Örtliche Rechnungsprüfung 2022, Feststellung des Rechnungsergebnisses 2022 und Entlastung 2022


Daten angezeigt aus Sitzung:  7. Gemeinschaftsversammlung, 12.12.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinschaftsversammlung (Verwaltungsgemeinschaft Kirchheim i.Schw.) 7. Gemeinschaftsversammlung 12.12.2023 ö Beschließend 5

Sachverhalt

Christine Vogginger und Ulrich Reisacher haben die örtliche Rechnungsprüfung gemäß Beschluss vom 28.05.2020, Top 1/6 vorbereitet.

Auf das Dokument „Rechnungsprüfungsbericht Verwaltungsgemeinschaft Kirchheim i.Schw. 2022“ wird in diesem Zusammenhang verwiesen (Anlage).

Beschlussempfehlung

  1. Die örtliche Rechnungsprüfung ergab keine Beanstandungen. Christine Vogginger und Ulrich Reisacher empfehlen dem Gremium die Übernahme des Ergebnisses der Prüfung. Die Gemeinschaftsversammlung stimmt dem zu.


  1. Anschließend stellt die Gemeinschaftsversammlung das Rechnungsergebnis 2022 in Einnahmen und Ausgaben gemäß der Anlage zu dieser Niederschrift fest. Sämtliche über- und außerplanmäßige Ausgaben werden genehmigt.

  1. Nach Abschluss der örtlichen Rechnungsprüfung beschließt die Gemeinschaftsversammlung gemäß Art. 10 Abs. 2 VGemO, Art. 40 Abs. 1 KommZG i.V.m. Art. 102 Abs. 3 GO die Entlastung für das Haushaltsjahr 2022.

Rechtslage

Art. 10 VGemO - Anwendung des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit:
Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Verwaltungsgemeinschaft die Bestimmungen des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit entsprechend.

Art. 40 KommZG - Anzuwendende Vorschriften:
Soweit das Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) nicht etwas anderes vorschreibt, gelten für die Verbandswirtschaft (also hier für den Schulverband Kirchheim i.Schw.) die Vorschriften über die Gemeindewirtschaft oder nach Art. 26 Abs. 1 Satz 2 oder Satz 3 KommZG die Vorschriften über die Landkreiswirtschaft oder die Bezirkswirtschaft entsprechend

Art. 102 GO - Rechnungslegung, Jahresabschluss:
Nach Durchführung der örtlichen Prüfung der Jahresrechnung und der Jahresabschlüsse (Art. 103 GO) und Aufklärung etwaiger Unstimmigkeiten stellt der Gemeinderat alsbald, jedoch in der Regel bis zum 30. Juni des auf das Haushaltsjahr folgenden übernächsten Jahres den Jahresabschluss beziehungsweise die Jahresrechnung in öffentlicher Sitzung fest und beschließt über die Entlastung. Ist ein konsolidierter Jahresabschluss aufzustellen (Art. 102a), tritt an die Stelle des 30. Juni der 31. Dezember des auf das Haushaltsjahr folgenden übernächsten Jahres. Verweigert der Gemeinderat die Entlastung oder spricht er sie mit Einschränkungen aus, hat er die dafür maßgebenden Gründe anzugeben.

Art. 103 GO - Örtliche Prüfungen:
Der Jahresabschluss und der konsolidierte Jahresabschluss beziehungsweise die Jahresrechnung sowie die Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe, der Krankenhäuser und der Pflegeeinrichtungen mit kaufmännischem Rechnungswesen werden entweder vom Gemeinderat oder von einem Rechnungsprüfungsausschuss geprüft (örtliche Rechnungsprüfung). Über die Beratungen sind Niederschriften aufzunehmen. In Gemeinden mit mehr als 5 000 Einwohnern bildet der Gemeinderat aus seiner Mitte einen Rechnungsprüfungsausschuss mit mindestens drei und höchstens sieben Mitgliedern und bestimmt ein Ausschussmitglied zum Vorsitzenden; Art. 33 Abs. 2 GO findet keine Anwendung. Zur Prüfung der Jahresabschlüsse und des konsolidierten Jahresabschlusses sowie der Jahresrechnung können Sachverständige zugezogen werden. Die örtliche Prüfung der Jahresrechnung und der Jahresabschlüsse ist innerhalb von zwölf Monaten, die des konsolidierten Jahresabschlusses innerhalb von 18 Monaten nach Abschluss des Haushaltsjahres durchzuführen.

Art. 106 GO - Inhalt der Rechnungsprüfungen:
Die Rechnungsprüfung erstreckt sich auf die Einhaltung der für die Wirtschaftsführung geltenden Vorschriften und Grundsätze, insbesondere darauf, ob
  1. die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan eingehalten worden sind,
  2. die Einzahlungen und Auszahlungen sowie Erträge und Aufwendungen beziehungsweise die Einnahmen und Ausgaben begründet und belegt sind sowie der Jahresabschluss und der konsolidierte Jahresabschluss beziehungsweise die Jahresrechnung sowie die Vermögensnachweise ordnungsgemäß aufgestellt sind,
  3. wirtschaftlich und sparsam verfahren wird,
  4. die Aufgaben mit geringerem Personal- oder Sachaufwand oder auf andere Weise wirksamer erfüllt werden können.

Im Rahmen der Rechnungsprüfung wird die Betätigung der Gemeinde bei Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts, an denen die Gemeinde unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, unter Beachtung kaufmännischer Grundsätze mitgeprüft. Entsprechendes gilt bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, in denen die Gemeinde Mitglied ist, sowie bei Kommunalunternehmen. Die Rechnungsprüfung umfasst ferner die Buch-, Betriebs- und sonstigen Prüfungen, die sich die Gemeinde bei der Hingabe eines Darlehens oder sonst vorbehalten hat.

Die Organe der Rechnungsprüfung der Gemeinde und das für sie zuständige überörtliche Prüfungsorgan können verlangen, dass ihnen oder ihren beauftragten Prüfern Unterlagen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben für erforderlich halten, vorgelegt oder ihnen innerhalb einer bestimmten Frist übersandt werden. Auskünfte sind ihnen oder ihren beauftragten Prüfern zu erteilen. Die Auskunftspflicht nach vorstehenden Sätzen besteht auch, soweit hierfür in anderen Bestimmungen eine besondere Rechtsvorschrift gefordert wird, und umfasst auch elektronisch gespeicherte Daten sowie deren automatisierten Abruf.

Diskussionsverlauf

Zu Beginn des Tagesordnungspunktes erläutert GSL Dominik Leder die Sach- und Rechtslage anhand der Beschlussvorlage. 

Im Nachgang geht Ulrich Reisacher kurz auf die örtliche Kassenprüfung am 22.05.2023 ein. Er bezieht sich hierbei auf das Dokument „Rechnungsprüfungsbericht Verwaltungsgemeinschaft Kirchheim i.Schw. 2022“ (Anlage).

Beschluss 1

Die örtliche Rechnungsprüfung ergab keine Beanstandungen. Christine Vogginger und Ulrich Reisacher empfehlen dem Gremium die Übernahme des Ergebnisses der Prüfung. Die Gemeinschaftsversammlung stimmt dem zu.

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Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 0

Beschluss 2

Anschließend stellt die Gemeinschaftsversammlung das Rechnungsergebnis 2022 in Einnahmen und Ausgaben gemäß der Anlage zu dieser Niederschrift fest. Sämtliche über- und außerplanmäßige Ausgaben werden genehmigt.

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Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 0

Beschluss 3

Nach Abschluss der örtlichen Rechnungsprüfung beschließt die Gemeinschaftsversammlung gemäß Art. 10 Abs. 2 VGemO, Art. 40 Abs. 1 KommZG i.V.m. Art. 102 Abs. 3 GO die Entlastung für das Haushaltsjahr 2022.

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Abstimmungsergebnis
Dafür: 5, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Die Vorsitzende Susanne Nieberle darf gemäß Art. 49 Abs. 1 GO wegen persönlicher Beteiligung nicht an der Abstimmung teilnehmen.

Dokumente
Rechnungsprüfungsbericht Verwaltungsgemeinschaft Kirchheim i.Schw. 2022 (.odt)

Datenstand vom 10.07.2024 07:25 Uhr