Datum: 21.03.2023
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Mensa der Grund- und Mittelschule Kirchheim
Gremium: Bauausschuss
Körperschaft: Gemeinde Kirchheim b. München
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 20:15 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Niederschriften
1.1 01. Bauausschusssitzung vom 24.01.2023 - öffentlich
1.2 02. Bauausschusssitzung vom 28.02.2023 - öffentlich
2 Umwelt, Energie, Klimaschutz und Abfallwirtschaft
3 Bauordnung
3.1 Neubau einer landwirtschaftlichen Maschinen- und Bergehalle auf dem Grundstück Fl.Nr. 1064 der Gemarkung Kirchheim östlich der Schrannerstraße 16f
3.2 Neubau einer Güllegrube auf dem Grundstück Fl.Nr. 1064 der Gemarkung Kirchheim östlich der Schrannerstraße 16f
3.3 Neubau eines Betriebsleiterwohnhauses mit Garage auf dem Grundstück Fl.Nr. 1064 der Gemarkung Kirchheim östlich der Schrannerstraße 16f
3.4 Errichtung von zwei Wohnhäusern mit Tiefgarage, Seestraße 7
3.5 Teilabriss und Wohnhausneubau, Kreuzstraße - Grundstück Fl. Nr. 145 der Gemarkung Kirchheim
3.6 Fällung eines Baumes auf privatem Grund, Fl.Nr. 104/88 der Gemarkung Heimstetten, Am Gangsteig 1-5
4 Bauleitplanung
4.1 Bebauungsplan Nr. 14/K "Campus Kirchheim“; Abwägung der Bedenken und Anregungen aus der frühzeitigen Bürgerbeteiligung und Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
4.2 32. Änderung des Flächennutzungsplanes für das Gebiet "Campus Kirchheim“; Abwägung der Bedenken und Anregungen aus der frühzeitigen Bürgerbeteiligung und Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
5 Hochbau und Projektbetreuung
5.1 Sportpark Heimstetten; Erneuerung der Heizungsregelung
6 Mobilität und Projekte
7 Verschiedenes
8 Mitteilung aus der Verwaltung
8.1 Antworten zu Anfragen
8.2 Sonstiges
9 Verschiedenes
10 Bekanntgabe nicht-öffentlich gefasster Beschlüsse
11 Anfragen aus dem Gremium
12 Antrag der VFW vom 06.03.2023 "Wiederherstellung der Heimstettner Straße als Allee"

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1. Genehmigung der Niederschriften

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München) 03. Bauausschuss 21.03.2023 ö 1

Beschlussvorschlag

Gegen diese Niederschrift werden keine Einwendungen erhoben. 
Sie gilt somit gemäß Art. 54 Abs. 2 GO als genehmigt.

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1.1. 01. Bauausschusssitzung vom 24.01.2023 - öffentlich

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München) 03. Bauausschuss 21.03.2023 ö 1.1

Beschlussvorschlag

Gegen diese Niederschrift werden keine Einwendungen erhoben. Sie gilt somit gemäß Art. 54 Abs. 2 GO als genehmigt.

Beschluss

Gegen diese Niederschrift werden keine Einwendungen erhoben. Sie gilt somit gemäß Art. 54 Abs. 2 GO als genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Dokumente
Download 01. Bauausschusssitzung vom 24.01.2023 - öffentlich - mit Anlagen.pdf

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1.2. 02. Bauausschusssitzung vom 28.02.2023 - öffentlich

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München) 03. Bauausschuss 21.03.2023 ö 1.2

Sachverhalt

Da der Beschlussvorschlag bis zum Druck der Sitzungsunterlagen bzw. zur Veröffentlichung im Ratsinformationssystem noch nicht fertig gestellt war, wird dieser Tagesordnungspunkt nachgereicht.

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Dokumente
Download 02. Bauausschusssitzung vom 28.02.2023 - öffentlich - mit Anlagen.pdf

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2. Umwelt, Energie, Klimaschutz und Abfallwirtschaft

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München) 03. Bauausschuss 21.03.2023 ö 2

Sachverhalt

Zu diesem TOP liegt nichts vor.

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3. Bauordnung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München) 03. Bauausschuss 21.03.2023 ö 3

Sachverhalt

Zu diesem TOP liegt nichts vor.

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3.1. Neubau einer landwirtschaftlichen Maschinen- und Bergehalle auf dem Grundstück Fl.Nr. 1064 der Gemarkung Kirchheim östlich der Schrannerstraße 16f

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München) 03. Bauausschuss 21.03.2023 ö beschließend 3.1

Sachverhalt

Beantragt wird die Baugenehmigung für den Neubau einer landwirtschaftlichen Maschinen- und Bergehalle auf dem Grundstück Fl.Nr. 1064 der Gemarkung Kirchheim östlich der Schrannerstraße 16f.

In der Anlage zur Sitzungsvorlage ist die Eingabeplanung des aktuellen Antrags auf Baugenehmigung sowie ein Flurkartenausschnitt, Luftbilder und Fotos beigefügt.
Ihnen ist zu entnehmen, dass im Abstand von 31 m (25 m mit Vordach) von der bestehenden landwirtschaftlichen Lager- und Maschinenhalle eine zweite Halle mit der Gebäudelänge von 50 m, der Gebäudebreite von 25,00 m (31 m mit Vordach), einer Wandhöhe von ca. 8,60 m, einer Firsthöhe von ca. 12 m und einem Satteldach mit 15° Dachneigung und einem traufseitigen Dachüberstand von 6 m im Süden und 1,20m im Norden sowie einem giebelseitigen Dachüberstand von 1,20 m errichtet werden soll. 
Laut Angabe Baubeschreibung soll die Grundfläche 1550 m² betragen. 

In der nichtöffentlichen Sitzung wird dem Gremium eine Beschreibung des Vorhabens seitens des Antragstellers und die Stellungnahme des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zugänglich gemacht.

Neben diesem Baugesuch sollen noch eine neue Güllegrube (siehe TOP Nr. 3.2 als Antrag auf Baugenehmigung) und ein Betriebsleiterhaus (siehe TOP Nr. 3.3 als Antrag auf Vorbescheid) errichtet werden.

Der Beschreibung des Antragstellers und der Stellungnahme des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten kann entnommen werden, dass die Kartoffelproduktion erweitert und für den Betriebsablauf eine neue landwirtschaftliche Hofstelle entstehen soll, u.a. weil diese Betriebserweiterung auf der bestehenden Hofstelle in Hausen nicht mehr möglich sein soll. Geplant ist hierbei eine Intensivierung des Kartoffelanbaus, wobei in der neuen Halle Kartoffeln unter Dach gelagert, sortiert und verladen als auch Maschinen und Ernteerzeugnisse untergebracht werden sollen. Die bestehende Halle soll dann der Unterbringung von landwirtschaftlichen Maschinen dienen. 

Das Vorhaben ist auf einem Grundstück außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und außerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans im sogenannten Außenbereich geplant. Eine Beurteilung des Vorhabens erfolgt nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB.
Im Flächennutzungsplan ist das Grundstück als „Fläche für die Landwirtschaft“ dargestellt.
Im gesamten Gemeindegebiet gilt für die unbebauten Flächen und Außenanlagenflächen der bebauten Grundstücke und für die äußere Gestaltung baulicher Anlagen die Freiflächengestaltungssatzung, die im Jahr 2021 Rechtskraft erlangte.

Mit den Antragsunterlagen wird weder ein Freiflächengestaltungsplan noch ein Begrünungsplan mit Flächenbilanzierung vorgelegt, wie für landwirtschaftliche Hallen, die nicht im Innenbereich geplant sind, üblich ist. Auf die Regelungen der Freiflächengestaltungssatzung wird kein Bezug genommen. Die Fassadengestaltung entspricht nicht den Regelungen der Freiflächengestaltungssatzung.
Gemäß Art. 58 Abs. 2 BayBO ist die Zulassung von Abweichungen u.a. von örtlichen Bauvorschriften gesondert schriftlich zu beantragen und zu begründen. Bei Bauvorhaben, die einer Genehmigung bedürfen, ist der Abweichungsantrag mit dem Bauantrag zu stellen.
Mit den vorgelegten Antragsunterlagen wurde kein Abweichungsantrag gestellt.  

Die Zufahrt zum Baugrundstück erfolgt über die Schrannerstraße. Die aktuelle landwirtschaftliche Hofstelle Hausen 7 befindet sich im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplans Nr. 71, dem „Dorfkern Hausen“. Als Art der baulichen Nutzung ist hier ein „Dorfgebiet“ nach § 5 BauNVO festgesetzt.
Die Schrannerstraße befindet sich stückweise in den Geltungsbereichen der qualifizierten Bebauungspläne Nr. 83 und Nr. 62 und angrenzend an den Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans Nr. 97. Als Art der baulichen Nutzung ist hier jeweils ein „allgemeines Wohngebiet“ nach § 4 BauNVO festgesetzt.
Die Zufahrt zu dem neuen landwirtschaftlichen Betrieb am Ortsrand erfolgt durch ein Wohngebiet, ein „allgemeines Wohngebiet“, auf einer Verkehrsfläche mit der Breite von ca. 5,75 m. Auf dem im Anhang befindlichen Foto kann man erkennen, dass die Fahrbahnbreite wesentlich kleiner ist und bei ca. 4,0 bis 4,50 m liegt.
 
Aufgrund der erweiterten landwirtschaftlichen Betriebstätigkeiten wird eine erhöhte Frequenz der verkehrlichen Belastung der Anwohner zu erwarten sein. Möglicherweise wird der Abtransport der gekühlten Kartoffeln mittels Lkw erfolgen. Hierzu werden keine Angaben gemacht. 
Aufgrund der technischen Anforderungen durch den Betrieb der Lagerhalle (Kühlung, Lüftung etc.) wird eine Lärmbelästigung zu erwarten sein. Hinsichtlich der Maßnahmen zum Immissionsschutz werden mit den Antragsunterlagen keine Angaben gemacht.

Mit der Ausweitung der landwirtschaftlichen Nutzung auf dem Grundstück wird mit der zweiten Halle in der Nähe des nördlichen Ortsrandes eine Nutzungsart geplant, die eine Wohnnutzung der in nächster Umgebung und südlich der Schrannerstraße befindlichen Grundstücke einschränken und evtl. besondere Maßnahmen für den Emissionsschutz erforderlich machen könnte. Diese Maßnahmen sind städtebaulich problembehaftet sowohl im Hinblick auf eine Ortsabrundung nach § 34 BauGB als auch durch städtebauliche Planung mittels Bebauungsplan. 

Aus Sicht der gemeindlichen Bauverwaltung kann aufgrund der genannten Gründe nicht empfohlen werden, das gemeindliche Einvernehmen zum Vorhaben, dem Neubau einer landwirtschaftlichen Maschinen- und Bergehalle auf dem Grundstück Fl.Nr. 1064 der Gemarkung Kirchheim zu erteilen.

H. Mayer, 
Kirchheim, der 13.03.2023

Beschlussvorschlag

Das gemeindliche Einvernehmen wird zum Bauantrag für den Neubau einer landwirtschaftlichen Maschinen- und Bergehalle auf dem Grundstück Fl.Nr. 1064 der Gemarkung Kirchheim östlich der Schrannerstraße 16f gemäß Sachvortrag nicht erteilt. 

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen wird zum Bauantrag für den Neubau einer landwirtschaftlichen Maschinen- und Bergehalle auf dem Grundstück Fl.Nr. 1064 der Gemarkung Kirchheim östlich der Schrannerstraße 16f gemäß Sachvortrag nicht erteilt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 2

Dokumente
Download 2023-03-10, Anlage 1 zur Sitzungsvorlage Bauausschuss 21.03.2023, Eingabeplanung, 23/11, Neubau einer landwirtschaftlichen Maschinen- und Bergehalle auf dem Grundstück Fl.Nr. 1064 der Gemarkung Kirchheim östlich der Schrannerstraße 16f.pdf
Download 2023-03-12, Anlage 2 Sitzungsvorlage Bauausschuss vom 21.03.2023, Luftbild, Isometrie und Fotos, 23/11, Neubau einer landwirtschaftlichen Maschinen- und Bergehalle auf dem Grundstück Fl.Nr. 1064 der Gemarkung Kirchheim östlich der Schrannerst.pdf

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3.2. Neubau einer Güllegrube auf dem Grundstück Fl.Nr. 1064 der Gemarkung Kirchheim östlich der Schrannerstraße 16f

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München) 03. Bauausschuss 21.03.2023 ö beschließend 3.2

Sachverhalt

Beantragt wird die Baugenehmigung für den Neubau einer Güllegrube auf dem Grundstück Fl.Nr. 1064 der Gemarkung Kirchheim östlich der Schrannerstraße 16f.

In der Anlage zur Sitzungsvorlage ist die Eingabeplanung des aktuellen Antrags auf Baugenehmigung sowie ein Flurkartenausschnitt, Luftbilder und Fotos beigefügt.
Ihnen ist zu entnehmen, dass auf der südlichen Ostseite des Grundstücks zwischen der bestehenden landwirtschaftlichen Lager- und Maschinenhalle und der zweiten geplanten Halle eine im Boden versenkte Güllegrube mit dem Durchmesser von 14 m errichtet werden soll. 
Hier soll angelieferte Gülle als Dünger für den landwirtschaftlichen Betrieb eingelagert werden.
Laut Angabe Baubeschreibung soll die Grundfläche 162,86 m² betragen. 

In der nichtöffentlichen Sitzung wird dem Gremium eine Erläuterung des Vorhabens seitens des Antragstellers und die Stellungnahme des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zugänglich gemacht.

Das Vorhaben ist auf einem Grundstück außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und außerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans im sogenannten Außenbereich geplant. Eine Beurteilung des Vorhabens erfolgt nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB.
Im Flächennutzungsplan ist das Grundstück als „Fläche für die Landwirtschaft“ dargestellt.
Im gesamten Gemeindegebiet gilt für die unbebauten Flächen und Außenanlagenflächen der bebauten Grundstücke und für die äußere Gestaltung baulicher Anlagen die Freiflächengestaltungssatzung, die im Jahr 2021 Rechtskraft erlangte.

Mit den Antragsunterlagen wird kein Freiflächengestaltungsplan vorgelegt, der den Umgriff des Vorhabens darstellt. Auf die Regelungen der Freiflächengestaltungssatzung wird kein Bezug genommen. 
Gemäß Art. 58 Abs. 2 BayBO ist die Zulassung von Abweichungen u.a. von örtlichen Bauvorschriften gesondert schriftlich zu beantragen und zu begründen. Bei Bauvorhaben, die einer Genehmigung bedürfen, ist der Abweichungsantrag mit dem Bauantrag zu stellen.
Mit den vorgelegten Antragsunterlagen wurde kein Abweichungsantrag gestellt.  

Die Zufahrt zum Baugrundstück erfolgt über die Schrannerstraße. Die aktuelle landwirtschaftliche Hofstelle Hausen 7 befindet sich im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplans Nr. 71, dem „Dorfkern Hausen“. Als Art der baulichen Nutzung ist hier ein „Dorfgebiet“ nach § 5 BauNVO festgesetzt.
Die Schrannerstraße befindet sich stückweise in den Geltungsbereichen der qualifizierten Bebauungspläne Nr. 83 und Nr. 62 und angrenzend an den Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans Nr. 97. Als Art der baulichen Nutzung ist hier jeweils ein „allgemeines Wohngebiet“ nach § 4 BauNVO festgesetzt.
Die Zufahrt zu dem neuen landwirtschaftlichen Betrieb am Ortsrand erfolgt durch ein Wohngebiet, ein „allgemeines Wohngebiet“, auf einer Verkehrsfläche mit der Breite von ca. 5,75 m. Auf dem im Anhang befindlichen Foto kann man erkennen, dass die Fahrbahnbreite wesentlich kleiner ist und bei ca. 4,0 bis 4,50 m liegt.

Aufgrund der erweiterten landwirtschaftlichen Betriebstätigkeiten wird eine erhöhte Frequenz der verkehrlichen Belastung der Anwohner zu erwarten sein. Nach Angaben des Antragstellers wird für eine Befüllung der Güllegrube mit ca. 20 Lkw gerechnet.
Aufgrund der Güllegrube ist möglicherweise eine erhöhte Geruchsbelästigung zu erwarten. Hinsichtlich der Maßnahmen zum Immissionsschutz werden mit den Antragsunterlagen keine Angaben gemacht.
 
Mit der Ausweitung der landwirtschaftlichen Nutzung auf dem Grundstück wird mit der zweiten Halle in der Nähe des nördlichen Ortsrandes eine Nutzungsart geplant, die eine Wohnnutzung der in nächster Umgebung und südlich der Schrannerstraße befindlichen Grundstücke einschränken und evtl. besondere Maßnahmen für den Emissionsschutz erforderlich machen könnte. Diese Maßnahmen sind städtebaulich problembehaftet sowohl im Hinblick auf eine Ortsabrundung nach § 34 BauGB als auch durch städtebauliche Planung mittels Bebauungsplan. 

Aus Sicht der gemeindlichen Bauverwaltung kann aufgrund der genannten Gründe nicht empfohlen werden, das gemeindliche Einvernehmen zum Vorhaben, dem Neubau einer Güllegrube auf dem Grundstück Fl.Nr. 1064 der Gemarkung Kirchheim zu erteilen.

H. Mayer, Kirchheim, der 13.03.2023

Beschlussvorschlag

Das gemeindliche Einvernehmen wird zum Bauantrag für den Neubau einer Güllegrube auf dem Grundstück Fl.Nr. 1064 der Gemarkung Kirchheim gemäß Sachvortrag nicht erteilt. 

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen wird zum Bauantrag für den Neubau einer Güllegrube auf dem Grundstück Fl.Nr. 1064 der Gemarkung Kirchheim gemäß Sachvortrag nicht erteilt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 2

Dokumente
Download 2023-03-09, Anlage 1 zur Sitzungsvorlage Bauausschuss 21.03.2023, 23/12, Neubau einer Güllegrube auf dem Grundstück Fl.Nr. 1064 der Gemarkung Kirchheim östlich der Schrannerstraße 16f.pdf
Download 2023-03-12, Anlage 2 Sitzungsvorlage Bauausschuss vom 21.03.2023, Luftbild, Isometrie und Fotos, 23/12, Neubau einer Güllegrube auf dem Grundstück Fl.Nr. 1064 der Gemarkung Kirchheim östlich der Schrannerstraße 16f.pdf

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3.3. Neubau eines Betriebsleiterwohnhauses mit Garage auf dem Grundstück Fl.Nr. 1064 der Gemarkung Kirchheim östlich der Schrannerstraße 16f

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München) 03. Bauausschuss 21.03.2023 ö beschließend 3.3

Sachverhalt

Für den Neubau eines Betriebsleiterwohnhauses mit Garage auf dem Grundstück Fl.Nr. 1064 der Gemarkung Kirchheim, wurde ein Antrag auf Vorbescheid i. S. d. Art. 71 Bayerische Bauordnung – BayBO – vorgelegt.

Der Anlage zur Sitzungsvorlage sind neben Fragen und Flurkartenausschnitt, Luftbilder und Fotos ein Lageplan beigefügt.
Letztem ist zu entnehmen, dass auf der Südseite des Grundstücks südwestlich der bestehenden landwirtschaftlichen Lager- und Maschinenhalle und der geplanten Güllegrube sowie der geplanten neuen Maschinen- und Bergehalle ein Wohnhaus mit der Grundfläche von ca.169 m² (ca. 13 m x 13 m) und einer Garage mit ca. 63 m² (ca. 7 m x ca. 9 m) errichtet werden soll. 
In der nichtöffentlichen Sitzung wird dem Gremium eine Erläuterung des Vorhabens seitens des Antragstellers und die Stellungnahme des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zugänglich gemacht.

Im Anhang befindet sich ein Schreiben des Antragsstellers mit den Fragen zum Antrag auf Vorbescheid: 
  1. Ist das Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig? 
  2. Kann einer Wohnfläche von 240 m² zugestimmt werden? 
  3. Ist es möglich, die Garage an die Grundstücksgrenze mit dem Flurstück 1064/2 zu bauen?

Zur 1. Frage (bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens):
Das Vorhaben ist auf einem Grundstück außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und außerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans im sogenannten Außenbereich geplant. Eine Beurteilung des Vorhabens erfolgt nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB.
Im Flächennutzungsplan ist das Grundstück als „Fläche für die Landwirtschaft“ dargestellt.

Das Landratsamt München prüft die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens und die Einhaltung der Kriterien des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB.

§ 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB:
„Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt.“

Auf dem Grundstück Fl.Nr. 1064 der Gemarkung Kirchheim ist das Betriebsleiterhaus im Zusammenhang mit der bestehenden landwirtschaftlichen Lager- und Maschinenhalle und der geplanten Güllegrube sowie der geplanten neuen Maschinen- und Bergehalle zu betrachten.

Nach Einschätzung des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft sind die Voraussetzungen für die Privilegierung gegeben. Durch den geplanten Betriebsablauf „ist ein Wohnen vor Ort nötig“. „Das Bauvorhaben ist betriebsdienlich und angesichts der bestehenden Betriebsorganisation notwendig.“ 

Aus Sicht der gemeindlichen Bauverwaltung wäre für eine Wohnbebauung die Wasserver- als auch Entsorgung sowie die verkehrliche Erschließung des Baugrundstücks im Rahmen der Verlängerung der Wohnbebauung nach Osten auf der Nordseite der Schrannerstraße vorhanden.
Wie bereits im Sachverhalt der Sitzungsvorlagen für den Bauantrag für den Neubau einer Maschinen- und Bergehalle und für den Bauantrag für den Neubau einer Güllegrube festgestellt, erscheint die verkehrliche Anbindung über die Schrannerstraße und die damit verbundenen Bewegungen (Verkehr, Lärm, Abgase etc.) von schweren Fahrzeugen über eine dafür nicht ausgelegte Straße als eine besondere Belastung für die Anwohner der Straße. 
Aus Sicht der gemeindlichen Bauverwaltung kann die baurechtliche Zulässigkeit des Betriebsgebäudes nur mit den betriebszugehörigen anderen landwirtschaftlichen Anlagen auf dem Grundstück beurteilt werden. Somit ist festzustellen, dass das mit dem Vorbescheid vorgestellte Vorhaben bauplanungsrechtlich nicht zulässig ist und das gemeindliche Einvernehmen zum Vorhaben nicht erteilt werden kann. 

Zur 2. Frage (Zustimmung zur Wohnfläche von 240 m²):
Mit den Antragsunterlagen wird durch die Lageplanzeichnung das eingangs beschriebene Gebäude vorgelegt mit der Darstellung einer Garage im Norden. 
Die Wohnfläche wird mit 240 m² angegeben.
Die Grundfläche eines Wohnhauses würde sich aufgrund der Größe der Grundfläche und wahrscheinlich auch aufgrund der Größe der Wohnfläche in die nähere Umgebung einfügen, wenn es sich nicht um ein Betriebsleiterhaus handeln würde, das im Außenbereich errichtet werden soll und somit gemäß Feststellung zu Frage 1 baurechtlich nicht zulässig ist.
Somit kann einer Wohnfläche von 240 m² nicht zugestimmt werden.

Zur 3. Frage (Garage als Grenzanbau am Grundstück Fl.Nr. 1064/2 der Gemarkung Kirchheim):
Mit den Antragsunterlagen wird durch die Lageplanzeichnung das eingangs beschriebene Gebäude vorgelegt mit der Darstellung einer Garage im Norden. 
Der Antragsteller überlegt, diese Garage an die bestehende Grenzgarage auf dem westlichen Nachbargrundstück anzubauen.  
Das Vorhaben würde sich unter Einhaltung der Regelungen der BayBO in die nähere Umgebung einfügen, wenn es sich nicht um ein Betriebsleiterhaus handeln würde, das im Außenbereich errichtet werden soll und somit gemäß Feststellung zu Frage 1 baurechtlich nicht zulässig ist.
Somit kann dem Anbau der Garage an der Grundstücksgrenze nicht zugestimmt werden.

Die gemeindliche Bauverwaltung weist darauf hin, dass für das Vorhaben örtliche Bauvorschriften zu beachten sind:
  • Die Freiflächengestaltungssatzung 
  • die Stellplatz- und Fahrradsatzung
  • die Satzung über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe 
  • die Einfriedungssatzung
  • die Baumschutzverordnung

H. Mayer, Kirchheim, der 14.03.2023

Beschlussvorschlag

Die im vorliegenden Antrag auf Vorbescheid für den Neubau eines Betriebsleiterwohnhauses mit Garage auf dem Grundstück Fl.Nr. 1064 der Gemarkung Kirchheim gestellten Fragen werden wie folgt beantwortet:

  1. Frage 1 (Ist das Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig?): 
Der Neubau eines Betriebsleiterwohnhauses mit Garage gemäß der vorgelegten Planung ist bauplanungsrechtlich zulässig, wenn die Genehmigungsbehörde im Landratsamt dies feststellt. Gemäß Sachvortrag wird das gemeindliche Einvernehmen nicht erteilt.

  1. Frage 2 (Kann einer Wohnfläche von 240 m² zugestimmt werden?):
Gemäß Sachvortrag wird einer Wohnfläche von 240 m² nicht zugestimmt.

  1. Frage 3 (Ist es möglich, die Garage an die Grundstücksgrenze mit dem Flurstück 1064/2 zu bauen?): 
Gemäß Sachvortrag ist die Errichtung einer Garage an der Grundstücksgrenze baurechtlich nicht zulässig.

Beschluss

Die im vorliegenden Antrag auf Vorbescheid für den Neubau eines Betriebsleiterwohnhauses mit Garage auf dem Grundstück Fl.Nr. 1064 der Gemarkung Kirchheim gestellten Fragen werden wie folgt beantwortet:

  1. Frage 1 (Ist das Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig?): 
Der Neubau eines Betriebsleiterwohnhauses mit Garage gemäß der vorgelegten Planung ist bauplanungsrechtlich zulässig, wenn die Genehmigungsbehörde im Landratsamt dies feststellt. Gemäß Sachvortrag wird das gemeindliche Einvernehmen nicht erteilt.

  1. Frage 2 (Kann einer Wohnfläche von 240 m² zugestimmt werden?):
Gemäß Sachvortrag wird einer Wohnfläche von 240 m² nicht zugestimmt.

  1. Frage 3 (Ist es möglich, die Garage an die Grundstücksgrenze mit dem Flurstück 1064/2 zu bauen?): 
Gemäß Sachvortrag ist die Errichtung einer Garage an der Grundstücksgrenze baurechtlich nicht zulässig.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 2

Dokumente
Download 2023-03-09, Anlage 1 zur Sitzungsvorlage Bauausschuss 21.03.2023, 23/13, Neubau eines Betriebsleiterwohnhauses mit Garage auf dem Grundstück Fl.Nr. 1064 der Gemarkung Kirchheim östlich der Schrannerstraße 16f.pdf
Download 2023-03-13, Anlage 2 Sitzungsvorlage Bauausschuss vom 21.03.2023, Fragen zum VB, 23/13, Neubau eines Betriebsleiterwohnhauses mit Garage auf dem Grundstück Fl.Nr. 1064 der Gemarkung Kirchheim östlich der Schrannerstraße 16f.pdf
Download 2023-03-13, Anlage 3 Sitzungsvorlage Bauausschuss vom 21.03.2023, Luftbild, Isometrie und Fotos, 23/13, Neubau eines Betriebsleiterwohnhauses mit Garage auf dem Grundstück Fl.Nr. 1064 der Gemarkung Kirchheim östlich der Schrannerstraße 16f.pdf

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3.4. Errichtung von zwei Wohnhäusern mit Tiefgarage, Seestraße 7

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München) 03. Bauausschuss 21.03.2023 ö beschließend 3.4
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München) 07. Bauausschuss 18.07.2023 ö beschließend 3.2

Sachverhalt

Der Antrag auf Vorbescheid i. S. d. Art. 71 BayBO für die Errichtung von zwei Wohnhäusern mit Tiefgarage auf dem Grundstück Fl.Nr. 71/3 der Gemarkung Heimstetten, Seestraße 7 wurde in der Sitzung des Bauausschusses vom 27.09.2023 behandelt.

Aufgrund der Antwort auf die Frage „Ist die Platzierung der Rampenzufahrt, wie in der Entwurfskonzeption vorgesehen, von der Seestraße aus zulässig?“ wird das Vorhaben erneut dem Gremium zur Abstimmung vorgelegt.

Es wurde betreffend die Frage folgender Beschluss gefasst:
Die Platzierung der Rampenzufahrt, wie in der Entwurfskonzeption vorgesehen von der Seestraße aus, ist zulässig, wenn die Genehmigungsbehörde im Landratsamt dies feststellt. 
Die Zustimmung zur Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 29 H wegen der Überbauung der durch Planzeichen festgesetzten Grünflächen – einer „Schotterrasenfläche“ und einer „Pflanzfläche auf öffentlicher Fläche“ auf den Grundstücken der Seestraße (Fl.Nr. 72 und 75/2 der Gemarkung Heimstetten) wird gemäß Sachvortrag nicht in Aussicht gestellt.

Im Sachverhalt wurde die Entscheidung wie folgt begründet:
Ist die Platzierung der Rampenzufahrt, wie in der Entwurfskonzeption vorgesehen, von der Seestraße aus zulässig?

Erschließung des Baugrundstücks:
Das Grundstück Fl.Nr. 72 der Gemarkung Heimstetten (Seestraße) befindet sich im Eigentum der Gemeinde und ist zwischen Feldkirchner Straße, Chiemseering und A 99 als Ortsstraße ohne Widmungsbeschränkung gewidmet.
Das Grundstück Fl.Nr. 75/2 der Gemarkung Heimstetten (Seestraße) befindet sich im Eigentum der Gemeinde und ist nicht gewidmet.
Über den westlichen Bereich des Baugrundstücks und in der Seestraße Richtung Osten führt die Abwasserkanaltrasse. 
Der Wasseranschluss reicht bis an die östliche Grenze des Baugrundstücks.
Die Straße ist bis zum westlichen Bereich des Wendehammers der Seestraße hergestellt.

Bauplanungsrechtliche Situation:
Die Seestraße befindet sich im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans Nr. 29 H. 
In der Planzeichnung des Bebauungsplans ist die Seestraße über den Wendehammer bis zu ca. 15 m nach Westen verlängert als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt und endet mit zwei Parkplätzen.
Die geplante Zufahrt zum Baugrundstück verläuft über im Bebauungsplan durch Planzeichen festgesetzte Grünflächen – einer „Schotterrasenfläche“ und einer „Pflanzfläche auf öffentlicher Fläche“ auf dem Grundstück der Seestraße – und widerspricht somit den Festsetzungen des Bebauungsplans.
Mit dieser städtebaulichen Planung wird eine verkehrliche Anbindung des Grundstücks Fl.Nr. 71/3 der Gemarkung Heimstetten nur im nordöstlichen Bereich zur Seestraße hin zugelassen.

Da der Straßenausbau bis zur geplanten Grundstückszufahrt nicht hergestellt ist, und die Grundstückszufahrt an der geplanten Stelle durch die genannten Festsetzungen des Bebauungsplans nicht zugelassen wird, kann die erforderliche Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht in Aussicht gestellt werden. 

Der Anlage dieser Sitzungsvorlage sind ein Befreiungsantrag mit Begründung, der Beschlussbuchauszug der Sitzung des Bauausschusses vom 27.09.2023 und Ausschnitte der Planzeichnung des Bebauungsplans, des Grünordnungsplans und der Flurkarte mit Luftbild beigefügt.

Dem beiliegenden Schreiben der Antragstellerin ist zu entnehmen:
„Nach Rücksprache mit Vertretern der Bauverwaltung der Gemeinde Kirchheim könnte diese Fläche für die Herstellung einer Zufahrt überbaut werden, wenn
  • eine einvernehmliche Einigung mit der Gemeinde gefunden wird 
  • und eine Abweichung vom B-Plan Nr. 29 erteilt wird.

Im Rahmen einer Einigung zur Herstellung der Überfahrt, erklärt sich der Bauherr bereit, die Kosten zur Herstellung der Überfahrt auf öffentlichen Grund ganz, oder teilweise, in Abstimmung mit der Gemeinde zu tragen.

Damit diese Einigung umgesetzt werden kann, bitten wir um eine Abweichung des B-Planes Nr. 29 H“

Die Begründung ist der Anlage dieser Sitzungsvorlage zu entnehmen.

Für die geplante Zufahrt zur Tiefgarage müsste die Seestraße auf eine Länge von ca. 50 m in westliche Richtung verlängert werden. Dabei ist möglicherweise auch noch ein Wendehammer oder eine andere Wendemöglichkeit vorzusehen.
Mit dieser Verlängerung würde zusätzlich das Grundstück Fl.Nr. 75/1 der Gemarkung Heimstetten verkehrlich erschlossen, welches im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr 29 H als öffentliche Grünfläche und Verkehrsfläche für eine geplante Westtangente festgesetzt ist. Sollten die Kosten für die Herstellung der Seestraßenverlängerung von der Antragstellerin übernommen werden, verblieben dennoch sowohl die Kosten für den Unterhalt der Straße als auch die Verkehrssicherungspflicht als öffentliche Straße bei der Gemeinde Kirchheim.
Wie den in der Anlage der Sitzungsvorlage befindlichen Ausschnitten des Bebauungsplans und des Grünordnungsplans zu entnehmen ist, kann das Grundstück im Nordosten in Kreiselnähe befahren werden und ist durch diesen erschlossen.

Aus Sicht der gemeindlichen Bauverwaltung kann nicht empfohlen werden, die Verlängerung der Seestraße in westliche Richtung auf die genannte Länge zuzulassen und einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 29 H wegen der Überbauung der durch Planzeichen festgesetzten Grünflächen, der Überbauung der durch Planzeichen festgesetzten geplanten Westtangente und den Verzicht auf die 2 durch Planzeichen festgesetzten Parkbuchten auf den Grundstücken der Seestraße (Fl.Nr. 72 und 75/2 der Gemarkung Heimstetten) zuzustimmen.

Beschlussvorschlag

Der Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 29 H wegen
der Überbauung
  1. der durch Planzeichen in der Grünordnung festgesetzten Grünflächen – einer „Schotterrasenfläche“ und einer „Pflanzfläche auf öffentlicher Fläche“, 
  2. der im Bebauungsplan durch Planzeichen Nr. A.6.1 festgesetzten öffentlichen Verkehrsfläche der geplanten Westtangente und 
  3. der im Bebauungsplan durch Planzeichen Nr. A.6.1.2 festgesetzten 2 Parkbuchten 
auf den Grundstücken der Seestraße (Fl.Nr. 72 und 75/2 der Gemarkung Heimstetten) wird gemäß Sachvortrag nicht zugestimmt.

Die Verlängerung der Seestraße in westliche Richtung bis zur geplanten Tiefgaragenzufahrt wird nicht unterstützt.

Beschluss

Der Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 29 H wegen
der Überbauung
  1. der durch Planzeichen in der Grünordnung festgesetzten Grünflächen – einer „Schotterrasenfläche“ und einer „Pflanzfläche auf öffentlicher Fläche“, 
  2. der im Bebauungsplan durch Planzeichen Nr. A.6.1 festgesetzten öffentlichen Verkehrsfläche der geplanten Westtangente und 
  3. der im Bebauungsplan durch Planzeichen Nr. A.6.1.2 festgesetzten 2 Parkbuchten 
auf den Grundstücken der Seestraße (Fl.Nr. 72 und 75/2 der Gemarkung Heimstetten) wird gemäß Sachvortrag nicht zugestimmt.

Die Verlängerung der Seestraße in westliche Richtung bis zur geplanten Tiefgaragenzufahrt wird nicht unterstützt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Dokumente
Download 2023-03-14, Anlage 1 zur Sitzungsvorlage Bauausschuss 21.03.2023, Anschreiben mit B-Planausschnitt, Fotos, 22/49, Errichtung von zwei Wohnhäusern mit Tiefgarage, Seestraße 7.pdf
Download 2023-03-14, Anlage 2 zur Sitzungsvorlage Bauausschuss 21.03.2023, Beschlussbuchauszug BA vom 27.09.2022, 22/49, Errichtung von zwei Wohnhäusern mit Tiefgarage, Seestraße 7.pdf
Download 2023-03-15, Anlage 3 zur Sitzungsvorlage Bauausschuss vom 21.03.2023, 22/49, Bebauungsplan Nr. 29H, Errichtung von zwei Wohnhäusern mit Tiefgarage, Seestraße 7.pdf

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3.5. Teilabriss und Wohnhausneubau, Kreuzstraße - Grundstück Fl. Nr. 145 der Gemarkung Kirchheim

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München) 03. Bauausschuss 21.03.2023 ö beschließend 3.5

Sachverhalt

Für den Teilabriss und Wohnhausneubau auf dem Grundstück Fl.Nr. 145 der Gemarkung Kirchheim mit der landwirtschaftlichen Hofstelle Kreuzstraße 4 wurde ein Antrag auf Vorbescheid i. S. d. Art. 71 Bayerische BayBO vorgelegt.

Der Anlage dieser Beschlussvorlage sind eine Beschreibung des Vorhabens mit Fragestellung zum Vorbescheid, ein Lageplan, Grundrisszeichnungen, ein Schnitt, Ansichten und eine Fotodokumentation sowie ein Flurkartenausschnitt mit Luftbild beigefügt.

In der Sitzung des Bauausschusses vom 15.02.2022 wurde über den Vorbescheid für den „Neubau eines Altenteilerhauses mit Garage, Heimstettner Straße - Grundstücke Fl. Nr. 145 und 145/5 der Gemarkung Kirchheim“ beraten.
Im Rahmen der Prüfung des Vorhabens und der wahrscheinlichen Antworten auf die hierbei gestellten Fragen wurde seitens der Antragstellerin der Entschluss gefasst, einen anderen Teil des Grundstücks zu bebauen und entsprechende Planung vorzulegen.
In einem Begleitschreiben teilt die Antragstellerin mit: „Nach langen Überlegungen werden wir keinen Neubau auf der Flur Nr. 145 errichten, sondern das alte Schlachthaus abreißen und dort für meine Tochter einen Neubau errichten. Wir fanden eine andere Lösung für die Betreuung meiner Mutter.“

Dem Lageplan ist zu entnehmen, dass der südöstliche Gebäudeteil mit Satteldach auf eine Länge von 9 m und eine Tiefe von 6 m abgerissen und durch ein Wohngebäude mit den gleichen Maßen, zwei Vollgeschossen und einem ausgebauten Dachgeschoss mit Satteldach, der Wandhöhe von ca. 7,50 m und der Firsthöhe von 9,575 m ersetzt werden soll. 

Mit dem Vorbescheid wird die Frage gestellt:
„Kann dem Teilabriss und dem anschließenden Neubau im geplanten Umfang zugestimmt werden?“

Die Begründung für das Vorhaben kann der Anlage der Sitzungsvorlage entnommen werden.
Es wird Bezug genommen auf Wohnungen für Betriebsinhaber, die dem Landwirtschaftsbetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind.

Das Vorhaben liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Die baurechtliche Beurteilung erfolgt entweder nach § 34 BauGB oder nach § 35 BauGB.

Im Flächennutzungsplan wird das Grundstück Fl.Nr. 145 der Gemarkung Kirchheim, zwischen Heimstettener Straße und Kreuzstraße, einem Baugebiet zugeordnet, das mit „Allgemeines Wohngebiet“ (WA) bezeichnet wird. 

Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

Nach § 35 Abs. 1 BauGB ist im Außenbereich ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es 1. einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt (Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB).

Das im Süden angrenzende Wohnhaus Kreuzstraße 6 wurde nach § 35 BauGB genehmigt.

Mit großer Wahrscheinlichkeit wird die bauaufsichtliche Genehmigungsbehörde im Landratsamt feststellen, dass sich das Baugrundstück im sogenannten „Außenbereich im Innenbereich“ befindet. Die Genehmigungsbehörde hat zu überprüfen, ob die Voraussetzungen zur Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB gegeben sind und öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Dabei ist zu klären, in wie weit die Darstellung des Baugebiets im Flächennutzungsplan als WA als öffentlicher Belang aufgefasst werden kann.

Das Vorhaben entspricht der im Flächennutzungsplan dargestellten Nutzung, die nach § 4 BauNVO in einem „Allgemeinen Wohngebiet“ zulässig ist.
Nach Meinung der gemeindlichen Bauverwaltung sind für das Vorhaben die Regelungen der örtlichen Bauvorschriften zu beachten:
Abstandsflächensatzung, Freiflächengestaltungssatzung und Stellplatz- und Fahrradsatzung
Die Zulassung einer Abweichung wird mit den vorgelegten Unterlagen nicht beantragt.

Nach Ansicht der gemeindlichen Bauverwaltung kann die Gemeinde dem Teilabriss und dem anschließenden Neubau im geplantem Umfang zustimmen, wenn die Regelungen der örtlichen Bauvorschriften eingehalten werden und der Antrag auf Vorbescheid für den „Neubau eines Altenteilerhauses mit Garage, Heimstettner Straße - Grundstücke Fl. Nr. 145 und 145/5 der Gemarkung Kirchheim“ schriftlich zurückgezogen wird.

H. Mayer,
Kirchheim, 14.03.2023

Beschlussvorschlag

Die im vorliegenden Antrag auf Vorbescheid für den Teilabriss und Wohnhausneubau auf dem Grundstück Fl.Nr. 145 der Gemarkung Kirchheim mit der landwirtschaftlichen Hofstelle Kreuzstraße 4 gestellte Frage wird wie folgt beantwortet:

Dem Teilabriss und dem anschließenden Neubau im geplanten Umfang wird seitens der Gemeinde Kirchheim unter der Maßgabe zugestimmt, dass die Regelungen der örtlichen Bauvorschriften eingehalten werden und der Antrag auf Vorbescheid für den „Neubau eines Altenteilerhauses mit Garage, Heimstettner Straße - Grundstücke Fl. Nr. 145 und 145/5 der Gemarkung Kirchheim“ schriftlich zurückgezogen wird.

Beschluss

Die im vorliegenden Antrag auf Vorbescheid für den Teilabriss und Wohnhausneubau auf dem Grundstück Fl.Nr. 145 der Gemarkung Kirchheim mit der landwirtschaftlichen Hofstelle Kreuzstraße 4 gestellte Frage wird wie folgt beantwortet:

Dem Teilabriss und dem anschließenden Neubau im geplanten Umfang wird seitens der Gemeinde Kirchheim unter der Maßgabe zugestimmt, dass die Regelungen der örtlichen Bauvorschriften eingehalten werden und der Antrag auf Vorbescheid für den „Neubau eines Altenteilerhauses mit Garage, Heimstettner Straße - Grundstücke Fl. Nr. 145 und 145/5 der Gemarkung Kirchheim“ schriftlich zurückgezogen wird.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Dokumente
Download 2023-03-08, Anlage 1 Sitzungsvorlage Bauausschuss vom 21.03.2023, Erläuterungen und Fragestellung, 23/15, Teilabriss und Wohnhausneubau, Kreuzstraße - Grundstück Fl. Nr. 145 der Gemarkung Kirchheim.pdf
Download 2023-03-08, Anlage 2 Sitzungsvorlage Bauausschuss vom 21.03.2023, Zeichnungen und Fotos, 23/15, Teilabriss und Wohnhausneubau, Kreuzstraße - Grundstück Fl. Nr. 145 der Gemarkung Kirchheim.pdf
Download 2023-03-10, Anlage 3 Sitzungsvorlage Bauausschuss vom 21.03.2023, Ausschnitt FNP, 23/15, Teilabriss und Wohnhausneubau, Kreuzstraße - Grundstück Fl. Nr. 145 der Gemarkung Kirchheim.pdf
Download 2023-03-10, Anlage 4 Sitzungsvorlage Bauausschuss vom 21.03.2023, Luftbild, Isometrie und Fotos, 23/15, Teilabriss und Wohnhausneubau, Kreuzstraße - Grundstück Fl. Nr. 145 der Gemarkung Kirchheim.pdf

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3.6. Fällung eines Baumes auf privatem Grund, Fl.Nr. 104/88 der Gemarkung Heimstetten, Am Gangsteig 1-5

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München) 03. Bauausschuss 21.03.2023 ö beschließend 3.6

Sachverhalt

Beantragt wird die Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans, die für die Fällung von einem Baum auf dem Grundstück Fl.Nr. 104/88 der Gemarkung Heimstetten, Am Gangsteig 1-5, erforderlich wird.

Der Anlage dieser Sitzungsvorlage sind Unterlagen zur Projektierung der Ladestationen im REZ mit dem Standort, eine Begründung und Fotos sowie der Stellungnahme des gemeindlichen Umweltamtes beigefügt.

Die Zulässigkeit des Vorhabens ist auf der Grundlage des der § 30 Abs. 1 BauGB zu beurteilen, da sich das Grundstück im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans Nr. 12/1 befindet.

Den Unterlagen ist zu entnehmen, dass eine Schnelladestationseinheit für Elektroautos mit vier Ladesäulen für acht Stellplätze auf dem Parkplatz des REZ im Bereich der DHL-Abholstation geschaffen werden soll. Dazu ist geplant, am Gehweg der Garagenanlage im Norden des Grundstücks im Bereich des bestehenden Trafohauses und des Mülltonnenhauses eine Fläche für den Trafo zu schaffen. An einer Stelle, in der im Grünordnungsplan des Bebauungsplans Nr. 12/1 durch Planzeichen Nr. A.3. zu pflanzende Einzelbäume festgesetzt sind. Diese Bäume wurden gepflanzt. Es handelt sich um einen Apfeldorn und eine Linde, deren Fällung nach Einschätzung des gemeindlichen Umweltamtes nicht erforderlich ist. Nach Ansicht des gemeindlichen Umweltamtes sollen beide Bäume erhalten werden; bei der Linde handelt es sich um einen schützenswerten Baum.

Die Begründung der Antragsteller sowie die Beurteilung des Umweltamtes können der Anlage dieser Sitzungsvorlage entnommen werden.

Die Bauverwaltung schließt sich der Meinung des Umweltamtes an. Die beiden Bäume sind zu erhalten.

Die gemeindliche Bauverwaltung äußert Bedenken hinsichtlich der baurechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens für die Errichtung einer Schnelladestation auf dem Parkplatz des REZ. Die hier befindlichen Pkw-Stellplätze sind ein Bestandteil der Stellplätze, die im Rahmen des bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahrens für die baurechtliche Zulassung der gewerblichen Nutzung und Nutzungsänderungen des REZ nachgewiesen werden mussten. Den Antragstellern wurde dieser Sachverhalt bereits mitgeteilt. Die gemeindliche Bauverwaltung erteilte den Rat, mit der Genehmigungsbehörde im Landratsamt abzuklären, ob durch das Vorhaben die erteilten Baugenehmigungen rechtswirksam bleiben. 

H. Mayer, 
Kirchheim, der 14.03.2023

Beschlussvorschlag

Die Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 12/1 wegen der Fällung von zwei in der Grünordnung durch Planzeichen Nr. A.3. zu pflanzende Einzelbäume (hier: ein Apfeldorn und eine Linde) auf dem Grundstück Fl.Nr. 104/88 der Gemarkung Heimstetten, Am Gangsteig 1-5, wird gemäß Sachvortrag nicht erteilt.

Beschluss

Die Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 12/1 wegen der Fällung von zwei in der Grünordnung durch Planzeichen Nr. A.3. zu pflanzende Einzelbäume (hier: ein Apfeldorn und eine Linde) auf dem Grundstück Fl.Nr. 104/88 der Gemarkung Heimstetten, Am Gangsteig 1-5, wird gemäß Sachvortrag nicht erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Dokumente
Download 2023-03-14, Anlage 1 Sitzungsvorlage Bauausschuss vom 21.03.2023, Projektierung Schnelladestation, 23/16, Fällung eines Baumes auf privatem Grund, Fl.Nr. 104/88 der Gemarkung Heimstetten, Am Gangsteig 1-5.pdf
Download 2023-03-14, Anlage 2 Sitzungsvorlage Bauausschuss vom 21.03.2023, Begründung, 23/16, Fällung eines Baumes auf privatem Grund, Fl.Nr. 104/88 der Gemarkung Heimstetten, Am Gangsteig 1-5.pdf
Download 2023-03-14, Anlage 3 Sitzungsvorlage Bauausschuss vom 21.03.2023, Stellungnahme Umweltamt, 23/16, Fällung eines Baumes auf privatem Grund, Fl.Nr. 104/88 der Gemarkung Heimstetten, Am Gangsteig 1-5.pdf
Download 2023-03-14, Anlage 4 Sitzungsvorlage Bauausschuss vom 21.03.2023, Grünordnungsplan und Fotos, 23/16, Fällung eines Baumes auf privatem Grund, Fl.Nr. 104/88 der Gemarkung Heimstetten, Am Gangsteig 1-5.pdf

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4. Bauleitplanung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München) 03. Bauausschuss 21.03.2023 ö 4

Sachverhalt

Zu diesem TOP liegt nichts vor.

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4.1. Bebauungsplan Nr. 14/K "Campus Kirchheim“; Abwägung der Bedenken und Anregungen aus der frühzeitigen Bürgerbeteiligung und Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München) 03. Bauausschuss 21.03.2023 ö beschließend 4.1

Sachverhalt

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 12.03.2019 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 14/K „Innovations-Quartier nördlich der Florianstraße, östlich der Merowingerstraße“ beschlossen. Planungsziel ist die Schaffung eines modernen Wohn- und Arbeitsquartiers. Dabei vorgesehen ist eine Mischung aus emissionsarmen Gewerbeflächen für verschiedenste Nutzungsarten, Wohnraum sowie komplementäre Angebote im Bereich Dienstleistung, Handel und Freizeit.

Mit Beschluss des Gemeinderates vom 21.04.2020 wurde die Bezeichnung des Bebauungsplanes Nr. 14/K in „Campus Kirchheim“ geändert und der Geltungsbereich erweitert. Er umfasst nunmehr die Grundstücke Fl.Nrn. 176, 176/1, 177, 178, 143/7, 185/6, 179/8 Tfl., 191/2, 191/3, 191/4, 191/9, 190/17 Tfl., 190, 190/22, 191, 191/6, 190/19, 190/4, 191/5, 191/8, 198/1, 198, 190/6 der Gemarkung Kirchheim.

In seiner Sitzung am 21.06.2022 stimmte der Gemeinderat dem vorgelegten Entwurf des Bebauungsplanes 14/K „Campus Kirchheim“, Stand 21.06.2022, mit Begründung, Stand 21.06.2022, und Umweltbericht, Stand 21.06.2022, samt Anlagen zu und billigte den vorgelegten Entwurf in der vorliegenden Fassung. Der Fortschreibung der Festsetzungen Immissionsschutz Nr. 10.1 bis 10.5 auf Grundlage des aktualisierten Verkehrsgutachten des Büro SCHLOTHAUER & WAUER Ingenieurgesellschaft für Straßenverkehr mbH sowie der schalltechnischen Untersuchungen, C. HENTSCHELT CONSULT Ing.-GmbH für Immissionsschutz und Bauphysik wird zugestimmt. Die Verwaltung wurde beauftragt die frühzeitige Bürgerbeteiligung sowie die frühzeitige Behördenbeteiligung und sonstige Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs.1 BauGB durchzuführen. 

Mit Bekanntmachung vom 06.07.2022 wurde in der Zeit vom 15.07.2022 bis 25.08.2022 die frühzeitige Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB und mit Schreiben vom 07.07.2022 die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange mit Frist zum 25.08.2022 nach § 4 Abs. 1BauGB durchgeführt.

Die in dieser Zeit bzw. bis dahin vorgebrachten Anregungen, Bedenken und Hinweise wurden durch das mit der Planung beauftragte Büro WipflerPLAN aufbereitet und gemeinsam mit den weiteren fachlich Beteiligten entsprechende Abwägungsvorschläge ausgearbeitet.

Die Zusammenstellung der eingegangenen Anregungen, Bedenken und Hinweise mit entsprechendem Abwägungsvorschlag, Stand 15.03.2023, sowie der fortgeschriebene Entwurf des Bebauungsplanes mit Festsetzungen, Stand zur Sitzung des Bauausschusses am 21.03.2023, wurden dem Gremium zugestellt.

Die Begründung sowie der Umweltbericht wird  im Anschluss an die Beschlussfassung entsprechend angepasst. 

Beschlussvorschlag

Das Gremium nimmt die vorgebrachten Anregungen, Bedenken und Hinweise zur Kenntnis und stimmt den jeweiligen Abwägungsvorschlägen des Planungsbüro WipflerPLAN, Stand 15.03.2023, vollumfänglich zu. 

Die Verwaltung wird beauftragt die Abwägungsvorschläge in die vorliegende Fassung des Bebauungsplanes Nr. 14/K für das Gebiet „Campus Kirchheim“ mit Begründung und Umweltbericht einzuarbeiten. 

Der qualifizierte Bebauungsplan Nr. 14/K für das Gebiet „Campus Kirchheim“ mit Begründung und Umweltbericht erhält nach Einarbeitung den Stand 21.03.2023. 

Im Anschluss erfolgt auf dieser Grundlage die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB.

Beschluss 1

Antrag von GRM Dirl:

Es wird beantragt, dass das herausstechende Gebäude (MU 3) im Zentralbereich nur 5 Geschosse erhält und die Geschossfläche auf das gesamte Gebiet verteilt wird.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 3

Beschluss 2

Antrag von GRM Hausladen zur Geschäftsordnung:

Es wird die Herstellung der Nichtöffentlichkeit beantragt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Beschluss 3

Der Änderungsantrag von GRM Dirl wird zurückgenommen und im öffentlichen Teil erneut zur Abstimmung gebracht.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Beschluss 4

Es wird beantragt, dass der Baukörper (MU 3) im Zentralbereich nur 5 Geschosse erhält.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 10

Beschluss 5

Das Gremium nimmt die vorgebrachten Anregungen, Bedenken und Hinweise zur Kenntnis und stimmt den jeweiligen Abwägungsvorschlägen des Planungsbüro WipflerPLAN, Stand 15.03.2023, vollumfänglich zu. 

Die Verwaltung wird beauftragt die Abwägungsvorschläge in die vorliegende Fassung des Bebauungsplanes Nr. 14/K für das Gebiet „Campus Kirchheim“ mit Begründung und Umweltbericht einzuarbeiten. 

Der qualifizierte Bebauungsplan Nr. 14/K für das Gebiet „Campus Kirchheim“ mit Begründung und Umweltbericht erhält nach Einarbeitung den Stand 21.03.2023. 

Im Anschluss erfolgt auf dieser Grundlage die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Dokumente
Download Bebauungsplan_Stand zur Sitzung des Bauausschuss am 21.03.2023.pdf
Download BP_Beschlussvorlage_3.1-4.1-Verfahren_Stand-20230315.pdf

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4.2. 32. Änderung des Flächennutzungsplanes für das Gebiet "Campus Kirchheim“; Abwägung der Bedenken und Anregungen aus der frühzeitigen Bürgerbeteiligung und Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München) 03. Bauausschuss 21.03.2023 ö beschließend 4.2

Sachverhalt

In seiner Sitzung am 21.06.2022 hat der Gemeinderat den vorgelegten Entwurf der 32. Änderung des Flächennutzungsplanes für das Gebiet „Campus Kirchheim“ mit Begründung und Umweltbericht, Stand 21.06.2022, in der vorgelegten Fassung gebilligt. Die Aufstellung der 32. Änderung des Flächennutzungsplanes wird im Parallelverfahren mit dem Bebauungsplan Nr. 14/K „Campus Kirchheim“ durchgeführt. Die Verwaltung wurde beauftragt, die frühzeitige Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs.1 BauGB durchzuführen.

Mit Bekanntmachung vom 06.07.2022 wurde der Aufstellungsbeschluss nach § 2 Abs. 1 BauGB öffentlich Bekannt gemacht und gleichzeitig auf die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit im Rahmen des Bauleitplanverfahrens nach § 3 Abs. 1 BauGB in der Zeit vom 15.07.2022 bis 25.08.2022 hingewiesen. Gelichzeitig wurden mit Schreiben vom 07.07.2022 die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs.1 BauGB frühzeitig beteiligt und Ihnen Gelegenheit gegeben, der Gemeinde bis 25.08.2022 Ihre Stellungnahme sowie Ihre schriftliche Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB sowie zu bereits vorliegenden oder in Durchführung befindlicher Umweltprüfungen bzw. Umweltverträglichkeitsprüfungen zukommen zu lassen. 

Die bis zum 25.08.2022 eingegangenen Stellungnahmen der Bürger sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden durch das mit der Planung beauftragte Büro WipflerPlan aufbereitet und zusammen mit den weiteren an der Planung fachlich Beteiligten entsprechende Abwägungsvorschläge ausgearbeitet.

Die Zusammenstellung der eingegangenen Bedenken, Anregungen und Hinweise sowie die zugehörigen Abwägungsvorschläge des Planungsbüro WipflePLAN, Stand 14.03.2023, wurden dem Gremium zugestellt. 

.

Beschlussvorschlag

Das Gremium stimmt den vorgelegten Abwägungsvorschlägen des Planungsbüro WipflerPlan, Stand 14.03.2023, vollumfänglich zu.

Die sich daraus ergebenden Änderungen sind in den vorliegenden Entwurf der 32. Änderung des Flächennutzungsplanes, bestehend aus Planzeichen, Begründung mit Umweltbericht einzuarbeiten.

Die 32. Änderung des Flächennutzungsplanes, bestehend aus Planzeichen und Begründung mit Umweltbericht erhält den Stand 21.03.2023.

Die Verwaltung wird beauftragt und ermächtigt, die Öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB sowie die die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

Beschluss

Das Gremium stimmt den vorgelegten Abwägungsvorschlägen des Planungsbüro WipflerPlan, Stand 14.03.2023, vollumfänglich zu.

Die sich daraus ergebenden Änderungen sind in den vorliegenden Entwurf der 32. Änderung des Flächennutzungsplanes, bestehend aus Planzeichen, Begründung mit Umweltbericht einzuarbeiten.

Die 32. Änderung des Flächennutzungsplanes, bestehend aus Planzeichen und Begründung mit Umweltbericht erhält den Stand 21.03.2023.

Die Verwaltung wird beauftragt und ermächtigt, die Öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB sowie die die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Dokumente
Download Zusammenstellung der Einwendungen, Anregungen und Hinweise_3.1-4.1-Verfahren_Stand-20230314.pdf

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5. Hochbau und Projektbetreuung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München) 03. Bauausschuss 21.03.2023 ö 5

Sachverhalt

Zu diesem TOP liegt nichts vor.

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5.1. Sportpark Heimstetten; Erneuerung der Heizungsregelung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München) 03. Bauausschuss 21.03.2023 ö beschließend 5.1

Sachverhalt

Dieser TOP wird vertagt.

Dokumente
Download 2200_Sportpark_Maßnahmeneinschätzung.pdf

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6. Mobilität und Projekte

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München) 03. Bauausschuss 21.03.2023 ö 6

Sachverhalt

Zu diesem TOP liegt nichts vor.

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7. Verschiedenes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München) 03. Bauausschuss 21.03.2023 ö 7

Sachverhalt

Zu diesem TOP liegt nichts vor.

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8. Mitteilung aus der Verwaltung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München) 03. Bauausschuss 21.03.2023 ö 8

Sachverhalt

Zu diesem TOP liegt nichts vor.

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8.1. Antworten zu Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München) 03. Bauausschuss 21.03.2023 ö 8.1
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8.2. Sonstiges

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München) 03. Bauausschuss 21.03.2023 ö 8.2

Sachverhalt

Zu diesem TOP liegt nichts vor.

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9. Verschiedenes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München) 03. Bauausschuss 21.03.2023 ö 9

Sachverhalt

Zu diesem TOP liegt nichts vor.

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10. Bekanntgabe nicht-öffentlich gefasster Beschlüsse

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München) 03. Bauausschuss 21.03.2023 ö 10

Sachverhalt

Zu diesem TOP liegt nichts vor.

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11. Anfragen aus dem Gremium

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München) 03. Bauausschuss 21.03.2023 ö 11
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12. Antrag der VFW vom 06.03.2023 "Wiederherstellung der Heimstettner Straße als Allee"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München) 03. Bauausschuss 21.03.2023 ö beschließend 12

Sachverhalt

Mit Datum vom 07.03.2023 ging der Antrag der VFW „Wiederherstellung der Heimstettner Straße als Allee“ vom 06.03.2023 ein.
Gemäß Antrag soll die Heimstettner Straße von der Kreuzung Räterstraße beim Collegium bis Brücke über die Staatsstraße als Baumallee gestaltet werden. 
Die Planung zum Um- bzw. Ausbau der Heimstettner Straße wurden zum Abschluss der Leistungsphase 3 am 09.12.2019 im Gemeinderat vorgestellt und einstimmig freigegeben. 
Die freigegebenen Pläne waren bzw. sind Grundlage für Ausführungsplanung, Ausschreibung und Ausführung. 

Beschlussvorschlag

Der vorliegende Antrag der VFW „Wiederherstellung der Heimstettner Straße als Allee“ vom 06.03.2023 wird abgelehnt.

Beschluss

Der vorliegende Antrag der VFW „Wiederherstellung der Heimstettner Straße als Allee“ vom 06.03.2023 wird abgelehnt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 2

Dokumente
Download 2022-03-06 VFW-Antrag - Heimstettner Straße als Allee.pdf

Datenstand vom 28.04.2023 11:23 Uhr