Datum: 22.06.2020
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Turnhalle Grund- u. Mittelschule, Heimstettner Straße 12, 85551 Kirchheim b. München
Gremium: Bauausschuss
Körperschaft: Gemeinde Kirchheim b. München
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 19:38 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Umwelt, Energie und Abfallwirtschaft
1.1 Grünflächen am Chiemseering
2 Bauordnung
2.1 Nutzungsänderung einer Gewerbeeinheit, Benzstraße 1
2.2 Errichtung einer Einfriedung entlang der rückwärtigen Grundstücksgrenze, Am Straßland 22
2.3 Neubau einer Fertiggarage mit Anbau, Alpspitzweg 2
3 Bauleitplanung
3.1 Bebauungsplan Nr. 25/H „östlich der Weißenfelder Straße und südlich der Feldkirchener Straße"; Abwägung der Stellungnahmen aus dem erneuten Verfahren gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB sowie erneuter Billigungs- und Auslegungsbeschluss
4 Bauleitplanung - Nachbargemeinde zur Kenntnis
5 Mobilität und Projekte
5.1 Antrag der VFW - Grünpfeil für Radfahrer
6 Hochbau und Projektbetreuung
6.1 Grundschule II - Sanierung Turnhallendach - Auftragsvergabe
7 Verschiedenes
8 Mitteilungen aus der Verwaltung
8.1 Antworten zu Anfragen
9 Anfragen aus dem Gremium

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1. Umwelt, Energie und Abfallwirtschaft

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München) 01. Bauausschusssitzung 22.06.2020 ö beschließend 1
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1.1. Grünflächen am Chiemseering

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München) 01. Bauausschusssitzung 22.06.2020 ö zur Kenntnis 1.1

Sachverhalt

Die Gestaltung der öffentlichen Grünflächen nimmt einen wesentlichen Bestandteil in der Beurteilung der Attraktivität einer Gemeinde ein. In Abhängigkeit der Art der Begrünung entstehen verschiedene ökologische, ökonomische und soziale Werte. 

Die Möglichkeiten der Begrünung von Flächen im öffentlichen Verkehrsraum sind vielfältig und gehen jeweils mit Vor- und Nachteilen einher.

Im Wohngebiet rund um den Chiemseering in Heimstetten (siehe Lageplan, Anlage 1) sind entlang der Verkehrsflächen, Grünflächen vorgesehen und im seit 24.07.1985 rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 29/H als Straßenbegleitgrün festgesetzt. Diese sind mit gemeindlichen Bäumen bepflanzt, dazwischen ist Rasenfläche vorhanden. Leider wurden diese Grünflächen in den letzten Jahren als Parkflächen missbraucht (siehe Fotos, Anlage 2).

Die Einfahrten zum Wohngebiet sind nach Zeichen 325.1 StVO als verkehrsberuhigter Bereich beschildert, dies schließt die Seestraße, den Chiemseering und die Ammerseestraße mit ein. In einem verkehrsberuhigten Bereich, umgangssprachlich Spielstraße, darf, ausgenommen zum Ein- und Aussteigen sowie Be- und Entladen, nur in dafür gekennzeichneten Flächen geparkt werden (StVO Anlage 3 lfd. Nr. 12).

Bei den hier genannten Flächen handelt es sich eben, wie bereits dargelegt, um Straßenbegleitgrün und nicht um für das Parken gekennzeichnete Flächen. Dieses unberechtigte Parken zerstört nicht nur direkt den Rasen, sondern indirekt auch die Bäume (Verdichtung der Flächen usw.).

Im Bebauungsplan Nr. 29/H sind wenige öffentliche (Besucher-)Stellplätze festgesetzt; im Sinne des Bebauungsplans sollte das Parken hauptsächlich auf den Privatgrundstücken erfolgen. Durch die Verwaltung wurden nachträglich Parkflächen im Verkehrsbereich markiert. Eine Ausweitung dieser Parkflächen ist nach Rücksprache mit dem Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr Heimstetten aufgrund der erforderlichen Feuerwehrzufahrten nicht möglich.

Um diesem wilden, unberechtigten Parken entgegenzuwirken, plant die Gemeinde die zerstörten Flächen als Blumenwiese anzusäen, die Verdichtungen mit geeignetem Gerät tiefenzulockern und diese Neuanlage mit geeigneten Schutzvorrichtungen zu versehen. Die vorhandenen Bäume werden großzügig mit Baumschutzbügeln umgeben.

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 2

Dokumente
Download Anlage 1 Lageplan .pdf
Download Anlage 2, Fotos.pdf

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2. Bauordnung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München) 01. Bauausschusssitzung 22.06.2020 ö beschließend 2
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2.1. Nutzungsänderung einer Gewerbeeinheit, Benzstraße 1

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München) 01. Bauausschusssitzung 22.06.2020 ö beschließend 2.1

Sachverhalt

Beantragt wird die Nutzungsänderung einer Gewerbeeinheit im ehemaligen Betriebsgebäude (die letzte Genehmigung wurde für eine Änderung im Jahr 1997 erteilt) für den Einbau einer Großküche für die Produktion von Essen für Kindergärten und Schulen in München und Umland auf dem Grundstück Fl.Nr. 187 der Gemarkung Kirchheim, Benzstraße 1.

Den im Anhang dieser Sitzungsvorlage befindlichen Eingabeplänen, der Betriebsbeschreibung mit Erläuterungen können das Konzept und die Gebäudeeckdaten der Umplanung entnommen werden.

Folgende Änderungen werden neu geplant:
  • im Kellergeschoss: Aufzug, Technikzentrale, Vorbereitungsküche mit Kühlzelle, Spülanlagenraum
  • im Erdgeschoss: Aufzug, Küche mit Vorbereitung, Büro der Betriebsleitung, Personalbereiche, befahrbarer Flüssiggastank, Abstellbereich für Fahrräder
  • im 1. Obergeschoss: Aufzug, Lager für Tiefkühlkost, Milchprodukte und Fleisch, Trockenlager, der Abfüllbereich, Personalbereiche
  • im 2. Obergeschoss: Büros mit zugehörigen Personalbereich
  • im Dachgeschoss: eine dem Betrieb zugeordnete Wohnung

Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 6/K für das Gewerbegebiet Kirchheim Ost. Bei der bauplanungsrechtlichen Prüfung ist die Zulässigkeit des Vorhabens auf der Grundlage des § 30 Abs. 1 BauGB zu beurteilen. Für den Stellplatznachweis ist die Stellplatz- und Fahrradsatzung zu verwenden, die seit 2019 rechtswirksam ist.

Nach Art. 63 BayBO können Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen von örtlichen Bauvorschriften und städtebaulichen Satzungen durch die Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde zugelassen werden. Dazu sind diese gesondert schriftlich zu beantragen und zu begründen. Die Abweichungsanträge sind mit dem Bauantrag zu stellen.

Mit dem vorliegenden Baugesuch wird kein Abweichungsantrag gestellt.
Das Baugesuch enthält keinen Freiflächengestaltungsplan.
Aufgrund der üppigen Bestandsgrünanlage sollte geprüft werden können, ob für den Stellplatznachweis dieser Nutzungsänderung Veränderungen dieser Grünfläche erforderlich werden. Deshalb wird das Landratsamt gebeten, auf die Vorlage eines Freiflächengestaltungsplans zu bestehen.

Vorausgesetzt, dass die örtlichen Bauvorschriften eingehalten werden, kann das gemeindliche Einvernehmen zur beantragten Nutzungsänderung einer Gewerbeeinheit des ehemaligen Betriebsgebäudes mit den in den vorliegenden Eingabeplänen dargestellten Bereichen auf dem Grundstück Fl.Nr. 187 der Gemarkung Kirchheim, Benzstraße 1, erteilt werden.

Beschlussvorschlag

Das gemeindliche Einvernehmen zur Nutzungsänderung einer Gewerbeeinheit des ehemaligen Betriebsgebäudes mit den in den Eingabeplänen dargestellten Bereichen auf dem Grundstück Fl.Nr. 187 der Gemarkung Kirchheim, Benzstraße 1, wird gemäß Sachvortrag erteilt.

Abweichungen von örtlichen Bauvorschriften wird nicht zugestimmt.

Das Landratsamt wird gebeten, auf die Vorlage eines Freiflächengestaltungsplans zu bestehen.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen zur Nutzungsänderung einer Gewerbeeinheit des ehemaligen Betriebsgebäudes mit den in den Eingabeplänen dargestellten Bereichen auf dem Grundstück Fl.Nr. 187 der Gemarkung Kirchheim, Benzstraße 1, wird gemäß Sachvortrag erteilt.

Abweichungen von örtlichen Bauvorschriften wird nicht zugestimmt.

Das Landratsamt wird gebeten, auf die Vorlage eines Freiflächengestaltungsplans zu bestehen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Dokumente
Download 2020-06-09, Anlage zur Sitzungsvorlage Bauausschuss vom 22.06.2020, 20/23, Nutzungsänderung einer Gewerbeeinheit, Benzstraße 1.pdf
Download 2020-06-09, Fotos für Anlage zur Beschlussvorlage Bauausschuss vom 22.06.2020, 20/23, Nutzungsänderung einer Gewerbeeinheit, Benzstraße 1.pdf

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2.2. Errichtung einer Einfriedung entlang der rückwärtigen Grundstücksgrenze, Am Straßland 22

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München) 01. Bauausschusssitzung 22.06.2020 ö beschließend 2.2

Sachverhalt

Für die Errichtung einer Einfriedung entlang der Westseite des Grundstücks Fl.Nr. 1049/121 der Gemarkung Kirchheim mit der Doppelhaushälfte Am Straßland 22, wird eine Abweichung von den Bestimmungen der Einfriedungssatzung beantragt.

Der Anlage dieser Sitzungsvorlage sind ein Lageplan, Zeichnungen, Fotos und eine Begründung beigefügt.
Wie diesen Unterlagen zu entnehmen ist, soll an der Grenze zu den Pkw-Stellplätzen für eine Reihenhausanlage in der Caramanicostraße auf eine Länge von ca. 12 m ein Sichtschutz mit der Höhe bis zu 2 m errichtet werden.
Dabei sollen abwechslungsweise vier zweilagige Doppelstabgittermattenzaun-Elemente mit Steinfüllung und jeweils 2 m Länge und vier Wandelemente mit horizontaler Holzbeplankung (breite Rhombusleisten aus Lärchenholz) und jeweils 1 m Länge Verwendung finden. Die Doppelstabgittermattenzaun-Elemente sollen auf der Straßenseite als Rankhilfe für Efeupflanzen dienen, sodass sie „grün“ einwachsen können.

Bei der bauplanungsrechtlichen Prüfung ist die Zulässigkeit des Vorhabens auf der Grundlage des § 34 BauGB zu beurteilen, da sich das Grundstück nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans befindet.
Für die Ausführung von Grundstückseinfriedungen ist die Einfriedungssatzung zu beachten.

Bei der geplanten Einfriedung handelt es sich um ein verfahrensfreies Vorhaben nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 a) BayBO. Da die Gemeinde durch die Einfriedungssatzung jedoch andere Regelungen getroffen hat, ist eine Abweichung von den Bestimmungen dieser Satzung erforderlich.

Gemäß Art. 63 Abs. 1 und 3 BayBO kann die Gemeinde bei verfahrensfreien Vorhaben über Abweichungen von den Bestimmungen örtlicher Bauvorschriften entscheiden, „wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange insbesondere des Art. 3 Abs. 1 vereinbar sind“. Danach sind Anlagen „unter Berücksichtigung der Belange der Baukultur, insbesondere der anerkannten Regeln der Baukunst, so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben und Gesundheit, und die natürlichen Lebensgrundlagen nicht gefährdet werden.“

Mit der Errichtung eines 12 m langen und 2 m hohen aus efeuberankten, zweilagigen Doppelstabgittermattenzaun-Elementen mit Steinfüllung und Wandelementen mit horizontaler Holzbeplankung bestehenden Sichtschutzes wird von den Bestimmungen der Einfriedungssatzung nach § 2 abgewichen, weil
  1. nach Abs. 2 zu den öffentlichen Verkehrsflächen „alle offenen Einfriedungsarten“ aber keine Mauern, Wände, wandähnliche Einfriedungen und Gabionen zulässig sind, und
  2. nach Abs. 3 Einfriedungen eine maximal zulässige Gesamthöhe von 1,20 m (gemessen von der natürlichen Geländeoberfläche des Baugrundstücks) nicht überschreiten dürfen.

Die erforderlichen Abweichungen können in diesem Fall erteilt werden, weil der beantragte Sichtschutz im Bereich der parkenden Fahrzeuge verständlich und in der teilweise mit Efeu eingegrünten Form als westliche Grundstückseinfriedung städtebaulich vertretbar ist.
Voraussetzung ist dabei allerdings, dass
  1. die Doppelstabgittermattenzaun-Elemente wegen der Efeupflanzen im Abstand von ca. 0,15 m zur Grundstücksgrenze gesetzt werden und
  2. die Durchlässigkeit für Kleintiere im Bereich der Einfriedung zu den Nachbargärten erhalten wird.

Diskussionsverlauf

GRM Pirzer bittet um eine dichte Hecke zur Sauerstofffilterung.

GRM Vogel sagt, dass die Bürger immer wieder darum bitten, eine Steinwüste in den Siedlungen zu verhindern.  

Auf die Anfrage des GRM Keck erläutert der Antragsteller, dass die Bepflanzung und Anlegung des Zaunes durch einen fachmännischen Betrieb erfolgen wird.

Beschluss

Für die Errichtung eines 12 m langen und 2 m hohen Sichtschutzes (4 x je 2 m lange efeuberankte zweilagige, steinbefüllte Doppelstabgittermattenzaun-Elemente im Wechsel mit 4 x je 1 m lange Wand-Elemente mit horizontaler Holzbeplankung) entlang der Westseite des Grundstücks Fl.Nr. 1049/121 der Gemarkung Kirchheim mit der Doppelhaushälfte Am Straßland 22, wird eine Abweichung vom § 2 der Einfriedungssatzung, weil nach
  1. Abs. 2 zu den öffentlichen Verkehrsflächen „alle offenen Einfriedungsarten“ aber keine Mauern, Wände, wandähnliche Einfriedungen und Gabionen zulässig sind, und
  2. Abs. 3 Einfriedungen eine maximal zulässige Gesamthöhe von 1,20 m (gemessen von der natürlichen Geländeoberfläche des Baugrundstücks) nicht überschreiten dürfen,
gemäß Sachvortrag unter der Maßgabe erteilt, dass
  1. die Doppelstabgittermattenzaun-Elemente wegen der Efeupflanzen im Abstand von ca. 0,15 m zur Grundstücksgrenze gesetzt werden und
  2. die Durchlässigkeit für Kleintiere im Bereich der Einfriedung zu den Nachbargärten erhalten wird.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 3

Dokumente
Download 2020-06-16, Anlage zur Sitzungsvorlage BA vom 22.06.2020, 20/24, Errichtung einer Einfriedung entlang der rückwärtigen Grundstücksgrenze, Am Straßland 22.pdf

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2.3. Neubau einer Fertiggarage mit Anbau, Alpspitzweg 2

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München) 01. Bauausschusssitzung 22.06.2020 ö beschließend 2.3

Sachverhalt

Für den Neubau einer Fertiggarage mit Flachdach als Ersatz für eine bestehende Garage mit Flachdach auf dem Grundstück Fl.Nr. 127/15 der Gemarkung Heimstetten, Alpspitzweg 2, wird eine Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans beantragt.

Der Anlage dieser Beschlussvorlage sind ein Flurkartenausschnitt, ein Lageplan,
Zeichnungen, Fotos, eine Begründung und die Planzeichnung des Bebauungsplans beigefügt.

Im Jahr 1979 wurde von der Genehmigungsbehörde im Landratsamt eine Baugenehmigung für den Neubau einer Fertigteilgarage mit der Länge von 6 m, der Breite von 3 m und der Höhe von 2,40 m erteilt. Diese Garage wurde im südwestlichen Grundstücksbereich beim Trafohaus auf dem Grundstück Fl.Nr. 127/14 der Gemarkung Heimstetten errichtet und wird seitdem über eine der Verkehrsfläche Zugspitzstraße zugeordnete Grünfläche der Gemeinde Kirchheim befahren.
Zum damaligen Antrag auf Baugenehmigung wurde im Gemeinderat am 04.09.1978 der Beschluss gefasst:
„Dem Antrag auf die Errichtung einer Garage auf dem Grundstück Fl.Nr. 127/15 wird zugestimmt. Die Zufahrt über die in der Gemeinde befindliche Grünfläche muss durch Eintragung einer Grunddienstbarkeit (vgl, §§ 1018 ff Geh- u. Fahrtrecht) im Grundbuch dinglich gesichert werden. Außerdem muss die Grünfläche mit Rasensteinen versehen werden.“
Diese Garage soll nun beseitigt und durch eine neue Fertiggarage mit der Länge von 9 m, der Breite von 3 m und der Höhe von ca. 2,60 m ersetzt werden. Dabei soll auch das bestehende Gartenhaus abgerissen und in das neue Garagengebäude integriert werden.

Die Errichtung von Garagen einschließlich überdachter Stellplätze im Sinn des Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 mit einer Fläche bis zu 50 m² ist gemäß Art. 57 Abs. 1 Nr.1 b) Bayerische Bauordnung – BayBO – verfahrensfrei.
Gemäß Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO sind in den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen, auch wenn sie nicht an die Grundstücksgrenze oder an das Gebäude angebaut werden, Garagen einschließlich deren Nebenräume mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 9 m zulässig.

Bei der bauplanungsrechtlichen Prüfung ist die Zulässigkeit des Vorhabens auf der Grundlage des § 30 Abs. 1 BauGB zu beurteilen, da sich das Grundstück im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 13 b und im Geltungsbereich des „übergreifenden Bebauungsplans“ befindet.

Wie der Planzeichnung des Bebauungsplans Nr. 13 b entnommen werden kann, sind durch Planzeichen Nr. A.5.b) Bauräume für die Wohnanlagen und durch Planzeichen Nr. A.8.a) ein Bauraum für eine Gemeinschaftstiefgarage festgesetzt.
Für die Errichtung einer zusätzlichen Garage außerhalb der auf dem Baugrundstück für eine Bebauung festgesetzten Flächen ist die Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans erforderlich.

Gemäß Festsetzung Nr. B. 2.2 des „übergreifenden Bebauungsplans“ dürfen Garagen und andere Nebengebäude „mit einem Satteldach oder einem Pultdach mit einer Dachneigung von 20° – 36° versehen werden. Die Wandhöhe ist auf maximal 2,75 m beschränkt.“
Mit der geplanten Garage wird keine Befreiung erforderlich.

Gemäß § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, „wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
1.        Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder
2.        die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.        die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.“

Nach Angaben der Antragstellerin wurden die Eigentümer aller angrenzenden Grundstücke vom Vorhaben schriftlich in Kenntnis gesetzt. Bisher liegen der Bauverwaltung weder Unterschriften noch Einwände vor.

Die erforderliche Befreiung kann erteilt werden, weil sich an der geplanten Stelle seit über 40 Jahren eine Garage befindet. Der Abriss des bestehenden Gartenhauses und die Schaffung eines Nebenraums in der neuen dafür größeren Garage ist städtebaulich vertretbar. So ist anzunehmen, dass die Voraussetzungen nach § 31 Abs. 2 BauGB erfüllt werden. Allerdings sollte die Befreiung unter der Maßgabe erteilt werden, dass seitens der Antragstellerin noch die am 04.09.1978 vom Gemeinderat geforderte Eintragung einer Grunddienstbarkeit nachgereicht wird.

Diskussionsverlauf

1. Antrag GRM Graf:
Der Beschlussvorschlag soll um die Begrünung der Flachdachgaragen erweitert werden.

2. Antrag GRM Heinz-Fischer:
Die Zufahrt soll mit Rasengittersteine zurückgebaut werden.

Beschluss

Für den Neubau einer Fertiggarage (mit der Länge von 9 m, der Breite von 3 m und der Höhe von ca. 2,60 m) mit Flachdach auf dem Grundstück Fl.Nr. 127/15 der Gemarkung Heimstetten, Alpspitzweg 2, wird eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 13 b wegen der Errichtung außerhalb der durch Planzeichen festgesetzten überbaubaren Flächen gemäß Sachvortrag unter der Maßgabe erteilt, dass

1. seitens der Antragstellerin noch die am 04.09.1978 vom Gemeinderat geforderte Eintragung einer Grunddienstbarkeit für die Zufahrt über die gemeindliche Grünfläche vorgelegt wird,

2. die Flachdachgarage begrünt und

3. die Zufahrt mit Rasengittersteine zurückgebaut werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Dokumente
Download 2020-06-16, Anlage zur Sitzungsvorlage BA vom 22.06.2020, 20/25, Neubau einer Fertiggarage mit Anbau, Alpspitzweg 2.pdf

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3. Bauleitplanung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München) 01. Bauausschusssitzung 22.06.2020 ö 3
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3.1. Bebauungsplan Nr. 25/H „östlich der Weißenfelder Straße und südlich der Feldkirchener Straße"; Abwägung der Stellungnahmen aus dem erneuten Verfahren gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB sowie erneuter Billigungs- und Auslegungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München) 01. Bauausschusssitzung 22.06.2020 ö beschließend 3.1

Sachverhalt

Beratungsfolge:
Sitzungs-
termin:
TOP-Nr.:
Abstimmung



Ja
Nein
Gemeinderat (Aufstellungsbeschluss)
öffentlich
12.03.2019
7
20
0
Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt (Billigungs- u. Auslegungsbeschluss)
öffentlich
16.09.2019
3.4
12
0
Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt (vertagt)
öffentlich
10.02.2020
3.1
-
-
Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt (Abwägungs- u. Billigungsbeschluss)
öffentlich
09.03.2020
3.1
11
0
Bauausschuss (Abwägungs- u. Billigungsbeschluss)
öffentlich
22.06.2020
3.1



Das Verfahren zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 25/H für das Gebiet „östlich der Weißenfelder Straße und südlich der Feldkirchener Straße“ gemäß § 13 a Baugesetzbuch wurde am 12.03.2019 beschlossen (Abstimmungsergebnis: 20:0).

Ziel des Bebauungsplans ist die städtebaulich sinnvolle Strukturierung von Wohneinheiten mit preisreduziertem Wohnungsbau und die langfristige Sicherung der Erschließung der bestehenden Wohnbebauung am Tannenweg, weil die jetzige Erschließung des Tannenwegs über einen Privatweg erfolgt, welcher mittelfristig entfallen könnte. Zudem soll die bestehende umliegende Gewerbenutzung nicht eingeschränkt werden.

In der Zeit vom 21.11.2019 bis 23.12.2019 erfolgte die Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB. Die Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen erfolgte in der Sitzung des Ausschusses für Bauen, Infrastruktur und Umwelt am 09.03.2020. Die erneute Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB wurde in der Zeit vom 26.03.2020 bis 28.04.2020 durchgeführt.

1.)        Nachfolgend sind die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aufgeführt, deren Stellungnahmen weder Anregungen oder Hinweise bzw. Einwände enthalten; diese werden zur Kenntnis genommen:

- Regierung von Oberbayern vom 22.04.2020
- Bayerisches Landesamt für Umwelt vom 01.04.2020
- Staatliches Bauamt Freising vom 31.03.2020
- Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Ebersberg vom 20.03.2020
- Vodafone Kabel Deutschland GmbH vom 07.04.2020
- SWM-Infrastruktur Region GmbH vom 30.04.2020
- Erzbischöfliches Ordinariat vom 14.04.2020
- Landeshauptstadt München vom 06.04.2020
- Gemeinde Aschheim vom 08.04.2020
- Gemeinde Feldkirchen vom 18.03.2020
- Gemeinde Poing vom 06.04.2020
- Gemeinde Vaterstetten vom 23.03.2020

2.)        Folgende Behörden bzw. sonstige Träger öffentlicher Belange sowie die Öffentlichkeit haben Anregungen, Hinweise oder Einwände gegenüber der Verwaltung vorgebracht:
Die Stellungnahmen sind den Mitgliedern des Ausschusses für Bauen, Infrastruktur und Umwelt vorliegend.

2.1.)        Landratsamt München, Sachgebiet 4.1.1.3 / Bauen vom 07.05.2020
Die Abwägung der Einwendungen wird entsprechend der Anlage „2020-06-23_Abwägung Stellungnahmen 26.03.2020 – 28.04.2020“ beschlossen.

2.2.) Landratsamt München, Fachstelle der Grünordnung vom 14.04.2020
Die Abwägung der Einwendungen wird entsprechend der Anlage „2020-06-23_Abwägung Stellungnahmen 26.03.2020 – 28.04.2020“ beschlossen.

2.3.) gKu VE – München Ost vom 27.04.2020
Die Abwägung der Einwendungen wird entsprechend der Anlage „2020-06-23_Abwägung Stellungnahmen 26.03.2020 – 28.04.2020“ beschlossen.

2.4.) Wasserwirtschaftsamt München vom 24.04.2020
Die Abwägung der Einwendungen wird entsprechend der Anlage „2020-06-23_Abwägung Stellungnahmen 26.03.2020 – 28.04.2020“ beschlossen.

2.5.) Eisenbahn-Bundesamt vom 23.03.2020
Die Abwägung der Einwendungen wird entsprechend der Anlage „2020-06-23_Abwägung Stellungnahmen 26.03.2020 – 28.04.2020“ beschlossen.

2.6.) Freiwillige Feuerwehr Kirchheim vom 27.04.2020
Die Abwägung der Einwendungen wird entsprechend der Anlage „2020-06-23_Abwägung Stellungnahmen 26.03.2020 – 28.04.2020“ beschlossen.

2.7.) Energieagentur Ebersberg vom 23.03.2020
Die Abwägung der Einwendungen wird entsprechend der Anlage „2020-06-23_Abwägung Stellungnahmen 26.03.2020 – 28.04.2020“ beschlossen.

2.8.) Deutsche Telekom vom 17.04.2020
Die Abwägung der Einwendungen wird entsprechend der Anlage „2020-06-23_Abwägung Stellungnahmen 26.03.2020 – 28.04.2020“ beschlossen.

2.9.) Deutsche Bahn AG, DB Immobilien vom 28.04.2020
Die Abwägung der Einwendungen wird entsprechend der Anlage „2020-06-23_Abwägung Stellungnahmen 26.03.2020 – 28.04.2020“ beschlossen.

2.10.) IHK für München und Oberbayern vom 27.04.2020
Die Abwägung der Einwendungen wird entsprechend der Anlage „2020-06-23_Abwägung Stellungnahmen 26.03.2020 – 28.04.2020“ beschlossen.

2.11.) Handwerkskammer für München und Oberbayern vom 21.04.2020
Die Abwägung der Einwendungen wird entsprechend der Anlage „2020-06-23_Abwägung Stellungnahmen 26.03.2020 – 28.04.2020“ beschlossen.

2.12.) Rechtsanwälte Schönefelder Ziegler Lehners PartmbB für die Eigentümer der Bebauung am „Tannenweg“ vom 23.04.2020
Die Abwägung der Einwendungen wird entsprechend der Anlage „2020-06-23_Abwägung Stellungnahmen 26.03.2020 – 28.04.2020“ beschlossen.

2.13.) Rechtsanwälte Prof. Hauth & Partner für die Erste MaHö Beteiligungs GmbH vom 28.04.2020
Die Abwägung der Einwendungen wird entsprechend der Anlage „2020-06-23_Abwägung Stellungnahmen 26.03.2020 – 28.04.2020“ beschlossen.


Abschließender Beschlussvorschlag:
Der Bauausschuss stimmt den Beschlussvorschlägen im Block vollumfänglich zu.

Hinweis der Verwaltung:
Die Planunterlagen wurden bereits entsprechend der Abwägungsvorschläge überarbeitet und sind dieser Sitzungsvorlage beigefügt.
Dabei sind die geänderten Passagen farblich markiert und hervorgehoben worden. In der verkürzten und beschränkten anstehenden Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Träger öffentlicher Belange/Fachbehörden kann festgelegt werden, dass nur zu diesen geänderten oder ergänzten Teilen Stellungnahmen abgegeben werden können.

Diskussionsverlauf

1. Antrag GRM Keck zur Satzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 25/H Punkt 5.4.:
Dächer von Tiefgaragenzufahrten sind als intensiv begrüntes Dach auszuführen mit einer Mindestsubstrathöhe von 30 cm.

2. Antrag GRM Keck zur Satzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 25/H Punkt 12. Schallschutz:
Der letzte Satz soll redaktionell wie folgt abgeändert werden: „Ein solcher Fall kann eintreten, wenn an der Bahn und/oder Autobahn Schallschutzmaßnahmen realisiert sind.


Abstimmung: ja: 11 nein: 0

Beschluss

1. Der Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt nimmt von der im Zeitraum vom 26.03.2020 bis 28.04.2020 erneut durchgeführten öffentlichen Beteiligung der Bürger, der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB Kenntnis und stimmt den Abwägungsvorschlägen im Sachverhalt und entsprechend der Anlagen vollumfänglich im Block zu.

2. Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 25/H für das Gebiet „östlich der Weißenfelder Straße und südlich der Feldkirchener Straße“, bestehend aus Planzeichnung, Satzungstext und Begründung sowie Vorhaben- und Erschließungsplan wird in der Fassung vom 23.06.2020 unter Berücksichtigung der aufgrund der Stellungnahmen eingearbeiteten Änderungen gebilligt.

3. Die Verwaltung wird beauftragt, die erneute und beschränkte öffentliche Auslegung gemäß § 4 a Abs. 3 BauGB durchzuführen. Es wird bestimmt, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden können. Der Auslegungszeitraum wird auf zwei Wochen angemessen verkürzt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 1

Dokumente
Download 2020-06-23_Abwägung Stellungnahmen 26.03.2020 – 28.04.2020.pdf
Download 2020-04_Stellungnahmen B-Plan 25/H.pdf
Download 2020-06-23_Planzeichnung.pdf
Download 2020-06-23_Satzung.pdf
Download 2020-06-23 Vorhaben- und Erschließungsplan.pdf
Download 2020-06-23_Freiflächengestaltungsplan/Baumbestandsplan VEP.pdf
Download 2020-06-23_Begründung.pdf
Download 2020-06-23_Anlage I)1 zur Begründung.pdf
Download 2020-06-03_Anlage I)2 zur Begründung.pdf

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4. Bauleitplanung - Nachbargemeinde zur Kenntnis

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München) 01. Bauausschusssitzung 22.06.2020 ö 4
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5. Mobilität und Projekte

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München) 01. Bauausschusssitzung 22.06.2020 ö 5
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5.1. Antrag der VFW - Grünpfeil für Radfahrer

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München) 01. Bauausschusssitzung 22.06.2020 ö beschließend 5.1

Sachverhalt

Mit E-Mail vom 15.05.2020 stellte die Vereinigte Freie Wählergemeinschaft Kirchheim/Heimstetten e.V. (VFW) den folgenden Antrag (Anlage):

„An der Kreuzung Heimstettner Str./Am Brunnen wird für Rechtsabbieger in Richtung Süden auf die Heimstettner Str. ein Schild Zeichen 721 mit der Bedeutung „Grünpfeil mit Beschränkung auf den Radverkehr“ aufgestellt.“

Begründung des Antrages: „Aufgrund einer Gesetzesnovelle ist nun auch ein Grünpfeil für Radfahrer möglich. Wenn man von der Straße Am Brunnen kommt, gibt es keine Radwegbenutzungspflicht bis zur Ampel (d.h. man muss den Fuß- und Radweg auf der linken Seite nicht benutzen). Jedoch steht man fast immer an der roten Ampel recht lange es wird manchmal auch gar nicht grün, wenn man die Induktionsschleife nicht auslöst. Da man ohnehin beim Rechtsabbiegen nicht mit dem querenden Autoverkehr in Konflikt kommt, sollte es (selbstverständlich nach kurzem Anhalten) auch bei rot legalisiert werden.“
Stellungnahme der Verwaltung:
Vorab möchte die Verwaltung sich bei der VFW für den gestellten Antrag zur Förderung des Radverkehrs bedanken. Leider müssen wir den Antrag ablehnen, da hier die gesetzlichen Anforderungen der Straßenverkehrsordnung (StVO) nicht erfüllt sind.
Mit der StVO-Novelle, in Kraft getreten am 28.04.2020, ist es laut § 37 Abs. 2 der StVO nun möglich, den Grünpfeil nur für den Radverkehr an Ampelanlagen anzuordnen:
„Soweit der Radverkehr die Lichtzeichen für den Fahrverkehr zu beachten hat, dürfen Rad Fahrende auch aus einem am rechten Fahrbahnrand befindlichen Radfahrstreifen oder aus straßenbegleitenden, nicht abgesetzten, baulich angelegten Radwegen abbiegen.“
Heißt: Der Radfahrer, der rechts abbiegen möchte, muss sich auf einem Radweg oder einem Radfahrstreifen befinden. Auf dem Zubringer zur Staatsstraße befindet sich jedoch kein Radweg. Der Radfahrer steht mit den Fahrzeugen auf der Fahrbahn, siehe Foto.
Somit ist der Grünpfeil für Radfahrer an dieser Örtlichkeit nicht zulässig.

Das für die Ampelanlage zuständige Unternehmen Swarco hat uns mitgeteilt, dass Radfahrer leider bei Induktionsschleifen nicht immer erkannt werden. Das liegt daran, dass viele Räder zu wenig Metall haben, um das Magnetfeld zu beeinflussen.

Kirchheim, den 05.06.2020

Mobilität und Projekte

Beschlussvorschlag

Da die gesetzlichen Vorgaben der Straßenverkehrsordnung nicht vorliegen, um den Grünpfeil nur für Radfahrer an der Ampelanlage Heimstettner Straße/Zubringer Staatsstraße 2082 anzuordnen, ist der Antrag der VFW abzulehnen.

Beschluss

Da die gesetzlichen Vorgaben der Straßenverkehrsordnung nicht vorliegen, um den Grünpfeil nur für Radfahrer an der Ampelanlage Heimstettner Straße/Zubringer Staatsstraße 2082 anzuordnen, ist der Antrag der VFW abzulehnen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 1

Dokumente
Download BA am 23.06.2020 - Anlage Grünpfeil für Radfahrer.pdf

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6. Hochbau und Projektbetreuung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München) 01. Bauausschusssitzung 22.06.2020 ö beschließend 6
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6.1. Grundschule II - Sanierung Turnhallendach - Auftragsvergabe

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München) 01. Bauausschusssitzung 22.06.2020 ö beschließend 6.1

Sachverhalt

In der Gemeinderatsitzung am 21.04.2020 wurde beschlossen, die Dachsanierung der Turnhalle/GS II für den Zeitraum in den Sommerferien 2020 auszuschreiben und Entscheidung über die Vergabe dem zuständigen Gremium vorzulegen.  
Diese Maßnahme wurde beschränkt ausgeschrieben, dabei wurden 6 Firmen angeschrieben und 4 gaben ein Angebot ab. Das wirtschaftlichste Angebot liegt bei 113.448,97€ und somit etwas über der von uns geschätzten Summe von 110.000€.
Hiermit wird dem Bauausschuss das Ergebnis der Ausschreibung zur Abstimmung vorgelegt.
Eine Prüfung und Auswertung der Angebote liegt im Nichtöffentlichen Teil der Sitzung bei.

Beschlussvorschlag

Der Bauausschuss beschließt, das Angebot der bestbietenden Firma W. Hartl GmbH aus Kirchheim in Höhe von 113.448,97€ zu beauftragen.

Beschluss

Der Bauausschuss beschließt, das Angebot der bestbietenden Firma W. Hartl GmbH aus Kirchheim in Höhe von 113.448,97€ zu beauftragen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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7. Verschiedenes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München) 01. Bauausschusssitzung 22.06.2020 ö beschließend 7

Sachverhalt

Zu diesem TOP wird kein Sachvortrag erstellt.

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8. Mitteilungen aus der Verwaltung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München) 01. Bauausschusssitzung 22.06.2020 ö 8

Sachverhalt

Zu diesem TOP wird kein Sachvortrag erstellt.

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8.1. Antworten zu Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München) 01. Bauausschusssitzung 22.06.2020 ö 8.1

Sachverhalt

Zu diesem TOP wird kein Sachvortrag erstellt.

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9. Anfragen aus dem Gremium

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München) 01. Bauausschusssitzung 22.06.2020 ö 9

Sachverhalt

Zu diesem TOP wird kein Sachvortrag erstellt.

Datenstand vom 22.09.2020 11:15 Uhr