Datum: 06.10.2020
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Pfarrsaal St. Andreas
Gremium: Gemeinderat
Körperschaft: Gemeinde Kirchheim b. München
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 21:52 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Niederschriften
1.1 05. GR vom 08.09.2020 - öffentlich
2 Kirchheim 2030
2.1 Kirchheim 2030 - Beschluss über die "Richtlinie der Gemeinde Kirchheim bei München zur Vergabe der Berechtigung, vergünstigten Wohnraum im Rahmen des Modells für Ortsansässige innerhalb "Kirchheim 2030" zu erwerben
3 "Ortsentwicklung Kirchheim"; Satzung zur Aufhebung der Satzung über das besondere Vorkaufsrecht zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Gebiet "Ortserweiterung Kirchheim b. München Mitte, West und Ost"
4 Bebauungsplan Nr. 25/H „östlich der Weißenfelder Straße und südlich der Feldkirchener Straße"; Abwägung der Stellungnahmen aus dem Verfahren gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB sowie Satzungsbeschluss
5 Umbau der Kreuzung Staatsstraße 2082/ Heimstettner Moosweg: Billigung der Kostenschätzung, weiteres Vorgehen
6 Formlose Bauvoranfrage für den Neubau von 2 Wohngebäuden / ca. 30 Wohneinheiten und Tiefgarage / 44 Stellplätze im Fichtenweg 1 - 2, Nachprüfung (Beschluss zu TOP 3.3, Bauausschuss vom 15.09.2020)
7 Erlass einer neuen Hundesteuersatzung
8 Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 07.09.2020: Digitale Teilnahme der Gemeinderäte an Gemeinderats- und Ausschusssitzungen
9 Mitteilungen aus der Verwaltung
9.1 Eingegangene Anträge
9.2 Antworten zu Anfragen
9.3 Sonstiges
10 Bekanntgabe nicht-öffentlich gefasster Beschlüsse
11 Anfragen aus dem Gremium

zum Seitenanfang

1. Genehmigung der Niederschriften

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Kirchheim b. München) 06. Gemeinderatssitzung 06.10.2020 ö beschließend 1

Beschlussvorschlag

Gegen diese Niederschrift werden keine Einwendungen erhoben. Sie gilt somit gemäß Art. 54 Abs. 2 GO als genehmigt.

zum Seitenanfang

1.1. 05. GR vom 08.09.2020 - öffentlich

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Kirchheim b. München) 06. Gemeinderatssitzung 06.10.2020 ö beschließend 1.1

Beschlussvorschlag

Gegen diese Niederschrift werden keine Einwendungen erhoben. Sie gilt somit gemäß Art. 54 Abs. 2 GO als genehmigt.

Diskussionsverlauf

GRM Berit Vogel hat sich bei der Abstimmung des Protokolls vom 02. Ferienausschuss am 11.08.2020 ihrer Stimme enthalten.

Beschluss

Gegen diese Niederschrift werden keine Einwendungen erhoben. Sie gilt somit gemäß Art. 54 Abs. 2 GO als genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 1

Dokumente
Download Endfassung 05. Gemeinderatssitzung vom 08.09.2020 - öffentlich.pdf

zum Seitenanfang

2. Kirchheim 2030

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Kirchheim b. München) 06. Gemeinderatssitzung 06.10.2020 ö beschließend 2
zum Seitenanfang

2.1. Kirchheim 2030 - Beschluss über die "Richtlinie der Gemeinde Kirchheim bei München zur Vergabe der Berechtigung, vergünstigten Wohnraum im Rahmen des Modells für Ortsansässige innerhalb "Kirchheim 2030" zu erwerben

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Kirchheim b. München) 06. Gemeinderatssitzung 06.10.2020 ö beschließend 2.1

Sachverhalt

Gemäß des Städtebaulichen Vertrages „Kirchheim 2030“, Seite 29, Teil E §2a Abs. (1) „Preisgebundene Eigentumswohnungen und Familienheime“ haben sich die Eigentümer verpflichtet, auf insgesamt 10 % der Geschossfläche, den von der Gemeinde Kirchheim genannten Käufern, einen Rabatt in Höhe von 10 % des jeweiligen Listenpreises (inkl. Sonderausstattungen, wenn diese zum Fixpreis angeboten werden) zu gewähren.
Die vom Gemeinderat in der öffentlichen Sitzung vom 11.05.2020 unter Tagesordnungspunkt 9.12 beschlossene SoBoN-Arbeitsgruppe, bestehend aus Herrn 1. Bürgermeister Maximilian Böltl, Herr Zweiten Bürgermeister Stephan Keck und Herrn Gemeinderat Gerd Kleiber, hat die „Richtlinie der Gemeinde Kirchheim b. München zur Vergabe der Berechtigung, vergünstigten Wohnraum im Rahmen des Modells für Ortsansässige innerhalb „Kirchheim 2030“zu erwerben“ daraufhin, unter Einbezug des Rechtanwalts Stefan Kleber (Kanzlei BMMF Rechtsanwälte), erarbeitet.

Die Richtlinie wurde aus den Leitlinien entwickelt die der Freistaat Bayern im Jahr 2017 herausgegeben hatte, nachdem er sich mit der Europäischen Kommission und der Bundesregierung auf Eckpunkte verständigt hatte, bei deren Beachtung ein Verstoß von Einheimischenmodellen gegen das europarechtliche Diskriminierungsverbot ausgeschlossen ist.  Nach der Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofs ist eine Bevorzugung Ortsansässiger bei der Grundstücks- bzw. Wohnungsvergabe nur dann möglich, wenn neben den Ortsbezugskriterien auch soziale und weitere Kriterien der Daseinsvorsorge in die Beurteilung einfließen. Dabei dürfen die Ortsbezugskriterien nicht höher gewichtet werden als die übrigen Kriterien.
Der Erlass der Richtlinie für die Vergabe im Einheimischenmodell ist eine Angelegenheit der kommunalen Selbstverwaltung. Die Leitlinien der Staatregierung geben dabei Anhaltspunkte, wie ein Verstoß gegen höherrangiges Recht vermieden wird.
Die Gemeinde will mit den Richtlinien sicherstellen, dass einerseits die Verkaufsquote in Kirchheim 2030 ausgeschöpft werden kann und andererseits nur solche Antragsteller zum Zug kommen, für die die Finanzierung des Erwerbs nachhaltig darstellbar ist. Dabei findet die familiäre Situation der Antragsteller besondere Berücksichtigung.
Soweit die Gemeinde in den Richtlinien von den Leitlinien abweicht bestehen sachliche Gründe:
  1. Anpassung der Einkommensgrenzen
Die Einkommensgrenzen wurden gegenüber den Leitlinien erhöht, um der allgemeinen Entwicklung der Löhne und Gehälter Rechnung zu tragen.
  1. Kein Ausschluss von Bewerbern oberhalb der Einkommensgrenzen
Bewerber, die über ein Einkommen oberhalb der Einkommensgrenzen verfügen, werden nicht ausgeschlossen; sie werden jedoch nur dann berücksichtigt, wenn sie andere Bewerber bei den anderen Kriterien deutlich übertreffen (Maluspunkte). Damit berücksichtigt die Gemeinde, dass in die Vergabe auch Angebote kommen werden, die für Haushalte innerhalb der Einkommensgrenzen nur schwer finanzierbar sind.
  1. Keine Berücksichtigung des Grundstückswerts bei der Vermögenobergrenze
Da die Gemeinde bei der Auswahl der Antragsteller noch nicht weiß, für welche Wohnung sie sich entscheiden, kann sie den Grundstückswert der Wohnung noch nicht bestimmen. Um Verwaltungsaufwand zu vermeiden, wurden die Vermögensobergrenzen mit Festbeträgen festgelegt. Diese wurden so bestimmt, dass eine tragfähige Finanzierung für die Antragsteller möglich erscheint.

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat beschließt die als Anlage zur Sitzung beigefügte „Richtlinie der Gemeinde Kirchheim bei München zur Vergabe der Berechtigung, vergünstigten Wohnraum im Rahmen des Modells für Ortsansässige innerhalb Kirchheim 2030 zu erwerben“. Die Richtlinie gilt vorerst für Vergabe der Berechtigungen an den ersten Wohnquartieren bis 31.03.2021 und wird anschließend evaluiert. Die Verwaltung wird beauftragt die Berechtigten auf dieser Basis in einem Ausschreibungsverfahren zu ermitteln und die resultierende Rangliste den jeweiligen Bauträgern zum Zweck der Verkaufsabwicklung zu übergeben.

Diskussionsverlauf

Änderungsantrag zu dem Punkt A  Antragsberechtigten Personen:

  1. Antrag:

Der Antragsteller muss EU-Bürger, 18 Jahre alt und voll geschäftsfähig sein.

Rechtliche Bedenken wegen dem Gleichheitsgrundsatz, die Verwaltung rät deswegen davon ab.
Antragsteller ziehen diesen Antrag zurück.

  1. Antrag:

Für die Berechtigung, vergünstigten Wohnraum im Rahmen des Modells für Ortsansässige zu erwerben, ist antragsberechtigt, wer zum Zeitpunkt der Bewerbung bis zur notariellen Beurkundung des Kaufs die festgesetzten Vermögensobergrenzen …

Die Verwaltung wird eine Verpflichtung der Antragsteller miteinfordern, die Verwaltung darüber zu informieren, wenn sich das Vermögen vor der Beurkundung oberhalb der Vermögensgrenze nochmal ändern sollte.

Änderungsantrag zu dem Punkt B  Punktesystem

  1. Antrag
Personen mit geringerem Einkommen erhalten Bonuspunkte. Mögliche Größen wären:

  • Einzelpersonen unter 50.000,00 €:                +10 Punkte

  • Mehrpersonenhaushalte unter 75.000,00 €:        +10 Punkte

  • Mehrpersonenhaushalte unter 60.000,00 €:        +15 Punkte

Abstimmung:        Ja: 22                Nein: 0        Antrag angenommen

  1. Antrag
Bewerber, die sich für weniger Wohnraum bewerben als ihnen möglich wäre, erhalten 5 Bonuspunkte.

Aufgrund unserer Systematik ist es so, dass man sich nicht konkret auf eine bestimmte Wohnung oder Haus bewerben kann sondern auf ein bestimmtes Quartier. Damit die Antragsteller die Freiheit haben nach der Rangreihenfolge sich eine Wohnung oder Haus aussuchen zu können.  Um diesen Punkt umsetzen zu können müsste die Verwaltung hergehen und z.B. sagen, ein Einpersonenhaushalt  eine kleiner als eine Zweizimmerwohnung wählen wird  oder anders gesagt, der sich zum Antragszeitraum verpflichtet später eine Wohnung zu wählen, die kleiner ist als Zweizimmer der würde 5 Punkte bekommen.  Diese Einschränkung wäre dann im Berechtigungsschein dann hinterlegt.

Was die Verwaltung nicht prüfen kann ist, ob die Anzahl der Personen zu der später gewählten Anzahl der Zimmer auch noch zueinander passt. An dieser Stelle wird den Leuten auch ein bisschen Eigenverantwortung übertragen.

  • Der Einpersonenhaushalt der sich zum Antragszeitpunkt verpflichtet, weniger als eine Zweizimmerwohnung zu wählen bekommt        + 5 Punkte
  • Der Zweipersonenhaushalt der sich zum Antragszeitpunkt verpflichtet, weniger als eine Dreizimmerwohnung zu wählen bekommt        + 5 Punkte
  • Der Dreipersonenhaushalt der sich zum Antragszeitpunkt verpflichtet, weniger als eine Vierzimmerwohnung zu wählen bekommt        + 5 Punkte

Abstimmung:        Ja: 22                Nein: 0                Antrag angenommen

  1. Antrag
Um das Gewicht der Ortsansässigkeit zu erhalten, wird der Punktewert pro Jahr auf 8 erhöht, sodass die Ortsansässigkeit maximal 40 Punkte ergeben kann.

Die EU-Vorgaben müssen eingehalten werden deswegen können maximal 5 Jahre begünstigt werden.

Antragsteller ziehen diesen Antrag zurück.  

  1. Antrag
Kinder, die in häuslicher Gemeinschaft leben
  • Bei bestehender Schwangerschaft
(Vorlage ärztl. Attest erforderlich)                + 15 Punkte

  • Für das erste Kind bis 10 Jahre                + 15 Punkte
  • Für jedes weitere Kind bis 10 Jahre                + 10 Punkte

  • Für jedes Kind von 11 bis 20 Jahren         + 10 Punkte
  • Weitere                                        + 5   Punkte

Der entsprechende Altersnachweis ist vorzulegen

Der weitest gehende Antrag mit 25 Jahren wurde zurückgezogen.

Die Altersgrenze ist nicht an die Kindergeldberechtigung gekoppelt.

Abstimmung:  Ja: 19                Nein: 3                Antrag angenommen


  1. Antrag
Bitte die Formulierung bei 1.2 Bonus für Alleinerziehende prüfen ggf. ändern.
Gemeint sind bei diesem Punkt diejenigen Elternteile bei denen das Kind lebt, die aber auch gleichzeitig keinen neuen Partner/Partnerin haben der/die sich mit um das Kind kümmern kann.

  1. Antrag
Laufendes hauptberufliches Beschäftigungsverhältnis oder Ausbildung
Für jedes vollendete Jahr der hauptberuflichen Beschäftigung oder Ausbildung in einer Kindertageseinrichtung, Seniorenbetreuungseinrichtung, einer öffentlichen Bildungseinrichtung in der Gemeinde Kirchheim oder in der Gemeindeverwaltung Kirchheim; sowie für jedes vollendete Jahr der hauptberuflichen Tätigkeit oder Ausbildung bei der Polizei oder den Rettungsdiensten.

Die Verwaltung hat an dieser Stelle das gleiche zum Ausdruck bringen wollen.

Abstimmung:         Ja: 22                Nein: 0                Antrag angenommen

  1. Antrag
Ausübung Ehrenamt                + 20 Punkte

Würde das Ehrenamt mit 20 Punkten gewertet werden,  dann stellt man dies höher als ein Kind groß zu ziehen oder gleich mit der Versorgung eines Menschen der Pflegegrad 5 hat. Wichtig war der Verwaltung alle Punkte möglichst gerecht und ausgeglichen zu gewichten und dies wäre nicht mehr der Fall wenn die Ausübung eines Ehrenamts von 15 Punkte auf 20 Punkte angehoben wird.  

Antragsteller zieht diesen Antrag zurück.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt die als Anlage zur Sitzung beigefügte „Richtlinie der Gemeinde Kirchheim bei München zur Vergabe der Berechtigung, vergünstigten Wohnraum im Rahmen des Modells für Ortsansässige innerhalb Kirchheim 2030 zu erwerben“. Die Richtlinie gilt vorerst für Vergabe der Berechtigungen an den ersten Wohnquartieren bis 31.03.2021 und wird anschließend evaluiert. Die Verwaltung wird beauftragt die Berechtigten auf dieser Basis in einem Ausschreibungsverfahren zu ermitteln und die resultierende Rangliste den jeweiligen Bauträgern zum Zweck der Verkaufsabwicklung zu übergeben.

Die Verwaltung wird ermächtigt entsprechende redaktionelle Änderungen vor Veröffentlichung vorzunehmen.

Mit den Änderungen so zum Beschluss.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 22, Dagegen: 0

Dokumente
Download KH2030_Richtlinie Vergabe Wohnungen_Stand 28.09.2020 1550Uhr Final.pdf

zum Seitenanfang

3. "Ortsentwicklung Kirchheim"; Satzung zur Aufhebung der Satzung über das besondere Vorkaufsrecht zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Gebiet "Ortserweiterung Kirchheim b. München Mitte, West und Ost"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Kirchheim b. München) 06. Gemeinderatssitzung 06.10.2020 ö beschließend 3

Sachverhalt

Am 23.07.2012 wurden die Satzungen über das besondere Vorkaufsrecht zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Gebiet „Ortserweiterung Kirchheim b. München – Mitte“, „Ortserweiterung Kirchheim b. München – Ost“ und „Ortserweiterung Kirchheim b. München – West“ erlassen (s. Anlage).

Die Vorkaufsrechtsatzungen wurden für folgende Ziele der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahmen erlassen:
  • Wohnquartiere mit Wohnraum für bis zu 3.500 Einwohner
  • Errichtung von Gemeindebedarfs- und Folgeeinrichtungen wie Rathaus mit multifunktionalem Bürgersaal, Einrichtungen der Kinderbetreuung, Erweiterungsflächen für Gymnasium sowie Grund- und Mittelschule sowie Mehrzweckhalle mit integrierter Dreifach-Turnhalle
  • Identitätsstiftende, verbindende Grünanlage
  • Erstellen eines Erschließungskonzepts für die Wohnquartiere/Integration des ruhenden Verkehrs sowie Ausbau des Fuß- und Radwegenetzes
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 100 „Kirchheim 2030“ hat sich von der schwarzen Umrandung auf den blau schraffierten Bereich verkleinert, somit entfällt für die Gebiete (schwarze Umrandung, nicht blau schraffiert, s. Anlage) die gesetzliche Grundlage für eine Vorkaufsrechtsatzung. Die Gemeinde plant hier aktuell keine städtebaulichen Maßnahmen.
Durch das Inkrafttreten des Bebauungsplans 100 „Kirchheim 2030“ i.V.m. dem städtebaulichen Vertrag Kirchheim 2030 besteht für das Planungsgebiet Kirchheim 2030 keine Notwendigkeit mehr für die Vorkaufsrechtsatzungen, die Ortsentwicklung ist gesichert. Es besteht weiterhin ein gesetzliches Vorkaufsrecht nach § 24 BauGB.

Beschluss

Aufgrund des Art. 23, 24 Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung – GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796), zuletzt geändert durch § 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2019 (GVBl. S. 737), beschließt der Gemeinderat der Gemeinde Kirchheim b. München folgende Satzung:

Satzung der Gemeinde Kirchheim bei München über die Aufhebung der Satzungen über ein besonderes Vorkaufsrecht nach § 25 BauGB

§ 1

Die Satzungen der Gemeinde Kirchheim bei München über ein besonderes Vorkaufsrecht nach § 25 BauGB:
„Ortserweiterung Kirchheim b. München – Mitte“,
„Ortserweiterung Kirchheim b. München – Ost“ und
„Ortserweiterung Kirchheim b. München – West“,
jeweils vom 23. Juli 2012, werden aufgehoben.

§ 2

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Der Bürgermeister wird beauftragt, die Aufhebungssatzung mit der Begründung ortsüblich bekannt zu machen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 22, Dagegen: 0

Dokumente
Download 2012-07-23_Satzung Vorkaufsrecht Ortserweiterung Mitte.pdf
Download 2012-07-23_Satzung Vorkaufsrecht Ortserweiterung Ost.pdf
Download 2012-07-23_Satzung Vorkaufsrecht Ortserweiterung West.pdf
Download Anlage 1 - Plandarstellung Umgriff SEM.pdf

zum Seitenanfang

4. Bebauungsplan Nr. 25/H „östlich der Weißenfelder Straße und südlich der Feldkirchener Straße"; Abwägung der Stellungnahmen aus dem Verfahren gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB sowie Satzungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Kirchheim b. München) 06. Gemeinderatssitzung 06.10.2020 ö beschließend 4

Sachverhalt

Beratungsreihenfolge:

Termin:
Top:
Abstimmung:




Ja
Nein
Gemeinderat (Aufstellungsbeschluss)
öffentlich
12.03.2019
7
20
0
Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt (Billigungs- und Auslegungsbeschluss)
öffentlich
16.09.2019
3.4
12
0
Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt (vertagt)
öffentlich
10.02.2020
3.1
-
-
Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt (Abwägungs- und Billigungsbeschluss)
öffentlich
09.03.2020
5.3
11
0
Bauausschuss (Abwägungs- und Billigungsbeschluss)
öffentlich
22.06.2020
3.1.
10
1
Gemeinderat
öffentlich
06.10.2020




Das Verfahren zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 25/H für das Gebiet „östlich der Weißenfelder Straße und südlich der Feldkirchener Straße“ gemäß § 13 a Baugesetzbuch wurde am 12.03.2019 beschlossen (Abstimmungsergebnis: 20:0).

Ziel des Bebauungsplans ist die städtebaulich sinnvolle Strukturierung von Wohneinheiten mit preisreduziertem Wohnungsbau und die langfristige Sicherung der Erschließung der bestehenden Wohnbebauung am Tannenweg, weil die jetzige Erschließung des Tannenwegs über einen Privatweg erfolgt, welcher mittelfristig entfallen könnte. Zudem soll die bestehende umliegende Gewerbenutzung nicht eingeschränkt werden.

In der Zeit vom 21.11.2019 bis 23.12.2019 erfolgte die Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB. Die Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen erfolgte in der Sitzung des Ausschusses für Bauen, Infrastruktur und Umwelt am 09.03.2020. Die erneute Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB wurde in der Zeit vom 26.03.2020 bis 28.04.2020 durchgeführt.

Folgende Behörden bzw. sonstige Träger öffentlicher Belange haben Anregungen, Hinweise oder Einwände gegenüber der Verwaltung vorgebracht:
Die eingegangen Stellungnahmen mit Anregungen oder Einwänden sind in Kopie den Mitgliedern des Bauausschusses vorliegend, so dass der Gemeinderat Kenntnis vom vorliegenden Abwägungsmaterial hat.

Nr.
Stellungnahmen
Behandlung
1
LRA München, Bauamt vom 10.07.2020:
„1.        Der Vorhaben- und Erschließungsplan und der Freiflächengestaltungsplan stimmen hinsichtlich der Erdüberdeckung für die Tiefgarage nach wie vor nicht überein (60 cm Freiflächengestaltungsplan und 75 cm im Vorhaben- und Erschließungsplan). Aus Gründen der Rechtsklarheit sind die Planungen in Übereinstimmung zu bringen.

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.
Im Bebauungsplan wird zwischenzeitlich eine Mindestüberdeckung von 60 cm festgesetzt. Der Freiflächengestaltungsplan geht ebenso in Planteil „Schichtaufbau für Vegetationsflächen auf TG“ von einer Mindestüberdeckung von 60 cm aus. Die im Vorhaben- und Erschließungsplan ausgewiesene Überdeckung von 75 cm steht dem nicht entgegen, da diese über die Mindestüberdeckung hinausgeht.


2.        Die Aussage in Ziffer 4 Ab. 1 der Begründungen hinsichtlich der Tiefe von baulichen Anlagen (5,50 m) außerhalb der Baugrenzen ist mit dem Vorhaben- und Erschließungsplan bzw. mit dem hierzu gefassten Abwägungsbeschluss in Übereinstimmung zu bringen.
…“
Die Einwendung wird berücksichtigt. Die Begründung wird insoweit redaktionell angepasst.
Hierbei handelt es sich um ein redaktionelles Versehen, das korrigiert wird. Bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche sind gemäß Festsetzung in den dafür festgesetzten Flächen zulässig.
2
LRA München, Fachstelle Grünordnung vom 07.07.2020:
„Anregungen zur A 8.0 Grünordnung Festsetzung 8.1
Hier wird dringend empfohlen Folgendes zu ergänzen:
(…), bei Ausfall gleichwertig hinsichtlich Wuchsordnung in der folgenden Pflanzperiode zu ersetzen.
Nur so kann eine dauerhafte Durchgrünung gesichert werden, da sonst gefällt oder ausgefallene Bäume nicht ersetzt werden müssen.
Redaktioneller Hinweis: bei „geringfügig“ fehlt ein g im Wort.
…“

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.

Der Bebauungsplan enthält in Ziff. 8.5 der textlichen Festsetzungen die Festsetzung: „Pflanzungen sind in ihrem Wuchs zu fördern, zu pflegen und vor Zerstörung zu schützen. Sie sind bei Ausfall gleichwertig hinsichtlich der Wuchsordnung in der folgenden Pflanzperiode zu ersetzen.“ Mit dieser Festsetzung ist sichergestellt, dass ausgefallene Bäume – auch solche nach Festsetzung Ziff. 8.1 innerhalb der nächsten Pflanzperiode ersetzt werden.

3
Eisenbahn-Bundesamt vom 02.07.2020:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
Ihr Schreiben ist am 25.06.2020 beim Eisenbahn-Bundesamt eingegangen und wird hier unter dem o.a. Geschäftszeichen bearbeitet. Ich danke Ihnen für meine Beteiligung als Träger öffentlicher Belange.
Das Eisenbahn-Bundesamt ist die zuständige Planfeststellungsbehörde für die Betriebsanlagen und die Bahnstromfernleitungen (Eisenbahninfrastruktur) der Eisenbahnen des Bundes. Es prüft als Träger öffentlicher Belange, ob die zur Stellungnahme vorgelegten Planungen bzw. Vorhaben die Aufgaben nach § 3 des Gesetzes über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes berühren.
Die Belange des Eisenbahn-Bundesamts werden in der Planung ausreichend berücksichtigt. Insofern bestehen keine Bedenken.
Wie bereits mit Schreiben vom 23.03.2020 unter Verweis auf die Stellungnahme vom 29.11.2019 mitgeteilt, sind unter Beachtung der gegebenen Hinweise der Aufgabenbereich des Eisenbahn-Bundesamtes nicht berührt.
Hinsichtlich der in der Nähe verlaufenden Eisenbahnstrecke Nr. 5600 München-Ost-Simbach sind in der Begründung zum Bebauungsplan Ausführungen zum Immissionsschutz enthalten, die zur Verringerung der hohen Lärmbelastung der Bahnlinie beitragen.
Sofern dies nicht ohnehin veranlasst worden sein sollte, wird die Beteiligung der Infrastrukturbetreiberin DB Netz AG als Trägerin öffentlicher Belange und als Grundstückseigentümerinnachbarin über die Deutsche Bahn AG, DB Immobilien, Barthstraße 12, 80339 München, empfohlen. Denn das Eisenbahn-Bundesamt prüft nicht die Vereinbarkeit Ihrer Planungen aus Sicht der Betreiber der Eisenbahnbetriebsanlagen.
 …“

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.


4
Deutsche Telekom vom 30.06.2020:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
vielen Dank für die zugesandten Unterlagen und die Beteiligung an dem Verfahren.
Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) – als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i.S.v. § 68 Abs. 1 TKG – hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben.
Die verbindliche Festsetzung unserer Rückäußerung haben wir zur Kenntnis genommen.
Zur weiteren Verfahrensbeteiligung beziehen wir uns auf unsere Rückäußerung vom 09.03.2020. Inhaltich hat sich an der Stellungnahme der Telekom nichts geändert. Diese Stellungnahme (mit Anlagen) gilt unverändert weiter.
Bitte beteiligen Sie uns auch weiterhin am Planverfahren.
…“

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.

Es wird auf die bisherigen Abwägungen vom 09.03.2020 und vom 22.06.2020 Bezug genommen.
5
Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern vom 25.06.2020:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
aus Sicht der gewerblichen Wirtschaft verweisen wir weiterhin auf die Bedenken und Vorschläge in unseren Stellungnahmen vom 19.12.2019 und vom 27.04.2020.
Aufgrund der Tatsache, dass nur zu den geänderten oder ergänzten Inhalten eine Stellungnahme abgegeben werden soll (§ 4a Abs. 3 Satz 2 BauGB), tragen wir aus Sicht der gewerblichen Wirtschaft keine weiteren Einwände vor. Es besteht Einverständnis mit den Änderungen.
…“


Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.

Es wird auf die bisherigen Abwägungen vom 09.03.2020 und vom 22.06.2020 Bezug genommen.
6
Handwerkskammer für München und Oberbayern vom 15.07.2020:
„Sehr geehrter Herr Müller,
die Handwerkskammer für München und Oberbayern bedankt sich für die erneute Möglichkeit zur Beteiligung an o.g. Vorhaben.
Die Gemeinde Kirchheim b. München möchte die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Wohnbaufläche im Sinne der Innenentwicklung schaffen.
Wir hatten bereits eine grundsätzliche Stellungnahme am 21. April 2020 abgegeben und unsere Einwände geäußert. Seitdem haben sich unsererseits keine weiteren Anmerkungen ergeben. Wir möchten damit die Stellungnahme vom 21. April 2020 aufrechterhalten.
 …“

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.

Es wird auf die bisherigen Abwägungen vom 09.03.2020 und vom 22.06.2020 Bezug genommen.
7
RAe Schönefelder Ziegler Lehners PartmbB für mehrere Eigentümer Tannenweg, und am Werbering vom 06.07.2020:
„Sehr geehrter Herr 1. Bürgermeister Böltl,
sehr geehrte Gemeinderätinnen und Gemeinderäte,
sehr geehrter Herr Müller,
in obiger Angelegenheit nehmen wir Bezug auf den Umstand, dass nun erneut der Bebauungsplan 25/H ausliegt. Innerhalb der Einwendungsfrist wollen auch wir unsere Einwände form- und fristgerecht vortragen.
Nachdem sich keine konkreten Änderungen betreffend unserer vorgetragenen Einwände aus der neuen Auslegung ergeben, dürfen wir auf unsere vorausgegangene Stellungnahme zur vorherigen Auslegung vom 23.04.2020 in Bezug nehmen und nochmals als Anlage beifügen.
Der Inhalt der Einwendungen wird zum Gegenstand gemacht.
Sofern weitere Rückfragen bestehen, stehen wir Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung.
…“



Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.

Es wird auf die bisherigen Abwägungen vom 09.03.2020 und vom 22.06.2020 zu den bisherigen Stellungnahme der Einwendungsführer Bezug genommen.
8
RAe Prof. Hauth & Partner für die Eigentümer GmbH am Werbering vom 17.07.2020:

„Sehr geehrte Damen und Herren,
bekanntlich vertreten wir in diesem Verfahren die rechtlichen Interessen der […] GmbH.
Im Zuge der erneuten öffentlichen Auslegung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 25/H für das Gebiet „östlich der Weißenfelder Straße, südlich der Feldkirchner Straße“ erheben wir hiermit für unsere Mandantin, welche Eigentümerin des Grundstücks Am Werbering […], Gemarkung Heimstetten ist, fristgerecht folgende Einwendungen:



Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.



1.
Das unter Anlage I)2 D.330.011 Fensterdetail mit Schallschutzverglasung vorgelegte und ergänzte Schallschutzkonzept vermag nicht zu überzeugen.
Zunächst bestehen hier weiterhin schon grundsätzliche Zweifel, ob das vorgelegte Verglasungskonzept überhaupt den avisierten Schallschutz von 10 dB erreichen kann.

Die Einwendung wird zur Kenntnis genommen. Änderungen der Planung sind nicht veranlasst.
Die Gemeinde geht davon zunächst aus, dass mit den getroffenen Festsetzungen der Lärmkonflikt lösbar ist. Durch die Festsetzung in Ziff. 7.1.3 wird die Vorgabe gemacht, dass öffenbare Fenster (oder Fensterflügel) nur zulässig sind, wenn durch Schallschutzkonstruktionen hiervor die erforderliche Pegelminderung erreicht wird. Diese Festsetzung ist für sich genommen geeignet, die Lärmbelastung auf ein verträgliches Maß zu senken. Der Nachweis der Vereinbarkeit der konkreten Fensterkonstruktion mit diesen Vorgaben ist im Planvollzug zu erbringen.
Die Gemeinde geht dabei davon aus, dass entsprechende Fensterkonstruktionen existieren, mit der eine entsprechende Pegelminderung technisch erreichbar ist. Die in Anlage I) 1 beigefügte Fensterkonstruktion ist insoweit nur beispielhaft. Weitere gleichermaßen effektive Fensterkonstruktionen sind technisch möglich und umsetzbar.
Insbesondere für die beispielhaft aufgeführte Fensterkonstruktion in „Anlage I) 1 D.330.010 Fensterdetail mit Schallschutzverglasung“ geht die Gemeinde auf Basis der vorliegenden gutachterlichen Aussage davon aus, dass sie eine entsprechende Pegelminderung ermöglicht. Für Zweifel an dieser Aussage oder der generellen Möglichkeit zu derartigen Fensterkonstruktionen besteht für die Gemeinde kein Anlass. Auch die Einwendungsführerin führt hier keine sachlichen und belastbaren Argumente an. Vielmehr erscheint der Gemeinde die gutachterliche Aussage plausibel, da auch der Gemeinde bekannt ist, dass bereits vergleichbare Fensterkonstruktionen existieren, wie etwa das Lärmschutzbaukasten-Fenster München für Wohngebäude am Innsbrucker Ring (veröffentlicht durch das Referat für Stadtplanung und Bauordnung), das sogar eine höhere Schallpegelminderung als die hier geforderten 10 dB(A) erreicht. Die Gemeinde geht daher davon aus, dass die getroffenen Festsetzungen zum Immissionsschutz tatsächlich umsetzbar sind. Der entsprechende Nachweis zur jeweils konkret gewählten Fensterkonstruktion ist im Rahmen des Planvollzugs zu erbringen.
 

Weiterhin geht die Gemeinde in ihrer ergänzten Planung davon aus, dass es sich bei der vorgesehenen Terrassentür nicht um einen Immissionsort iSd. TA-Lärm sondern um eine eigenständige Eingangstür handele.
Diese Einstufung ist rechtlich schon aufgrund des möglich großen Potentials für missbräuchliche Planungen bedenklich. Auch erscheint es lebensfremd, dass die Terrassentür nicht als solche sondern als zusätzliche Eingangstür genutzt werden wird. Es ist zu erwarten, dass die Bewohner die Terrassentür zukünftig – insbesondere während der warmen Sommermonate – zur Belüftung ihrer Aufenthaltsräume nutzen werden und somit de-facto Immissionsorte gemäß der TA-Lärm entstehen. Dies würde aber den klaren Vorgaben von Ziff. 7 des Bebauungsplans widersprechen.
Die Einwendung wird zur Kenntnis genommen. Änderungen der Planung sind nicht veranlasst.
Zunächst gilt die Festsetzung Ziff. 7.1.3. auch für das Erdgeschoss der Südfassaden.
Bei den an der Südfassade vorgesehenen Türen handelt es sich nicht um Fenster oder mit diesen vergleichbare Terrassentüren, sondern um Wohnungseingangstüren. Es handelt sich um eine weitere Zugangsmöglichkeit zu den dort geplanten Wohneinheiten. Insoweit handelt es sich nach bereits nicht um ein öffenbares Fenster i. S. d. TA Lärm.
Hilfsweise für den Fall, dass die Eingangstür als Fensterkonstruktion zu werten sein sollte, geht die Gemeinde davon aus, dass mit den getroffenen Festsetzungen und unter der Berücksichtigung der baulich-technischen Möglichkeiten auch an dieser Stelle gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt werden können.

2.
Im Übrigen verweisen wir auf unsere Schreiben vom 19.12.2019, 28.04.2020 sowie die schalltechnische Stellungnahme des Ingenieurbüros Greiner vom 12.02.2020, welche wir vollumfänglich auch zum Inhalt dieser Einwendung machen.

Hinsichtlich der bisherigen Stellungnahmen der Einwendungsführerin wird auf die bisherigen Abwägungen vom 09.03.2020 und vom 22.06.2020 Bezug genommen.

3.
Wir beantragen daher die vorliegende Planung einzustellen.
…“


Im Übrigen wird auf die bisherigen Abwägungen vom 09.03.2020 und vom 22.06.2020 Bezug genommen.

 

Beschluss

  1. Der Gemeinderat nimmt von der im Zeitraum vom 26.03.2020 bis 28.04.2020 durchgeführten öffentlich Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB sowie den in der Anlage beigefügten Stellungnahmen Kenntnis und stimmt den Abwägungsvorschlägen gemäß dem Sachverhalt vollumfänglich im Block zu. Nochmals bestätigt wird auch der Abwägungsbeschluss des Bauausschusses vom 09.03.2020 TOP 5.3 und 22.06.2020 TOP 3.1 zu den Stellungnahmen aus dem Verfahren gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB.

  1. Der Gemeinderat stellt fest, dass aufgrund der öffentlichen Auslegung und der durchgeführten Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange keine wesentlich in die Planung eingreifenden bzw. materiellen Änderungen oder Ergänzungen vorzunehmen sind.

  1. Der Bebauungsplan Nr. 25/H für das Gebiet „östlich der Weißenfelder Straße und südlich der Feldkirchener Straße“ wird unter Berücksichtigung der beschlossenen, nicht materiell in die Grundzüge der Planung eingreifenden Änderungen in der Fassung vom 06.10.2020 als Satzung beschlossen.

  1. Den Personen, Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange, die Anregungen oder Hinweise zum Planentwurf vorgebracht haben, ist das Ergebnis der Abwägung mitzuteilen.

  1. Die Verwaltung wird beauftragt, den Bebauungsplan auszufertigen und den Satzungsbeschluss des Bebauungsplans vom 06.10.2020 ortsüblich bekannt zu machen (§ 10 Abs. 3 Baugesetzbuch)

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 3

Dokumente
Download 2020_10_B-Plan_25_H_Begründung.pdf
Download 2020_10_B-Plan_25_H_Planzeichnung.pdf
Download 2020_10_B-Plan_25_H_Satzung_Entwurf.pdf
Download 2020_10_B-Plan_25_H_Stellungnahmen.pdf
Download 2020_10_B-Plan_25_H_VEP-Planstand.pdf

zum Seitenanfang

5. Umbau der Kreuzung Staatsstraße 2082/ Heimstettner Moosweg: Billigung der Kostenschätzung, weiteres Vorgehen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Kirchheim b. München) 06. Gemeinderatssitzung 06.10.2020 ö beschließend 5

Sachverhalt

Im Rahmen der Verkehrsplanung für Kirchheim 2030 und der Landesgartenschau 2024 wird der Umbau der Kreuzung ST2082/ Heimstettener Moosweg als wichtiger Bestandteil des Verkehrskonzepts angesehen.
Die Maßnahme setzt sich im Wesentlichen aus dem Umbau der Verkehrsanlage sowie der Errichtung einer Fuß- und Radwegbrücke in Nord-Süd- Richtung zusammen.
Für den Umbau wurden der Gemeinde Kirchheim vom Bayerischen Staatsminister für Wohnen, Bau und Verkehr bereits ein Fördersatz in Höhe von ca. 75% in Aussicht gestellt. Ein entsprechender Antrag auf Förderung der Maßnahme wurde bereits eingereicht.
Nach Durchführung eines VgV-Verfahrens wurde das Büro Vössing mit Datum vom 19.11.2019 mit der Planung der Maßnahme beauftragt (Beschluss GR 04.11.2019). Die Beauftragung erfolgt stufenweise, LP 3 und 4 wurden bereits erbracht.
Der Ausschreibung lagen 3,5 Mio. brutto Baukosten zugrunde.
Nach Abschluss der Leistungsphase 3 konnte nunmehr die Kostenberechnung auf Grundlage der erarbeiteten Planung erstellt werden.
Die Kosten belaufen sich nach derzeit vorliegender Kostenberechnung gesamt auf 6.828.726,84 €, zuzüglich Baunebenkosten in Höhe von 810.589,34 € (brutto).

Die Kostensteigerung erklären sich im Wesentlichen durch:
  • Tieferlegung Kreuzungsbereich
  • Tieferlegung Sparten im Kreuzungsbereich
  • Stützwand in Richtung Osten (Abfangung vorh. Lärmschutzwall)
  • Verlängerung der Brücke
  • Bauart Brücke

Vertreter des Ing.- Büro Vössing stellen die Planung mit der daraus resultierenden Kostenberechnung vor.

Beschluss

Die vorliegende Planung mit Datum vom 25.08.2020 (Lageplan) sowie 03.06.2020 (Bauwerksplan Brücke) erstellt vom Ing.- Büro Vössing, mit dazugehöriger Kostenberechnung wird gebilligt.
Die Verwaltung wird beauftragt, die weiteren Leistungsphasen beim Ing.- Büro Vössing abzurufen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 22, Dagegen: 0

Dokumente
Download 3353-E-VA-1000-LP-001-U.5. Lageplan_ST2082.pdf
Download Unterlage 8.0_Bauwerksplan Geh_Radwegbrücke_.pdf

zum Seitenanfang

6. Formlose Bauvoranfrage für den Neubau von 2 Wohngebäuden / ca. 30 Wohneinheiten und Tiefgarage / 44 Stellplätze im Fichtenweg 1 - 2, Nachprüfung (Beschluss zu TOP 3.3, Bauausschuss vom 15.09.2020)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Kirchheim b. München) 06. Gemeinderatssitzung 06.10.2020 ö beschließend 6

Sachverhalt

Mit dem in der Anlage befindlichen Schreiben wurde der Antrag auf Nachprüfung des Beschlusses im Gemeinderat gestellt, der in der Sitzung des Bauausschusses am 15.09.2020 zu TOP 3.3 gefasst wurde.

Hier der Sachverhalt:

Mit dem der Anlage dieser Sitzungsvorlage beigefügten Schreiben soll als formlose Bauvoranfrage abgeklärt werden, ob vor Beginn des Baugenehmigungsverfahrens für den Neubau von 2 Wohngebäuden mit ca. 30 Wohneinheiten und einer Tiefgarage mit 44 Stellplätzen auf dem Grundstück FI.Nr. 1049/89 der Gemarkung Kirchheim, Fichtenweg 1 - 3, die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens in Aussicht gestellt werden kann.

Neben dem Schreiben sind der Sitzungsvorlage ein Flurkartenausschnitt mit den Bestandsgebäuden, ein Flurkartenausschnitt mit der Darstellung des Neubaus, ein Flurkartenausschnitt mit der Darstellung des Neubaus mit oberirdischen Pkw­Stellplätzen (ohne Tiefgarage), eine Zeichnung der Tiefgarage im Grundriss sowie Schnitte, Ansichten und ein Flurkartenausschnitt mit Luftbild beigefügt.

Die Zulässigkeit des Vorhabens ist auf der Grundlage des § 34 BauGB zu beurteilen, weil sich das Baugrundstück nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans befindet. Das Baugebiet ist im Flächennutzungsplan als „allgemeines Wohngebiet“ dargestellt.
„Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.“

Aus städtebaulicher Sicht sollte sich die mögliche Bebauung an der auf dem Grundstück Fl.Nr. 1048 der Gemarkung Kirchheim befindlichen baulichen Anlage mit dem Wohn- und Geschäftshaus Ludwigstraße 26 bis 34 orientieren, das sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 19 K befindet.
Nach § 34 BauGB ist zur baurechtliche Beurteilung auch die Bebauung im Süden auf den Grundstücken Fl.Nr. 1046/196 bis 1046/184 der Gemarkung Kirchheim mit der Reihenhausanlage Platanenweg 23 bis 35 einzubeziehen, die sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 7 b befindet.

Tabellarische Übersicht:

Anzahl der Vollgeschosse
Geschossfläche (GF) in m²
Geschossflächenzahl (GFZ)
Dachform
Bestand
Fichtenweg 1 und 2
III
ca. 440*
0,47*
Satteldach
Neubau
Fichtenweg 1, 2 und 3
IV
ca. 812
1,18*
Satteldach
Nach Bebauungsplan Nr. 19 K zulässige Bebauung des Grundstücks Fl.Nr. 1048 der Gemarkung Kirchheim
je nach Bauraum von I bis maximal V - VI
bis maximal 4.200
keine Angabe wg. Komplexität des möglichen Baukörpers
Pult- und Satteldach
Nach Bebauungsplan Nr. 7 b zulässige Bebauung der Grundstücke Fl.Nr. 1046/196 bis 1046/184 der Gemarkung Kirchheim
bis maximal III
bis maximal 2.270
1,21*
Flachdach
* Angaben der Antragstellerin

Bei der Prüfung im Genehmigungsverfahren wird die bauaufsichtliche Genehmigungsbehörde im Landratsamt München mit großer Wahrscheinlichkeit feststellen, dass sich der geplante Neubau nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und somit nach § 34 BauGB zulässig ist.
Deshalb kann das gemeindliche Einvernehmen zum Vorhaben in Aussicht gestellt werden.
Voraussetzung ist allerdings, dass keine Abweichungen von örtlichen Bauvorschriften erforderlich werden.

Hinweis zur Anwendung der SoBoN:
               
Die Verfahrensgrundsätze zur sozialgerechten Bodennutzung im „Kirchheimer Modell“ finden immer dann Anwendung, wenn durch Aufstellung eines Bebauungsplans neues oder zusätzliches Baurecht geschaffen wird.
Bei dem vorliegenden Antrag handelt es sich um eine Anfrage nach § 34 BauGB.
In diesem Fall hat die Gemeinde keinen Einfluss auf das Baurecht; dieses ergibt sich per Gesetz. Sollte im Bauausschuss der Beschluss gefasst werden, das gemeindliche Einvernehmen rechtswidrig/unbegründet zu versagen, würde das Landratsamt das gemeindliche Einvernehmen ersetzen.
Nach Ansicht der Bauverwaltung ist im Fall eines Baurechts nach § 34 BauGB davon auszugehen, dass das Landratsamt das gemeindliche Einvernehmen ersetzen wird, sollte es durch die SoBoN begründet versagt werden. Die Tatsache, dass die SoBoN nicht angewendet werden kann, ist kein legitimer Grund, das gemeindliche Einvernehmen zu versagen.

Der Vorschlag der Bauverwaltung wurde mit 9 Ja- und 2 Nein-Stimmen als Beschluss gefasst.

Beschluss

Für die weitere Planung der Baueingabe für den Neubau von 2 Wohngebäuden mit ca. 30 Wohneinheiten und einer Tiefgarage mit 44 Stellplätzen auf dem Grundstück FI.Nr. 1049/89 der Gemarkung Kirchheim, Fichtenweg 1 - 3, wird im Rahmen dieser formlosen Bauvoranfrage die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens in Aussicht gestellt.

Die Zustimmung zur Zulassung einer Abweichung von örtlichen Bauvorschriften wird nicht in Aussicht gestellt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 1

Abstimmungsbemerkung
GRM Rüdiger Zwarg fehlt bei dieser Abstimmung.

Dokumente
Download 2020-09-09, Anlage zur Beschlussvorlage Bauausschuss vom 15.09.2020, 20/01, Formlose Bauvoranfrage für den Neubau von 2 Wohngebäuden / ca. 30 Wohneinheiten und Tiefgarage / 44 Stellplätze im Fichtenweg 1 - 3.pdf
Download 2020-09-23, Anlage bearbeitet - Antrag Nachprüfung - zur Beschlussvorlage GR vom 06.10.2020, 2001, Fo.pdf
Download Anschreiben an Gemeinderat_20200929.pdf
Download InformationsblattFichtenweg.pdf

zum Seitenanfang

7. Erlass einer neuen Hundesteuersatzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Kirchheim b. München) 06. Gemeinderatssitzung 06.10.2020 ö beschließend 7

Sachverhalt

Durch die Änderung des Kommunalabgabengesetzes (KAG) hat das bay. Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration eine neue Mustersatzung für die Erhebung einer Hundesteuer veröffentlicht. Die Verwaltung hat daraufhin eine neue Hundesteuersatzung in Anlehnung an die Mustersatzung ausgearbeitet.


I. Generelle Änderungen zur alten Satzung vom 18.02.2013:
1. zwei neue Steuerfreiheitstatbestände
In § 2 der Hundesteuer sind die gesetzlich vorgeschriebenen Tatbestände einer Hundesteuerbefreiung festgelegt. Mit der neuen Satzung kommen nachfolgende Tatbestände nach Vorgabe vom Ministerium hinzu:
§ 2 Nr. 4:
„Hunde, die von Mitgliedern der Truppen oder eines zivilen Gefolges verbündeter Stationierungsstreitkräfte sowie deren Angehörigen gehalten werden“
§ 2 Nr. 5:
„Hunde, die von Angehörigen ausländischer diplomatischer oder berufskonsularischer Vertretungen in der Bundesrepublik Deutschland gehalten werden“

2. Erhöhung des Steuersatzes
Die Finanzverwaltung schlägt vor, dass der Steuersatz je Steuermaßstab um 20,- € angehoben werden soll (Kampfhunde ausgenommen).

Steuermaßstab
Steuersatz
alt
Steuersatz
neu
1. Hund
60 €
80 €
Jeder weiterer Hund
80 €
100 €
Kampfhund
600 €
600 €
Ermäßigt durch Hundeführerschein
40 €
60 €

Begründung:
Die Hundesteuer gilt im Sinne von Art. 105 Abs. 2a Grundgesetz (GG) als örtliche Aufwandssteuer, denn das Halten eines Hundes geht über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinaus und erfordert einen zusätzlichen Vermögensaufwand. Mit der Erhöhung des Steuersatzes sollen zum einen höhere Einnahmen generiert werden, um u.a. auch die gestiegenen Kosten für Hundekotreinigung und Hundemüllbeutelbeschaffung zu kompensieren.

3. Entfall der Züchtersteuer
Nach Vorgabe des Ministeriums wird keine separate Züchtersteuer mehr erhoben, weshalb sie in der neuen Satzung nicht mehr mit aufgenommen wird.
In der alten Satzung waren Hunde, die zu Zuchtzwecken gehalten werden, um die Hälfte des Steuersatzes ermäßigt.
Es gibt bzw. gab in den letzten Jahren keinen Fall, auf den diese Steuerart Anwendung fand.

4. Aufnahme von Vorschriften bzgl. Ordnungswidrigkeiten
Die Inhalte der §§ 11 und 12 wurden aus Gründen der Transparenz in die neue Satzung mit aufgenommen. Gesetzlich erforderlich ist dies nicht, wird aber empfohlen. Viele Gemeinden haben diese Vorschriften in ihren Satzungen bereits eingefügt.

II. Steuervergünstigungen für Hunde mit Hundeführerschein
Es gilt nun noch zu klären, ob Steuervergünstigungen für Hunde mit Hundeführerschein weiterhin gewährt werden sollen. Sofern dies nicht mehr gewünscht ist, müsste der Beschluss des Ausschusses für Soziales, Bildung und Kinderbetreuung vom 13.11.2012 aufgehoben werden.
Hierfür wurden zwei verschiedene Varianten einer Hundesteuersatzung ausgearbeitet. Bei beiden Varianten geht es um § 6 Abs. 3. Der Rest der Satzung ist bei beiden Varianten gleich (Vorgabe vom Ministerium).

Variante 1:
ohne Hundeführerscheinermäßigung
Bei Variante 1 werden mit der neuen Satzung keine neuen Ermäßigungen mehr gewährt. Bisherige Steuervergünstigungen verlieren ebenfalls ihre Gültigkeit, was zur Folge hätte, dass für unsere aktuell 35 Hunde mit Hundeführerscheinvergünstigung nunmehr der normale Steuersatz gelten würde.

Variante 2:
mit Hundeführerscheinermäßigung
Bei Variante 2 wird nach Absolvieren eines Hundeführerscheins weiterhin eine Ermäßigung gewährt. Allerdings würde sich der Steuersatz von bisher 40 € auf neu 60 € erhöhen.




Aktuelle Anzahl steuerpflichtiger Hunde (Stand 21.09.2020)
1. Hund        474
Weitere Hunde        55
ermäßigt/befreit durch Hundeführerschein        35
sonst. Ermäßigungen/Befreiungen        5

Beschlussvorschlag

Die Verwaltung stellt dem Gemeinderat zwei verschiedene Beschlüsse zur Auswahl/Diskussion.
Beschluss 1:
Der Beschluss des Ausschusses für Soziales, Bildung und Kinderbetreuung vom 13.11.2012 wird aufgehoben.
Die Hundesteuersatzung – Variante 1 – wird erlassen.

ODER

Beschluss 2:
Der Beschluss des Ausschusses für Soziales, Bildung und Kinderbetreuung vom 13.11.2012 wird nicht aufgehoben.
Die Hundesteuersatzung – Variante 2 – wird erlassen.

haushaltsrechtliche Auswirkungen

Durch die Erhöhung der Steuersätze, ist, unter Berücksichtigung der aktuellen Anzahl an steuerpflichtigen Hunden, mit einer Erhöhung der Hundesteuereinnahmen um rd. 10.000,- € zu rechnen.

Diskussionsverlauf

Wenn keine Hundehaftpflichtversicherung und Hundeführerschein für den Hund vorhanden, dann 100,00 € Hundesteuer.

Abstimmung:  Ja: 3                Nein: 19        Antrag abgelehnt

Beschluss

Die Verwaltung stellt dem Gemeinderat zwei verschiedene Beschlüsse zur Auswahl/Diskussion.
Beschluss 2:
Der Beschluss des Ausschusses für Soziales, Bildung und Kinderbetreuung vom 13.11.2012 wird nicht aufgehoben.
Die Hundesteuersatzung – Variante 2 – mit den 800,00 € für den Kampfhund wird erlassen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 2

Dokumente
Download Ausschussbeschluss vom 13.11.2012.pdf
Download Hundesteuersatzung 2021 - Variante 1.pdf
Download Hundesteuersatzung 2021 - Variante 2.pdf
Download Hundsteuer Vergleichsliste.pdf

zum Seitenanfang

8. Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 07.09.2020: Digitale Teilnahme der Gemeinderäte an Gemeinderats- und Ausschusssitzungen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Kirchheim b. München) 06. Gemeinderatssitzung 06.10.2020 ö beschließend 8

Sachverhalt

Gemeinderatsmitglied Zenner stellte mit E-Mail vom 07.09.2020 für die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen folgenden Antrag:
„Die Gemeindeverwaltung möge prüfen, ob eine digitale Teilnahme der Gemeinderäte an Gemeinderats- und Ausschusssitzungen unter Einhaltung des Datenschutzes, insbesondere bei nichtöffentlichen Sitzungen, zu realisieren ist. Des Weiteren möge die Gemeindeverwaltung eine Stellungnahme des Landratsamtes zur digitalen Teilnahme an Gemeinderatssitzungen einholen.
Hintergrund
Aufgrund der Corona-Virus Pandemie kann es zu Ausfällen einzelner oder mehrerer Gemeinderäte kommen.
In §18 der Geschäftsordnung heißt es
(2) Der Gemeinderat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist (Art. 47 Abs. 2 GO).
Sollte die Beschlussfähigkeit nicht mehr zu Stande kommen, kann die Arbeitsfähigkeit der Kommune nicht mehr gewährleistet werden. Um dies auch in schwierigen Zeiten zu garantieren, halten wir eine digitale Teilhabe an Sitzungen für unabdingbar. Während sich viele Arbeitnehmer und Arbeitgeber längst auf Videokonferenzen eingestellt haben, hinken die Kommunen hinterher.
Das es funktionieren kann, zeigen Beispiele aus Baden-Württemberg.
Quellen


Stellungnahme der Verwaltung
Leider ist es kommunalrechtlich nicht möglich, dass Gemeinderats- oder Ausschusssitzungen per Video bzw. Audio abgehalten werden.

Gemäß Art. 47 Abs. 1 GO beschießt der Gemeinderat in Sitzungen. In einer Sitzung trifft der Gemeinderat zusammen, um unter dem Vorsitz des Ersten Bürgermeisters (in der Regel) über Gemeindeangelegenheiten zu beschließen. Die Beschlussfassung im Umlaufverfahren (sog. Zirkularbeschlüsse) und durch telefonische oder sonstige Befragung der Gemeinderatsmitglieder (etwa auf elektronischem Wege) scheidet daher aus; derart zustande gekommene Beschlüsse wären unwirksam (vgl. Prandl/Zimmermann/Büchner/Pahlke, Kommunalrecht in Bayern, Erl. 2 zu Art. 47 GO, Bauer/Böhle/Ecker, Bayerische Kommunalgesetze, Rn. 1 zu Art. 47 GO, Hölzl/Hien/Huber, Kommentar zur Gemeindeordnung, Erl. 1 zu Art. 47 GO, Widtmann/Grasser/Glaser, Bayerische Gemeindeordnung mit VGemO, LkrO und KommZG, Rn. 2 b zu Art. 47 GO und Wachsmuth in Kommunalverfassungsrecht Bayern, Erl. 1 zu Art. 47 GO).
Das Bayerische Staatsministerium des Inneren, für Sport und Integration hat sich in seinem Schreiben vom 20.03.2020 (Az. B1-1414-11-17) in die gleiche Richtung geäußert. Ausnahmen z.B. ein Umlaufbeschlussverfahren könnte allenfalls von den Gesundheitsbehörden aus infektionsschutzrechtlichen Gründen angeordnet werden. Aktuell gibt es eine derartige Anordnung nicht.
Das Einholen einer Stellungnahme der Kommunalaufsicht erscheint nach all dem nicht notwendig.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt, den Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 07.09.2020 abzulehnen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 22, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

9. Mitteilungen aus der Verwaltung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Kirchheim b. München) 06. Gemeinderatssitzung 06.10.2020 ö beschließend 9

Sachverhalt

Zu diesem TOP wird kein Sachvortrag erstellt.

zum Seitenanfang

9.1. Eingegangene Anträge

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Kirchheim b. München) 06. Gemeinderatssitzung 06.10.2020 ö beschließend 9.1

Sachverhalt

Zu diesem TOP liegt nichts vor.

zum Seitenanfang

9.2. Antworten zu Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Kirchheim b. München) 06. Gemeinderatssitzung 06.10.2020 ö beschließend 9.2

Sachverhalt

Zu diesem TOP liegt nichts vor.

zum Seitenanfang

9.3. Sonstiges

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Kirchheim b. München) 06. Gemeinderatssitzung 06.10.2020 ö beschließend 9.3

Sachverhalt

Zu diesem TOP liegt nichts vor.

zum Seitenanfang

10. Bekanntgabe nicht-öffentlich gefasster Beschlüsse

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Kirchheim b. München) 06. Gemeinderatssitzung 06.10.2020 ö 10

Sachverhalt

Zu diesem TOP liegt nichts vor.

zum Seitenanfang

11. Anfragen aus dem Gremium

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Kirchheim b. München) 06. Gemeinderatssitzung 06.10.2020 ö beschließend 11

Sachverhalt

Zu diesem TOP wird kein Sachvortrag erstellt.

Datenstand vom 09.12.2020 06:36 Uhr