Datum: 22.06.2021
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Mensa der Grund- und Mittelschule Kirchheim
Gremium: Bauausschuss
Körperschaft: Gemeinde Kirchheim b. München
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 20:02 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Niederschriften
2 Umwelt, Energie und Abfallwirtschaft
2.1 Umrüstung der Straßenbeleuchtung im Räter-Einkaufszentrum
3 Bauordnung
3.1 Anbau an ein Mehrfamilienhaus mit Garagen, Emmeramstraße 2a
3.2 Errichtung von 7 Reihenhäusern mit Tiefgarage, Carportanlage und einem Stellplatz, Caramanicostraße 2 bis 14
3.3 Aufstockung eines Gewerbegebäudes, Dieselstraße 22a
4 Bauleitplanung
5 Bauleitplanung - Nachbargemeinde zur Kenntnis
6 Hochbau und Projektbetreuung
6.1 Neubau Rathaus Kirchheim - Auftragsvergabe Erd- und Verbauarbeiten
7 Mobilität und Projekte
7.1 Auftragsvergaben Smart City Kirchheim
8 Verschiedenes
9 Mitteilung aus der Verwaltung
9.1 Antworten zu Anfragen
9.2 Sonstiges
10 Anfragen aus dem Gremium

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1. Genehmigung der Niederschriften

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München) 03. Bauausschuss 22.06.2021 ö 1

Beschlussvorschlag

Gegen diese Niederschrift werden keine Einwendungen erhoben.
Sie gilt somit gemäß Art. 54 Abs. 2 GO als genehmigt.

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2. Umwelt, Energie und Abfallwirtschaft

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München) 03. Bauausschuss 22.06.2021 ö 2
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2.1. Umrüstung der Straßenbeleuchtung im Räter-Einkaufszentrum

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München) 03. Bauausschuss 22.06.2021 ö 2.1

Sachverhalt

Im Räter-Einkaufszentrum können 60 Leuchtpunkte auf moderne LED-Straßenbeleuchtung des Typ´s „Bergmeister Ebersberg III“ umgerüstet werden. Dies sieht im Detail wie folgt aus:
Energieeinsparung & Immissionen:
Der bisherige Jahresverbrauch der 60 Leuchtpunkte liegt bei ca. 25.170 kWh. Unter Berücksichtigung einer Dimmung auf 50% von 22:00 Uhr bis 05:00 Uhr verbrauchen die neuen Leuchten nur noch ca. 3.237 kWh. Dies entspricht einer Stromeinsparung von ca. 21.933 kWh / Jahr (87%) oder 10.637,50 kg CO2 / Jahr.
Um die Lichtimmissionen zu reduzieren wird eine Lichtfarbe von 3.000 K gewählt. An vielen Leuchtpunkten kann die Dimmung auf 50% während der gesamten Einschaltdauer vorgenommen werden, wodurch zusätzlich Immissionen vermieden werden können.
Kosten und Amortisierung:
Die Kosten der Umrüstung belaufen sich auf 91.918,63€ brutto. Unter der Annahme, dass die Kilowattstunde Strom 0,20€ kostet, liegt die jährliche Ersparnis bei ca. 4.386,60€. Das Investment hat sich demnach nach ca. 21 Jahren amortisiert.
Vereinbarung mit den Eigentümern:
Die Kosten der Umrüstung werden von den Eigentümern des REZ zu 50% übernommen. Somit  bleibt für die Gemeinde ein Eigenanteil von 45.959,32€ brutto.
Am 11.12.1995 wurde bezüglicher der Stromkosten folgender Beschluss gefasst:
„Der Gestaltungs-, Planungs- und Bauausschuss erkennt die unabhängig von der Widmung gegebene Öffentlichkeit der Verkehrsflächen an und übernimmt hier, wie für die Eigentümerwege in der Gemeinde, die Stromkosten für die Wegebeleuchtung im Räter-Einkaufszentrum.“

Beschlussvorschlag

Die Verwaltung wird beauftragt die Straßenbeleuchtung im Räter-Einkaufszentrum durch die Bayernwerke umrüsten zu lassen. Die Kosten belaufen sich auf  91.918,63€ brutto, wobei für die Gemeinde ein Eigenanteil von 45.959,32€ brutto verbleibt.

haushaltsrechtliche Auswirkungen

Auf der Haushaltsstelle 6701.9680 werden zusätzliche Mittel in Höhe von 1.918,63€ benötigt.

Dokumente
Download 2021-02-08_Angebot_Bayernwerke.pdf

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3. Bauordnung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München) 03. Bauausschuss 22.06.2021 ö 3
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3.1. Anbau an ein Mehrfamilienhaus mit Garagen, Emmeramstraße 2a

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München) 03. Bauausschuss 22.06.2021 ö beschließend 3.1

Sachverhalt

Beantragt wird die Baugenehmigung für den Anbau an das Mehrfamilienhaus mit Werkstatt mit Garagen auf dem Grundstück Fl.Nr. 108/29 der Gemarkung Kirchheim in der Emmeramstraße 2a.

Der Sitzungsvorlage sind ein Lageplan, die Zeichnungen des Bauantrags, der Stellplatznachweis, eine Luftbildisometrie und ein Ausschnitt der Planzeichnung des Teil-Baulinien- und Bebauungsplans Nr. 4 beigefügt.

Wie diesen Unterlagen entnommen werden kann, ist geplant, die bestehende Doppelgarage abzureißen und einen zweigeschossigen Anbau mit Flachdach zu errichten.
Der Anbau soll aus Kellergeschoss mit Fahrradkeller, einer Garage mit 4 Pkw-Stellplätzen im Erdgeschoss, der Erweiterung der Bestandswohnung im Obergeschoss und einer Dachterrasse für die Bestandswohnung im Dachgeschoss bestehen. Die neue Dachterrasse soll über eine neue Dachgaube am Bestandsgebäude zugänglich gemacht und die restliche Fläche des Daches über dem Obergeschoss extensiv begrünt werden.
Die bauliche Anlage auf dem Grundstück soll dann aus einer Werkstatt mit zugehörigen Büros und Nebenräumen und 3 Wohneinheiten bestehen.

Dem in der Anlage befindlichen Stellplatznachweis kann entnommen werden, dass auf dem Grundstück 7 Stellplätze für Pkw und 14 Stellplätze für Fahrräder nachgewiesen werden können.

Die Garage wird auf der Westseite an der Grundstücksgrenze zum Arbeoweg (Fl.Nr. 109 der Gemarkung Kirchheim) errichtet. Gemäß Art. 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BayBO sind in den Abstandsflächen sowie ohne Abstandsflächen, auch wenn sie nicht an der Grundstücksgrenze errichtet werden u.a. Garagen einschließlich ihrer Nebenräume mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 9 m zulässig. Mit der geplanten Wandhöhe von 3 m ist dieser Grenzanbau zulässig.
Nach Angaben des Architekten wurde das Obergeschoss dahingehend eingerückt, dass die Abstandsflächen eingehalten werden können.

Bei der bauplanungsrechtlichen Prüfung ist die Zulässigkeit des Vorhabens auf der Grundlage des § 30 Abs. 3 BauGB in Verbindung mit § 34 BauGB zu beurteilen, da sich das Grundstück im Geltungsbereich des Teil- Baulinien- und Bebauungsplans Nr. 4 befindet, der 1961 rechtswirksam wurde. Im Flächennutzungsplan ist das Baugebiet als allgemeines Wohngebiet dargestellt.
Für den Stellplatznachweis ist die Stellplatz- und Fahrradsatzung zu verwenden.
Für die Abstandsflächen ist die Satzung über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe zu beachten.
Da der Bauantrag eingereicht wurde bevor die Freiflächengestaltungssatzung Rechtskraft erlangte, wird von ihrer Einhaltung abgesehen.

Laut Planzeichnung des alten Teil- Baulinien- und Bebauungsplans Nr. 4 befindet sich das Baugrundstück als damaliges Grundstück mit der Fl.Nr. 108 zusammen mit dem damaligen Grundstück mit der Fl.Nr. 109 der Gemarkung Kirchheim in einem Planungsbereich, für den eine ehemals festgesetzte, durch Baugrenzen definierte überbaubare Fläche aufgehoben wurde. Somit wird das Baurecht hier nicht bauplanungsrechtlich eingeschränkt.
Nach § 34 BauGB ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.

Das gemeindliche Einvernehmen kann erteilt werden, wenn das Landratsamt feststellt, dass sich das Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt.

H. Mayer
Kirchheim, der 09.06.2021

Beschlussvorschlag

Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Baugenehmigung für den Anbau an das Mehrfamilienhaus mit Werkstatt mit Garagen auf dem Grundstück Fl.Nr. 108/29 der Gemarkung Kirchheim in der Emmeramstraße 2a wird gemäß Sachvortrag unter der Maßgabe erteilt, dass das Landratsamt feststellt, dass sich das Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt.

Dokumente
Download 2021-06-08, Anlage 1 zur Sitzungsvorlage Bauausschuss vom 22.06.2021, Freiflächengestaltungsplan, 21/38, Anbau an ein Mehrfamilienhaus mit Garagen, Emmeramstraße 2a.pdf
Download 2021-06-08, Anlage 2 zur Sitzungsvorlage Bauausschuss vom 22.06.2021, Grundrisse, 21/38, Anbau an ein Mehrfamilienhaus mit Garagen, Emmeramstraße 2a.pdf
Download 2021-06-08, Anlage 3 zur Sitzungsvorlage Bauausschuss vom 22.06.2021, Ansichten, 21/38, Anbau an ein Mehrfamilienhaus mit Garagen, Emmeramstraße 2a.pdf
Download 2021-06-09, Anlage 4 zur Sitzungsvorlage Bauausschuss vom 22.06.2021, Luftbildisometrie u. B-Plan, 21/38, Anbau an ein Mehrfamilienhaus mit Garagen, Emmeramstraße 2a.pdf
Download 2021-06-09, Anlage 5 zur Sitzungsvorlage Bauausschuss vom 22.06.2021, Lageplan u. Stellplatznachweis, 21/38, Anbau an ein Mehrfamilienhaus mit Garagen, Emmeramstraße 2a.pdf

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3.2. Errichtung von 7 Reihenhäusern mit Tiefgarage, Carportanlage und einem Stellplatz, Caramanicostraße 2 bis 14

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München) 03. Bauausschuss 22.06.2021 ö beschließend 3.2

Sachverhalt

Beantragt wird eine Baugenehmigung für die Errichtung von 7 Reihenhäusern mit Tiefgarage, Carportanlage und einem Stellplatz auf dem Grundstück Fl.Nr. 1049/147 der Gemarkung Kirchheim, Caramanicostraße 2 bis 14.

Eine Bebauung des Grundstücks wurde bereits im Rahmen eines Vorbescheids in der Sitzung des Hauptausschusses am 23.02.2021 behandelt. Der Beschlussbuchauszug ist in der Anlage beigefügt. In den vorliegenden Bauantrag sollen die vom Landratsamt und von der Gemeinde (im Hauptausschuss) beanstandeten Punkte eingearbeitet sein.

Der Sitzungsvorlage sind ein Lageplan, die Zeichnungen des Bauantrags, Befreiungsanträge mit Zeichnung sowie der Beschlussbuchauszug des Antrags auf Vorbescheid beigefügt.

Das Vorhaben befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 10-1/K und der 1. Änderung. Eine Beurteilung erfolgt nach § 30 Abs. 1 BauGB. Das Baugebiet ist als „allgemeines Wohngebiet“ festgesetzt.
Da der Bauantrag eingereicht wurde bevor die Freiflächengestaltungssatzung Rechtskraft erlangte, wird von ihrer Einhaltung abgesehen.

Den Bauzeichnungen kann entnommen werden, dass die Reihenhausanlage mit dem Hauptbaukörper im festgesetzten Bauraum D geplant ist. In einem Teil des Gartens soll eine Tiefgarage mit 7 Stellplätzen errichtet werden. Im Carport an der Caramanicostraße sollen 6 überdachte Gemeinschaftsstellplätze errichtet werden. Südlich davon ist ein nicht überdachter Einzelstellplatz und die Tiefgaragenrampe mit Einhausung und einer Nottreppe geplant.

Mit dem Baugesuch werden Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans beantragt für die:
  1. Abweichung von der Festsetzung Nr. A.3.4 wegen der Errichtung einer Tiefgarage außerhalb des Bauraums,
  2. Abweichung von der Festsetzung Nr. A.5.2 wegen der Errichtung der Tiefgaragenzufahrt einschließlich des Rampenhauses im Bereich eines festgesetzten Stellplatzes,
  3. Abweichung von der Festsetzung Nr. A.5.1 wegen der Errichtung eines offenen Stellplatzes (Stp. Nr. 7) anstelle der hier festgesetzten überdachten Stellplätze,
  4. Abweichung von der Festsetzung Nr. A.3.3 wegen der Überschreitung der festgesetzten nordseitigen Baulinie durch die geplanten Lichtschächte, Eingangsstufen und Vordächer um bis zu 0,80 m auf einer Fläche von insgesamt ca. 18 m²,
  5. Abweichung von der Festsetzung Nr. A.2.1 in Verbindung mit der Festsetzung Nr. A.3.3 der 1. Änderung des Bebauungsplans wegen der Überschreitung der zulässigen Flächen für Anlagen nach § 19 Abs. 4 um ca. 34 m² bzw. um ca. 10%,
  6. Abweichung von der Festsetzung Nr. A.5.9 und der Festsetzung Nr. A.5.10 wegen der Errichtung von 7 Müllboxen (mit einer Fläche von insgesamt ca. 5 m²) außerhalb der hierfür festgesetzten Flächen für Müllentsorgung und Nebenanlagen
  7. Abweichung von der Festsetzung Nr. A.5.9 und der Festsetzung Nr. A.5.10 wegen der Überschreitung der Flächen für Nebenanlagen durch die geplante Fahrradabstellfläche um 3 m bzw. 10,8 m².

Mit dem Baugesuch wird die Zulassung einer Abweichung von bauordnungsrechtlichen Vorschriften beantragt, weil mit der geplanten Rampenneigung von 20° die maximal zulässige Rampenneigung gemäß § 3 Abs. 1 GastellV von 15° um 5° überschritten werden soll.
Über die Zulässigkeit von Abweichungen von bauordnungsrechtlichen Vorschriften befindet die bauaufsichtliche Genehmigungsbehörde ohne Beteiligung der Gemeinde.

Neben den beantragten Befreiungen wurde eine weitere Abweichung von den Festsetzungen des Bebauungsplans festgestellt, für die die Erteilung einer Befreiung erforderlich wird:
Gemäß Nr. B.3.4.1 ist die Ausführung von Wintergärten festgesetzt:
„Die Bedachung ist in Pultform an die Hauswand anzuschließen. Ausführung in vollständig verglaster Skelettkonstruktion. Wandscheibe zum Nachbarn geschlossen mit 0,2 m Vorsprung.“
Beim beantragten Neubau werden die Wintergärten in Skelettkonstruktion ausgebildet, allerdings an die auskragenden Balkonplatten und nicht an die Hauswand angeschlossen. Auf den Überstand der Wandscheibe von 0,2 m wird verzichtet.
Der erforderlichen Befreiung kann zugestimmt werden, weil die Wintergärten immer unter den Balkonen platziert sind und somit mit diesen optisch und konstruktiv ohne Vorsprung und Versatz eine bauliche Einheit bilden.  

Mit den Befreiungstatbeständen Nr. 1, 2 und 3 befasste sich der Hauptausschuss in der genannten Sitzung im Rahmen der Antworten zu den Fragen des Vorbescheides. Der Anlage der Sitzungsvorlage sind die Begründungen beigefügt.
Den Befreiungen kann im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens ebenfalls zugestimmt werden, weil die Maßgaben des Beschlusses zum Vorbescheid eingehalten wurden.

Begründung der Abweichungen laut Anträge:

Nr. 4. - die Überschreitung der festgesetzten nordseitigen Baulinie durch die geplanten Lichtschächte, Eingangsstufen und Vordächer um bis zu 0,80 m auf einer Fläche von insgesamt ca. 18 m²:
  1. Die Abweichung ist städtebaulich vertretbar und die Grundzüge der Planung werden nicht berührt.
  2. Es sind keine nachbarschützenden Belange betroffen.
  3. Die Vordächer sind erforderlich zum Schutz vor Regen und Schneefall.
  4. Die Lichtschächte sind zur Lüftung und Entrauchung der Keller erforderlich.
  5. Die Eingangsstufen ergeben sich aus dem Geländeverlauf und der festgesetzten Höhenlage.

Hier werden privatrechtliche Regelungen über eine Grunddienstbarkeit erarbeitet, so dass die Bebauung des nördlich der Baulinie und ebenfalls im Eigentum der Gemeinde befindlichen Grundstücks Fl.Nr. 1049/147 der Gemarkung Kirchheim ermöglicht werden kann. Dieses Grundstück ist im betreffenden Bereich durch Planzeichen Nr. A.4.3.1 als öffentlicher Fußweg, der nur zur Anlieferung befahrbar ist, festgesetzt. Somit ist auch die Erteilung der Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans wegen Überbauung der öffentlichen Verkehrsfläche erforderlich. Der erforderlichen Befreiung kann zugestimmt werden. Die privatrechtlichen Regelungen müssen abgeschlossen werden.

Nr. 5. - die Überschreitung der zulässigen Flächen für Anlagen nach § 19 Abs. 4 um ca. 34 m² bzw. um ca. 10%:
  1. Die Abweichung ist städtebaulich vertretbar und die Grundzüge der Planung werden nicht berührt.
  2. Es sind keine nachbarschützenden Belange betroffen.
  3. Durch die anderweitige Vergabe von Flächen für die erforderlichen Stellplätze wurde die Errichtung einer Tiefgarage notwendig.
  4. Zur Kompensation der zusätzlichen Versiegelung hat die Tiefgarage eine Überdeckung von 100 cm
  5. Das Rampenhaus der Tiefgarage erhält ein Rankgerüst für Kletterpflanzen.

Nach Berechnung des Entwurfsverfassers und der mitgelieferten Zeichnung zu den Befreiungsanträgen wird für diese Anlagen eine Fläche von 371,1 m² ermittelt. Zulässig wäre eine Fläche von 337 m². Dieser Befreiung kann zugestimmt werden, wenn das Rankgerüst mit den Kletterpflanzen am Rampenhaus zeichnerisch dargestellt wird. Hier können Ergänzungszeichnungen nachgereicht werden.  

Nr. 6. – die Errichtung von 7 Müllboxen (mit einer Fläche von insgesamt ca. 5 m²) außerhalb der hierfür festgesetzten Flächen für Müllentsorgung und Nebenanlagen:
  1. Die Abweichung ist städtebaulich vertretbar und die Grundzüge der Planung werden nicht berührt.
  2. Es sind keine nachbarschützenden Belange betroffen.
  3. Der Standort der Müllboxen direkt nördlich an der Carportanlage und direkt beim Zuweg der Häuser erscheint sinnvoll.
  4. Die Fläche für Nebenanlagen an der Nordwestecke des Grundstücks ist zu klein für die erforderlichen Tonnen.
  5. Eine Aufstellung der Tonnen in der Fläche für Nebenanlagen an der Südgrenze wäre wegen des langen Weges sowohl eine Zumutung für die Bewohner und wegen eventueller Geruchsbelästigung auch eine Zumutung für die südseitigen Nachbarn.

Den erforderlichen Befreiungen betreffend Festsetzung Nr. A.5.9 und Festsetzung Nr. A.5.10 kann zugestimmt werden.

Nr. 7. – die Überschreitung der Flächen für Nebenanlagen durch die geplante Fahrradabstellfläche um 3 m bzw. 10,8 m²:
  1. Die Abweichung ist städtebaulich vertretbar und die Grundzüge der Planung werden nicht berührt.
  2. Es sind keine nachbarschützenden Belange betroffen.
  3. Es besteht keine andere sinnvolle Möglichkeit, ein Fahrradstellsystem für die Bewohner unterzubringen.

Den erforderlichen Befreiungen betreffend Festsetzung Nr. A.5.9 und Festsetzung Nr. A.5.10 kann zugestimmt werden.

Gemäß Nr. B.3.8 ist zu Einfriedungen und Sichtschutz festgesetzt:
„Einfriedungen sind als Abgrenzung der privaten Gartenflächen zulässig. Vorgärten sind nicht einzuzäunen.
Gegenüber öffentlichen oder gemeinschaftlichen Verkehrs- oder Grünflächen dürfen Einfriedungen nur als lebende Einfriedung (Hecke) ausgeführt werden, ggf. mit zusätzlichem verzinkten Maschendrahtzaun mit max. 1,0 m Höhe. Trennungen der privaten Gartennutzungsbereiche untereinander können mit verzinktem Maschendrahtzaun mit max. 1,0 m Höhe vorgenommen werden. Sichtschutztrennwände dürfen max. 2,20 m hoch und lang sein und sind aus einer leichten Holz- oder Stahlkonstruktion zu fertigen.

Da keine Angaben zur Grundstückseinfriedung gemacht werden, wird das Landratsamt gebeten, im Bescheid auf die Einhaltung der Einfriedungssatzung hinzuweisen.

 
H. Mayer,
Kirchheim, der 14.06.2021

Beschlussvorschlag

Das gemeindliche Einvernehmen wird zur Baugenehmigung für die Errichtung von 7 Reihenhäusern mit Tiefgarage, Carportanlage und einem Stellplatz auf dem Grundstück Fl.Nr. 1049/147 der Gemarkung Kirchheim, Caramanicostraße 2 bis 14, gemäß Sachvortrag unter der Maßgabe erteilt, dass die privatrechtlichen Regelungen mit der Grundstückseigentümerin abgeschlossen werden.

Der beantragten Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplan Nr. 10-1/K wird für die Abweichung
  1. von der Festsetzung Nr. A.3.4 wegen der Errichtung einer Tiefgarage außerhalb des Bauraums,
  2. von der Festsetzung Nr. A.5.2 wegen der Errichtung der Tiefgaragenzufahrt einschließlich des Rampenhauses im Bereich eines festgesetzten Stellplatzes,
  3. von der Festsetzung Nr. A.5.1 wegen der Errichtung eines offenen Stellplatzes (Stp. Nr. 7) anstelle der hier festgesetzten überdachten Stellplätze,
  4. von der Festsetzung Nr. A.3.3 wegen der Überschreitung der festgesetzten nordseitigen Baulinie durch die geplanten Lichtschächte, Eingangsstufen und Vordächer um bis zu 0,80 m auf einer Fläche von insgesamt ca. 18 m²,
  5. von der Festsetzung Nr. A.2.1 in Verbindung mit der Festsetzung Nr. A.3.3 der 1. Änderung des Bebauungsplans wegen der Überschreitung der der zulässigen Flächen für Anlagen nach § 19 Abs. 4 um ca. 34 m² bzw. um ca. 10%,
  6. von der Festsetzung Nr. A.5.9 und der Festsetzung Nr. A.5.10 wegen der Errichtung von 7 Müllboxen (mit einer Fläche von insgesamt ca. 5 m²) außerhalb der hierfür festgesetzten Flächen für Müllentsorgung und Nebenanlagen und
  7. von der Festsetzung Nr. A.5.9 und der Festsetzung Nr. A.5.10 wegen der Überschreitung der Flächen für Nebenanlagen durch die geplante Fahrradabstellfläche um 3 m bzw. 10,8 m²
gemäß Sachvortrag unter der Maßgabe zugestimmt, dass das Rankgerüst mit den Kletterpflanzen am Rampenhaus der Tiefgarage zeichnerisch dargestellt wird.

Der nicht beantragten Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplan Nr. 10-1/K wird für die Abweichung
  1. von der Festsetzung Nr. A.4.3.1 wegen der Überbauung des als öffentlicher Fußweg festgesetzten Bereichs des nördlich des Baugrundstücks befindlichen Grundstücks Fl.Nr. 1049/147 der Gemarkung Kirchheim und
  2. von der Festsetzung Nr. B.3.4.1 wegen des Anschlusses des Wintergartendaches an die Balkonplatte anstelle der Außenwand und wegen des Verzichts auf den Überstand der Wandscheibe von 0,2 m,
gemäß Sachvortrag zugestimmt.

Die Genehmigungsbehörde im Landratsamt wird gebeten, im Vorbescheid auf die Einhaltung der Einfriedungssatzung hinzuweisen.

Dokumente
Download 2021-06-09, Anlage 3 zur Sitzungsvorlage Bauausschuss vom 22.06.2021, Befreiungsanträge mit Begründung und Zeichnung, 21/41, Errichtung von 7 Reihenhäusern mit Tiefgarage, Carportanlage und einem Stellplatz, Caramanicostraße 2 bis 14.pdf
Download 2021-06-09, Anlage 4 zur Sitzungsvorlage Bauausschuss vom 22.06.2021, Beschlussbuchauszug zum Vorbescheid, 21/41, Errichtung von 7 Reihenhäusern mit Tiefgarage, Carportanlage und einem Stellplatz, Caramanicostraße 2 bis 14.pdf
Download 2021-06-14, Anlage 1 zur Sitzungsvorlage Bauausschuss vom 22.06.2021, Lageplan, Zeichnungen EG, UG, Schnitt A-A, Südansicht , 21/41, Errichtung von 7 Reihenhäusern mit Tiefgarage, Carportanlage und einem Stellplatz, Caramanicostraße 2 bis 14.pdf
Download 2021-06-14, Anlage 2 zur Sitzungsvorlage Bauausschuss vom 22.06.2021, Zeichnungen OG, DG, Schnitt B-B, West-, Ost- u. Nordansicht, 21/41, Errichtung von 7 Reihenhäusern mit Tiefgarage, Carportanlage und einem Stellplatz, Caramanicostraße 2 bis 14.pdf

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3.3. Aufstockung eines Gewerbegebäudes, Dieselstraße 22a

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München) 03. Bauausschuss 22.06.2021 ö beschließend 3.3

Sachverhalt

Für die Aufstockung eines Gewerbegebäudes auf dem Grundstück Fl.Nr. 181 der Gemarkung Kirchheim, Dieselstraße 22a, wurde ein Antrag auf Vorbescheid i. S. d. Art. 71 Bayerische Bauordnung – BayBO – vorgelegt.

Der Anlage dieser Beschlussvorlage sind ein Lageplan, Grundrisszeichnungen, ein Schnitt, Ansichten und die Fragestellung zum Vorbescheid mit einer Erläuterung des Vorhabens, einer „Aufstellung der benötigten Stellplätze“ und Befreiungsanträgen sowie ein Luftbild, Fotos und die Planzeichnung des Bebauungsplans beigefügt.
 
Das Vorhaben befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 6, der 1988 Rechtskraft erlangte. Eine Beurteilung erfolgt nach § 30 Abs. 1 BauGB. Das Baugebiet ist als „Gewerbegebiet“ festgesetzt.
Für den Stellplatznachweis ist die Stellplatz- und Fahrradsatzung zu verwenden.
Für den späteren Bauantrag ist die Freiflächengestaltungssatzung zu beachten.

Wie der in der Anlage befindlichen Erläuterung zum Bauvorhaben entnommen werden kann, soll das vorhandene Laternengeschoss mit Flachdach (3. Obergeschoss) in ein Vollgeschoss mit einem flach geneigten Walmdach umgebaut werden. Das Vorhaben bietet sich im Rahmen einer anstehenden aufwändigen Dachsanierung an.

Die im Vorfeld des Baugesuchs mit dem Vorbescheid gestellten Fragen lauten:
  1. „Wird der vorgestellten Stellplatzermittlung zugestimmt?“
  2. „Wird der minimalen Einengung des 10,0 m Grünzuges entlang der ST 2082 zugestimmt?“
  3. „Wird der Aufstockung auf Höhe des jetzigen Laternengeschosses zugestimmt?“

Zu Frage 1.:
Die Anzahl der Aufgrund der BayBO herzustellenden Stellplätze ist nach Anlage 1 zu § 3 der Stellplatz- und Fahrradsatzung zu berechnen. Nach Nr. 9.2 dieser Richtzahlen sind das für Lagerräume, Lagerplätze, Ausstellungs- und Verkaufsflächen als gewerbliche Anlagen 1 Stellplatz je 80 m² Nutzfläche oder je 3 Beschäftigte.
Gemäß § 5 Abs. 6 Satz 9 der Stellplatz- und Fahrradsatzung sollen bei Gewerbe und Läden Fahrradstellplätze in gleicher Anzahl wie Pkw-Stellplätze bereitgestellt werden.

Nach Angaben des Planers beträgt die neue Ausstellungsfläche im 3. Obergeschoss 630,10 m². Somit müssten für das Vorhaben 8 Pkw-Stellplätze und sollten 8 Fahrradstellplätze bereitgestellt werden.

Der in der Anlage befindlichen “Aufstellung der benötigten Stellplätze“ ist zu entnehmen, dass für die Erweiterung des 3. Obergeschosses 4 zusätzliche Stellplätze bereitgestellt werden sollen.
Mit den Antragsunterlagen wird eine Abweichung von dieser Satzung mit der Begründung beantragt:
„Durch die Erweiterung der Ausstellungsflächen durch Aufstockung ändert sich nichts an der Anzahl der Mitarbeiter und der Besucher. Es werden vom Eigentümer noch 10 zusätzliche Stellplätze zur Verfügung gestellt (siehe Freiflächenplan)
Damit erhöht sich die Zahl der Stellplätze aus der Genehmigung 1993 von 88 Stck auf 98 Stck (siehe beiliegende Stellplatzberechnung).“

Nach dem Stellplatznachweis für die 1993 erteilte Baugenehmigung mit dem Aktenzeichen AZ: 71-1474/93 waren 88 Pkw-Stellplätze erforderlich, im Freiflächengestaltungsplan wurden jedoch 92 Pkw-Stellplätze dargestellt. Somit wären durch diesen Bestand 4 der jetzt nachzuweisenden Pkw-Stellplätze bereitgestellt. Sollte der Abweichung von der Satzung wegen des Verzichts auf die Bereitstellung von 4 Pkw-Stellplätzen zugestimmt werden, bräuchten keine weiteren Pkw-Stellplätze errichtet werden.
Im beiliegenden Freiflächengestaltungsplan werden 98 Pkw-Stellplätze auf dem Grundstück dargestellt. Für die Erweiterung der Ausstellungsfläche im 3. Obergeschoss sind 8 Pkw-Stellplätze nachzuweisen; es wäre demzufolge nur der Nachweis von 96 Pkw-Stellplätzen erforderlich.
Hinsichtlich der Fahrradstellplätze liegen keine Angaben vor. Hier sollen auf dem Baugrundstück noch 8 Fahrradstellplätze nachgewiesen werden.
Die Frage, ob der vorgestellten Stellplatzermittlung (Aufstellung der benötigten Stellplätze mit 92 Pkw-Stellplätzen) zugestimmt wird, kann nicht bejaht werden. In diesem Gewerbegebiet soll mindestens die geforderte Anzahl an Pkw-Stellplätzen nachgewiesen werden.
Der im beiliegenden Freiflächengestaltungsplan dargestellten Stellplatzanzahl von 98 Pkw-Stellplätzen kann somit zugestimmt werden unter der Voraussetzung
  1. dass die Genehmigungsbehörde den Stellplatznachweis der Baugenehmigung mit dem Aktenzeichen AZ 71-1474/93 von 1993 mit 88 Pkw-Stellplätzen und den Freiflächengestaltungsplan mit 92 dargestellten Pkw-Stellplätzen anerkennt und
  2. dass die Stellplatz- und Fahrradsatzung hinsichtlich der nach § 5 Abs. 6 Satz 9 nachzuweisenden Fahrradstellplätze eingehalten wird

Zu Frage 2.:
Im Bebauungsplan ist durch Planzeichen Nr. A.9 eine von der Bebauung freizuhaltende Fläche mit der Tiefe von 10 m festgesetzt. Diese Beschränkung beruht auf § 9 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 10 BbauG. In den Bebauungsplan wurde so das Anbauverbot an Staatsstraßen nach dem Bayerischen Straßen und Wegegesetz (BayStrWG) aufgenommen.
Hinsichtlich der Überbauung dieser Fläche mit zwei Pkw-Stellplätzen müsste die Genehmigungsbehörde feststellen, dass die Abweichung in Abstimmung mit dem BayStrWG zugelassen werden kann.

Mit den Antragsunterlagen wird eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans mit der Begründung beantragt:
„Die neu zu errichtenden Stellplätze Nr. 94, 95 sowie die Halbfläche des Stellplatzes Nr. 98 verengen den 10,0 m Grünzug zur Staatsstraße 2082 (siehe Freiflächenplan)
Es sind 92 Stellplätze im Bestand genehmigt.
Die Stellplätze 93 und 98 werden freiwillig zur Vorsorge errichtet.
Die GRZ wird durch die Errichtung nicht überschritten.
Wir bitten um Erteilung einer Befreiung.

Die Frage, ob der minimalen Einengung des 10,0 m Grünzuges entlang der ST 2082 zugestimmt wird, kann unter einer Maßgabe bejaht werden.
Der Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans wegen der Überbauung der mit Planzeichen Nr. A.9. festgesetzten Fläche, die auf eine Tiefe von 10 m von einer Bebauung freizuhalten ist, mit 3 Pkw-Stellplätzen kann zugestimmt werden, wenn die Genehmigungsbehörde feststellt, dass die Abweichung in Abstimmung mit dem BayStrWG zugelassen werden kann.

Zu Frage 3.:
Dem Schnitt ist zu entnehmen, dass mit der Erweiterung im 3. Obergeschoss eine Traufhöhe von 15 m bezogen auf die Oberkante der Dieselstraße im Mittel erreicht werden soll.

Im Bebauungsplan ist unter Nr. B.2.2 festgesetzt, dass die Traufhöhe – gemessen von der fertigen Straßenoberkante in der Fahrbahnmitte bis zur Oberkante der obersten Geschossdecke – zu betragen hat:
bei Produktionsgebäuden max. 8 m
bei Bürogebäuden max. 15 m

Im Bebauungsplan ist unter Nr. B.6.1 für Betriebs- und Bürogebäude eine Dachform festgesetzt: „Flach- und Sheddach; Pultdach: Neigung max. 20°. Flachgeneigte Satteldächer müssen durch Sichtblenden den Eindruck eines Flachdaches erwecken.

Mit der Errichtung eines flachgeneigten Walmdaches wird eine für das Betriebsgebäude nicht festgesetzte Dachform geplant, für die die Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans erforderlich wird.
Da die Traufhöhe eingehalten werden soll, werden an den Traufkanten keine Sichtblenden als Attika ausgebildet. Für den Verzicht auf die Sichtblenden ist die Erteilung einer Befreiung erforderlich.  

Mit den Antragsunterlagen wird keine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans beantragt.

Die Frage, ob der Aufstockung auf Höhe des jetzigen Laternengeschosses zugestimmt wird, kann bejaht werden. Der erforderlichen Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans wegen der Ausführung einer von der Festsetzung Nr. B.6.1 für das Dach abweichenden Ausführung kann zugestimmt werden. Das Vorhaben kann städtebaulich akzeptiert werden.

H. Mayer,
Kirchheim, der 16.06.2021

Beschlussvorschlag

Die im vorliegenden Antrag auf Vorbescheid für die Aufstockung eines Gewerbegebäudes auf dem Grundstück Fl.Nr. 181 der Gemarkung Kirchheim, Dieselstraße 22a, gestellten Fragen werden wie folgt beantwortet:

Die Frage, ob der vorgestellten Stellplatzermittlung (Aufstellung der benötigten Stellplätze mit 92 Pkw-Stellplätzen) zugestimmt wird, wird gemäß Sachvortrag verneint.
Der Zulassung einer Abweichung von der Stellplatz- und Fahrradsatzung wegen des Verzichts auf die Bereitstellung von 4 Pkw-Stellplätzen wird gemäß Sachvortrag nicht zugestimmt.
Die Genehmigungsbehörde im Landratsamt wird gebeten darauf hinzuweisen, dass die Stellplatz- und Fahrradsatzung hinsichtlich der nach § 5 Abs. 6 Satz 9 nachzuweisenden Fahrradstellplätze eingehalten wird.

Die Frage, ob der minimalen Einengung des 10,0 m Grünzuges entlang der ST 2082 zugestimmt wird, wird gemäß Sachvortrag unter einer Maßgabe bejaht. Der erforderlichen Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 6 wegen der Überbauung einer durch Planzeichen Nr. A.9 von der Bebauung freizuhaltenden Fläche mit der Tiefe von 10 m mit drei Pkw-Stellplätzen kann unter der Maßgabe gemäß Sachvortrag zugestimmt werden, dass die Genehmigungsbehörde im Landratsamt feststellt, dass die Abweichung in Abstimmung mit dem BayStrWG zugelassen werden kann.

Die Frage, ob der Aufstockung auf Höhe des jetzigen Laternengeschosses zugestimmt wird, wird gemäß Sachvortrag bejaht. Der erforderlichen Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 6 wegen der Ausführung einer von der Festsetzung Nr. B.6.1 für das Dach für Betriebsgebäude abweichenden Ausführung infolge des flachgeneigten Walmdachs ohne Sichtblenden wird gemäß Sachvortrag zugestimmt.

Dokumente
Download 2021-06-16, Anlage 1 zur Sitzungsvorlage Bauausschuss vom 22.06.2021, Lageplan, Erläuterung mit Fragen, Befreiungsanträge, B-Plan, 21/40, Aufstockung eines Gewerbegebäudes, Dieselstraße 22a.pdf
Download 2021-06-16, Anlage 2 zur Sitzungsvorlage Bauausschuss vom 22.06.2021, Freiflächengestaltung, Zeichnungen, 21/40, Aufstockung eines Gewerbegebäudes, Dieselstraße 22a.pdf
Download 2021-06-16, Anlage 3 zur Sitzungsvorlage Bauausschuss vom 22.06.2021, Ansichten Bestand mit Laternengeschoss, 21/40, Aufstockung eines Gewerbegebäudes, Dieselstraße 22a.pdf

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4. Bauleitplanung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München) 03. Bauausschuss 22.06.2021 ö 4
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5. Bauleitplanung - Nachbargemeinde zur Kenntnis

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München) 03. Bauausschuss 22.06.2021 ö 5
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6. Hochbau und Projektbetreuung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München) 03. Bauausschuss 22.06.2021 ö 6
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6.1. Neubau Rathaus Kirchheim - Auftragsvergabe Erd- und Verbauarbeiten

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München) 03. Bauausschuss 22.06.2021 ö beschließend 6.1

Sachverhalt

Am 29.03.2021 wurde die Ausschreibung für die Leistung Erd- und Verbauarbeiten auf der Vergabeplattform der EU veröffentlicht. Bis zum Submissionstermin am 04.05.2021 um 10:00 Uhr gingen insgesamt sechs Angebote ein. Alle eingegangenen Angebote konnten uneingeschränkt gewertet werden.  Nach rechnerischer, technischer und wirtschaftlicher Prüfung durch das Planungsbüro AJG Ingenieure ergibt sich ein klarer Bestbieter.
Da es sich bei der Vergabe um ein noch laufendes Vergabeverfahren handelt, dürfen in der öffentlichen Sitzung keine Angaben zu Bewerbern und deren Angebote gemacht werden. Den Vergabevorschlag finden Sie in den nichtöffentlichen Sitzungsunterlagen.

Beschlussvorschlag

Der Bauausschuss beschließt, den Auftrag für der Erd- und Verbauarbeiten an den wirtschaftlichsten Bieter zu vergeben. Der Vergabevorschlag aus den nichtöffentlichen Sitzungsunterlagen wird Bestandteil des Beschlusses.

haushaltsrechtliche Auswirkungen

Die erforderlichen finanziellen Mittel sind unter der HHSt. 0681.9401 im Vermögenshaushalt 2021 veranschlagt.

Br 21.06.2021

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7. Mobilität und Projekte

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München) 03. Bauausschuss 22.06.2021 ö 7
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7.1. Auftragsvergaben Smart City Kirchheim

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München) 03. Bauausschuss 22.06.2021 ö beschließend 7.1

Sachverhalt

Die Gemeinde Kirchheim ist einer der BMI geförderten Smart City Modellkommunen. In den nächsten drei Jahren werden nun verschiedene Projekte in diesem Kontext umgesetzt, mit dem Ziel die Gemeinde wettbewerbsfähiger, nachhaltiger und smarter zu machen. Finanziert wird das Vorhaben primär aus Fördermitteln des BMI (2,45 Mio €). Der Eigenanteil der Gemeinde wird im Wesentlichen durch ohnehin vorgesehene (bspw. im Rahmen von Kirchheim2030, Umbau Kirchheimer Ei etc.), aber nun auf die Ziele von Smart City ausgerichtete Maßnahmen erbracht.
Im Smart City Modellprojekt wurden die ersten Maßnahmen ausgeschrieben und sollen nun vergeben werden. Das Vergabeverfahren ist jeweils die Verhandlungsvergabe. Unterstützt wurde die Gemeinde dabei vom Kompetenzzentrum innovative Beschaffung (KOINNO) einem Förderprojekt, das im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) vom Bundesverband Materialwirtschaft, Einkauf und Logistik e.V. (BME) durchgeführt wird.
Vier Maßnahmen sollen vergeben werden. Diese bilden die Grundlage für das weitere Vorgehen:

  1. Wissenschaftliche Gesamtprojektleitung
(Vergabeverfahren: Verhandlungsvergabe)
  1. Fördermittelmanagement 
(Vergabeverfahren: Verhandlungsvergabe)
  1. Sensorinfrastruktur Analyse Luftqualität 
(Vergabeverfahren: Verhandlungsvergabe)

  1. Digitaler Zwilling

(Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb)

Die dazugehörigen, veröffentlichten Leistungsbeschreibungen werden als separate Dokumente mitgegeben.

Beschlussvorschlag

Beschluss 1:
Der Bauausschuss beschließt, den Auftrag für die wissenschaftliche Gesamtprojektleitung an den Bestbieter gemäß Wertungsmatrix und Vergabevorschlag aus den nichtöffentlichen Sitzungsunterlagen zu vergeben.
Beschluss 2:
Der Bauausschuss beschließt, den Auftrag für das Fördermittelmanagement an den Bestbieter gemäß Wertungsmatrix und Vergabevorschlag aus den nichtöffentlichen Sitzungsunterlagen zu vergeben.

Beschluss 3:

Der Bauausschuss beschließt, den Auftrag für die Sensorinfrastruktur Analyse Luftqualität an den Bestbieter gemäß Wertungsmatrix und Vergabevorschlag aus den nichtöffentlichen Sitzungsunterlagen zu vergeben.

Beschluss 4:

Der Bauausschuss beschließt, den Auftrag für die Entwicklung des Digitalen Zwilling an den Bestbieter gemäß Wertungsmatrix und Vergabevorschlag aus den nichtöffentlichen Sitzungsunterlagen zu vergeben.

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8. Verschiedenes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München) 03. Bauausschuss 22.06.2021 ö 8

Sachverhalt

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9. Mitteilung aus der Verwaltung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München) 03. Bauausschuss 22.06.2021 ö 9

Sachverhalt

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9.1. Antworten zu Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München) 03. Bauausschuss 22.06.2021 ö 9.1

Sachverhalt

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9.2. Sonstiges

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München) 03. Bauausschuss 22.06.2021 ö 9.2

Sachverhalt

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10. Anfragen aus dem Gremium

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München) 03. Bauausschuss 22.06.2021 ö 10

Sachverhalt

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Datenstand vom 23.06.2021 07:35 Uhr