Datum: 19.07.2022
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Mensa der Grund- und Mittelschule Kirchheim
Gremium: Bauausschuss
Körperschaft: Gemeinde Kirchheim b. München
Öffentliche Sitzung, 20:00 Uhr bis 20:55 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Niederschriften
2 Umwelt, Energie, Klimaschutz und Abfallwirtschaft
3 Bauordnung
3.1 Neubau von 13 Reihenhäusern, 4 Doppelhaushälften und einer Tiefgarage mit 34 Stellplätzen im WR 4 des Bebauungsplans Nr. 100
3.2 Neubau von 3 Carports (mit 2 STP + 3 STP + 3 STP) und 4 offenen STP, gesamt 12 Stellplätze), Baugebiet "Hausen Südost"
3.3 Dachgeschossausbau zur Errichtung von Wohnraum, Zaunkönigring 5 und 7
3.4 Tektur zu Az: 4.1-0025/21/N- Umbau der Mietfläche C6; EG: Neuaufteilung Laborbereiche u. 1. OG: Umnutzung v. Lagerräumen in Schulungsraum, Teeküche u. Personalraum
3.5 Änderungsantrag zum Neubau einer Brauerei zum Vertrieb und Herstellung von Getränken aller Art und Betreiben einer Gaststätte, Dorfstraße 4 - Az: 4.1-0163/20/N
3.6 Befristete Errichtung einer Containeranlage im Schlehenring auf Fl.Nr. 1315, Gemarkung Kirchheim
4 Bauleitplanung
4.1 Errichtung eines Solarparks auf den FN 83/0, 83/2 und 77/0, alle Gem. Heimstetten
5 Hochbau und Projektbetreuung
6 Mobilität und Projekte
6.1 Bussardring, Durchfahrt Müllabfuhr
7 Verschiedenes
8 Mitteilung aus der Verwaltung
8.1 Antworten zu Anfragen
8.2 Sonstiges
9 Verschiedenes
10 Bekanntgabe nicht-öffentlich gefasster Beschlüsse
11 Anfragen aus dem Gremium

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1. Genehmigung der Niederschriften

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München) 07. Bauausschuss 19.07.2022 ö 1

Sachverhalt

Zu diesem TOP liegt nichts vor.

Beschlussvorschlag

Gegen diese Niederschrift werden keine Einwendungen erhoben. 
Sie gilt somit gemäß Art. 54 Abs. 2 GO als genehmigt.

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2. Umwelt, Energie, Klimaschutz und Abfallwirtschaft

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München) 07. Bauausschuss 19.07.2022 ö 2

Sachverhalt

Zu diesem TOP liegt nichts vor.

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3. Bauordnung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München) 07. Bauausschuss 19.07.2022 ö 3

Sachverhalt

Zu diesem TOP liegt nichts vor.

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3.1. Neubau von 13 Reihenhäusern, 4 Doppelhaushälften und einer Tiefgarage mit 34 Stellplätzen im WR 4 des Bebauungsplans Nr. 100

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München) 07. Bauausschuss 19.07.2022 ö beschließend 3.1
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München) 06. Bauausschuss 28.06.2022 ö beschließend 3.2

Sachverhalt

Beantragt wird die Baugenehmigung für den Neubau von 13 Reihenhäusern, 4 Doppelhaushälften und einer Tiefgarage mit 34 Stellplätzen auf den Grundstücken Fl.Nr. 1476, 1477, 1485, 1486 und 1487 der Gemarkung Kirchheim im WR 4 des Bebauungsplans Nr. 100. Dabei sollen ein Siebenspänner (Haus 1.1 bis 1.7) auf dem Grundstück Fl.Nr. 1487, ein Dreispänner (Haus 2.1 bis 2.3) und ein Doppelhaus (Haus 3.1 und 3.2) auf dem Grundstück Fl.Nr. 1485 und ein Dreispänner (Haus 4.1 bis 4.3) und ein Doppelhaus (Haus 5.1 und 5.2) auf dem Grundstück Fl.Nr. 1476 errichtet werden. Die Grundstücke Fl.Nr. 1477 und 1486 sind als Eigentümerwege geplant.

Der Gestaltungsbeirat der Gemeinde Kirchheim, ernannt vom Gemeinderat am 28.01.2020, hat sich mit dem vorliegenden Vorhaben ausführlich befasst. Die beantragten Befreiungen wurden diskutiert und abgewogen.
Von Seiten des Gestaltungsbeirates werden die genannten Befreiungen und das Bauvorhaben aus städtebaulicher Sicht befürwortet.

Der Sitzungsvorlage sind ein Lageplan, die Zeichnungen des Bauantrags, die Befreiungsanträge mit Begründung und ein Ausschnitt der Planzeichnung des Bebauungsplans beigefügt. 

Bei der bauplanungsrechtlichen Prüfung ist die Zulässigkeit des Vorhabens auf der Grundlage des § 30 Abs. 1 BauGB zu beurteilen, da sich das Grundstück im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans Nr. 100 – „Kirchheim 2030“ befindet. Das Grundstück ist durch Planzeichen A) 1.1 als Baugebiet WR 4 und reines Wohngebiet festgesetzt.

Mit den Antragsunterlagen werden drei Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans beantragt.

Die Befreiungen betreffen:
  1. Die Überschreitung der durch Planzeichen Nr. A) 2.1 festgesetzten höchstzulässigen Geschoßfläche (GF) für die Doppelhäuser (Haus 3 und Haus 5) von jeweils 396 m² mit jeweils 422,59 m² um jeweils 26,59 m².
  2. Die Überschreitung der durch Planzeichen Nr. A) 2.5 festgesetzten Wandhöhe von 6,60 m durch die an die Außenwand der Gartenseite gesetzten Flachdachgauben bei den Häusern 1.2 bis 1.6, 2.2 und 4.2 mit 8,52 m um 1,92 m.
  3. Die Überschreitung der durch § 8 Abs. 3 festgesetzten höchstzulässigen Grundfläche für Dachausstiege bei Flachdächern in Bezug auf das darunterliegende Geschoss von 15%, weil sich im 2.Obergeschoss der Häuser 3 und 5 bereits Dachterrassen befinden und somit die heranzuziehende Fläche wesentlich kleiner ist.
 
Gemäß § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, „wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und 
1.        Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder 
2.        die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder 
3.        die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde 
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.“

Die Begründungen sind in der Anlage beigefügt.

Die o.g. Befreiungen sind unter Berücksichtigung des Zwecks der Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen vereinbar und können städtebaulich akzeptiert werden, u.a. weil der Gestaltungsbeirat der Gemeinde Kirchheim das Vorhaben befürwortet. 

H. Mayer, Kirchheim, der 23.06.2022/13.07.2022

Beschlussvorschlag

Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Baugenehmigung für den Neubau von 13 Reihenhäusern, 4 Doppelhaushälften und einer Tiefgarage mit 34 Stellplätzen auf den Grundstücken Fl.Nr. 1476, 1477, 1485, 1486 und 1487 der Gemarkung Kirchheim im WR 4 des Bebauungsplans Nr. 100 wird gemäß Sachvortrag erteilt. 

Der erforderlichen Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 100 wegen 
der Überschreitung der durch Planzeichen Nr. A) 2.1 festgesetzten höchstzulässigen Geschoßfläche (GF) für die Doppelhäuser (Haus 3 und Haus 5) von jeweils 396 m² mit jeweils 422,59 m² um jeweils 26,59 m² wird gemäß Sachvortrag zugestimmt.

Der erforderlichen Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 100 wegen der Überschreitung der durch Planzeichen Nr. A) 2.5 festgesetzten Wandhöhe von 6,60 m durch die an die Außenwand der Gartenseite gesetzten Flachdachgauben bei den Häusern 1.2 bis 1.6, 2.2 und 4.2 mit 8,52 m um 1,92 m wird gemäß Sachvortrag zugestimmt.

Der erforderlichen Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 100 wegen der Überschreitung der durch § 8 Abs. 3 festgesetzten höchstzulässigen Grundfläche für Dachausstiege bei Flachdächern in Bezug auf das darunterliegende Geschoss von 15%
wird gemäß Sachvortrag zugestimmt.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Baugenehmigung für den Neubau von 13 Reihenhäusern, 4 Doppelhaushälften und einer Tiefgarage mit 34 Stellplätzen auf den Grundstücken Fl.Nr. 1476, 1477, 1485, 1486 und 1487 der Gemarkung Kirchheim im WR 4 des Bebauungsplans Nr. 100 wird gemäß Sachvortrag erteilt. 

Der erforderlichen Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 100 wegen 
der Überschreitung der durch Planzeichen Nr. A) 2.1 festgesetzten höchstzulässigen Geschoßfläche (GF) für die Doppelhäuser (Haus 3 und Haus 5) von jeweils 396 m² mit jeweils 422,59 m² um jeweils 26,59 m² wird gemäß Sachvortrag zugestimmt.

Der erforderlichen Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 100 wegen der Überschreitung der durch Planzeichen Nr. A) 2.5 festgesetzten Wandhöhe von 6,60 m durch die an die Außenwand der Gartenseite gesetzten Flachdachgauben bei den Häusern 1.2 bis 1.6, 2.2 und 4.2 mit 8,52 m um 1,92 m wird gemäß Sachvortrag zugestimmt.

Der erforderlichen Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 100 wegen der Überschreitung der durch § 8 Abs. 3 festgesetzten höchstzulässigen Grundfläche für Dachausstiege bei Flachdächern in Bezug auf das darunterliegende Geschoss von 15%
wird gemäß Sachvortrag zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 2

Dokumente
Download 2022-06-14, Anlage 1 zur Sitzungsvorlage Bauausschuss vom 28.06.2022, 22/29, E 01 - Lageplan, Neubau von 13 Reihenhäusern, 4 Doppelhaushälften und einer Tiefgarage mit 34 Stellplätzen im WR 4 des Bebauungsplans Nr. 100.pdf
Download 2022-06-14, Anlage 10 zur Sitzungsvorlage Bauausschuss vom 28.06.2022, 22/29, E09 Zeilen 1-5 Schnitte D-D, E-E, Neubau von 13 Reihenhäusern, 4 Doppelhaushälften und einer Tiefgarage mit 34 Stellplätzen im WR 4 des Bebauungsplans Nr. 100.pdf
Download 2022-06-14, Anlage 11 zur Sitzungsvorlage Bauausschuss vom 28.06.2022, 22/29, E10 Zeilen 1-5 Schnitte C-C, F-F, G-G, L-L, M-M, N-N, O-O, Neubau von 13 Reihenhäusern, 4 Doppelhaushälften und einer Tiefgarage mit 34 Stellplätzen im WR 4 des B.pdf
Download 2022-06-14, Anlage 2 zur Sitzungsvorlage Bauausschuss vom 28.06.2022, 22/29, Freiflächengestaltungsplan, Neubau von 13 Reihenhäusern, 4 Doppelhaushälften und einer Tiefgarage mit 34 Stellplätzen im WR 4 des Bebauungsplans Nr. 100.pdf
Download 2022-06-14, Anlage 3 zur Sitzungsvorlage Bauausschuss vom 28.06.2022, 22/29, E02 Zeile 1 - Haus 1.1-1.7 Grundrisse EG-DG, Ansichten, Lageplan, Neubau von 13 Reihenhäusern, 4 Doppelhaushälften und einer Tiefgarage mit 34 Stellplätzen im WR .pdf
Download 2022-06-14, Anlage 4 zur Sitzungsvorlage Bauausschuss vom 28.06.2022, 22/29, E03 Zeile 1 - Haus 1.1-1.7 Grundriss KG+TG, Schnitte, Lageplan, Neubau von 13 Reihenhäusern, 4 Doppelhaushälften und einer Tiefgarage mit 34 Stellplätzen im WR 4 .pdf
Download 2022-06-14, Anlage 5 zur Sitzungsvorlage Bauausschuss vom 28.06.2022, 22/29, E04 Zeile 2 - Haus 2.1, 2.2 und 2.3 Grundrisse, Ansichten, Schnitt, Lageplan, Neubau von 13 Reihenhäusern, 4 Doppelhaushälften und einer Tiefgarage mit 34 Stellpl.pdf
Download 2022-06-14, Anlage 6 zur Sitzungsvorlage Bauausschuss vom 28.06.2022, 22/29,E05 Zeile 3 - Haus 3.1 und 3.2 Grundrisse, Ansichten, Schnitt, Lageplan, Neubau von 13 Reihenhäusern, 4 Doppelhaushälften und einer Tiefgarage mit 34 Stellplätzen.pdf
Download 2022-06-14, Anlage 7 zur Sitzungsvorlage Bauausschuss vom 28.06.2022, 22/29, E06 Zeile 4 - Haus 4.1, 4.2 und 4.3 Grundrisse, Ansichten, Schnitt, Lageplan, Neubau von 13 Reihenhäusern, 4 Doppelhaushälften und einer Tiefgarage mit 34 Stellplät.pdf
Download 2022-06-14, Anlage 8 zur Sitzungsvorlage Bauausschuss vom 28.06.2022, 22/29, E07 Zeile 5 - Haus 5.1 und 5.2 Grundrisse, Ansichten, Schnitt, Lageplan, Neubau von 13 Reihenhäusern, 4 Doppelhaushälften und einer Tiefgarage mit 34 Stellplätzen.pdf
Download 2022-06-14, Anlage 9 zur Sitzungsvorlage Bauausschuss vom 28.06.2022, 22/29, E08 Zeilen 1-5 Schnitte A-A, B-B, Neubau von 13 Reihenhäusern, 4 Doppelhaushälften und einer Tiefgarage mit 34 Stellplätzen im WR 4 des Bebauungsplans Nr. 100.pdf

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3.2. Neubau von 3 Carports (mit 2 STP + 3 STP + 3 STP) und 4 offenen STP, gesamt 12 Stellplätze), Baugebiet "Hausen Südost"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München) 07. Bauausschuss 19.07.2022 ö beschließend 3.2

Sachverhalt

Beantragt wird eine Baugenehmigung für den Neubau von drei Carports mit extensiv begrüntem Flachdach mit der Dachneigung von 4° auf Grundstücken, die für Pkw-Stellplätze vorgesehen sind. 
Auf dem Grundstück Fl.Nr. 1054/19 der Gemarkung Kirchheim im Süden des Lavendelwegs sind in der Fläche der Gemeinschaftsanlagen GSt A.2 mit dem 1. Carport zwei Stellplätze (STPL 11 und 12) und mit dem 2. Carport drei Stellplätze (STPL 7, 8 und 9) überdacht geplant. Die Carports sollen durch einen nicht überdachten Stellplatz (STPL 10) voneinander getrennt werden.
Auf dem Grundstück Fl.Nr. 1054/20 der Gemarkung Kirchheim in der Fläche der Gemeinschaftsanlagen GSt A.2 befindet sich im Anschluss an den 2. Carport ein nicht überdachter Stellplatz (STPL 6).
Die genannten Anlagen sollen eine Sichtschutzwand im Bereich der Carports bis zur Unterkante Pfette und im Bereich der nicht überdachten Stellplätze mit der Höhe von 1,20 m erhalten.
Auf dem Grundstück Fl.Nr. 1054/21 der Gemarkung Kirchheim in der Fläche der Gemeinschaftsanlagen GSt A.2 befindet sich im Anschluss ein zweiter nicht überdachter Stellplatz (ohne Angabe).
Auf dem Grundstück Fl.Nr. 1054/23 der Gemarkung Kirchheim sind in der Fläche der Gemeinschaftsanlagen GSt A.1 mit dem 3. Carport drei Stellplätze (STPL 11 und 12) und mit dem 2. Carport drei Stellplätze (STPL 2 ,3 und 4) überdacht geplant. Im Osten des Carports soll ein nicht überdachter Stellplatz (STPL 1) anschließen.
Auf dem Grundstück Fl.Nr. 1054/26 der Gemarkung Kirchheim in der Fläche der Gemeinschaftsanlagen GSt A.1 befindet sich im Anschluss an den 3. Carport ein nicht überdachter Stellplatz (STPL 5).
Die genannten Anlagen sollen eine Sichtschutzwand im Bereich der Carports bis zur Unterkante Pfette und im Bereich der nicht überdachten Stellplätze mit der Höhe von 1,20 m erhalten.

Diese Pkw-Stellplätze sind für die Kfz der 6 Reihenhäuser in den Baugebieten "Hausen Südost" - WA A.8 und WA A.9 geplant.
In der Sitzung des Bauausschusses am 18.05.2021 wurde schon einmal über den Neubau von 2 Carports an gleicher Stelle beraten. Dem im Anhang befindlichen Beschlussbuchauszug kann entnommen werden, dass das gemeindliche Einvernehmen zum Bauvorhaben und zu den damals erforderlichen Befreiungen einstimmig erteilt wurde.

Der Anlage dieser Beschlussvorlage sind die Zeichnungen der Baueingabe (Lageplan, Grundrisse, Ansichten, Schnitte) und der Befreiungsantrag sowie ein Ausschnitt des Bebauungsplans beigefügt, aus denen die wesentlichen Merkmale entnommen werden können. Zusätzlich sind der genannte Beschlussbuchauszug und zugehörige Zeichnungen beigefügt.

Die Baugrundstücke befinden sich im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans Nr. 90-3/K für das Gebiet „Hausen Südost“, der am 20.12.2018 Rechtskraft erlangte. Eine Beurteilung erfolgt nach § 30 Abs. 1 BauGB. Das Baugebiet ist als allgemeines Wohngebiet festgesetzt. 

Mit dem Baugesuch werden 4 Befreiungsanträge eingereicht, weil mit dem Vorhaben von den Festsetzungen des Bebauungsplans abgewichen wird:

1. Befreiungstatbestand:
Carport 1 und Carport 2 auf dem Grundstück Fl.Nr. 1054/19 der Gemarkung Kirchheim befindet sich im durch Planzeichen Nr. A.6.1.7 festgesetzten Bauraum GST A.2: „Umgrenzung von Flächen für Gemeinschaftsanlagen mit der Zweckbestimmung Stellplätze mit der Zuordnung zu Bauraum WA A.7, WA A.8 und WA A.9“ für 8 Kfz.

Carport 3 auf dem Grundstück Fl.Nr. 1054/23, der Gemarkung Kirchheim befindet sich im durch Planzeichen Nr. A.6.1.6 festgesetzten Bauraum GST A.1: „Umgrenzung von Flächen für Gemeinschaftsanlagen mit der Zweckbestimmung Stellplätze mit der Zuordnung zu Bauraum WA A.7 und WA A.8“ für 10 Kfz.

In der Festsetzung Nr. A.6.1.8 für private Stellplätze wird begrifflich unterschieden zwischen „Stellplätzen“, „offenen Garagen“ (Carports) und „geschlossenen Garagen“. Deshalb ist davon auszugehen, dass bei den Festsetzungen Nr. A.6.1.6 und Nr. A.6.1.7 mit „Zweckbestimmung Stellplätze“ nicht „überdachte Stellplätze“ festgesetzt sind.
Mit der Errichtung von Carports wird von dieser Festsetzung abgewichen. Dafür ist die Erteilung einer Befreiung erforderlich.
Die Begründung lautet: „Generell sind offene Garagen in dem Baugebiet möglich und werden in den Festsetzungen auch mehrmals in einem Zuge mit den sonstigen Stellplätzen genannt. Aus Gründen des Immissionsschutzes (Schall- und Blendschutz der dahinterliegenden Bebauung) und der Verkehrssicherheit (Schnee- und Wetterschutz) ist bei diesem Vorhaben die Überdachung der Stellplätze mit rückwärtiger Wand vorgesehen.
Der Belag der Stellplätze wird entsprechend den Festsetzungen unversiegelt und mit breitflächiger Versickerung ausgeführt.“

2. Befreiungstatbestand:
Durch Planzeichen Nr. A.6.1.6 wird für den südlichen Stellplatzbereich der Gemeinschaftsanlage GST A.1 eine Fläche von 62,65 m² (12,53 m x 5 m) festgesetzt.
Die Tiefe von 5 m soll Richtung Süden um 0,19 m überschritten werden. 
Die Begründung lautet: „Der Bauraum ist im Bebauungsplan mit 5 m vorgegeben.
Um eine Stellplatz-Lichte von 5 m Tiefe zu gewährleisten, fällt die Breite der Stützwand, bzw. Stütze mit Schalung um 19 cm aus dem Bauraum.“ 

3. Befreiungstatbestand:
Durch Planzeichen Nr. A.6.1.7 wird für den Stellplatzbereich der Gemeinschaftsanlage GST A.2 eine Fläche von 100 m² (20 m x 5 m) festgesetzt.
Die Tiefe von 5 m soll Richtung Osten um 0,17 m und Richtung Süden um 0,10 m überschritten werden.
Die Begründung lautet: „Der Bauraum GST A.2 ist im Bebauungsplan mit 5 m und einer Länge von 20 m vorgegeben.
Um eine Lichte Tiefe des Stellplatzes von 5 m und eine lichte Breite von 2,40 m bzw. 2,50 m (entsprechend der Anforderung aus der GAV (Garagenverordnung)) zu gewährleisten, muss eine Fläche für die Konstruktion aus dem Bauraum bis zu 17 cm an der Ostseite und bis zu 10 cm an der Südseite aus dem Bauraum fällt die Breite der Stützwand, bzw. Stütze mit Schalung um 19 cm aus dem Bauraum fallen." 

4. Befreiungstatbestand:
Für offene und geschlossene Garagen sind Gestaltungsmerkmale festgesetzt, die auch von diesem Carport zu beachten sind:
Gemäß Festsetzung Nr. A.3.4.4 ist die Wandhöhe auf 2,80 m begrenzt.
Gemäß Festsetzung Nr. A.5.3.1 sind sie mit flach geneigtem Pult- oder Satteldach auszuführen (höchstzulässig: 17°). Zulässig sind auch begrünte Flachdächer.
Dem beiliegenden Schnitt a-a.1 ist zu entnehmen, dass Carport 1 auf der Ostseite eine Wandhöhe zur tiefer liegenden Oberkante des Gartens des angrenzenden Reihenhausgrundstücks von maximal 3,17 m und auf der Westseite eine Wandhöhe von 2,84 m erreicht.  
Dem beiliegenden Schnitt b-b.1 ist zu entnehmen, dass Carport 2 auf der Ostseite eine Wandhöhe zur tiefer liegenden Oberkante des Gartens des angrenzenden Reihenhausgrundstücks von 2,935 m und auf der Westseite eine Wandhöhe von 2,98 m erreicht.

Die Begründung lautet: „Überschreitung der geplanten Wandhöhe aufgrund des vorhandenen Gefälles in dem Gelände (jeweils die höchsten Punkte):
Carport 1: Überschreitung um bis zu 4 cm an der Nordseite und bis zu 37 cm auf an der Ostseite (s. Schnitt a-a.1).
Carport 2: Überschreitung um bis zu 18 cm an der Nordseite und bis zu 14 cm auf an der Ostseite (s. Schnitt b-b.1)

Da mit der Errichtung der Carports öffentlich-rechtlich zu schützende nachbarliche Belange offensichtlich nicht berührt werden und aufgrund der unterschiedlichen Geländehöhen negative Auswirkungen (Immissionen durch Abgase und Blenden durch das Abblendlicht der Fahrzeuge) für die angrenzenden Gärten beim Befahren der Stellplätze verhindert werden, kann den erforderlichen Befreiungen für die Errichtung der Carports zugestimmt werden. 

H. Mayer, 
Kirchheim, der 07.07.2022

Beschlussvorschlag

Das gemeindliche Einvernehmen wird zum Antrag auf Baugenehmigung für den Neubau von drei Carports mit extensiv begrüntem Flachdach mit der Dachneigung von 4° auf Grundstücken, die für Pkw-Stellplätze vorgesehen sind auf den Grundstücken Fl.Nr. 1054/19 und 1054/23 der Gemarkung Kirchheim, im WA A.8 und WA A.9 gemäß Sachvortrag erteilt.

Der Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 90-3/K wegen der Errichtung von drei „offenen Garagen“ mit extensiv begrünten Dächern und der Dachneigung von 4° auf den Flächen für Gemeinschaftsanlagen mit der Zweckbestimmung Stellplätze im durch Planzeichen Nr. A.6.1.6 und Nr. A.6.1.7 festgesetzten Bauraum GST A.1 und GST A.2 wird gemäß Sachvortrag zugestimmt. 

Der Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 90-3/K wegen der Überschreitung der unter Nr. A.6.1.6 festgesetzten Grenze der Fläche für die Gemeinschaftsanlage GST A.1 an der Traufseite Richtung Süden um 0,19 m durch den Carport 3 wird gemäß Sachvortrag zugestimmt.  

Der Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 90-3/K wegen der Überschreitung der unter Nr. A.6.1.7 festgesetzten Grenze der Fläche für die Gemeinschaftsanlage GST A.2 an der Traufseite Richtung Osten um 0,17 m durch Carport 1 und 2 und auf der Giebelseite Richtung Süden um 0,10 m durch Carport 1 wird gemäß Sachvortrag zugestimmt.  

Der Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 90-3/K wegen der Überschreitung der unter Nr. A.3.4.4 festgesetzten maximal zulässigen Wandhöhe von 2,80 m bei Carport 1 auf der Ostseite mit maximal 3,17 m um 0,37 m und auf der Westseite mit 2,84 m um 0,04 m auf und bei Carport 2 auf der Ostseite mit maximal ca. 2,94 m um 0,14 m und auf der Westseite mit 2,98 m um 0,18 m wird gemäß Sachvortrag zugestimmt.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen wird zum Antrag auf Baugenehmigung für den Neubau von drei Carports mit extensiv begrüntem Flachdach mit der Dachneigung von 4° auf Grundstücken, die für Pkw-Stellplätze vorgesehen sind auf den Grundstücken Fl.Nr. 1054/19 und 1054/23 der Gemarkung Kirchheim, im WA A.8 und WA A.9 gemäß Sachvortrag erteilt.

Der Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 90-3/K wegen der Errichtung von drei „offenen Garagen“ mit extensiv begrünten Dächern und der Dachneigung von 4° auf den Flächen für Gemeinschaftsanlagen mit der Zweckbestimmung Stellplätze im durch Planzeichen Nr. A.6.1.6 und Nr. A.6.1.7 festgesetzten Bauraum GST A.1 und GST A.2 wird gemäß Sachvortrag zugestimmt. 

Der Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 90-3/K wegen der Überschreitung der unter Nr. A.6.1.6 festgesetzten Grenze der Fläche für die Gemeinschaftsanlage GST A.1 an der Traufseite Richtung Süden um 0,19 m durch den Carport 3 wird gemäß Sachvortrag zugestimmt.  

Der Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 90-3/K wegen der Überschreitung der unter Nr. A.6.1.7 festgesetzten Grenze der Fläche für die Gemeinschaftsanlage GST A.2 an der Traufseite Richtung Osten um 0,17 m durch Carport 1 und 2 und auf der Giebelseite Richtung Süden um 0,10 m durch Carport 1 wird gemäß Sachvortrag zugestimmt.  

Der Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 90-3/K wegen der Überschreitung der unter Nr. A.3.4.4 festgesetzten maximal zulässigen Wandhöhe von 2,80 m bei Carport 1 auf der Ostseite mit maximal 3,17 m um 0,37 m und auf der Westseite mit 2,84 m um 0,04 m auf und bei Carport 2 auf der Ostseite mit maximal ca. 2,94 m um 0,14 m und auf der Westseite mit 2,98 m um 0,18 m wird gemäß Sachvortrag zugestimmt.

Es wird angeregt, eine Photovoltaikanlage zu installieren.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Dokumente
Download 2022-07-07, Anlage 1 zur Sitzungsvorlage Bauausschuss vom 19.07.2022, 22/36, Zeichnungen, Neubau von 3 Carports (mit 2 STP + 3 STP + 3 STP) und 4 offenen STP, gesamt 12 Stellplätze), Baugebiet "Hausen Südost".pdf
Download 2022-07-07, Anlage 3 zur Sitzungsvorlage Bauausschuss vom 19.07.2022, 22/36, B-Plan-Ausschnitt, Neubau von 3 Carports (mit 2 STP + 3 STP + 3 STP) und 4 offenen STP, gesamt 12 Stellplätze), Baugebiet "Hausen Südost".pdf
Download 2022-07-07, Anlage 4 zur Sitzungsvorlage Bauausschuss vom 19.07.2022, 22/36, Beschlussbuchauszug 1. Antrag, Neubau von 3 Carports (mit 2 STP + 3 STP + 3 STP) und 4 offenen STP, gesamt 12 Stellplätze), Baugebiet "Hausen Südost".pdf
Download 2022-07-11, Anlage 2 zur Sitzungsvorlage Bauausschuss vom 19.07.2022, 22/36, Befreiungsanträge, Neubau von 3 Carports (mit 2 STP + 3 STP + 3 STP) und 4 offenen STP, gesamt 12 Stellplätze), Baugebiet "Hausen Südost".pdf

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3.3. Dachgeschossausbau zur Errichtung von Wohnraum, Zaunkönigring 5 und 7

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München) 07. Bauausschuss 19.07.2022 ö beschließend 3.3

Sachverhalt

Beantragt wird eine Baugenehmigung für den „Dachgeschossausbau zur Errichtung von Wohnraum im Mehrfamilienhaus Zaunkönigring 5 und 7“ auf dem Grundstück Fl.Nr. 99/67 der Gemarkung Heimstetten.

Der Anlage dieser Beschlussvorlage sind ein Lageplan, Grundrisse, Ansichten, Schnitte, ein Anschreiben zum Bauantrag und ein Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans und ein Antrag auf Abweichung von bauordnungsrechtlichen Vorschriften sowie die Planzeichnung des Bebauungsplans und Fotos beigefügt. Diesen Unterlagen können die wesentlichen Merkmale entnommen werden.

Bei der bauplanungsrechtlichen Prüfung ist die Zulässigkeit des Vorhabens auf der Grundlage des § 30 Abs. 1 BauGB zu beurteilen, da sich das Grundstück im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans Nr. 18 H und im Geltungsbereich des „übergreifenden Bebauungsplans“ befindet.
Für den Stellplatznachweis ist die Stellplatz- und Fahrradsatzung der Gemeinde zu beachten. Für die Abstandsflächen ist die „Satzung über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe“ zu beachten. 

Der Bereich zwischen den Treppenhäusern bzw. den Aufzugsmaschinenräumen im Dachgeschoss soll für eine Wohnung umgebaut werden. Bei der Erneuerung des Dachstuhls soll die Dachneigung mit 26° beibehalten und der First höher gesetzt werden. Dem Schnitt kann entnommen werden, dass sich der First in der Höhe von 16,91 m befinden soll. Danach wird er im Vergleich zum Bestand um ca. 1,30 m erhöht. 
Im Bebauungsplan findet sich als Maß der baulichen Nutzung weder eine Beschränkung der Wandhöhe (bzw. Traufhöhe) noch der Firsthöhe. 
Durch Festsetzung Nr. A.2.1 wird die Anzahl der Vollgeschosse auf „zwingend 4“ beschränkt. Das neue Dachgeschoss soll kein Vollgeschoss werden; demnach wird von dieser Festsetzung nicht abgewichen.

Mit dem Bauantrag wird ein Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 18 H gestellt:
Beantragt wird die Befreiung wegen der Verwendung des Materials Zinkblech für die Fassaden- und Dachbekleidungen.
Unter Nr. B.6.1.5 ist festgesetzt:
„Als Materialien sind zugelassen: gestrichener bzw. fluatierter Sichtbeton, verputztes Mauerwerk, Sichtmauerwerk, kleinformatige Asbestzementverkleidung oder lasiertes Holzwerk.“
Dem in der Anlage befindlichen Schreiben ist zu entnehmen, dass es sich bei der Zinkblech- Fassaden- und Dachbekleidung um eine statisch notwendige Materialwahl handelt. 

Die Zulässigkeit der Dachdeckung ist im „übergreifenden Bebauungsplan“ festgesetzt:
Nr. B.3.5.1:
„Die Dachdeckung ist in rotem oder braunem Ziegel oder ähnlich wirkenden Material zulässig. Verblechungen sind in natürlich patinierenden Materialien (z.B. Kupfer, Zink) auszuführen.
Mit den Regelungen des „übergreifenden Bebauungsplans“ sollen in erster Linie die zusammenhängenden Hausgruppen der Reihenhausanlagen ein einheitliches Erscheinungsbild erhalten können.
Das Wohn- und Geschäftshaus weicht optisch durch seine Erscheinungsform und die 4 Vollgeschosse von den Reihausanlagen ab. Deshalb kann hier mit der Verwendung einer Zinkblech-Dachbekleidung einer Befreiung zugestimmt werden, zumal für die Verblechungen natürlich patinierende Materialien wie z.B. Zink zugelassen sind.

Mit dem Bauantrag wird ein Antrag auf Abweichung von bauordnungsrechtlichen Vorschriften gestellt, weil die Wohnung nicht barrierefrei erreichbar ist.
Über die Zulassung von bauordnungsrechtlichen Vorschriften entscheidet das Landratsamt ohne Mitwirken der Gemeinde.

Nach Ansicht der gemeindlichen Bauverwaltung kann das gemeindliche Einvernehmen erteilt werden. Der Befreiung kann zugestimmt werden, weil die Verwendung von Zinkblech städtebaulich zu vertreten ist und nachbarliche Belange dadurch nicht berührt zu werden scheinen. 

H. Mayer
Kirchheim, der 13.07.2022

Beschlussvorschlag

Das gemeindliche Einvernehmen wird zum Antrag auf Baugenehmigung für den „Dachgeschossausbau zur Errichtung von Wohnraum im Wohn- und Geschäftshaus Zaunkönigring 5 und 7“ auf dem Grundstück Fl.Nr. 99/67 der Gemarkung Heimstetten gemäß Sachvortrag und eingereichten Planunterlagen erteilt. 

Der Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 18 H hinsichtlich der Abweichung von den unter Nr. B.6.1.5 festgesetzten zulässigen Materialien mit der Verwendung einer Zinkblechverkleidung im Dachgeschoss wird gemäß Sachvortrag zugestimmt. 

Der Befreiung von den Festsetzungen des „übergreifenden Bebauungsplans“ hinsichtlich der Abweichung von den unter Nr. B.3.5.1 festgesetzten zulässigen Materialien (rotem oder braunem Ziegel oder ähnlich wirkenden Material) mit der Verwendung einer Zinkblechverkleidung im Dachgeschoss wird gemäß Sachvortrag zugestimmt.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen wird zum Antrag auf Baugenehmigung für den „Dachgeschossausbau zur Errichtung von Wohnraum im Wohn- und Geschäftshaus Zaunkönigring 5 und 7“ auf dem Grundstück Fl.Nr. 99/67 der Gemarkung Heimstetten gemäß Sachvortrag und eingereichten Planunterlagen erteilt. 

Der Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 18 H hinsichtlich der Abweichung von den unter Nr. B.6.1.5 festgesetzten zulässigen Materialien mit der Verwendung einer Zinkblechverkleidung im Dachgeschoss wird gemäß Sachvortrag zugestimmt. 

Der Befreiung von den Festsetzungen des „übergreifenden Bebauungsplans“ hinsichtlich der Abweichung von den unter Nr. B.3.5.1 festgesetzten zulässigen Materialien (rotem oder braunem Ziegel oder ähnlich wirkenden Material) mit der Verwendung einer Zinkblechverkleidung im Dachgeschoss wird gemäß Sachvortrag zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 2

Dokumente
Download 2022-07-12, Anlage 1 zur Sitzungsvorlage Bauausschuss vom 19.07.2022, Lageplan, DG, 22/34, Dachgeschossausbau zur Errichtung von Wohnraum, Zaunkönigring 5 und 7.pdf
Download 2022-07-12, Anlage 2 zur Sitzungsvorlage Bauausschuss vom 19.07.2022, Flächen, 22/34, Dachgeschossausbau zur Errichtung von Wohnraum, Zaunkönigring 5 und 7.pdf
Download 2022-07-12, Anlage 3 zur Sitzungsvorlage Bauausschuss vom 19.07.2022, Dachaufsicht, 22/34, Dachgeschossausbau zur Errichtung von Wohnraum, Zaunkönigring 5 und 7.pdf
Download 2022-07-12, Anlage 4 zur Sitzungsvorlage Bauausschuss vom 19.07.2022, Schnitt, Ansichten, 22/34, Dachgeschossausbau zur Errichtung von Wohnraum, Zaunkönigring 5 und 7.pdf
Download 2022-07-13, Anlage 5 zur Sitzungsvorlage Bauausschuss vom 19.07.2022, Anträge, Schreiben, 22/34, Dachgeschossausbau zur Errichtung von Wohnraum, Zaunkönigring 5 und 7.pdf
Download 2022-07-13, Anlage 6 zur Sitzungsvorlage Bauausschuss vom 19.07.2022, Anträge, Schreiben, 22/34, Dachgeschossausbau zur Errichtung von Wohnraum, Zaunkönigring 5 und 7.pdf

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3.4. Tektur zu Az: 4.1-0025/21/N- Umbau der Mietfläche C6; EG: Neuaufteilung Laborbereiche u. 1. OG: Umnutzung v. Lagerräumen in Schulungsraum, Teeküche u. Personalraum

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München) 07. Bauausschuss 19.07.2022 ö beschließend 3.4

Sachverhalt

Die Baugenehmigung für den Bauantrag für den Umbau der Mietfläche C6 – EG: Abtrennung der Produktionshalle in Labore und Einzug eines Zwischengeschosses in der Halle für Lageräume mit dem Aktenzeichen 4.1-0025/21/N auf dem Grundstück Fl.Nr. 174 der Gemarkung Heimstetten, Ammerthalstraße 26 wurde mit Bescheid vom 25.05.2021 vom Landratsamt erteilt. Das gemeindliche Einvernehmen wurde in der Sitzung des Bauausschusses am 23.02.2021 erteilt. 

Mit der neuen Planung wird nun die Baugenehmigung für den geänderten Ausbau der Mietfläche C6 im EG mit der Neuaufteilung der Laborbereiche und im 1. OG mit der Umnutzung von Lagerräumen in Schulungsraum, Teeküche u. Personalraum beantragt.

Der Anlage dieser Sitzungsvorlage sind neben dem Lageplan und Zeichnungen eine Betriebsbeschreibung, der Stellplatznachweis sowie ein Ausschnitt des Bebauungsplans, ein Flurkartenausschnitt mit Luftbild und eine Luftbildisometrie beigefügt.

In den in der Anlage befindlichen Zeichnungen ist eine Gegenüberstellung des Bestands und der Neuplanung im Erdgeschoss mit der Änderung der Laborgestaltung und im 1. Obergeschoss mit den neuen Technikräumen, dem Lager-, Schulungs-, Aufenthalts- und Personalraum zu entnehmen. 

Die Zulässigkeit des Vorhabens ist auf der Grundlage des § 30 Abs. 1 BauGB zu beurteilen, weil sich das Grundstück im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 70 befindet. Das Baugebiet ist als Gewerbegebiet festgesetzt. 
Für den Stellplatznachweis ist die Stellplatz- und Fahrradsatzung der Gemeinde zu verwenden.

Mit den vorgelegten Unterlagen wird weder eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans noch eine Abweichung von den Bestimmungen der Stellplatz- und Fahrradsatzung nach Art.63 Abs. 2 BayBO beantragt.

Weil es sich bei dem Gebäude um einen Sonderbau handelt, kann hier keine Vorlage im Genehmigungsfreistellungsverfahren erfolgen. Das gemeindliche Einvernehmen ist zu erteilen.

H. Mayer, 
Kirchheim, der 13.07.2022

Beschlussvorschlag

Das gemeindliche Einvernehmen wird zum Antrag auf Baugenehmigung für den geänderten Ausbau der Mietfläche C6 im EG (Neuaufteilung Laborbereiche) und 1. OG (Umnutzung von Lagerräumen in Schulungsraum, Teeküche u. Personalraum) auf dem Grundstück Fl.Nr. 174 der Gemarkung Heimstetten, Ammerthalstraße 26, gemäß Sachvortrag erteilt. 

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen wird zum Antrag auf Baugenehmigung für den geänderten Ausbau der Mietfläche C6 im EG (Neuaufteilung Laborbereiche) und 1. OG (Umnutzung von Lagerräumen in Schulungsraum, Teeküche u. Personalraum) auf dem Grundstück Fl.Nr. 174 der Gemarkung Heimstetten, Ammerthalstraße 26, gemäß Sachvortrag erteilt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Dokumente
Download 2022-07-11, Anlage 1 zur Sitzungsvorlage Bauausschuss 19.07.2022, Lageplan, Freifläche, 22/35, Tektur zu Az: 4.1-0025/21/N- Umbau der Mietfläche C6, EG: Neuaufteilung Laborbereiche u. 1. OG: Umnutzung v. Lagerräumen in Schulungsraum,.pdf
Download 2022-07-11, Anlage 2 zur Sitzungsvorlage Bauausschuss 19.07.2022, Lageplan, Stellplätze, 22/35, Tektur zu Az: 4.1-0025/21/N- Umbau der Mietfläche C6, EG: Neuaufteilung Laborbereiche u. 1. OG: Umnutzung v. Lagerräumen in Schulungsraum,.pdf
Download 2022-07-11, Anlage 3 zur Sitzungsvorlage Bauausschuss 19.07.2022, EG - Übersicht, 22/35, Tektur zu Az: 4.1-0025/21/N- Umbau der Mietfläche C6, EG: Neuaufteilung Laborbereiche u. 1. OG: Umnutzung v. Lagerräumen in Schulungsraum,.pdf
Download 2022-07-11, Anlage 4 zur Sitzungsvorlage Bauausschuss 19.07.2022, EG Abbruch - Neuplanung, 22/35, Tektur zu Az: 4.1-0025/21/N- Umbau der Mietfläche C6, EG: Neuaufteilung Laborbereiche u. 1. OG: Umnutzung v. Lagerräumen in Schulungsraum,.pdf
Download 2022-07-11, Anlage 5 zur Sitzungsvorlage Bauausschuss 19.07.2022, 1.OG Abbruch - Neuplanung, 22/35, Tektur zu Az: 4.1-0025/21/N- Umbau der Mietfläche C6, EG: Neuaufteilung Laborbereiche u. 1. OG: Umnutzung v. Lagerräumen in Schulungsraum,.pdf
Download 2022-07-11, Anlage 6 zur Sitzungsvorlage Bauausschuss 19.07.2022, Schnitt, 22/35, Tektur zu Az: 4.1-0025/21/N- Umbau der Mietfläche C6, EG: Neuaufteilung Laborbereiche u. 1. OG: Umnutzung v. Lagerräumen in Schulungsraum,.pdf
Download 2022-07-11, Anlage 7 zur Sitzungsvorlage Bauausschuss 19.07.2022, Ansicht Süd-Ost, 22/35, Tektur zu Az: 4.1-0025/21/N- Umbau der Mietfläche C6, EG: Neuaufteilung Laborbereiche u. 1. OG: Umnutzung v. Lagerräumen in Schulungsraum,.pdf
Download 2022-07-11, Anlage 8 zur Sitzungsvorlage Bauausschuss 19.07.2022, Ansicht Nord-Ost, 22/35, Tektur zu Az: 4.1-0025/21/N- Umbau der Mietfläche C6, EG: Neuaufteilung Laborbereiche u. 1. OG: Umnutzung v. Lagerräumen in Schulungsraum,.pdf
Download 2022-07-13, Anlage 9 zur Sitzungsvorlage Bauausschuss 19.07.2022, neue Betriebsbeschreibung, 22/35, Tektur zu Az: 4.1-0025/21/N- Umbau der Mietfläche C6, EG: Neuaufteilung Laborbereiche u. 1. OG: Umnutzung v. Lagerräumen.pdf
Download 2022-07-13, Anlage 10 zur Sitzungsvorlage Bauausschuss 19.07.2022, B-Plan, Luftbild, 22/35, Tektur zu Az: 4.1-0025/21/N- Umbau der Mietfläche C6, EG: Neuaufteilung Laborbereiche u. 1. OG: Umnutzung v. Lagerräumen.pdf

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3.5. Änderungsantrag zum Neubau einer Brauerei zum Vertrieb und Herstellung von Getränken aller Art und Betreiben einer Gaststätte, Dorfstraße 4 - Az: 4.1-0163/20/N

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München) 07. Bauausschuss 19.07.2022 ö beschließend 3.5

Sachverhalt

Die Baugenehmigung für den Bauantrag wurde mit Bescheid vom 23.04.2021 vom Landratsamt erteilt. Das gemeindliche Einvernehmen und die erforderlichen Befreiungen wurden in der Sitzung des Bauausschusses am 15.09.2020 und in der Sitzung des Hauptausschusses am 23.02.2021 erteilt. 
Aufgrund der Änderung der Freiflächengestaltung im Bereich des Neubaus mit einem notwendigen Trafohäuschen an der Grundstücksgrenze zur öffentlichen Verkehrsfläche der Dorfstraße wird eine Tektur des Bauantrags mit neuer Genehmigung erforderlich.

Der Anlage dieser Beschlussvorlage sind ein Freiflächengestaltungsplan mit Lageplan und ein Schreiben mit Begründung sowie ein Flurkartenausschnitt mit Luftbild beigefügt, aus denen die wesentlichen Merkmale entnommen werden können.

Das Baugrundstück befindet sich im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplans Nr. 79 - „Beiderseits der Dorfstraße“ und der 2. Änderung. Eine Beurteilung erfolgt nach § 30 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 34 BauGB. Das Baugebiet ist als Dorfgebiet festgesetzt. 

Im Westen soll eine begrünte Sichtschutzwand mit der Höhe bis 2 m die Freischankfläche von der benachbarten Wohnbebauung auf eine Länge von ca. 16 m trennen.
Im Osten soll ein begrünter Zaun mit der Höhe bis 2 m das an der Dorfstraße befindliche Trafohäuschen und die dahinterliegenden Fahrradstellplätze von der benachbarten Wohnbebauung auf eine Länge von ca. 20 m trennen. Die Art des Zauns wird nicht beschrieben.
Die im Süden an der Dorfstraße befindliche Grünfläche soll mit einem Staketenzaun Kastanie mit der Höhe bis 1 m eingefriedet werden. 

Die Zulässigkeit von Einfriedungen ist im Bebauungsplan unter Nr. B) 9. festgesetzt:
  1. Einfriedungen zur öffentlichen Verkehrsfläche hin sind allgemein nur als sockellose, senkrechte Lattenzäune bis zu einer Höhe von 1,20 m zulässig
  2. Verputzte, hell gestrichene Mauern von geringer Länge und bis zu 1,20 m Höhe im Eingangsbereich sind zugelassen.
  3. An den seitlichen und rückwärtigen Grundstücksgrenzen sind sockellose, senkrechte Lattenzäune sowie hinterpflanzte Maschendrahtzäune bis zu einer Höhe von 1,20 m über Gelände zulässig.
  4. Zur Hinterpflanzung sind nur heimische Sträucher gemäß Festsetzung 8 f) zu verwenden.

Für die Errichtung der begrünten Sichtschutzwand wird eine Befreiung von der Festsetzung Nr. B) 9.c) erforderlich, weil die zulässige Höhe überschritten und von der zulässigen Art der Einfriedung abgewichen werden soll.
Für die Errichtung des begrünten Zauns wird eine Befreiung von der Festsetzung Nr. B) 9.c) erforderlich, weil die zulässige Höhe überschritten und von der zulässigen Art der Einfriedung abgewichen werden soll.
Für die Errichtung des Staketenzauns Kastanie wird eine Befreiung von der Festsetzung Nr. B) 9.a) erforderlich, weil von der zulässigen Art der Einfriedung abgewichen werden soll.
Auf dem im Anhang befindlichen Foto ist erkennbar, dass bei diesem Staketenzaun Holzteile mit einem Draht verbunden sind. Nach Ansicht der gemeindlichen Bauverwaltung kann diese Einfriedung nicht mit einem „herkömmlichen“ Lattenzaun verglichen werden, bei dem Holzlatten auf eine Holzkonstruktion aufgebracht werden.

Die genannten Abweichungen von den festgesetzten Regelungen sind unter Berücksichtigung des Zwecks der Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen vereinbar und können städtebaulich akzeptiert werden. Den Befreiungen kann zugestimmt werden.

Die Zulässigkeit für Trafohäuschen ist durch Nr. 5.i) festgesetzt:
„Trafohäuschen und sonstige Versorgungseinrichtungen (Container, Buswartehäuschen) sind entsprechend der Gestaltungsvorschriften einzuhausen.“ 
Nach Angabe der Antragstellerin wird das Trafohäuschen entsprechend der Gestaltungssatzung eingehaust (Holzverkleidung), wobei die Türen den technischen Vorschriften der SWM entsprechen müssen.

Gemäß Nr. B) 8.d) ist an der Stelle der neuen Grundstückszufahrt durch Planzeichen ein zu pflanzendes Gehölz festgesetzt.
Nach Ansicht der gemeindlichen Bauverwaltung wird dieses Gehölz durch im Freiflächengestaltungsplan dargestellte Bäume und Sträucher gleichwertig ersetzt, so dass kein Befreiungstatbestand vorliegt.

H. Mayer, 
Kirchheim, der 07.07.2022

Beschlussvorschlag

Das gemeindliche Einvernehmen wird zur Baugenehmigung für den Änderungsantrag der Freiflächengestaltung des Neubaus einer Brauerei zum Vertrieb und zur Herstellung von Getränken aller Art und zum Betreiben einer Gaststätte auf dem Grundstück Fl.Nr. 56 der Gemarkung Kirchheim, Dorfstraße 4, gemäß Sachvortrag erteilt.

Für die Errichtung einer begrünten Sichtschutzwand mit der Höhe bis 2 m auf eine Länge von ca. 16 m an der westlichen Grundstücksgrenze wird der Befreiung vom Bebauungsplan Nr. 79 hinsichtlich der Festsetzung Nr. B) 9.c) wegen der Überschreitung der zulässigen Höhe um bis zu 0,80 m und der Abweichung von der zulässigen Art der Einfriedung gemäß Sachvortrag zugestimmt.

Für die Errichtung eines begrünten Zauns mit der Höhe bis 2 m auf eine Länge von ca. 20 m an der östlichen Grundstücksgrenze wird der Befreiung vom Bebauungsplan Nr. 79 hinsichtlich der Festsetzung Nr. B) 9.c) wegen der Überschreitung der zulässigen Höhe um bis zu 0,80 m und der Abweichung von der zulässigen Art der Einfriedung gemäß Sachvortrag zugestimmt.

Für die Errichtung eines Staketenzauns Kastanie mit der Höhe bis 1,2 m an der südlichen Grundstücksgrenze wird der Befreiung vom Bebauungsplan Nr. 79 hinsichtlich der Festsetzung Nr. B) 9.a) wegen der Abweichung von der zulässigen Art der Einfriedung gemäß Sachvortrag zugestimmt.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen wird zur Baugenehmigung für den Änderungsantrag der Freiflächengestaltung des Neubaus einer Brauerei zum Vertrieb und zur Herstellung von Getränken aller Art und zum Betreiben einer Gaststätte auf dem Grundstück Fl.Nr. 56 der Gemarkung Kirchheim, Dorfstraße 4, gemäß Sachvortrag erteilt.

Für die Errichtung einer begrünten Sichtschutzwand mit der Höhe bis 2 m auf eine Länge von ca. 16 m an der westlichen Grundstücksgrenze wird der Befreiung vom Bebauungsplan Nr. 79 hinsichtlich der Festsetzung Nr. B) 9.c) wegen der Überschreitung der zulässigen Höhe um bis zu 0,80 m und der Abweichung von der zulässigen Art der Einfriedung gemäß Sachvortrag zugestimmt.

Für die Errichtung eines begrünten Zauns mit der Höhe bis 2 m auf eine Länge von ca. 20 m an der östlichen Grundstücksgrenze wird der Befreiung vom Bebauungsplan Nr. 79 hinsichtlich der Festsetzung Nr. B) 9.c) wegen der Überschreitung der zulässigen Höhe um bis zu 0,80 m und der Abweichung von der zulässigen Art der Einfriedung gemäß Sachvortrag zugestimmt.

Für die Errichtung eines Staketenzauns Kastanie mit der Höhe bis 1,2 m an der südlichen Grundstücksgrenze wird der Befreiung vom Bebauungsplan Nr. 79 hinsichtlich der Festsetzung Nr. B) 9.a) wegen der Abweichung von der zulässigen Art der Einfriedung gemäß Sachvortrag zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
GRM Dr. Heinik nimmt nicht an der Beratung und Abstimmung teil.

Dokumente
Download 2022-07-06, Anlage 1 zur Sitzungsvorlage Bauausschuss vom 19.07.2022, Freiflächengestaltungsplan, 22/37, Änderungsantrag zum Neubau einer Brauerei zum Vertrieb und Herstellung von Getränken aller Art und Betreiben einer Gaststätte, Dorfstraße 4.pdf
Download 2022-07-06, Anlage 2 zur Sitzungsvorlage Bauausschuss vom 19.07.2022, Beschreibung u. Begründung, 22/37, Änderungsantrag zum Neubau einer Brauerei zum Vertrieb und Herstellung von Getränken aller Art und Betreiben einer Gaststätte, Dorfstraße 4.pdf
Download 2022-07-07, Anlage 3 zur Sitzungsvorlage Bauausschuss vom 19.07.2022, genehmigte Freiflächengestaltung, 22/37, Änderungsantrag zum Neubau einer Brauerei zum Vertrieb und Herstellung von Getränken aller Art und Betreiben einer Gaststätte, Dorfstraße 4.pdf

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3.6. Befristete Errichtung einer Containeranlage im Schlehenring auf Fl.Nr. 1315, Gemarkung Kirchheim

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München) 07. Bauausschuss 19.07.2022 ö beschließend 3.6

Sachverhalt

Mit den dieser Sitzungsvorlage beigefügten Unterlagen beantragt der Landkreis München die Genehmigung für den Bauantrag für die „Errichtung einer Containeranlage zur temporären Unterbringung von Flüchtlingen“ im Schlehenring auf dem Grundstück Fl.Nr. 1315 der Gemarkung Kirchheim.

Der Sitzungsvorlage sind Antragsunterlagen vom 01.07.2022 - ein Lageplan, die Zeichnungen des Bauantrags, ein „Antrag auf Abweichung von der Nichteinhaltung der Abstandsflächen“ beigefügt sowie ein Ausschnitt der Planzeichnung des Bebauungsplans. 

Den Unterlagen ist zu entnehmen, dass 198 Flüchtlinge in zwei dreigeschossigen Containerblöcken mit Laubengangerschließung über jeweils zwei Treppenhäuser mit der Grundfläche von insgesamt ca. 887 m² und einer Geschoßfläche von insgesamt ca. 2630 m² aufgenommen werden sollen. Dabei weist jeder Containerblock eine Länge von ca. 44 m und eine Breite von ca. 8,50 m bei einer Wandhöhe von ca. 8,66 m mit einem Flachdach auf. Der Laubengang im jeweils 1. und 2. Obergeschoss hat eine Länge von ca. 44 m und eine Breite von 1,20 m und ist nicht überdacht. 
Wie der Betriebsbeschreibung zum Bauantrag zu entnehmen ist, sollen 13 Pkw-Stellplätze errichtet werden. Über Stellplätze für Fahrräder werden keine Angaben gemacht. 

Bei der bauplanungsrechtlichen Prüfung ist die Zulässigkeit des Vorhabens auf der Grundlage des § 30 Abs. 1 BauGB zu beurteilen, da sich das Grundstück im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans Nr. 100 – „Kirchheim 2030“ befindet. 
Das Baugrundstück ist durch Planzeichen A) 1.2.3 – GB 7 – als „Fläche für den Gemeinbedarf (GB) „sozialen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen“ festgesetzt. Gemäß § 2 Abs. 8 der Satzung gilt:
„Fläche für den Gemeinbedarf 7 mit der Zweckbestimmung sozialen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen
  1. gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB
  2. dient der Unterbringung von Gebäuden und Einrichtungen für eine Kindertageseinrichtung einschließlich der diese Nutzung ergänzenden Einrichtungen, wie Verwaltungs-, Lager- und Nebenräumen und den zugehörigen Freiflächen, Nebenanlagen und Fahrradstellplätzen.“
§ 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB: „Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden: die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen.“

Bauplanungsrechtlich ist demzufolge auf dem Grundstück Fl.Nr. 1315 der Gemarkung Kirchheim nur die Unterbringung von Gebäuden und Einrichtungen für eine Kindertageseinrichtung mit den diese Nutzung ergänzenden Einrichtungen zulässig. Die Errichtung einer Containeranlage auch zur temporären Unterbringung von Flüchtlingen ist somit nicht zulässig. Für die Baugenehmigung ist die Zulassung einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans erforderlich. Mit den Antragsunterlagen wurde kein Befreiungsantrag betreffend die abweichende Art der baulichen Nutzung vorgelegt.

Auf dem Baugrundstück ist durch Planzeichen Nr. A) 3.6 des Bebauungsplans ein Bauraum, eine überbaubare Fläche, festgesetzt.
In diesem Bauraum ist insbesondere festgesetzt:
  1. durch Nr. A) 2.1 eine Grundfläche (GR) als Höchstmaß von 815 m²
  2. durch Nr. A) 2.2 eine Geschossfläche (GF) als Höchstmaß von 1270 m²
  3. durch Nr. A) 2.5 eine Wandhöhe (WH) als Höchstmaß von 8 m

Mit den beantragten baulichen Anlagen werden die festgesetzten Baugrenzen überschritten bzw. wird außerhalb des zulässigen Bauraums gebaut. Somit ist hierfür eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans erforderlich.
Mit den beantragten baulichen Anlagen wird von den genannten Festsetzungen hinsichtlich der GR, der GF und der Wandhöhe abgewichen. Somit ist hierfür eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans erforderlich.
Gemäß § 8 Abs. 2 des Bebauungsplans sind Dachflächen von Flachdächern mit einer durchwurzelbaren Mindestsubstratstärke von 10 cm extensiv zu begrünen und in dieser Weise zu erhalten.
Das Flachdach soll nicht extensiv begrünt werden. Somit ist hierfür eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans erforderlich. 

Auf dem Baugrundstück wird durch Planzeichen Nr. A) 3.6 des Bebauungsplans auf eine Anzahl von vorgeschlagenen Standorten für Bäume hingewiesen.
Mit den Antragsunterlagen wird keine Freiflächengestaltung vorgelegt. Die Standorte werden größtenteils überbaut.

Mit den Antragsunterlagen wird ein „Antrag auf Abweichung von der Nichteinhaltung der Abstandsflächen“ vorgelegt. 
Hinsichtlich der Abstandsflächen ist hier § 6 Abs. 1 des Bebauungsplans zu beachten:
„Abweichend von Art. 6 Abs. 5 BayBO gilt das Maß der Tiefen der Abstandsflächen, das sich aus den Festsetzungen des Bebauungsplans ergibt.“
Da die baulichen Anlagen größtenteils außerhalb des festgesetzten Bauraums geplant sind, ist die „Satzung über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe“ der Gemeinde zu beachten.
Somit ist die Zulassung einer Abweichung von dieser örtlichen Bauvorschrift erforderlich.
Der Begründung zu dieser örtlichen Bauvorschrift ist zu entnehmen: „Im Einzelfall ist eine Korrektur über Abweichungen möglich.“
In diesem Fall kann der Zulassung der erforderlichen Abweichung zugestimmt werden. 
Der erforderlichen Abstandsflächenübernahme gemäß Art. 6 Abs. 2 BayBO kann für die Dauer der im Pachtvertrag festgesetzten Zeitdauer zugestimmt werden.
 
Für die Containeranlage werden 13 Pkw-Stellplätze geplant; über Fahrrad-Stellplätze werden keine Angaben gemacht.
Für den Stellplatznachweis ist die Stellplatz- und Fahrradsatzung der Gemeinde zu verwenden.
In der Anlage 1 zu § 3 – Richtzahlen für den Stellplatzbedarf – werden als Verkehrsquelle „Unterkünfte für Flüchtlinge“ etc. nicht angegeben. Somit gibt es in dieser Satzung keine Bezugsquelle zur Ermittlung des Stellplatzbedarfs für Pkw- und Fahrrad-Stellplätze.

Hinsichtlich der Zeitdauer der „temporären Unterbringung“ werden im Bauantrag keine Angaben gemacht. 
Das gemeindliche Einvernehmen sollte unter Bezugnahme auf den Pachtvertrag für eine Nutzungsdauer von 30 Monaten erteilt werden.

Die gemeindliche Bauverwaltung weist darauf hin, dass im Rahmen der städtebaulichen Verträge Regelungen für die soziale Infrastruktur geschaffen wurden. Mit der Beschränkung auf eine Nutzungsdauer kann in Aussicht gestellt werden, dass die Kindertageseinrichtung noch zeitnah errichtet werden kann, um diesen Regelungen gerecht zu werden.

H. Mayer,
Kirchheim, der 14.07.2022 

Beschlussvorschlag

Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Baugenehmigung für die „Errichtung einer Containeranlage zur temporären Unterbringung von Flüchtlingen“ im Schlehenring auf Fl.Nr. 1315 der Gemarkung Kirchheim, wird gemäß Sachvortrag für den Zeitraum von 30 Monaten gemäß Pachtvertrag erteilt.
Den erforderlichen Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 100 wird gemäß Sachvortrag zugestimmt. 
Den erforderlichen Abweichungen von den Bestimmungen der „Satzung über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe“ wird gemäß Sachvortrag zugestimmt.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Baugenehmigung für die „Errichtung einer Containeranlage zur temporären Unterbringung von Flüchtlingen“ im Schlehenring auf Fl.Nr. 1315 der Gemarkung Kirchheim, wird gemäß Sachvortrag für den Zeitraum von 30 Monaten ab Baubeginn gemäß Pachtvertrag erteilt.
Den erforderlichen Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 100 wird gemäß Sachvortrag zugestimmt. 
Den erforderlichen Abweichungen von den Bestimmungen der „Satzung über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe“ wird gemäß Sachvortrag zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Dokumente
Download 2022-07-11, Anlage 1 zur Sitzungsvorlage Bauausschuss vom 19.07.2022, Zeichnungen, 22/38, Befristete Errichtung einer Containeranlage im Schlehenring auf Fl.Nr. 1315, Gemarkung Kirchheim.pdf
Download 2022-07-13, Anlage 2 zur Sitzungsvorlage Bauausschuss vom 19.07.2022, Abweichung, 22/38, Befristete Errichtung einer Containeranlage im Schlehenring auf Fl.Nr. 1315, Gemarkung Kirchheim.pdf
Download 2022-07-13, Anlage 3 zur Sitzungsvorlage Bauausschuss vom 19.07.2022, Baumbestandserklärung, 22/38, Befristete Errichtung einer Containeranlage im Schlehenring auf Fl.Nr. 1315, Gemarkung Kirchheim.pdf
Download 2022-07-13, Anlage 4 zur Sitzungsvorlage Bauausschuss vom 19.07.2022, Ausschnitt B-Plan, 22/38, Befristete Errichtung einer Containeranlage im Schlehenring auf Fl.Nr. 1315, Gemarkung Kirchheim.pdf

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4. Bauleitplanung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München) 07. Bauausschuss 19.07.2022 ö 4

Sachverhalt

Zu diesem TOP liegt nichts vor.

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4.1. Errichtung eines Solarparks auf den FN 83/0, 83/2 und 77/0, alle Gem. Heimstetten

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München) 07. Bauausschuss 19.07.2022 ö beschließend 4.1

Sachverhalt

Auf die Anlage wird verwiesen, das Projekt wird dem Gremium in der Sitzung vorgestellt.

Beschlussvorschlag

Eine Beschlussfassung entfällt.

Dokumente
Download 220713_NEOAMPERE_1.pdf

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5. Hochbau und Projektbetreuung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München) 07. Bauausschuss 19.07.2022 ö 5

Sachverhalt

Zu diesem TOP liegt nichts vor.

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6. Mobilität und Projekte

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München) 07. Bauausschuss 19.07.2022 ö 6

Sachverhalt

Zu diesem TOP liegt nichts vor.

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6.1. Bussardring, Durchfahrt Müllabfuhr

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München) 07. Bauausschuss 19.07.2022 ö beschließend 6.1

Sachverhalt

In den vergangenen Jahren wurde der Bussardring trotz Beschilderung „Fußweg“ von den Müllentsorgungsfahrzeugen befahren, um die Mülltonnen direkt vor den einzelnen Anwesen abzuholen. Durch die zunehmende Größe der Fahrzeuge kam es jedoch zunehmend zu Problemen bei der Durchfahrt. Aufgrund der Beschwerde eines Anliegers über eine Beschädigung im Bereich des Vorgartens erfolgte die Prüfung der örtlichen Gegebenheiten durch die Verwaltung. Diese ergab, dass der Bussardring nicht für die Befahrung mit den entsprechenden Entsorgungsfahrzeugen geeignet ist.
Gemäß Abfallwirtschaftssatzung der Gemeinde Kirchheim müssen die Anlieger ihre Mülltonnen zu den nächstliegenden Sammelstellen bringen. Diese Situation ist in Reihenhaussiedlungen absolut üblich und in den entsprechenden Gebieten entsprechend vorzufinden.
Auf Wunsch des „Wohnanlage am Heimstettener Moosweg e.V.“ soll der Bussardring, obwohl Privatfläche, von der Gemeinde für die Befahrbarkeit mit Müllentsorgungsfahrzeugen ertüchtigt werden.

Stellungnahme Abfallwirtschaft
Gemäß § 13 a Abs. 4 Abfallwirtschaftssatzung: 1 Die Abfallbehältnisse sind nach Absprache mit den zur Abholung beauftragten Personen, am Abholtag vor dem Grundstück so aufzustellen, dass sie ohne Schwierigkeiten und Zeitverlust entleert werden können. Grundsätzlich müssen die anschlusspflichtigen Siedlungen im Gemeindegebiet ihre Tonnen selbst zu einem gut erreichbaren Sammelplatz verbringen. 
Zudem beinhalten die aktuellen Verträge mit den Entsorgungsunternehmen keinen „Full-Service“ (bedeutet, die Müllwerker holen die Tonnen vom Grundstück aus dem Müllhaus und stellen sie nach der Leerung wieder ins Müllhaus zurück). Für den Entsorger besteht somit keine Pflicht, diese Dienstleistung zu erbringen. Aktuell bietet unser Entsorger Fa. WILM diese Leistung freiwillig an. Diese freiwillige Leistung kann jederzeit wegfallen. Hierbei sind die Bürger und Bürgerinnen verpflichtet, Ihre Tonnen an der nächsten befahrbaren Straße zur Leerung bereit zu stellen.

Stellungnahme Verkehrsrecht
Der Bussardring ist ein öffentlich gewidmeter Eigentümerweg, also eine sonstige öffentliche Straße gemäß Bayerischen Straßen- und Wegegesetz (s. Art. 53 Nr. 3 BayStrWG). Träger der Straßenbaulast für Eigentümerwege sind die Grundstückseigentümer (Art 55 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG), somit hier die Eigentümergemeinschaft. 
Die ersten Wege der Vogelsiedlung wurden gemäß dem Beschluss des Gestaltungs-, Planungs- und Bauausschusses vom 12.12.1994 als Eigentümerwege mit der Widmungsbeschränkung „nur Fußgänger und Notfahrzeuge“ gewidmet. (siehe als Beispiel Widmungsunterlagen Drosselweg)
Der Bussardring und Flamingoweg wurden am 12.12.1994 aus Versehen vergessen und gemäß dem Beschluss des Gestaltungs-, Planungs- und Bauausschusses vom 13.02.1995 nachträglich als Eigentümerwege gewidmet. Der Flamingoweg wurde, wie alle anderen Wege davor auch, mit der Widmungsbeschränkung „nur Fußgänger und Notfahrzeuge“ gewidmet, der Bussardring ohne jegliche Widmungsbeschränkung. (s. Widmungsunterlagen Bussardring)
Auch alle weiteren Wege der Vogelsiedlung wurde später als Eigentümerwege mit der Widmungsbeschränkung „nur Fußgänger und Notfahrzeuge“ gewidmet. (siehe als Beispiel Widmungsunterlagen Buntspechtweg)
Warum der Bussardring ohne Widmungsbeschränkungen gewidmet wurde, ist aus der vorliegenden Aktenlage der örtlichen Straßenverkehrsbehörde nicht nachvollziehbar. Im Bebauungsplan Nr. 24/H sind alle Wege der Reihenhaussiedlung als Fußwege gekennzeichnet und als solche geplant. 
Ergänzend muss erwähnt werden, dass gemäß Bebauungsplan nie eine Zufahrt zum Bussardring vom Wendehammer Finkenstraße aus vorgesehen gewesen ist, sondern eine durchgehende Parkbucht und Grünfläche. Die Straßenverkehrsrechtliche Beschilderung mit den Zeichen 283 StVO (Haltverbot) und dem Zusatzschild „Feuerwehrzufahrt“ an beschriebener Stelle wurde erst nachträglich im Juni 1999 angeordnet.
Der Bussardring ist mit Zeichen 239 StVO als Gehweg beschildert. Auf Gehwegen ist anderer Verkehr als Fußgängerverkehr nicht erlaubt, außer es ist die Benutzung anderer Verkehrsarten durch ein Zusatzzeichen gestattet. Der Fußgängerverkehr darf dann weder gefährdet noch behindert werden. (vgl. lfd. Nr. 18 Anlage 2 StVO). 
Ein solches Zusatzzeichen ist für den Bussardring nicht angeordnet.
Jedoch dürfen gemäß § 35 Abs. 6 StVO u.a. Fahrzeuge der Müllabfuhr auf allen Straßen und Straßenteilen und auf jeder Straßenseite in jeder Richtung zu allen Zeiten fahren und halten, soweit ihr Einsatz dies erfordert, wenn sie durch weiß-rot-weiße Warneinrichtungen entsprechend gekennzeichnet sind. Dieses Sonderrecht wird für Fahrzeuge zur Reinigung der Gehwege eingeschränkt, wenn die zulässige Gesamtmasse über 2,8 t beträgt. Ebenso für Fahrzeuge zur Reinigung der Gehwege, deren zulässige Gesamtmasse 3,5 t übersteigt und deren Reifeninnendruck mehr als 3,00 bar beträgt. Jederzeit ist dabei sicherzustellen, dass keine Beschädigung der Gehwege und der darunterliegenden Versorgungsleitungen erfolgen kann.
Gehwege sind unstreitig Teile der Straße, wie die Fahrbahn selbst oder aber auch Seitenstreifen oder das Straßenbegleitgrün. Hier im Fall des Bussardrings ist die öffentlich gewidmete Straße als Ganzes ein Gehweg (s. Ausführungen oben).

Es kann also festgehalten werden, dass Müllfahrzeuge den Bussardring befahren dürften. Jedoch kann zum Gewicht und der Kennzeichnung der Fahrzeuge der Müllabfuhr von Seiten der örtlichen Straßenverkehrsbehörde keine Aussage getroffen werden. Ebenso wenig wie sichergestellt wird, dass keine Beschädigungen der Gehwege selbst und der darunterliegenden Versorgungsleitungen erfolgen oder wie sichergestellt wird, dass eine Gefährdung oder Behinderung des Fußgängerverkehrs verhindert wird.
Auch muss erwähnt werden, dass keine weitere Reihenhaussiedlung im Gemeindegebiet befahren wird und dies von der örtlichen Straßenverkehrsbehörde zum Schutz der Fußgänger auch für die Vogelsiedlung begrüßt werden würde. 

Ergebnis Ortseinsicht mit der Firma Wilm
Die erste Grüninsel am Wendehammer beim Bussardring muss komplett entfernt werden, damit der LKW gerade in den Bussardring einfahren kann.
Die Hecke am Garten Adlerweg 2 muss bis auf die Grundstücksgrenze zurückgeschnitten werden, damit der LKW weiterfahren kann. Der Fahrer hat es im Rahmen der Ortseinsicht probiert, musste aber abbrechen, da der Weg im jetzigen Zustand zu schmal wird.
Bei der zweiten Grüninsel am Spielplatz reicht es aus, wenn die beiden äußeren Bäume entfernt werden und der geschaffene Platz mit Rasengittersteinen befestigt wird. Allerdings müssen die anderen beiden Bäume (Hainbuchen) auf der Südseite bis zu einer Höhe von 4m komplett freigeschnitten werden, damit der LKW keine Äste abbricht und das Fahrzeug nicht beschädigt wird.
 
Stellungnahme Tiefbau
Um ein künftiges Befahren des Bussardrings für die Müllfahrzeuge weiterhin zu ermöglichen sind Umbaumaßnahmen an den beiden Grünflächen erforderlich, siehe Anlage Lageplan.
Der benötigte Raum für das Müllfahrzeug ist durch eine Schleppkurve dargestellt.
Als Minimallösung bzw. Sofortmaßnahme sieht die Verwaltung die Fällung von drei Bäumen sowie die Beseitigung von drei Sträuchern und die Befestigung der „Fahrspur“ mit Rasengittersteinen. Die Befestigung der Fläche mit Rasengittersteinen erachtet die Verwaltung bei Umsetzung der Minimallösung deshalb für sinnvoll, da augenscheinlich die Wegflächen des Bussardrings teilweise über die Grünflächen entwässern. Eine Versiegelung der „Fahrspur“ würde wohl zur Pfützenbildung führen.
Die Kosten hierfür schätzt die Verwaltung wie folgt:
Befestigung der Flächen mit Rasengittersteinen                ca. 6.000,00 €
Ersatzpflanzung Bäume und Sträucher                        ca. 1.500,00 €
Wurzelstöcke roden                                                ca. 1.200, 00 €
Gesamtkosten brutto                                                ca. 8.700,00 €
Das Bauamt weist ausdrücklich darauf hin, dass die Lösung mit Rasengittersteinen nur eine Minimallösung hinsichtlich Dauerhaftigkeit ist, da anzunehmen ist, dass durch das häufige Befahren mit den schweren Müllfahrzeugen die Steine brechen, sich verschieben bzw. verdrücken.
Die zwei innen stehenden Hainbuchen auf der Grünfläche bei Haus-Nr. 30 sollen erhalten werden. Hierfür kann aber nicht garantiert werden. 
Als dauerhafte Lösung wäre hier eine Befestigung in Asphaltbauweise sicher zu präferieren. Aufgrund der augenscheinlichen Problematik im Hinblick auf die Entwässerung wäre dann aber möglicherweise der Umfang der Arbeiten um ein Vielfacher höher. Eine belastbare Aussage dazu kann aber erst nach erfolgter Bestandsvermessung getroffen werden.

Stellungnahme Umweltamt
Von der Umbaumaßnahme im Bussardrring sind auch zwei Grünflächen betroffen, welche sich im Eigentum der dortigen Gemeinschaft befinden. 
Gemäß dem in dieser Wohngegend geltenden Bebauungsplan Nr. 24 mit dazugehöriger Grünordnung sind auf den beiden Grünflächen sieben Bäume als „bestehende, zu erhaltende Bäume“ festgesetzt. Für eine Entfernung der Bäume ist daher ein Antrag auf Isolierte Befreiung von den Festsetzungen erforderlich. 
Tatsächlich befindet sich auf der Grünfläche, östlich des Bussardringes Nr. 10 bis 12 nur noch ein Baum (Mehlbeere). Dazu hatte der Bauausschuss am 13.06.2016 entschieden, dass der bestehende Altbaum (Schwarzkiefer) unter der Maßgabe entfernt werden darf, wenn hier zwei Ersatzpflanzungen erfolgen. Dieser Beschluss wurde von der Eigentümergemeinschaft auch umgesetzt. Leider ist eine Nachpflanzung bereits wieder eingegangen. 
Auf der zweiten Grünfläche, nördlich des Bussardrings Nr. 28 bis 32, befinden sich derzeit vier Hainbuchen.
Aktuell müssen drei Bäume durch den Umbau entfernt werden. Der Ersatzbaum, welcher eingegangen ist, sollte gleich als Neupflanzung mit eingeplant werden. Da es sich um das Eigentum der Gemeinschaft handelt, sollten diese auch die Kosten für die vier Ersatzpflanzungen tragen. 

Beschlussvorschlag

Dem gewünschten Ausbau des Bussardrings zur Ermöglichung der Befahrung mit Müllentsorgungsfahrzeugen wird nicht zugestimmt.

Beschluss

Dem gewünschten Ausbau des Bussardrings zur Ermöglichung der Befahrung mit Müllentsorgungsfahrzeugen wird nicht zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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7. Verschiedenes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München) 07. Bauausschuss 19.07.2022 ö 7

Sachverhalt

Zu diesem TOP liegt nichts vor.

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8. Mitteilung aus der Verwaltung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München) 07. Bauausschuss 19.07.2022 ö 8

Sachverhalt

Zu diesem TOP liegt nichts vor.

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8.1. Antworten zu Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München) 07. Bauausschuss 19.07.2022 ö 8.1

Sachverhalt

Zu diesem TOP wird kein Sachvortrag erstellt.

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8.2. Sonstiges

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München) 07. Bauausschuss 19.07.2022 ö 8.2

Sachverhalt

Zu diesem TOP liegt nichts vor.

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9. Verschiedenes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München) 07. Bauausschuss 19.07.2022 ö 9

Sachverhalt

Zu diesem TOP liegt nichts vor.

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10. Bekanntgabe nicht-öffentlich gefasster Beschlüsse

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München) 07. Bauausschuss 19.07.2022 ö 10

Sachverhalt

Zu diesem TOP liegt nichts vor.

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11. Anfragen aus dem Gremium

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München) 07. Bauausschuss 19.07.2022 ö 11

Sachverhalt

Zu diesem TOP wird kein Sachvortrag erstellt.

Datenstand vom 03.11.2022 12:42 Uhr