Datum: 09.07.2024
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal im Rathaus
Gremium: Gemeinschaftsversammlung
Körperschaft: Verwaltungsgemeinschaft Kirchheim i.Schw.
Öffentliche Sitzung, 18:00 Uhr bis 18:20 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 18:20 Uhr bis 18:55 Uhr
Öffentliche Sitzung
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1. Genehmigung der letzten öffentlichen Sitzungsniederschrift vom 12.12.2023
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Gemeinschaftsversammlung (Verwaltungsgemeinschaft Kirchheim i.Schw.)
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8. Gemeinschaftsversammlung
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09.07.2024
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ö
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Beschließend
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1 | |
Beschlussempfehlung
Die Gemeinschaftsversammlung genehmigt die öffentliche Niederschrift vom 12.12.2023, Nr. 7 ohne Einwände.
Beschluss
Die Gemeinschaftsversammlung genehmigt die öffentliche Niederschrift vom 12.12.2023, Nr. 7 ohne Einwände.
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Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0
Dokumente
Download Öffentliche Niederschrift vom 12.12.2023, Nr. 7.pdf
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2. Bekanntgabe von Beschlüssen aus der nichtöffentlichen Beratung
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Gemeinschaftsversammlung (Verwaltungsgemeinschaft Kirchheim i.Schw.)
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8. Gemeinschaftsversammlung
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09.07.2024
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ö
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Informativ
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2 | |
Beschlussempfehlung
Die Gemeinschaftsversammlung nimmt die Ausführungen von GSL Dominik Leder zur Kenntnis.
Diskussionsverlauf
GSL Dominik Leder erläutert, dass durch die Gemeinschaftsversammlung der Verwaltungsgemeinschaft Kirchheim i.Schw. in der letzten Sitzung am 12.12.2023 folgender Beschluss gefasst wurde, der nicht mehr der Geheimhaltung bedarf:
Beschaffung Mehrgasmessgerät
Die Gemeinschaftsversammlung erteilte nachträglich den Auftrag für die Beschaffung eines Mehrgasmessgerätes DRÄGER X-am 8000 an die Firma Fischer Feuerlösch- und Arbeitsschutzgeräte GmbH, Spielangerstraße 1, 86424 Dinkelscherben zum Angebotspreis in Höhe von 9.830,77 €. Gleichzeitig genehmigte die Gemeinschaftsversammlung die entsprechende Eilentscheidung.
Beschluss
Die Gemeinschaftsversammlung nimmt die Ausführungen von GSL Dominik Leder zur Kenntnis.
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Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0
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3. Bekanntgabe des Rechnungsergebnisses 2023
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Gemeinschaftsversammlung (Verwaltungsgemeinschaft Kirchheim i.Schw.)
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8. Gemeinschaftsversammlung
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09.07.2024
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ö
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Beschließend
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3 | |
Sachverhalt
Durch die Verwaltung wurde mit Datum vom 06.05.2024 die Jahresrechnung 2023 bzw. das Rechnungsergebnis 2023 erstellt.
Die Jahresrechnung bzw. das Rechnungsergebnis ist als Anlage beigefügt.
Beschlussempfehlung
Die Gemeinschaftsversammlung nimmt das dieser Niederschrift als Anlage beigefügte Rechnungsergebnis 2023 zur Kenntnis.
Diskussionsverlauf
GSL Dominik Leder gibt das Rechnungsergebnis 2023 bekannt. Im Übrigen verweist er auf die Beschlussvorlage sowie auf das dieser Niederschrift als Anlage beigefügte Rechnungsergebnis 2023.
Beschluss
Die Gemeinschaftsversammlung nimmt das dieser Niederschrift als Anlage beigefügte Rechnungsergebnis 2023 zur Kenntnis.
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Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0
Dokumente
Download Jahresrechnung 2023 - Verwaltungsgemeinschaft Kirchheim i.Schw..pdf
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4. Örtliche Rechnungsprüfung 2023, Feststellung des Rechnungsergebnisses 2023 und Entlastung 2023
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Gemeinschaftsversammlung (Verwaltungsgemeinschaft Kirchheim i.Schw.)
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8. Gemeinschaftsversammlung
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09.07.2024
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ö
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Beschließend
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4 | |
Sachverhalt
Christine Vogginger und Ulrich Reisacher haben die örtliche Rechnungsprüfung gemäß Beschluss vom 28.05.2020, Top 1/6 vorbereitet.
Auf das Dokument „Bericht über die örtliche Rechnungsprüfung bei der Verwaltungsgemeinschaft Kirchheim i.Schw. für das Jahr 2023“ wird in diesem Zusammenhang verwiesen (Anlage).
Beschlussempfehlung
- Die örtliche Rechnungsprüfung ergab keine Beanstandungen. Christine Vogginger und Ulrich Reisacher empfehlen dem Gremium die Übernahme des Ergebnisses der Prüfung. Die Gemeinschaftsversammlung stimmt dem zu.
- Anschließend stellt die Gemeinschaftsversammlung das Rechnungsergebnis 2023 in Einnahmen und Ausgaben gemäß der Anlage zu dieser Niederschrift fest. Sämtliche über- und außerplanmäßige Ausgaben werden genehmigt.
- Nach Abschluss der örtlichen Rechnungsprüfung beschließt die Gemeinschaftsversammlung gemäß Art. 10 Abs. 2 VGemO, Art. 40 Abs. 1 KommZG i.V.m. Art. 102 Abs. 3 GO die Entlastung für das Haushaltsjahr 2023.
Rechtslage
Art. 10 VGemO - Anwendung des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit:
Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Verwaltungsgemeinschaft die Bestimmungen des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit entsprechend.
Art. 40 KommZG - Anzuwendende Vorschriften:
Soweit das Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) nicht etwas anderes vorschreibt, gelten für die Verbandswirtschaft (also hier für den Schulverband Kirchheim i.Schw.) die Vorschriften über die Gemeindewirtschaft oder nach Art. 26 Abs. 1 Satz 2 oder Satz 3 KommZG die Vorschriften über die Landkreiswirtschaft oder die Bezirkswirtschaft entsprechend.
Art. 102 GO - Rechnungslegung, Jahresabschluss:
Nach Durchführung der örtlichen Prüfung der Jahresrechnung und der Jahresabschlüsse (Art. 103 GO) und Aufklärung etwaiger Unstimmigkeiten stellt der Gemeinderat alsbald, jedoch in der Regel bis zum 30. Juni des auf das Haushaltsjahr folgenden übernächsten Jahres den Jahresabschluss beziehungsweise die Jahresrechnung in öffentlicher Sitzung fest und beschließt über die Entlastung. Ist ein konsolidierter Jahresabschluss aufzustellen (Art. 102a), tritt an die Stelle des 30. Juni der 31. Dezember des auf das Haushaltsjahr folgenden übernächsten Jahres. Verweigert der Gemeinderat die Entlastung oder spricht er sie mit Einschränkungen aus, hat er die dafür maßgebenden Gründe anzugeben.
Art. 103 GO - Örtliche Prüfungen:
Der Jahresabschluss und der konsolidierte Jahresabschluss beziehungsweise die Jahresrechnung sowie die Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe, der Krankenhäuser und der Pflegeeinrichtungen mit kaufmännischem Rechnungswesen werden entweder vom Gemeinderat oder von einem Rechnungsprüfungsausschuss geprüft (örtliche Rechnungsprüfung). Über die Beratungen sind Niederschriften aufzunehmen. In Gemeinden mit mehr als 5 000 Einwohnern bildet der Gemeinderat aus seiner Mitte einen Rechnungsprüfungsausschuss mit mindestens drei und höchstens sieben Mitgliedern und bestimmt ein Ausschussmitglied zum Vorsitzenden; Art. 33 Abs. 2 GO findet keine Anwendung. Zur Prüfung der Jahresabschlüsse und des konsolidierten Jahresabschlusses sowie der Jahresrechnung können Sachverständige zugezogen werden. Die örtliche Prüfung der Jahresrechnung und der Jahresabschlüsse ist innerhalb von zwölf Monaten, die des konsolidierten Jahresabschlusses innerhalb von 18 Monaten nach Abschluss des Haushaltsjahres durchzuführen.
Art. 106 GO - Inhalt der Rechnungsprüfungen:
Die Rechnungsprüfung erstreckt sich auf die Einhaltung der für die Wirtschaftsführung geltenden Vorschriften und Grundsätze, insbesondere darauf, ob
- die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan eingehalten worden sind,
die Einzahlungen und Auszahlungen sowie Erträge und Aufwendungen beziehungsweise die Einnahmen und Ausgaben begründet und belegt sind sowie der Jahresabschluss und der konsolidierte Jahresabschluss beziehungsweise die Jahresrechnung sowie die Vermögensnachweise ordnungsgemäß aufgestellt sind,
wirtschaftlich und sparsam verfahren wird,
die Aufgaben mit geringerem Personal- oder Sachaufwand oder auf andere Weise wirksamer erfüllt werden können.
Im Rahmen der Rechnungsprüfung wird die Betätigung der Gemeinde bei Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts, an denen die Gemeinde unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, unter Beachtung kaufmännischer Grundsätze mitgeprüft. Entsprechendes gilt bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, in denen die Gemeinde Mitglied ist, sowie bei Kommunalunternehmen. Die Rechnungsprüfung umfasst ferner die Buch-, Betriebs- und sonstigen Prüfungen, die sich die Gemeinde bei der Hingabe eines Darlehens oder sonst vorbehalten hat.
Die Organe der Rechnungsprüfung der Gemeinde und das für sie zuständige überörtliche Prüfungsorgan können verlangen, dass ihnen oder ihren beauftragten Prüfern Unterlagen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben für erforderlich halten, vorgelegt oder ihnen innerhalb einer bestimmten Frist übersandt werden. Auskünfte sind ihnen oder ihren beauftragten Prüfern zu erteilen. Die Auskunftspflicht nach vorstehenden Sätzen besteht auch, soweit hierfür in anderen Bestimmungen eine besondere Rechtsvorschrift gefordert wird, und umfasst auch elektronisch gespeicherte Daten sowie deren automatisierten Abruf.
Diskussionsverlauf
Zu Beginn des Tagesordnungspunktes erläutert GSL Dominik Leder die Sach- und Rechtslage anhand der Beschlussvorlage.
Im Nachgang geht Ulrich Reisacher kurz auf die örtliche Kassenprüfung am 13.06.2024 ein. Er bezieht sich hierbei auf das Dokument „Bericht über die örtliche Rechnungsprüfung bei der Verwaltungsgemeinschaft Kirchheim i.Schw. für das Jahr 2023“ (Anlage).
Beschluss 1
Die örtliche Rechnungsprüfung ergab keine Beanstandungen. Christine Vogginger und Ulrich Reisacher empfehlen dem Gremium die Übernahme des Ergebnisses der Prüfung. Die Gemeinschaftsversammlung stimmt dem zu.
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Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0
Beschluss 2
Anschließend stellt die Gemeinschaftsversammlung das Rechnungsergebnis 2023 in Einnahmen und Ausgaben gemäß der Anlage zu dieser Niederschrift fest. Sämtliche über- und außerplanmäßige Ausgaben werden genehmigt.
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Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0
Beschluss 3
Nach Abschluss der örtlichen Rechnungsprüfung beschließt die Gemeinschaftsversammlung gemäß Art. 10 Abs. 2 VGemO, Art. 40 Abs. 1 KommZG i.V.m. Art. 102 Abs. 3 GO die Entlastung für das Haushaltsjahr 2023.
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Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 0
Abstimmungsbemerkung
Die Vorsitzende Susanne Nieberle darf gemäß Art. 49 Abs. 1 GO wegen persönlicher Beteiligung nicht an der Abstimmung teilnehmen.
Dokumente
Download Bericht über die örtliche Rechnungsprüfung bei der Verwaltungsgemeinschaft Kirchheim i.Schw. für das Jahr 2023.pdf
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5. Neuerlass einer Geschäftsordnung für die Gemeinschaftsversammlung der Verwaltungsgemeinschaft Kirchheim i.Schw.
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Gemeinschaftsversammlung (Verwaltungsgemeinschaft Kirchheim i.Schw.)
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8. Gemeinschaftsversammlung
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09.07.2024
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ö
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Beschließend
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5 | |
Sachverhalt
Am 29.12.2023 wurde die Verordnung zur Änderung der Bekanntmachungsverordnung (GVBl. 2023 S. 655) veröffentlicht (abrufbar unter: https://www.verkuendung-bayern.de/gvbl/2023-655/). Die Änderungsverordnung ist bereits am 01.01.2024 in Kraft getreten.
Die Änderungsverordnung passt die bisherige Bekanntmachungsverordnung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration (StMI) an Art. 17 Abs. 3 des Bayerischen Digitalgesetzes und die letzten Änderungen des Art. 26 der Gemeindeordnung an, die auch ausschließlich digitale Bekanntmachungen gemeindlicher Satzungen gesetzlich zugelassen haben. Die Änderungsverordnung trifft dazu nun nähere Bestimmungen. Zu Einzelheiten verweisen wir auf die Änderungsverordnung sowie den zusätzlich beigefügten finalen Verordnungsentwurf mit Vorblatt und Begründung. Zudem fügen wir eine (unverbindliche) Lesefassung der ab 01.01.2024 geltenden Verordnung bei.
Bei Gelegenheit dieser Änderung wird die Bekanntmachungsverordnung in Bayerischen Verordnung zur Ausführung kommunalrechtlicher Vorschriften (BayKommV) umbenannt.
Das Landratsamt Unterallgäu hat sich im Vorgriff und in Absprache mit der Regierung von Schwaben dazu entschieden, die Veröffentlichung des Amtsblatts des Landkreises Unterallgäu nur noch digital vorzunehmen.
Die Satzungen und Verordnungen der Verwaltungsgemeinschaft Kirchheim i.Schw. werden im Amtsblatt des Landkreises Unterallgäu amtlich bekannt gemacht (Art. 24 Abs. 1 Satz 2 KommZG).
Dies hat zur Folge, dass die aktuell gültige Geschäftsordnung für die Gemeinschaftsversammlung der Verwaltungsgemeinschaft Kirchheim i.Schw. vom 20.12.2023 (in Kraft getreten am 01.01.2024) angepasst werden muss. Im Hinblick auf die Übersichtlichkeit erfolgt statt einer Änderung ein Neuerlass der Geschäftsordnung für die Gemeinschaftsversammlung der Verwaltungsgemeinschaft Kirchheim i.Schw..
Beschlussempfehlung
Die Gemeinschaftsversammlung der Verwaltungsgemeinschaft Kirchheim i.Schw. beschließt die dieser Niederschrift als Anlage beigefügte Geschäftsordnung.
Finanzielle Auswirkungen
Der Neuerlass der Geschäftsordnung für die Gemeinschaftsversammlung der Verwaltungsgemeinschaft Kirchheim i.Schw. hat keine finanziellen Auswirkungen.
Rechtslage
Die Gemeinschaftsversammlung der Verwaltungsgemeinschaft Kirchheim i.Schw. gibt sich aufgrund des Art. 10 Abs. 2 der Verwaltungsgemeinschaftsordnung für den Freistaat Bayern (VGemO), des Art. 26 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) und Art. 45 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) eine Geschäftsordnung.
Diskussionsverlauf
GSL Dominik Leder erläutert anhand der Beschlussvorlage kurz die Sach- und Rechtslage.
Beschluss
Die Gemeinschaftsversammlung der Verwaltungsgemeinschaft Kirchheim i.Schw. beschließt die dieser Niederschrift als Anlage beigefügte Geschäftsordnung.
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Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0
Dokumente
Download Auszug GVBl. 2023 S. 655.pdf
Download Geschäftsordnung VG 2024 vom 15.07.2024.pdf
Download Lesefassung der BayKommV.pdf
Download Verordnungsentwurf mit Vorblatt und Begründung (final).pdf
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6. Interkommunale Zusammenarbeit; Errichtung einer gemeinsamen Schlauchpflegeanlage mit Schlauchpool bei der Verwaltungsgemeinschaft Kirchheim i.Schw. (Standort: Neues Feuerwehrgerätehaus Eppishausen)
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Gemeinschaftsversammlung (Verwaltungsgemeinschaft Kirchheim i.Schw.)
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8. Gemeinschaftsversammlung
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09.07.2024
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ö
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Beschließend
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6 | |
Sachverhalt
Die Gemeinde Eppishausen wird zeitnah mit dem Neubau eines Feuerwehrgerätehauses (2 Stellplätze) mit Mehrzweckraum für die Freiwillige Feuerwehr Eppishausen beginnen. Im Neubau sind auch die Räumlichkeiten für eine Schlauchpflegeanlage vorgesehen.
Eine Schlauchpflegeanlage, die den heutigen und gesetzlichen Anforderungen entspricht, existiert sowohl bei der Gemeinde Eppishausen als auch bei der Marktgemeinde Kirchheim i.Schw. nicht.
Im Hinblick auf den Neubau eines Feuerwehrgerätehauses (2 Stellplätze) mit Mehrzweckraum für die Freiwillige Feuerwehr Eppishausen wurde deshalb auf der örtlichen Leitungsebene (Kommandanten, stellvertretende Kommandanten und Kreisbrandmeister) die Einrichtung einer gemeinsamen Schlauchpflegeanlage favorisiert. Des Weiteren soll an die gemeinsame Schlauchpflegeanlage auch ein gemeinsamer Schlauchpool angeschlossen werden.
Wie schon vorstehend aufgeführt sind im Neubau des Feuerwehrgerätehauses (2 Stellplätze) mit Mehrzweckraum für die Freiwillige Feuerwehr Eppishausen auch Räumlichkeiten für eine Schlauchpflegeanlage vorgesehen. Ebenso könnte in diesen Räumlichkeiten auch der gemeinsame Schlauchpool untergebracht werden.
Die Verwaltungsgemeinschaft Kirchheim i.Schw. möchte mit der Gemeinde Eppishausen sowie der Marktgemeinde Kirchheim i.Schw. im Bereich des Feuerwehrwesens intensiv zusammenarbeiten und das interkommunale Kooperationsprojekt „Errichtung einer gemeinsamen Schlauchpflegeanlage mit Schlauchpool bei der Verwaltungsgemeinschaft Kirchheim i.Schw. (Standort: Neues Feuerwehrgerätehaus Eppishausen)“ auf den Weg bringen.
Der Inhalt des Kooperationsprojektes ist, dass die Verwaltungsgemeinschaft Kirchheim i.Schw. am Standort „Neues Feuerwehrgerätehaus Eppishausen“ eine Schlauchpflegeeinrichtung betreibt, in der das Schlauchmaterial von Feuerwehren mehrerer Kommunen gereinigt, getrocknet, geprüft und gegebenenfalls repariert wird.
Zusätzlich soll der Verwaltungsgemeinschaft Kirchheim i.Schw. die Aufgabe übertragen werden für die Feuerwehren der Gemeinde Eppishausen sowie der Marktgemeinde Kirchheim i.Schw. einen gemeinsamen Schlauchpool einzurichten.
Die Vorteile der Zusammenarbeit können wir folgt dargestellt werden:
- Aufgrund der gemeinsamen Schlauchpflege entfallen bei den einzelnen Kommunen finanzielle und personelle Belastungen für Errichtung und Betrieb von Pflegeeinrichtung und Schlauchturm
Die Schlauchpflegeanlage kann aufgrund der guten Auslastung effizient betrieben werden
Im Rahmen des Schlauchpools wird ermöglicht, dass bei Anlieferung von verschmutztem Schlauchmaterial sofort sauberes Schlauchmaterial mitgenommen wird
Die Schläuche werden effektiv genutzt
Da sofort einsatzfähige Schläuche zur Verfügung stehen, kann die Lagerhaltung in den Feuerwehrgerätehäusern deutlich reduziert werden
Aufgrund des geringeren Schlauchbestandes kommt es zu Kosteneinsparungen
Ersatzbeschaffungen können ggf. zentral von der Verwaltungsgemeinschaft Kirchheim i.Schw. abgewickelt werden
Die Errichtung einer gemeinsamen Schlauchpflegeanlage mit Schlauchpool bei der Verwaltungsgemeinschaft Kirchheim i.Schw. (Standort: Neues Feuerwehrgerätehaus Eppishausen) wird als sinnvoll erachtet, da zwischen der Verwaltungsgemeinschaft Kirchheim i.Schw. und der Gemeinde Eppishausen sowie der Marktgemeinde Kirchheim i.Schw. bereits eine erfolgreiche Kooperation bzw. interkommunale Zusammenarbeit im Bereich der „Abwasserbeseitigung“ stattfindet.
Beschlussempfehlung
Die Verwaltungsgemeinschaft Kirchheim i.Schw. möchte mit der Marktgemeinde Kirchheim i.Schw. sowie der Gemeinde Eppishausen im Bereich des Feuerwehrwesens intensiv zusammenarbeiten und befürwortet das interkommunale Kooperationsprojekt „Errichtung einer gemeinsamen Schlauchpflegeanlage mit Schlauchpool bei der Verwaltungsgemeinschaft Kirchheim i.Schw. (Standort: Neues Feuerwehrgerätehaus Eppishausen)“. Als Aufgabe soll das interkommunale Kooperationsprojekt die Reinigung, Trocknung, Prüfung und gegebenenfalls Reparatur des Schlauchmaterials zum Gegenstand haben. Des Weiteren soll ein gemeinsamer Schlauchpool eingerichtet werden.
Mit dem interkommunalen Kooperationsprojekt werden folgende Ziele angestrebt:
- Aufgrund der gemeinsamen Schlauchpflege entfallen bei den einzelnen Kommunen finanzielle und personelle Belastungen für Errichtung und Betrieb von Pflegeeinrichtung und Schlauchturm
Die Schlauchpflegeanlage kann aufgrund der guten Auslastung effizient betrieben werden
Im Rahmen des Schlauchpools wird ermöglicht, dass bei Anlieferung von verschmutztem Schlauchmaterial sofort sauberes Schlauchmaterial mitgenommen wird
Die Schläuche werden effektiv genutzt
Da sofort einsatzfähige Schläuche zur Verfügung stehen, kann die Lagerhaltung in den Feuerwehrgerätehäusern deutlich reduziert werden
Aufgrund des geringeren Schlauchbestandes kommt es zu Kosteneinsparungen
Die Schläuche können entsprechend den gesetzlichen Vorgaben gereinigt und geprüft werden
Ersatzbeschaffungen können ggf. zentral von der Verwaltungsgemeinschaft Kirchheim i.Schw. abgewickelt werden
Die Verwaltungsgemeinschaft Kirchheim i.Schw. sichert ihre Unterstützung bei der Umsetzung des interkommunalen Kooperationsprojekts „Errichtung einer gemeinsamen Schlauchpflegeanlage mit Schlauchpool bei der Verwaltungsgemeinschaft Kirchheim i.Schw. (Standort: Neues Feuerwehrgerätehaus Eppishausen)“ sowie finanzielle Beteiligung, vorbehaltlich einer Förderung durch den Freistaat Bayern zu. Zwischen der Gemeinde Eppishausen sowie der Marktgemeinde Kirchheim i.Schw. und der Verwaltungsgemeinschaft Kirchheim i.Schw. soll eine entsprechende Zweckvereinbarung geschlossen werden, in welcher die Einzelheiten zur Organisation, Kostenverteilung, Finanzierung etc. festgelegt werden.
Finanzielle Auswirkungen
Die Kosten für die Errichtung einer gemeinsamen Schlauchpflegeanlage mit Schlauchpool bei der Verwaltungsgemeinschaft Kirchheim i.Schw. belaufen sich auf rund 125.000,00 €.
Entsprechend der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration über die Richtlinie für Zuwendungen des Freistaates Bayern zur Förderung der interkommunalen Zusammenarbeit vom 03.12.2018 (AllMBl. S. 1231), die durch Bekanntmachung vom 08.12.2021 (BayMBl. Nr. 928) geändert worden ist, fördert der Freistaat Bayern neue vorbildhafte interkommunale Kooperationsprojekte und gewährt hierzu nach Maßgabe der Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Nr. 14 der Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 BayHO) Zuwendungen. Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Als Regelzuwendung für die Durchführung eines entsprechenden Kooperationsprojekts wird eine Zuweisung in Höhe von 50.000,00 € gewährt, jedoch maximal 85 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, die unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsprinzips anfallen. Kooperationsprojekte mit weniger als 5.000,00 € zuwendungsfähigen Ausgaben werden nicht gefördert.
Schlussendlich wird zu entscheiden sein, ob der Restbetrag über eine sogenannte Vermögensumlage von der Verwaltungsgemeinschaft Kirchheim i.Schw. bei der Gemeinde Eppishausen sowie der Marktgemeinde Kirchheim i.Schw. einmalig eingehoben wird. Alternativ könnte auch eine Rückfinanzierung über die Abschreibung sowie kalkulatorische Verzinsung und somit über den Verwaltungshaushalt erfolgen.
Die laufenden Kosten für die gemeinsame Schlauchpflegeanlage mit Schlauchpool bei der Verwaltungsgemeinschaft Kirchheim i.Schw. müssen über eine sogenannte Verwaltungsumlage von der Gemeinde Eppishausen sowie der Marktgemeinde Kirchheim i.Schw. finanziert werden. Der entsprechende Verrechnungsschlüssel muss noch festgelegt werden.
Nachrichtlich wird noch mitgeteilt, dass auch eine Förderung entsprechend der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration über die Richtlinien für Zuwendungen des Freistaates Bayern zur Förderung des kommunalen Feuerwehrwesens (Feuerwehr-Zuwendungsrichtlinien – FwZR) vom 17.12.2021 (BayMBl.2022 Nr. 46), die durch Bekanntmachung vom 27.06.2023 (BayMBl. Nr. 337) geändert worden ist, geprüft wurde. Die Förderung für eine vollautomatische Kompaktanlage (Anlage zum Waschen, Prüfen und Wickeln von Druckschläuchen nach DIN 14811) beträgt 28.340,00 €. Die Errichtung von einem gemeinsamen Schlauchpool ist nicht förderfähig.
Rechtslage
Die Rechtsgrundlage ist das Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20.06.1994 (GVBl. S. 555, 1995 S. 98, BayRS 2020-6-1-I), das zuletzt durch § 8 des Gesetzes vom 24.07.2023 (GVBl. S. 385, 586) geändert worden ist.
Diskussionsverlauf
Die Vorsitzende und GSL Dominik Leder erläutern anhand der Beschlussvorlage die Sach- und Rechtslage. In diesem Zusammenhang betont die Vorsitzende, dass noch kein entsprechender Verrechnungsschlüssel bezüglich der einmaligen und laufenden Kosten für die gemeinsame Schlauchpflegeanlage mit Schlauchpool bei der Verwaltungsgemeinschaft Kirchheim i.Schw. festgelegt wurde. Es werden laut der Vorsitzenden verschiedenste Möglichkeiten aktuell geprüft. In diesem Zusammenhang wird z.B. ein Verrechnungsschlüssel nach Schlauchlänge ins Spiel gebracht. Des Weiteren betont die Vorsitzende, dass sicherlich für den Betrieb der gemeinsamen Schlauchpflegeanlage mit Schlauchpool eine Person auf Minijobbasis eingestellt werden muss.
Werner Baur regt in diesem Zusammenhang an, dass die örtlichen Feuerwehren die gemeinsame Schlauchpflegeanlage mit Schlauchpool selbst betreiben könnten um Kosten zu sparen.
In diesem Zusammenhang führte die Vorsitzende aus, dass die Anregung geprüft wird und über die Betriebsorganisation der gemeinsamen Schlauchpflegeanlage mit Schlauchpool noch nicht entschieden wurde. Ebenso betont sie, dass sich alleine durch den gemeinsamen Schlauchpool Kosteneinsparungen für die Mitgliedsgemeinden ergeben, da die Vorhaltung an Druckschläuchen in den örtlichen Feuerwehren reduziert werden kann.
Die stellvertretende Vorsitzende, Susanne Fischer, findet die Idee von einer gemeinsamen Schlauchpflegeanlage mit Schlauchpool bei der Verwaltungsgemeinschaft Kirchheim i.Schw. sehr gut. Sie betonte auch, dass ein entsprechender Beschluss im Marktgemeinderat zur Zusammenarbeit bereits gefasst wurde.
GSL Dominik Leder führt im Hinblick auf die Ausführungen der stellvertretenden Vorsitzenden Susanne Fischer aus, dass in den einzelnen Mitgliedsgemeinden nochmals ähnlich lautende Beschlüsse gefasst werden müssen. Die jetzige Beschlussfassung in der Gemeinschaftsversammlung und die noch zu fassenden Beschlüsse in den Mitgliedsgemeinden sind für den Förderantrag notwendig. GSL Dominik Leder betonte in diesem Zusammenhang, dass die jetzige Schlauchpflegeanlage bei der Marktgemeinde Kirchheim i.Schw. (Standort: Feuerwehrgerätehaus Kirchheim i.Schw.) nicht mehr den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Des Weiteren betont er, dass prinzipiell jeder Druckschlauch einer jährlichen Prüfung unterzogen werden muss. Diese Prüfung kann die Schlauchpflegeanlage entsprechend vornehmen.
Karl Scheifele erkundigt sich, ob die örtlichen Feuerwehren hinter dem Projekt stehen.
Die Vorsitzende betonte in diesem Zusammenhang, dass das Projekt mit den örtlichen Feuerwehren besprochen wurde und diese hinter dem Projekt stehen.
Georg Baur erkundigt sich, wie eine Abgrenzung der Kosten gewährleistet wird, wenn die gemeinsame Schlauchpflegeanlage mit Schlauchpool im neuen Feuerwehrgerätehaus Eppishausen untergebracht wird.
GSL Dominik Leder führt hierzu aus, dass die Abgrenzung der Kosten in den Planungen für die gemeinsame Schlauchpflegeanlage mit Schlauchpool berücksichtigt wurde. Es werden entsprechende Zwischenzähler zur Abgrenzung eingebaut um eine genaue Abrechnung vornehmen zu können. Ebenso betonte GSL Dominik Leder, dass zwischen der Gemeinde Eppishausen und der Verwaltungsgemeinschaft Kirchheim i.Schw. eine entsprechende Nutzungsvereinbarung abgeschlossen wird, in der die Kostenverteilung geregelt wird. Aufgrund der Förderung entsprechend der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration über die Richtlinien für Zuwendungen des Freistaates Bayern zur Förderung des kommunalen Feuerwehrwesens (Feuerwehr-Zuwendungsrichtlinien – FwZR) vom 17.12.2021 (BayMBl.2022 Nr. 46), die durch Bekanntmachung vom 27.06.2023 (BayMBl. Nr. 337) geändert worden ist, kann die Gemeinde Eppishausen von der Verwaltungsgemeinschaft Kirchheim i.Schw. keine Miete einheben.
Mehrere weitere Mitglieder der Gemeinschaftsversammlung begrüßen die Errichtung einer gemeinsamen Schlauchpflegeanlage mit Schlauchpool bei der Verwaltungsgemeinschaft Kirchheim i.Schw. (Standort: Neues Feuerwehrgerätehaus Eppishausen).
Abschließend betonte GSL Dominik Leder, dass nur durch die interkommunale Zusammenarbeit die höheren Fördergelder in Anspruch genommen werden können. In diesem Zusammenhang verweist er auf die Ausführungen in der Beschlussvorlage unter dem Punkt „Finanzielle Auswirkungen“.
Beschluss
Die Verwaltungsgemeinschaft Kirchheim i.Schw. möchte mit der Marktgemeinde Kirchheim i.Schw. sowie der Gemeinde Eppishausen im Bereich des Feuerwehrwesens intensiv zusammenarbeiten und befürwortet das interkommunale Kooperationsprojekt „Errichtung einer gemeinsamen Schlauchpflegeanlage mit Schlauchpool bei der Verwaltungsgemeinschaft Kirchheim i.Schw. (Standort: Neues Feuerwehrgerätehaus Eppishausen)“. Als Aufgabe soll das interkommunale Kooperationsprojekt die Reinigung, Trocknung, Prüfung und gegebenenfalls Reparatur des Schlauchmaterials zum Gegenstand haben. Des Weiteren soll ein gemeinsamer Schlauchpool eingerichtet werden.
Mit dem interkommunalen Kooperationsprojekt werden folgende Ziele angestrebt:
- Aufgrund der gemeinsamen Schlauchpflege entfallen bei den einzelnen Kommunen finanzielle und personelle Belastungen für Errichtung und Betrieb von Pflegeeinrichtung und Schlauchturm
Die Schlauchpflegeanlage kann aufgrund der guten Auslastung effizient betrieben werden
Im Rahmen des Schlauchpools wird ermöglicht, dass bei Anlieferung von verschmutztem Schlauchmaterial sofort sauberes Schlauchmaterial mitgenommen wird
Die Schläuche werden effektiv genutzt
Da sofort einsatzfähige Schläuche zur Verfügung stehen, kann die Lagerhaltung in den Feuerwehrgerätehäusern deutlich reduziert werden
Aufgrund des geringeren Schlauchbestandes kommt es zu Kosteneinsparungen
Die Schläuche können entsprechend den gesetzlichen Vorgaben gereinigt und geprüft werden
Ersatzbeschaffungen können ggf. zentral von der Verwaltungsgemeinschaft Kirchheim i.Schw. abgewickelt werden
Die Verwaltungsgemeinschaft Kirchheim i.Schw. sichert ihre Unterstützung bei der Umsetzung des interkommunalen Kooperationsprojekts „Errichtung einer gemeinsamen Schlauchpflegeanlage mit Schlauchpool bei der Verwaltungsgemeinschaft Kirchheim i.Schw. (Standort: Neues Feuerwehrgerätehaus Eppishausen)“ sowie finanzielle Beteiligung, vorbehaltlich einer Förderung durch den Freistaat Bayern zu. Zwischen der Gemeinde Eppishausen sowie der Marktgemeinde Kirchheim i.Schw. und der Verwaltungsgemeinschaft Kirchheim i.Schw. soll eine entsprechende Zweckvereinbarung geschlossen werden, in welcher die Einzelheiten zur Organisation, Kostenverteilung, Finanzierung etc. festgelegt werden.
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Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0
Dokumente
Download Vorhandene Druckschläuche in der VG - Zentrale Schlauchpflegeanlage.pdf
zum Seitenanfang
7. Sonstiges
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Gemeinschaftsversammlung (Verwaltungsgemeinschaft Kirchheim i.Schw.)
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8. Gemeinschaftsversammlung
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09.07.2024
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Informativ
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7 | |
Diskussionsverlauf
Bei diesem Tagesordnungspunkt gab es keine Wortmeldungen aus der Gemeinschaftsversammlung.
Datenstand vom 18.12.2024 13:09 Uhr