Datum: 11.08.2020
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Mensa der Grund- und Mittelschule Kirchheim
Gremium: Ferienausschuss
Körperschaft: Gemeinde Kirchheim b. München
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 19:26 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Niederschrift
1.1 01. Ferienausschuss vom 28.07.2020 - öffentlich
2 Barrierefreier Umbau des Haltepunkts Heimstetten; Planänderung nach § 76 Abs. 3 VwVfG; Beteiligung der Träger öffentlicher Belange
3 Bau eines Gartenhauses, Schlehenring 119
4 Einfriedung des Grundstücks und Erhöhung des Gartenniveaus um 0,1 bis 0,2 m, Hausner Straße 83
5 Statische Ertüchtigung der Dachkonstruktion Turnhalle Silva-Schule nach gutachterlicher Stellungnahme
6 Anfragen
7 Verschiedenes

zum Seitenanfang

1. Genehmigung der Niederschrift

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ferienausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München) 02. Ferienausschuss 11.08.2020 ö 1

Beschlussvorschlag

Gegen diese Niederschrift werden keine Einwendungen erhoben.
Sie gilt somit gemäß Art. 54 Abs. 2 GO als genehmigt.

zum Seitenanfang

1.1. 01. Ferienausschuss vom 28.07.2020 - öffentlich

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ferienausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München) 02. Ferienausschuss 11.08.2020 ö 1.1

Beschlussvorschlag

Gegen diese Niederschrift werden keine Einwendungen erhoben.
Sie gilt somit gemäß Art. 54 Abs. 2 GO als genehmigt.

Beschluss

Gegen diese Niederschrift werden keine Einwendungen erhoben.
Sie gilt somit gemäß Art. 54 Abs. 2 GO als genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Dokumente
Download 01. Ferienausschusssitzung vom 28.07.2020 - öffentlich.pdf

zum Seitenanfang

2. Barrierefreier Umbau des Haltepunkts Heimstetten; Planänderung nach § 76 Abs. 3 VwVfG; Beteiligung der Träger öffentlicher Belange

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ferienausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München) 02. Ferienausschuss 11.08.2020 ö beschließend 2

Sachverhalt

Im Juni 2016 wurde durch das Eisenbahn- Bundesamt das Planfeststellungsverfahren für den barrierefreien Ausbau des Haltepunktes Heimstetten eingeleitet.
Die Gemeinde Kirchheim nahm die Planunterlagen mit Beschluss des BIUA vom 18.07.2016 zur Kenntnis und brachte die Einwendung, dass der barrierefreie Ausbau den 4- gleisigen Ausbau nicht beeinträchtigen dürfe, gegen die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens vor.
Der geplante Ausbau beinhaltete seinerzeit die Errichtung von Aufzügen, Wartebereichen und Rampen. Die lichte Breite der Personenunterführung sollte unverändert 3,0m bleiben.

Mit Schreiben vom 27.07.2020 wurde die Gemeinde Kirchheim darüber informiert, dass die Station & Service AG, RB Süd, beim Eisenbahn- Bundesamt, Außenstellen München, den Antrag auf Erteilung einer Planänderung für das genannte Bauvorhaben gestellt hat.
Gemäß §3 76 Abs. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) wird ein vereinfachtes Verfahren ohne Anhörungsverfahren durchgeführt, da der Kreis der Betroffenen bekannt ist. Im vereinfachten Anhörungsverfahren kann auf die Auslegung der Planunterlagen und die ortsübliche Bekanntmachung verzichtet werden.
Die Planunterlagen wurden der Gemeinde mit genanntem Schreiben vom 27.07.2020 zur Einsicht übersandt. Es wurde um Stellungnahme zu den Planänderungen bis 25.08.2020 gebeten.

Die Änderung umfasst folgende Bereiche:
  • Neubau der Personenunterführung
  • Neubau Treppenanlage Nordwest Bahnsteig 2

Die vorhandene Personenunterführung (PU) sollte gem. der ursprünglichen Planung saniert und beidseitig für den Anschluss der neuen Zugangsbauwerke zurückgebaut und verlängert werden. Die lichte Durchgangsbreite von 3 m sollte nicht verändert werden.
Gemäß den nun vorliegenden Unterlagen wurde nun durch den Vorhabensträger die komplette Erneuerung der PU festgelegt. Als Grund hierfür wird die fehlende Zustimmung zur unternehmensinternen Genehmigung zur Unterschreitung des Mindestabstandes zwischen den beiden Gleisachsen und der verbleibenden Längsfuge der PU angeführt.
Die lichte Weite der Unterführung wird nach den prognostizierten Reisendenzahlen definiert.
Bei der Bemessung der lichten Zugangsbreite wurde eine lichte Bauwerksbreite von 2,50 m errechnet. Für einen Fliesenspiegel oder dgl. wurde beidseitig ein zusätzlicher Abstand von 1,5 cm berücksichtigt.
Die lichte Breite der PU verringert sich somit von 3,00m im Bestand auf 2,50m neu.

Die nordwestliche Treppenanlage sollte gem. der ursprünglichen Planung teilerneuert werden, die seitlichen Treppenwangen sollten erhalten werden.
Durch den Vorhabensträger wurde im Zuge der vertiefenden Planungen nun die komplette Erneuerung der vorhandenen nordwestlichen Zugangstreppe zum Bahnsteig 2 beschlossen.
Die Zugangstreppe wird versetzt zur vorhandenen Widerlagerstützwand der angrenzenden Eisenbahnunterführung mit geradem Treppenlauf und einem Zwischenpodest komplett neu errichtet. Die lichte Treppenbreite zwischen den Handläufen wurde mit 1,60 m geplant.
Zur Abfangung des oberen Geländesprunges hinter der Widerlagerstützwand wird eine 3,80m lange Stützwand erforderlich.
Die Gemeindeverwaltung betrachtet die am 27.7.2020 kommunizierte Planänderung sehr kritisch, insbesondere die Verringerung der Breite der PU auf 2,50m. Die Gründe hierfür sind wie folgt:

  • Erstens deckt die Berechnung der Fahrgastzahlen und die darauf basierende, geplante Breite der PU lediglich den Status quo ab – Kirchheim befindet sich allerdings inmitten einer städtebaulichen Zäsur und eines signifikanten Wachstumsprozesses. Allein durch das große Ortsentwicklungsprojekt Kirchheim 2030 wächst die Gemeinde um etwa 3.000 neue MitbürgerInnnen, also ca. 25%. Zudem werden die Gewerbegebiete derzeit massiv umgeplant - auf insgesamt 250.000m² entstehen in hochverdichteten Gebäudekörpern etwa 1.500 neue Arbeitsplätze im high-tech Bereich. Da ein wesentlicher Teil der Vorhaben im Gewerbegebiet Kirchheim umgesetzt wird, steigen einerseits die Fahrgastzahlen insgesamt, andererseits auch die Frequenz in der Unterführung.
  • Zweitens wird davon ausgegangen, dass maximal 50% der Aussteiger die Personenunterführung nutzt. Die übrigen 50% sind entweder schon auf der richtigen Seite oder benützen die Unterführung am Westende. Die ist aus Sicht der Verwaltung nicht zutreffend, die tatsächliche Aufteilung liegt bei etwa 80%   - 20%. Dies liegt zum einen an der sehr geringen Dichte von Arbeitsplatz / m² im direkt angrenzenden Gewerbegebiet. Vorherrschende Gewerbenutzungen sind große Lagerhallen, die mit nur wenigen Mitarbeitern betrieben werden. Intensiver genutzte Betriebe im Westen des Gewerbegebiets, werden über die S-Bahnhaltestelle Feldkirchen angebunden.
Zudem ist die Unterführung im Westen kaum geeignet einen wesentlichen Beitrag zur Abwicklung der Aussteiger zu leisten. In der Unterführung werden auf einer Breite von 5m der gesamte PKW Verkehr, der Fahrradverkehr sowie verschiedene Buslinien abgewickelt.
Für die Fussgänger steht ein einseitiger, nur 1m breiter Bürgersteig zur Verfügung. Außerdem ist die Unterführung nicht beleuchtet, was die Nutzung in den Abendstunden weiter reduziert.
  • Drittens werden durch den geplanten Erdinger Ringschluss nun eine Mehrzahl von Reisenden (z.B. Geschäftsreisende mit Hotel in Kirchheim) in Heimstetten in die S-Bahn steigen und von dort zum Flughafen weiterfahren. Das heisst, dass in der Personenunterführung eine erhöhte Zahl von Reisenden Richtung Flughafen auf eine hohe Zahl von Heimfahrern aus München zusammentrifft. Also eine stärkere 2-Richtungskomponente die dann in der PU abgewickelt werden muss
  • Viertens wird die Strecke perspektivisch 4-gleisig ausgebaut. Dies bedeutet eine signifikante Verlängerung der PU. Die PU umfasst dann zukünftig wohl eine Länge von 25 – 30m, bei einer Breite von lediglich 2,5m. Also ein langer, schmaler Schacht mit bedrückender Atmosphäre. Hier muss bereits heute die zukünftige Breite für die verlängerte PU festgelegt werden, da dies nachträglich kaum mehr machbar ist
  • Fünftens muss In Zeiten von Corona auf nötige Sicherheitsabstände geachtet werden. In einer PU mit einer Breite von lediglich 2,5m können Sicherheitsabstände nicht mehr eingehalten werden und bei entsprechender Frequenz wird die PU zum Inkubator.
Sechstens ist Kirchheim Veranstaltungsort für die Landesgartenschau 2024. Erfahrungsgemäß besuchen eine Landesgartenschau täglich zwischen 1.000 und 15.000 Personen, wobei die Anfahrt nicht über den Tag verteilt, sondern konzentriert verläuft.
Kirchheim will sich in diesem Kontext als moderne Gemeinde mit einem besonders ausgefeilten Mobilitätskonzept und einer starken ÖPNV Komponente präsentieren. Die derzeitige Planung steht diesem Ziel konträr gegenüber, denn die bauliche Ausführung des S-Bahnhofs mit einer einzigen, klaustrophobisch anmutenden Unterführung von 2,5m für sämtliche Besucher der Landesgartenschau erweckt einen ersten, sehr negativen Eindruck. 

Beschlussvorschlag

Die Gemeinde Kirchheim bei München nimmt im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange zum Vorhaben „Planänderung nach § 76 Abs. 3 VwVfG für das Bauvorhaben „Planänderung des barrierefreien Umbaus des Haltepunktes Heimstetten““ die übersandten Planunterlagen vom 27.07.2020 zur Kenntnis und nimmt dazu wie folgt Stellung:
Der vorgelegten Planung vom 27.07.2020 wird im Hinblick auf die Reduzierung der Breite der Personenunterführung auf eine lichte Weite von 2,50m nicht zugestimmt, da diese die Dynamik und Qualität der Gemeindeentwicklung nicht adäquat berücksichtigt und zudem bestehende Herausforderungen im Kontext Querungsmöglichkeiten der Bahntrasse weiter verschärft.
Die Verwaltung wird beauftragt, die entsprechende Stellungnahme an die Planfeststellungsbehörde zu übermitteln.

Beschluss

Die Gemeinde Kirchheim bei München nimmt im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange zum Vorhaben „Planänderung nach § 76 Abs. 3 VwVfG für das Bauvorhaben „Planänderung des barrierefreien Umbaus des Haltepunktes Heimstetten““ die übersandten Planunterlagen vom 27.07.2020 zur Kenntnis und nimmt dazu wie folgt Stellung:
Der vorgelegten Planung vom 27.07.2020 wird im Hinblick auf die Reduzierung der Breite der Personenunterführung auf eine lichte Weite von 2,50m nicht zugestimmt, da diese die Dynamik und Qualität der Gemeindeentwicklung nicht adäquat berücksichtigt und zudem bestehende Herausforderungen im Kontext Querungsmöglichkeiten der Bahntrasse weiter verschärft.
Die Verwaltung wird beauftragt, die entsprechende Stellungnahme an die Planfeststellungsbehörde zu übermitteln.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Dokumente
Download Anlage 1 - Auszug aus der Niederschrift.pdf
Download Anlage 2 Schreiben Eisenbahn-Bundesamt.pdf
Download Anlage 3 - 2. Seite.pdf
Download Anlage 4 - Planzeichnung.pdf
Download Anlage 5 - Lageplan.pdf

zum Seitenanfang

3. Bau eines Gartenhauses, Schlehenring 119

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ferienausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München) 02. Ferienausschuss 11.08.2020 ö beschließend 3

Sachverhalt

Für die Errichtung eines Gartenhauses auf dem Grundstück Fl.Nr. 139/105 der Gemarkung Kirchheim mit dem Reihenmittelhaus Schlehenring 119 an der Grenze zum Grundstück Fl.Nr. 139/104 mit dem Reihenmittelhaus Schlehenring 121 und an der Grenze zum Grundstück Fl.Nr. 139/100 mit der Verkehrsfläche des Heckenkirschenwegs wird eine Befreiung von den Festsetzungen der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 8 K beantragt.

Der Anlage dieser Beschlussvorlage sind ein Lageplan, Zeichnungen, eine Luftbildisometrie, ein Ausschnitt der Planzeichnung des Bebauungsplans, eine Beschreibung und eine Begründung beigefügt.
Ihnen ist zu entnehmen, dass das Gartenhaus als Holzkonstruktion im Süden des Gartens im Abstand von 0,40 m an die Grenzen zu den Grundstücken Fl.Nr. 139/104 (mit dem Reihenmittelhaus Schlehenring 121) und Fl.Nr. 139/100 (mit der Verkehrsfläche des Heckenkirschenwegs) errichtet werden soll. Es soll eine Grundfläche von 3,28 m², eine „Seitenwandhöhe“ von ca. 2,18, eine Gesamthöhe von ca. 2,55 m und ein „Spitzdach“ (Zeltdach) erhalten.

Bei der bauplanungsrechtlichen Prüfung ist die Zulässigkeit des Vorhabens auf der Grundlage des § 30 Abs. 1 BauGB zu beurteilen, da sich das Grundstück im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 8 K (Lindenviertel) befindet.

Gemäß Festsetzung Nr. A 14.a) der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 8 K sind als Nebenanlagen im Sinne des § 14 Abs. 1 BauNVO „nur Gerätehäuschen und Kleinglashäuser mit einer maximalen Grundfläche von 5,0 m² und einer maximalen Wandhöhe von 2 m zulässig. Gerätehäuschen sind von unbebauten Grundstücksgrenzen mindestens 0,60 m abzurücken und mit Strauch- und Heckenpflanzen in Wandhöhe abzupflanzen. Befreiungen sind mit Zustimmung der Gemeinde möglich.“

Beim geplanten Gartenhaus handelt es sich um ein verfahrensfreies Vorhaben nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 a) BayBO. Da die Gemeinde durch den Bebauungsplan Gestaltungsregelungen festgesetzt hat, die zu beachten sind, ist bei Abweichungen davon eine Befreiung von diesen Festsetzungen erforderlich.

Gemäß § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplanes befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder
2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3. die Durchführung des Bebauungsplanes zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte
führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den
öffentlichen Belangen vereinbar ist.

Mit dem Vorhaben wird von der Festsetzung Nr. A 14.a) der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 8 K abgewichen, weil
  1. die Wandhöhe 2,18 m betragen soll. Die zulässige Wandhöhe von 2,0 m wird damit um 0,18 m überschritten.
  2. der Mindestabstand von 0,60 m zu den unbebauten Grenzen der Grundstücke Fl.Nr. 139/104 und Fl.Nr. 139/100 der Gemarkung Kirchheim mit 0,40 m um 0,20 m unterschritten wird und
  3. die Fläche zwischen Gartenhaus und unbebauter Grundstücksgrenze nicht mit Strauch- und Heckenpflanzen in Wandhöhe abgepflanzt werden soll.
Für diese Abweichungen sind Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans erforderlich.

Die genannten Befreiungen sind städtebaulich vertretbar; die Abweichungen sind unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar.
Allerdings muss darauf geachtet werden, dass sich der Überstand und die Entwässerung des Daches auf dem Baugrundstück befinden müssen.

Bei der Nachbarbeteiligung nach BayBO wurden vom Antragsteller nur die Eigentümer der Grundstücke mit dem angrenzenden Reihenhäusern Schlehenring 117 und 121 beteiligt. Die Unterschriften liegen vor; die beteiligten Eigentümer stimmen dem Vorhaben zu.

Das Grundstück Fl.Nr. 139/100 (der Heckenkirschenweg) ist im Bebauungsplan Nr. 8 K als „Verkehrsflläche (Gehweg)“ festgesetzt, die sich im Gemeinschaftseigentum der Anwohner befindet.

Von der Beteiligung der Eigentümer dieser „Verkehrsfläche“ kann abgesehen werden, weil aus bauplanungsrechtlicher Sicht keine nachbarlichen Belange berührt werden.

Beschlussvorschlag

Für die Errichtung eines Gartenhauses auf dem Grundstück Fl.Nr. 139/105 der Gemarkung Kirchheim mit dem Reihenmittelhaus Schlehenring 119 an der Grenze zum Grundstück Fl.Nr. 139/104 mit dem Reihenmittelhaus Schlehenring 121 und an der Grenze zum Grundstück Fl.Nr. 139/100 mit der Verkehrsfläche des Heckenkirschenwegs wird eine Befreiung von der Festsetzung Nr. A 14.a) der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 8 K wegen
  1. der Überschreitung der festgesetzten zulässigen Wandhöhe von 2 m mit ca. 2,18 m um ca. 0,18 m und
  2. der Unterschreitung des festgesetzten Mindestabstands von 0,60 m zu den unbebauten Grenzen der Grundstücke Fl.Nr. 139/104 und Fl.Nr. 139/100 der Gemarkung Kirchheim mit 0,40 m um 0,20 m und
  3. des Verzichts auf das Abpflanzen dieser Fläche mit Strauch- und Heckenpflanzen in Wandhöhe
gemäß Sachvortrag erteilt.

Im Bescheid soll darauf hingewiesen werden, dass sich der Überstand und die Entwässerung des Daches auf dem Baugrundstück zu befinden haben.

Von der Beteiligung der Eigentümer des im Bebauungsplan Nr. 8 K als „öffentliche Verkehrsfläche“ (Gehweg) festgesetzten Grundstückes Fl.Nr. 139/100, dem Heckenkirschenweg, durch den Antragsteller wird gemäß Sachvortrag abgesehen.

Beschluss

Für die Errichtung eines Gartenhauses auf dem Grundstück Fl.Nr. 139/105 der Gemarkung Kirchheim mit dem Reihenmittelhaus Schlehenring 119 an der Grenze zum Grundstück Fl.Nr. 139/104 mit dem Reihenmittelhaus Schlehenring 121 und an der Grenze zum Grundstück Fl.Nr. 139/100 mit der Verkehrsfläche des Heckenkirschenwegs wird eine Befreiung von der Festsetzung Nr. A 14.a) der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 8 K wegen
  1. der Überschreitung der festgesetzten zulässigen Wandhöhe von 2 m mit ca. 2,18 m um ca. 0,18 m und
  2. der Unterschreitung des festgesetzten Mindestabstands von 0,60 m zu den unbebauten Grenzen der Grundstücke Fl.Nr. 139/104 und Fl.Nr. 139/100 der Gemarkung Kirchheim mit 0,40 m um 0,20 m und
  3. des Verzichts auf das Abpflanzen dieser Fläche mit Strauch- und Heckenpflanzen in Wandhöhe
gemäß Sachvortrag erteilt.

Im Bescheid soll darauf hingewiesen werden, dass sich der Überstand und die Entwässerung des Daches auf dem Baugrundstück zu befinden haben.

Von der Beteiligung der Eigentümer des im Bebauungsplan Nr. 8 K als „öffentliche Verkehrsfläche“ (Gehweg) festgesetzten Grundstückes Fl.Nr. 139/100, dem Heckenkirschenweg, durch den Antragsteller wird gemäß Sachvortrag abgesehen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Dokumente
Download 2020-08-04, Anlage zur Sitzungsvorlage Ferienausschuss vom 11.08.2020, 20/34, Bau eines Gartenhauses, Schlehenring 119.pdf

zum Seitenanfang

4. Einfriedung des Grundstücks und Erhöhung des Gartenniveaus um 0,1 bis 0,2 m, Hausner Straße 83

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ferienausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München) 02. Ferienausschuss 11.08.2020 ö beschließend 4

Sachverhalt

Für die Erneuerung der Zaunanlage auf dem Grundstück Fl.Nr. 103/15 der Gemarkung Kirchheim, Hausner Straße 83, wird eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 2 K beantragt.

Der Anlage dieser Beschlussvorlage sind ein Lageplan, ein Detailschnitt, eine Beschreibung mit Ergänzung und Fotos beigefügt.

Wie den Unterlagen zu entnehmen ist, soll das Grundstück Fl.Nr. 103/15 der Gemarkung Kirchheim mit einem anthrazitfarbenen, mit Kletterpflanzen berankten Doppelstabmattenzaun und mit der Höhe von 1,40 m versehen werden. Dabei soll das Niveau (die Fläche mit konstanter Höhe) des Gartens auf das des Erdgeschosses (Oberkante Fertigfußboden Wohnzimmer) angehoben werden.
In der Julisitzung des Bauausschusses wurde bereits ein Antrag für die Erteilung einer „isolierten Befreiung“ betreffend den Neubau eines Swimmingpools und die Erweiterung der Terrasse behandelt, die beide das Niveau des Wohnzimmers aufnehmen sollen. Die isolierte Befreiung wurde erteilt.
Begründet wird das Anheben des Geländes mit einer altersgerechten, barrierefreien Sanierung des ganzen Anwesens. Dadurch wird die Oberfläche des Gartens um bis zu 0,2 m gegenüber den angrenzenden Grundstücken angehoben. L-Steine an den Grundstücksgrenzen sollen das Gelände sichern und als Fundament bzw. als Sockel für den Doppelstabmattenzaun dienen.
Begründet wird der Doppelstabmattenzaun mit der Höhe von 1,40 m mit der Haltung eines großen Hundes.

Bei der bauplanungsrechtlichen Prüfung ist die Zulässigkeit des Vorhabens auf der Grundlage des § 30 Abs. 1 BauGB zu beurteilen, da sich das Grundstück im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 2 K und im Geltungsbereich des „übergreifenden Bebauungsplans“ befindet.

Bei der geplanten Einfriedung handelt es sich um ein verfahrensfreies Vorhaben nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 a) BayBO. Da die Gemeinde durch den Bebauungsplan jedoch andere Regelungen getroffen hat, ist eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans erforderlich.

Bei der geplanten Anhebung des Baugrundstücks handelt es sich um ein verfahrensfreies Vorhaben nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 9.) BayBO. Da keiner der angesprochenen Bebauungspläne die Zulässigkeit einer Grundstücksanhebung oder eine Aufschüttung durch Festsetzungen regelt, liegt hier kein Befreiungstatbestand vor.
Die Bauverwaltung weist hierbei darauf hin, dass in der aktuellen, hier allerdings nicht rechtswirksamen Einfriedungssatzung (§ 2 Abs. 2 Satz 2) zu den öffentlichen Verkehrsflächen eine Bodenfreiheit von mindestens 10 cm für die Durchlässigkeit von Kleintieren einzuhalten ist.
Die Antragsteller wollen diesen Ansatz bei Ihrem Vorhaben dahingehend berücksichtigen, dass
  1. zur öffentlichen Verkehrsfläche, die im Bereich des Gartentürchens im Süden als Grünfläche angelegt ist und dem Zugang der Reihenhausanlage Hausner Straße 85 bis 107 dient, die Höhe des Gartenniveaus 0,1 m tiefer sein soll als im restlichen Bereich des Gartens und
  2. zur öffentlichen Verkehrsfläche im nördlichen Zugangsbereich das Gartengelände stufenweise abgesenkt werden soll,
um Kleintieren den Gartenzugang an dieser Stelle zu ermöglichen.

Gemäß Festsetzung Nr. B. 11. des Bebauungsplans Nr. 2 K sind Einfriedungen wie folgt festgesetzt:
„Reihenhäuser:
An der Eingangsseite ist eine Einfriedung nicht zulässig. Auf der Gartenseite der Grundstücke wird zu den angrenzenden Wohnwegen und zu den Nachbargrundstücken ein Maschendrahtzaun, Höhe max. 0,70 m, festgesetzt, der mit einer Hecke max. 1,80 m, zu hinterpflanzen ist.“
Die Eingangsseite des Reihenhauses soll nicht eingefriedet werden. Der Gartenteil im Norden des Grundstücks, der eingefriedet werden soll, ist dem Hauptgarten zuzurechnen.

Mit der Verwendung der beschriebenen Einfriedung wird von dieser Festsetzung des Bebauungsplans hinsichtlich des Erscheinungsbildes (Konstruktion, Material) und der Überschreitung der zulässigen Höhe um 0,70 m abgewichen. Darüber hinaus soll keine durchgängige Hecke gepflanzt werden sondern Obst- und Beerensträucher, und der Zaun als Rankgerüst für Kletterpflanzen Verwendung finden.

Gemäß § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, „wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
  1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder
  2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
  3. die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.“

Nach Angaben der Antragsteller wurden bis zum Zeitpunkt der Anfertigung der Sitzungsvorlage die Nachbarn von diesem Vorhaben in Kenntnis gesetzt. Der Bauverwaltung liegen bis dahin keine Einwände vor.

Die erforderliche Befreiung kann in diesem Fall erteilt werden, weil es sich bei der beschriebenen Einfriedung um eine zeitgemäße und städtebaulich verträgliche Lösung handelt und so die genannten Kriterien nach § 31 Abs. 2 BauGB erfüllt werden.

Beschlussvorschlag

Für einen anthrazitfarbenen, mit Kletterpflanzen berankten Doppelstabmattenzaun mit der Höhe von 1,40 m als Erneuerung der Einfriedung des Grundstücks Fl.Nr. 103/15 der Gemarkung Kirchheim, Hausner Straße 83, wird eine Befreiung vom Bebauungsplan Nr. 2 K hinsichtlich der Festsetzung Nr. B. 11. wegen
  1. der Überschreitung der zulässigen maximalen Höhe von 0,70 m mit 1,40 m um 0,70 m,
  2. der Abweichung vom zulässigen Erscheinungsbild mit der Verwendung eines Doppelstabmattenzaunes anstelle eines Maschendrahtzauns und
  3. der Abweichung vom zulässigen Erscheinungsbild infolge der teilweisen Berankung des Zauns und einer Bepflanzung der Einfriedung mit Obst- und Beerensträuchern anstelle einer Hecke
 gemäß Sachvortrag erteilt.

Beschluss

Für einen anthrazitfarbenen, mit Kletterpflanzen berankten Doppelstabmattenzaun mit der Höhe von 1,40 m als Erneuerung der Einfriedung des Grundstücks Fl.Nr. 103/15 der Gemarkung Kirchheim, Hausner Straße 83, wird eine Befreiung vom Bebauungsplan Nr. 2 K hinsichtlich der Festsetzung Nr. B. 11. wegen
  1. der Überschreitung der zulässigen maximalen Höhe von 0,70 m mit 1,40 m um 0,70 m,
  2. der Abweichung vom zulässigen Erscheinungsbild mit der Verwendung eines Doppelstabmattenzaunes anstelle eines Maschendrahtzauns und
  3. der Abweichung vom zulässigen Erscheinungsbild infolge der teilweisen Berankung des Zauns und einer Bepflanzung der Einfriedung mit Obst- und Beerensträuchern anstelle einer Hecke
 gemäß Sachvortrag erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Dokumente
Download 2020-08-05, Anlage zur Sitzungsvorlage Ferienausschuss vom 11.08.2020, 20/35, Einfriedung des Grundstücks und Erhöhung des Gartenniveaus um 0,1 bis 0,2 m, Hausner Straße 83.pdf

zum Seitenanfang

5. Statische Ertüchtigung der Dachkonstruktion Turnhalle Silva-Schule nach gutachterlicher Stellungnahme

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ferienausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München) 02. Ferienausschuss 11.08.2020 ö beschließend 5

Sachverhalt

Anfang Mai wurde das Ingenieurbüro bauart Konstrukrions GmbH+Co.KG für die turnusmäßige Begutachtung der Dachkonstruktionen aller Turnhallen in der Gemeinde beauftragt.
Im Zuge des Ortstermins am 06.07.2020 und 13.07.2020 wurde die Dachkonstruktion der Turnhalle Silva Grundschule, im Sinne einer eingehenden Überprüfung von Hallentragwerken gemäß VDI 6200 begutachtet.
Es konnten am Dachtragwerk offensichtliche Schäden durch Risse festgestellt werden, welche durch eine zertifizierte Fachfirma saniert werden müssen. Die im Gutachten beschriebenen Sanierungsarbeiten sind bis spätestens vor Beginn der kommenden Winterperiode 2020 und somit bis Ende September 2020 abzuschließen. Falls nicht, muss die Halle ab den 1.10.2020 aufgrund der Gefahr von Schneelasten gesperrt werden.
Das Ingenieurbüro bauart wurde beauftragt, die Sanierung zu planen, ein Leistungsverzeichnis und eine Kostenschätzung zu erstellen, dies an geeignete Firmen zusenden und uns bei der Auswahl der Firma zu beraten. Im Anschluss wird die gesamte Maßnahme wieder durch das Ingenieurbüro bauart abgenommen und geprüft.

Beschlussvorschlag

Der Ferienausschuss beschließt, die Dachkonstruktion der Turnhalle Silva Schule nach Vorgabe des Gutachtens noch vor der kommenden Winterperiode sanieren zu lassen. Geschätzte Kosten für die gesamte Sanierung in Höhe von 55.000,00 € werden noch im Haushaltsjahr 2020 bereitgestellt.

haushaltsrechtliche Auswirkungen

Im Haushaltsplan 2020 sind diese Ausgaben nicht berücksichtigt, daher ist die Genehmigung der überplanmäßigen Ausgaben durch den Gemeinderat erforderlich. Sicherstellung der Finanzierung durch Minderausgaben im Jahr 2020 bei der Sanierung Brandschutz Keller.

Diskussionsverlauf

Beschlussänderung:

Der Ferienausschuss beschließt, die Dachkonstruktion der Turnhalle Silva Schule nach Vorgabe des Gutachtens noch vor der kommenden Winterperiode sanieren zu lassen. Geschätzte Kosten für die gesamte Sanierung ergeben sich in Höhe von rund 55.000,00 €, die dadurch resultierenden überplanmäßigen Ausgaben werden genehmigt.

Beschluss

Der Ferienausschuss beschließt, die Dachkonstruktion der Turnhalle Silva Schule nach Vorgabe des Gutachtens noch vor der kommenden Winterperiode sanieren zu lassen. Geschätzte Kosten für die gesamte Sanierung in Höhe von 55.000,00 € werden noch im Haushaltsjahr 2020 bereitgestellt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Dokumente
Download Gutachten der Dachkonstruktion.pdf
Download Kostenschätzung der Sanierung.pdf

zum Seitenanfang

6. Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ferienausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München) 02. Ferienausschuss 11.08.2020 ö 6

Sachverhalt

Nachfolgende Anfragen wurden vorab per E-Mail an die Verwaltung gestellt.

  • Anfrage von Herrn Christian Zenner vom 10.08.2020, wann erfolgt die Öffnung des Provisoriums an der Heimstettener Straße?
Antwort: Die Öffnung der Heimstettner Straße erfolgt voraussichtlich nach den Sommerferien. Die Baumaßnahmen wurden durch die archäologischen Untersuchungen verzögert. Aktuell müssen wir noch die Stellungnahme der Polizei abwarten und auch die Arbeiten an den neuen Wasserleitungen.
Zunächst war angedacht Teile der Hauptstraße bereits in den Sommerferien komplett zu sperren, dann hätte die Heimstettner Straße bereits früher geöffnet werden müssen. Nach aktuellem Stand ist eine Sperrung in der Hauptstraße aber frühestens im Herbst notwendig, somit ist der Zeitdruck der Öffnung aktuell nicht gegeben. Wir wollen daher die Arbeiten an der Wasserleitung abwarten um hier nicht schon bei der Öffnung Verkehrsbehinderungen durch Baumaßnahmen zu erzeugen.

  • Anfrage von Herrn Christian Zenner vom 10.08.2020, wie ist der Stand der Umbaumaßnahmen der Toilettenanlagen im JUZ?
Antwort:
Toilette EG:
Die Toiletten sind bereits seit mehreren Wochen wieder nutzbar. Bei der Sanierung der WC Anlagen wurde ein defektes Eckventil festgestellt. Durch diesen Schaden wurde eine 7-Wöchige Trocknungsdauer erforderlich.

Toiletten UG:
Bei einer Veranstaltung des JUZ wurden ein WC, ein Urinal, die Drückerplatte und einige Seifen/Handtuchspender mutwillig zerstört. Die Täter sind bekannt und übernehmen den Schaden. Dennoch hat sich (auch Corona bedingt) die Erneuerung durch den allseits bekannten Handwerkermangel verzögert. Aktuell rechnen wir mit einer Fertigstellung kommende Woche. Die Firmen für die Drückerplatten konnten über einen langen Zeitraum keine Ersatzteile liefern, da diese wiederum von Lieferketten (teils aus dem Ausland) abhängig sind. Im Rahmen der Installation der Drückerplatten werden auch die Wasserhähne nachgestellt (Durchflussmengen und Zeiten).

  • Anfrage von Herrn Christian Zenner vom 10.08.2020, wie ist der Stand der Installation eines flächendeckenden WLAN Netzes im JUZ?
Antwort: Gemäß Vertrag mit dem KJR ist dieser für die technische Ausstattung verantwortlich. Eine Notwendigkeit der Sanierung der gesamten elektrischen Netze wird aktuell, auch im Zusammenhang mit notwendigen Sparmaßnahmen, geprüft und dann dem GR zum Beschluss vorgelegt.
Unabhängig hiervon könnte der KJR eine schnellere Internetleitung bestellen und über Access-Points, Repeater, LAN über Powerline Adapter etc. ein entsprechendes WLAN Netz im gesamten Gebäude aufbauen. Per Vertrag wäre dies deren Aufgabe.

  • Anfrage von Herrn Rüdiger Zwarg vom 07.08.2020, warum wurde der Sportpark am Merowingerhof noch nicht für die Allgemeinheit wieder geöffnet?
Antwort: Der Verein ist verpflichtet von allen Personen, die auf dem Gelände trainieren die Personalien aufzunehmen, damit sie im Verdachtsfall kontaktiert werden können. Der Verein hat zu wenige ehrenamtliche Mitglieder, dass sie die Daten von Privatpersonen erfassen, die auf dem Gelände Joggen oder Nordic-Walken gehen wollen. Eine Trennung der Wege und des Vereinsgeländes ist nur schwer umsetzbar, das Risiko zu hoch. Zum Joggen/Nordic-Walken sind ausreichende Alternativen vorhanden. Deswegen bleibt das Gelände bis auf weiteres nur für Vereinsmitglieder zugänglich.


Nachfolgende Anfrage wurde während der Sitzung gestellt.

  • Anfrage von Herrn Wolfgang Heinz-Fischer, ist die neugebaute Sport- und Schwimmhalle in Aschheim auch für die Schulen aus Kirchheim zugänglich für den Schwimmunterricht?
Antwort: Ja die Schwimmhalle wird auch für die Schulen aus Kirchheim zugänglich sein, genaueres folgt in der Gemeinderatssitzung am 08.09.2020.

zum Seitenanfang

7. Verschiedenes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ferienausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München) 02. Ferienausschuss 11.08.2020 ö 7
Datenstand vom 22.09.2020 07:22 Uhr