Datum: 03.12.2024
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Mensa der Grund- und Mittelschule Kirchheim
Gremium: Gemeinderat
Körperschaft: Gemeinde Kirchheim b. München
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 19:48 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung
Öffentliche Sitzung
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1. Genehmigung der Niederschriften
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Kirchheim b. München)
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12. Gemeinderatssitzung
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03.12.2024
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ö
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beschließend
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1 |
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1.1. 11. Gemeinderatssitzung vom 05.11.2024 - öffentlich
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Kirchheim b. München)
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12. Gemeinderatssitzung
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03.12.2024
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ö
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beschließend
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1.1 |
Beschlussvorschlag
Gegen diese Niederschrift werden keine Einwendungen erhoben. Sie gilt somit gemäß Art. 54 Abs. 2 GO als genehmigt.
Beschluss
Gegen diese Niederschrift werden keine Einwendungen erhoben. Sie gilt somit gemäß Art. 54 Abs. 2 GO als genehmigt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0
Abstimmungsbemerkung
GRM Neubauer nimmt nicht an der Beratung und Abstimmung teil.
Dokumente
Download 11. Gemeinderatssitzung vom 05.11.2024 - öffentlich.pdf
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2. Kirchheim 2030
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Kirchheim b. München)
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12. Gemeinderatssitzung
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03.12.2024
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ö
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beschließend
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2 |
Sachverhalt
Zu diesem TOP liegt nichts vor.
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3. Erlass einer Satzung zur Änderung der Unternehmenssatzung des Kommunalunternehmens Liegenschaftsverwaltung Kirchheim
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Kirchheim b. München)
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12. Gemeinderatssitzung
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03.12.2024
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ö
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beschließend
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3 |
Sachverhalt
Der TOP wird auf eine der nächsten Sitzungen vertagt.
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4. Änderung der Geschäftsordnung für den Gemeinderat
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Kirchheim b. München)
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12. Gemeinderatssitzung
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03.12.2024
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ö
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beschließend
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4 |
Sachverhalt
Wir möchten Ihnen einige Änderungen der Geschäftsordnung für den Gemeinderat vorschlagen. Zur besseren Übersichtlichkeit verweisen wir auf die beigefügte Anlage.
§ 2 Nr. 29 neu bzw. Änderung in § 8 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe d: Bestätigung des/der Feuerwehrkommandanten (bisher beim Hauptausschuss verortet)
Diese Zuständigkeit sollte wieder beim Gemeinderat angesiedelt werden, da insbesondere ein neu gewählter Kommandant die Möglichkeit haben sollte, sich dem gesamten Gremium vorzustellen.
§ 8 Abs. 3 Nr. 1 Buchstaben i, j, l und v: Themen der gemeindlichen Liegenschaftsverwaltung
Diese Themen sollten im Bauausschuss (siehe § 8 Abs. 3 Nr. 2 Buchstaben s, t, u und v) verortet werden.
§ 8 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe w neu: Entscheidung über die Beschaffung von Fahrzeugen für den Bauhof
Diese Zuständigkeit sollte im Bauausschuss verortet werden. Bislang ist diese Zuständigkeit dem Hauptausschuss zugeordnet, siehe § 8 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a.
§ 12 Abs. 1: Übertragung von Entscheidungen der Gesellschafterversammlung der kommunalen Unternehmen zur selbständigen Erledigung
Die Bestellung des Abschlussprüfers der Kirchheim 2024 GmbH wurde dem Ersten Bürgermeister zur selbständigen Erledigung übertragen. Es wird vorgeschlagen, dass der Erste Bürgermeister auch über die Bestellung des Abschlussprüfers für die AFK Geothermie GmbH sowie die Collegium 2000 gGmbH selbständig entscheiden darf.
§ 12 Abs. 1: Genehmigung von personellen Entscheidungen bzgl. der Collegium 2000 gGmbH
Die Zuständigkeit für die Genehmigung der Einstellungen von Mitarbeitern mit einem monatlichen Bruttogehalt von über 6.000 € wurde durch den Beschluss des Gemeinderats vom 14. Dezember 2020 dem Aufsichtsrat der Gesellschaft übertragen. Folglich wäre die entsprechende Regelung in der Geschäftsordnung zu streichen.
Beschlussvorschlag
Der Gemeinderat beschließt die in der Anlage hervorgehobenen Änderungen in seiner Geschäftsordnung.
Beschluss
Der Gemeinderat beschließt die in der Anlage hervorgehobenen Änderungen in seiner Geschäftsordnung. Darüber hinaus wird beschlossen, dass die Entscheidung über die Beschaffung von Fahrzeugen für die Feuerwehren im Rahmen der Haushaltsmittel bis zu einem Betrag von 250.000 € im Einzelfall in § 8 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe w (neu) verortet werden soll. Diese Änderung soll jedoch erst nach der bereits geladenen Sitzung des Hauptausschusses in Kraft treten, also am 11. Dezember 2024.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0
Abstimmungsbemerkung
GRM Neubauer nimmt nicht an der Beratung und Abstimmung teil.
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5. Antrag CSU: Neuerliche Behandlung Erlass einer angepassten Hebesatz-Satzung
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Kirchheim b. München)
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12. Gemeinderatssitzung
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03.12.2024
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ö
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beschließend
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5 |
Gemeinderat (Gemeinde Kirchheim b. München)
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11. Gemeinderatssitzung
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05.11.2024
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ö
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beschließend
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3 |
Sachverhalt
Die CSU-Fraktion hat mit Schreiben vom 11.11.2024 die neuerliche Behandlung des Erlass einer angepassten Hebesatz-Satzung zum 01.01.2025 zur Grundsteuer A und B gemäß § 28 Absatz 7 Satz 2 GeschO beantragt.
Folgende Begründung:
Vor dem Hintergrund des Apells und der Empfehlung der bayerischen Staatsregierung an die Kommunen im Freistaat, bei der Festlegung der künftigen Grundsteuerhöhe Aufkommensneutralität zu gewährleisten, beantragen wir die erneute Befassung mit dem Erlass der Hebesatz-Satzung mit Wirkung zum 01.01.2025.
Inhaltliche Stellungnahme der Finanzverwaltung:
Die Finanzverwaltung verweist auf den Sachverhalt und die Begründung in der GR-Sitzung vom 05.11.2024, in welcher diese Thematik ausführlich erläutert und diskutiert wurde.
Es wird ausdrücklich nochmals betont, dass eine Erhöhung des Grundsteuerhebesatzes unabhängig von der Grundsteuerreform erfolgen muss, da keine finanziellen Spielräume zur Sicherung der dauernden Leistungsfähigkeit der Gemeinde mehr vorhanden sind. Die Auflagen der Rechtsaufsichtsbehörde erfordern, sämtliche gemeindliche Gestaltungshebel einzusetzen – insbesondere auch in Anbetracht des voraussichtlich deutlich steigenden Kreisumlage-Hebesatzes.
Die Empfehlung der Staatsregierung zur Aufkommensneutralität war sicherlich ein Wunschgedanke zur Grundsteuerreform, ist jedoch im Zuge der ständig steigenden finanziellen Belastungen und Herausforderungen für die Kommunen für etliche Kommunen in der Realität nicht umsetzbar.
Grundsätzliches:
Kommentierung in der GeschO zu Art. 28 Abs. 7:
Über diesen Antrag wurde bereits wirksam abgestimmt.
Sollte die Angelegenheit auf Antrag nochmals ordnungsgemäß auf die Tagesordnung einer der folgenden Sitzungen gesetzt werden, so müssen dafür an sich „neue Tatsachen oder neue gewichtige Gesichtspunkte“ vorliegen.
Dies ist hier nicht der Fall.
Zur Info – Beschlussbuchauszug der GR-Sitzung vom 05.11.24:
Bezeichnung des TOPs: Erlass einer Hebesatz-Satzung
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt den Erlass der beiliegenden Hebesatz-Satzung mit Wirkung zum 01.01.2025.
Abstimmungsergebnis: 21 (Ja) : 1 (Nein)
Anmerkung: GRM Dr. Hausladen nimmt nicht an der Beratung und Abstimmung teil.
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt einen Ergänzungsantrag auf Wiedervorlage der Hebesatz-Satzung in Mai oder Juni 2025.
Abstimmungsergebnis: 21 (Ja) : 1 (Nein)
Anmerkung: GRM Dr. Hausladen nimmt nicht an der Beratung und Abstimmung teil.
Sachverhalt:
Das Bundesverfassungsgericht hat am 10. April 2018 das Bundesgrundsteuergesetz für verfassungswidrig erklärt, sodass Grundstücke in Deutschland neu bewertet werden müssen.
Am 01.01.2022 trat das Bayerische Grundsteuergesetz in Kraft. Bayern entschied sich für das Flächenmodell. Das bedeutet, dass in erster Linie die Größe eines Grundstücks besteuert wird und weniger die Lage. Grundstückswert und Gebäudezustand spielen in Bayern keine Rolle mehr.
Das sog. „Versprechen der Aufkommensneutralität“ der Bundes- und Landespolitik beinhaltet NICHT, dass die individuelle Grundsteuer des jeweiligen Grundstückseigentümers gleich bleibt und auch NICHT, dass die Gemeinde ihr Grundsteueraufkommen insgesamt stabil halten kann. Die Finanzhoheit im Rahmen des Selbstverwaltungsrechts bleibt Sache der Gemeinden.
Der Erlass einer separaten Hebesatz-Satzung für die Realsteuerhebesätze ist noch im Jahr 2024 erforderlich, da die Haushaltssatzung für das Jahr 2025 voraussichtlich erst im kommenden Jahr rückwirkend zum 01.Januar in Kraft treten wird.
Nähere Ausführungen sind der beiliegenden Präsentation vom Bayerischen Gemeindetag zu entnehmen.
Die gemeindlichen Hebesätze für Grundsteuer A und B sind seit dem Jahr 2011 unverändert bei 280 v.H., eine Erhöhung wäre unabhängig von der Grundsteuerreform ab dem Jahr 2025 unumgänglich gewesen. Im Hinblick auf die mittlerweile sehr angespannte Finanzsituation und unter Beachtung der rechtsaufsichtlichen Auflagen zur Haushaltsgenehmigung 2024 ist eine Erhöhung der Einnahmen zwingend erforderlich. Daher hat bereits der Hauptausschuss in seiner Sitzung am 17.09.2024 eine Erhöhung des Hebesatzes für Grundsteuer A und B von derzeit 280 v.H. befürwortet - mit Mehreinnahmen in Höhe von ca. 800.000 € als Zielvorgabe - und dem Gemeinderat zur Beschlussfassung empfohlen.
Eine exakte Berechnung ist nach wie vor nicht möglich, da noch nicht alle Bescheide vom Finanzamt vorhanden sind bzw. teilweise fehlerhaft oder mit Schätzungen verbunden sind.
Daher wird voraussichtlich eine Nachjustierung der Gemeinden in den nächsten Jahren erforderlich sein, da mit Schwankungen bei den Grundsteuermessbeträgen zu rechnen ist.
Tendenziell wird für größere Grundstücke mit älteren Gebäuden künftig mehr und für kleinere Einheiten und Eigentumswohnungen weniger gezahlt werden müssen.
Eine grobe Beispielberechnung, nicht allgemeingültig stellvertretend für ähnlich gelagerte Objekte:
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Messbetrag
aktuell
|
Hebesatz
aktuell
|
Steuerbetrag
aktuell
|
Messbetrag
neu
|
Hebesatz
neu
|
Steuerbetrag
neu
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|
ETW
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31,14 €
|
280
|
87,19 €
|
22,54 €
|
385
|
86,78 €
|
- 0,5 %
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RH
|
59,91 €
|
280
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167,75 €
|
49,61 €
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385
|
191,00 €
|
+ 14 %
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EFH
|
54,69 €
|
280
|
153,13 €
|
69,59 €
|
385
|
267,92 €
|
+ 75 %
|
Bei Beibehaltung des bisherigen Hebesatzes von jeweils 280 v.H. würden Einnahmen in Höhe von ca. 2,02 Mio. Euro bei der Grundsteuer B und ca. 13.000,- Euro bei der Grundsteuer A erwartet.
Für ein gleichbleibendes Aufkommen müsste der Hebesatz für die Grundsteuer B mit 240 v.H. und für die Grundsteuer A mit 450 v.H. festgelegt werden.
Bei Erhöhung des Hebesatzes auf jeweils 385 v.H. würden Einnahmen in Höhe von ca. 2,78 Mio. Euro bei der Grundsteuer B und ca. 17.700,- Euro bei der Grundsteuer A erwartet.
Um bei zu erwartenden Widersprüchen einen Puffer zu haben, empfiehlt der Bayer. Gemeindetag den Kommunen sogar, zehn bis 15 Prozent über die neu kalkulierten Werte zu gehen.
Zur Verbesserung der dauernden Leistungsfähigkeit, um anstehende Pflichtaufgaben erfüllen zu können, zur zumindest teilweisen Kompensation von Mehrausgaben wegen des voraussichtlich steigenden Kreisumlagen-Hebesatzes sowie aus Gründen der Haushaltskonsolidierung empfiehlt die Verwaltung daher folgende Erhöhung des Hebesatzes ab dem 01.01.2025
- für die Grundsteuer B von bisher 280 v.H. auf 385 v.H.
für die Grundsteuer A von bisher 280 v.H. auf 385 v.H.
s. beiliegende Hebesatz-Satzung
Beschlussvorschlag
Der Gemeinderat beschließt, den Antrag der CSU vom 11.11.2024 abzulehnen.
Beschluss
Der Gemeinderat beschließt, den Antrag der CSU vom 11.11.2024 abzulehnen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 6
Abstimmungsbemerkung
GRM Neubauer nimmt nicht an der Beratung und Abstimmung teil.
Dokumente
Download Antrag CSU_erneute Behandlung Hebesatzsatzung.pdf
Download Hebesatzsatzung.pdf
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6. Genehmigung über- und außerplanmäßiger Ausgaben im Haushaltsjahr 2024
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Kirchheim b. München)
|
12. Gemeinderatssitzung
|
03.12.2024
|
ö
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beschließend
|
6 |
Sachverhalt
In der angehängten Datei finden Sie eine Liste der über- und außerplanmäßigen Ausgaben (inkl. Begründungen), welche gemäß der Geschäftsordnung dem Gemeinderat bzw. dem Hauptausschuss zur Genehmigung vorgelegt werden müssen.
Beschlussvorschlag
Der Gemeinderat genehmigt die gemäß Anlage aufgeführten über- und außerplanmäßigen Ausgaben im Haushaltsjahr 2024.
Beschluss
Der Gemeinderat genehmigt die gemäß Anlage aufgeführten über- und außerplanmäßigen Ausgaben im Haushaltsjahr 2024.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 1
Dokumente
Download Genehmigung üpl/apl Ausgaben.pdf
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7. Grundsatzbeschluss: Fortbestand Pavillon Freundeskreis der Landesgartenschau
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Kirchheim b. München)
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12. Gemeinderatssitzung
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03.12.2024
|
ö
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beschließend
|
7 |
Sachverhalt
Mit dem Gemeinderatsbeschluss vom 01.10.2024 wurde die Verwaltung beauftragt, Möglichkeiten zu prüfen, wie der Pavillon des Freundeskreis der Landesgartenschau erhalten werden kann.
Ein mögliches Nutzungskonzept wurde mit dem Freundeskreis abgestimmt. Ziel sind 2 Veranstaltungen pro Woche unter Einbeziehung verschiedener Vereine und Institutionen aus dem Gemeindegebiet.
Folgende Nutzungen sind denkbar:
- „Basteln mit Kindern“ mit Oma Locke (Zusage
- eine „Tauschbörse“,
- Boule- bzw. Bocciaspiele oder (bodenschonender) „Wikingerschach“,
- Ökologie-Vorträge und –Seminare der BN-Ortsgruppe
- Ort des Zusammenwachsens (auch Seniorentreff),
- Biologie im Park (mit Schulklassen)
- „Outdoorschach“
- Repair Café
- Vermietungen im Rahmen von Kindergeburtstagen
Beschlussvorschlag
Die Verwaltung wird beauftragt, die Möglichkeiten des Erhalts des Pavillons des Freundeskreises durch den Freundeskreis der Landesgartenschau im Bereich des Ortsparkes zu prüfen.
Beschluss
Die Verwaltung wird beauftragt, die Möglichkeiten des Erhalts des Pavillons des Freundeskreises durch den Freundeskreis der Landesgartenschau im Bereich des Ortsparkes zu prüfen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0
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8. Aufhebung des Beschluss zur Bezuschussung von baulichen Maßnahmen von Vereinen
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Kirchheim b. München)
|
12. Gemeinderatssitzung
|
03.12.2024
|
ö
|
beschließend
|
8 |
Sachverhalt
Der bisherige Gemeinderatsbeschluss vom 09.06.2015 (siehe Anlage) ermächtigt Vereine, einen Baukostenzuschuss mit einer Kostendeckelung bei 100.000 Euro zu beantragen. Dabei werden 70% der Kosten von der Gemeinde Kirchheim übernommen. 30% trägt der Verein selbst, wobei nur 15% sofort fällig sind und der Rest auf die Pacht umgelegt werden kann über 25 Jahre.
Dieses Vorgehen könnte als gemeindliches Darlehen interpretiert werden und ist unzulässig.
Zudem ist die Bezuschussung mit 70% in der aktuellen Haushaltslage nicht möglich.
In Absprache mit der Haushaltskonsolidierungsgruppe empfiehlt die Gemeinde, den Beschluss vom 09.06.2015 aufzuheben.
Beschlussvorschlag
Die Verwaltung in Verbindung mit der Haushaltskonsolidierungsgruppe wird beauftragt, im 1. Quartal 2025 eine neue Regelung zu erarbeiten, die den Anteil des gemeindlichen Zuschusses auf 50% reduziert und in der Höhe begrenzt. Ein Pachtaufschlag ist mit der neuen Regelung nicht mehr möglich. Zudem müssen grundsätzlich 3 Angebote vorgelegt werden, entsprechend dem Vergabeverfahren der Gemeinde.
Die finanzielle Situation des Antragstellers ist mit Antragstellung offen zu legen.
Förderungen erfolgen grundsätzlich nur nach Haushaltslage.
haushaltsrechtliche Auswirkungen
Die Rechtsaufsichtsbehörde hat bei der Genehmigung des Haushaltsplanes 2024 im Zuge der Auflagen zur Sicherstellung der dauernden Leistungsfähigkeit u.a. bei den freiwilligen Leistungen Handlungsbedarf signalisiert:
„Die Erforderlichkeit wäre hier bei Zuschüssen für Vereine, etc. unter Berücksichtigung der eingeschränkten Leistungsfähigkeit im Einzelnen auf den Prüfstand zu stellen.“
Daher sind Maßnahmen zur Kostenreduzierung nicht zu vermeiden.
Br 21.11.24
Beschluss
Die Verwaltung in Verbindung mit der Haushaltskonsolidierungsgruppe wird beauftragt, im 1. Quartal 2025 eine neue Regelung zu erarbeiten, die den Anteil des gemeindlichen Zuschusses auf 50% reduziert und in der Höhe begrenzt. Ein Pachtaufschlag ist mit der neuen Regelung nicht mehr möglich. Zudem müssen grundsätzlich 3 Angebote vorgelegt werden, entsprechend dem Vergabeverfahren der Gemeinde.
Die finanzielle Situation des Antragstellers ist mit Antragstellung offen zu legen.
Förderungen erfolgen grundsätzlich nur nach Haushaltslage.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0
Dokumente
Download Beschluss Baukostenzuschüsse an Vereine; Grundsatzentscheidung -zugewiesen von GR 09.06.2015.pdf
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9. Vorgezogene Bundestagswahl 2025 – Entschädigung der Wahlhelfer
Gremium
|
Sitzung
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Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Kirchheim b. München)
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12. Gemeinderatssitzung
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03.12.2024
|
ö
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beschließend
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9 |
Sachverhalt
Folgende Entschädigungen wurden vom Gemeinderat jeweils für die letzten beiden Bundestagswahlen beschlossen:
Bundestagswahl 2017: 75,00 € für die Wahlhelfer, die keinen freien Tag von ihrem Arbeitgeber bekommen haben.
50,00 € für Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung sowie einen Tag Dienstbefreiung - gleiches galt auch für Wahlhelfer, die von ihrem Arbeitgeber einen freien Tag bekommen haben.
Bundestagswahl 2021: 80,00 € für die Wahlhelfer, die keinen freien Tag von ihrem Arbeitgeber bekommen haben.
55,00 € für Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung sowie einen Tag
Dienstbefreiung - gleiches galt auch für Wahlhelfer, die von ihrem
Arbeitgeber einen freien Tag bekommen haben.
Am 23. Februar 2025 findet voraussichtlich die vorgezogene Wahl zum 21. Deutschen Bundestag statt.
Da es immer schwieriger wird, genügend geeignete Wahlhelfer zu finden, ist es - insbesondere im Kontext der kurzfristig vorgezogenen Neuwahl des 21. Deutschen Bundestages - wichtig, diese angemessen zu entschädigen. Die Wahlhelfer sind am besagten Wahlsonntag ca. sieben bis neun Stunden ehrenamtlich im Einsatz. Dabei werden diese selbstverständlich in den Wahllokalen mit Brotzeit und Getränken versorgt.
Das Erfrischungsgeld wird im Rahmen der Festbeträge für die pauschale Wahlkostenerstattung nach § 50 Abs. 2 BWG in Höhe von 35,00 € für den Vorsitzenden und je 25,00 € für die übrigen Mitglieder des Wahlvorstands berücksichtigt (§ 10 Abs. 2 BWO).
Die Überstunden, die für die Wahl in den entsprechenden Bereichen (Wahlamt, Einwohnermeldeamt, EDV, Bauhof, Hausmeister der Schulen) anfallen, sind als angeordnete Überstunden zu sehen und werden entsprechend abgegolten.
Beschlussvorschlag
Der Gemeinderat beschließt, die Wahlhelfer wie zur Bundestagswahl 2021 mit 80,00 € (für nicht Gemeindebedienstete, die von ihrem Arbeitgeber keinen freien Tag bekommen) sowie mit 55,00 € (für Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung und externe Wahlhelfer, die von ihrem Arbeitgeber einen freien Tag erhalten) zu entschädigen.
Die Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung aus den Bereichen Einwohnermeldeamt, Wahlamt, EDV, Bauhof und die Hausmeister der Schulen, die am Wahlsonntag im Einsatz sind, erhalten ebenfalls eine Entschädigung in Höhe von 55,00 € pro Person.
Die Gemeindebediensteten aus anderen Bereichen, die am Wahltag im Einsatz sind, erhalten zusätzlich einen Tag Dienstbefreiung.
haushaltsrechtliche Auswirkungen
Entsprechende finanzielle Mittel sind im Haushaltsplan 2025 eingeplant (HHSt. 0521.4090 mit einem Ansatz von 20.000 Euro).
Beschluss
Der Gemeinderat beschließt, die Wahlhelfer wie zur Bundestagswahl 2021 mit 80,00 € (für nicht Gemeindebedienstete, die von ihrem Arbeitgeber keinen freien Tag bekommen) sowie mit 55,00 € (für Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung und externe Wahlhelfer, die von ihrem Arbeitgeber einen freien Tag erhalten) zu entschädigen.
Die Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung aus den Bereichen Einwohnermeldeamt, Wahlamt, EDV, Bauhof und die Hausmeister der Schulen, die am Wahlsonntag im Einsatz sind, erhalten ebenfalls eine Entschädigung in Höhe von 55,00 € pro Person.
Die Gemeindebediensteten aus anderen Bereichen, die am Wahltag im Einsatz sind, erhalten zusätzlich einen Tag Dienstbefreiung.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0
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10. Plakatierung anlässlich der vorgezogenen Bundestagswahl 2025
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Kirchheim b. München)
|
12. Gemeinderatssitzung
|
03.12.2024
|
ö
|
beschließend
|
10 |
Sachverhalt
Für einen Zeitraum von 6 Wochen vor dem Abstimmungstermin eines Begehrens und einer Wahl ist gemäß Nr. 28.2 der Bekanntmachung zum Vollzug des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (VollzBekLStVG) in Verbindung mit der Bekanntmachung des Bayer. Staatsministerium des Innern vom 13. Februar 2013, Az.: IC2-2116.1-0 (AIIMBI. S. 52, ber. S. 139) eine Plakatierungsmöglichkeit für die Parteien und Wählergruppen zu erteilen.
Beschlussvorschlag
Gemäß Nr. 28.2 der Bekanntmachung zum Vollzug des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (VollzBekLStVG) in Verbindung mit der Bekanntmachung des Bayer. Staatsministeriums des Innern vom 13. Februar 2013, Az.: IC2-2116.1-0 (AIIMBI. S. 52, ber. S. 139) wird, unter Beachtung des § 5 der Verordnung über das Anbringen von Anschlägen und Plakatierungen sowie Darstellungen durch Bildwerfer in der Öffentlichkeit in der Gemeinde Kirchheim b. München (Plakatierungsverordnung - PlakV), für einen Zeitraum von 6 Wochen vor der vorgezogenen Bundestagswahl 2025 eine Plakatierungsmöglichkeit erteilt. Zusätzlich werden, wie zur Europawahl 2024 sowie der Landtags- und Bezirkswahl 2023, die großen gemeindlichen Plakattafeln im Ort aufgestellt.
Die Parteien und Wählergruppen plakatieren die einzelnen Felder der großen Plakatwände selbstständig:
Feld 1
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Feld 2
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Feld 3
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Feld 4
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Feld 5
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Feld 6
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Feld 7
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Feld 8
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Die Felder werden gemäß der Reihenfolge der Landeslisten der Parteien auf den Stimmzetteln vergeben. Die Reihenfolge richtet sich gemäß § 30 Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes nach der Zahl der Zweitstimmen, die sie bei der letzten Bundestagswahl im Land erreicht haben.
haushaltsrechtliche Auswirkungen
Keine haushaltsrechtlichen Auswirkungen
Beschluss
Gemäß Nr. 28.2 der Bekanntmachung zum Vollzug des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (VollzBekLStVG) in Verbindung mit der Bekanntmachung des Bayer. Staatsministeriums des Innern vom 13. Februar 2013, Az.: IC2-2116.1-0 (AIIMBI. S. 52, ber. S. 139) wird, unter Beachtung des § 5 der Verordnung über das Anbringen von Anschlägen und Plakatierungen sowie Darstellungen durch Bildwerfer in der Öffentlichkeit in der Gemeinde Kirchheim b. München (Plakatierungsverordnung - PlakV), für einen Zeitraum von 6 Wochen vor der vorgezogenen Bundestagswahl 2025 eine Plakatierungsmöglichkeit erteilt. Zusätzlich werden, wie zur Europawahl 2024 sowie der Landtags- und Bezirkswahl 2023, die großen gemeindlichen Plakattafeln im Ort aufgestellt.
Die Parteien und Wählergruppen plakatieren die einzelnen Felder der großen Plakatwände selbstständig:
Feld 1
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Feld 2
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Feld 3
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Feld 4
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Feld 5
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Feld 6
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Feld 7
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Feld 8
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Die Felder werden gemäß der Reihenfolge der Landeslisten der Parteien auf den Stimmzetteln vergeben. Die Reihenfolge richtet sich gemäß § 30 Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes nach der Zahl der Zweitstimmen, die sie bei der letzten Bundestagswahl im Land erreicht haben.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0
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11. Mitteilungen aus der Verwaltung
Gremium
|
Sitzung
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Sitzungsdatum
|
ö / nö
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Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Kirchheim b. München)
|
12. Gemeinderatssitzung
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03.12.2024
|
ö
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beschließend
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11 |
Sachverhalt
Die Geschäftsleitung unterbreitet den Vorschlag, dass die Änderung der Geschäftsordnung bezüglich der Beschaffung von Feuerwehrkleinfahrzeugen bis zu einem Betrag von 250.000,- Euro erst nach der Hauptausschusssitzung, ab dem 11.12.2024 in Kraft treten soll.
Der Vorschlag, wonach die oben genannte Änderung nach der Hauptausschusssitzung, am 11.12.2024 in Kraft tritt, wurde vom Gemeinderat angenommen.
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11.1. Eingegangene Anträge
Gremium
|
Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Kirchheim b. München)
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12. Gemeinderatssitzung
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03.12.2024
|
ö
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beschließend
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11.1 |
Sachverhalt
Zu diesem TOP liegt nichts vor.
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11.2. Antworten zu Anfragen
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Kirchheim b. München)
|
12. Gemeinderatssitzung
|
03.12.2024
|
ö
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beschließend
|
11.2 |
Sachverhalt
Zu diesem TOP liegt nichts vor.
zum Seitenanfang
11.3. Sonstiges
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Kirchheim b. München)
|
12. Gemeinderatssitzung
|
03.12.2024
|
ö
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beschließend
|
11.3 |
Sachverhalt
Zu diesem TOP liegt nichts vor.
zum Seitenanfang
12. Verschiedenes
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Kirchheim b. München)
|
12. Gemeinderatssitzung
|
03.12.2024
|
ö
|
beschließend
|
12 |
Sachverhalt
Zu diesem TOP liegt nichts vor.
zum Seitenanfang
13. Bekanntgabe nicht-öffentlich gefasster Beschlüsse
Gremium
|
Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Kirchheim b. München)
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12. Gemeinderatssitzung
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03.12.2024
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ö
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13 |
Sachverhalt
Bekanntgabe aus der nö GR-Sitzung vom 05.11.2024
zum Seitenanfang
14. Anfragen aus dem Gremium
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Kirchheim b. München)
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12. Gemeinderatssitzung
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03.12.2024
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ö
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beschließend
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14 |
zum Seitenanfang
15. Antrag der CSU-Fraktion vom 11.11.2024: Verbot des Einsatzes von Mährobotern während der Dämmerung und Dunkelheit
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Kirchheim b. München)
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12. Gemeinderatssitzung
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03.12.2024
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ö
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beschließend
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15 |
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München)
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03. Bauausschuss
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25.03.2025
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ö
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beschließend
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2.2 |
Sachverhalt
Auf beiliegenden Antrag wird verwiesen.
Beschlussvorschlag
Die Verwaltung wird antragsgemäß beauftragt, bis März 2025 ein Verbot des Einsatzes von Mährobotern während der Dämmerung und bei Dunkelheit auf nicht wirtschaftlich genutzten Rasen- und Grünflächen im Gemeindegebiet zu prüfen und einen Beschlussvorschlag zu erarbeiten.
Beschluss
Die Verwaltung wird antragsgemäß beauftragt, bis März 2025 ein Verbot des Einsatzes von Mährobotern während der Dämmerung und bei Dunkelheit auf genutzten Rasen- und Grünflächen im Gemeindegebiet zu prüfen und einen Beschlussvorschlag zu erarbeiten.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 2
Dokumente
Download Antrag CSU_Verbot Mähroboter.pdf
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16. Einführung von Jahresgebühren in der Gemeindebücherei
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Kirchheim b. München)
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12. Gemeinderatssitzung
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03.12.2024
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ö
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beschließend
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16 |
Sachverhalt
Im Zuge der Haushaltskonsolidierung schlägt die Verwaltung gemeinsam mit der Arbeitsgruppe für Haushaltskonsolidierung vor, die Gebührenordnung der Gemeindebücherei wie folgt zu ändern:
- Ausweispflicht
Aktuell können Erwachsene beispielsweise über den Büchereiausweis der Kinder oder des Partners Medien ausleihen. Die Gemeindeverwaltung schlägt vor, dass ab dem 01.01.2025 jeder aktive Leser einen Büchereiausweis benötigt, um Medien ausleihen zu können. Eine Ausleihe über den Ausweis des Kindes oder des Partners sind dann nicht mehr möglich.
- Einführung einer Jahresgebühr
In Absprache mit der Bücherei schlägt die Gemeindeverwaltung vor, zum 01.01.2025 eine jährliche Nutzungsgebühr in Höhe von 10 Euro einzuführen pro Büchereiausweis (Kinder ausgenommen). Damit würden zusätzliche Einnahmen in Höhe von 10.000 Euro generiert werden können. Eine Ermäßigung für Schwerbehinderte, Studenten, Rentner und sozial Benachteiligte ist vorgesehen.
Andere Büchereien in der Umgebung erheben folgende Jahresgebühren:
Feldkirchen – 0 Euro
Poing – 12 Euro
München – 20 Euro
Neubiberg – 20 Euro
Vaterstetten – 18 Euro
Markt Schwaben – 10 Euro
Beschlussvorschlag
Beschluss 1: Der Gemeinderat beschließt die Einführung der Ausweispflicht. Medien können dann nur noch auf den eigenen Büchereiausweis gebucht werden.
Beschluss 2: Der Gemeinderat beschließt die Einführung einer Jahresgebühr in Höhe von 10 Euro für alle aktiven Leser (Kinder bis 18 Jahre ausgenommen).
Beschluss 1
Beschluss 1: Der Gemeinderat beschließt die Einführung der Ausweispflicht. Medien können dann nur noch auf den eigenen Büchereiausweis gebucht werden.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0
Beschluss 2
Beschluss 2: Der Gemeinderat beschließt die Einführung einer Jahresgebühr in Höhe von 12 Euro für alle aktiven Leser (Kinder bis 18 Jahre ausgenommen).
Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 1
Datenstand vom 27.01.2025 10:33 Uhr