Datum: 15.12.2020
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Mensa der Grund- und Mittelschule Kirchheim
Gremium: Bauausschuss
Körperschaft: Gemeinde Kirchheim b. München
Öffentliche Sitzung, 18:00 Uhr bis 18:44 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Niederschriften
1.1 04. Bauausschusssitzung vom 13.10.2020 - öffentlich
2 Umwelt, Energie und Abfallwirtschaft
2.1 Nachtragsangebot für die Großbaumverpflanzung am Kirchheimer Oval
2.2 Entfernung eines Gemeindebaumes Graf-Andechs Straße
2.3 Bürgerantrag Entfernung von Gemeindebäumen am Schneeglöckchenweg
3 Bauordnung
3.1 Antrag auf Fällung von 10 Schwarzkiefern, Westseite Garagenanlage am Storchenweg
3.2 Bau eines abwasserfreien Pools, Zeisiggasse 6
3.3 Errichtung eines Balkons, Wendelsteinstraße 2
3.4 Errichtung einer Pergola, Hans-Pfitzner-Weg 27
3.5 Errichtung von zwei Werbeanlagen, Kreuzstraße 2
3.6 Neubau eines Wohngebäudes mit acht Wohneinheiten und Tiefgarage, Poinger Straße 31
3.7 Neubau einer landwirtschaftlichen Berge- und Maschinenhalle, einer Traktorengarage und eines Betriebsleiterwohnhauses mit Garage und Lehrlingswohnung, Flurstraße, Fl.Nr. 222 der Gemarkung Kirchheim
4 Bauleitplanung
5 Bauleitplanung - Nachbargemeinde zur Kenntnis
6 Hochbau und Projektbetreuung
6.1 Sanierung Bürgerhaus Feldkirchenerstraße 2; Auftragsvergaben an Planungsbüros
7 Mobilität und Projekte
8 Verschiedenes
9 Mitteilung aus der Verwaltung
9.1 Antworten zu Anfragen
9.2 Sonstiges
10 Anfragen aus dem Gremium

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1. Genehmigung der Niederschriften

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München) 06. Bauausschuss 15.12.2020 ö 1

Beschlussvorschlag

Gegen diese Niederschrift werden keine Einwendungen erhoben, sie gilt somit gemäß Art. 54 Abs. 2 GO als genehmigt.

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1.1. 04. Bauausschusssitzung vom 13.10.2020 - öffentlich

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München) 06. Bauausschuss 15.12.2020 ö 1.1

Beschlussvorschlag

Gegen diese Niederschrift werden keine Einwendungen erhoben, sie gilt somit gemäß Art. 54 Abs. 2 GO als genehmigt.

Beschluss

Gegen diese Niederschrift werden keine Einwendungen erhoben, sie gilt somit gemäß Art. 54 Abs. 2 GO als genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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2. Umwelt, Energie und Abfallwirtschaft

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München) 06. Bauausschuss 15.12.2020 ö 2
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2.1. Nachtragsangebot für die Großbaumverpflanzung am Kirchheimer Oval

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München) 06. Bauausschuss 15.12.2020 ö beschließend 2.1

Sachverhalt

In der Gemeinderatssitzung vom 16.06.2020 wurde die Verpflanzung von 18 Großbäumen im Zuge der Umgestaltung des Verkehrsknotenpunktes am Kirchheimer Oval, Kreuzung Staatsstraße 2081/ Heimstettner Moosweg beschlossen. Bei den Bäumen handelt es sich um 7 Eschen (Stammumfang (STU) 60-95 cm), 8 Linden (STU 75 – 100 cm), 1 Hainbuche (STU 100 cm) und 2 Kirschen (STU 100 bis 130 cm).

Die Großbaumverpflanzung wurde im Herbst 2020 erfolgreich durchgeführt. Allerdings mussten im Vorfeld Baumgruben mit 5,0mx 5,0m x 1,2m angelegt und mit einem entsprechenden Baumsubstrat verfüllt werden. Dies war notwendig um den Baumstandort zu verbessern und den Anwuchserfolg zu erhöhen. Des Weiteren wurden die entstandenen Gruben der verpflanzten Bäume wieder verfüllt. Durch diesen Nachtrag Nr.1 entstanden Mehrkosten in Höhe von 11.003,76 € brutto. Wodurch sich die ursprüngliche Auftragssumme von 125.221,32 € brutto auf 136.225,08 € brutto erhöht hat (8,79%).
 
Zudem wurde ein Nachtragsangebot Nr.2 über eine Mykorrhizaimpfung in Höhe von 1.941,84 € brutto vorgelegt. Mykorrhiza Pilze sind sehr wichtig für die Nährstoffaufnahme und erhöhen den Anwuchserfolg. Die Impfung sollte noch vor der nächsten Vegetationsperiode, also im Winter 2020/21 durchgeführt werden.

Hierdurch erhöhen sich die Kosten von ursprünglich 125.221,32 € brutto auf 138.166,92 € brutto (10,34%).

Beschlussvorschlag

Die Verwaltung wird beauftragt, den Nachtrag Nr.2 an die Firma May Landschaftsbau GmbH & Co. KG in Höhe von 1.941,84 € brutto zu vergeben. Die neue Gesamtauftragssumme beträgt 138.166,92 € brutto.

Diskussionsverlauf

Antrag Ausschussmitglied Dirl zu TOP 2.1:

Die Verwaltung wird beauftragt, den Nachtrag Nr. 1 und 2 an die Firma May Landschaftsbau GmbH & Co. KG in Höhe von 1.941,84 € brutto zu vergeben. Die neue Gesamtauftragssumme beträgt 138.166,92 € brutto.

Abstimmung: ja: 8 nein: 3

Beschluss

Die Verwaltung wird beauftragt, den Nachtrag Nr.2 an die Firma May Landschaftsbau GmbH & Co. KG in Höhe von 1.941,84 € brutto zu vergeben. Die neue Gesamtauftragssumme beträgt 138.166,92 € brutto.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 3

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2.2. Entfernung eines Gemeindebaumes Graf-Andechs Straße

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München) 06. Bauausschuss 15.12.2020 ö zur Kenntnis 2.2

Sachverhalt

Geschädigter Straßenbaum in der Graf-Andechs-Straße (vor Hausnummer 4)

Bei der regelmäßigen Baumsichtkontrolle wurde festgestellt, dass der gemeindliche Ahorn in der Graf-Andechs-Straße, vor Hausnummer 4, mit der Baumnummer 1003446, im gesamten Kronenbereich stark geschädigt ist (Foto, siehe Anlage 1). Die Krone ist mindestens zu 75 % abgestorben. Nach einer Kronenpflege mit Entnahme des Totholzes, um die Verkehrssicherheit wieder herzustellen, bleibt vom Kronenbereich fast nichts mehr übrig (Stamm und zwei, drei Äste).
Gemäß dem dort geltenden Bebauungsplan Nr. 36 mit dazugehöriger Grünordnung handelt es sich um einen festgesetzten Baum. Eine Nachpflanzung ist allerdings nur sinnvoll, wenn der Platzbedarf des zukünftigen Baumes vergrößert wird. Die derzeit vorhandene Baumgrube ist viel zu gering.
Die Fällung des Baumes wurde aus Verkehrssicherheitsgründen durch das Umweltamt zeitnah veranlasst. Eine Nachpflanzung mit Standraumvergrößerung für den zukünftigen Baum (mindestens 12 m³ mit Straßenbaumsubstrat) ist in der nächstfolgenden Pflanzperiode geplant.

Dokumente
Download Graf Andechs Straße geschädigter Straßenbaum.pdf

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2.3. Bürgerantrag Entfernung von Gemeindebäumen am Schneeglöckchenweg

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München) 06. Bauausschuss 15.12.2020 ö beschließend 2.3

Sachverhalt

Ein Anwohner des Nelkenwegs stellt, auch im Namen weiterer Anwohner, den Antrag (siehe Anlage 1, erstes und zweites Schreiben) auf Reduzierung des gemeindlichen Baumbestandes entlang des Schneeglöckchenwegs (siehe Anlage 2, Luftbild). Er schlägt vor, die Bäume zu verpflanzen und auf dem Gelände der LGS zu nutzen. Im Jahr 2014 wurde schon einmal ein Antrag dieser Anwohner im Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt behandelt. Hier wurde beschlossen, dass der Baumbestand um vier Bäume reduziert wird, die Kosten für die Fällungen sollten von den Antragstellern getragen werden. Die Umsetzung des Beschlusses wurde nicht ausgeführt, da die Anwohner die einer Kostenübernahme nicht zugestimmt haben.

Als Gründe für den Entfernungswunsch werden die Beschattung der Gärten, eventuelle Wurzelschäden am Weg und  der möglicherweise eingeschränkte Satellitenempfang genannt.

Bei dem betreffenden Gemeindegrundstück (Flur Nr. 102) handelt es sich gemäß dem geltenden Bebauungsplan Nr. 12/1 (Anlage 3) mit dazugehöriger Grünordnung um eine öffentliche Grünfläche. Mittig der Fläche war ein Bolzplatz geplant, derzeit befindet sich hier eine Obstwiese mit mehreren Obstgehölzen. Als Abgrenzung der Fläche ist laut Grünordnungsplan eine Grünfläche, welche in parkartiger Weise mit Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen ist, vorgesehen. Außerdem bestehen in den Grünstreifen entlang des Schneeglöckchenwegs Einzelbaumfestsetzungen für sieben Bäume.

Derzeit befinden sich entlang des Schneeglöckchenwegs zwischen verschiedenen bis zu 4 m hohen Sträuchern auch 12 Bäume (5 x Ahorn, 6 x Hainbuche und 1 x Kiefer).
Während die Hainbuchen eine durchschnittliche Höhe von  12 m und einen durchschnittlichen Durchmesser von 23 cm erreicht haben, sind die fünf Ahornbäume  im Durchschnitt 14 m hoch und ca. 34 cm (Durchmesser) stark. Die Verteilung der recht wüchsigen Ahornbäume ist relativ gleichmäßig, dies ist in Anlage 4 verdeutlicht.
 
Der Gehölzbestand entlang des Schneeglöckchenwegs ist vorwiegend vital und erhaltenswert. Die Stand- und Bruchsicherheit ist gewährleistet und wird regelmäßig durch die Gemeinde im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht kontrolliert. Bei Bedarf werden geeignete Maßnahmen ergriffen.

Um eine ungehinderte Nutzung des Weges, gemäß seiner Bestimmung als Fußweg (Festsetzung im B-Plan) zu gewährleisten, wird durch das Gärtnerteam der Gemeinde in regelmäßigen Abständen das gesetzlich geforderte Lichtraumprofil hergestellt und überhängende Äste und Zweige zurückgeschnitten.

Bei der Abwägung sind die privaten Interessen der Anwohner mit dem öffentlichen Interesse des Schutzes von gesunden und erhaltenswerten Bäumen gegenüberzustellen. Die von den Anwohnern beschriebenen Punkte wie Schatten, beeinträchtigter Satellitenempfang (technische Alternativen) usw. sind Probleme, welche immer wieder vorgetragen werden. Es gibt aber auch Bürger die froh sind, dass Bäume und Sträucher das Wohnumfeld begrünen und Schatten spenden. Hier entsteht ein Spannungsfeld zwischen den verschiedenen Bürgerwünschen und gesetzlichen Vorgaben.
Die öffentliche Verwaltung ist allein schon durch die Gesetzlichkeiten gemäß § 2  Bundesnaturschutzgesetz und Art. 1 Bayerisches Naturschutzgesetz dazu verpflichtet die natürlichen Lebensgrundlagen zu sichern. Dazu gehören auch der Erhalt des Grünbestandes, und die von Bäumen ausgehende Wohlfahrtwirkung wie beispielsweise die Sauerstoffproduktion, die Verbesserung des Kleinklimas, die Staubbindung, die Ortbildgestaltung und der Lebensraum für eine große Vielfalt von tierischen und pflanzlichen Organismen.

Das Umweltamt sieht derzeit keine Notwendigkeit in einen gesunden, erhaltenswerten Baumbestand einzugreifen. Eine Baumentnahme ist hier nicht erforderlich.


Anlage 1: 2 x Bürgerantrag
Anlage 2: 1 x Luftbild
Anlage 3: 1 x B Plan Nr. 12/1
Anlage 4: 1 Verteilung der großen Bäume
Anlage 5: Fotos

Beschlussvorschlag

Der Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt stimmt einer Baumentfernung entlang des Schneeglöckchenwegs nicht zu.

Beschluss

Der Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt stimmt einer Baumentfernung entlang des Schneeglöckchenwegs nicht zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Dokumente
Download Anlage 1 Anträge.pdf
Download Anlage 2 Luftbild.pdf
Download Anlage 3 B Plan Nr.12 1.pdf
Download Anlage 4 Bestandsbäume.pdf
Download Anlage 5 Fotos.pdf

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3. Bauordnung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München) 06. Bauausschuss 15.12.2020 ö 3
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3.1. Antrag auf Fällung von 10 Schwarzkiefern, Westseite Garagenanlage am Storchenweg

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München) 06. Bauausschuss 15.12.2020 ö beschließend 3.1

Sachverhalt

Beantragt wird die Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans, die für die Fällung vom Bäumen auf dem Grundstück Fl.Nr. 99/88 der Gemarkung Heimstetten, auf einer Grünfläche an der Westseite der Garagenanlage am Storchenweg erforderlich wird.

Der Anlage dieser Sitzungsvorlage sind ein Lageplan, Fotos, eine Begründung für die Fällung, ein Planzeichnungsausschnitt des Bebauungsplans und die Stellungnahme des Umweltamts beigefügt.

Die Zulässigkeit des Vorhabens ist auf der Grundlage des der § 30 Abs. 1 BauGB zu beurteilen, da sich das Grundstück im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 18 befindet.

Wie den genannten Unterlagen zu entnehmen ist, sollen aus dem vorhandenen Baumbestand von 13 Laubbäumen und 10 Kiefern die Nadelbäume entnommen werden, um weitere Schäden an der Garagenanlage zu verhindern und das Wachstum der Laubbäume zu verbessern.

Auf dem Grundstück, das gemäß Planzeichen Nr. A.6 als Fläche für Straßen- und Wegbegleitgrün bezeichnet wird, sind durch Planzeichen Nr. A.3. 16 Bäume als zu pflanzende Einzelbäume festgesetzt.
Die Begründung der Antragstellerin und die Beurteilung (Stellungnahme) des Umweltamtes können der Anlage dieser Sitzungsvorlage entnommen werden.
Die Antragstellerin erklärt sich bereit, auf Forderung der Gemeinde 3 Ersatzpflanzungen vornehmen zu wollen.

Die Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 18 kann erteilt werden, wenn Ersatzpflanzungen in der vom Bebauungsplan geforderten Größenordnung in Abstimmung mit dem gemeindlichen Umweltamt durchgeführt werden – auch auf anderen Gemeinschaftsgrünflächen der Siedlung.

H. Mayer,
Kirchheim, der 10.12.2020

Beschlussvorschlag

Die Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 18, die im Rahmen der Fällung von 10 Kiefern auf dem Grundstück Fl.Nr. 99/88 der Gemarkung Heimstetten für das Entfernen von 3 Bäumen erforderlich wird, die in der Grünordnung durch Planzeichen Nr. A.3. als zu pflanzende Einzelbäume festgesetzt sind, wird gemäß Sachvortrag unter der Maßgabe erteilt, dass in Abstimmung mit dem gemeindlichen Umweltamt auf den Gemeinschaftsgrünflächen der Siedlung 3 Ersatzpflanzungen vorgenommen werden.

Diskussionsverlauf

Antrag Ausschussmitglied Dirl zu  TOP 3.1:

Die Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 18, die im Rahmen der Fällung von
10 Kiefern auf dem Grundstück Fl.Nr. 99/88 der Gemarkung Heimstetten für das Entfernen von 3
Bäumen erforderlich wird, die in der Grünordnung durch Planzeichen Nr. A.3. als zu pflanzende
Einzelbäume festgesetzt sind, wird gemäß Sachvortrag unter der Maßgabe erteilt, dass in
Abstimmung mit dem gemeindlichen Umweltamt auf den Gemeinschaftsgrünflächen der Siedlung
3 Ersatzpflanzungen in der unmittelbar darauffolgenden Pflanzperiode vorgenommen werden.


Abstimmung: ja: 8 nein: 3

Beschluss

Die Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 18, die im Rahmen der Fällung von 10 Kiefern auf dem Grundstück Fl.Nr. 99/88 der Gemarkung Heimstetten für das Entfernen von 3 Bäumen erforderlich wird, die in der Grünordnung durch Planzeichen Nr. A.3. als zu pflanzende Einzelbäume festgesetzt sind, wird gemäß Sachvortrag unter der Maßgabe erteilt, dass in Abstimmung mit dem gemeindlichen Umweltamt auf den Gemeinschaftsgrünflächen der Siedlung 3 Ersatzpflanzungen vorgenommen werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 3

Dokumente
Download 2020-12-07, Anlage zur Beschlussvorlage Bauausschuss vom 15.12.2020, 20/62, Fällung von 10 Schwarzkiefern, Westseite Garagenanlage am Storchenweg .pdf

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3.2. Bau eines abwasserfreien Pools, Zeisiggasse 6

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München) 06. Bauausschuss 15.12.2020 ö beschließend 3.2

Sachverhalt

Für den Bau eines abwasserfreien Pools auf dem Grundstück Fl.Nr. 95/77 der Gemarkung Heimstetten mit der Doppelhaushälfte Zeisiggasse 6, wird eine Befreiung von den Festsetzungen des „übergreifenden Bebauungsplans“ beantragt.

Der Anlage dieser Beschlussvorlage sind ein Lageplan, Zeichnungen, ein Foto und eine Beschreibung mit Begründung beigefügt.
Diesen Unterlagen ist zu entnehmen, dass im Abstand von ca. 4 m zur südwestlichen Hauswand ein Swimmingpool mit einem Beckeninhalt von ca. 22,5 m³ (5 m x 3 m x 1,5 m) geplant ist.
In Verbindung mit dem Neubau des Pools soll die Terrasse hinsichtlich des Belags erneuert werden.  

Gemäß Art. 57 Abs. 1 Nr. 10.a) BayBO handelt es sich bei einem Schwimmbecken mit einem Beckeninhalt bis 100 m³ einschließlich dazugehöriger temporärer luftgetragener Überdachungen um ein verfahrensfrei zulässiges Vorhaben.

Bei der bauplanungsrechtlichen Prüfung ist die Zulässigkeit des Vorhabens auf der Grundlage des § 30 Abs. 1 BauGB zu beurteilen, da sich das Grundstück im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 21 (rechtswirksam seit 1985) und im Geltungsbereich des „übergreifenden Bebauungsplans“ befindet.

Im Bebauungsplan Nr. 21 wird das Maß der baulichen Nutzung nur durch die maximal zulässige Geschoßfläche von 225 m² beschränkt. Eine höchstzulässige Grundfläche wird nicht festgesetzt.  

Gemäß Festsetzung Nr. B. 2.1 des „übergreifenden Bebauungsplans“ sind nur Gerätehäuschen und Kleinglashäuser als Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO zugelassen.
Damit widerspricht das Bauvorhaben dem für das Baugrundstück geltenden Bebauungsplan und ist bauplanungsrechtlich nicht zulässig.

Gemäß § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplanes befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder
2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3. die Durchführung des Bebauungsplanes zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte
führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den
öffentlichen Belangen vereinbar ist.

Die Begründung für den Neubau des Swimmingpools kann der Anlage dieser Sitzungsvorlage entnommen werden.

Die erforderliche Befreiung ist städtebaulich vertretbar; die Abweichung ist unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar.

Der Eigentümer des benachbarten Grundstücks Fl.Nr. 95/78 (Nachbar im baurechtlichen Sinn) und die Eigentümer der auf dem Baugrundstück befindlichen zweiten Doppelhaushälfte signalisieren mit ihrer Unterschrift ihr Einverständnis.

H. Mayer, Kirchheim,
der 09.12.2020

Beschlussvorschlag

Für den Bau eines abwasserfreien Pools mit einem Beckeninhalt von ca. 22,5 m³ (5 m x 3 m x 1,5 m) auf dem Grundstück Fl.Nr. 95/77 der Gemarkung Heimstetten mit der Doppelhaushälfte Zeisiggasse 6 wird eine Befreiung vom „übergreifenden Bebauungsplan“ wegen der Errichtung einer von der Festsetzung Nr. B. 2.1 abweichenden, demnach unzulässigen Nebenanlage gemäß Sachvortrag erteilt.

Beschluss

Für den Bau eines abwasserfreien Pools mit einem Beckeninhalt von ca. 22,5 m³ (5 m x 3 m x 1,5 m) auf dem Grundstück Fl.Nr. 95/77 der Gemarkung Heimstetten mit der Doppelhaushälfte Zeisiggasse 6 wird eine Befreiung vom „übergreifenden Bebauungsplan“ wegen der Errichtung einer von der Festsetzung Nr. B. 2.1 abweichenden, demnach unzulässigen Nebenanlage gemäß Sachvortrag erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 1

Dokumente
Download 2020-12-07, Anlage zur Beschlussvorlage Bauausschuss vom 15.12.2020, 20/70, Dr. Susanne Oswald, Bau eines abwasserfreien Pools, Zeisiggasse 6 .pdf

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3.3. Errichtung eines Balkons, Wendelsteinstraße 2

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München) 06. Bauausschuss 15.12.2020 ö beschließend 3.3

Sachverhalt

Antrag auf Baugenehmigung zur Errichtung eines Balkons auf dem Grundstück Fl.Nr. 126/12 der Gemarkung Heimstetten, Wendelsteinstraße 2, 85551 Kirchheim b. München.

Bei der bauplanungsrechtlichen Prüfung ist die Zulässigkeit des Vorhabens auf der Grundlage des § 30 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 34 BauGB zu beurteilen, da sich das Grundstück im Geltungsbereich des Bebauungsplans 50/H sowie dessen 1. Änderung befindet, die Bebauungspläne aber jedoch keine expliziten Regelungen zu Balkonen trifft.

Das Vorhaben ist städtebaulich vertretbar, zumal es sich um einen Ersatz des bestehenden, aber baufälligen Balkons handelt.

Beschlussvorschlag

Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Baugenehmigung zur Errichtung eines Balkons auf dem Grundstück Fl.Nr. 126/12 der Gemarkung Heimstetten, Wendelsteinstraße 2, 85551 Kirchheim b. München, wird gemäß § 36 BauGB erteilt.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Baugenehmigung zur Errichtung eines Balkons auf dem Grundstück Fl.Nr. 126/12 der Gemarkung Heimstetten, Wendelsteinstraße 2, 85551 Kirchheim b. München, wird gemäß § 36 BauGB erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Dokumente
Download Anlage Beschlussvorlage Errichtung eines Balkons, Wendelsteinstr. 2.pdf

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3.4. Errichtung einer Pergola, Hans-Pfitzner-Weg 27

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München) 06. Bauausschuss 15.12.2020 ö beschließend 3.4

Sachverhalt

Beantragt wird für die Errichtung der Überdachung einer Terrasse (Pergola) eines Reihenmittelhauses mit einem Glasdach mit der Länge von 6,57 m und der Tiefe von 3 m auf dem Grundstück Fl. Nr. 125/215 der Gemarkung Heimstetten, Hans-Pfitzner-Weg 27, 85551 Kirchheim b. München, die Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans.

Der Anlage dieser Beschlussvorlage sind ein Lageplan sowie eine Zeichnung beigefügt.

Bei der bauplanungsrechtlichen Prüfung ist die Zulässigkeit des Vorhabens auf der Grundlage des § 30 Abs. 1 BauGB zu beurteilen, da sich das Grundstück im Geltungsbereich des Bebauungsplans 20/H und im Geltungsbereich des „übergreifenden Bebauungsplans“ mit 1. Änderung befindet.

Gemäß Festsetzung Nr. B. 4.3.3 des Bebauungsplans gilt „für die Ausführung überdachter Pergolen“ „die Festsetzung unter Nr. B.4.4.3 für Wintergärten sinngemäß“.
Gemäß Festsetzung Nr. B. 4.4.3 sind die Wintergärten „grundsätzlich als verglaste Skelettkonstruktion auszuführen. Die Wand zum Nachbarn ist als verputzte Wandscheibe mit einem Überstand von 0,2 m und einem seitlichen Vorsprung von 0,15 m mit Blechabdeckung auszuführen.“

Weil bereits verputzte Mauern als Sichtschutz an den Grenzen zu den benachbarten Grundstücken bestehen, sollen diese erhalten bleiben. An der Hauswand hat diese einen Überstand von 0,15 m zur geplanten Pergola. Im weiteren Verlauf fällt diese Mauer ab, ab ca. 1,75 m vor der Hauswand fäll diese stark ab bis auf eine Höhe von 0,9 m. Die verbleibende Tiefe soll ab 1,50 m vor der Hauswand bis zum Ende der Terrassenüberdachung mit einer integrierten 2 m hohen (Holz-)Sichtschutzwand ausgestattet werden.
Mit den eingereichten Unterlagen wird dementsprechend eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans wegen einer nicht durchgängig verputzten Wandscheibe erforderlich sowie wegen dem etwas geringeren Überstand von 0,15 m statt 0,2 m.

Grundsätzlich handelt es sich bei der Errichtung von Terrassenüberdachungen (mit der Grundfläche bis 30 m² und der Tiefe bis 3 m) um ein verfahrensfreies Vorhaben nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 g) BayBO. Da die Gemeinde durch den Bebauungsplan jedoch andere Regelungen getroffen hat, ist eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes erforderlich.

Gemäß § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „befreit werden,
wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder
2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3. die Durchführung des Bebauungsplanes zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte
führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den
öffentlichen Belangen vereinbar ist.“

Für den Antrag auf „isolierte Befreiung“ wegen der Errichtung einer von den Festsetzungen des „übergreifenden Bebauungsplans“ abweichenden Terrassenüberdachung liegen die Unterschriften der Eigentümer der Nachbargrundstücke nicht vor. Für die von der Gemeinde zu beurteilenden Vorschriften ist diese nicht erforderlich. Die Unterschriften sind jedoch im Rahmen der Überprüfung von Abweichungen zu bauordnungsrechtlichen Vorschriften (Brandschutz, Abstandsflächen) beim Landratsamt München vorzulegen (s. u.).

Die erforderliche Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann seitens der Gemeinde erteilt werden, wenn das Landratsamt feststellt, dass die Abweichungen von bauordnungsrechtlichen Vorschriften - Art. 6 Abs. 2 Satz 1 (erforderliche Abstandsflächen zu Grundstücksgrenzen), Art. 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 (Errichtung tragender Stützen hinsichtlich Feuerwiderstandsdauer) und Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 (Errichtung einer Terrassenüberdachung mit reduzierten Brandwänden an den Grundstücksgrenzen) - erteilt werden können. Dazu sind entsprechende Anträge auf Abweichung von bauordnungsrechtlichen Vorschriften beim Landratsamt zu stellen, wobei die Nachbarbeteiligung durchzuführen sein wird.

Beschlussvorschlag

Für die Errichtung einer Terrassenüberdachung (Pergola) als Anbau an ein Reihenmittelhaus auf dem Grundstück Fl. Nr. 125/215 der Gemarkung Heimstetten, Hans-Pfitzner-Weg 27, wird eine Befreiung von den Festsetzungen des „übergreifenden Bebauungsplans“ wegen der nicht vollständigen Errichtung der unter Nr. B. 4.3.3 i.V. mit Nr. B. 4.4.3 festgesetzten „Wand zum Nachbarn“ mit Überstand gemäß Sachvortrag unter der Maßgabe erteilt, dass das Landratsamt feststellt, dass die erforderlichen Abweichungen von bauordnungsrechtlichen Vorschriften erteilt werden können.

Von der Beteiligung der Eigentümer der Nachbargrundstücke Fl.Nrn. 125/214 und 125/216 der Gemarkung Heimstetten, durch den Antragsteller wird gemäß Sachvortrag im Rahmen des Befreiungsantrags abgesehen. Diese sind im Rahmen des Abweichungsantrags von bauordnungsrechtlichen Vorschriften zu beteiligen.

Beschluss

Für die Errichtung einer Terrassenüberdachung (Pergola) als Anbau an ein Reihenmittelhaus auf dem Grundstück Fl. Nr. 125/215 der Gemarkung Heimstetten, Hans-Pfitzner-Weg 27, wird eine Befreiung von den Festsetzungen des „übergreifenden Bebauungsplans“ wegen der nicht vollständigen Errichtung der unter Nr. B. 4.3.3 i.V. mit Nr. B. 4.4.3 festgesetzten „Wand zum Nachbarn“ mit Überstand gemäß Sachvortrag unter der Maßgabe erteilt, dass das Landratsamt feststellt, dass die erforderlichen Abweichungen von bauordnungsrechtlichen Vorschriften erteilt werden können.

Von der Beteiligung der Eigentümer der Nachbargrundstücke Fl.Nrn. 125/214 und 125/216 der Gemarkung Heimstetten, durch den Antragsteller wird gemäß Sachvortrag im Rahmen des Befreiungsantrags abgesehen. Diese sind im Rahmen des Abweichungsantrags von bauordnungsrechtlichen Vorschriften zu beteiligen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Dokumente
Download Anlage Beschlussvorlage Errichtung Pergola, Hans-Pfitzner-Weg 27.pdf

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3.5. Errichtung von zwei Werbeanlagen, Kreuzstraße 2

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München) 06. Bauausschuss 15.12.2020 ö beschließend 3.5

Sachverhalt

Antrag auf Baugenehmigung zur Errichtung von zwei Werbeanlagen auf dem Grundstück Fl.Nr. 146/1 der Gemarkung Kirchheim, Kreuzstraße 2, 85551 Kirchheim b. München.

Bei der bauplanungsrechtlichen Prüfung ist die Zulässigkeit des Vorhabens auf der Grundlage des § 30 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 34 BauGB zu beurteilen, da sich das Grundstück im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Süd-Ost I“ befindet, dieser jedoch keine expliziten Gestaltungsmerkmale zu Werbeanlagen festsetzt.

Das Vorhaben ist städtebaulich vertretbar, zumal im Erdgeschoss Bereiche für Läden und nicht störende Handwerksbetriebe zulässig sind.

Beschlussvorschlag

Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Baugenehmigung zur Errichtung von zwei Werbeanlagen auf dem Grundstück Fl.Nr. 146/1 der Gemarkung Kirchheim, Kreuzstraße 2, 85551 Kirchheim b. München, wird gemäß § 36 BauGB erteilt.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Baugenehmigung zur Errichtung von zwei Werbeanlagen auf dem Grundstück Fl.Nr. 146/1 der Gemarkung Kirchheim, Kreuzstraße 2, 85551 Kirchheim b. München, wird gemäß § 36 BauGB erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Ausschussmitglied Sift nimmt nicht an der Beratung und Abstimmung teil.

Dokumente
Download Anlage Errichtung von zwei Werbeanlagen, Kreuzstr. 2.pdf

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3.6. Neubau eines Wohngebäudes mit acht Wohneinheiten und Tiefgarage, Poinger Straße 31

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München) 06. Bauausschuss 15.12.2020 ö beschließend 3.6

Sachverhalt

Beantragt wird nach dem Abriss des Bestandsgebäudes eine Baugenehmigung für den Neubau eines Wohngebäudes mit 8 Wohneinheiten und Tiefgarage auf dem Grundstück Fl.Nr. 126/7 der Gemarkung Heimstetten, Poinger Straße 31.

Dieser Bauantrag wurde in der Sitzung des Ausschusses für Bauen, Infrastruktur und Umwelt (BIUA) am 20.01.2020 bereits schon einmal behandelt. Der damaligen Empfehlung der gemeindlichen Bauverwaltung, das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen und den erforderlichen Befreiungen zuzustimmen, wurde nicht Folge geleistet. Der Antrag wurde mit 7 Nein-Stimmen abgelehnt.

Den in der Anlage dieser Sitzungsvorlage befindlichen Zeichnungen können die wichtigsten Angaben entnommen werden. Beigefügt ist auch ein Schreiben hinsichtlich der Abweichung von den Festsetzungen des Bebauungsplans, der Stellplatznachweis, ein Ausschnitt des Bebauungsplans und eine Luftbildisometrie sowie Bestandfotos.

Das Vorhaben befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 50 H. Eine Beurteilung erfolgt nach § 30 Abs. 1 BauGB. Das Baugebiet ist als „allgemeines Wohngebiet“ festgesetzt.

In der Tabelle werden die Unterschiede zwischen rechtskräftigem Bebauungsplan, der formlosen Bauvoranfrage und der Neuplanung gegenübergestellt:

Bebauungsplan Nr. 50 H
Mehrfamilienhaus Bauvoranfrage*
Im BIUA am 24.06.2019
Mehrfamilienhaus
(Bauantrag alt*)
Bauantrag*
A.1 3.1  Anzahl Vollgeschosse
II (mit DG kein VG)
II (mit DG kein VG)
(II (mit DG kein VG))
III (mit DG = VG)
A.1 3.2 Grundflächenzahl GRZ
0,3 für GR1,
0,45 für GR 2
0,36 für GR1,
0,72 für GR 2
(0,33 für GR1) 0,31 für GR 1
(0,42 für GR 2) 0,63 für GR 2
             GR 1
312 m²
377 m²
(348,15 m²) 325,40 m²
             GR 2
468 m²
748 m²
(435,30 m²) 649,95 m²
A.1 3.3 Geschossflächenzahl GFZ
0,4
0,58
(0,53) 0,77
             GF
416 m²
598 m²
(435,30 m²) 793,80 m²
A.1 4.1 Baugrenzen
im Abstand zur Grundstücksgrenze von 5 m im Norden und 10 m im Süden
Überschreitungen im Norden um 0,92 m, im Süden um 1.04 m
im Abstand zur Grundstücksgrenze von 5 m im Norden und 10 m im Süden. Der Neubau befindet sich innerhalb der durch die Baugrenzen definierten überbaubaren Fläche.
Im Norden wird die Baugrenze mit der Tiefgarage unterbaut und um 2,65 m überschritten.
Im Süden wird die Baugrenze durch die Einhausung der Tiefgaragenrampe um ca. 4,20 m überschritten.
A.1 4.2 Haustypen
A.2 1.1 Art der baulichen Nutzung
Nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig.
Beschränkung auf max. 3 Wohnungen für Einzelhäuser und 2 Wohnungen für Doppelhaushälften
Mehrfamilienhaus mit 8 WE
Mehrfamilienhaus mit 8 WE
A.2 5.1 Dachform
Satteldach
Satteldach
Satteldach
A.2 5.2 Dachneigung
26°- 35°
35°
35°
A.2 5.3 Dachüberstände
Traufseite max. 0,6 m
Ortgang max. 0,4 m
keine Dachüberstände
keine Dachüberstände
A.2 5.2 Dachgauben
Dachflächenfenster
ab DN 33° auf beiden Seiten stehende Gauben mit Satteldach
Einzelgaube Gesamtbreite: 1,4 m
Einzelgaube Gesamthöhe: 1,5 x 1,4 m



Die Gesamtbreite aller (Dachgauben) aller Arten der Dachbelichtung darf 2/5 der Gebäudelänge nicht überschreiten
Westseite:
2 Schleppdachgauben, Breite: je 2,72 m, Höhe: 1,46 m mit DN 15°
Ostseite:
1 Schleppdachgaube, Breite: je 2,72 m, Höhe: 1,46 m und
3 Schleppdachgauben, Breite: je ca. 2,4 m, Höhe: ca. 1,46 m mit DN 15°
Auf der Ostseite wird mit ca. 10 m die festgesetzte zulässige Gesamtbreite aller Gauben (hier: 8,80 m) um ca. 1,20 m überschritten.
Westseite:
2 Schleppdachgauben, Breite: je 2,30 m, Höhe: 1,485 m mit DN 10°
Ostseite:
1 Schleppdachgaube, Breite: je 2,785 m, Höhe: 1,46 m und
1 Schleppdachgaube, Breite: je ca. 3,70 m, Höhe: ca. 1,485 m mit DN 10°
Auf der Ostseite wird mit ca. 9 m die festgesetzte zulässige Gesamtbreite der Dachbelichtung (hier: 8,00 m) mit den 2 Gauben und 2 Dachflächenfenstern und 1 RWA überschritten.
A.2 6.1 Garagen u. Stellplätze










B.2 3.0 Stellplätze und           Garagenzufahrten
Pro Wohneinheit 1,5 Stpl;
Garagen und Tiefgaragen sind nur in den übergaubaren Flächen zulässig. Offene Stellplätze und Garagenzufahrten sind im Bereich der festgesetzten privaten Grünfläche zulässig, TG-Rampen in diesem Bereich nur als Ausnahme. Beachtung von Nr. B.2 3.0.

Die nachzuweisenden privaten Stellplätze dürfen im Bereich der Grünflächen als offene Stellflächen erstellt werden. Sie dürfen nicht versiegelt werden. Garagenzufahrten dürfen eine Breite von 2,50 m nicht überschreiten.
Für das Mehrfamilienhaus sind 19 Stellplätze geplant:
für die Bewohner 12 Stpl in der Tiefgarage und 4 im Garten
für Besucher 3 Stpl im Garten
Diese Stellplätze sind nicht überdacht und sollen von der Poinger Straße anzufahren sein.


Die Tiefgaragenzufahrt ist mit einer Breite von 3,98 m geplant.
Für das Mehrfamilienhaus sind 14 Pkw Stellplätze in der Tiefgarage und 24 Fahrradstellplätze im Untergeschoss geplant.
Für das Mehrfamilienhaus sind 12 Pkw Stellplätze in der Tiefgarage, 20 Fahrradstellplätze im Untergeschoss und 12 zusätzliche im Garten beim Hauseingang geplant.

Im Norden wird die Baugrenze mit der Tiefgarage unterbaut und um 2,65 m überschritten.
Im Süden wird die Baugrenze durch die Einhausung der Tiefgaragenrampe um ca. 4,20 m überschritten.

Nach Meinung des Antragstellers ist die Tiefgaragenzufahrt mit einer Breite von 2,50 m geplant.
A.2 6.7 Abfallbehälter
Sammelstandorte für Einzeltonnen sind durch Sichtschutz in Holzkonstruktion oder durch dichte Begrünung unauffällig in das Wohngebiet einzufügen.
Anstelle eines Sammelstandortes ist für die 8 Haushalte ein Müllhäuschen geplant.
Anstelle eines Sammelstandortes ist für die 8 Haushalte eine Mülleinhausung geplant.
A.2 7.1 Immissionsschutz
            Wohnungen
Zum Schutz vor Verkehrslärm sind bei der Errichtung oder Änderung der Gebäude entlang der Poinger Straße besondere Lärmschutzvorkehrungen zu treffen…….
Hier werden keine Angaben gemacht.
Hier werden keine Angaben gemacht.
B.1 2.1 Private Grünflächen
            (Planzeichen
             im Süden)
Gärtnerisch gestaltete Freiflächen (Hausgärten) mit dichtem Gehölzbestand entlang öffentlicher Grün- und Verkehrsflächen
Die durch Planzeichen festgesetzte Fläche wird durch die Tiefgaragenzufahrt, die Zuwegung zum Hauseingang, die 7 Kfz-Stellplätze und das Mehrfamilienhaus überbaut.
Dem Erdgeschossgrundriss und der botanischen Baumbestandsliste ist zu entnehmen, dass der Gehölzbestand erhalten bleiben soll. Es werden keine Baumfällungen beantragt.
B.1 2.2 Private Grünflächen
            (Planzeichen
             im Norden)
Gärtnerisch gestaltete Freiflächen (Hausgärten) mit dichtem Gehölzbestand an benachbarten Privatgrundstücken
Die durch Planzeichen festgesetzte Fläche wird durch die Tiefgarage und das Mehrfamilienhaus und den Kinderspielplatz teilweise überbaut.
Es werden keine Baumfällungen beantragt.
B.1 3.1 Pflanzbindung
             (Planzeichen
             im Süden)

B.2 1.5 Ausnahmen

Sicherung vorhandener, zu erhaltende Einzelbäume



Ausnahmen von den Festsetzungen sind für den Bereich der privaten Grünflächen in Absprache mit der Gemeinde möglich, wenn dadurch vorhandener Baumbestand erhalten wird.
Die vorhandenen, zu erhaltenden Einzelbäume müssen wegen der Überbauung durch die Tiefgaragenzufahrt, die Zuwegung zum Hauseingang, die 7 Kfz-Stellplätze entfernt werden.
Es werden keine Baumfällungen beantragt.
*Die Zahlen/Werte für den Neubau basieren auf den Angaben des Architekten.

Mit dem Baugesuch werden Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 50 H beantragt
  1. wegen der Überschreitung der unter Nr. A.1 3.2 festgesetzten zulässigen Grundflächenzahl (GRZ) von 0,3 mit 0,31 um 0,01,
  2. wegen der Überschreitung der unter Nr. A.1 3.3 festgesetzten zulässigen Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,4 mit 0,77 um 0,37,
  3. wegen der Abweichung von der unter Nr. A.2 1.1 festgesetzten zulässigen Art der baulichen Nutzung als Einzelhäuser, die nicht mehr als 3 Wohnungen und Doppelhaushälften, die nicht mehr als 2 Wohnungen haben dürfen, mit dem Mehrfamilienhaus mit 8 Wohneinheiten,
  4. wegen der Überschreitung der unter Nr. A.1 3.1 festgesetzten höchstzulässigen Anzahl an zwei Vollgeschossen mit dem Dachgeschoss als Vollgeschoss,
  5. wegen der Überschreitung der unter Nr. A.2 5.5 festgesetzten zulässigen Gesamtbreite der Einzelgaube von 1,40 m mit 2 Schleppdachgauben mit der Breite von jeweils 2,30 m um 0,90 m
  6. wegen der Überschreitung des unter Nr. A.2 6.1 festgesetzten Standorts von Tiefgarage und Rampe innerhalb der durch festgesetzte Baugrenzen (Planzeichen Nr. A.1 4.1) definierten überbaubaren Fläche mit der Tiefgarage im Norden um 2,65 m und mit der Rampeneinhausung im Süden um ca. 4,20 m.

Der Tabelle kann entnommen werden, dass weitere Befreiungstatbestände vorliegen:

7.        Mit der Errichtung von vier Schleppdachgauben wird vom unter Nr. A.2 5.5 festgesetzten zulässigen Erscheinungsbild der Gauben als Satteldachgauben abgewichen.
8.        Gemäß Festsetzung Nr. A.2 5.8 darf die Gesamtbreite aller Arten der Dachbelichtung 2/5 der Gebäudelänge nicht überschreiten. Auf der Ostseite des Daches sind eine Dachgaube mit der Länge von 2,785, eine Dachgaube mit der Länge von 3,70 m und 2 Dachflächenfenster mit der Breite von je 0,78 m und ein RWA mit der Breite von ca. 0,90 m geplant. Mit der Gesamtlänge von ca. 9 m wird die zulässige Gesamtbreite aller Belichtungsarten von 8 m (20 m x 0,4) um ca. 1 m überschritten.

Im Rahmen einer sinnvollen Nachverdichtung kann den erforderlichen Befreiungen zugestimmt werden. Im Vergleich zur Planung der formlosen Bauvoranfrage wird die überbaubare Fläche mit der baulichen Anlage nicht überschritten, lediglich mit einer Tiefgarage unterbaut auf eine Länge von 13,70 m und einer Breite von 2,65 m und zwar in einer Tiefe von 1,10 m.
Darüber hinaus soll wesentlich weniger Grundstücksfläche versiegelt und der schützenswerte Baumbestand erhalten werden.

Gemäß § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplanes befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder
2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3. die Durchführung des Bebauungsplanes zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte
führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den
öffentlichen Belangen vereinbar ist.

Bei der ersten Vorlage der Planung für das Mehrfamilienhaus, die in der Sitzung des BIUA am 20.01.2020 behandelt wurde, vertrat die gemeindliche Bauverwaltung die Meinung, dass das Vorhaben und die damit verbundenen Abweichungen noch städtebaulich vertretbar wären. Aufgrund zwischenzeitlicher Überlegungen auch im Zusammenhang mit anderen Bauvorhaben im Siedlungsgebiet wurde allerdings festgestellt, dass auch aus Sicht der Gemeinde die Grundzüge der Planung berührt werden. Die Änderungen zeigen eine städtebauliche Relevanz, die einer sorgfältigen Abklärung bedürfen. Deshalb dürfen die Abweichungen auch seitens der Gemeinde nicht als einfacher Befreiungstatbestand aufgefasst werden. Somit kann dem Vorhaben seitens der Gemeinde nicht zugestimmt werden. Das gemeindliche Einvernehmen zum Bauvorhaben könnte nur im Rahmen eines Bauleitplanverfahrens hergestellt werden, wenn die Abweichungen in die städtebauliche Satzung aufgenommen werden sollten.

H. Mayer,
Kirchheim, der 10.12.2020

Beschlussvorschlag

Das gemeindliche Einvernehmen zum Bauantrag für den Neubau eines Wohngebäudes mit 8 Wohneinheiten und Tiefgarage auf dem Grundstück Fl.Nr. 126/7 der Gemarkung Heimstetten, Poinger Straße 31, wird gemäß Sachvortrag nicht erteilt.

Der mit dem Neubau erforderlich werdenden Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 50 H wegen
  1. der Überschreitung der unter Nr. A.1 3.2 festgesetzten zulässigen Grundflächenzahl (GRZ) von 0,3 mit 0,31 um 0,01,
  2. der Überschreitung der unter Nr. A.1 3.3 festgesetzten zulässigen Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,4 mit 0,77 um 0,37,
  3. der Abweichung von der unter Nr. A.2 1.1 festgesetzten zulässigen Art der baulichen Nutzung als Einzelhäuser, die nicht mehr als 3 Wohnungen und als Doppelhaushälften, die nicht mehr als 2 Wohnungen haben dürfen,
  4. der Überschreitung der unter Nr. A.1 3.1 festgesetzten höchstzulässigen Anzahl an zwei Vollgeschossen mit dem Dachgeschoss als Vollgeschoss,
  5. der Überschreitung der unter Nr. A.2 5.5 festgesetzten zulässigen Gesamtbreite der Einzelgaube von 1,40 m mit 2 Schleppdachgauben mit der Breite von jeweils 2,30 m um 0,90 m, einer Schleppdachgaube mit der Breite von 2,785 m um 1,385 m und einer Schleppdachgaube mit der Breite von 3,70 m um 2,30 m,
  6. der Überschreitung des unter Nr. A.2 6.1 festgesetzten Standorts von Tiefgarage und Rampe innerhalb der durch festgesetzte Baugrenzen (Planzeichen Nr. A.1 4.1) definierten überbaubaren Fläche mit der Tiefgarage im Norden um 2,65 m und mit der Rampeneinhausung im Süden um ca. 4,20 m,
  7. der Abweichung vom unter Nr. A.2 5.5 festgesetzten zulässigen Erscheinungsbild der Gauben als Satteldachgauben mit der Errichtung von zwei Schleppgauben und
  8. der Überschreitung der unter Nr. A.2 5.8 festgesetzten Gesamtbreite aller Arten der Dachbelichtung von maximal 2/5 der Gebäudelänge durch zwei Dachgauben, 2 Dachflächenfenster und einen RWA mit der Gesamtbreite von ca. 9 m um ca. 1 m.
wird gemäß Sachvortrag nicht zugestimmt.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen zum Bauantrag für den Neubau eines Wohngebäudes mit 8 Wohneinheiten und Tiefgarage auf dem Grundstück Fl.Nr. 126/7 der Gemarkung Heimstetten, Poinger Straße 31, wird gemäß Sachvortrag nicht erteilt.

Der mit dem Neubau erforderlich werdenden Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 50 H wegen
  1. der Überschreitung der unter Nr. A.1 3.2 festgesetzten zulässigen Grundflächenzahl (GRZ) von 0,3 mit 0,31 um 0,01,
  2. der Überschreitung der unter Nr. A.1 3.3 festgesetzten zulässigen Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,4 mit 0,77 um 0,37,
  3. der Abweichung von der unter Nr. A.2 1.1 festgesetzten zulässigen Art der baulichen Nutzung als Einzelhäuser, die nicht mehr als 3 Wohnungen und als Doppelhaushälften, die nicht mehr als 2 Wohnungen haben dürfen,
  4. der Überschreitung der unter Nr. A.1 3.1 festgesetzten höchstzulässigen Anzahl an zwei Vollgeschossen mit dem Dachgeschoss als Vollgeschoss,
  5. der Überschreitung der unter Nr. A.2 5.5 festgesetzten zulässigen Gesamtbreite der Einzelgaube von 1,40 m mit 2 Schleppdachgauben mit der Breite von jeweils 2,30 m um 0,90 m, einer Schleppdachgaube mit der Breite von 2,785 m um 1,385 m und einer Schleppdachgaube mit der Breite von 3,70 m um 2,30 m,
  6. der Überschreitung des unter Nr. A.2 6.1 festgesetzten Standorts von Tiefgarage und Rampe innerhalb der durch festgesetzte Baugrenzen (Planzeichen Nr. A.1 4.1) definierten überbaubaren Fläche mit der Tiefgarage im Norden um 2,65 m und mit der Rampeneinhausung im Süden um ca. 4,20 m,
  7. der Abweichung vom unter Nr. A.2 5.5 festgesetzten zulässigen Erscheinungsbild der Gauben als Satteldachgauben mit der Errichtung von zwei Schleppgauben und
  8. der Überschreitung der unter Nr. A.2 5.8 festgesetzten Gesamtbreite aller Arten der Dachbelichtung von maximal 2/5 der Gebäudelänge durch zwei Dachgauben, 2 Dachflächenfenster und einen RWA mit der Gesamtbreite von ca. 9 m um ca. 1 m.
wird gemäß Sachvortrag nicht zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 1

Dokumente
Download 2020-12-08, Ansicht NO, Anlage zur Beschlussvorlage Bauausschuss vom 15.12.2020, 20/72, Neubau eines Wohngebäudes mit 8 Wohneinheiten und Tiefgarage, Poinger Str. 31.pdf
Download 2020-12-08, Ansicht NW und SO, Anlage zur Beschlussvorlage Bauausschuss vom 15.12.2020, 20/72, Neubau eines Wohngebäudes mit 8 Wohneinheiten und Tiefgarage, Poinger Str. 31.pdf
Download 2020-12-08, Ansicht SW, Anlage zur Beschlussvorlage Bauausschuss vom 15.12.2020, 20/72, Neubau eines Wohngebäudes mit 8 Wohneinheiten und Tiefgarage, Poinger Str. 31.pdf
Download 2020-12-08, Baumbestandsliste, Anlage zur Beschlussvorlage Bauausschuss vom 15.12.2020, 20/72, Neubau eines Wohngebäudes mit 8 Wohneinheiten und Tiefgarage, Poinger Str. 31.pdf
Download 2020-12-08, Grundriss EG, Anlage zur Beschlussvorlage Bauausschuss vom 15.12.2020, 20/72, Neubau eines Wohngebäudes mit 8 Wohneinheiten und Tiefgarage, Poinger Str. 31.pdf
Download 2020-12-08, Grundriss OG und DG, Anlage zur Beschlussvorlage Bauausschuss vom 15.12.2020, 20/72, Neubau eines Wohngebäudes mit 8 Wohneinheiten und Tiefgarage, Poinger Str. 31.pdf
Download 2020-12-08, Grundriss TG und KG, Anlage zur Beschlussvorlage Bauausschuss vom 15.12.2020, 20/72, Neubau eines Wohngebäudes mit 8 Wohneinheiten und Tiefgarage, Poinger Str. 31.pdf
Download 2020-12-08, Lageplan, Anlage zur Beschlussvorlage Bauausschuss vom 15.12.2020, 20/72, Neubau eines Wohngebäudes mit 8 Wohneinheiten und Tiefgarage, Poinger Str. 31.pdf
Download 2020-12-08, Schnitt A-A, Anlage zur Beschlussvorlage Bauausschuss vom 15.12.2020, 20/72, Neubau eines Wohngebäudes mit 8 Wohneinheiten und Tiefgarage, Poinger Str. 31.pdf
Download 2020-12-09, B-Plan und Bestandsfotos als Anlage zur Beschlussvorlage Bauausschuss vom 15.12.2020, 20/72, Joachim Schiwietz, Neubau eines Wohngebäudes mit 8 Wohneinheiten und Tiefgarage, Poinger Str. 31.pdf

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3.7. Neubau einer landwirtschaftlichen Berge- und Maschinenhalle, einer Traktorengarage und eines Betriebsleiterwohnhauses mit Garage und Lehrlingswohnung, Flurstraße, Fl.Nr. 222 der Gemarkung Kirchheim

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München) 06. Bauausschuss 15.12.2020 ö beschließend 3.7

Sachverhalt

Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau einer landwirtschaftlichen Berge- und Maschinenhalle, einer Traktorengarage und eines Betriebsleiterwohnhauses mit Garage und Lehrlingswohnung auf dem Grundstück Fl.Nr. 222 der Gemarkung Kirchheim, Flurstraße.

Die bauplanungsrechtliche Beurteilung des Vorhabens richtet sich nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, also der sogenannten Privilegierung.

Zum jetzigen Vorhaben wurde bereits mit Bescheid vom 18.09.2019 des Landratsamtes München zum Antrag auf Vorbescheid folgendes festgestellt:
    1. Die Errichtung einer landwirtschaftlichen Berge- und Maschinenhalle mit den Abmessungen 60,00 m x 15,00 m, einer Wandhöhe von 6,25 m, einer Firsthöhe von 8,26 m sowie einer landwirtschaftlichen Traktorgarage mit den Abmessungen 25,00 m x 12,00 m, einer Wandhöhe von 6,15 m, einer Firsthöhe von 7,86 m, sowie die Errichtung eines Betriebsleiterhauses mit den Abmessungen 14,00 m x 10,00 m, einer Wandhöhe von 7,12 m, einer Firsthöhe von 9,14 m und Garage/Pflanzenschutzlager mit den Abmessungen 13,50 m x 8,00 m, einer Wandhöhe von 4,23 m und einer Firsthöhe von 6,14 m in der geplanten Situierung sind unter Maßgabe der Auflagen unter 2.1.1 (Bilanzierung und Ausgleich anhand der Bay. Kompensationsationsverordnung; Vorlage Freiflächengestaltungsplan) und 2.1.2. (gesicherte Wasser- u. Abwasserversorgung ist nachzuweisen) bauplanungsrechtlich zulässig.
    2. Die Wohnfläche von 240 m² des Betriebsleiterhauses ist bauplanungsrechtlich zulässig.
    3. Der im Grundrissplan dargestellte Wohnraum für Auszubildende und/oder Praktikanten ist bauplanungsrechtlich zulässig.

Gegenüber der 2018 im Vorbescheid beantragten Planung wurde die am Betriebsleiterwohnhaus bzw. Garage anschließende Traktorengarage/Werkstatt der Lagerhalle zugeordnet, sodass diese nun eine Länge von insgesamt 87,99 m hat. Das Betriebsleiterwohnhaus soll als eigenständiges Gebäude errichtet werden.
Die im Vorbescheid festgestellte Wandhöhe der Halle von 6,25 m soll auf 6,63 m erhöht werden. Die Firsthöhe von 8,26 m auf 8,63 m. Diesen Planungsänderungen kann aus Sicht der Verwaltung bedenkenlos zugestimmt werden.
Die Wohnfläche des geplanten Betriebsleiterwohnhauses mit Lehrlingswohnung beträgt 293,90 m². Mit dem Antrag auf Vorbescheid wurde das Landratsamt München bereits gebeten, den Wohnraum auf das betrieblich erforderliche Mindestmaß zu beschränken.

Beschlussvorschlag

Das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 BauGB zum Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau einer landwirtschaftlichen Berge- und Maschinenhalle, einer Traktorengarage und eines Betriebsleiterwohnhauses mit Garage und Lehrlingswohnung auf dem Grundstück Fl.Nr. 222 der Gemarkung Kirchheim, Flurstraße, wird unter der Maßgabe erteilt, dass das Wohngebäude sich an der im Vorbescheid vom 18.09.2019 des Landratsamtes München festgestellten Wohnfläche von 240 m² orientiert.

Diskussionsverlauf

Verfügung des Bürgermeisters:
Es wird darauf hingewiesen, dass der Antragssteller verpflichtet wird, Brutkästen für den Mauersegler zu errichten.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 BauGB zum Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau einer landwirtschaftlichen Berge- und Maschinenhalle, einer Traktorengarage und eines Betriebsleiterwohnhauses mit Garage und Lehrlingswohnung auf dem Grundstück Fl.Nr. 222 der Gemarkung Kirchheim, Flurstraße, wird unter der Maßgabe erteilt, dass das Wohngebäude sich an der im Vorbescheid vom 18.09.2019 des Landratsamtes München festgestellten Wohnfläche von 240 m² orientiert.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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4. Bauleitplanung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München) 06. Bauausschuss 15.12.2020 ö 4

Sachverhalt

Zu diesem TOP liegt nichts vor.

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5. Bauleitplanung - Nachbargemeinde zur Kenntnis

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München) 06. Bauausschuss 15.12.2020 ö 5

Sachverhalt

Zu diesem TOP liegt nichts vor.

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6. Hochbau und Projektbetreuung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München) 06. Bauausschuss 15.12.2020 ö 6
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6.1. Sanierung Bürgerhaus Feldkirchenerstraße 2; Auftragsvergaben an Planungsbüros

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München) 06. Bauausschuss 15.12.2020 ö beschließend 6.1

Sachverhalt

In der Gemeinderatssitzung vom 30.03.2020 wurde das durch das Architekturbüro Probst erstellte Raum- und Nutzungskonzept durch den Gemeinderat genehmigt und dieses mit der nächsten Leistungsstufe beauftragt. Die geschätzten Kosten für die Sanierung des Bürgerhauses betragen gemäß Kostenschätzung nach DIN 276, 5.950.000,00 € brutto. Das Projekt kann innerhalb des Förderprogramms „Soziale Integration im Quartier 2020“ durch die Regierung von Oberbayern mit einem Fördersatz von 90% der förderfähigen Kosten gefördert werden.
Parallel wurden durch die Verwaltung die Ausschreibungen für die noch notwendigen weiteren Fachplaner vorbereitet und ein Vergabeverfahren nach § 50 UVgO durchgeführt. Innerhalb dieses Verfahrens wurden je Planungsdisziplin immer mindestens drei Büros zur Abgabe eines Angebots aufgefordert. Der Schlusstermin für die Abgabe der Angebote war Freitag der 20.11.2020 12:00 Uhr.
Die Leistungen der Planungsdisziplinen Tragwerksplanung, ELT-Planung, HLS-Planung, Brandschutzplanung und Freianlagenplanung werden Stufenweise vergeben, die Planungskosten für die erste Leistungsstufe (Leistungsphasen 1 und 2) betragen ca. 52.000,00 € brutto. Als Basis dient die Kostenschätzung des Architekturbüros Probst nach DIN 276 in Höhe von 5.950.000,00 € brutto.
Die Auswertungen der Angebote sind den nichtöffentlichen Sitzungsunterlagen beigelegt. Da es sich um ein laufendes Vergabeverfahren handelt, dürfen keine personen- oder angebotsbezogenen Daten veröffentlicht werden.

Beschlussvorschlag

Beschluss 1:
Der Bauausschuss beschließt den Auftrag für die Leistungen der Tragwerksplanung an den Bestbieter des Vergabeverfahrens nach § 50 UVgO zu vergeben. Die der nichtöffentlichen Sitzung beigelegte Auswertung und die darin enthaltenen Angebotsparameter werden Bestandteil des Beschlusses.

Beschluss 2:
Der Bauausschuss beschließt den Auftrag für die Leistungen der Landschaftsplanung an den Bestbieter des Vergabeverfahrens nach § 50 UVgO zu vergeben. Die der nichtöffentlichen Sitzung beigelegte Auswertung und die darin enthaltenen Angebotsparameter werden Bestandteil des Beschlusses.

Beschluss 3:
Der Bauausschuss beschließt den Auftrag für die Leistungen der ELT-Planung an den Bestbieter des Vergabeverfahrens nach § 50 UVgO zu vergeben. Die der nichtöffentlichen Sitzung beigelegte Auswertung und die darin enthaltenen Angebotsparameter werden Bestandteil des Beschlusses.

Beschluss 4:
Der Bauausschuss beschließt den Auftrag für die Leistungen der HLS-Planung an den Bestbieter des Vergabeverfahrens nach § 50 UVgO zu vergeben. Die der nichtöffentlichen Sitzung beigelegte Auswertung und die darin enthaltenen Angebotsparameter werden Bestandteil des Beschlusses.

Beschluss 5:
Der Bauausschuss beschließt den Auftrag für die Leistungen der Brandschutzplanung an den Bestbieter des Vergabeverfahrens nach § 50 UVgO zu vergeben. Die der nichtöffentlichen Sitzung beigelegte Auswertung und die darin enthaltenen Angebotsparameter werden Bestandteil des Beschlusses.

haushaltsrechtliche Auswirkungen

Für diese Maßnahme sind im Vermögenshaushalt 2021 finanzielle Mittel in Höhe von 300.000 Euro (HHSt. 8800.9420) für Planungskosten vorgesehen. Die Umsetzung soll erst dann erfolgen, wenn sich die gemeindliche Finanzsituation verbessert hat. Daher sind für die weiteren Finanzplanjahre derzeit keine Mittel veranschlagt. Der Haushaltsplan 2021 muss vom Gemeinderat noch beschlossen werden.
Br 04.12.2020

Beschluss 1

Der Bauausschuss beschließt den Auftrag für die Leistungen der Tragwerksplanung an den Bestbieter des Vergabeverfahrens nach § 50 UVgO zu vergeben. Die der nichtöffentlichen Sitzung beigelegte Auswertung und die darin enthaltenen Angebotsparameter werden Bestandteil des Beschlusses.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 1

Beschluss 2

Der Bauausschuss beschließt den Auftrag für die Leistungen der Landschaftsplanung an den Bestbieter des Vergabeverfahrens nach § 50 UVgO zu vergeben. Die der nichtöffentlichen Sitzung beigelegte Auswertung und die darin enthaltenen Angebotsparameter werden Bestandteil des Beschlusses.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 1

Beschluss 3

Der Bauausschuss beschließt den Auftrag für die Leistungen der ELT-Planung an den Bestbieter des Vergabeverfahrens nach § 50 UVgO zu vergeben. Die der nichtöffentlichen Sitzung beigelegte Auswertung und die darin enthaltenen Angebotsparameter werden Bestandteil des Beschlusses.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 1

Beschluss 4

Der Bauausschuss beschließt den Auftrag für die Leistungen der HLS-Planung an den Bestbieter des Vergabeverfahrens nach § 50 UVgO zu vergeben. Die der nichtöffentlichen Sitzung beigelegte Auswertung und die darin enthaltenen Angebotsparameter werden Bestandteil des Beschlusses.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 1

Abstimmungsbemerkung
Ausschussmitglied Marianne Hausladen nimmt nicht an der Abstimmung teil.

Beschluss 5

Der Bauausschuss beschließt den Auftrag für die Leistungen der Brandschutzplanung an den Bestbieter des Vergabeverfahrens nach § 50 UVgO zu vergeben. Die der nichtöffentlichen Sitzung beigelegte Auswertung und die darin enthaltenen Angebotsparameter werden Bestandteil des Beschlusses.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 1

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7. Mobilität und Projekte

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München) 06. Bauausschuss 15.12.2020 ö 7

Sachverhalt

Zu diesem TOP liegt nichts vor.

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8. Verschiedenes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München) 06. Bauausschuss 15.12.2020 ö 8

Sachverhalt

Zu diesem TOP liegt nichts vor.

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9. Mitteilung aus der Verwaltung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München) 06. Bauausschuss 15.12.2020 ö 9

Sachverhalt

Zu diesem TOP wird kein Sachvortrag erstellt.

Dokumente
Download Regierung_Oberbayern_Immissionsschutzrecht_Genehmigung_AFK.pdf

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9.1. Antworten zu Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München) 06. Bauausschuss 15.12.2020 ö 9.1

Sachverhalt

Zu diesem TOP liegt nichts vor.

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9.2. Sonstiges

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München) 06. Bauausschuss 15.12.2020 ö 9.2

Sachverhalt

Zu diesem TOP liegt nichts vor.

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10. Anfragen aus dem Gremium

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München) 06. Bauausschuss 15.12.2020 ö 10

Sachverhalt

Zu diesem TOP wird kein Sachvortrag erstellt.

Diskussionsverlauf

Anfrage - GRM Pirzer zu Werbetafel:

Auf dem Kreisverkehr der Staatsstraße steht ein Schild „Haus zu verkaufen“. Ist das rechtens?

Antwort – Erster Bürgermeister Böltl:

Auf dem Oval steht eine Werbetafel von Ten Brinke und in Hausen eine Tafel eines Maklers. Die Verwaltung wird dem nachgehen.


Anfrage - GRM Graf zur Räterstraße:

Die von der Räterstraße kommenden Autos fahren mit erhöhter Geschwindigkeit am Collegium vorbei. Wäre ein Warnschild oder eine Überwachung durch die KVÜ möglich?

Antwort -  Erster Bürgermeister Böltl:

Diese Stelle ist als zukünftiger Überwachungspunkt der KVÜ eingeplant. Die Bitte um Errichtung eines Hinweisschildes wird an das Bauamt weitergegeben.

Anfrage – GRM Dirl zu Zebrastreifen am Collegium:

Ist ein Zebrastreifen am Collegium geplant?

Antwort – Erster Bürgermeister Böltl:

Aufgrund fehlender Breite ist eine Errichtung nicht möglich. Eine mobile Bedarfsampel ist derzeit in Prüfung.

Anfrage – GRM Vogel zur Beleuchtung eines Weges:

Der Weg neben der Schule ist nach wie vor dunkel.

Antwort -  Erster Bürgermeister Böltl:

Dieser Punkt wird an das Bauamt weitergegeben.

Anfrage – GRM Keck zum Ausschreibungswesen:

Ist es möglich, dass die Verwaltung den Bauausschuss über das Wesen einer Ausschreibung informieren kann, um etwaigen Missverständnissen vorzugreifen?

Antwort – Erster Bürgermeister Böltl:

Hier ging es nicht um das Wesen der Ausschreibung im Allgemeinen, sondern um das Wesen des Auftragnehmers im Besonderen.

Datenstand vom 29.01.2021 08:08 Uhr