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ausschuss f. Bauen, Infrastruktur u. Umwelt (Gemeinde Kirchheim b. München) 01. Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt 20.01.2020 ö 8

Sachverhalt

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9. Antrag der FDP/ Gemeinderatsmitglied Gerd Kleiber vom 14.11.2019: "Sauberkeit in der Gemeinde"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ausschuss f. Bauen, Infrastruktur u. Umwelt (Gemeinde Kirchheim b. München) 01. Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt 20.01.2020 ö beschließend 9

Sachverhalt

Mit Schreiben (siehe Anlage) vom 14.11.2019 beantragte die FDP:

  1. Die Gemeinde möge prüfen, ob bei allen Bänken im Gemeindegebiet, Mülleimer zur Abfallbeseitigung aufgestellt sind und diese zeitnah zu ergänzen.
  2. Weiter soll diese Aktion in 2020 auf Spielplätze, Busstellenhäuschen etc. ausgeweitet werden.
  3. Des Weiteren sollen bei neu anzuschaffenden Mülleimern die Möglichkeit gegeben sein, Zigarettenkippen zusätzlich sinnvoll zu entsorgen. Vorhandene Mülleimer sollen bei Ersatz mit „Kippenplatz” umgerüstet werden.
  4. Die Mülleimer sollen regelmäßig entleert werden.

Die Sauberkeit in der Gemeinde ist auch der Verwaltung ein großes Anliegen, daher nimmt diese gerne Vorschläge entgegen wo es sinnvoll erscheint neue Abfallbehälter aufzustellen. Bei Standorten für diese muss allerdings darauf geachtet werden, dass diese auch mit dem Müllauto des Wertstoffhofes anfahrbar sind, da nur so eine Entleerung möglich ist.
Gerade Bushaltestellen und Spielplätze sollten bereits mit Abfallbehältern ausgestattet sein. Diese werden regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, entleert (bei Bedarf öfter). Eine pauschale Erhöhung dieser Zyklen ist nur mit einem stark erhöhten Personalaufwand möglich. Zumeist wurde die Erfahrung gemacht, dass es sich bei dem Abfall, welcher neben den Behältern entsorgt wird, um Hausmüll oder dergleichen handelt. Früher wurde oftmals Hausmüll (in erheblichen Mengen ) in Säcken in den Mülleimern entsorgt, die dadurch entstandenen Mehrkosten mussten dann von allen Bürgern getragen werden, daher wurden die Abfallbehälter Stück für Stück umgerüstet. Nun haben diese kleinere Einwurfschlitze, wodurch keine Müllsäcke mehr entsorgt werden können. Dadurch ist die illegale Entsorgung von Hausmüll in den öffentlichen Behältern stark zurückgegangen, eine Entsorgung in angrenzenden Grünflächen kann leider nicht verhindert werden.
Ob die bestehenden Mülleimer mit „Kippenplätzen“ nachgerüstet werden können müsste entsprechend geprüft werden.

Beschlussvorschlag

Die Verwaltung wird beauftragt zu prüfen ob eine Nachrüstung der bestehenden Mülleimer mit „Kippenplätzen“ möglich ist.

Neu Abfallbehälter sind mit einer entsprechenden Vorrichtung zu beschaffen.

Beschluss

Die Verwaltung wird beauftragt zu prüfen ob eine Nachrüstung der bestehenden Mülleimer mit „Kippenplätzen“ möglich ist.

Neu Abfallbehälter sind mit einer entsprechenden Vorrichtung zu beschaffen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Dokumente
Download Antrag_FDP.pdf

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10. Antrag Bündnis 90/Die Grünen vom 3.1.2020; Feststellende Beschlüsse zu den Gemeinderatsbeschlüssen vom 7.10. bzw. 2.12.2019 bzgl. Kirchheim 2030 - vertagt auf GR 27.01.2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ausschuss f. Bauen, Infrastruktur u. Umwelt (Gemeinde Kirchheim b. München) 01. Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt 20.01.2020 ö beschließend 10

Sachverhalt

Da der Beschlussvorschlag bis zum Druck der Sitzungsunterlagen bzw. zur Veröffentlichung im Ratsinformationssystem noch nicht f ertig gestellt war, wird dieser Tagesordnungspunkt nachgereicht.

Dokumente
Download E-Mail von Herrn Zwarg vom 3.1.2020: Antrag der Grünen für die Sitzung des Bauausschusses am 20.01.2020.msg

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11. Mitteilungen aus der Verwaltung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ausschuss f. Bauen, Infrastruktur u. Umwelt (Gemeinde Kirchheim b. München) 01. Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt 20.01.2020 ö 11

Sachverhalt

Zu diesem TOP liegt nichts vor.

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11.1. Antworten zu Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ausschuss f. Bauen, Infrastruktur u. Umwelt (Gemeinde Kirchheim b. München) 01. Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt 20.01.2020 ö 11.1

Sachverhalt

Zu diesem TOP liegt nichts vor.

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11.2. Sonstiges

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ausschuss f. Bauen, Infrastruktur u. Umwelt (Gemeinde Kirchheim b. München) 01. Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt 20.01.2020 ö 11.2

Sachverhalt

Zu diesem TOP liegt nichts vor.

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12. Anfragen aus dem Gremium

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ausschuss f. Bauen, Infrastruktur u. Umwelt (Gemeinde Kirchheim b. München) 01. Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt 20.01.2020 ö 12

Sachverhalt

Zu diesem TOP liegt nichts vor.

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13. Verschiedenes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ausschuss f. Bauen, Infrastruktur u. Umwelt (Gemeinde Kirchheim b. München) 01. Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt 20.01.2020 ö beschließend 13

Sachverhalt

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14. Genehmigung der Niederschriften

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ausschuss f. Bauen, Infrastruktur u. Umwelt (Gemeinde Kirchheim b. München) 01. Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt 20.01.2020 ö beschließend 14

Beschlussvorschlag

Gegen diese Niederschrift werden keine Einwendungen erhoben. Sie gilt somit gemäß Art. 54 Abs. 2 GO als genehmigt.

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14.1. 11. BIUA vom 09.12.2019 - öffentlich

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ausschuss f. Bauen, Infrastruktur u. Umwelt (Gemeinde Kirchheim b. München) 01. Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt 20.01.2020 ö 14.1

Beschlussvorschlag

Gegen diese Niederschrift werden keine Einwendungen erhoben. Sie gilt somit gemäß Art. 54 Abs. 2 GO als genehmigt.

Beschluss

Gegen diese Niederschrift werden keine Einwendungen erhoben. Sie gilt somit gemäß Art. 54 Abs. 2 GO als genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Dokumente
Download 11. BIUA vom 09.12.2019 - öffentlich.pdf

Datenstand vom 12.02.2020 13:08 Uhr