Datum: 20.07.2021
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Mensa der Grund- und Mittelschule Kirchheim
Gremium: Bauausschuss
Körperschaft: Gemeinde Kirchheim b. München
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 20:01 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Niederschriften
1.1 02. Bauausschusssitzung vom 18.05.2021 - öffentlich
2 Umwelt, Energie und Abfallwirtschaft
2.1 Fällung von zwei gemeindlichen Bäumen im Stockäckerring
3 Bauordnung
3.1 Neubau eines zweigeschossigen Bürogebäudes mit Ausstellungsfläche im Erdgeschoss, Am Werbering 2
3.2 Neubau eines Einfamilienhauses mit Garagen, Hausackerstraße 4
3.3 Erneuerung der Einfriedung auf der Gartenseite der Grundstücke Silberhornstraße 1, 3 und 5 als Gitterzaun
3.4 Aufbau einer DHL-Packstation auf dem Grundstück des Lebensmittelmarktes Fraunhoferstraße 2
3.5 Formlose Bauvoranfrage für die Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans wegen des Modernisierungsvorhabens im Gebäudeteil Ammerthalstraße 20
4 Bauleitplanung
5 Bauleitplanung - Nachbargemeinde zur Kenntnis
6 Hochbau und Projektbetreuung
7 Mobilität und Projekte
8 Mitteilung aus der Verwaltung
8.1 Eingegangene Anträge
8.2 Antworten zu Anfragen
8.3 Sonstiges
9 Verschiedenes
10 Bekanntgabe nicht-öffentlicher Beschlüsse
11 Anfragen aus dem Gremium

zum Seitenanfang

1. Genehmigung der Niederschriften

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München) 04. Bauausschuss 20.07.2021 ö 1

Beschlussvorschlag

Gegen diese Niederschrift werden keine Einwendungen erhoben.
Sie gilt somit gemäß Art. 54 Abs. 2 GO als genehmigt.

zum Seitenanfang

1.1. 02. Bauausschusssitzung vom 18.05.2021 - öffentlich

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München) 04. Bauausschuss 20.07.2021 ö 1.1

Beschlussvorschlag

Gegen diese Niederschrift werden keine Einwendungen erhoben.
Sie gilt somit gemäß Art. 54 Abs. 2 GO als genehmigt.

zum Seitenanfang

2. Umwelt, Energie und Abfallwirtschaft

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München) 04. Bauausschuss 20.07.2021 ö 2
zum Seitenanfang

2.1. Fällung von zwei gemeindlichen Bäumen im Stockäckerring

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München) 04. Bauausschuss 20.07.2021 ö beschließend 2.1

Sachverhalt

Beantragt wird die Fällung von zwei Bäumen (Anlage 1, Fotos) auf dem Grundstück Stockäckerring 69, Flur Nr. 113/85 (Anlage 2, Lageplan). Als Gründe wird die von den Bäumen ausgehende Gefahr genannt.
       
Am 14.04.2021 wurden die zur Fällung beantragten Bäume durch das Umweltamt besichtigt.

Bei Feldahorne sind augenscheinlich vital und verkehrssicher. Da sich die Bäume sehr nah an dem angrenzenden Wohngebäude befinden, kann für den Herbst eine Pflegemaßnahme (Kronenpflege mit leichtem Kronenrückschnitt) durch die Gemeinde eingeplant werden.

Beide Bäume sind gemäß dem rechtskräftigen Bebauungsplan 36 mit dazugehöriger Grünordnung, als „bestehende, zu erhaltende Pflanzbereiche mit Bäumen und Sträuchern“ festgesetzt (Anlage 3, B-Plan).
               
Aus Sicht des Umweltamtes ist eine Fällung der Bäume nicht notwendig.  

Beschlussvorschlag

Einer Fällung der beiden Feldahorne wird nicht zugestimmt. Im Herbst erfolgt eine Baumpflegemaßnahme.

Dokumente
Download Anlage 1 Fotos.pdf
Download Anlage 2 Lageplan.pdf
Download Anlage 3 Grünordnung 36.pdf

zum Seitenanfang

3. Bauordnung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München) 04. Bauausschuss 20.07.2021 ö 3
zum Seitenanfang

3.1. Neubau eines zweigeschossigen Bürogebäudes mit Ausstellungsfläche im Erdgeschoss, Am Werbering 2

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München) 04. Bauausschuss 20.07.2021 ö beschließend 3.1

Sachverhalt

Da der Beschlussvorschlag bis zum Druck der Sitzungsunterlagen bzw. zur Veröffentlichung im Ratsinformationssystem noch nicht fertig gestellt war, wird dieser Tagesordnungspunkt nachgereicht.

zum Seitenanfang

3.2. Neubau eines Einfamilienhauses mit Garagen, Hausackerstraße 4

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München) 04. Bauausschuss 20.07.2021 ö beschließend 3.2

Sachverhalt

Der Antrag auf Baugenehmigung für den Neubau eines Einfamilienhauses mit Garagen auf dem Grundstück Fl.Nr. 64/3 der Gemarkung Kirchheim, Hausackerstraße 4, befindet sich zur Genehmigungsprüfung im Landratsamt München.
Er wurde in der Sitzung des Hauptausschusses am 13.04.2021 behandelt. Das gemeindliche Einvernehmen wurde erteilt, den beantragten Befreiungen wurde zum Teil unter einer Maßgabe zugestimmt.
Bei der Antragsprüfung wurde festgestellt, dass noch ein Befreiungstatbestand geklärt werden muss.

Der Anlage dieser Beschlussvorlage ist der Beschlussbuchauszug mit zugehörigen Zeichnungen der Baueingabe (Lageplan, Grundrisse, Ansichten, Schnitte) und der Befreiungsantrag sowie ein Flurkartenausschnitt mit Luftbild und ein Ausschnitt des Bebauungsplans beigefügt.

Im Bebauungsplan Nr. 79 ist unter Nr. A 5.h) für Anlagen zur Energiegewinnung festgesetzt:
„Solaranlagen müssen in Form und Farbe im Einklang mit der Baugestaltung stehen und dürfen nicht störend in das Orts- und Straßenbild hineinwirken.
Verglaste Wintergärten und ähnliche Konstruktionen sind als erdgeschossige Gebäudeteile grundsätzlich zulässig, jedoch nicht an den Giebelseiten zur Dorfstraße, eingeschlossen den Einmündungsbereich Estermannweg, auch nicht im Sichtbereich der Dorfstraße.
Ihre Tiefe ist auf max. 3,00 m, Ihre Grundfläche auf max. 20 m² beschränkt.
Der Anschluß an Wandflächen ist als Pultdach mit einer Dachneigung von mindestens 26° auszubilden. Bei Anschluß an Balkone ist der obere Knickpunkt des Wintergartens an die Balkonbrüstung anzubinden.
Spiegelverglasung, sog. Spiongläser und Ornamentgläser sind unzulässig.“

Den in der Anlage dieser Sitzungsvorlage befindlichen Grundrisszeichnungen und dem Schnitt ist zu entnehmen, dass die hier dargestellte Terrasse auf der Süd- und Westseite des Neubaus mit einem transparenten, verglasten Pultdach überbaut werden soll.
Hier wird von der genannten Festsetzung abgewichen, weil die Überdachung eine Tiefe von 3,50 m, eine Grundfläche von 60,04 m² und eine Dachneigung von 7° aufweist.

Die Begründungen lauten:
  1. „Die Einhaltung der vorgeschriebenen Dachneigung von mind. 26° ist bei Wahrung der Kopffreiheit unter der Terrassenüberdachung selbst bei einer Tiefe von 3 m nicht möglich, da der Firstpunkt der Verglasung in die Fensteröffnungen des 1. Obergeschosses einbinden würde.
  2. Die gewählte Dachneigung ist städtebaulich verträglich. Eine steile Dachform würde verhältnismäßig und deutlich massiver erscheinen.
  3. Die geplante Überdachung ist als ein gestalterisches Element der Süd- und Westfassade zu verstehen. Da es sich lediglich um eine leichte transparente Überdachung handelt, entsteht hier keine zusätzliche Baumasse.
Die Abweichung bleibt auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar.
Die Abweichung ist städtebaulich vertretbar.“

Dieser Begründung kann sich die gemeindliche Bauverwaltung anschließen.

H. Mayer,
Kirchheim, der 13.07.2021

Beschlussvorschlag

Im Rahmen des bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahrens für den Neubau eines Einfamilienhauses mit Garagen auf dem Grundstück Fl.Nr. 64/3 der Gemarkung Kirchheim, Hausackerstraße 4, wird für die Errichtung einer Terrassenüberdachung mit der Tiefe von 3,50 m, der Grundfläche von ca. 60 m² und der Dachneigung von 7° der Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 79 wegen der Überschreitung der maximal zulässigen Tiefe von 3,00 m um 0,50 m und der maximal zulässigen Grundfläche von 20,00 m² um ca. 40,00 m² sowie der Unterschreitung der zulässigen Dachneigung von mindestens 26° für verglaste Wintergärten und ähnliche Konstruktionen gemäß Sachvortrag zugestimmt.

Dokumente
Download 2021-07-13, Anlage 1 zur Sitzungsvorlage Bauasschuss vom 20.07.2021 - Plan, 21/20, Neubau eines Einfamilienhauses mit Garagen, Hausackerstraße 4.pdf
Download 2021-07-14, Anlage 2 zur Sitzungsvorlage Bauasschuss vom 20.07.2021 - Plan, 21/20, Neubau eines Einfamilienhauses mit Garagen, Hausackerstraße 4.pdf
Download 2021-07-13, Anlage 3 zur Sitzungsvorlage Bauausschuss vom 20.07.2021 - Flurkarte mit Luftbild + B-Plan, 21/20, Neubau eines Einfamilienhauses mit Garagen, Hausackerstraße 4.pdf
Download 2021-07-13, Anlage 4 zur Sitzungsvorlage Bauasschuss vom 20.07.2021 - Beschlussbuchauszug, 21/20, Neubau eines Einfamilienhauses mit Garagen, Hausackerstraße 4.pdf

zum Seitenanfang

3.3. Erneuerung der Einfriedung auf der Gartenseite der Grundstücke Silberhornstraße 1, 3 und 5 als Gitterzaun

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München) 04. Bauausschuss 20.07.2021 ö beschließend 3.3

Sachverhalt

Für die Erneuerung der Einfriedung auf der Gartenseite der Grundstücke Fl.Nr. 123/66, 123/67 und 123/68 der Gemarkung Heimstetten, Silberhornstraße 5, 3 und 1 an der Grenze zur öffentlichen Verkehrsfläche, in Form eines Gitterzauns mit der Höhe von 1,00 m, wird eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 30 H beantragt.

Der Anlage dieser Beschlussvorlage sind ein Lageplan, eine Zeichnung und eine Beschreibung, sowie Fotos und der Ausschnitt des Grünordnungsplans beigefügt.

Wie den Unterlagen zu entnehmen ist, soll auf den genannten Grundstücken an der Grenze zur Dr.-Johanna-Decker-Straße und Silberhornstraße, einer öffentlichen Verkehrsfläche, auf die Länge von ca. 75 m ein Gitterzaun mit der Höhe von 1,00 m als Ersatz für einen alten Holzzaun errichtet werden, der bereits abgebaut wurde.

Bei der bauplanungsrechtlichen Prüfung ist die Zulässigkeit des Vorhabens auf der Grundlage des § 30 Abs. 1 BauGB zu beurteilen, da sich das Grundstück im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 30 H befindet.

Bei der geplanten Einfriedung handelt es sich um ein verfahrensfreies Vorhaben nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 a) BayBO. Da die Gemeinde durch den Bebauungsplan jedoch andere Regelungen getroffen hat, ist eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans erforderlich.

Gemäß Festsetzung Nr. B 6.2 sind die Grundstücke „auf der seitlichen und rückwärtigen Grundstücksgrenze einzufrieden. Zulässiges Material: rostgeschützter Maschendrahtzaun mit Hecke hinterpflanzt oder Jägerzaun. Einfriedungshöhe: maximal 0,80 m über Geländeoberkante.“    
Mit der Verwendung des beschriebenen Gitterzauns wird von dieser Festsetzung des Bebauungsplans abgewichen. Für das Abweichen vom festgesetzten zulässigen Erscheinungsbild und der Überschreitung der maximal zulässigen Höhe von 0,80 m um 0,20 m ist die Erteilung einer isolierten Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans erforderlich.

Gemäß § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, „wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
  1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder
  2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
  3. die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.“

Die erforderliche Befreiung kann in diesem Fall erteilt werden, weil es sich bei dem beschriebenen Gitterzaun um eine zeitgemäße und städtebaulich verträgliche Einfriedung handelt und so die genannten Kriterien nach § 31 Abs. 2 BauGB erfüllt werden.

H. Mayer,
Kirchheim, der 12.07.2021

Beschlussvorschlag

Für die Erneuerung der Einfriedung auf der Gartenseite der Grundstücke Fl.Nr. 123/66, 123/67 und 123/68 der Gemarkung Heimstetten, Silberhornstraße 5, 3 und 1, in Form eines Gitterzauns mit der Höhe von 1,00 m wird eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 30 H hinsichtlich der Festsetzung Nr. B 6.2 wegen der Abweichung vom festgesetzten Erscheinungsbild und der Überschreitung der maximal zulässigen Höhe um 0,20 m gemäß Sachvortrag erteilt.

Dokumente
Download 2021-07-14, Anlage 1 zur Sitzungsvorlage Bauausschuss vom 20.07.2021 - Lageplan, 21/44, Erneuerung der Einfriedung auf der Gartenseite der Grundstücke Silberhornstraße 1, 3 und 5 als Gitterzaun.pdf
Download 2021-07-14, Anlage 2 zur Sitzungsvorlage Bauausschuss vom 20.07.2021 - Befreiungsantrag, 21/44, Erneuerung der Einfriedung auf der Gartenseite der Grundstücke Silberhornstraße 1, 3 und 5 als Gitterzaun.pdf
Download 2021-07-14, Anlage 3 zur Sitzungsvorlage Bauausschuss vom 20.07.2021 - Fotos, 21/44, Erneuerung der Einfriedung auf der Gartenseite der Grundstücke Silberhornstraße 1, 3 und 5 als Gitterzaun.pdf
Download 2021-07-14, Anlage 4 zur Sitzungsvorlage Bauausschuss vom 20.07.2021 - Flurkarte u. B-PLan, 21/44, Erneuerung der Einfriedung auf der Gartenseite der Grundstücke Silberhornstraße 1, 3 und 5 als Gitterzaun.pdf

zum Seitenanfang

3.4. Aufbau einer DHL-Packstation auf dem Grundstück des Lebensmittelmarktes Fraunhoferstraße 2

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München) 04. Bauausschuss 20.07.2021 ö beschließend 3.4

Sachverhalt

Für den Aufbau einer DHL-Packstation auf dem Grundstück Fl.Nr. 190/4 der Gemarkung Kirchheim, Fraunhofertraße 2, im Eingangsbereich des Lebensmittelmarktes wird eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 15-1/K beantragt.

Der Anlage dieser Beschlussvorlage sind der Antrag mit Begründung, ein Lageplan, eine Zeichnung und eine Beschreibung, sowie Fotos und die Planzeichnung des Bebauungsplans beigefügt.

Bei der bauplanungsrechtlichen Prüfung ist die Zulässigkeit des Vorhabens auf der Grundlage des § 30 Abs. 1 BauGB zu beurteilen, da sich das Grundstück im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans Nr. 15-1/K befindet.

Bei der geplanten Packstation handelt es sich um ein verfahrensfreies Vorhaben nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 6 c) BayBO „als ortsfester Behälter sonstiger Art mit einem Rauminhalt bis 50 m³“. Da die Gemeinde durch den Bebauungsplan jedoch andere Regelungen getroffen hat, ist eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans erforderlich.

Befreiungstatbestände:
  1. Mit dem Planzeichen Nr. A 3.4 wird durch Baugrenzen eine überbaubare Grundstücksfläche festgesetzt.
Die Packstation soll außerhalb dieser Fläche errichtet werden, weil die zulässige Fläche mit dem Lebensmittelmarkt überbaut ist und somit hier kein freier Platz mehr besteht.
 
  1. Mit dem Planzeichen Nr. A 8.2 ist eine Fläche für das Abstellen von Fahrrädern festgesetzt.
Mit Bescheid vom 07.08.2012 wurde eine Tektur des Lebensmittelmarktes mit dem Aktenzeichen 7.1.1-02/V genehmigt. Dem in der Anlage dieser Sitzungsvorlage befindlichen Lageplan und Ausschnitt des Freiflächengestaltungsplans kann entnommen werden, dass hier die Überbauung dieser festgesetzten Fläche für das Abstellen von Fahrrädern bereits baurechtlich zugelassen wurde. Die Fläche zum Abstellen von Fahrrädern wurde hierbei gesplittet: auf der Ostseite neben dem Zugang und südlich vom Eingang. Somit wird die Fläche für das Abstellen von Fahrrädern durch das Vorhaben nicht berührt.

  1. Mit dem Planzeichen Nr. A 3.1 ist eine maximal zulässige Grundfläche von 1.490 m² festgesetzt, die innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig ist.
Demzufolge sind Anlagen, die zur Grundfläche zu zählen sind, nur innerhalb dieser Fläche zulässig.
Durch die genannte Tektur des Lebensmittelmarktes wird die festgesetzte Grundfläche bereits um ca. 116 m² überschritten. Mit der geplanten Packstation käme eine weitere Überschreitung dazu.

  1. Als Art der baulichen Nutzung ist das Bauland gemäß Nr. A 2.1 nach § 8 BauNVO als Gewerbegebiet festgesetzt. Gemäß Nr. A 2.2 ist dort ausschließlich Einzelhandelsnutzung zulässig. Die Verkaufsfläche ist beschränkt auf maximal 800 m².
Der Begründung des Bebauungsplans kann entnommen werden, dass der Bebauungsplan aufgrund eines Bauantrags für die Errichtung eines Lebensmittelmarktes geschaffen wurde.

Gemäß § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, „wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
  1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder
  2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
  3. die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.“

Nach Ansicht der bauaufsichtlichen Genehmigungsbehörde im Landratsamt München zeigen die genannten Befreiungstatbestände das Erfordernis einer Bebauungsplanänderung, weil die Grundzüge der Planung berührt werden.
Allerdings wird bei verfahrensfreien Vorhaben nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 6 c) BayBO die Feststellung der baurechtlichen Zulässigkeit der Gemeinde überlassen.

Obwohl es sich bei der Packstation baurechtlich um einen ortsfesten Behälter handelt, also eine kleinere bauliche Anlage, werden durch die Abweichungen von den rechtskräftigen bauplanungsrechtlichen Vorschriften die genannten Kriterien nach § 31 Abs. 2 BauGB nicht erfüllt.

Die gemeindliche Bauverwaltung teilt die baurechtliche Einschätzung der baurechtlichen Genehmigungsbehörde im Landratsamt. Deshalb kann nicht empfohlen werden, die beantragte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans zu erteilen.

Es ist noch anzumerken, dass nicht unbedingt davon auszugehen ist, dass nur Kunden des Lebensmittelmarktes als Benutzer der Packstation in Erscheinung treten. Somit kann eine zusätzliche Beanspruchung der auch durch die genannte Tektur des Lebensmittelmarktes begrenzten Anzahl an Pkw-Stellplätzen entstehen.  

H. Mayer,
Kirchheim, der 15.07.2021

Beschlussvorschlag

Für den Aufbau einer DHL-Packstation auf dem Grundstück Fl.Nr. 190/4 der Gemarkung Kirchheim, Fraunhoferstraße 2, im Eingangsbereich des Lebensmittelmarktes wird eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 15-1/K hinsichtlich der Festsetzung
  1. Nr. A 3.4 wegen des Aufbaus außerhalb der durch Baugrenzen festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche,
  2. Nr. A 3.1 wegen des Aufbaus außerhalb der festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche, in der eine maximal zulässige Grundfläche von 1.490 m² festgesetzt ist, und
  3. Nr. A 2.2 wegen der dort ausschließlich zulässigen Einzelhandelsnutzung mit einer Beschränkung der Verkaufsfläche auf maximal 800 m²
gemäß Sachvortrag nicht erteilt.

Dokumente
Download 2021-07-14, Anlage 1 zur Sitzungsvorlage Bauausschuss vom 20.07.2021 - Lageplan Paketstation, 21/43, Deutsche Post AG, Aufbau einer DHL-Packstation auf dem Grundstück des Lebensmittelmarktes Fraunhoferstraße 2.pdf
Download 2021-07-14, Anlage 2 zur Sitzungsvorlage Bauausschuss vom 20.07.2021 - Beschreibung, 21/43, Deutsche Post AG, Multikanalvertrieb, DHL-Packstation Region Süd, Aufbau einer DHL-Packstation auf dem Grundstück des Lebensmittelmarktes Fraunhoferstraße 2.pdf
Download 2021-07-14, Anlage 3 zur Sitzungsvorlage Bauausschuss vom 20.07.2021 - Lageplan Änderung Lebensmittelmarkt, 21/43, Deutsche Post AG, Aufbau einer DHL-Packstation auf dem Grundstück des Lebensmittelmarktes Fraunhoferstraße 2.pdf
Download 2021-07-14, Anlage 4 zur Sitzungsvorlage Bauausschuss vom 20.07.2021 - Freiflächengestaltungsplan Änderung Lebensmittelmarkt, 21/43, Deutsche Post AG, Aufbau einer DHL-Packstation auf dem Grundstück des Lebensmittelmarktes Fraunhoferstraße 2.pdf
Download 2021-07-15, Anlage 5 zur Sitzungsvorlage Bauausschuss vom 20.07.2021 - B-Plan, 21/43, Deutsche Post AG, Aufbau einer DHL-Packstation auf dem Grundstück des Lebensmittelmarktes Fraunhoferstraße 2.pdf

zum Seitenanfang

3.5. Formlose Bauvoranfrage für die Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans wegen des Modernisierungsvorhabens im Gebäudeteil Ammerthalstraße 20

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München) 04. Bauausschuss 20.07.2021 ö beschließend 3.5

Sachverhalt

Mit dem der Anlage dieser Sitzungsvorlage beigefügten Schreiben soll als formlose Bauvoranfrage abgeklärt werden, ob die Erteilung der erforderlichen Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans und die Zulassung einer Abweichung von den Bestimmungen einer örtlichen Bauvorschrift für die Modernisierung und den Umbau einer technischen Gebäudeausrüstung auf dem Grundstück FI.Nr. 174 der Gemarkung Heimstetten, Ammerthalstraße 20, in Aussicht gestellt werden kann.

Neben dem Schreiben sind der Sitzungsvorlage ein Flurkartenausschnitt mit den Bestandsgebäuden und ein Ausschnitt der Planzeichnung des Bebauungsplans beigefügt.

Aufgrund der im Schreiben dargelegten Planungen soll mit dieser formlosen Bauvoranfrage die Haltung der Gemeinde zur notwendigen Modernisierungsmaßnahme geklärt werden. Die Antragstellerin klärt zwischenzeitlich mit der bauaufsichtlichen Genehmigungsbehörde im Landratsamt ab, ob das Vorhaben verfahrensfrei zulässig ist oder ein Genehmigungsverfahren erforderlich wird. Das Baugrundstück befindet sich an der Grenze zur Gemeinde Feldkirchen.

Die Zulässigkeit des Vorhabens ist auf der Grundlage des § 30 Abs. 1 BauGB zu beurteilen, weil sich das Grundstück im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 70 befindet. Das Baugebiet ist als Gewerbegebiet festgesetzt.
Für das Vorhaben ist die Freiflächengestaltungssatzung zu beachten.

Die Sanierung umfasst 3 Maßnahmen:
  1. die Errichtung einer Lamellenhaube für die Luftansaugung auf der Ostseite des Flachdachs.
Hierzu wird die Frage gestellt, ob die Gemeinde der Durchführung zustimmt.
  1. Die Errichtung einer Kältemaschine mit Fundament/Bodenplatte auf der Westseite des Baugrundstücks.
Hierzu wird die Frage gestellt, ob die Gemeinde der Durchführung zustimmt und die Zulassung einer Abweichung von den Bestimmungen der Freiflächengestaltungssatzung wegen des Verzichts auf eine Eingrünung in Aussicht stellt.
Hierzu wird der Antrag gestellt, die Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 70 wegen der Überschreitung der westlichen Baugrenze um ca. 1 m in Aussicht zu stellen.
  1. Der Austausch des bestehenden Rückkühlers gegen einen neuen Freikühler auf der Westseite des Baugrundstücks.
Hierzu wird die Frage gestellt, ob die Gemeinde der Durchführung zustimmt und die Zulassung einer Abweichung von den Bestimmungen der Freiflächengestaltungssatzung wegen des Verzichts auf eine Eingrünung in Aussicht stellt.

Im Bebauungsplan Nr. 70 ist festgesetzt:
Gemäß Planzeichen Nr. 3.b) ist eine Wandhöhe von 9 m festgesetzt.
Gemäß Planzeichen Nr. A.4.a) ist eine Baugrenze im Abstand von 20 m zur westlichen Grundstücksgrenze festgesetzt, die durch den Neubau der Kältemaschine mit Fundament um ca. 1 m überschritten wird.
Gemäß Planzeichen Nr. 9.f) ist für alle innerhalb des Plangebietes zur Ausführung kommenden Nutzungen zum jeweiligen Bauantrag oder Antrag auf Nutzungsänderung ein Schallschutzgutachten vorzulegen.
Ausnahmen hiervon sind im Einzelfall mit Zustimmung der Immissionsschutzbehörde beim Landratsamt möglich.

Die Freiflächengestaltungssatzung schreibt vor:
Nach § 4 sind fensterlose Fassadenabschnitte mit einer Breite bis 3,00 m und Fassaden von u.a. Nebenanlagen und insbesondere Industrie- und Gewerbegebäude mit Fassadenbegrünung flächig zu begrünen. Hierbei sind die vegetationstechnischen Erfordernisse zu berücksichtigen. Es ist mindestens eine Kletterpflanze oder ein Spalierbaum pro 3,00 m Wandabwicklung mit der Mindestgröße solitär 125 bis 150 m zu pflanzen. Zulässig sind daneben auch Begrünungen mit vertikalen Vegetationsflächen, mit gestapelten Pflanzgefäßen oder Gerüstkletterpflanzen.

Mit dem Schreiben begründet die Antragstellerin die Abweichungen.

Gemäß § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, „wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
  1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder
  2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
  3. die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.“

Gemäß Art. 63 Abs. 1 und 3 BayBO kann die Gemeinde bei verfahrensfreien Vorhaben über Abweichungen von den Bestimmungen örtlicher Bauvorschriften entscheiden, „wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange insbesondere des Art. 3 Abs. 1 vereinbar sind“. Danach sind Anlagen „unter Berücksichtigung der Belange der Baukultur, insbesondere der anerkannten Regeln der Baukunst, so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben und Gesundheit, und die natürlichen Lebensgrundlagen nicht gefährdet werden.“

Aus Sicht der Bauverwaltung sind sowohl die Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans als auch die Abweichung von der örtlichen Bauvorschrift städtebaulich akzeptabel, die Kriterien nach § 31 BauGB und Art. 63 BayBO werden erfüllt. Lediglich das Erfordernis eines gemäß Planzeichen Nr. 9.f) des Bebauungsplans vorzulegenden Schallschutzgutachten ist vom Landratsamt zu prüfen.

H. Mayer, Kirchheim, der 12.07.2021

Beschlussvorschlag

Für das Modernisierungsvorhaben im Gebäudeteil Ammerthalstraße 20 auf dem Grundstück Fl.Nr. 174 der Gemarkung Heimstetten wird im Rahmen der formlosen Bauvoranfrage das gemeindliche Einvernehmen und die Zustimmung zur Befreiung bzw. die Erteilung der Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 70 wegen
  1. der Überschreitung der durch Planzeichen Nr. A.4.a) festgesetzten westlichen Baugrenze durch die Maßnahme 2 (Neubau der Kältemaschine mit Fundament) und
  2. der evtl. Überschreitung der unter Nr. A.3.d) festgesetzten höchst zulässigen GRZ von 0,7 durch die Maßnahmen 2 und 3 (Neubau der Kältemaschine mit Fundament und Austausch des bestehenden Rückkühlers durch einen Freikühler)
gemäß Sachvortrag in Aussicht gestellt.

Für das Modernisierungsvorhaben wird im Rahmen der formlosen Bauvoranfrage das gemeindliche Einvernehmen und die Zustimmung zur Befreiung bzw. die Erteilung der Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 70 wegen des Verzichts auf die Vorlage eines unter Nr. 9.f) festgesetzten Lärmschutzgutachtens unter der Maßgabe in Aussicht gestellt, dass das Landratsamt feststellt, dass die Vorlage des Gutachtens nicht erforderlich ist.

Für das Modernisierungsvorhaben wird im Rahmen der formlosen Bauvoranfrage das gemeindliche Einvernehmen und die Zustimmung zur Zulassung bzw. die Zulassung von Abweichungen von der Freiflächengestaltungssatzung wegen des Verzichts auf die Eingrünung der Kältemaschine mit Fundament und dem Freikühler gemäß Sachvortrag in Aussicht gestellt.

Bei Vorlage der Antragsunterlagen wird die Verwaltung ermächtigt, diese Abweichungen auf dem Verwaltungsweg entsprechend diesem Beschluss zuzulassen.

Dokumente
Download 2021-07-12, Anlage 1 zur Sitzungsvorlage Bauausschuss vom 20.07.2021, Schreiben, 21/01, Fa. ICT, Formlose Bauvoranfrage f. d. Erteilung e. Befreiung v. d. Festsetzungen e. Bebauungsplans wg. d. Modernisierungsvorhabens im Gebäudeteil Ammerthalstr. 20.pdf
Download 2021-07-14, Anlage 2 zur Sitzungsvorlage Bauausschuss vom 20.07.2021, Flurkarte u. B-Plan, 21/01, Formlose Bauvoranfrage f. d. Erteilung e. Befreiung v. d. Festsetzungen e. Bebauungsplans wg. d. Modernisierungsvorhabens im Gebäudeteil Ammerth....pdf

zum Seitenanfang

4. Bauleitplanung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München) 04. Bauausschuss 20.07.2021 ö 4
zum Seitenanfang

5. Bauleitplanung - Nachbargemeinde zur Kenntnis

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München) 04. Bauausschuss 20.07.2021 ö 5
zum Seitenanfang

6. Hochbau und Projektbetreuung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München) 04. Bauausschuss 20.07.2021 ö 6
zum Seitenanfang

7. Mobilität und Projekte

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München) 04. Bauausschuss 20.07.2021 ö 7
zum Seitenanfang

8. Mitteilung aus der Verwaltung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München) 04. Bauausschuss 20.07.2021 ö 8

Sachverhalt

Zu diesem TOP wird kein Sachvortrag erstellt.

zum Seitenanfang

8.1. Eingegangene Anträge

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München) 04. Bauausschuss 20.07.2021 ö 8.1

Sachverhalt

Zu diesem Top wird kein Sachvortrag erstellt.

zum Seitenanfang

8.2. Antworten zu Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München) 04. Bauausschuss 20.07.2021 ö 8.2

Sachverhalt

Zu diesem TOP wird kein Sachvortrag erstellt.

zum Seitenanfang

8.3. Sonstiges

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München) 04. Bauausschuss 20.07.2021 ö 8.3

Sachverhalt

Zu diesem TOP wird kein Sachvortrag erstellt.

zum Seitenanfang

9. Verschiedenes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München) 04. Bauausschuss 20.07.2021 ö 9

Sachverhalt

Zu diesem TOP wird kein Sachvortrag erstellt.

zum Seitenanfang

10. Bekanntgabe nicht-öffentlicher Beschlüsse

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München) 04. Bauausschuss 20.07.2021 ö 10

Sachverhalt

Zu diesem TOP wird kein Sachvortrag erstellt.

zum Seitenanfang

11. Anfragen aus dem Gremium

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München) 04. Bauausschuss 20.07.2021 ö 11

Sachverhalt

Zu diesem TOP wird kein Sachvortrag erstellt.

Datenstand vom 09.08.2021 12:06 Uhr