Datum: 27.09.2022
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Mensa der Grund- und Mittelschule Kirchheim
Gremium: Bauausschuss
Körperschaft: Gemeinde Kirchheim b. München
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 20:32 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Niederschriften
1.1 06. Bauausschusssitzung vom 28.06.2022 - öffentlich
2 Umwelt, Energie, Klimaschutz und Abfallwirtschaft
2.1 Anträge nach Baumschutzverordnung
3 Bauordnung
3.1 Wohnhauserweiterung durch Aufstockung des Dachgeschosses, Balkonerweiterung im Obergeschoss und Erstellen von 2 Stellplätzen, Gartenstraße 10
3.2 Errichtung von Pultdächern auf TG-Rampe, Rosenstraße 25
3.3 Nutzungsänderung der vier Getreidehallen 03 - 04 für Maschinenreparatur, Zwischenlagerung, Kfz-Aufbereitung und private Auslagerung, Feldkirchner Straße 14
3.4 Aufstockung eines Gewerbegebäudes und Nutzungsänderung Lager in Werkstatt am Henschelring 13a
3.5 Landesgartenschau 2024 - Hochbaulicher Teilbereich "Langhaus", Fl.Nr. 1342 Gemarkung Kirchheim
3.6 Landesgartenschau 2024 - Hochbaulicher Teilbereich "Parkpavillon", Fl.Nr. 1342 Gemarkung Kirchheim
3.7 Herstellung einer Aussichtskanzel mit Brüstungsmauer auf bereits hergestellter Grundschüttung im zukünftigen Ortspark Kirchheim bei München, Fl.Nr. 1414 Gemarkung Kirchheim
3.8 Erstellung einer Terrassenüberdachung, Hausner Straße 85
3.9 Erstellung eines Swimmingpools, Hausner Straße 85
3.10 Aufstellung eines Stickstofftanks am Gebäude Ammerthalstraße 18/20 zur dringenden Versorgung des Produktionsbetriebs
3.11 Errichtung von zwei Wohnhäusern mit Tiefgarage, Seestraße 7
3.12 Fällung von Bäumen innerhalb des Grünordnungsplans von 1984/85 zum Bebauungsplan Nr. 7c zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit, Herzog-Wege-Siedlung
3.13 Fällung einer Schwarzkiefer, Hausen 17
3.14 Neubau von 2 Mehrfamilienhäusern mit 22 Wohnungen und 2 Hausgruppen mit je 4 und 5 Reihenhäusern auf den Grundstücken Fl.Nr. 1530, 1531, 1532, 1533, 1534, 1535, 1536, 1537 und 1538
4 Bauleitplanung
5 Hochbau und Projektbetreuung
5.1 Modernisierung der Aufzugsanlage - Grund- und Mittelschule
5.2 Modernisierung der Aufzugsanlage - Jugendzentrum
6 Mobilität und Projekte
7 Verschiedenes
8 Mitteilung aus der Verwaltung
8.1 Antworten zu Anfragen
8.2 Sonstiges
9 Verschiedenes
10 Bekanntgabe nicht-öffentlich gefasster Beschlüsse
11 Anfragen aus dem Gremium

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1. Genehmigung der Niederschriften

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München) 08. Bauausschuss 27.09.2022 ö 1

Beschlussvorschlag

Gegen diese Niederschrift werden keine Einwendungen erhoben. 
Sie gilt somit gemäß Art. 54 Abs. 2 GO als genehmigt.

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1.1. 06. Bauausschusssitzung vom 28.06.2022 - öffentlich

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München) 08. Bauausschuss 27.09.2022 ö 1.1

Sachverhalt

Da der Beschlussvorschlag bis zum Druck der Sitzungsunterlagen bzw. zur Veröffentlichung im Ratsinformationssystem noch nicht fertig gestellt war, wird dieser Tagesordnungspunkt nachgereicht.

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
GRM Kleiber nimmt nicht an der Beratung und Abstimmung teil.

Dokumente
Download 06. Bauausschusssitzung vom 28.06.2022 - öffentlich - ohne Anlagen.pdf

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2. Umwelt, Energie, Klimaschutz und Abfallwirtschaft

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München) 08. Bauausschuss 27.09.2022 ö 2

Sachverhalt

Zu diesem TOP liegt nichts vor.

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2.1. Anträge nach Baumschutzverordnung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München) 08. Bauausschuss 27.09.2022 ö beschließend 2.1

Sachverhalt

Die Firma Sinai Gesellschaft von Landschaftsarchitekten mbH beantragt im Auftrag der Gemeinde Kirchheim im Zuge der Umsetzung der Planungen der Außenanlagen der Grund- und Mittelschule sechs Baumfällungen (Anlage 1). Bei diesen sechs Bäumen können, nach den vorliegenden Planungen, die Baumschutzmaßnahmen auf Baustellen (DIN 18920) nicht eingehalten werden. Die in ihrer Vitalität bereits unterschiedlich stark vorgeschädigten Bäume, werden diese starken Eingriffe sowohl physiologisch als auch bezüglich der Verkehrssicherheit nicht ohne starke Schädigungen überstehen. Ohne die Eingriffe in den schutzrelevanten Bereich der Bäume hätten diese noch unterschiedlich lange Lebenserwartungen.
Ein weiterer Baum ist bereits durch eine Faulstelle im Zwieselbereich stark geschädigt.

Baumnummer 169: (483713) Quercus robur und Baumnummer 160: (483715) Tilia cordata
Die Stiel-Eiche Nr. 169 und die Winter-Linde Nr. 160 im Bereich des Lehrerparkplatzes wurden durch die ausgeführten Erdarbeiten stark geschädigt, die Standsicherheit beider Bäume ist nicht mehr gegeben (Beurteilung durch Baumgutachter nach Zugversuch). Einer Fällung der Bäume muss nun zugestimmt werden. 
Die Ermittlung der Schadenshöhe sowie die Klärung der Kostenübernahme erfolgt im weiteren Maßnahmenverlauf.

Baum Nr. 186: (483739) Betula pendula 
Die Vitalität der Birke ist stark geschwächt, der Baum ist abgängig. Außerdem weist sie Schäden (Fäule) im Stammfußbereich auf. Einer Entnahme kann zugestimmt werden.

Baumnummer 206: Prunus avium und 207: Acer pseudoplatanus
Beide Bäume (Vogelkirsche und Bergahorn) sind in ihrer Vitalität stark geschwächt, die Kirsche weist außerdem erhebliche Stammschäden auf. Daher kann einer Entnahme beider Bäume zugestimmt werden. 

Baumnummer 254 (483729): Corylus colurna 
Der Jungbaum (Baumhasel) ist stark abgängig, die Vitalität ist sehr schwach, der Leittrieb und weitere Kronenpartien sind abgestorben. Einer Fällung kann zugestimmt werden.


Baumnummer Nr. 148: Acer pseudoplatanus
Aufgrund der Faulstelle im Bereich des Zwieselansatzes ist der Baum (Bergahorn) nicht mehr verkehrssicher. Die Fällung ist daher erforderlich.

Beurteilung der Bäume mit potentiellen Eingriffen in den Wurzelbereich:

Nach den vorliegenden Planungen von Sinai können bei mehreren Bäumen, bei denen potentielle Eingriffe in den Wurzelbereich (blau gekennzeichnete Bäume) vorgesehen sind, die einschlägigen Regelwerke zum Baumschutz nicht eingehalten werden. 
Gemäß schriftlicher Mitteilung vom 20.09.2022 bestehen von Seiten des Büros Großberger, Beyhl Partner als auch des Büros Sinai, Gesellschaft von Landschaftsarchitekten mbH, keine Bedenken bzgl. der Auswirkungen dieser Planung auf die Standsicherheit und dauerhafte Vitalität der Bäume. 
Auf Grundlage dieser Erklärung wird derzeit auf die Behandlung einer ggf. erforderlichen späteren Fällung der Bäume gem. Baumschutzverordnung der Gemeinde Kirchheim verzichtet.

Beurteilung der Bereiche (A) mit Ausführung abweichend von den Regeln der Technik:

Des Weiteren wird durch das Büro Großberger, Beyhl Partner angekündigt, dass es erforderlich werden wird, dass im Bereich diverser Bäume Randeinfassungen und Wegebeläge nicht nach den anerkannten Regeln der Technik ausgeführt werden können. Im Falle der Bedenkenanmeldung durch die ausführende Firma wäre diese für die betreffenden Bereiche von Gewährleistungsansprüchen durch die Gemeinde Kirchheim zu befreien.
Aus Sicht der Verwaltung kann einer Ausführung im Widerspruch zu den anerkannten Regeln der Technik verbunden mit einer Freistellung der Firmen von Gewährleistungsansprüchen nicht pauschal zugestimmt werden. 
Hier muss vielmehr im Einzelfall geprüft werden, ob die Situation durch Umplanung „bereinigt“ werden kann. Ist dies nicht der Fall, muss über eine Befreiung von den Gewährleistungsansprüchen entschieden werden.  

Beschlussvorschlag

Der Antrag der Firma Sinai Gesellschaft von Landschaftsarchitekten mbH bezüglich der Fällung von sieben Bäumen in den Außenanlagen der Grund- und Mittelschule wird genehmigt. Die gesetzlichen Regelungen, insb. § 39 BNatSchG sind zu beachten. Für jede vorgenommene Fällung ist je eine Ersatzpflanzung gemäß BSchVO der Gemeinde Kirchheim vorzunehmen. Standorte für die erforderlichen Ersatzpflanzungen sind in die weiterführenden Planungen mitaufzunehmen.

In den Bereichen (A) ist die Maßnahme möglichst nach den anerkannten Regeln der Technik auszuführen.

Bei Abweichungen hiervon ist eine Einzelfallprüfung hinsichtlich der Möglichkeit, die Situation durch Umplanungen zu verbessern, durchzuführen. Für den Fall, dass keine Umplanung möglich ist, wird die Verwaltung ermächtigt, die ausführenden Firmen im Einzelfall von Gewährleistungsansprüchen zu befreien.

Eine pauschale Freistellung der ausführenden Firmen von Gewährleistungsansprüchen in diesen Bereichen erfolgt nicht.

Beschluss

Der Antrag der Firma Sinai Gesellschaft von Landschaftsarchitekten mbH bezüglich der Fällung von sieben Bäumen in den Außenanlagen der Grund- und Mittelschule wird genehmigt. Die gesetzlichen Regelungen, insb. § 39 BNatSchG sind zu beachten. Für jede vorgenommene Fällung ist je eine Ersatzpflanzung gemäß BSchVO der Gemeinde Kirchheim vorzunehmen. Standorte für die erforderlichen Ersatzpflanzungen sind in die weiterführenden Planungen mitaufzunehmen.

In den Bereichen (A) ist die Maßnahme möglichst nach den anerkannten Regeln der Technik auszuführen.

Bei Abweichungen hiervon ist eine Einzelfallprüfung hinsichtlich der Möglichkeit, die Situation durch Umplanungen zu verbessern, durchzuführen. Für den Fall, dass keine Umplanung möglich ist, wird die Verwaltung ermächtigt, die ausführenden Firmen im Einzelfall von Gewährleistungsansprüchen zu befreien.

Eine pauschale Freistellung der ausführenden Firmen von Gewährleistungsansprüchen in diesen Bereichen erfolgt nicht.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 2

Dokumente
Download Anlage 1 Antrag nach Baumschutzverordnung Sinai.pdf
Download Eingriffsplan GMS_SIN.pdf
Download Fotos der zur Fällung beantragten Bäume.pdf

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3. Bauordnung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München) 08. Bauausschuss 27.09.2022 ö 3

Sachverhalt

Zu diesem TOP liegt nichts vor.

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3.1. Wohnhauserweiterung durch Aufstockung des Dachgeschosses, Balkonerweiterung im Obergeschoss und Erstellen von 2 Stellplätzen, Gartenstraße 10

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München) 08. Bauausschuss 27.09.2022 ö beschließend 3.1

Sachverhalt

für die „Wohnhauserweiterung durch Aufstockung des Dachgeschosses, Anbau eines Carports und Balkonerweiterung im Obergeschoss, Gartenstraße 10“ vom selben Antragsteller behandelt. 

Das gemeindliche Einvernehmen wurde damals einstimmig erteilt. Der genaue Wortlaut kann dem in der Anlage beigefügten Beschlussbuchauszug entnommen werden.

Die Antragsunterlagen wurden mit gemeindlicher Stellungnahme anfangs Februar 2021 an die Genehmigungsbehörde im Landratsamt weitergeleitet.

Die jetzt vorgelegte Planung wurde nach Gesprächen mit der Genehmigungsbehörde angefertigt; nach Angabe des Bauherrn wurden die Kritikpunkte an der ersten Eingabeplanung beachtet.

Der Anlage dieser Beschlussvorlage sind die Eingabeplanung, ein Schreiben des Antragstellers mit der Beschreibung der Befreiungstatbestände, ein Antrag auf Abweichung von der „Satzung über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe“ (Abstandsflächensatzung), ein Ausschnitt der Planzeichnung des Teil-Baulinien- und Bebauungsplans Nr. 4 und der Beschlussbuchauszug der Sitzung des Bauausschusses vom 26.01.2022 beigefügt; diesen Unterlagen können die wesentlichen Merkmale entnommen werden.

Beantragt wird die Baugenehmigung für die Wohnhauserweiterung durch Aufstockung des Dachgeschosses für eine dritte Wohneinheit, die Balkonerweiterung im Obergeschoss und das Erstellen von 2 nicht überdachten Stellplätzen auf dem Grundstück Fl.Nr. 107/5 der Gemarkung Kirchheim mit dem bestehenden Zweifamilienhaus Gartenstraße 10.

Bei der bauplanungsrechtlichen Prüfung ist die Zulässigkeit des Vorhabens auf der Grundlage des § 30 Abs. 3 BauGB in Verbindung mit § 34 BauGB zu beurteilen, da sich das Grundstück im Geltungsbereich des Teil- Baulinien- und Bebauungsplans Nr. 4 befindet, der 1961 rechtswirksam wurde.
Im Flächennutzungsplan ist das Baugebiet als allgemeines Wohngebiet dargestellt.
Für den Stellplatznachweis ist die Stellplatz- und Fahrradsatzung zu verwenden.
Für diesen neuen Antrag ist die Abstandsflächensatzung zu beachten. 

Wie den genannten Unterlagen entnommen werden kann, ist geplant:
  1. Auf der Südseite soll der bestehende zurückversetzte Balkon um bis zu 1,5 m verbreitert und über die gesamte Hausbreite von ca. 12,5 m verlängert und mit einer Wendeltreppe mit 2 m Durchmesser als Außentreppe versehen werden.
  2. Der Dachstuhl soll verändert und die Wandhöhe auf 6,62 m vergrößert werden.
  3. Wegen der Vergrößerung der Wandhöhe ist ein Kniestock mit der Größe von ca. 1 m geplant.
  4. Die Veränderung des Dachstuhls betriff auch die Änderung der Dachneigung; sie soll von 27° auf 33° erhöht werden.

Befreiungen vom Teil- Baulinien- und Bebauungsplans Nr. 4 werden erforderlich zu:
  1. Der Überschreitung der südlichen Baulinie durch die Errichtung des Balkons und der Wendeltreppe.
  2. Der Überschreitung der maximal zulässigen Wandhöhe von 5,80 m mit 6,62 m um 0,82 m.
  3. Durch die Änderung des Dachgeschosses mit dem Kniestock von ca. 1 m Höhe wird von der zulässigen Geschossigkeit abgewichen. Durch eine Skizze sind hier zwei Vollgeschosse (E + 1) mit einem flach geneigten Satteldach festgesetzt.
  4. Die Dachneigung des Satteldaches wird in der Skizze auf 27° begrenzt. Mit 33° wird hier eine Überschreitung von 6° geplant.

Die Begründungen können dem genannten Schreiben entnommen werden.

Durch die Veränderungen des Daches und der Dachaufbauten wird wahrscheinlich im Dachgeschoss ein drittes Vollgeschoss entstehen, daher auch die Bezeichnung des Vorhabens: „Aufstockung des Dachgeschosses“. 
Eine Berechnung des Vollgeschosses mit Nachweis ist mit den Antragsunterlagen nicht vorgelegt worden.
Bei den angrenzenden Baugebieten ohne Geschosswohnungsbau, die durch qualifizierte Bebauungspläne (B-Plan Nr. 13, 68 und 80) städtebauliche Beschränkungen erhalten, ist die Höchstzahl der Vollgeschosse auf zwei beschränkt.
Die baulichen Anlagen auf den Nachbargrundstücken haben Dachneigungen zwischen 30° (Hans-Dasch-Weg 2) und 36° (Gartenstraße 8a).
Die Bebauung der Südseite der Gartenstraße befindet sich nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Hier ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach § 34 BauGB innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile einfügt.  

Gemäß § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen eines Bebauungsplans befreit werden, „wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und 
1.        Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder 
2.        die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder 
3.        die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde 
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.“

Die Eigentümer der benachbarten Grundstücke stimmten dem Vorhaben mit ihrer Unterschrift zu.

Die Abweichung hinsichtlich der Überschreitung der Festsetzungen wegen der Veränderung des Daches können städtebaulich akzeptiert werden, wenn das Landratsamt feststellt, dass sich das Vorhaben wegen des dritten Vollgeschosses nach § 34 BauGB innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile einfügt. 

Mit der Abstandsflächensatzung beabsichtigte die Gemeinde die Beibehaltung der Regelungen des Art. 6 BayBO vor der Novellierung 2021. Aufgrund der mit der Novellierung geänderten Berechnung der Wandhöhe ergibt sich in vielen Fällen aber eine Vergrößerung der Abstandsflächentiefe.
Den Unterlagen ist zu entnehmen, dass bei der Abstandsfläche an der Giebelseite im Osten eine dreieckige Fläche auf dem Grundstück Fl. Nr. 107/6 der Gemarkung Kirchheim zu liegen kommt. Somit ist die Zulassung einer Abweichung durch die Genehmigungsbehörde mit Zustimmung der Gemeinde erforderlich. Sie wird schriftlich beantragt. Auf zwei Lageplänen ist der Vergleich der Planung nach den Regelungen der BayBO vor der Novellierung und unter Berücksichtigung der Abstandsflächensatzung beigefügt. Der Abweichung kann zugestimmt werden, weil die Regelungen der BayBO vor der Novellierung eingehalten werden.

H. Mayer
Kirchheim, der 15.09.2022

Beschlussvorschlag

Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Baugenehmigung für die Wohnhauserweiterung durch Aufstockung des Dachgeschosses für eine dritte Wohneinheit, die Balkonerweiterung im Obergeschoss und das Erstellen von 2 nicht überdachten Stellplätzen auf dem Grundstück Fl.Nr. 107/5 der Gemarkung Kirchheim mit dem bestehenden Zweifamilienhaus Gartenstraße 10 wird gemäß Sachvortrag erteilt.

Der Befreiung von den Festsetzungen des Teil- Baulinien- und Bebauungsplans Nr. 4 wegen des Errichtens der Balkonerweiterung mit Außentreppe außerhalb des durch vordere und rückwärtige Baulinien ausgewiesenen Baustreifens wird gemäß Sachvortrag zugestimmt.

Der Befreiung von den Festsetzungen des Teil- Baulinien- und Bebauungsplans Nr. 4 wegen der Überschreitung der festgesetzten Wandhöhe von 5,80 m mit 6,62 m um 0,82 m und der Errichtung eines Kniestocks mit der Höhe von ca. 1 m und der Überschreitung der zulässigen Dachneigung von 27° mit der Dachneigung des neuen Dachstuhls von 33° wird gemäß Sachvortrag unter der Maßgabe zugestimmt, dass das Landratsamt feststellt, dass sich das Vorhaben nach § 34 BauGB innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile einfügt.

Der Abweichung von der „Satzung über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe“ wegen der Überschreitung der Grenze zu Grundstück Fl.Nr. 107/6 der Gemarkung Kirchheim mit der Abstandsfläche an der östlichen Giebelseite wird gemäß Sachvortrag zugestimmt.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Baugenehmigung für die Wohnhauserweiterung durch Aufstockung des Dachgeschosses für eine dritte Wohneinheit, die Balkonerweiterung im Obergeschoss und das Erstellen von 2 nicht überdachten Stellplätzen auf dem Grundstück Fl.Nr. 107/5 der Gemarkung Kirchheim mit dem bestehenden Zweifamilienhaus Gartenstraße 10 wird gemäß Sachvortrag erteilt.

Der Befreiung von den Festsetzungen des Teil- Baulinien- und Bebauungsplans Nr. 4 wegen des Errichtens der Balkonerweiterung mit Außentreppe außerhalb des durch vordere und rückwärtige Baulinien ausgewiesenen Baustreifens wird gemäß Sachvortrag zugestimmt.

Der Befreiung von den Festsetzungen des Teil- Baulinien- und Bebauungsplans Nr. 4 wegen der Überschreitung der festgesetzten Wandhöhe von 5,80 m mit 6,62 m um 0,82 m und der Errichtung eines Kniestocks mit der Höhe von ca. 1 m und der Überschreitung der zulässigen Dachneigung von 27° mit der Dachneigung des neuen Dachstuhls von 33° wird gemäß Sachvortrag unter der Maßgabe zugestimmt, dass das Landratsamt feststellt, dass sich das Vorhaben nach § 34 BauGB innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile einfügt.

Der Abweichung von der „Satzung über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe“ wegen der Überschreitung der Grenze zu Grundstück Fl.Nr. 107/6 der Gemarkung Kirchheim mit der Abstandsfläche an der östlichen Giebelseite wird gemäß Sachvortrag zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Dokumente
Download 2022-09-12, Anlage 1 zur Sitzungsvorlage Bauausschuss vom 27.09.2022, Eingabeplanung, 22/40, Wohnhauserweiterung durch Aufstockung des Dachgeschosses, Balkonerweiterung im OG und Erstellen von 2 Stellplätzen, Gartenstraße 10.pdf
Download 2022-09-12, Anlage 2 Sitzungsvorlage Bauausschuss vom 27.09.2022, 22/40, Beschreibung Befreiungen, Wohnhauserweiterung durch Aufstockung des Dachgeschosses, Balkonerweiterung im OG und Erstellen von 2 Stpl, Gartenstraße 10.pdf
Download 2022-09-12, Anlage 3 Sitzungsvorlage Bauausschuss vom 27.09.2022, Antrag Abweichung Bauvorschrift, 22/40, Wohnhauserweiterung durch Aufstockung des Dachgeschosses, Balkonerweiterung im OG und Erstellen v. 2 Stellplätzen, Gartenstraße 10.pdf
Download 2022-09-12, Anlage 4 Sitzungsvorlage Bauausschuss vom 27.09.2022, Beschlussbuchauszug, 22/40, Wohnhauserweiterung durch Aufstockung des Dachgeschosses, Balkonerweiterung im OG und Erstellen v. 2 Stellplätzen, Gartenstraße 10.pdf
Download 2022-09-12, Anlage 5 Sitzungsvorlage Bauausschuss vom 27.09.2022, Isometrie u. B-Plan, 22/40, Wohnhauserweiterung durch Aufstockung des Dachgeschosses, Balkonerweiterung im OG und Erstellen v. 2 Stellplätzen, Gartenstraße 10.pdf

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3.2.  Errichtung von Pultdächern auf TG-Rampe, Rosenstraße 25

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München) 08. Bauausschuss 27.09.2022 ö beschließend 3.2

Sachverhalt

Beantragt wird eine Baugenehmigung für die Errichtung von Pultdächern auf dem Dach der Einhausung einer Tiefgaragenzufahrt auf dem Grundstück Fl.Nr. 10 der Gemarkung Heimstetten, Rosenstraße 25.

Der Anlage dieser Beschlussvorlage sind die Eingabeplanung und ein Befreiungsantrag, sowie ein Flurkartenausschnitt mit Luftbild und Luftbildisometrien beigefügt; diesen Unterlagen können die wesentlichen Merkmale entnommen werden.

Das Baugrundstück befindet sich im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplans Nr. 74 - „Alter Ortskern Heimstetten“ und der 4. Änderung. Eine Beurteilung erfolgt nach § 30 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 34 BauGB. Das Baugebiet ist als Dorfgebiet festgesetzt. 
Neben diesem Bebauungsplan ist die Freiflächengestaltungssatzung zu beachten.

Momentan besteht die Einhausung der Tiefgaragenzufahrt aus vier Abschnitten mit extensiv bepflanztem Flachdach, die sich bezogen auf die Rampenneigung entlang der südlichen Grenze zum Grundstück Fl.Nr. 4/3 der Gemarkung Heimstetten abtreppen.
Die einzelnen Abschnitte sollen jeweils ein in Rampengefälle geneigtes Pultdach mit Blecheindeckung und der Dachneigung von 7° erhalten.

Im Bebauungsplan Nr. 74 ist die Dachform von Einhausungen von Tiefgaragen bzw. Tiefgaragenüberdachungen nicht festgesetzt.

Gemäß § 4 Abs. 2 der Freiflächengestaltungssatzung sind „Flachdächer von Tiefgaragenzufahrten“ „zu begrünen.“ „Dabei ist eine durchwurzelbare Mindestgesamtschichtdicke von 20 cm (einschließlich Drainschicht) vorzusehen. Dies gilt nicht für die durch notwendige technische Anlagen, nutzbare Freibereiche auf den Dächern und Anlagen zur Nutzung der Sonnenenergie und des Sonnenlichtes in Anspruch genommenen Flächen.“

Mit der Errichtung der geplanten Pultdächer wird von dieser Regelung abgewichen.
 
Nach Art. 63 Abs. 3 BayBO kann die bauaufsichtliche Genehmigungsbehörde Abweichungen von örtlichen Bauvorschriften im Einvernehmen mit der Gemeinde zulassen. 

Die genannte Abweichung von der Freiflächengestaltungssatzung wurde schriftlich beantragt und begründet.
Nach Ansicht der gemeindlichen Bauverwaltung kann der Abweichung zugestimmt werden.
Die Genehmigungsbehörde im Landratsamt wird feststellen, ob es sich bei dem Dach mit der Neigung von 7° um ein Flachdach oder um ein Pultdach handelt.

Gemäß Festsetzung Nr. A 8.5 ist „jedem Baugesuch“ „ein Freiflächengestaltungsplan beizugeben, der die Auflagen der Grünordnung erfüllen muss.“

Da nur das Dach der Einhausung der Tiefgaragenzufahrt geändert werden soll, kann auf die Vorlage eines Freiflächengestaltungsplans verzichtet werden.

Da es sich bei der Einhausung der Tiefgaragenzufahrt um eine „grenzständig“ errichtete bauliche Anlage handelt, sind die Regelungen des Art. 6 BayBO zu beachten.
Nach Art. 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1. BayBO sind „in den Abstandsflächen sowie ohne eigene Abstandsflächen, auch wenn sie nicht an der Grundstücksgrenze errichtet werden, zulässig“ u.a. Tiefgaragenzufahrten „mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge von 9 m.“ 
Nach Berechnung des Architekten hat die Einhausung der Tiefgaragenzufahrt eine mittlere Wandhöhe von 2,68 m.  

H. Mayer, 
Kirchheim, der 15.09.2022

Beschlussvorschlag

Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Baugenehmigung für die Errichtung von Pultdächern auf dem Dach der Einhausung einer Tiefgaragenzufahrt auf dem Grundstück Fl.Nr. 10 der Gemarkung Heimstetten, Rosenstraße 25, wird gemäß Sachvortrag erteilt.

Der Abweichung von den Regelungen der Freiflächengestaltungssatzung wegen der Errichtung von Dächern mit 7° Dachneigung und Blecheindeckung anstelle der Dacheingrünung nach § 4 Abs. 2 für Flachdächer wird gemäß Sachvortrag zugestimmt.
.
Der Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 74 betreffend die Festsetzung Nr. A 8.5 wegen des Verzichts auf die Vorlage eines Freiflächengestaltungsplans wird gemäß Sachvortrag zugestimmt.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Baugenehmigung für die Errichtung von Pultdächern auf dem Dach der Einhausung einer Tiefgaragenzufahrt auf dem Grundstück Fl.Nr. 10 der Gemarkung Heimstetten, Rosenstraße 25, wird gemäß Sachvortrag erteilt.

Der Abweichung von den Regelungen der Freiflächengestaltungssatzung wegen der Errichtung von Dächern mit 7° Dachneigung und Blecheindeckung anstelle der Dacheingrünung nach § 4 Abs. 2 für Flachdächer wird gemäß Sachvortrag zugestimmt.
.
Der Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 74 betreffend die Festsetzung Nr. A 8.5 wegen des Verzichts auf die Vorlage eines Freiflächengestaltungsplans wird gemäß Sachvortrag zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 3, Dagegen: 8

Dokumente
Download 2022-09-12, Anlage 1 zur Sitzungsvorlage Bauausschuss vom 27.09.2022, Eingabeplanung, 22/44, Errichtung von Pultdächern auf TG-Rampe, Rosenstraße 25.pdf
Download 2022-09-12, Anlage 2 zur Sitzungsvorlage Bauausschuss vom 27.09.2022, Beschreibung Abweichung, 22/44, Errichtung von Pultdächern auf TG-Rampe, Rosenstraße 25.pdf
Download 2022-09-13, Anlage 3 zur Sitzungsvorlage Bauausschuss vom 27.09.2022, Luftbild Bestand, 22/44, Errichtung von Pultdächern auf TG-Rampe, Rosenstraße 25.pdf

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3.3. Nutzungsänderung der vier Getreidehallen 03 - 04 für Maschinenreparatur, Zwischenlagerung, Kfz-Aufbereitung und private Auslagerung, Feldkirchner Straße 14

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München) 08. Bauausschuss 27.09.2022 ö beschließend 3.3

Sachverhalt

Beantragt wird die Baugenehmigung für die Nutzungsänderung der Getreidehallen 03 und 04 für Maschinenreparatur, Zwischenlagerung, Kfz-Aufbereitung und private Auslagerung, auf dem Grundstück Fl.Nr. 181/1 der Gemarkung Heimstetten, Feldkirchner Straße 14.
 
Den in der Anlage dieser Sitzungsvorlage befindlichen Zeichnungen der Eingabeplanung, der Betriebskonzeption für die Halle 03 und dem Schreiben der Antragstellerin können die Merkmale des Vorhabens, die zum Vorhaben gemacht wurden, entnommen werden.
 
Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans Nr. 76 H. Bei der bauplanungsrechtlichen Prüfung ist die Zulässigkeit des Vorhabens auf der Grundlage des § 30 Abs. 1 BauGB zu beurteilen. Für den Stellplatznachweis ist die Stellplatz- und Fahrradsatzung zu verwenden, die seit 2019 rechtswirksam ist.
 
Als Art der baulichen Nutzung ist für den Geltungsbereich des Bebauungsplans ein Gewerbegebiet festgesetzt. „Siehe hierzu Nutzungseinschränkungen unter Punkt B.6.1. Von den genannten Ausnahmen sind nur die in Nr. 1 aufgeführten Anlagen allgemein zulässig, wenn die Auflagen unter B. 6.2 und B. 6.4 erfüllt werden. Von den in § 8 Abs. 2 allgemein zulässigen Nutzungsarten sind folgende Nutzungsarten ausgeschlossen: Speditionsbetriebe, reine Lagerbetriebe, Lagerplätze für Schrott, Abfälle sowie Autowrackplätze und ähnlich wirkende Lagerflächen (Lagerflächen als untergeordnete Nebenanlagen von zugelassenen Betrieben bleiben davon unberührt), Beherbergungsbetriebe, Einzelhandelsbetriebe zur Versorgung des täglichen Bedarfs.
Die Festsetzungen B. 6.1, B. 6.2 und B. 6.4 betreffen Maßnahmen zum Immissiosschutz.
 
Mit den vorgelegten Unterlagen wird keine Befreiung oder Ausnahme von den Festsetzungen des Bebauungsplans oder eine Abweichung von der Stellplatz- und Fahrradsatzung beantragt.
 
Nach Art. 63 BayBO können Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen von örtlichen Bauvorschriften und städtebaulichen Satzungen durch die Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde zugelassen werden. Dazu sind diese gesondert schriftlich zu beantragen und zu begründen. Die Abweichungsanträge sind mit dem Bauantrag zu stellen.
 
Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Baugenehmigung für die Nutzungsänderung kann erteilt werden, wenn festgestellt wird, dass keine Befreiung oder Ausnahme von den Festsetzungen des Bebauungsplans oder eine Abweichung einer zu beachtenden örtlichen Bauvorschrift erforderlich wird.

H. Mayer,
Kirchheim, der 22.09.2022

Beschlussvorschlag

Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Baugenehmigung für die Nutzungsänderung der Getreidehallen 03 und 04 für Maschinenreparatur, Zwischenlagerung, Kfz-Aufbereitung und private Auslagerung, auf dem Grundstück Fl.Nr. 181/1 der Gemarkung Heimstetten, Feldkirchner Straße 14, wird gemäß Sachvortrag unter der Maßgabe erteilt, dass die Genehmigungsbehörde im Landratsamt feststellt, dass keine Befreiung oder Ausnahme von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 76 H oder eine Abweichung von der Stellplatz- und Fahrradsatzung erforderlich wird.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Baugenehmigung für die Nutzungsänderung der Getreidehallen 03 und 04 für Maschinenreparatur, Zwischenlagerung, Kfz-Aufbereitung und private Auslagerung, auf dem Grundstück Fl.Nr. 181/1 der Gemarkung Heimstetten, Feldkirchner Straße 14, wird gemäß Sachvortrag unter der Maßgabe erteilt, dass die Genehmigungsbehörde im Landratsamt feststellt, dass keine Befreiung oder Ausnahme von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 76 H oder eine Abweichung von der Stellplatz- und Fahrradsatzung erforderlich wird.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Dokumente
Download 2022-09-19, Anlage 1 zur Sitzungsvorlage Bauausschuss vom 27.09.2022, Eingabeplanung, 22/41, Nutzungsänderung der vier Getreidehallen 03 - 04 für Maschinenreparatur, Zwischenlagerung, Kfz-Aufbereitung und private Auslagerung.pdf
Download 2022-09-19, Anlage 2 zur Sitzungsvorlage Bauausschuss vom 27.09.2022, Nutzungskonzept der Halle 3, 22/41, Nutzungsänderung der vier Getreidehallen 03 - 04 für Maschinenreparatur, Zwischenlagerung, Kfz-Aufbereitung und private Auslagerung.pdf
Download 2022-09-19, Anlage 3 zur Sitzungsvorlage Bauausschuss vom 27.09.2022, Schreiben zum Nutzungskonzept der Hallen, 22/41, Nutzungsänderung der vier Getreidehallen 03 - 04 für Maschinenreparatur, Zwischenlagerung, Kfz-Aufbereitung und private Auslagerung.pdf

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3.4. Aufstockung eines Gewerbegebäudes und Nutzungsänderung Lager in Werkstatt am Henschelring 13a

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München) 08. Bauausschuss 27.09.2022 ö beschließend 3.4

Sachverhalt

Beantragt wird die Aufstockung eines Gewerbegebäudes und Nutzungsänderung Lager in Werkstatt auf dem Grundstück Fl.Nr. 183/15 der Gemarkung Kirchheim, Henschelring 13a.

Den im Anhang dieser Sitzungsvorlage befindlichen Zeichnungen der Eingabeplanung mit dem Ausschnitt der Planzeichnung des Bebauungsplans und einem Luftbildausschnitt können die wesentlichen Merkmale des Vorhabens entnommen werden.

Mit der letzten Baugenehmigung für den Antrag „Erweiterung eines Bürogebäudes (Aufstockung Rückgebäude) mit Dacherneuerung“ wurde anfangs März die Errichtung eines Walmdaches statt eines Flachdaches und die Nutzungsänderung eines Lagers in eine Werkstatt sowie eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans wegen der Errichtung eines mit 15° noch flach geneigten Sattel- bzw. Walmdaches ermöglicht.

Der Baugenehmigung wurde hinsichtlich der Erweiterung der baulichen Anlage nicht umgesetzt und ist somit nicht mehr rechtswirksam. Die Nutzungsänderung wird vorsorglich noch einmal beantragt.   

Dafür soll das Bestandsgebäude nicht nur mit der Überbauung der Halle erweitert werden sondern mit einem zusätzlichen 3. Geschoss. Damit erhält das gesamte Gebäude 3 Vollgeschosse.
Die vorgelegte Planung beinhaltet:
  • im Erdgeschoss: das Treppenhaus mit Windfang, eine Werkstatt, 2 Büros und Nasszellen
  • im 1. Obergeschoss: 
im Bestandsgebäude: das Treppenhaus, Teil 1 der 1. Wohnung, die Treppe ins 2. OG und ein Aufenthaltsraum mit Nasszellen für die Büronutzung 
im Neubau über der Halle: 3 Büros
  • im 2. Obergeschoss im Neubau: die Treppe ins 2. OG, Teil 2 der 1. Wohnung und eine 2. Wohneinheit für Betriebsleiter

Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans Nr. 6/K und der 1. Änderung für das Gewerbegebiet Kirchheim Ost. Bei der bauplanungsrechtlichen Prüfung ist die Zulässigkeit des Vorhabens auf der Grundlage des § 30 Abs. 1 BauGB zu beurteilen. Für den Stellplatznachweis ist die Stellplatz- und Fahrradsatzung zu verwenden, die seit 2019 rechtswirksam ist.

Mit den vorgelegten Unterlagen werden keine Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans beantragt.

Nach Art. 63 BayBO können Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen von örtlichen Bauvorschriften und städtebaulichen Satzungen durch die Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde zugelassen werden. Dazu sind diese gesondert schriftlich zu beantragen und zu begründen. Die Abweichungsanträge sind mit dem Bauantrag zu stellen.

Gemäß Festsetzung Nr. B. 1.2 sind Wohnungen nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO für Aufsichts- und Bereitschaftspersonal sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter ausnahmsweise zulässig.
§ 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO: „Ausnahmsweise können zugelassen werden: Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind.“
Die Gemeinde kann der Ausnahme zustimmen, wenn die Genehmigungsbehörde im Landratsamt feststellt, dass die beiden Wohnungen nach den Kriterien des § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO zulässig sind.  

H. Mayer,
Kirchheim, der 15.09.2022

Beschlussvorschlag

Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Baugenehmigung für die Aufstockung eines Gewerbegebäudes und Nutzungsänderung Lager in Werkstatt auf dem Grundstück Fl.Nr. 183/15 der Gemarkung Kirchheim, Henschelring 13a wird gemäß Sachvortrag unter der Maßgabe erteilt, dass die Genehmigungsbehörde im Landratsamt feststellt, dass keine Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 6/K erforderlich werden.

Der Ausnahme nach Festsetzung Nr. B. 1.2 des Bebauungsplans Nr. 6/K wegen der zwei Wohnungen wird gemäß Sachvortrag unter der Maßgabe zugestimmt, dass die Genehmigungsbehörde im Landratsamt feststellt, dass sie nach den Kriterien des § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO zulässig sind. 

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Baugenehmigung für die Aufstockung eines Gewerbegebäudes und Nutzungsänderung Lager in Werkstatt auf dem Grundstück Fl.Nr. 183/15 der Gemarkung Kirchheim, Henschelring 13a wird gemäß Sachvortrag unter der Maßgabe erteilt, dass die Genehmigungsbehörde im Landratsamt feststellt, dass keine Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 6/K erforderlich werden.

Der Ausnahme nach Festsetzung Nr. B. 1.2 des Bebauungsplans Nr. 6/K wegen der zwei Wohnungen wird gemäß Sachvortrag unter der Maßgabe zugestimmt, dass die Genehmigungsbehörde im Landratsamt feststellt, dass sie nach den Kriterien des § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO zulässig sind. 

Die Freiflächensatzung ist einzuhalten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Dokumente
Download 2022-09-12, Anlage 1 zur Sitzungsvorlage Bauausschuss vom 27.09.2022, Eingabeplanung, 22/39, Oana und Cristian Zaharia, Aufstockung eines Gewerbegebäudes und Nutzungsänderung Lager in Werkstatt am Henschelring 13a.pdf
Download 2022-09-15, Anlage 2 zur Sitzungsvorlage Bauausschuss vom 27.09.2022, Eingabeplanung, 22/39, Oana und Cristian Zaharia, Aufstockung eines Gewerbegebäudes und Nutzungsänderung Lager in Werkstatt am Henschelring 13a.pdf

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3.5. Landesgartenschau 2024 - Hochbaulicher Teilbereich "Langhaus", Fl.Nr. 1342 Gemarkung Kirchheim

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München) 08. Bauausschuss 27.09.2022 ö beschließend 3.5

Sachverhalt

Beantragt wird die Baugenehmigung für den Neubau einer baulichen Anlage für die Landesgartenschau 2024 auf dem Grundstück Fl.Nr. 1342 der Gemarkung Kirchheim an der Hauptstraße westlich der neuen Sportanlage des Gymnasiums Kirchheim und nördlich von WR 12.

Der Sitzungsvorlage sind ein Lageplan, die Zeichnungen des Bauantrags, der Befreiungsantrag mit Begründung und Ausschnitte der Planzeichnung des Bebauungsplans Nr. 100 und der 1. Änderung beigefügt. 

Bei der bauplanungsrechtlichen Prüfung ist die Zulässigkeit des Vorhabens auf der Grundlage des § 30 Abs. 1 BauGB zu beurteilen, da sich das Grundstück im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans Nr. 100 – „Kirchheim 2030“ befindet. Das Grundstück ist durch Planzeichen A) 6.1 als öffentliche Grünfläche festgesetzt mit vorgeschlagenen Standorten für Bäume als Hinweis D) 8).

In der noch nicht rechtswirksamen 1. Änderung des Bebauungsplans wird für den Bereich, auf dem die bauliche Anlage errichtet werden soll, 
  1. durch Planzeichen A) 6.1 als öffentliche Grünfläche festgesetzt mit vorgeschlagenen Standorten für Bäume als Hinweis D) 10) dargestellt und
  2. durch Planzeichen ein Kinderspielplatz als Hinweis D) 8) dargestellt. 

Überbaubare Flächen werden im Geltungsbereich des Bebauungsplans und der 1. Änderung durch Baulinien (Planzeichen A) 3.5) und Baugrenzen (Planzeichen A) 3.6) definiert. Für das Langhaus ist kein Bauraum festgesetzt.
Für die Errichtung des Langhauses wird möglicherweise eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans und der 1. Änderung erforderlich sein.

Den erforderlichen Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 100 und falls erforderlich auch von der 1. Änderung kann zugestimmt werden.

H. Mayer,
Kirchheim, der 21.09.2022

Beschlussvorschlag

Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Baugenehmigung für den Neubau einer baulichen Anlage, das „Langhaus“, für die Landesgartenschau 2024 auf dem Grundstück Fl.Nr. 1342 der Gemarkung Kirchheim an der Hauptstraße westlich der neuen Sportanlage des Gymnasiums Kirchheim und nördlich von WR 12, wird gemäß Sachvortrag erteilt.

Den erforderlichen Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 100 und der 1. Änderung wird gemäß Sachvortrag zugestimmt.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Baugenehmigung für den Neubau einer baulichen Anlage, das „Langhaus“, für die Landesgartenschau 2024 auf dem Grundstück Fl.Nr. 1342 der Gemarkung Kirchheim an der Hauptstraße westlich der neuen Sportanlage des Gymnasiums Kirchheim und nördlich von WR 12, wird gemäß Sachvortrag erteilt.

Den erforderlichen Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 100 und der 1. Änderung wird gemäß Sachvortrag zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Dokumente
Download 2022-09-19, Anlage 1 zur Sitzungsvorlage Bauausschuss vom 27.09.2022, Grundriss EG, 22/46, Gemeinde Kirchheim vertr. durch Kirchheim 2024 GmbH, Landesgartenschau 2024, Hochbaulicher Teilbereich "Langhaus", Fl.Nr. 1342 Gemarkung Kirchheim.pdf
Download 2022-09-19, Anlage 2 zur Sitzungsvorlage Bauausschuss vom 27.09.2022, Dachaufsicht, 22/46, Gemeinde Kirchheim vertr. durch Kirchheim 2024 GmbH, Landesgartenschau 2024, Hochbaulicher Teilbereich "Langhaus", Fl.Nr. 1342 Gemarkung Kirchheim.pdf
Download 2022-09-19, Anlage 3 zur Sitzungsvorlage Bauausschuss vom 27.09.2022, Schnitt-AA, 22/46, Gemeinde Kirchheim vertr. durch Kirchheim 2024 GmbH, Landesgartenschau 2024, Hochbaulicher Teilbereich "Langhaus", Fl.Nr. 1342 Gemarkung Kirchheim.pdf
Download 2022-09-19, Anlage 4 zur Sitzungsvorlage Bauausschuss vom 27.09.2022, Schnitt-BB, 22/46, Gemeinde Kirchheim vertr. durch Kirchheim 2024 GmbH, Landesgartenschau 2024, Hochbaulicher Teilbereich "Langhaus", Fl.Nr. 1342 Gemarkung Kirchheim.pdf
Download 2022-09-19, Anlage 5 zur Sitzungsvorlage Bauausschuss vom 27.09.2022, Schnitt-CC, 22/46, Gemeinde Kirchheim vertr. durch Kirchheim 2024 GmbH, Landesgartenschau 2024, Hochbaulicher Teilbereich "Langhaus", Fl.Nr. 1342 Gemarkung Kirchheim.pdf
Download 2022-09-19, Anlage 6 zur Sitzungsvorlage Bauausschuss vom 27.09.2022, Ansicht N u. S, 22/46, Gemeinde Kirchheim vertr. durch Kirchheim 2024 GmbH, Landesgartenschau 2024, Hochbaulicher Teilbereich "Langhaus", Fl.Nr. 1342 Gemarkung Kirchheim.pdf
Download 2022-09-19, Anlage 7 zur Sitzungsvorlage Bauausschuss vom 27.09.2022, Ansicht O u. W, 22/46, Gemeinde Kirchheim vertr. durch Kirchheim 2024 GmbH, Landesgartenschau 2024, Hochbaulicher Teilbereich "Langhaus", Fl.Nr. 1342 Gemarkung Kirchheim.pdf
Download 2022-09-19, Anlage 8 zur Sitzungsvorlage Bauausschuss vom 27.09.2022, Planzeichnung 1. Änderung B-Plan, Gemeinde Kirchheim vertr. durch Kirchheim 2024 GmbH, Landesgartenschau 2024, Hochbaulicher Teilbereich "Langhaus", Fl.Nr. 1342 Gemarkung Kirchheim.pdf
Download 2022-09-19, Anlage 9 zur Sitzungsvorlage Bauausschuss vom 27.09.2022, Planzeichnung B-Plan 100, 22/46, Gemeinde Kirchheim vertr. durch Kirchheim 2024 GmbH, Landesgartenschau 2024, Hochbaulicher Teilbereich "Langhaus", Fl.Nr. 1342 Gemarkung Kirchheim.pdf

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3.6. Landesgartenschau 2024 - Hochbaulicher Teilbereich "Parkpavillon", Fl.Nr. 1342 Gemarkung Kirchheim

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München) 08. Bauausschuss 27.09.2022 ö beschließend 3.6

Sachverhalt

Beantragt wird die Baugenehmigung für den Neubau einer baulichen Anlage für die Landesgartenschau 2024 auf dem Grundstück Fl.Nr. 1342 der Gemarkung Kirchheim in der Nähe zur Heimstettner Straße westlich des Eingangsbereichs des Gymnasiums Kirchheim und nördlich des WR 13.

Der Sitzungsvorlage sind ein Lageplan, die Zeichnungen des Bauantrags, der Befreiungsantrag mit Begründung und Ausschnitte der Planzeichnung des Bebauungsplans Nr. 100 und der 1. Änderung beigefügt. 

Bei der bauplanungsrechtlichen Prüfung ist die Zulässigkeit des Vorhabens auf der Grundlage des § 30 Abs. 1 BauGB zu beurteilen, da sich das Grundstück im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans Nr. 100 – „Kirchheim 2030“ befindet. Das Grundstück ist durch Planzeichen A) 6.1 als öffentliche Grünfläche festgesetzt und als Spielplatz als Hinweis D) 7) mit vorgeschlagenen Standorten für Bäume als Hinweis D) 8) dargestellt.

In der noch nicht rechtswirksamen 1. Änderung des Bebauungsplans wird für den Bereich, auf dem die bauliche Anlage – Parkpavillon – errichtet werden soll, 
  1. durch Planzeichen A) 6.1 als öffentliche Grünfläche festgesetzt mit vorgeschlagenen Standorten für Bäume als Hinweis D) 10) dargestellt und
  2. durch Planzeichen eine Fläche als „Park-Pavillon“ dargestellt. 

Überbaubare Flächen werden im Geltungsbereich des Bebauungsplans und der 1. Änderung durch Baulinien (Planzeichen A) 3.5) und Baugrenzen (Planzeichen A) 3.6) definiert. Für das Langhaus ist kein Bauraum festgesetzt.
Für die Errichtung des Parkpavillons wird möglicherweise eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans und der 1. Änderung erforderlich sein.

Den erforderlichen Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 100 und falls erforderlich auch von der 1. Änderung kann zugestimmt werden.

H. Mayer,
Kirchheim, der 20.09.2022

Beschlussvorschlag

Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Baugenehmigung für den Neubau einer baulichen Anlage, das „Parkpavillon“, für die Landesgartenschau 2024 auf dem Grundstück Fl.Nr. 1342 der Gemarkung Kirchheim in der Nähe zur Heimstettner Straße westlich des Eingangsbereichs des Gymnasiums Kirchheim und nördlich des WR 13, wird gemäß Sachvortrag erteilt.

Den erforderlichen Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 100 und der 1. Änderung wird gemäß Sachvortrag zugestimmt.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Baugenehmigung für den Neubau einer baulichen Anlage, das „Parkpavillon“, für die Landesgartenschau 2024 auf dem Grundstück Fl.Nr. 1342 der Gemarkung Kirchheim in der Nähe zur Heimstettner Straße westlich des Eingangsbereichs des Gymnasiums Kirchheim und nördlich des WR 13, wird gemäß Sachvortrag erteilt.

Den erforderlichen Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 100 und der 1. Änderung wird gemäß Sachvortrag zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Dokumente
Download 2022-09-22_Parkpavillon - Genehmigungsplanung.pdf
Download Kirchheim_Parkpavillon_lq_Nachbarabstimmung.pdf

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3.7. Herstellung einer Aussichtskanzel mit Brüstungsmauer auf bereits hergestellter Grundschüttung im zukünftigen Ortspark Kirchheim bei München, Fl.Nr. 1414 Gemarkung Kirchheim

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München) 08. Bauausschuss 27.09.2022 ö beschließend 3.7

Sachverhalt

Beantragt wird die Baugenehmigung für den Neubau einer baulichen Anlage, der Aussichtskanzel mit Brüstungsmauer auf der bereits hergestellten Grundschüttung im zukünftigen Ortspark Kirchheim auf dem Grundstück Fl.Nr. 1414 der Gemarkung Kirchheim westlich des neuen Ratshauses.

Der Sitzungsvorlage sind ein Lageplan, die Zeichnungen des Bauantrags und Ausschnitte der Planzeichnung des Bebauungsplans Nr. 100 und der 1. Änderung beigefügt. 

Bei der bauplanungsrechtlichen Prüfung ist die Zulässigkeit des Vorhabens auf der Grundlage des § 30 Abs. 1 BauGB zu beurteilen, da sich das Grundstück im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans Nr. 100 – „Kirchheim 2030“ befindet. 
Das Grundstück ist durch Planzeichen A) 6.1 als öffentliche Grünfläche festgesetzt mit vorgeschlagenen Standorten für Bäume als Hinweis D) 8).

In der noch nicht rechtswirksamen 1. Änderung des Bebauungsplans wird für den Bereich, auf dem die bauliche Anlage errichtet werden soll, 
  1. durch Planzeichen A) 6.1 als öffentliche Grünfläche festgesetzt mit vorgeschlagenen Standorten für Bäume als Hinweis D) 10) dargestellt und
  2. durch Planzeichen ein „Aussichtspunkt“ als Hinweis D) 9) dargestellt. 

Überbaubare Flächen werden im Geltungsbereich des Bebauungsplans und der 1. Änderung durch Baulinien (Planzeichen A) 3.5) und Baugrenzen (Planzeichen A) 3.6) definiert. Für das Langhaus ist kein Bauraum festgesetzt.
Für die Errichtung der der Aussichtskanzel mit Brüstungsmauer wird möglicherweise eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans und der 1. Änderung erforderlich sein.

Den erforderlichen Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 100 und falls erforderlich auch von der 1. Änderung kann zugestimmt werden.

H. Mayer,
Kirchheim, der 20.09.2022

Beschlussvorschlag

Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Baugenehmigung für den Neubau einer baulichen Anlage, der Aussichtskanzel mit Brüstungsmauer auf der bereits hergestellten Grundschüttung im zukünftigen Ortspark Kirchheim auf dem Grundstück Fl.Nr. 1414 der Gemarkung Kirchheim westlich des neuen Ratshauses wird gemäß Sachvortrag erteilt.

Den erforderlichen Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 100 und der 1. Änderung wird gemäß Sachvortrag zugestimmt.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Baugenehmigung für den Neubau einer baulichen Anlage, der Aussichtskanzel mit Brüstungsmauer auf der bereits hergestellten Grundschüttung im zukünftigen Ortspark Kirchheim auf dem Grundstück Fl.Nr. 1414 der Gemarkung Kirchheim westlich des neuen Ratshauses wird gemäß Sachvortrag erteilt.

Den erforderlichen Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 100 und der 1. Änderung wird gemäß Sachvortrag zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 2

Dokumente
Download 2022-09-20, Anlage 1 zur Sitzungsvorlage Bauausschuss vom 27.09.2022, Eingabeplanung, 22/50, Gemeinde Kirchheim, Herstellung einer Aussichtskanzel mit Brüstungsmauer auf bereits hergestellter Grundschüttung im zukünftigen Ortspark Kirchheim bei München.pdf
Download 2022-09-20, Anlage 2 zur Sitzungsvorlage Bauausschuss vom 27.09.2022, Planzeichnung B-Plan 100 u. 1. Änderung, 22/50, Herstellung einer Aussichtskanzel mit Brüstungsmauer auf bereits hergestellter Grundschüttung im zukünftigen Ortspark Kirchheim.pdf
Download 2022-09-22_Parkkanzel.pdf
Download SIN_OP_WIL_LP3_DE_01_Park-Kanzel_F_0.pdf

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3.8. Erstellung einer Terrassenüberdachung, Hausner Straße 85

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München) 08. Bauausschuss 27.09.2022 ö beschließend 3.8

Sachverhalt

Dieser TOP wird vertagt.

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3.9. Erstellung eines Swimmingpools, Hausner Straße 85

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München) 08. Bauausschuss 27.09.2022 ö beschließend 3.9

Sachverhalt

Dieser TOP wird vertagt.

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3.10. Aufstellung eines Stickstofftanks am Gebäude Ammerthalstraße 18/20 zur dringenden Versorgung des Produktionsbetriebs

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München) 08. Bauausschuss 27.09.2022 ö beschließend 3.10

Sachverhalt

Beantragt wird die Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans für die Aufstellung eines Stickstofftanks am Gebäude Ammerthalstraße 18/20 zur dringenden Versorgung des Produktionsbetriebs auf dem Grundstück Fl. Nr. 174 der Gemarkung Heimstetten.

Der Anlage dieser Beschlussvorlage sind ein Lageplan, ein Freiflächengestaltungsplan, zwei Befreiungsanträge und eine Beschreibung des Stickstofftanks, sowie ein Flurkartenausschnitt mit Luftbild beigefügt; diesen Unterlagen können die wesentlichen Merkmale entnommen werden.

Auf dem Baugrundstück soll an der Nordwestseite der gewerblich genutzten Gebäude B1 und B2 ein Stickstofftank auf ausreichend verdichtetem und wasserdurchlässigen Untergrund mit Kiesbett errichtet werden. Zur Absicherung ist eine Gittereinhausung mit der Höhe von 2,5 m auf einem Streifenfundament mit Anfahrschutz/Rammschutz über Poller geplant. Die überbaute Fläche beträgt ca. 9 m² (ca. 3 m x ca. 3 m).
Dem Freiflächengestaltungsplan ist zu entnehmen, dass keine Bäume gefällt aber Gebüsch und Kleinsträucher zurückgeschnitten werden sollen.

Die Aufstellung des Stickstofftanks ist gemäß Art. 57 Abs. 1 Nr.6 a) der Bayerischen Bauordnung – BayBO – als ortsfester Behälter für Flüssiggas mit einem Fassungsvermögen von weniger als 3t, für nicht verflüssigte Gase mit einem Rauminhalt bis zu 6 m³ verfahrensfrei.
 
Die Zulässigkeit des Vorhabens ist auf der Grundlage des § 30 Abs. 1 BauGB zu beurteilen, weil sich das Grundstück im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans Nr. 70 befindet. Das Baugebiet ist als Gewerbegebiet festgesetzt.
 
Mit dem Vorhaben werden folgende Regelungen des Bebauungsplans Nr. 70 berührt:
  1. Durch Planzeichen Nr. A.8.a) ist eine Baugrenze im Abstand von 7 m zur nördlichen Grundstücksgrenze zum Klausnerring festgesetzt, die durch den Neubau des Stickstofftanks um ca. 3 m überschritten wird.
  2. In der Grünordnung finden sich Festsetzungen durch Text unter C.:
„2. Bei den Vegetationsflächen auf privaten Grund, die nicht zu den durch Planzeichen festgesetzten Schutz- und Grenzpflanzungen gehören, ist im Durchschnitt mindestens ein Laubbaum je 150 m² Grünfläche zu pflanzen. Als Mindestpflanzgröße für diese Bäume werden 20 bis 25 cm Baumumfang, gemessen in 1 m Höhe, festgesetzt. Zulässige Arten siehe Ziffer 4.“
Diese Vegetationsfläche wird mit dem Stickstofftank auf beschriebenen Untergrund mit Gittereinhausung um ca. 3 m überbaut.

Für die Errichtung des Stickstofftanks außerhalb des durch Baugrenzen definierten Bauraums wird eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans erforderlich.

Durch die Überbauung der Vegetationsfläche mit dem Stickstofftank um ca. 3 m wird eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans erforderlich.
 
Gemäß Art. 63 Abs. 1 und 3 BayBO kann die Gemeinde bei verfahrensfreien Vorhaben über Abweichungen von den Bestimmungen örtlicher Bauvorschriften sowie Ausnahmen und Befreiungen von Festsetzungen eines Bebauungsplans entscheiden, „wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange insbesondere des Art. 3 Abs. 1 vereinbar sind“. Danach sind Anlagen „unter Berücksichtigung der Belange der Baukultur, insbesondere der anerkannten Regeln der Baukunst, so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben und Gesundheit, und die natürlichen Lebensgrundlagen nicht gefährdet werden.“

Aus Sicht der gemeindlichen Bauverwaltung können die erforderlichen Befreiungen in diesem Fall erteilt werden, weil die Kriterien der BayBO eingehalten werden. 

H. Mayer,
Kirchheim, der 15.09.2022

Beschlussvorschlag

Für die Aufstellung eines Stickstofftanks mit Gittereinhausung mit der Höhe von 2,50 m auf ausreichend verdichteten und wasserdurchlässigen Untergrund mit der Fläche von ca. 9 m² am Gebäude Ammerthalstraße 18/20 zur dringenden Versorgung des Produktionsbetriebs auf dem Grundstück Fl. Nr. 174 der Gemarkung Heimstetten, wird eine Befreiung vom Bebauungsplan Nr. 70 wegen der Überschreitung der durch Planzeichen Nr. A.8.a) festgesetzten Baugrenze im Norden zum Klausnerring um ca. 3 m und der Überbauung der in der Grünordnung (Grünordnungsplan Buchstabe C.2.) festgesetzten Vegetationsfläche gemäß Sachvortrag erteilt. 

Beschluss

Für die Aufstellung eines Stickstofftanks mit Gittereinhausung mit der Höhe von 2,50 m auf ausreichend verdichteten und wasserdurchlässigen Untergrund mit der Fläche von ca. 9 m² am Gebäude Ammerthalstraße 18/20 zur dringenden Versorgung des Produktionsbetriebs auf dem Grundstück Fl. Nr. 174 der Gemarkung Heimstetten, wird eine Befreiung vom Bebauungsplan Nr. 70 wegen der Überschreitung der durch Planzeichen Nr. A.8.a) festgesetzten Baugrenze im Norden zum Klausnerring um ca. 3 m und der Überbauung der in der Grünordnung (Grünordnungsplan Buchstabe C.2.) festgesetzten Vegetationsfläche gemäß Sachvortrag erteilt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Dokumente
Download 2022-09-09, Anlage 1 zur Sitzungsvorlage Bauausschuss vom 27.09.2022, 22/48, Lageplan, Aufstellung eines Stickstofftanks am Gebäude Ammerthalstraße 18/20 zur dringenden Versorgung des Produktionsbetriebs.pdf
Download 2022-09-09, Anlage 2 zur Sitzungsvorlage Bauausschuss vom 27.09.2022, 22/48, Freiflächengestaltungsplan, Aufstellung eines Stickstofftanks am Gebäude Ammerthalstraße 18/20 zur dringenden Versorgung des Produktionsbetriebs .pdf
Download 2022-09-13, Anlage 3 zur Sitzungsvorlage Bauausschuss vom 27.09.2022, 22/48, Stickstofftank, Einzäunung, Aufstellung eines Stickstofftanks am Gebäude Ammerthalstraße 18/20 zur dringenden Versorgung des Produktionsbetriebs .pdf
Download 2022-09-09, Anlage 4 zur Sitzungsvorlage Bauausschuss vom 27.09.2022, 22/48, Antrag auf Befreiung, Aufstellung eines Stickstofftanks am Gebäude Ammerthalstraße 18/20 zur dringenden Versorgung des Produktionsbetriebs .pdf
Download 2022-09-09, Anlage 5 zur Sitzungsvorlage Bauausschuss vom 27.09.2022, 22/48, Antrag auf Befreiung, Aufstellung eines Stickstofftanks am Gebäude Ammerthalstraße 18/20 zur dringenden Versorgung des Produktionsbetriebs.pdf
Download 2022-09-09, Anlage 6 zur Sitzungsvorlage Bauausschuss vom 27.09.2022, 22/48, Beschreibung Tankanlage, Aufstellung eines Stickstofftanks am Gebäude Ammerthalstraße 18/20 zur dringenden Versorgung des Produktionsbetriebs .pdf

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3.11. Errichtung von zwei Wohnhäusern mit Tiefgarage, Seestraße 7

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München) 08. Bauausschuss 27.09.2022 ö beschließend 3.11

Sachverhalt

Für die Errichtung von zwei Wohnhäusern mit Tiefgarage auf dem Grundstück Fl.Nr. 71/3 der Gemarkung Heimstetten, Seestraße 7, wurde ein Antrag auf Vorbescheid i. S. d. Art. 71 Bayerische Bauordnung – BayBO – vorgelegt.

Das Vorhaben befindet sich nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans sondern innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile. Eine Beurteilung erfolgt nach § 34 BauGB. Im Flächennutzungsplan ist das Baugebiet als „allgemeines Wohngebiet“ dargestellt.
Darüber hinaus sind für das Vorhaben zu beachten:
  • die Stellplatz- und Fahrradsatzung
  • die Satzung über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe („Abstandsflächensatzung“)
  • die Einfriedungssatzung
  • die Baumschutzverordnung

Nach § 34 BauGB ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

Für die Bebauung des Grundstücks wurden der Gemeinde und der Genehmigungsbehörde schon mehrere Planungen bzw. Entwürfe in Form von zwei Vorbescheidsanträgen und einem Bauantrag vorgelegt:
  • Vorbescheid erteilt am 09.05.2014 für die „Neubebauung in 2 Varianten mit Tiefgarage u. Stellplätzen, Seestraße“
  • Vorbescheid behandelt im Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt am 20.01.2020 für den Neubau eines Wohn- und Verwaltungsbaus inkl. Tiefgarage und zweitem Untergeschoss, Seestraße 7“
  • Bauantrag behandelt im Hauptausschuss am 23.02.2021 für den „Neubau zweier Wohnhäuser mit sieben und fünf Nutzungseinheiten und Tiefgarage, Seestraße 7“

Mit der vorgelegten Planung wird jetzt ein leicht abgewandelter Entwurf vorgestellt.
Der Anlage dieser Beschlussvorlage sind ein Lageplan, Zeichnungen sowie eine Erläuterung und die Fragestellung zum Vorbescheid sowie isometrische Luftbilder des Baugrundstücks, die Beschlussbuchauszüge der letzten Anträge auf Vorbescheid und Baugenehmigung und Ausschnitte der Planzeichnung des Bebauungsplans Nr. 29 H beigefügt.

Hier der Vergleich der neuen Planung mit dem letzten Vorbescheid und dem Bauantrag in einer Tabelle:

Vorbescheid (BIUA 20.01.2020)
Wohn- und Verwaltungsbau
Bauantrag Neubau von 2 Wohnhäusern mit 7 und 5 (HA 23.02.2021) Nutzungseinheiten
Neubau Vorbescheid
Wohn- und Verwaltungsbau
Geschossigkeit und Baukörper
EG + OG + DG mit KG und TG + Stellplätzen
EG + OG + DG mit TG + Stellplätzen
EG + OG + DG mit TG + Stellplätzen
Dachform
Satteldach, Flachdach/Dachterrasse
Satteldach
Satteldach
Dachneigung
29°
Keine Angabe, ca. 30°
Keine Angabe, ca. 30°
GR §19 Abs.2 BauNVO (m²)
282,24
228,40
ca. 200
GRZ §19 Abs.2 BauNVO
0,3
0,24
0,21
GRZ § 19 Abs. 2 + 4 BauNVO
Keine Angabe
0,6
Keine Angabe
GF (m²)
ca. 560
416 (Haus 1 u. 2) 
ca. 400 (Haus 1 u. 2)
GFZ
ca. 0,59
ca. 0,44
ca. 0,43
Wandhöhe (m)
6,60
6,48
6,48
Firsthöhe (m)
9,37
8,95
8,95
Untergeschoss / Tiefgarage
zweigeschossig
eingeschossig
eingeschossig
Mindestabstand zum Bahngrundstück (m)
ca. 3,0
ca. 3,0
ca. 4,5
- GR: Grundfläche, GRZ: Grundflächenzahl, GF: Geschossfläche, GFZ: Geschossflächenzahl, VG: Vollgeschoss
- GRZ gem. § 19 Abs. 2 BauNVO: GRZ der baulichen Anlagen
- GRZ gem. § 19 Abs. 4 BauNVO: GRZ der Garagen, Stellplätze und Zufahrten
- Alle Angaben stammen vom Bauantrag. 

Zur im Anhang befindlichen Fragestellung zum Antrag auf Vorbescheid: 

Fragen zur „Gestaltung der baurechtlichen Beurteilung nach § 34 BauGB“:

  1. Ist die Konzeption von zwei Baukörpern mit GRZ 1 0 ca. 0,21 und einer Wandhöhe von 6,48 m auf dem Grundstück genehmigungsfähig?
Da die GRZ (19 Abs.2 BauNVO) kleiner ist als die der Bebauung des letzten Vorbescheids, wird die Genehmigungsbehörde feststellen, dass eine GRZ von 0,21 genehmigungsfähig sind. 
Das gemeindliche Einvernehmen kann erteilt werden.

  1. Ist die Errichtung von Baukörpern mit zwei Vollgeschossen und einem Dachgeschoss mit Kniestock und Gauben genehmigungsfähig?
Da die Baukörper aufgrund der gleichen Dachneigung, Wand- und Firsthöhe aber kleinerer Seitenlänge bei gleicher Gebäudebreite etwas kleiner sind als die der Bebauung für den Bauantrag, wird die Genehmigungsbehörde feststellen, dass sie genehmigungsfähig sind. Das gemeindliche Einvernehmen kann erteilt werden.

  1. Ist die Platzierung der Rampenzufahrt, wie in der Entwurfskonzeption vorgesehen, von der Seestraße aus zulässig?

Erschließung des Baugrundstücks:
Das Grundstück Fl.Nr. 72 der Gemarkung Heimstetten (Seestraße) befindet sich im Eigentum der Gemeinde und ist zwischen Feldkirchner Straße, Chiemseering und A 99 als Ortsstraße ohne Widmungsbeschränkung gewidmet.
Das Grundstück Fl.Nr. 75/2 der Gemarkung Heimstetten (Seestraße) befindet sich im Eigentum der Gemeinde und ist nicht gewidmet.
Über den westlichen Bereich des Baugrundstücks und in der Seestraße Richtung Osten führt die Abwasserkanaltrasse. 
Der Wasseranschluss reicht bis an die östliche Grenze des Baugrundstücks.
Die Straße ist bis zum westlichen Bereich des Wendehammers der Seestraße hergestellt.

Bauplanungsrechtliche Situation:
Die Seestraße befindet sich im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans Nr. 29 H. 
In der Planzeichnung des Bebauungsplans ist die Seestraße über den Wendehammer bis zu ca. 15 m nach Westen verlängert als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt und endet mit zwei Parkplätzen.
Die geplante Zufahrt zum Baugrundstück verläuft über im Bebauungsplan durch Planzeichen festgesetzte Grünflächen – einer „Schotterrasenfläche“ und einer „Pflanzfläche auf öffentlicher Fläche“ auf dem Grundstück der Seestraße – und widerspricht somit den Festsetzungen des Bebauungsplans.
Mit dieser städtebaulichen Planung wird eine verkehrliche Anbindung des Grundstücks Fl.Nr. 71/3 der Gemarkung Heimstetten nur im nordöstlichen Bereich zur Seestraße hin zugelassen.

Da der Straßenausbau bis zur geplanten Grundstückszufahrt nicht hergestellt ist, und die Grundstückszufahrt an der geplanten Stelle durch die genannten Festsetzungen des Bebauungsplans nicht zugelassen wird, kann die erforderliche Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht in Aussicht gestellt werden. 

Frage „im Zusammenhang mit der Entwurfskonzeption hinsichtlich der isolierten Befreiung von Bauvorschriften“:
  1. „Tiefgaragenrampe: Abstandsfläche/Überschreiten Rampen-Neigung: Beantragt wird die Abweichung von § 2 der Abstandsflächensatzung der Gemeinde Kirchheim b. München, da das Rampengebäude die zul. Länge von 9 m Grenzbebauung überschreitet. Hierdurch eine Abstandsfläche ausgelöst.

Zu § 2 der Abstandsflächensatzung:
„Abweichend von Art.6 Abs. 5 Satz 1 BayBO betrögt die Abstandsfläche im Gemeindegebiet außerhalb von Gewerbe-, Kern- und Industriegebieten, festgesetzten urbanen Gebieten 1H, mindestens jedoch 3 m. Vor bis zu zwei Außenwänden von nicht mehr als 16 m Länge genügen in diesen Fällen 0,5 H, mindestens jedoch 3 m, wenn das Gebäude an mindestens zwei Außenwänden Satz 1 beachtet.

Zu Art. 6 Abs. 7 BayBO:
„In den Abstandsflächen sowie ohne eigene Abstandsflächen sind, auch wenn sie nicht an der Grundstücksgrenze errichtet werden zulässig Garagen einschließlich ihrer Nebenräume, überdachte Tiefgaragenzufahrten, Aufzüge zu Tiefgaragen und Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 9 m;“
Demnach ist an der Grundstücksgrenze zur Gleisanlage Fl.Nr. 148 der Gemarkung Heimstetten eine Tiefgaragenzufahrt mit der Gesamtlänge von 9 m und einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m zulässig.
Da diese Gesamtlänge mit ca. 16 m um ca. 7 m überschritten wird, ist die Zulassung einer Abweichung von bauordnungsrechtlichen Vorschriften durch die bauaufsichtliche Genehmigungsbehörde im Landratsamt erforderlich.
Sollte das gemeindliche Einvernehmen zu einer Abweichung von örtlichen Bauvorschriften (hier: Abstandsflächensatzung) wegen einer Überschreitung der Abstandsflächentiefe erforderlich sein, kann zugestimmt werden, weil dadurch offensichtlich keine nachbarlichen Belange berührt werden. Voraussetzung ist das Einvernehmen mit der Grundstückseigentümerin.

  1. Zudem wird die „Überschreitung Rampenneigung“ nach GaStellV (30.11.1993) / § 3 Rampen (1) auf ca. 22° beantragt. 
Die Beurteilung einer Abweichung von bauordnungsrechtlichen Vorschriften obliegt der bauaufsichtlichen Genehmigungsbehörde im Landratsamt.

H. Mayer
Kirchheim, der 22.09.2022

Beschlussvorschlag

Die im vorliegenden Antrag auf Vorbescheid für Errichtung von zwei Wohnhäusern mit Tiefgarage auf dem Grundstück Fl.Nr. 71/3 der Gemarkung Heimstetten, Seestraße 7, gestellten Fragen werden wie folgt beantwortet:

Frage 1:
Die Konzeption von zwei Baukörpern mit GRZ 1 0 ca. 0,21 und einer Wandhöhe von 6,48 m auf dem Grundstück ist genehmigungsfähig, wenn die Genehmigungsbehörde im Landratsamt dies feststellt. Das gemeindliche Einvernehmen wird gemäß Sachvortrag erteilt.

Frage 2:
Die Errichtung von Baukörpern mit zwei Vollgeschossen und einem Dachgeschoss mit Kniestock und Gauben (kein Vollgeschoss), wenn die Genehmigungsbehörde im Landratsamt dies feststellt. Das gemeindliche Einvernehmen wird gemäß Sachvortrag erteilt.

Frage 3:
Die Platzierung der Rampenzufahrt, wie in der Entwurfskonzeption vorgesehen von der Seestraße aus, ist zulässig, wenn die Genehmigungsbehörde im Landratsamt dies feststellt. 
Die Zustimmung zur Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 29 H wegen der Überbauung der durch Planzeichen festgesetzten Grünflächen – einer „Schotterrasenfläche“ und einer „Pflanzfläche auf öffentlicher Fläche“ auf den Grundstücken der Seestraße (Fl.Nr. 72 und 75/2 der Gemarkung Heimstetten) wird gemäß Sachvortrag nicht in Aussicht gestellt.

Frage 4:
Sollte die Genehmigungsbehörde im Landratsamt feststellen, dass das gemeindliche Einvernehmen zu einer Abweichung von den Regelungen der Abstandsflächensatzung wegen einer Überschreitung der Abstandsflächentiefe erforderlich ist, wird der Abweichung gemäß Sachvortrag zugestimmt.

Beschluss

Die im vorliegenden Antrag auf Vorbescheid für Errichtung von zwei Wohnhäusern mit Tiefgarage auf dem Grundstück Fl.Nr. 71/3 der Gemarkung Heimstetten, Seestraße 7, gestellten Fragen werden wie folgt beantwortet:

Frage 1:
Die Konzeption von zwei Baukörpern mit GRZ 1 0 ca. 0,21 und einer Wandhöhe von 6,48 m auf dem Grundstück ist genehmigungsfähig, wenn die Genehmigungsbehörde im Landratsamt dies feststellt. Das gemeindliche Einvernehmen wird gemäß Sachvortrag erteilt.

Frage 2:
Die Errichtung von Baukörpern mit zwei Vollgeschossen und einem Dachgeschoss mit Kniestock und Gauben (kein Vollgeschoss), wenn die Genehmigungsbehörde im Landratsamt dies feststellt. Das gemeindliche Einvernehmen wird gemäß Sachvortrag erteilt.

Frage 3:
Die Platzierung der Rampenzufahrt, wie in der Entwurfskonzeption vorgesehen von der Seestraße aus, ist zulässig, wenn die Genehmigungsbehörde im Landratsamt dies feststellt. 
Die Zustimmung zur Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 29 H wegen der Überbauung der durch Planzeichen festgesetzten Grünflächen – einer „Schotterrasenfläche“ und einer „Pflanzfläche auf öffentlicher Fläche“ auf den Grundstücken der Seestraße (Fl.Nr. 72 und 75/2 der Gemarkung Heimstetten) wird gemäß Sachvortrag nicht in Aussicht gestellt.

Frage 4:
Sollte die Genehmigungsbehörde im Landratsamt feststellen, dass das gemeindliche Einvernehmen zu einer Abweichung von den Regelungen der Abstandsflächensatzung wegen einer Überschreitung der Abstandsflächentiefe erforderlich ist, wird der Abweichung gemäß Sachvortrag zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Dokumente
Download 2022-09-19, Anlage 1 zur Sitzungsvorlage Bauausschuss vom 27.09.2022, 22/49, Lageplan, Errichtung von zwei Wohnhäusern mit Tiefgarage, Seestraße 7.pdf
Download 2022-09-19, Anlage 2 zur Sitzungsvorlage Bauausschuss vom 27.09.2022, 22/49, Zeichnungen, Errichtung von zwei Wohnhäusern mit Tiefgarage, Seestraße 7.pdf
Download 2022-09-19, Anlage 3 zur Sitzungsvorlage Bauausschuss vom 27.09.2022, 22/49, Lageplan, Errichtung von zwei Wohnhäusern mit Tiefgarage, Seestraße 7.pdf
Download 2022-09-19, Anlage 4 zur Sitzungsvorlage Bauausschuss vom 27.09.2022, 22/49, Beschlussbuchauszug Bauantrag HA 23.02.2021, Errichtung von zwei Wohnhäusern mit Tiefgarage, Seestraße 7.pdf
Download 2022-09-19, Anlage 5 zur Sitzungsvorlage Bauausschuss vom 27.09.2022, 22/49, Zeichnungen Bauantrag HA 23.02.2021, Errichtung von zwei Wohnhäusern mit Tiefgarage, Seestraße 7.pdf
Download 2022-09-19, Anlage 6 zur Sitzungsvorlage Bauausschuss vom 27.09.2022, 22/49, Luftbildisometrie, Errichtung von zwei Wohnhäusern mit Tiefgarage, Seestraße 7.pdf
Download 2022-09-21, Anlage 7 zur Sitzungsvorlage Bauausschuss vom 27.09.2022, 22/49, Bebauungsplan Nr. 29H, Errichtung von zwei Wohnhäusern mit Tiefgarage, Seestraße 7.pdf

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3.12. Fällung von Bäumen innerhalb des Grünordnungsplans von 1984/85 zum Bebauungsplan Nr. 7c zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit, Herzog-Wege-Siedlung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München) 08. Bauausschuss 27.09.2022 ö beschließend 3.12

Sachverhalt

Beantragt wird die Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans, die für die Fällung von 5 Bäumen im Siedlungsbereich Herzog-Wege erforderlich wird.

Der Anlage dieser Sitzungsvorlage ist ein Planzeichnungsausschnitt des Bebauungsplans mit Darstellung der Bäume, Fotos, die Stellungnahme des Umweltamtes und eine „eingehende Untersuchung“ der Bäume der Herzog-Wege-Siedlung mit Auflistung beigefügt.

Für die „eingehende Untersuchung“ der Bäume der Herzog-Wege-Siedlung mit Auflistung wurde seitens der Antragstellerin eine Baum-Sachverständige beauftragt.

Die Zulässigkeit des Vorhabens ist auf der Grundlage des der § 30 Abs. 1 BauGB zu beurteilen, da sich das Grundstück im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 7 c befindet.

Wie der Stellungnahme des gemeindlichen Umweltamtes entnommen werden kann, sollen folgende Bäume gefällt werden:
  1. eine Robinie (Baum-Nr. 12) auf dem Grundstück Fl.Nr. 118/85 der Gemarkung Kirchheim,
  2. eine Robinie (Baum-Nr. 13) auf dem Grundstück Fl.Nr. 118/85 der Gemarkung Kirchheim,
  3. eine Robinie (Baum-Nr. 74) auf dem Grundstück Fl.Nr. 118/70 der Gemarkung Kirchheim,
  4. ein Kirschbaum (Baum-Nr. 12) auf dem Grundstück Fl.Nr. 118/70 der Gemarkung Kirchheim und
  5. eine Vogelbeere (Baum-Nr. 98) auf dem Grundstück Fl.Nr. 118/97 der Gemarkung Kirchheim

Die Bäume sind in der Grünordnung des Bebauungsplans Nr. 7 c durch Planzeichen A.1. als zu pflanzende Einzelbäume bzw. durch Text (Festsetzung Nr. A. 2.2.1) als „extra ausgewiesene Einzelbäume“ festgesetzt. Für die Fällung ist die Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans erforderlich.

Die Bauverwaltung schließt sich der Stellungnahme des Umweltamtes an: 
Eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann für die Fällung 
  • der Robinie (2. Baum-Nr. 13) auf dem Grundstück Fl.Nr. 118/85 der Gemarkung Kirchheim,
  • der Robinie (3. Baum-Nr. 74) auf dem Grundstück Fl.Nr. 118/70 der Gemarkung Kirchheim und
  • den Kirschbaum (4. Baum-Nr. 12) auf dem Grundstück Fl.Nr. 118/70 der Gemarkung Kirchheim
unter der Maßgabe erteilt werden, dass je Baum eine Ersatzpflanzung auf dem jeweiligen Grundstück oder in Absprache mit dem gemeindlichen Umweltamt durchgeführt wird. 
Als Ersatzpflanzungen sind die Baumarten und Baumgrößen der Grünordnung des Bebauungsplans Nr. 7 c zu verwenden.
Die Ersatzpflanzungen haben spätestens in der nächsten Pflanzperiode nach der Fällung der Bäume zu erfolgen.

Eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann für die Fällung
  • der Robinie (1. Baum-Nr. 12) auf dem Grundstück Fl.Nr. 118/85 der Gemarkung Kirchheim und
  • der Vogelbeere (5. Baum-Nr. 98) auf dem Grundstück Fl.Nr. 118/97 der Gemarkung Kirchheim
nicht erteilt werden.
Bei den Bäumen sind die vorgeschlagenen Maßnahmen der beauftragten Baum-Sachverständigen vorzunehmen - bei der Robinie der Einbau einer Kronensicherung und bei der Vogelbeere eine Einkürzung.

H. Mayer, 
Kirchheim, der 15.09.2022

Beschlussvorschlag

Die Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 7 c wird für die Fällung
  • der Robinie (2. Baum-Nr. 13) auf dem Grundstück Fl.Nr. 118/85 der Gemarkung Kirchheim,
  • der Robinie (3. Baum-Nr. 74) auf dem Grundstück Fl.Nr. 118/70 der Gemarkung Kirchheim und
  • den Kirschbaum (4. Baum-Nr. 12) auf dem Grundstück Fl.Nr. 118/70 der Gemarkung Kirchheim
unter der Maßgabe erteilt, dass je Baum eine Ersatzpflanzung auf dem jeweiligen Grundstück oder in Absprache mit dem gemeindlichen Umweltamt durchgeführt wird. 
Als Ersatzpflanzungen sind die Baumarten und Baumgrößen der Grünordnung des Bebauungsplans Nr. 7 c zu verwenden.
Die Ersatzpflanzungen sind spätestens in der nächsten Pflanzperiode nach der Fällung vorzunehmen.
Die Kosten sind von der Antragstellerin zu tragen.

Die Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 7 c wird für die Fällung
  • der Robinie (1. Baum-Nr. 12) auf dem Grundstück Fl.Nr. 118/85 der Gemarkung Kirchheim und
  • der Vogelbeere (5. Baum-Nr. 98) auf dem Grundstück Fl.Nr. 118/97 der Gemarkung Kirchheim
nicht erteilt.

Beschluss

Die Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 7 c wird für die Fällung
  • der Robinie (2. Baum-Nr. 13) auf dem Grundstück Fl.Nr. 118/85 der Gemarkung Kirchheim,
  • der Robinie (3. Baum-Nr. 74) auf dem Grundstück Fl.Nr. 118/70 der Gemarkung Kirchheim und
  • den Kirschbaum (4. Baum-Nr. 12) auf dem Grundstück Fl.Nr. 118/70 der Gemarkung Kirchheim
unter der Maßgabe erteilt, dass je Baum eine Ersatzpflanzung auf dem jeweiligen Grundstück oder in Absprache mit dem gemeindlichen Umweltamt durchgeführt wird. 
Als Ersatzpflanzungen sind die Baumarten und Baumgrößen der Grünordnung des Bebauungsplans Nr. 7 c zu verwenden.
Die Ersatzpflanzungen sind spätestens in der nächsten Pflanzperiode nach der Fällung vorzunehmen.
Die Kosten sind von der Antragstellerin zu tragen.

Die Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 7 c wird für die Fällung
  • der Robinie (1. Baum-Nr. 12) auf dem Grundstück Fl.Nr. 118/85 der Gemarkung Kirchheim und
  • der Vogelbeere (5. Baum-Nr. 98) auf dem Grundstück Fl.Nr. 118/97 der Gemarkung Kirchheim
nicht erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Dokumente
Download 2022-09-13, Anlage 1 zur Sitzungsvorlage Bauausschuss vom 27.09.2022, Lageplan mit Bäumen, 22/51, Fällung von Bäumen innerhalb des Grünordnungsplans von 1984/85 zum Bebauungsplan Nr. 7c zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit.pdf
Download 2022-09-13, Anlage 2 zur Sitzungsvorlage Bauausschuss vom 27.09.2022, Eingehende Untersuchung der Bäume, 22/51, Fällung von Bäumen innerhalb des Grünordnungsplans von 1984/85 zum Bebauungsplan Nr. 7c zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit.pdf
Download 2022-09-13, Anlage 3 zur Sitzungsvorlage Bauausschuss vom 27.09.2022, Auflistung Baumkontrolle, 22/51, Fällung von Bäumen innerhalb des Grünordnungsplans von 1984/85 zum Bebauungsplan Nr. 7c zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit.pdf
Download 2022-09-13, Anlage 4 zur Sitzungsvorlage Bauausschuss vom 27.09.2022, Stellungnahme Umweltamt, 22/51, Fällung von Bäumen innerhalb des Grünordnungsplans von 1984/85 zum Bebauungsplan Nr. 7c zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit.pdf

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3.13.  Fällung einer Schwarzkiefer, Hausen 17

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München) 08. Bauausschuss 27.09.2022 ö beschließend 3.13

Sachverhalt

Beantragt wird die Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans, die für die Fällung eines Baumes auf dem Grundstück Fl.Nr. 1051/10 der Gemarkung Kirchheim, Hausen 17, erforderlich wird.

Bei dem Baum handelt es sich um eine Kiefer, die in der Grünordnung des Bebauungsplans Nr. 71 K durch Planzeichen Nr. A) 8.c) als Einzelbaum eines zu erhaltenden Baumbestandes festgesetzt ist. 

Der Anlage dieser Sitzungsvorlage sind ein Lageplan (Luftbildausschnitt) mit Baumdarstellung, ein Planzeichnungsausschnitt des Bebauungsplans, Fotos und der Antrag auf Baumfällung mit Begründung sowie die Stellungnahme des Umweltamtes beigefügt.

Die Zulässigkeit des Vorhabens ist auf der Grundlage des der § 30 Abs. 1 BauGB zu beurteilen, da sich das Grundstück im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 71 K befindet.

Die Bauverwaltung schließt sich der Meinung des Umweltamtes an.
Aufgrund des festgestellten Zustandes des Baumes kann eine Fällung zugelassen werden, unter der Voraussetzung, dass eine Ersatzpflanzung vorgenommen wird - auf dem Grundstück Fl. Nr. 1051/10 der Gemarkung Kirchheim gemäß der Stellungnahme des gemeindlichen Umweltamtes, also entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans.

H. Mayer, 
Kirchheim, der 15.09.2022

Beschlussvorschlag

Die Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 71 K wegen der Fällung eines in der Grünordnung durch Planzeichen Nr. A) 8.c) festgesetzten Baumes eines zu erhaltenden Baumbestandes (hier: eine Kiefer) auf dem Grundstück Fl.Nr. 1051/10 der Gemarkung Kirchheim, Hausen 17, wird gemäß Sachvortrag unter der Maßgabe erteilt, dass ein Baum als Ersatzpflanzung gemäß der Stellungnahme des gemeindlichen Umweltamtes (entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans - Nr. A) 8.f)) auf dem genannten Grundstück vorgenommen wird. 
Diese Ersatzpflanzung ist spätestens in der nächsten Pflanzperiode nach der Fällung vorzunehmen. 
Die Kosten sind vom Antragsteller bzw. vom Eigentümer zu tragen.

Beschluss

Die Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 71 K wegen der Fällung eines in der Grünordnung durch Planzeichen Nr. A) 8.c) festgesetzten Baumes eines zu erhaltenden Baumbestandes (hier: eine Kiefer) auf dem Grundstück Fl.Nr. 1051/10 der Gemarkung Kirchheim, Hausen 17, wird gemäß Sachvortrag unter der Maßgabe erteilt, dass ein Baum als Ersatzpflanzung gemäß der Stellungnahme des gemeindlichen Umweltamtes (entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans - Nr. A) 8.f)) auf dem genannten Grundstück vorgenommen wird. 
Diese Ersatzpflanzung ist spätestens in der nächsten Pflanzperiode nach der Fällung vorzunehmen. 
Die Kosten sind vom Antragsteller bzw. vom Eigentümer zu tragen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
GRM Hausladen nimmt nicht an der Beratung und Abstimmung teil.

Dokumente
Download 2022-09-14, Anlage 1 zur Sitzungsvorlage Bauausschuss vom 27.09.2022, 22/53, Antrag Baumfällung mit Begründung und Luftbild mit Baum, Fällung einer Schwarzkiefer, Hausen 17.pdf
Download 2022-09-14, Anlage 2 zur Sitzungsvorlage Bauausschuss vom 27.09.2022, 22/53, Stellungnahme Umweltamt, Fällung einer Schwarzkiefer, Hausen 17.pdf
Download 2022-09-14, Anlage 3 zur Sitzungsvorlage Bauausschuss vom 27.09.2022, 22/53, Fotos, Fällung einer Schwarzkiefer, Hausen 17.pdf

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3.14. Neubau von 2 Mehrfamilienhäusern mit 22 Wohnungen und 2 Hausgruppen mit je 4 und 5 Reihenhäusern auf den Grundstücken Fl.Nr. 1530, 1531, 1532, 1533, 1534, 1535, 1536, 1537 und 1538

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München) 08. Bauausschuss 27.09.2022 ö beschließend 3.14

Sachverhalt

Beantragt wird die Baugenehmigung für den Neubau von 2 Mehrfamilienhäusern mit 22 Wohnungen und 2 Hausgruppen mit je 4 und 5 Reihenhäusern auf den Grundstücken Fl.Nr. 1530, 1531, 1532, 1533, 1534, 1535, 1536, 1537 und 1538 der Gemarkung Kirchheim im WR 1 (2) des rechtskräftigen qualifizierten Bebauungsplans Nr. 100. Dabei sollen ein Mehrfamilienhaus (T1 im WR1(2)) auf dem Grundstück Fl.Nr. 1538, ein Reihenhaus - Fünfspänner (T2 im WR1(3)) auf dem Grundstück Fl.Nr. 1536, ein Mehrfamilienhaus (T3 im WR1(4)) auf dem Grundstück Fl.Nr. 1534 und ein Vierspänner (T4 im WR1(5)) auf dem Grundstück Fl.Nr. 1532 sowie ein Pavillon (T5 im WR1(5)) auf dem Grundstück Fl.Nr. 1530 errichtet werden. 

Der Gestaltungsbeirat der Gemeinde Kirchheim, ernannt vom Gemeinderat am 28.01.2020, hat sich mit dem vorliegenden Vorhaben ausführlich befasst. Die beantragten Befreiungen wurden diskutiert und abgewogen.
Von Seiten des Gestaltungsbeirates werden die genannten Befreiungen und das Bauvorhaben aus städtebaulicher Sicht befürwortet.

Der Sitzungsvorlage sind ein Lageplan, die Zeichnungen des Bauantrags, die Befreiungsanträge mit Begründung und ein Ausschnitt der Planzeichnung des Bebauungsplans und der 1. Änderung beigefügt. 

Bei der bauplanungsrechtlichen Prüfung ist die Zulässigkeit des Vorhabens auf der Grundlage des § 30 Abs. 1 BauGB zu beurteilen, da sich das Grundstück im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans Nr. 100 – „Kirchheim 2030“ befindet. Das Grundstück ist durch Planzeichen A) 1.1 als Baugebiet WR 1(2) und reines Wohngebiet festgesetzt.
Diverse Änderungen wurden in die 1. Änderung des Bebauungsplans eingearbeitet, die noch nicht rechtskräftig ist.

Mit den Antragsunterlagen werden 10 Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans beantragt.

Die Befreiungen betreffen:
  1. Im Baugebiet WR 1(2) des Bebauungsplans 100 sind Hausgruppen festgesetzt.
Auf den Grundstücken Fl.Nr. 1538 und Fl.Nr. 1534 der Gemarkung Kirchheim sollen Mehrfamilienhäuser entstehen.
Für diese Abweichung ist eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans erforderlich.
Diese Abweichung wurde in die 1. Änderung des Bebauungsplans übernommen. 

  1. Bei den Mehrfamilienhäusern T 1 und T 3 ist ein Dachüberstand geplant, der auf die Grundfläche angerechnet werden muss.
Somit wird die zulässige GR beim Mehrfamilienhaus T 1 um 9 m² und beim Mehrfamilienhaus T 3 um 7 m² überschritten.
Für diese Abweichung ist eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans erforderlich.

  1. Bei den Reihenhäusern T 2 und T 4 wird die zulässige Geschossfläche überschritten - beim Reihenhaus T 2 um 10 m² und beim Reihenhaus T 4 um 56 m². 
Für diese Abweichung ist eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans erforderlich.

  1. Gemäß § 4 Abs. 7 a) wird zugelassen, dass bei Hausgruppen für Terrassen und Balkone mit der Tiefe von maximal 2 m auf der gesamten Länge der Fassade der jeweiligen Hauseinheit eine Überschreitung der Baugrenzen zulässig ist.
Dies soll auch für die durchlaufenden Balkone der Mehrfamilienhäuser T 1 und T 3 zugelassen werden. 
Für diese Abweichung ist eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans erforderlich.

  1. Die festgesetzte Baugrenze (Planzeichen A) 3.8) soll durch die Treppe des Laubengangs bei den Mehrfamilienhäusern T 1 und T 3 um 1,20 m überschritten werden. Für diese Abweichung ist eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans erforderlich.

  1. Gemäß § 8 Abs. 1 ist die Dachneigung bei Gebäuden ohne Festsetzung von Flachdächern auf maximal 40° festgesetzt. 
Bei den Reihenhausanlagen T 2 und T 4 ist geplant, jeder Reihenhauseinheit ein eigenes Satteldach zu verleihen, um einen giebelseitigen Hauszugang zu erreichen.
Die Reihenhausanlage T2 soll einheitlich symmetrische Satteldächer mit 45° Dachneigung erhalten. 
Bei der Reihenhausanlage T 4 sind asymmetrische Satteldächer geplant; die Reihenhäuser T 2 mit 45° und die Reihenhäuser T 4 bei Haus 3 mit 42° und Haus 4 mit 45°.
Für diese Abweichung ist eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans erforderlich.

  1. Gemäß § 7 Abs. 1 sind Hauseinheiten einer Hausgruppe oder eines Doppelhauses mit der gleichen Dachform und mit der gleichen Dachneigung auszuführen. 
Bei den Reihenhausanlagen T 2 und T 4 ist geplant, jeder Reihenhauseinheit ein eigenes Satteldach zu verleihen, um einen giebelseitigen Hauszugang zu erreichen.
Die Reihenhausanlage T2 soll einheitlich symmetrische Satteldächer mit 45° Dachneigung erhalten. 
Bei der Reihenhausanlage T 4 sind asymmetrische Satteldächer geplant; Haus 1 mit Firsthöhe von 7,70 m und der Dachneigung von 16°und 27°, Haus 2 mit der Firsthöhe von 8,03 m und der Dachneigung von 21° und 36°, Haus 3 mit der Firsthöhe von 8,49 m und der Dachneigung von 27° und 42° und Haus 4 mit der Firsthöhe von 8,87 m und der Dachneigung von 33° und 45°.
Für diese Abweichung ist eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans erforderlich. 

  1. Auf dem Grundstück Fl.Nr. 1530 der Gemarkung Kirchheim soll eine bauliche Anlage, der eingangs genannte Pavillon, außerhalb der Bauräume, der durch Baulinien und Baugrenzen definierten überbaubaren Flächen, errichtet werden.
Der Pavillon soll nach 8 Jahren abgebaut werden - voraussichtliche Standzeit bis ca. Ende des Jahres 2031.  
Für diese Abweichung ist eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans erforderlich. 

  1. Durch Planzeichen Nr. A) 7.11 des Bebauungsplans ist eine Fläche für Gemeinschaftsanlagen der Müllentsorgung festgesetzt.
 
Mit den vorgelegten Unterlagen wird geplant, für jede Hauseinheit getrennte Müllanlagen an den Stichwegen anzuordnen. Bei dem Mehrfamilienhaus T3 auch außerhalb der überbaubaren Fläche, die durch Baulinien und Baugrenzen definiert ist.  
Für diese Abweichung ist eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans erforderlich.
  
  1. Durch Planzeichen Nr. A) 7.8 der 1. Änderung des Bebauungsplans ist auf dem Grundstück 1530 der Gemarkung Kirchheim eine Fläche für Gemeinschaftsstellplätze für Fahrräder festgesetzt.
Mit den vorgelegten Unterlagen wird geplant, Fahrradüberdachungen am Ende der Stichwege bei T1 und T3 anzuordnen.
Für diese Abweichung ist eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans erforderlich.
 
Gemäß § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, „wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und 
1.        Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder 
2.        die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder 
3.        die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde 
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.“

Die Begründungen sind in der Anlage beigefügt.

Die o.g. Befreiungen sind unter Berücksichtigung des Zwecks der Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen vereinbar und können städtebaulich akzeptiert werden, u.a. weil der Gestaltungsbeirat der Gemeinde Kirchheim das Vorhaben befürwortet. 

Zum Zeitpunkt der Ausfertigung der Sitzungsvorlage waren einige Punkte des Mobilitätskonzepts noch nicht abschließend geklärt und der Vertrag betreffend die Reduzierung der Stellplätze unter Berücksichtigung besonderen Wohnbedarfs gemäß § 7 der Stellplatz- und Fahrradsatzung lag noch nicht unterschrieben vor. Deshalb kann das gemeindliche Einvernehmen nur mit der Maßgabe erteilt werden, dass diese Punkte abzuklären sind.

H. Mayer, Kirchheim, der 22.09.2022

Beschlussvorschlag

Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Baugenehmigung in der Fassung, die der gemeindlichen Bauverwaltung als Pdf-Dateien am 14.09.2022 zur Verfügung gestellt wurde, für den Neubau von 2 Mehrfamilienhäusern mit 22 Wohnungen und 2 Hausgruppen mit je 4 und 5 Reihenhäusern auf den Grundstücken Fl.Nr. 1530, 1531, 1532, 1533, 1534, 1535, 1536, 1537 und 1538 der Gemarkung Kirchheim im WR 1 (2) des Bebauungsplans Nr. 100 wird gemäß Sachvortrag unter der Maßgabe erteilt, dass die vertraglichen Regelungen zur Stellplatzsatzung eingehalten werden und das Mobilitätskonzept allumfassend abgestimmt wird.

Der erforderlichen Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 100 wegen 
  1. der Errichtung von Mehrfamilienhäusern - T 1 und T 3 - anstelle der festgesetzten Hausgruppen in WR 1 (2),
  2. der Überschreitung der durch Planzeichen Nr. A) 2.1 festgesetzten zulässigen Grundfläche bei den Mehrfamilienhäusern T1 um 9 m² und bei T 3 um 7 m² durch das Dach auf der Ostseite,
  3. der Überschreitung der durch Planzeichen Nr. A) 2.2 festgesetzten zulässigen Geschossfläche bei den Reihenhäusern T2 um 10 m² und bei T 4 um 56 m²,
  4. der Zulassung der Festsetzung § 4 Abs. 7 a) für Hausgruppen – Überschreitung der Baugrenzen durch Terrassen und Balkone bis zu einer Tiefe von 2 m über die gesamte Länge der Fassade der jeweiligen Hauseinheit – für die Balkone der Mehrfamilienhäuser T 1 und T 3,
  5. der Überschreitung der gemäß Planzeichen A) 3.8 festgesetzten Baugrenze auf der Ostseite der Mehrfamilienhäuser T 1 und T 3 durch die Treppe und den Laubengang um 1,20 m,
  6. der Überschreitung der gemäß § 8 Abs. 1 festgesetzten Dachneigung bei Gebäuden ohne Festsetzung von Flachdächern bis maximal 40° bei den Reihenhäusern T 2 mit 45° und T 4 bei Haus 3 mit 42° und bei Haus 4 mit 45°,
  7. der Abweichung von § 7 Abs. 1, weil die Hauseinheiten einer Hausgruppe bei den Reihenhäusern T 2 und T 4 nicht mit der gleichen Dachform und der gleichen Dachneigung geplant werden sondern mit Satteldächern für jede Reihenhauseinheit und asymmetrischen Satteldächern bei T 4,  
  8. der Überbauung des Grundstücks Fl.Nr. 1530 der Gemarkung Kirchheim mit einem Pavillon mit zeitlich begrenzter Nutzung bis zu ca. 8 Jahren außerhalb der Bauräume, der durch Baulinien und Baugrenzen definierten überbaubaren Flächen und
  9. der Errichtung der Müllanlagen abweichend von den Regelungen durch Planzeichen Nr. A) 7.11 nicht als Gemeinschaftsanlage auf dem Grundstück Fl.Nr. 1530 der Gemarkung Kirchheim sondern für jede Hauseinheit getrennt an den Stichwegen angeordnet – bei dem Mehrfamilienhaus T3 auch außerhalb der überbaubaren Fläche
wird gemäß Sachvortrag zugestimmt.

Der erforderlichen Befreiung von den Festsetzungen der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 100 wegen der Errichtung von überdachten Fahrradstellplätzen abweichend von den Regelungen durch Planzeichen Nr. A) 7.8 außerhalb der für Fahrräder festgesetzten Fläche und bei den Mehrfamilienhäusern T 1 und T 3 außerhalb der festgesetzten überbaubaren Flächen für Nebenanlagen wird gemäß Sachvortrag zugestimmt.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Baugenehmigung in der Fassung, die der gemeindlichen Bauverwaltung als Pdf-Dateien am 14.09.2022 zur Verfügung gestellt wurde, für den Neubau von 2 Mehrfamilienhäusern mit 22 Wohnungen und 2 Hausgruppen mit je 4 und 5 Reihenhäusern auf den Grundstücken Fl.Nr. 1530, 1531, 1532, 1533, 1534, 1535, 1536, 1537 und 1538 der Gemarkung Kirchheim im WR 1 (2) des Bebauungsplans Nr. 100 wird gemäß Sachvortrag unter der Maßgabe erteilt, dass die vertraglichen Regelungen zur Stellplatzsatzung eingehalten werden und das Mobilitätskonzept allumfassend abgestimmt wird.

Der erforderlichen Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 100 wegen 
  1. der Errichtung von Mehrfamilienhäusern - T 1 und T 3 - anstelle der festgesetzten Hausgruppen in WR 1 (2),
  2. der Überschreitung der durch Planzeichen Nr. A) 2.1 festgesetzten zulässigen Grundfläche bei den Mehrfamilienhäusern T1 um 9 m² und bei T 3 um 7 m² durch das Dach auf der Ostseite,
  3. der Überschreitung der durch Planzeichen Nr. A) 2.2 festgesetzten zulässigen Geschossfläche bei den Reihenhäusern T2 um 10 m² und bei T 4 um 56 m²,
  4. der Zulassung der Festsetzung § 4 Abs. 7 a) für Hausgruppen – Überschreitung der Baugrenzen durch Terrassen und Balkone bis zu einer Tiefe von 2 m über die gesamte Länge der Fassade der jeweiligen Hauseinheit – für die Balkone der Mehrfamilienhäuser T 1 und T 3,
  5. der Überschreitung der gemäß Planzeichen A) 3.8 festgesetzten Baugrenze auf der Ostseite der Mehrfamilienhäuser T 1 und T 3 durch die Treppe und den Laubengang um 1,20 m,
  6. der Überschreitung der gemäß § 8 Abs. 1 festgesetzten Dachneigung bei Gebäuden ohne Festsetzung von Flachdächern bis maximal 40° bei den Reihenhäusern T 2 mit 45° und T 4 bei Haus 3 mit 42° und bei Haus 4 mit 45°,
  7. der Abweichung von § 7 Abs. 1, weil die Hauseinheiten einer Hausgruppe bei den Reihenhäusern T 2 und T 4 nicht mit der gleichen Dachform und der gleichen Dachneigung geplant werden sondern mit Satteldächern für jede Reihenhauseinheit und asymmetrischen Satteldächern bei T 4,  
  8. der Überbauung des Grundstücks Fl.Nr. 1530 der Gemarkung Kirchheim mit einem Pavillon mit zeitlich begrenzter Nutzung bis zu ca. 8 Jahren außerhalb der Bauräume, der durch Baulinien und Baugrenzen definierten überbaubaren Flächen und
  9. der Errichtung der Müllanlagen abweichend von den Regelungen durch Planzeichen Nr. A) 7.11 nicht als Gemeinschaftsanlage auf dem Grundstück Fl.Nr. 1530 der Gemarkung Kirchheim sondern für jede Hauseinheit getrennt an den Stichwegen angeordnet – bei dem Mehrfamilienhaus T3 auch außerhalb der überbaubaren Fläche
wird gemäß Sachvortrag zugestimmt.

Der erforderlichen Befreiung von den Festsetzungen der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 100 wegen der Errichtung von überdachten Fahrradstellplätzen abweichend von den Regelungen durch Planzeichen Nr. A) 7.8 außerhalb der für Fahrräder festgesetzten Fläche und bei den Mehrfamilienhäusern T 1 und T 3 außerhalb der festgesetzten überbaubaren Flächen für Nebenanlagen wird gemäß Sachvortrag zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 1

Dokumente
Download 2022-09-16, Anlage 1 zur Sitzungsvorlage Bauausschuss vom 27.09.2022, Lageplan, 22/52, Neubau von 2 Mehrfamilienhäusern mit 22 Wohnungen und 2 Hausgruppen mit je 4 und 5 Reihenhäusern, Fl.Nr. 1530, 1531, 1532, 1533, 1534, 1535, 1536, 1537 und 1538.pdf
Download 2022-09-16, Anlage 2 Sitzungsvorlage Bauausschuss vom 27.09.2022, T 1 Eingabeplanung, 22/52, Neubau von 2 Mehrfamilienhäusern mit 22 Wohnungen und 2 Hausgruppen mit je 4 und 5 Reihenhäusern, Fl.Nr. 1530, 1531, 1532, 1533, 1534, 1535, 1536, 1537 und 1538.pdf
Download 2022-09-16, Anlage 3 Sitzungsvorlage Bauausschuss vom 27.09.2022, T 2 Eingabeplanung, 22/52, Neubau von 2 Mehrfamilienhäusern mit 22 Wohnungen und 2 Hausgruppen mit je 4 und 5 Reihenhäusern, Fl.Nr. 1530, 1531, 1532, 1533, 1534, 1535, 1536, 1537 und 1538.pdf
Download 2022-09-16, Anlage 4 Sitzungsvorlage Bauausschuss vom 27.09.2022, T 3 Eingabeplanung, 22/52, Neubau von 2 Mehrfamilienhäusern mit 22 Wohnungen und 2 Hausgruppen mit je 4 und 5 Reihenhäusern, Fl.Nr. 1530, 1531, 1532, 1533, 1534, 1535, 1536, 1537 und 1538.pdf
Download 2022-09-16, Anlage 5 Sitzungsvorlage Bauausschuss vom 27.09.2022, T 4 Eingabeplanung, 22/52, Neubau von 2 Mehrfamilienhäusern mit 22 Wohnungen und 2 Hausgruppen mit je 4 und 5 Reihenhäusern, Fl.Nr. 1530, 1531, 1532, 1533, 1534, 1535, 1536, 1537 und 1538.pdf
Download 2022-09-16, Anlage 6 Sitzungsvorlage Bauausschuss vom 27.09.2022, Pavillon Eingabepl., 22/52, Neubau von 2 Mehrfamilienhäusern mit 22 Wohnungen und 2 Hausgruppen mit je 4 und 5 Reihenhäusern, Fl.Nr. 1530, 1531, 1532, 1533, 1534, 1535, 1536, 1537 und 1538.pdf
Download 2022-09-16, Anlage 7 Sitzungsvorlage Bauausschuss vom 27.09.2022, Freiflächengestaltung, 22/52, Neubau v. 2 Mehrfamilienhäusern mit 22 Wohnungen u. 2 Hausgruppen mit je 4 und 5 Reihenhäusern, Fl.Nr. 1530, 1531, 1532, 1533, 1534, 1535, 1536, 1537 und 1538.pdf
Download 2022-09-16, Anlage 8 Sitzungsvorlage Bauausschuss vom 27.09.2022, Befreiungen, 22/52, Neubau von 2 Mehrfamilienhäusern mit 22 Wohnungen und 2 Hausgruppen mit je 4 und 5 Reihenhäusern, Fl.Nr. 1530, 1531, 1532, 1533, 1534, 1535, 1536, 1537 und 1538.pdf
Download 2022-09-16, Anlage 9 Sitzungsvorlage Bauausschuss vom 27.09.2022, Stellplatznachweis, 22/52, Neubau von 2 Mehrfamilienhäusern mit 22 Wohnungen und 2 Hausgruppen mit je 4 und 5 Reihenhäusern, Fl.Nr. 1530, 1531, 1532, 1533, 1534, 1535, 1536, 1537 und 1538.pdf
Download 2022-09-16, Anlage 10 Sitzungsvorlage Bauausschuss vom 27.09.2022, Mobilitätskonzept, 22/52, Neubau von 2 Mehrfamilienhäusern mit 22 Wohnungen und 2 Hausgruppen mit je 4 und 5 Reihenhäusern, Fl.Nr. 1530, 1531, 1532, 1533, 1534, 1535, 1536, 1537 und 1538.pdf
Download 2022-09-21, Anlage 11 Sitzungsvorlage Bauausschuss v. 27.09.2022, Planzeichnung B-Plan, 22/52, Neubau v. 2 Mehrfamilienhäusern mit 22 Wohnungen u. 2 Hausgruppen mit je 4 und 5 Reihenhäusern, Fl.Nr. 1530, 1531, 1532, 1533, 1534, 1535, 1536, 1537 und 1538.pdf

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4. Bauleitplanung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München) 08. Bauausschuss 27.09.2022 ö 4

Sachverhalt

Zu diesem TOP liegt nichts vor.

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5. Hochbau und Projektbetreuung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München) 08. Bauausschuss 27.09.2022 ö 5

Sachverhalt

Zu diesem TOP liegt nichts vor.

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5.1. Modernisierung der Aufzugsanlage - Grund- und Mittelschule

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München) 08. Bauausschuss 27.09.2022 ö beschließend 5.1

Sachverhalt

Ende 2021 wurde aufgrund des Alters (Bj. 1994) der Aufzuganlage eine Gefährdungsbeurteilung beim TÜV Nord beauftragt. Hieraus ergaben sich einige Gefährdungsfaktoren, die allerdings noch zulässig sind.
Hierbei wird aber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei einer Änderung der Betriebssicherheitsverordnung die Aufzuganlage seine Zulassung verliert, bis die Anlage der neuen Verordnung entspricht.
Anhand dieser Gefährdungsbeurteilung erstellte die Firma Otis GmbH ein Angebot in Höhe von 46.195,80 € brutto zur Modernisierung der Aufzugsanlage. Hier wurde festgestellt, dass einige Punkte der Beurteilung sich aus wirtschaftlicher Sicht sowie aus technischer Sicht nur noch mit einer Teilmodernisierung realisieren lassen.
Aufgrund der langen Lieferzeit von mindestens 6 Monaten ab Auftragseingang wird empfohlen, den Auftrag zeitnah zu vergeben, um die Modernisierung noch im Jahr 2023 durchführen zu können.
Durch die oben genannten Punkte und im Hinblick auf die anstehende Sanierung der Grund- und Mittelschule sollte die Modernisierung der Aufzuganlage auf nächstes Jahr vorverlegt werden.
Falls der Auftrag dieses Jahr noch vergeben wird und da die oben genannten Kosten in diesem Haushaltsjahr nicht berücksichtigt wurden, müssen diese als außerplanmäßige Ausgaben beschlossen werden. Für das Haushaltsjahr 2023 werden die Mittel eingeplant. 

Beschlussvorschlag

Der Bauausschuss beschließt die außerplanmäßigen Ausgaben und beauftragt hiermit das Angebot vom 12.07.2022 der Firma Otis GmbH & Co. KG aus Ismaning in Höhe von 46.195,80 €.

Beschluss

Der Bauausschuss beschließt die außerplanmäßigen Ausgaben und beauftragt hiermit das Angebot vom 12.07.2022 der Firma Otis GmbH & Co. KG aus Ismaning in Höhe von 46.195,80 €.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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5.2. Modernisierung der Aufzugsanlage - Jugendzentrum

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München) 08. Bauausschuss 27.09.2022 ö beschließend 5.2

Sachverhalt

Ende 2021 wurde aufgrund des Alters (Bj. 1996) der Aufzuganlage eine Gefährdungsbeurteilung beim TÜV Nord beauftragt. Hieraus ergaben sich einige Gefährdungsfaktoren, die allerdings noch zulässig sind.
Hierbei wird aber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei einer Änderung der Betriebssicherheitsverordnung die Aufzuganlage seine Zulassung verliert, bis die Anlage der neuen Verordnung entspricht.
Anhand dieser Gefährdungsbeurteilung erstellte die Firma Otis GmbH ein Angebot in Höhe von 41.876,10 € brutto zur Modernisierung der Aufzugsanlage. Hier wurde festgestellt, dass einige Punkte der Beurteilung sich aus wirtschaftlicher Sicht sowie aus technischer Sicht nur noch mit einer Teilmodernisierung realisieren lassen.
Aufgrund der langen Lieferzeit von mindestens 6 Monaten ab Auftragseingang wird empfohlen, den Auftrag zeitnah zu vergeben, um die Modernisierung noch im Jahr 2023 durchführen zu können.
Falls der Auftrag dieses Jahr noch vergeben wird und da die oben genannten Kosten in diesem Haushaltsjahr nicht berücksichtigt wurden, müssen diese als außerplanmäßige Ausgaben beschlossen werden. Für das Haushaltsjahr 2023 werden die Mittel eingeplant.

Beschlussvorschlag

Der Bauausschuss beschließt die außerplanmäßigen Ausgaben und beauftragt hiermit das Angebot vom 12.07.2022 der Firma Otis GmbH & Co. KG aus Ismaning in Höhe von 41.876,10 € brutto.

Beschluss

Der Bauausschuss beschließt die außerplanmäßigen Ausgaben und beauftragt hiermit das Angebot vom 12.07.2022 der Firma Otis GmbH & Co. KG aus Ismaning in Höhe von 41.876,10 € brutto.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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6. Mobilität und Projekte

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München) 08. Bauausschuss 27.09.2022 ö 6

Sachverhalt

Zu diesem TOP liegt nichts vor.

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7. Verschiedenes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München) 08. Bauausschuss 27.09.2022 ö 7

Sachverhalt

Zu diesem TOP liegt nichts vor.

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8. Mitteilung aus der Verwaltung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München) 08. Bauausschuss 27.09.2022 ö 8

Sachverhalt

Zu diesem TOP liegt nichts vor.

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8.1. Antworten zu Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München) 08. Bauausschuss 27.09.2022 ö 8.1

Sachverhalt

Zu diesem TOP wird kein Sachvortrag erstellt.

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8.2. Sonstiges

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München) 08. Bauausschuss 27.09.2022 ö 8.2

Sachverhalt

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9. Verschiedenes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München) 08. Bauausschuss 27.09.2022 ö 9

Sachverhalt

Zu diesem TOP liegt nichts vor.

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10. Bekanntgabe nicht-öffentlich gefasster Beschlüsse

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München) 08. Bauausschuss 27.09.2022 ö 10

Sachverhalt

Zu diesem TOP liegt nichts vor.

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11. Anfragen aus dem Gremium

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München) 08. Bauausschuss 27.09.2022 ö 11
Datenstand vom 27.10.2022 14:06 Uhr