Datum: 14.07.2022
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Aula der Grundschule
Gremium: Bau- und Werkausschuss
Öffentliche Sitzung, 19:30 Uhr bis 20:10 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 20:10 Uhr bis 20:15 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Prüfung von Baugesuchen
1.1 BV 50/22 Errichtung eines Einfamilienhauses, Kirchberg 9
1.2 BV 51/22 Errichtung eines Einfamilienhauses mit Dreiergarage in der Oberländer Straße 12
1.3 BV 52/22 Bauvoranfrage zur Aufstockung eines bestehenden Gebäudes um ein zurückgesetztes Vollgeschoss in der Bahnhofstraße 68
2 Änderung Satzung über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen für Kraftfahrzeuge und Fahrräder und deren Ablösung
3 Bauleitplanung der Gemeinde Ried; Änderung des Bebauungsplanes Nr. 32 "An der Goldwiese" (1. Änderung)
4 Genehmigung der letzten Sitzungsniederschrift (öffentl. Teil)

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1. Prüfung von Baugesuchen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Werkausschuss 27. Sitzung des Bau- und Werkausschusses 14.07.2022 ö 1
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1.1. BV 50/22 Errichtung eines Einfamilienhauses, Kirchberg 9

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Werkausschuss 27. Sitzung des Bau- und Werkausschusses 14.07.2022 ö 1.1
Gemeinderat 28. Sitzung des Gemeinderates 21.07.2022 ö beschließend 1

Beschluss

Dem Bauvorhaben wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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1.2. BV 51/22 Errichtung eines Einfamilienhauses mit Dreiergarage in der Oberländer Straße 12

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Werkausschuss 27. Sitzung des Bau- und Werkausschusses 14.07.2022 ö beschließend 1.2

Beschluss

Dem Bauvorhaben wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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1.3. BV 52/22 Bauvoranfrage zur Aufstockung eines bestehenden Gebäudes um ein zurückgesetztes Vollgeschoss in der Bahnhofstraße 68

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Werkausschuss 27. Sitzung des Bau- und Werkausschusses 14.07.2022 ö beschließend 1.3

Beschluss

Der Bauvoranfrage wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt. 
1. Der Befreiung für das 3. Vollgeschoss wird zugestimmt.
2. Der Befreiung zur Einrichtung eines Flachdaches mit 2° Dachneigung wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 13

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2. Änderung Satzung über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen für Kraftfahrzeuge und Fahrräder und deren Ablösung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Werkausschuss 27. Sitzung des Bau- und Werkausschusses 14.07.2022 ö vorberatend 2
Gemeinderat 29. Sitzung des Gemeinderates 27.07.2022 ö beschließend 5

Beschluss 1

Der Hinweis auf Artikel 14 der Bayerische Bauordnung soll in die gemeindliche Stellplatzsatzung aufgenommen werden.


2. Erhöhung der Ablösesumme auf 14.000 Euro in § 4 Nr. 3
Im Arbeitskreis wurde die Erhöhung des Ablösebetrages diskutiert. Die Verwaltung hat nun eine Ablösesumme von 14.000 Euro an Hand der Bodenrichtwerte und der Baukosten für einen Stellplatz ermittelt.

Beschlussvorschlag:

In § 4 Nr. 3 wird die Ablösesumme auf 14.000 Euro pro Stellplatz erhöht.







3. Ausschluss der Ablösemöglichkeit für Neubauten in § 4 Nr. 4
Vorgeschlagen wurde, die Ablösemöglichkeit lediglich für Bestandsbauten zu ermöglichen und für Neubauten auszuschließen.

Beschlussvorschlag:

Bei § 4 wird folgende Nr. 4 hinzugefügt:
„Bei Neubauten muss die Stellplatzflicht eingehalten und keine Ablösemöglichkeit gewährt werden. Bei Bestandsbauten kann die Stellplatzablöse gewährt werden, wenn nachgewiesen der Stellplatznachweis nicht erbracht werden kann.“


4. Wasserdurchlässige Gestaltung der Stellplätze in § 7 Nr. 3
Es wurde vorgeschlagen, die wasserdurchlässige Gestaltung der Stellplätze festzusetzen.

Beschlussvorschlag:

In § 7 wird folgende Nr. 3 hinzugefügt:
„Oberirdische Stellplätze sind möglichst wasserdurchlässig anzulegen.“


5. Errichtung einer gemeinsamen Zufahrt für mehr als 6 oberirdisch nachzuweisende Stellplätze in § 7 Nr. 4
Es wurde vorgeschlagen, bei mehr als 6 oberirdisch nachzuweisenden Stellplätzen eine gemeinsame Zu- und Abfahrt vorzuschreiben. 

Beschlussvorschlag:

In § 7 wird folgende Nr. 4 hinzugefügt:
„Mehr als 6 oberirdische Stellplätze bzw. Garagen sind nur über eine gemeinsame Zu- und Abfahrt mit einer Höchstbreite von 6 Meter an die öffentliche Verkehrsfläche anzuschließen.“


6. Verpflichtung zur Errichtung von Elektroladestationen in § 7 Nr. 5 
Es wurde vorgeschlagen, eine Elektroladestation pro angefangene Stellplätze 5 Stellplätze vorzusehen. § 6 des Gebäude-Elektroinfrastruktur-Gesetz regelt, dass bei der Errichtung von mehr als 5 Stellplätzen innerhalb eines Gebäudes oder angrenzend an das Gebäude, jeder Stellplatz mit einer Leitungsinfrastruktur für Elektromobilität ausgestattet werden muss. Von einer Regelung in der gemeindlichen Stellplatzsatzung könnte demnach abgesehen.

Beschlussvorschlag:

In § 7 wird folgende Nr. 5 hinzugefügt:
„Es ist mindestens eine Elektroladestation pro angefangene 5 Stellplätze vorzusehen.“


7. Nachweis der oberirdischen Stellplätze bei Errichtung einer Tiefgarage in § 8 Nr. 1
Die vorherrschende Meinung im Arbeitskreis war, die bisherige Regelung beizubehalten und lediglich durch den Zusatz zu konkretisieren, dass zugunsten der unterirdischen Stellplätze aufzurunden ist.

Beschlussvorschlag:

§ 8 Nr. 1 wird wie folgt festgesetzt:
„Erforderliche Stellplätze müssen mit einem Anteil von 50 % oberirdisch nachgewiesen werden, die anderen 50 % können in einer Tiefgarage nachgewiesen werden. Dabei ist immer zugunsten der unterirdischen Stellplätze aufzurunden.“


8. Regelung zu Ordnungswidrigkeiten in § 12
Es wurde vorgeschlagen einen Verweis auf die Bußgeldvorschrift der BayBO aufzunehmen.

Beschlussvorschlag:

Es wird folgender § 12 hinzugefügt:
„Mit Geldbuße gemäß Art. 79 Abs. 1 Nr. 1 BayBO kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen §§ 1 – 10 dieser Satzung verstößt.“


9. Besucherstellplätze in der Anlage 1 Zu § 3 Richtzahlen für den Stellplatzbedarf
Das Landratsamt Aichach-Friedberg wies darauf hin, dass derzeit durch die Bezeichnung „hiervon“ Besucherstellplätze nicht zusätzlich errichtet werden müssen. Wenn zusätzliche Stellplätze für Besucher gefordert werden sollen, muss dass Wort „hiervon“ durch das Wort „zusätzlich“ ersetzt werden. 

Beschlussvorschlag:

In der Anlage 1 zu § 3 Richtzahlen für den Stellplatzbedarf wird das Wort „hiervon“ durch das Wort „zusätzlich“ ersetzt, damit zukünftig die Stellplätze für Besucher zusätzlich gefordert werden können.


10. Klarstellung zur Zahl der Stellplätze bei Mehrfamilienhäusern in der Anlage 1 Zu § 3 Nr. 1.2.1 und Nr. 1.2.2
Zur Klarstellung, ab wann der 2. Stellplatz bei Mehrfamilienhäusern benötigt wird, soll zukünftig auf die Wohnfläche verwiesen werden. Durch die amtliche Anmerkung wird festgelegt, dass die Berechnung entsprechend der Wohnflächenverordnung zu erfolgen hat.

Beschlussvorschlag:

In der Anlage 1 zu § 3 Richtzahlen für den Stellplatzbedarf wird unter Nr. 1.2.1 und 1.2.2 auf die Wohnfläche verwiesen. Durch die amtliche Anmerkung wird festgelegt, dass die Berechnung entsprechend der Wohnflächenverordnung erfolgt.


11. Mehrfamilienhäuser im geförderten Wohnungsbau in der Anlage 1 zu § 3 Nr. 1.2.2
Auf Anregung des Arbeitskreises wurde mit der Wohnbau GmbH des Landkreises Aichach-Friedberg Rücksprache gehalten. Hierbei wurde mitgeteilt, dass zwei Zimmerwohnungen eine Größe bis zu 75 m² Wohnfläche aufweisen. 3-Zimmerwohnungen gehen damit in der Regel erst ab 75 m² Wohnfläche los. 

Beschlussvorschlag:

Unter Nr. 1.2.2 der Anlage 1 zu § 3 wir folgende Zahl der Stellplätze festgesetzt:
„1 Stellplatz bis 75 m² WF und 1,5 Stellplätze ab 75 m² WF“









12. Zahl der Stellplätze bei Obdachlosenheime und Gemeinschaftsunterkünften für Leistungsberechtige nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in der Anlage 1 Zu § 3 Nr. 1.12
Es wurde vorgeschlagen, die Mindestanzahl der Stellplätze für Obdachlosenheime und Gemeinschaftsunterkünfte von 3 auf 1 Stellplatz herabzusetzten. 

Beschlussvorschlag:

Unter Nr. 1.12 der Anlage 1 zu § 3 wird festgesetzt, dass Obdachlosenheime und Gemeinschaftsunterkünfte für Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz 1 Stellplatz je 30 Betten, mindestens 1 Stellplatz benötigen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

Beschluss 2

Der Hinweis auf Artikel 14 der Bayerische Bauordnung soll in die gemeindliche Stellplatzsatzung aufgenommen werden.


2. Erhöhung der Ablösesumme auf 14.000 Euro in § 4 Nr. 3
Im Arbeitskreis wurde die Erhöhung des Ablösebetrages diskutiert. Die Verwaltung hat nun eine Ablösesumme von 14.000 Euro an Hand der Bodenrichtwerte und der Baukosten für einen Stellplatz ermittelt.

Beschlussvorschlag:

In § 4 Nr. 3 wird die Ablösesumme auf 14.000 Euro pro Stellplatz erhöht.







3. Ausschluss der Ablösemöglichkeit für Neubauten in § 4 Nr. 4
Vorgeschlagen wurde, die Ablösemöglichkeit lediglich für Bestandsbauten zu ermöglichen und für Neubauten auszuschließen.

Beschlussvorschlag:

Bei § 4 wird folgende Nr. 4 hinzugefügt:
„Bei Neubauten muss die Stellplatzflicht eingehalten und keine Ablösemöglichkeit gewährt werden. Bei Bestandsbauten kann die Stellplatzablöse gewährt werden, wenn nachgewiesen der Stellplatznachweis nicht erbracht werden kann.“


4. Wasserdurchlässige Gestaltung der Stellplätze in § 7 Nr. 3
Es wurde vorgeschlagen, die wasserdurchlässige Gestaltung der Stellplätze festzusetzen.

Beschlussvorschlag:

In § 7 wird folgende Nr. 3 hinzugefügt:
„Oberirdische Stellplätze sind möglichst wasserdurchlässig anzulegen.“


5. Errichtung einer gemeinsamen Zufahrt für mehr als 6 oberirdisch nachzuweisende Stellplätze in § 7 Nr. 4
Es wurde vorgeschlagen, bei mehr als 6 oberirdisch nachzuweisenden Stellplätzen eine gemeinsame Zu- und Abfahrt vorzuschreiben. 

Beschlussvorschlag:

In § 7 wird folgende Nr. 4 hinzugefügt:
„Mehr als 6 oberirdische Stellplätze bzw. Garagen sind nur über eine gemeinsame Zu- und Abfahrt mit einer Höchstbreite von 6 Meter an die öffentliche Verkehrsfläche anzuschließen.“


6. Verpflichtung zur Errichtung von Elektroladestationen in § 7 Nr. 5 
Es wurde vorgeschlagen, eine Elektroladestation pro angefangene Stellplätze 5 Stellplätze vorzusehen. § 6 des Gebäude-Elektroinfrastruktur-Gesetz regelt, dass bei der Errichtung von mehr als 5 Stellplätzen innerhalb eines Gebäudes oder angrenzend an das Gebäude, jeder Stellplatz mit einer Leitungsinfrastruktur für Elektromobilität ausgestattet werden muss. Von einer Regelung in der gemeindlichen Stellplatzsatzung könnte demnach abgesehen.

Beschlussvorschlag:

In § 7 wird folgende Nr. 5 hinzugefügt:
„Es ist mindestens eine Elektroladestation pro angefangene 5 Stellplätze vorzusehen.“


7. Nachweis der oberirdischen Stellplätze bei Errichtung einer Tiefgarage in § 8 Nr. 1
Die vorherrschende Meinung im Arbeitskreis war, die bisherige Regelung beizubehalten und lediglich durch den Zusatz zu konkretisieren, dass zugunsten der unterirdischen Stellplätze aufzurunden ist.

Beschlussvorschlag:

§ 8 Nr. 1 wird wie folgt festgesetzt:
„Erforderliche Stellplätze müssen mit einem Anteil von 50 % oberirdisch nachgewiesen werden, die anderen 50 % können in einer Tiefgarage nachgewiesen werden. Dabei ist immer zugunsten der unterirdischen Stellplätze aufzurunden.“


8. Regelung zu Ordnungswidrigkeiten in § 12
Es wurde vorgeschlagen einen Verweis auf die Bußgeldvorschrift der BayBO aufzunehmen.

Beschlussvorschlag:

Es wird folgender § 12 hinzugefügt:
„Mit Geldbuße gemäß Art. 79 Abs. 1 Nr. 1 BayBO kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen §§ 1 – 10 dieser Satzung verstößt.“


9. Besucherstellplätze in der Anlage 1 Zu § 3 Richtzahlen für den Stellplatzbedarf
Das Landratsamt Aichach-Friedberg wies darauf hin, dass derzeit durch die Bezeichnung „hiervon“ Besucherstellplätze nicht zusätzlich errichtet werden müssen. Wenn zusätzliche Stellplätze für Besucher gefordert werden sollen, muss dass Wort „hiervon“ durch das Wort „zusätzlich“ ersetzt werden. 

Beschlussvorschlag:

In der Anlage 1 zu § 3 Richtzahlen für den Stellplatzbedarf wird das Wort „hiervon“ durch das Wort „zusätzlich“ ersetzt, damit zukünftig die Stellplätze für Besucher zusätzlich gefordert werden können.


10. Klarstellung zur Zahl der Stellplätze bei Mehrfamilienhäusern in der Anlage 1 Zu § 3 Nr. 1.2.1 und Nr. 1.2.2
Zur Klarstellung, ab wann der 2. Stellplatz bei Mehrfamilienhäusern benötigt wird, soll zukünftig auf die Wohnfläche verwiesen werden. Durch die amtliche Anmerkung wird festgelegt, dass die Berechnung entsprechend der Wohnflächenverordnung zu erfolgen hat.

Beschlussvorschlag:

In der Anlage 1 zu § 3 Richtzahlen für den Stellplatzbedarf wird unter Nr. 1.2.1 und 1.2.2 auf die Wohnfläche verwiesen. Durch die amtliche Anmerkung wird festgelegt, dass die Berechnung entsprechend der Wohnflächenverordnung erfolgt.


11. Mehrfamilienhäuser im geförderten Wohnungsbau in der Anlage 1 zu § 3 Nr. 1.2.2
Auf Anregung des Arbeitskreises wurde mit der Wohnbau GmbH des Landkreises Aichach-Friedberg Rücksprache gehalten. Hierbei wurde mitgeteilt, dass zwei Zimmerwohnungen eine Größe bis zu 75 m² Wohnfläche aufweisen. 3-Zimmerwohnungen gehen damit in der Regel erst ab 75 m² Wohnfläche los. 

Beschlussvorschlag:

Unter Nr. 1.2.2 der Anlage 1 zu § 3 wir folgende Zahl der Stellplätze festgesetzt:
„1 Stellplatz bis 75 m² WF und 1,5 Stellplätze ab 75 m² WF“









12. Zahl der Stellplätze bei Obdachlosenheime und Gemeinschaftsunterkünften für Leistungsberechtige nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in der Anlage 1 Zu § 3 Nr. 1.12
Es wurde vorgeschlagen, die Mindestanzahl der Stellplätze für Obdachlosenheime und Gemeinschaftsunterkünfte von 3 auf 1 Stellplatz herabzusetzten. 

Beschlussvorschlag:

Unter Nr. 1.12 der Anlage 1 zu § 3 wird festgesetzt, dass Obdachlosenheime und Gemeinschaftsunterkünfte für Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz 1 Stellplatz je 30 Betten, mindestens 1 Stellplatz benötigen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

Beschluss 3

Der Hinweis auf Artikel 14 der Bayerische Bauordnung soll in die gemeindliche Stellplatzsatzung aufgenommen werden.


2. Erhöhung der Ablösesumme auf 14.000 Euro in § 4 Nr. 3
Im Arbeitskreis wurde die Erhöhung des Ablösebetrages diskutiert. Die Verwaltung hat nun eine Ablösesumme von 14.000 Euro an Hand der Bodenrichtwerte und der Baukosten für einen Stellplatz ermittelt.

Beschlussvorschlag:

In § 4 Nr. 3 wird die Ablösesumme auf 14.000 Euro pro Stellplatz erhöht.







3. Ausschluss der Ablösemöglichkeit für Neubauten in § 4 Nr. 4
Vorgeschlagen wurde, die Ablösemöglichkeit lediglich für Bestandsbauten zu ermöglichen und für Neubauten auszuschließen.

Beschlussvorschlag:

Bei § 4 wird folgende Nr. 4 hinzugefügt:
„Bei Neubauten muss die Stellplatzflicht eingehalten und keine Ablösemöglichkeit gewährt werden. Bei Bestandsbauten kann die Stellplatzablöse gewährt werden, wenn nachgewiesen der Stellplatznachweis nicht erbracht werden kann.“


4. Wasserdurchlässige Gestaltung der Stellplätze in § 7 Nr. 3
Es wurde vorgeschlagen, die wasserdurchlässige Gestaltung der Stellplätze festzusetzen.

Beschlussvorschlag:

In § 7 wird folgende Nr. 3 hinzugefügt:
„Oberirdische Stellplätze sind möglichst wasserdurchlässig anzulegen.“


5. Errichtung einer gemeinsamen Zufahrt für mehr als 6 oberirdisch nachzuweisende Stellplätze in § 7 Nr. 4
Es wurde vorgeschlagen, bei mehr als 6 oberirdisch nachzuweisenden Stellplätzen eine gemeinsame Zu- und Abfahrt vorzuschreiben. 

Beschlussvorschlag:

In § 7 wird folgende Nr. 4 hinzugefügt:
„Mehr als 6 oberirdische Stellplätze bzw. Garagen sind nur über eine gemeinsame Zu- und Abfahrt mit einer Höchstbreite von 6 Meter an die öffentliche Verkehrsfläche anzuschließen.“


6. Verpflichtung zur Errichtung von Elektroladestationen in § 7 Nr. 5 
Es wurde vorgeschlagen, eine Elektroladestation pro angefangene Stellplätze 5 Stellplätze vorzusehen. § 6 des Gebäude-Elektroinfrastruktur-Gesetz regelt, dass bei der Errichtung von mehr als 5 Stellplätzen innerhalb eines Gebäudes oder angrenzend an das Gebäude, jeder Stellplatz mit einer Leitungsinfrastruktur für Elektromobilität ausgestattet werden muss. Von einer Regelung in der gemeindlichen Stellplatzsatzung könnte demnach abgesehen.

Beschlussvorschlag:

In § 7 wird folgende Nr. 5 hinzugefügt:
„Es ist mindestens eine Elektroladestation pro angefangene 5 Stellplätze vorzusehen.“


7. Nachweis der oberirdischen Stellplätze bei Errichtung einer Tiefgarage in § 8 Nr. 1
Die vorherrschende Meinung im Arbeitskreis war, die bisherige Regelung beizubehalten und lediglich durch den Zusatz zu konkretisieren, dass zugunsten der unterirdischen Stellplätze aufzurunden ist.

Beschlussvorschlag:

§ 8 Nr. 1 wird wie folgt festgesetzt:
„Erforderliche Stellplätze müssen mit einem Anteil von 50 % oberirdisch nachgewiesen werden, die anderen 50 % können in einer Tiefgarage nachgewiesen werden. Dabei ist immer zugunsten der unterirdischen Stellplätze aufzurunden.“


8. Regelung zu Ordnungswidrigkeiten in § 12
Es wurde vorgeschlagen einen Verweis auf die Bußgeldvorschrift der BayBO aufzunehmen.

Beschlussvorschlag:

Es wird folgender § 12 hinzugefügt:
„Mit Geldbuße gemäß Art. 79 Abs. 1 Nr. 1 BayBO kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen §§ 1 – 10 dieser Satzung verstößt.“


9. Besucherstellplätze in der Anlage 1 Zu § 3 Richtzahlen für den Stellplatzbedarf
Das Landratsamt Aichach-Friedberg wies darauf hin, dass derzeit durch die Bezeichnung „hiervon“ Besucherstellplätze nicht zusätzlich errichtet werden müssen. Wenn zusätzliche Stellplätze für Besucher gefordert werden sollen, muss dass Wort „hiervon“ durch das Wort „zusätzlich“ ersetzt werden. 

Beschlussvorschlag:

In der Anlage 1 zu § 3 Richtzahlen für den Stellplatzbedarf wird das Wort „hiervon“ durch das Wort „zusätzlich“ ersetzt, damit zukünftig die Stellplätze für Besucher zusätzlich gefordert werden können.


10. Klarstellung zur Zahl der Stellplätze bei Mehrfamilienhäusern in der Anlage 1 Zu § 3 Nr. 1.2.1 und Nr. 1.2.2
Zur Klarstellung, ab wann der 2. Stellplatz bei Mehrfamilienhäusern benötigt wird, soll zukünftig auf die Wohnfläche verwiesen werden. Durch die amtliche Anmerkung wird festgelegt, dass die Berechnung entsprechend der Wohnflächenverordnung zu erfolgen hat.

Beschlussvorschlag:

In der Anlage 1 zu § 3 Richtzahlen für den Stellplatzbedarf wird unter Nr. 1.2.1 und 1.2.2 auf die Wohnfläche verwiesen. Durch die amtliche Anmerkung wird festgelegt, dass die Berechnung entsprechend der Wohnflächenverordnung erfolgt.


11. Mehrfamilienhäuser im geförderten Wohnungsbau in der Anlage 1 zu § 3 Nr. 1.2.2
Auf Anregung des Arbeitskreises wurde mit der Wohnbau GmbH des Landkreises Aichach-Friedberg Rücksprache gehalten. Hierbei wurde mitgeteilt, dass zwei Zimmerwohnungen eine Größe bis zu 75 m² Wohnfläche aufweisen. 3-Zimmerwohnungen gehen damit in der Regel erst ab 75 m² Wohnfläche los. 

Beschlussvorschlag:

Unter Nr. 1.2.2 der Anlage 1 zu § 3 wir folgende Zahl der Stellplätze festgesetzt:
„1 Stellplatz bis 75 m² WF und 1,5 Stellplätze ab 75 m² WF“









12. Zahl der Stellplätze bei Obdachlosenheime und Gemeinschaftsunterkünften für Leistungsberechtige nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in der Anlage 1 Zu § 3 Nr. 1.12
Es wurde vorgeschlagen, die Mindestanzahl der Stellplätze für Obdachlosenheime und Gemeinschaftsunterkünfte von 3 auf 1 Stellplatz herabzusetzten. 

Beschlussvorschlag:

Unter Nr. 1.12 der Anlage 1 zu § 3 wird festgesetzt, dass Obdachlosenheime und Gemeinschaftsunterkünfte für Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz 1 Stellplatz je 30 Betten, mindestens 1 Stellplatz benötigen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 2

Beschluss 4

Der Hinweis auf Artikel 14 der Bayerische Bauordnung soll in die gemeindliche Stellplatzsatzung aufgenommen werden.


2. Erhöhung der Ablösesumme auf 14.000 Euro in § 4 Nr. 3
Im Arbeitskreis wurde die Erhöhung des Ablösebetrages diskutiert. Die Verwaltung hat nun eine Ablösesumme von 14.000 Euro an Hand der Bodenrichtwerte und der Baukosten für einen Stellplatz ermittelt.

Beschlussvorschlag:

In § 4 Nr. 3 wird die Ablösesumme auf 14.000 Euro pro Stellplatz erhöht.







3. Ausschluss der Ablösemöglichkeit für Neubauten in § 4 Nr. 4
Vorgeschlagen wurde, die Ablösemöglichkeit lediglich für Bestandsbauten zu ermöglichen und für Neubauten auszuschließen.

Beschlussvorschlag:

Bei § 4 wird folgende Nr. 4 hinzugefügt:
„Bei Neubauten muss die Stellplatzflicht eingehalten und keine Ablösemöglichkeit gewährt werden. Bei Bestandsbauten kann die Stellplatzablöse gewährt werden, wenn nachgewiesen der Stellplatznachweis nicht erbracht werden kann.“


4. Wasserdurchlässige Gestaltung der Stellplätze in § 7 Nr. 3
Es wurde vorgeschlagen, die wasserdurchlässige Gestaltung der Stellplätze festzusetzen.

Beschlussvorschlag:

In § 7 wird folgende Nr. 3 hinzugefügt:
„Oberirdische Stellplätze sind möglichst wasserdurchlässig anzulegen.“


5. Errichtung einer gemeinsamen Zufahrt für mehr als 6 oberirdisch nachzuweisende Stellplätze in § 7 Nr. 4
Es wurde vorgeschlagen, bei mehr als 6 oberirdisch nachzuweisenden Stellplätzen eine gemeinsame Zu- und Abfahrt vorzuschreiben. 

Beschlussvorschlag:

In § 7 wird folgende Nr. 4 hinzugefügt:
„Mehr als 6 oberirdische Stellplätze bzw. Garagen sind nur über eine gemeinsame Zu- und Abfahrt mit einer Höchstbreite von 6 Meter an die öffentliche Verkehrsfläche anzuschließen.“


6. Verpflichtung zur Errichtung von Elektroladestationen in § 7 Nr. 5 
Es wurde vorgeschlagen, eine Elektroladestation pro angefangene Stellplätze 5 Stellplätze vorzusehen. § 6 des Gebäude-Elektroinfrastruktur-Gesetz regelt, dass bei der Errichtung von mehr als 5 Stellplätzen innerhalb eines Gebäudes oder angrenzend an das Gebäude, jeder Stellplatz mit einer Leitungsinfrastruktur für Elektromobilität ausgestattet werden muss. Von einer Regelung in der gemeindlichen Stellplatzsatzung könnte demnach abgesehen.

Beschlussvorschlag:

In § 7 wird folgende Nr. 5 hinzugefügt:
„Es ist mindestens eine Elektroladestation pro angefangene 5 Stellplätze vorzusehen.“


7. Nachweis der oberirdischen Stellplätze bei Errichtung einer Tiefgarage in § 8 Nr. 1
Die vorherrschende Meinung im Arbeitskreis war, die bisherige Regelung beizubehalten und lediglich durch den Zusatz zu konkretisieren, dass zugunsten der unterirdischen Stellplätze aufzurunden ist.

Beschlussvorschlag:

§ 8 Nr. 1 wird wie folgt festgesetzt:
„Erforderliche Stellplätze müssen mit einem Anteil von 50 % oberirdisch nachgewiesen werden, die anderen 50 % können in einer Tiefgarage nachgewiesen werden. Dabei ist immer zugunsten der unterirdischen Stellplätze aufzurunden.“


8. Regelung zu Ordnungswidrigkeiten in § 12
Es wurde vorgeschlagen einen Verweis auf die Bußgeldvorschrift der BayBO aufzunehmen.

Beschlussvorschlag:

Es wird folgender § 12 hinzugefügt:
„Mit Geldbuße gemäß Art. 79 Abs. 1 Nr. 1 BayBO kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen §§ 1 – 10 dieser Satzung verstößt.“


9. Besucherstellplätze in der Anlage 1 Zu § 3 Richtzahlen für den Stellplatzbedarf
Das Landratsamt Aichach-Friedberg wies darauf hin, dass derzeit durch die Bezeichnung „hiervon“ Besucherstellplätze nicht zusätzlich errichtet werden müssen. Wenn zusätzliche Stellplätze für Besucher gefordert werden sollen, muss dass Wort „hiervon“ durch das Wort „zusätzlich“ ersetzt werden. 

Beschlussvorschlag:

In der Anlage 1 zu § 3 Richtzahlen für den Stellplatzbedarf wird das Wort „hiervon“ durch das Wort „zusätzlich“ ersetzt, damit zukünftig die Stellplätze für Besucher zusätzlich gefordert werden können.


10. Klarstellung zur Zahl der Stellplätze bei Mehrfamilienhäusern in der Anlage 1 Zu § 3 Nr. 1.2.1 und Nr. 1.2.2
Zur Klarstellung, ab wann der 2. Stellplatz bei Mehrfamilienhäusern benötigt wird, soll zukünftig auf die Wohnfläche verwiesen werden. Durch die amtliche Anmerkung wird festgelegt, dass die Berechnung entsprechend der Wohnflächenverordnung zu erfolgen hat.

Beschlussvorschlag:

In der Anlage 1 zu § 3 Richtzahlen für den Stellplatzbedarf wird unter Nr. 1.2.1 und 1.2.2 auf die Wohnfläche verwiesen. Durch die amtliche Anmerkung wird festgelegt, dass die Berechnung entsprechend der Wohnflächenverordnung erfolgt.


11. Mehrfamilienhäuser im geförderten Wohnungsbau in der Anlage 1 zu § 3 Nr. 1.2.2
Auf Anregung des Arbeitskreises wurde mit der Wohnbau GmbH des Landkreises Aichach-Friedberg Rücksprache gehalten. Hierbei wurde mitgeteilt, dass zwei Zimmerwohnungen eine Größe bis zu 75 m² Wohnfläche aufweisen. 3-Zimmerwohnungen gehen damit in der Regel erst ab 75 m² Wohnfläche los. 

Beschlussvorschlag:

Unter Nr. 1.2.2 der Anlage 1 zu § 3 wir folgende Zahl der Stellplätze festgesetzt:
„1 Stellplatz bis 75 m² WF und 1,5 Stellplätze ab 75 m² WF“









12. Zahl der Stellplätze bei Obdachlosenheime und Gemeinschaftsunterkünften für Leistungsberechtige nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in der Anlage 1 Zu § 3 Nr. 1.12
Es wurde vorgeschlagen, die Mindestanzahl der Stellplätze für Obdachlosenheime und Gemeinschaftsunterkünfte von 3 auf 1 Stellplatz herabzusetzten. 

Beschlussvorschlag:

Unter Nr. 1.12 der Anlage 1 zu § 3 wird festgesetzt, dass Obdachlosenheime und Gemeinschaftsunterkünfte für Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz 1 Stellplatz je 30 Betten, mindestens 1 Stellplatz benötigen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 2

Beschluss 5

Der Hinweis auf Artikel 14 der Bayerische Bauordnung soll in die gemeindliche Stellplatzsatzung aufgenommen werden.


2. Erhöhung der Ablösesumme auf 14.000 Euro in § 4 Nr. 3
Im Arbeitskreis wurde die Erhöhung des Ablösebetrages diskutiert. Die Verwaltung hat nun eine Ablösesumme von 14.000 Euro an Hand der Bodenrichtwerte und der Baukosten für einen Stellplatz ermittelt.

Beschlussvorschlag:

In § 4 Nr. 3 wird die Ablösesumme auf 14.000 Euro pro Stellplatz erhöht.







3. Ausschluss der Ablösemöglichkeit für Neubauten in § 4 Nr. 4
Vorgeschlagen wurde, die Ablösemöglichkeit lediglich für Bestandsbauten zu ermöglichen und für Neubauten auszuschließen.

Beschlussvorschlag:

Bei § 4 wird folgende Nr. 4 hinzugefügt:
„Bei Neubauten muss die Stellplatzflicht eingehalten und keine Ablösemöglichkeit gewährt werden. Bei Bestandsbauten kann die Stellplatzablöse gewährt werden, wenn nachgewiesen der Stellplatznachweis nicht erbracht werden kann.“


4. Wasserdurchlässige Gestaltung der Stellplätze in § 7 Nr. 3
Es wurde vorgeschlagen, die wasserdurchlässige Gestaltung der Stellplätze festzusetzen.

Beschlussvorschlag:

In § 7 wird folgende Nr. 3 hinzugefügt:
„Oberirdische Stellplätze sind möglichst wasserdurchlässig anzulegen.“


5. Errichtung einer gemeinsamen Zufahrt für mehr als 6 oberirdisch nachzuweisende Stellplätze in § 7 Nr. 4
Es wurde vorgeschlagen, bei mehr als 6 oberirdisch nachzuweisenden Stellplätzen eine gemeinsame Zu- und Abfahrt vorzuschreiben. 

Beschlussvorschlag:

In § 7 wird folgende Nr. 4 hinzugefügt:
„Mehr als 6 oberirdische Stellplätze bzw. Garagen sind nur über eine gemeinsame Zu- und Abfahrt mit einer Höchstbreite von 6 Meter an die öffentliche Verkehrsfläche anzuschließen.“


6. Verpflichtung zur Errichtung von Elektroladestationen in § 7 Nr. 5 
Es wurde vorgeschlagen, eine Elektroladestation pro angefangene Stellplätze 5 Stellplätze vorzusehen. § 6 des Gebäude-Elektroinfrastruktur-Gesetz regelt, dass bei der Errichtung von mehr als 5 Stellplätzen innerhalb eines Gebäudes oder angrenzend an das Gebäude, jeder Stellplatz mit einer Leitungsinfrastruktur für Elektromobilität ausgestattet werden muss. Von einer Regelung in der gemeindlichen Stellplatzsatzung könnte demnach abgesehen.

Beschlussvorschlag:

In § 7 wird folgende Nr. 5 hinzugefügt:
„Es ist mindestens eine Elektroladestation pro angefangene 5 Stellplätze vorzusehen.“


7. Nachweis der oberirdischen Stellplätze bei Errichtung einer Tiefgarage in § 8 Nr. 1
Die vorherrschende Meinung im Arbeitskreis war, die bisherige Regelung beizubehalten und lediglich durch den Zusatz zu konkretisieren, dass zugunsten der unterirdischen Stellplätze aufzurunden ist.

Beschlussvorschlag:

§ 8 Nr. 1 wird wie folgt festgesetzt:
„Erforderliche Stellplätze müssen mit einem Anteil von 50 % oberirdisch nachgewiesen werden, die anderen 50 % können in einer Tiefgarage nachgewiesen werden. Dabei ist immer zugunsten der unterirdischen Stellplätze aufzurunden.“


8. Regelung zu Ordnungswidrigkeiten in § 12
Es wurde vorgeschlagen einen Verweis auf die Bußgeldvorschrift der BayBO aufzunehmen.

Beschlussvorschlag:

Es wird folgender § 12 hinzugefügt:
„Mit Geldbuße gemäß Art. 79 Abs. 1 Nr. 1 BayBO kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen §§ 1 – 10 dieser Satzung verstößt.“


9. Besucherstellplätze in der Anlage 1 Zu § 3 Richtzahlen für den Stellplatzbedarf
Das Landratsamt Aichach-Friedberg wies darauf hin, dass derzeit durch die Bezeichnung „hiervon“ Besucherstellplätze nicht zusätzlich errichtet werden müssen. Wenn zusätzliche Stellplätze für Besucher gefordert werden sollen, muss dass Wort „hiervon“ durch das Wort „zusätzlich“ ersetzt werden. 

Beschlussvorschlag:

In der Anlage 1 zu § 3 Richtzahlen für den Stellplatzbedarf wird das Wort „hiervon“ durch das Wort „zusätzlich“ ersetzt, damit zukünftig die Stellplätze für Besucher zusätzlich gefordert werden können.


10. Klarstellung zur Zahl der Stellplätze bei Mehrfamilienhäusern in der Anlage 1 Zu § 3 Nr. 1.2.1 und Nr. 1.2.2
Zur Klarstellung, ab wann der 2. Stellplatz bei Mehrfamilienhäusern benötigt wird, soll zukünftig auf die Wohnfläche verwiesen werden. Durch die amtliche Anmerkung wird festgelegt, dass die Berechnung entsprechend der Wohnflächenverordnung zu erfolgen hat.

Beschlussvorschlag:

In der Anlage 1 zu § 3 Richtzahlen für den Stellplatzbedarf wird unter Nr. 1.2.1 und 1.2.2 auf die Wohnfläche verwiesen. Durch die amtliche Anmerkung wird festgelegt, dass die Berechnung entsprechend der Wohnflächenverordnung erfolgt.


11. Mehrfamilienhäuser im geförderten Wohnungsbau in der Anlage 1 zu § 3 Nr. 1.2.2
Auf Anregung des Arbeitskreises wurde mit der Wohnbau GmbH des Landkreises Aichach-Friedberg Rücksprache gehalten. Hierbei wurde mitgeteilt, dass zwei Zimmerwohnungen eine Größe bis zu 75 m² Wohnfläche aufweisen. 3-Zimmerwohnungen gehen damit in der Regel erst ab 75 m² Wohnfläche los. 

Beschlussvorschlag:

Unter Nr. 1.2.2 der Anlage 1 zu § 3 wir folgende Zahl der Stellplätze festgesetzt:
„1 Stellplatz bis 75 m² WF und 1,5 Stellplätze ab 75 m² WF“









12. Zahl der Stellplätze bei Obdachlosenheime und Gemeinschaftsunterkünften für Leistungsberechtige nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in der Anlage 1 Zu § 3 Nr. 1.12
Es wurde vorgeschlagen, die Mindestanzahl der Stellplätze für Obdachlosenheime und Gemeinschaftsunterkünfte von 3 auf 1 Stellplatz herabzusetzten. 

Beschlussvorschlag:

Unter Nr. 1.12 der Anlage 1 zu § 3 wird festgesetzt, dass Obdachlosenheime und Gemeinschaftsunterkünfte für Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz 1 Stellplatz je 30 Betten, mindestens 1 Stellplatz benötigen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 2, Dagegen: 11

Beschluss 6

Der Hinweis auf Artikel 14 der Bayerische Bauordnung soll in die gemeindliche Stellplatzsatzung aufgenommen werden.


2. Erhöhung der Ablösesumme auf 14.000 Euro in § 4 Nr. 3
Im Arbeitskreis wurde die Erhöhung des Ablösebetrages diskutiert. Die Verwaltung hat nun eine Ablösesumme von 14.000 Euro an Hand der Bodenrichtwerte und der Baukosten für einen Stellplatz ermittelt.

Beschlussvorschlag:

In § 4 Nr. 3 wird die Ablösesumme auf 14.000 Euro pro Stellplatz erhöht.







3. Ausschluss der Ablösemöglichkeit für Neubauten in § 4 Nr. 4
Vorgeschlagen wurde, die Ablösemöglichkeit lediglich für Bestandsbauten zu ermöglichen und für Neubauten auszuschließen.

Beschlussvorschlag:

Bei § 4 wird folgende Nr. 4 hinzugefügt:
„Bei Neubauten muss die Stellplatzflicht eingehalten und keine Ablösemöglichkeit gewährt werden. Bei Bestandsbauten kann die Stellplatzablöse gewährt werden, wenn nachgewiesen der Stellplatznachweis nicht erbracht werden kann.“


4. Wasserdurchlässige Gestaltung der Stellplätze in § 7 Nr. 3
Es wurde vorgeschlagen, die wasserdurchlässige Gestaltung der Stellplätze festzusetzen.

Beschlussvorschlag:

In § 7 wird folgende Nr. 3 hinzugefügt:
„Oberirdische Stellplätze sind möglichst wasserdurchlässig anzulegen.“


5. Errichtung einer gemeinsamen Zufahrt für mehr als 6 oberirdisch nachzuweisende Stellplätze in § 7 Nr. 4
Es wurde vorgeschlagen, bei mehr als 6 oberirdisch nachzuweisenden Stellplätzen eine gemeinsame Zu- und Abfahrt vorzuschreiben. 

Beschlussvorschlag:

In § 7 wird folgende Nr. 4 hinzugefügt:
„Mehr als 6 oberirdische Stellplätze bzw. Garagen sind nur über eine gemeinsame Zu- und Abfahrt mit einer Höchstbreite von 6 Meter an die öffentliche Verkehrsfläche anzuschließen.“


6. Verpflichtung zur Errichtung von Elektroladestationen in § 7 Nr. 5 
Es wurde vorgeschlagen, eine Elektroladestation pro angefangene Stellplätze 5 Stellplätze vorzusehen. § 6 des Gebäude-Elektroinfrastruktur-Gesetz regelt, dass bei der Errichtung von mehr als 5 Stellplätzen innerhalb eines Gebäudes oder angrenzend an das Gebäude, jeder Stellplatz mit einer Leitungsinfrastruktur für Elektromobilität ausgestattet werden muss. Von einer Regelung in der gemeindlichen Stellplatzsatzung könnte demnach abgesehen.

Beschlussvorschlag:

In § 7 wird folgende Nr. 5 hinzugefügt:
„Es ist mindestens eine Elektroladestation pro angefangene 5 Stellplätze vorzusehen.“


7. Nachweis der oberirdischen Stellplätze bei Errichtung einer Tiefgarage in § 8 Nr. 1
Die vorherrschende Meinung im Arbeitskreis war, die bisherige Regelung beizubehalten und lediglich durch den Zusatz zu konkretisieren, dass zugunsten der unterirdischen Stellplätze aufzurunden ist.

Beschlussvorschlag:

§ 8 Nr. 1 wird wie folgt festgesetzt:
„Erforderliche Stellplätze müssen mit einem Anteil von 50 % oberirdisch nachgewiesen werden, die anderen 50 % können in einer Tiefgarage nachgewiesen werden. Dabei ist immer zugunsten der unterirdischen Stellplätze aufzurunden.“


8. Regelung zu Ordnungswidrigkeiten in § 12
Es wurde vorgeschlagen einen Verweis auf die Bußgeldvorschrift der BayBO aufzunehmen.

Beschlussvorschlag:

Es wird folgender § 12 hinzugefügt:
„Mit Geldbuße gemäß Art. 79 Abs. 1 Nr. 1 BayBO kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen §§ 1 – 10 dieser Satzung verstößt.“


9. Besucherstellplätze in der Anlage 1 Zu § 3 Richtzahlen für den Stellplatzbedarf
Das Landratsamt Aichach-Friedberg wies darauf hin, dass derzeit durch die Bezeichnung „hiervon“ Besucherstellplätze nicht zusätzlich errichtet werden müssen. Wenn zusätzliche Stellplätze für Besucher gefordert werden sollen, muss dass Wort „hiervon“ durch das Wort „zusätzlich“ ersetzt werden. 

Beschlussvorschlag:

In der Anlage 1 zu § 3 Richtzahlen für den Stellplatzbedarf wird das Wort „hiervon“ durch das Wort „zusätzlich“ ersetzt, damit zukünftig die Stellplätze für Besucher zusätzlich gefordert werden können.


10. Klarstellung zur Zahl der Stellplätze bei Mehrfamilienhäusern in der Anlage 1 Zu § 3 Nr. 1.2.1 und Nr. 1.2.2
Zur Klarstellung, ab wann der 2. Stellplatz bei Mehrfamilienhäusern benötigt wird, soll zukünftig auf die Wohnfläche verwiesen werden. Durch die amtliche Anmerkung wird festgelegt, dass die Berechnung entsprechend der Wohnflächenverordnung zu erfolgen hat.

Beschlussvorschlag:

In der Anlage 1 zu § 3 Richtzahlen für den Stellplatzbedarf wird unter Nr. 1.2.1 und 1.2.2 auf die Wohnfläche verwiesen. Durch die amtliche Anmerkung wird festgelegt, dass die Berechnung entsprechend der Wohnflächenverordnung erfolgt.


11. Mehrfamilienhäuser im geförderten Wohnungsbau in der Anlage 1 zu § 3 Nr. 1.2.2
Auf Anregung des Arbeitskreises wurde mit der Wohnbau GmbH des Landkreises Aichach-Friedberg Rücksprache gehalten. Hierbei wurde mitgeteilt, dass zwei Zimmerwohnungen eine Größe bis zu 75 m² Wohnfläche aufweisen. 3-Zimmerwohnungen gehen damit in der Regel erst ab 75 m² Wohnfläche los. 

Beschlussvorschlag:

Unter Nr. 1.2.2 der Anlage 1 zu § 3 wir folgende Zahl der Stellplätze festgesetzt:
„1 Stellplatz bis 75 m² WF und 1,5 Stellplätze ab 75 m² WF“









12. Zahl der Stellplätze bei Obdachlosenheime und Gemeinschaftsunterkünften für Leistungsberechtige nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in der Anlage 1 Zu § 3 Nr. 1.12
Es wurde vorgeschlagen, die Mindestanzahl der Stellplätze für Obdachlosenheime und Gemeinschaftsunterkünfte von 3 auf 1 Stellplatz herabzusetzten. 

Beschlussvorschlag:

Unter Nr. 1.12 der Anlage 1 zu § 3 wird festgesetzt, dass Obdachlosenheime und Gemeinschaftsunterkünfte für Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz 1 Stellplatz je 30 Betten, mindestens 1 Stellplatz benötigen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 1

Beschluss 7

Der Hinweis auf Artikel 14 der Bayerische Bauordnung soll in die gemeindliche Stellplatzsatzung aufgenommen werden.


2. Erhöhung der Ablösesumme auf 14.000 Euro in § 4 Nr. 3
Im Arbeitskreis wurde die Erhöhung des Ablösebetrages diskutiert. Die Verwaltung hat nun eine Ablösesumme von 14.000 Euro an Hand der Bodenrichtwerte und der Baukosten für einen Stellplatz ermittelt.

Beschlussvorschlag:

In § 4 Nr. 3 wird die Ablösesumme auf 14.000 Euro pro Stellplatz erhöht.







3. Ausschluss der Ablösemöglichkeit für Neubauten in § 4 Nr. 4
Vorgeschlagen wurde, die Ablösemöglichkeit lediglich für Bestandsbauten zu ermöglichen und für Neubauten auszuschließen.

Beschlussvorschlag:

Bei § 4 wird folgende Nr. 4 hinzugefügt:
„Bei Neubauten muss die Stellplatzflicht eingehalten und keine Ablösemöglichkeit gewährt werden. Bei Bestandsbauten kann die Stellplatzablöse gewährt werden, wenn nachgewiesen der Stellplatznachweis nicht erbracht werden kann.“


4. Wasserdurchlässige Gestaltung der Stellplätze in § 7 Nr. 3
Es wurde vorgeschlagen, die wasserdurchlässige Gestaltung der Stellplätze festzusetzen.

Beschlussvorschlag:

In § 7 wird folgende Nr. 3 hinzugefügt:
„Oberirdische Stellplätze sind möglichst wasserdurchlässig anzulegen.“


5. Errichtung einer gemeinsamen Zufahrt für mehr als 6 oberirdisch nachzuweisende Stellplätze in § 7 Nr. 4
Es wurde vorgeschlagen, bei mehr als 6 oberirdisch nachzuweisenden Stellplätzen eine gemeinsame Zu- und Abfahrt vorzuschreiben. 

Beschlussvorschlag:

In § 7 wird folgende Nr. 4 hinzugefügt:
„Mehr als 6 oberirdische Stellplätze bzw. Garagen sind nur über eine gemeinsame Zu- und Abfahrt mit einer Höchstbreite von 6 Meter an die öffentliche Verkehrsfläche anzuschließen.“


6. Verpflichtung zur Errichtung von Elektroladestationen in § 7 Nr. 5 
Es wurde vorgeschlagen, eine Elektroladestation pro angefangene Stellplätze 5 Stellplätze vorzusehen. § 6 des Gebäude-Elektroinfrastruktur-Gesetz regelt, dass bei der Errichtung von mehr als 5 Stellplätzen innerhalb eines Gebäudes oder angrenzend an das Gebäude, jeder Stellplatz mit einer Leitungsinfrastruktur für Elektromobilität ausgestattet werden muss. Von einer Regelung in der gemeindlichen Stellplatzsatzung könnte demnach abgesehen.

Beschlussvorschlag:

In § 7 wird folgende Nr. 5 hinzugefügt:
„Es ist mindestens eine Elektroladestation pro angefangene 5 Stellplätze vorzusehen.“


7. Nachweis der oberirdischen Stellplätze bei Errichtung einer Tiefgarage in § 8 Nr. 1
Die vorherrschende Meinung im Arbeitskreis war, die bisherige Regelung beizubehalten und lediglich durch den Zusatz zu konkretisieren, dass zugunsten der unterirdischen Stellplätze aufzurunden ist.

Beschlussvorschlag:

§ 8 Nr. 1 wird wie folgt festgesetzt:
„Erforderliche Stellplätze müssen mit einem Anteil von 50 % oberirdisch nachgewiesen werden, die anderen 50 % können in einer Tiefgarage nachgewiesen werden. Dabei ist immer zugunsten der unterirdischen Stellplätze aufzurunden.“


8. Regelung zu Ordnungswidrigkeiten in § 12
Es wurde vorgeschlagen einen Verweis auf die Bußgeldvorschrift der BayBO aufzunehmen.

Beschlussvorschlag:

Es wird folgender § 12 hinzugefügt:
„Mit Geldbuße gemäß Art. 79 Abs. 1 Nr. 1 BayBO kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen §§ 1 – 10 dieser Satzung verstößt.“


9. Besucherstellplätze in der Anlage 1 Zu § 3 Richtzahlen für den Stellplatzbedarf
Das Landratsamt Aichach-Friedberg wies darauf hin, dass derzeit durch die Bezeichnung „hiervon“ Besucherstellplätze nicht zusätzlich errichtet werden müssen. Wenn zusätzliche Stellplätze für Besucher gefordert werden sollen, muss dass Wort „hiervon“ durch das Wort „zusätzlich“ ersetzt werden. 

Beschlussvorschlag:

In der Anlage 1 zu § 3 Richtzahlen für den Stellplatzbedarf wird das Wort „hiervon“ durch das Wort „zusätzlich“ ersetzt, damit zukünftig die Stellplätze für Besucher zusätzlich gefordert werden können.


10. Klarstellung zur Zahl der Stellplätze bei Mehrfamilienhäusern in der Anlage 1 Zu § 3 Nr. 1.2.1 und Nr. 1.2.2
Zur Klarstellung, ab wann der 2. Stellplatz bei Mehrfamilienhäusern benötigt wird, soll zukünftig auf die Wohnfläche verwiesen werden. Durch die amtliche Anmerkung wird festgelegt, dass die Berechnung entsprechend der Wohnflächenverordnung zu erfolgen hat.

Beschlussvorschlag:

In der Anlage 1 zu § 3 Richtzahlen für den Stellplatzbedarf wird unter Nr. 1.2.1 und 1.2.2 auf die Wohnfläche verwiesen. Durch die amtliche Anmerkung wird festgelegt, dass die Berechnung entsprechend der Wohnflächenverordnung erfolgt.


11. Mehrfamilienhäuser im geförderten Wohnungsbau in der Anlage 1 zu § 3 Nr. 1.2.2
Auf Anregung des Arbeitskreises wurde mit der Wohnbau GmbH des Landkreises Aichach-Friedberg Rücksprache gehalten. Hierbei wurde mitgeteilt, dass zwei Zimmerwohnungen eine Größe bis zu 75 m² Wohnfläche aufweisen. 3-Zimmerwohnungen gehen damit in der Regel erst ab 75 m² Wohnfläche los. 

Beschlussvorschlag:

Unter Nr. 1.2.2 der Anlage 1 zu § 3 wir folgende Zahl der Stellplätze festgesetzt:
„1 Stellplatz bis 75 m² WF und 1,5 Stellplätze ab 75 m² WF“









12. Zahl der Stellplätze bei Obdachlosenheime und Gemeinschaftsunterkünften für Leistungsberechtige nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in der Anlage 1 Zu § 3 Nr. 1.12
Es wurde vorgeschlagen, die Mindestanzahl der Stellplätze für Obdachlosenheime und Gemeinschaftsunterkünfte von 3 auf 1 Stellplatz herabzusetzten. 

Beschlussvorschlag:

Unter Nr. 1.12 der Anlage 1 zu § 3 wird festgesetzt, dass Obdachlosenheime und Gemeinschaftsunterkünfte für Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz 1 Stellplatz je 30 Betten, mindestens 1 Stellplatz benötigen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

Beschluss 8

Der Hinweis auf Artikel 14 der Bayerische Bauordnung soll in die gemeindliche Stellplatzsatzung aufgenommen werden.


2. Erhöhung der Ablösesumme auf 14.000 Euro in § 4 Nr. 3
Im Arbeitskreis wurde die Erhöhung des Ablösebetrages diskutiert. Die Verwaltung hat nun eine Ablösesumme von 14.000 Euro an Hand der Bodenrichtwerte und der Baukosten für einen Stellplatz ermittelt.

Beschlussvorschlag:

In § 4 Nr. 3 wird die Ablösesumme auf 14.000 Euro pro Stellplatz erhöht.







3. Ausschluss der Ablösemöglichkeit für Neubauten in § 4 Nr. 4
Vorgeschlagen wurde, die Ablösemöglichkeit lediglich für Bestandsbauten zu ermöglichen und für Neubauten auszuschließen.

Beschlussvorschlag:

Bei § 4 wird folgende Nr. 4 hinzugefügt:
„Bei Neubauten muss die Stellplatzflicht eingehalten und keine Ablösemöglichkeit gewährt werden. Bei Bestandsbauten kann die Stellplatzablöse gewährt werden, wenn nachgewiesen der Stellplatznachweis nicht erbracht werden kann.“


4. Wasserdurchlässige Gestaltung der Stellplätze in § 7 Nr. 3
Es wurde vorgeschlagen, die wasserdurchlässige Gestaltung der Stellplätze festzusetzen.

Beschlussvorschlag:

In § 7 wird folgende Nr. 3 hinzugefügt:
„Oberirdische Stellplätze sind möglichst wasserdurchlässig anzulegen.“


5. Errichtung einer gemeinsamen Zufahrt für mehr als 6 oberirdisch nachzuweisende Stellplätze in § 7 Nr. 4
Es wurde vorgeschlagen, bei mehr als 6 oberirdisch nachzuweisenden Stellplätzen eine gemeinsame Zu- und Abfahrt vorzuschreiben. 

Beschlussvorschlag:

In § 7 wird folgende Nr. 4 hinzugefügt:
„Mehr als 6 oberirdische Stellplätze bzw. Garagen sind nur über eine gemeinsame Zu- und Abfahrt mit einer Höchstbreite von 6 Meter an die öffentliche Verkehrsfläche anzuschließen.“


6. Verpflichtung zur Errichtung von Elektroladestationen in § 7 Nr. 5 
Es wurde vorgeschlagen, eine Elektroladestation pro angefangene Stellplätze 5 Stellplätze vorzusehen. § 6 des Gebäude-Elektroinfrastruktur-Gesetz regelt, dass bei der Errichtung von mehr als 5 Stellplätzen innerhalb eines Gebäudes oder angrenzend an das Gebäude, jeder Stellplatz mit einer Leitungsinfrastruktur für Elektromobilität ausgestattet werden muss. Von einer Regelung in der gemeindlichen Stellplatzsatzung könnte demnach abgesehen.

Beschlussvorschlag:

In § 7 wird folgende Nr. 5 hinzugefügt:
„Es ist mindestens eine Elektroladestation pro angefangene 5 Stellplätze vorzusehen.“


7. Nachweis der oberirdischen Stellplätze bei Errichtung einer Tiefgarage in § 8 Nr. 1
Die vorherrschende Meinung im Arbeitskreis war, die bisherige Regelung beizubehalten und lediglich durch den Zusatz zu konkretisieren, dass zugunsten der unterirdischen Stellplätze aufzurunden ist.

Beschlussvorschlag:

§ 8 Nr. 1 wird wie folgt festgesetzt:
„Erforderliche Stellplätze müssen mit einem Anteil von 50 % oberirdisch nachgewiesen werden, die anderen 50 % können in einer Tiefgarage nachgewiesen werden. Dabei ist immer zugunsten der unterirdischen Stellplätze aufzurunden.“


8. Regelung zu Ordnungswidrigkeiten in § 12
Es wurde vorgeschlagen einen Verweis auf die Bußgeldvorschrift der BayBO aufzunehmen.

Beschlussvorschlag:

Es wird folgender § 12 hinzugefügt:
„Mit Geldbuße gemäß Art. 79 Abs. 1 Nr. 1 BayBO kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen §§ 1 – 10 dieser Satzung verstößt.“


9. Besucherstellplätze in der Anlage 1 Zu § 3 Richtzahlen für den Stellplatzbedarf
Das Landratsamt Aichach-Friedberg wies darauf hin, dass derzeit durch die Bezeichnung „hiervon“ Besucherstellplätze nicht zusätzlich errichtet werden müssen. Wenn zusätzliche Stellplätze für Besucher gefordert werden sollen, muss dass Wort „hiervon“ durch das Wort „zusätzlich“ ersetzt werden. 

Beschlussvorschlag:

In der Anlage 1 zu § 3 Richtzahlen für den Stellplatzbedarf wird das Wort „hiervon“ durch das Wort „zusätzlich“ ersetzt, damit zukünftig die Stellplätze für Besucher zusätzlich gefordert werden können.


10. Klarstellung zur Zahl der Stellplätze bei Mehrfamilienhäusern in der Anlage 1 Zu § 3 Nr. 1.2.1 und Nr. 1.2.2
Zur Klarstellung, ab wann der 2. Stellplatz bei Mehrfamilienhäusern benötigt wird, soll zukünftig auf die Wohnfläche verwiesen werden. Durch die amtliche Anmerkung wird festgelegt, dass die Berechnung entsprechend der Wohnflächenverordnung zu erfolgen hat.

Beschlussvorschlag:

In der Anlage 1 zu § 3 Richtzahlen für den Stellplatzbedarf wird unter Nr. 1.2.1 und 1.2.2 auf die Wohnfläche verwiesen. Durch die amtliche Anmerkung wird festgelegt, dass die Berechnung entsprechend der Wohnflächenverordnung erfolgt.


11. Mehrfamilienhäuser im geförderten Wohnungsbau in der Anlage 1 zu § 3 Nr. 1.2.2
Auf Anregung des Arbeitskreises wurde mit der Wohnbau GmbH des Landkreises Aichach-Friedberg Rücksprache gehalten. Hierbei wurde mitgeteilt, dass zwei Zimmerwohnungen eine Größe bis zu 75 m² Wohnfläche aufweisen. 3-Zimmerwohnungen gehen damit in der Regel erst ab 75 m² Wohnfläche los. 

Beschlussvorschlag:

Unter Nr. 1.2.2 der Anlage 1 zu § 3 wir folgende Zahl der Stellplätze festgesetzt:
„1 Stellplatz bis 75 m² WF und 1,5 Stellplätze ab 75 m² WF“









12. Zahl der Stellplätze bei Obdachlosenheime und Gemeinschaftsunterkünften für Leistungsberechtige nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in der Anlage 1 Zu § 3 Nr. 1.12
Es wurde vorgeschlagen, die Mindestanzahl der Stellplätze für Obdachlosenheime und Gemeinschaftsunterkünfte von 3 auf 1 Stellplatz herabzusetzten. 

Beschlussvorschlag:

Unter Nr. 1.12 der Anlage 1 zu § 3 wird festgesetzt, dass Obdachlosenheime und Gemeinschaftsunterkünfte für Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz 1 Stellplatz je 30 Betten, mindestens 1 Stellplatz benötigen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

Beschluss 9

Der Hinweis auf Artikel 14 der Bayerische Bauordnung soll in die gemeindliche Stellplatzsatzung aufgenommen werden.


2. Erhöhung der Ablösesumme auf 14.000 Euro in § 4 Nr. 3
Im Arbeitskreis wurde die Erhöhung des Ablösebetrages diskutiert. Die Verwaltung hat nun eine Ablösesumme von 14.000 Euro an Hand der Bodenrichtwerte und der Baukosten für einen Stellplatz ermittelt.

Beschlussvorschlag:

In § 4 Nr. 3 wird die Ablösesumme auf 14.000 Euro pro Stellplatz erhöht.







3. Ausschluss der Ablösemöglichkeit für Neubauten in § 4 Nr. 4
Vorgeschlagen wurde, die Ablösemöglichkeit lediglich für Bestandsbauten zu ermöglichen und für Neubauten auszuschließen.

Beschlussvorschlag:

Bei § 4 wird folgende Nr. 4 hinzugefügt:
„Bei Neubauten muss die Stellplatzflicht eingehalten und keine Ablösemöglichkeit gewährt werden. Bei Bestandsbauten kann die Stellplatzablöse gewährt werden, wenn nachgewiesen der Stellplatznachweis nicht erbracht werden kann.“


4. Wasserdurchlässige Gestaltung der Stellplätze in § 7 Nr. 3
Es wurde vorgeschlagen, die wasserdurchlässige Gestaltung der Stellplätze festzusetzen.

Beschlussvorschlag:

In § 7 wird folgende Nr. 3 hinzugefügt:
„Oberirdische Stellplätze sind möglichst wasserdurchlässig anzulegen.“


5. Errichtung einer gemeinsamen Zufahrt für mehr als 6 oberirdisch nachzuweisende Stellplätze in § 7 Nr. 4
Es wurde vorgeschlagen, bei mehr als 6 oberirdisch nachzuweisenden Stellplätzen eine gemeinsame Zu- und Abfahrt vorzuschreiben. 

Beschlussvorschlag:

In § 7 wird folgende Nr. 4 hinzugefügt:
„Mehr als 6 oberirdische Stellplätze bzw. Garagen sind nur über eine gemeinsame Zu- und Abfahrt mit einer Höchstbreite von 6 Meter an die öffentliche Verkehrsfläche anzuschließen.“


6. Verpflichtung zur Errichtung von Elektroladestationen in § 7 Nr. 5 
Es wurde vorgeschlagen, eine Elektroladestation pro angefangene Stellplätze 5 Stellplätze vorzusehen. § 6 des Gebäude-Elektroinfrastruktur-Gesetz regelt, dass bei der Errichtung von mehr als 5 Stellplätzen innerhalb eines Gebäudes oder angrenzend an das Gebäude, jeder Stellplatz mit einer Leitungsinfrastruktur für Elektromobilität ausgestattet werden muss. Von einer Regelung in der gemeindlichen Stellplatzsatzung könnte demnach abgesehen.

Beschlussvorschlag:

In § 7 wird folgende Nr. 5 hinzugefügt:
„Es ist mindestens eine Elektroladestation pro angefangene 5 Stellplätze vorzusehen.“


7. Nachweis der oberirdischen Stellplätze bei Errichtung einer Tiefgarage in § 8 Nr. 1
Die vorherrschende Meinung im Arbeitskreis war, die bisherige Regelung beizubehalten und lediglich durch den Zusatz zu konkretisieren, dass zugunsten der unterirdischen Stellplätze aufzurunden ist.

Beschlussvorschlag:

§ 8 Nr. 1 wird wie folgt festgesetzt:
„Erforderliche Stellplätze müssen mit einem Anteil von 50 % oberirdisch nachgewiesen werden, die anderen 50 % können in einer Tiefgarage nachgewiesen werden. Dabei ist immer zugunsten der unterirdischen Stellplätze aufzurunden.“


8. Regelung zu Ordnungswidrigkeiten in § 12
Es wurde vorgeschlagen einen Verweis auf die Bußgeldvorschrift der BayBO aufzunehmen.

Beschlussvorschlag:

Es wird folgender § 12 hinzugefügt:
„Mit Geldbuße gemäß Art. 79 Abs. 1 Nr. 1 BayBO kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen §§ 1 – 10 dieser Satzung verstößt.“


9. Besucherstellplätze in der Anlage 1 Zu § 3 Richtzahlen für den Stellplatzbedarf
Das Landratsamt Aichach-Friedberg wies darauf hin, dass derzeit durch die Bezeichnung „hiervon“ Besucherstellplätze nicht zusätzlich errichtet werden müssen. Wenn zusätzliche Stellplätze für Besucher gefordert werden sollen, muss dass Wort „hiervon“ durch das Wort „zusätzlich“ ersetzt werden. 

Beschlussvorschlag:

In der Anlage 1 zu § 3 Richtzahlen für den Stellplatzbedarf wird das Wort „hiervon“ durch das Wort „zusätzlich“ ersetzt, damit zukünftig die Stellplätze für Besucher zusätzlich gefordert werden können.


10. Klarstellung zur Zahl der Stellplätze bei Mehrfamilienhäusern in der Anlage 1 Zu § 3 Nr. 1.2.1 und Nr. 1.2.2
Zur Klarstellung, ab wann der 2. Stellplatz bei Mehrfamilienhäusern benötigt wird, soll zukünftig auf die Wohnfläche verwiesen werden. Durch die amtliche Anmerkung wird festgelegt, dass die Berechnung entsprechend der Wohnflächenverordnung zu erfolgen hat.

Beschlussvorschlag:

In der Anlage 1 zu § 3 Richtzahlen für den Stellplatzbedarf wird unter Nr. 1.2.1 und 1.2.2 auf die Wohnfläche verwiesen. Durch die amtliche Anmerkung wird festgelegt, dass die Berechnung entsprechend der Wohnflächenverordnung erfolgt.


11. Mehrfamilienhäuser im geförderten Wohnungsbau in der Anlage 1 zu § 3 Nr. 1.2.2
Auf Anregung des Arbeitskreises wurde mit der Wohnbau GmbH des Landkreises Aichach-Friedberg Rücksprache gehalten. Hierbei wurde mitgeteilt, dass zwei Zimmerwohnungen eine Größe bis zu 75 m² Wohnfläche aufweisen. 3-Zimmerwohnungen gehen damit in der Regel erst ab 75 m² Wohnfläche los. 

Beschlussvorschlag:

Unter Nr. 1.2.2 der Anlage 1 zu § 3 wir folgende Zahl der Stellplätze festgesetzt:
„1 Stellplatz bis 75 m² WF und 1,5 Stellplätze ab 75 m² WF“









12. Zahl der Stellplätze bei Obdachlosenheime und Gemeinschaftsunterkünften für Leistungsberechtige nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in der Anlage 1 Zu § 3 Nr. 1.12
Es wurde vorgeschlagen, die Mindestanzahl der Stellplätze für Obdachlosenheime und Gemeinschaftsunterkünfte von 3 auf 1 Stellplatz herabzusetzten. 

Beschlussvorschlag:

Unter Nr. 1.12 der Anlage 1 zu § 3 wird festgesetzt, dass Obdachlosenheime und Gemeinschaftsunterkünfte für Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz 1 Stellplatz je 30 Betten, mindestens 1 Stellplatz benötigen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 1

Beschluss 10

Der Hinweis auf Artikel 14 der Bayerische Bauordnung soll in die gemeindliche Stellplatzsatzung aufgenommen werden.


2. Erhöhung der Ablösesumme auf 14.000 Euro in § 4 Nr. 3
Im Arbeitskreis wurde die Erhöhung des Ablösebetrages diskutiert. Die Verwaltung hat nun eine Ablösesumme von 14.000 Euro an Hand der Bodenrichtwerte und der Baukosten für einen Stellplatz ermittelt.

Beschlussvorschlag:

In § 4 Nr. 3 wird die Ablösesumme auf 14.000 Euro pro Stellplatz erhöht.







3. Ausschluss der Ablösemöglichkeit für Neubauten in § 4 Nr. 4
Vorgeschlagen wurde, die Ablösemöglichkeit lediglich für Bestandsbauten zu ermöglichen und für Neubauten auszuschließen.

Beschlussvorschlag:

Bei § 4 wird folgende Nr. 4 hinzugefügt:
„Bei Neubauten muss die Stellplatzflicht eingehalten und keine Ablösemöglichkeit gewährt werden. Bei Bestandsbauten kann die Stellplatzablöse gewährt werden, wenn nachgewiesen der Stellplatznachweis nicht erbracht werden kann.“


4. Wasserdurchlässige Gestaltung der Stellplätze in § 7 Nr. 3
Es wurde vorgeschlagen, die wasserdurchlässige Gestaltung der Stellplätze festzusetzen.

Beschlussvorschlag:

In § 7 wird folgende Nr. 3 hinzugefügt:
„Oberirdische Stellplätze sind möglichst wasserdurchlässig anzulegen.“


5. Errichtung einer gemeinsamen Zufahrt für mehr als 6 oberirdisch nachzuweisende Stellplätze in § 7 Nr. 4
Es wurde vorgeschlagen, bei mehr als 6 oberirdisch nachzuweisenden Stellplätzen eine gemeinsame Zu- und Abfahrt vorzuschreiben. 

Beschlussvorschlag:

In § 7 wird folgende Nr. 4 hinzugefügt:
„Mehr als 6 oberirdische Stellplätze bzw. Garagen sind nur über eine gemeinsame Zu- und Abfahrt mit einer Höchstbreite von 6 Meter an die öffentliche Verkehrsfläche anzuschließen.“


6. Verpflichtung zur Errichtung von Elektroladestationen in § 7 Nr. 5 
Es wurde vorgeschlagen, eine Elektroladestation pro angefangene Stellplätze 5 Stellplätze vorzusehen. § 6 des Gebäude-Elektroinfrastruktur-Gesetz regelt, dass bei der Errichtung von mehr als 5 Stellplätzen innerhalb eines Gebäudes oder angrenzend an das Gebäude, jeder Stellplatz mit einer Leitungsinfrastruktur für Elektromobilität ausgestattet werden muss. Von einer Regelung in der gemeindlichen Stellplatzsatzung könnte demnach abgesehen.

Beschlussvorschlag:

In § 7 wird folgende Nr. 5 hinzugefügt:
„Es ist mindestens eine Elektroladestation pro angefangene 5 Stellplätze vorzusehen.“


7. Nachweis der oberirdischen Stellplätze bei Errichtung einer Tiefgarage in § 8 Nr. 1
Die vorherrschende Meinung im Arbeitskreis war, die bisherige Regelung beizubehalten und lediglich durch den Zusatz zu konkretisieren, dass zugunsten der unterirdischen Stellplätze aufzurunden ist.

Beschlussvorschlag:

§ 8 Nr. 1 wird wie folgt festgesetzt:
„Erforderliche Stellplätze müssen mit einem Anteil von 50 % oberirdisch nachgewiesen werden, die anderen 50 % können in einer Tiefgarage nachgewiesen werden. Dabei ist immer zugunsten der unterirdischen Stellplätze aufzurunden.“


8. Regelung zu Ordnungswidrigkeiten in § 12
Es wurde vorgeschlagen einen Verweis auf die Bußgeldvorschrift der BayBO aufzunehmen.

Beschlussvorschlag:

Es wird folgender § 12 hinzugefügt:
„Mit Geldbuße gemäß Art. 79 Abs. 1 Nr. 1 BayBO kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen §§ 1 – 10 dieser Satzung verstößt.“


9. Besucherstellplätze in der Anlage 1 Zu § 3 Richtzahlen für den Stellplatzbedarf
Das Landratsamt Aichach-Friedberg wies darauf hin, dass derzeit durch die Bezeichnung „hiervon“ Besucherstellplätze nicht zusätzlich errichtet werden müssen. Wenn zusätzliche Stellplätze für Besucher gefordert werden sollen, muss dass Wort „hiervon“ durch das Wort „zusätzlich“ ersetzt werden. 

Beschlussvorschlag:

In der Anlage 1 zu § 3 Richtzahlen für den Stellplatzbedarf wird das Wort „hiervon“ durch das Wort „zusätzlich“ ersetzt, damit zukünftig die Stellplätze für Besucher zusätzlich gefordert werden können.


10. Klarstellung zur Zahl der Stellplätze bei Mehrfamilienhäusern in der Anlage 1 Zu § 3 Nr. 1.2.1 und Nr. 1.2.2
Zur Klarstellung, ab wann der 2. Stellplatz bei Mehrfamilienhäusern benötigt wird, soll zukünftig auf die Wohnfläche verwiesen werden. Durch die amtliche Anmerkung wird festgelegt, dass die Berechnung entsprechend der Wohnflächenverordnung zu erfolgen hat.

Beschlussvorschlag:

In der Anlage 1 zu § 3 Richtzahlen für den Stellplatzbedarf wird unter Nr. 1.2.1 und 1.2.2 auf die Wohnfläche verwiesen. Durch die amtliche Anmerkung wird festgelegt, dass die Berechnung entsprechend der Wohnflächenverordnung erfolgt.


11. Mehrfamilienhäuser im geförderten Wohnungsbau in der Anlage 1 zu § 3 Nr. 1.2.2
Auf Anregung des Arbeitskreises wurde mit der Wohnbau GmbH des Landkreises Aichach-Friedberg Rücksprache gehalten. Hierbei wurde mitgeteilt, dass zwei Zimmerwohnungen eine Größe bis zu 75 m² Wohnfläche aufweisen. 3-Zimmerwohnungen gehen damit in der Regel erst ab 75 m² Wohnfläche los. 

Beschlussvorschlag:

Unter Nr. 1.2.2 der Anlage 1 zu § 3 wir folgende Zahl der Stellplätze festgesetzt:
„1 Stellplatz bis 75 m² WF und 1,5 Stellplätze ab 75 m² WF“









12. Zahl der Stellplätze bei Obdachlosenheime und Gemeinschaftsunterkünften für Leistungsberechtige nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in der Anlage 1 Zu § 3 Nr. 1.12
Es wurde vorgeschlagen, die Mindestanzahl der Stellplätze für Obdachlosenheime und Gemeinschaftsunterkünfte von 3 auf 1 Stellplatz herabzusetzten. 

Beschlussvorschlag:

Unter Nr. 1.12 der Anlage 1 zu § 3 wird festgesetzt, dass Obdachlosenheime und Gemeinschaftsunterkünfte für Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz 1 Stellplatz je 30 Betten, mindestens 1 Stellplatz benötigen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

Beschluss 11

Der Hinweis auf Artikel 14 der Bayerische Bauordnung soll in die gemeindliche Stellplatzsatzung aufgenommen werden.


2. Erhöhung der Ablösesumme auf 14.000 Euro in § 4 Nr. 3
Im Arbeitskreis wurde die Erhöhung des Ablösebetrages diskutiert. Die Verwaltung hat nun eine Ablösesumme von 14.000 Euro an Hand der Bodenrichtwerte und der Baukosten für einen Stellplatz ermittelt.

Beschlussvorschlag:

In § 4 Nr. 3 wird die Ablösesumme auf 14.000 Euro pro Stellplatz erhöht.







3. Ausschluss der Ablösemöglichkeit für Neubauten in § 4 Nr. 4
Vorgeschlagen wurde, die Ablösemöglichkeit lediglich für Bestandsbauten zu ermöglichen und für Neubauten auszuschließen.

Beschlussvorschlag:

Bei § 4 wird folgende Nr. 4 hinzugefügt:
„Bei Neubauten muss die Stellplatzflicht eingehalten und keine Ablösemöglichkeit gewährt werden. Bei Bestandsbauten kann die Stellplatzablöse gewährt werden, wenn nachgewiesen der Stellplatznachweis nicht erbracht werden kann.“


4. Wasserdurchlässige Gestaltung der Stellplätze in § 7 Nr. 3
Es wurde vorgeschlagen, die wasserdurchlässige Gestaltung der Stellplätze festzusetzen.

Beschlussvorschlag:

In § 7 wird folgende Nr. 3 hinzugefügt:
„Oberirdische Stellplätze sind möglichst wasserdurchlässig anzulegen.“


5. Errichtung einer gemeinsamen Zufahrt für mehr als 6 oberirdisch nachzuweisende Stellplätze in § 7 Nr. 4
Es wurde vorgeschlagen, bei mehr als 6 oberirdisch nachzuweisenden Stellplätzen eine gemeinsame Zu- und Abfahrt vorzuschreiben. 

Beschlussvorschlag:

In § 7 wird folgende Nr. 4 hinzugefügt:
„Mehr als 6 oberirdische Stellplätze bzw. Garagen sind nur über eine gemeinsame Zu- und Abfahrt mit einer Höchstbreite von 6 Meter an die öffentliche Verkehrsfläche anzuschließen.“


6. Verpflichtung zur Errichtung von Elektroladestationen in § 7 Nr. 5 
Es wurde vorgeschlagen, eine Elektroladestation pro angefangene Stellplätze 5 Stellplätze vorzusehen. § 6 des Gebäude-Elektroinfrastruktur-Gesetz regelt, dass bei der Errichtung von mehr als 5 Stellplätzen innerhalb eines Gebäudes oder angrenzend an das Gebäude, jeder Stellplatz mit einer Leitungsinfrastruktur für Elektromobilität ausgestattet werden muss. Von einer Regelung in der gemeindlichen Stellplatzsatzung könnte demnach abgesehen.

Beschlussvorschlag:

In § 7 wird folgende Nr. 5 hinzugefügt:
„Es ist mindestens eine Elektroladestation pro angefangene 5 Stellplätze vorzusehen.“


7. Nachweis der oberirdischen Stellplätze bei Errichtung einer Tiefgarage in § 8 Nr. 1
Die vorherrschende Meinung im Arbeitskreis war, die bisherige Regelung beizubehalten und lediglich durch den Zusatz zu konkretisieren, dass zugunsten der unterirdischen Stellplätze aufzurunden ist.

Beschlussvorschlag:

§ 8 Nr. 1 wird wie folgt festgesetzt:
„Erforderliche Stellplätze müssen mit einem Anteil von 50 % oberirdisch nachgewiesen werden, die anderen 50 % können in einer Tiefgarage nachgewiesen werden. Dabei ist immer zugunsten der unterirdischen Stellplätze aufzurunden.“


8. Regelung zu Ordnungswidrigkeiten in § 12
Es wurde vorgeschlagen einen Verweis auf die Bußgeldvorschrift der BayBO aufzunehmen.

Beschlussvorschlag:

Es wird folgender § 12 hinzugefügt:
„Mit Geldbuße gemäß Art. 79 Abs. 1 Nr. 1 BayBO kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen §§ 1 – 10 dieser Satzung verstößt.“


9. Besucherstellplätze in der Anlage 1 Zu § 3 Richtzahlen für den Stellplatzbedarf
Das Landratsamt Aichach-Friedberg wies darauf hin, dass derzeit durch die Bezeichnung „hiervon“ Besucherstellplätze nicht zusätzlich errichtet werden müssen. Wenn zusätzliche Stellplätze für Besucher gefordert werden sollen, muss dass Wort „hiervon“ durch das Wort „zusätzlich“ ersetzt werden. 

Beschlussvorschlag:

In der Anlage 1 zu § 3 Richtzahlen für den Stellplatzbedarf wird das Wort „hiervon“ durch das Wort „zusätzlich“ ersetzt, damit zukünftig die Stellplätze für Besucher zusätzlich gefordert werden können.


10. Klarstellung zur Zahl der Stellplätze bei Mehrfamilienhäusern in der Anlage 1 Zu § 3 Nr. 1.2.1 und Nr. 1.2.2
Zur Klarstellung, ab wann der 2. Stellplatz bei Mehrfamilienhäusern benötigt wird, soll zukünftig auf die Wohnfläche verwiesen werden. Durch die amtliche Anmerkung wird festgelegt, dass die Berechnung entsprechend der Wohnflächenverordnung zu erfolgen hat.

Beschlussvorschlag:

In der Anlage 1 zu § 3 Richtzahlen für den Stellplatzbedarf wird unter Nr. 1.2.1 und 1.2.2 auf die Wohnfläche verwiesen. Durch die amtliche Anmerkung wird festgelegt, dass die Berechnung entsprechend der Wohnflächenverordnung erfolgt.


11. Mehrfamilienhäuser im geförderten Wohnungsbau in der Anlage 1 zu § 3 Nr. 1.2.2
Auf Anregung des Arbeitskreises wurde mit der Wohnbau GmbH des Landkreises Aichach-Friedberg Rücksprache gehalten. Hierbei wurde mitgeteilt, dass zwei Zimmerwohnungen eine Größe bis zu 75 m² Wohnfläche aufweisen. 3-Zimmerwohnungen gehen damit in der Regel erst ab 75 m² Wohnfläche los. 

Beschlussvorschlag:

Unter Nr. 1.2.2 der Anlage 1 zu § 3 wir folgende Zahl der Stellplätze festgesetzt:
„1 Stellplatz bis 75 m² WF und 1,5 Stellplätze ab 75 m² WF“









12. Zahl der Stellplätze bei Obdachlosenheime und Gemeinschaftsunterkünften für Leistungsberechtige nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in der Anlage 1 Zu § 3 Nr. 1.12
Es wurde vorgeschlagen, die Mindestanzahl der Stellplätze für Obdachlosenheime und Gemeinschaftsunterkünfte von 3 auf 1 Stellplatz herabzusetzten. 

Beschlussvorschlag:

Unter Nr. 1.12 der Anlage 1 zu § 3 wird festgesetzt, dass Obdachlosenheime und Gemeinschaftsunterkünfte für Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz 1 Stellplatz je 30 Betten, mindestens 1 Stellplatz benötigen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 3

Beschluss 12

Der Hinweis auf Artikel 14 der Bayerische Bauordnung soll in die gemeindliche Stellplatzsatzung aufgenommen werden.


2. Erhöhung der Ablösesumme auf 14.000 Euro in § 4 Nr. 3
Im Arbeitskreis wurde die Erhöhung des Ablösebetrages diskutiert. Die Verwaltung hat nun eine Ablösesumme von 14.000 Euro an Hand der Bodenrichtwerte und der Baukosten für einen Stellplatz ermittelt.

Beschlussvorschlag:

In § 4 Nr. 3 wird die Ablösesumme auf 14.000 Euro pro Stellplatz erhöht.







3. Ausschluss der Ablösemöglichkeit für Neubauten in § 4 Nr. 4
Vorgeschlagen wurde, die Ablösemöglichkeit lediglich für Bestandsbauten zu ermöglichen und für Neubauten auszuschließen.

Beschlussvorschlag:

Bei § 4 wird folgende Nr. 4 hinzugefügt:
„Bei Neubauten muss die Stellplatzflicht eingehalten und keine Ablösemöglichkeit gewährt werden. Bei Bestandsbauten kann die Stellplatzablöse gewährt werden, wenn nachgewiesen der Stellplatznachweis nicht erbracht werden kann.“


4. Wasserdurchlässige Gestaltung der Stellplätze in § 7 Nr. 3
Es wurde vorgeschlagen, die wasserdurchlässige Gestaltung der Stellplätze festzusetzen.

Beschlussvorschlag:

In § 7 wird folgende Nr. 3 hinzugefügt:
„Oberirdische Stellplätze sind möglichst wasserdurchlässig anzulegen.“


5. Errichtung einer gemeinsamen Zufahrt für mehr als 6 oberirdisch nachzuweisende Stellplätze in § 7 Nr. 4
Es wurde vorgeschlagen, bei mehr als 6 oberirdisch nachzuweisenden Stellplätzen eine gemeinsame Zu- und Abfahrt vorzuschreiben. 

Beschlussvorschlag:

In § 7 wird folgende Nr. 4 hinzugefügt:
„Mehr als 6 oberirdische Stellplätze bzw. Garagen sind nur über eine gemeinsame Zu- und Abfahrt mit einer Höchstbreite von 6 Meter an die öffentliche Verkehrsfläche anzuschließen.“


6. Verpflichtung zur Errichtung von Elektroladestationen in § 7 Nr. 5 
Es wurde vorgeschlagen, eine Elektroladestation pro angefangene Stellplätze 5 Stellplätze vorzusehen. § 6 des Gebäude-Elektroinfrastruktur-Gesetz regelt, dass bei der Errichtung von mehr als 5 Stellplätzen innerhalb eines Gebäudes oder angrenzend an das Gebäude, jeder Stellplatz mit einer Leitungsinfrastruktur für Elektromobilität ausgestattet werden muss. Von einer Regelung in der gemeindlichen Stellplatzsatzung könnte demnach abgesehen.

Beschlussvorschlag:

In § 7 wird folgende Nr. 5 hinzugefügt:
„Es ist mindestens eine Elektroladestation pro angefangene 5 Stellplätze vorzusehen.“


7. Nachweis der oberirdischen Stellplätze bei Errichtung einer Tiefgarage in § 8 Nr. 1
Die vorherrschende Meinung im Arbeitskreis war, die bisherige Regelung beizubehalten und lediglich durch den Zusatz zu konkretisieren, dass zugunsten der unterirdischen Stellplätze aufzurunden ist.

Beschlussvorschlag:

§ 8 Nr. 1 wird wie folgt festgesetzt:
„Erforderliche Stellplätze müssen mit einem Anteil von 50 % oberirdisch nachgewiesen werden, die anderen 50 % können in einer Tiefgarage nachgewiesen werden. Dabei ist immer zugunsten der unterirdischen Stellplätze aufzurunden.“


8. Regelung zu Ordnungswidrigkeiten in § 12
Es wurde vorgeschlagen einen Verweis auf die Bußgeldvorschrift der BayBO aufzunehmen.

Beschlussvorschlag:

Es wird folgender § 12 hinzugefügt:
„Mit Geldbuße gemäß Art. 79 Abs. 1 Nr. 1 BayBO kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen §§ 1 – 10 dieser Satzung verstößt.“


9. Besucherstellplätze in der Anlage 1 Zu § 3 Richtzahlen für den Stellplatzbedarf
Das Landratsamt Aichach-Friedberg wies darauf hin, dass derzeit durch die Bezeichnung „hiervon“ Besucherstellplätze nicht zusätzlich errichtet werden müssen. Wenn zusätzliche Stellplätze für Besucher gefordert werden sollen, muss dass Wort „hiervon“ durch das Wort „zusätzlich“ ersetzt werden. 

Beschlussvorschlag:

In der Anlage 1 zu § 3 Richtzahlen für den Stellplatzbedarf wird das Wort „hiervon“ durch das Wort „zusätzlich“ ersetzt, damit zukünftig die Stellplätze für Besucher zusätzlich gefordert werden können.


10. Klarstellung zur Zahl der Stellplätze bei Mehrfamilienhäusern in der Anlage 1 Zu § 3 Nr. 1.2.1 und Nr. 1.2.2
Zur Klarstellung, ab wann der 2. Stellplatz bei Mehrfamilienhäusern benötigt wird, soll zukünftig auf die Wohnfläche verwiesen werden. Durch die amtliche Anmerkung wird festgelegt, dass die Berechnung entsprechend der Wohnflächenverordnung zu erfolgen hat.

Beschlussvorschlag:

In der Anlage 1 zu § 3 Richtzahlen für den Stellplatzbedarf wird unter Nr. 1.2.1 und 1.2.2 auf die Wohnfläche verwiesen. Durch die amtliche Anmerkung wird festgelegt, dass die Berechnung entsprechend der Wohnflächenverordnung erfolgt.


11. Mehrfamilienhäuser im geförderten Wohnungsbau in der Anlage 1 zu § 3 Nr. 1.2.2
Auf Anregung des Arbeitskreises wurde mit der Wohnbau GmbH des Landkreises Aichach-Friedberg Rücksprache gehalten. Hierbei wurde mitgeteilt, dass zwei Zimmerwohnungen eine Größe bis zu 75 m² Wohnfläche aufweisen. 3-Zimmerwohnungen gehen damit in der Regel erst ab 75 m² Wohnfläche los. 

Beschlussvorschlag:

Unter Nr. 1.2.2 der Anlage 1 zu § 3 wir folgende Zahl der Stellplätze festgesetzt:
„1 Stellplatz bis 75 m² WF und 1,5 Stellplätze ab 75 m² WF“









12. Zahl der Stellplätze bei Obdachlosenheime und Gemeinschaftsunterkünften für Leistungsberechtige nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in der Anlage 1 Zu § 3 Nr. 1.12
Es wurde vorgeschlagen, die Mindestanzahl der Stellplätze für Obdachlosenheime und Gemeinschaftsunterkünfte von 3 auf 1 Stellplatz herabzusetzten. 

Beschlussvorschlag:

Unter Nr. 1.12 der Anlage 1 zu § 3 wird festgesetzt, dass Obdachlosenheime und Gemeinschaftsunterkünfte für Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz 1 Stellplatz je 30 Betten, mindestens 1 Stellplatz benötigen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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3. Bauleitplanung der Gemeinde Ried; Änderung des Bebauungsplanes Nr. 32 "An der Goldwiese" (1. Änderung)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Werkausschuss 27. Sitzung des Bau- und Werkausschusses 14.07.2022 ö beschließend 3

Beschluss

Die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 32 der Gemeinde Ried wird zur Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 1

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4. Genehmigung der letzten Sitzungsniederschrift (öffentl. Teil)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Werkausschuss 27. Sitzung des Bau- und Werkausschusses 14.07.2022 ö beschließend 4

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

Datenstand vom 19.07.2022 16:45 Uhr