Datum: 22.02.2017
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Rathaus, Sitzungssaal
Gremium: Stadtrat
Öffentliche Sitzung, 18:00 Uhr bis 20:15 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Feststellung der Beschlussfähigkeit; Genehmigung der letzten Sitzungsniederschrift vom 25. Januar 2017
2 Sanierung von Bippen Str.12-14f Gestaltung der Außenanlagen - Vorstellung Entwurfsplanung mit Kostenberechnung / Baubeschluss
3 Bauleitplanung
3.1 5. Änderung des Flächennutzungsplanes "Spinnerei - West" - Ergebnis der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs.2 BauGB- Abwägung, Feststellungsbeschluss
3.2 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 58 "Spinnerei West" mit Teiländerung des Bebauungsplanes Nr. 56 "Spinnerei Nord"- Ergebnis der öffentlichen Auslegung nach § 4a Abs.3 BauGB und Ergebnis der Wiederholung der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs.2 BauGB, Ergebnis der Wiederholung der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs.2 BauGB; Abwägung und Abwägungsbeschluss
3.3 Bebauungsplan Nr. 76 "Harthausener Straße West" - Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB
4 Ortsrecht
4.1 Satzungen über die Mittagsverpflegung in den Ganztagsklassen - Satzungserlass
4.2 Plakatierverordnung
4.3 Hauslärmverordnung
5 Schwimmbad Kolbermoor - Eintrittspreise ab der Saison 2017
6 Vergaben
6.1 Baugebietserschließung Mangfallring Vergabe der Bauarbeiten
6.2 Neubau Fußgängersteg am Schwimmbad Vergabe Stahlbauarbeiten

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1. Feststellung der Beschlussfähigkeit; Genehmigung der letzten Sitzungsniederschrift vom 25. Januar 2017

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat 1702. Stadtrat 22.02.2017 ö 1
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2. Sanierung von Bippen Str.12-14f Gestaltung der Außenanlagen - Vorstellung Entwurfsplanung mit Kostenberechnung / Baubeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Bauausschuss 07.02.2017 ö Vorberatend 2.1
Stadtrat 1702. Stadtrat 22.02.2017 ö Beschließend 2

Beschluss 1

Die Planung ist um die erforderlichen Stellplätze zu ergänzen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 16

Beschluss 2

Der Stadtrat stimmt der vorgestellten Entwurfsplanung zu und beauftragt die Verwaltung mit der Umsetzung der Baumaßnahme.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 2

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3. Bauleitplanung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat 1702. Stadtrat 22.02.2017 ö 3
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3.1. 5. Änderung des Flächennutzungsplanes "Spinnerei - West" - Ergebnis der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs.2 BauGB- Abwägung, Feststellungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat 1702. Stadtrat 22.02.2017 ö Beschließend 3.1

Beschluss

Die 5. Änderung des Flächennutzungsplanes mit Begründung in der Fassung vom 22.02.2017 wird festgestellt.
Die Verwaltung wird beauftragt die Genehmigung beim Landratsamt zu beantragen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 23, Dagegen: 0

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3.2. Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 58 "Spinnerei West" mit Teiländerung des Bebauungsplanes Nr. 56 "Spinnerei Nord"- Ergebnis der öffentlichen Auslegung nach § 4a Abs.3 BauGB und Ergebnis der Wiederholung der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs.2 BauGB, Ergebnis der Wiederholung der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs.2 BauGB; Abwägung und Abwägungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat 1702. Stadtrat 22.02.2017 ö Beschließend 3.2

Beschluss

Der Stadtrat beschließt unter Einbeziehung des heutigen Diskussions- und Beschlussstandes das Ergebnis der Abwägung.
Die Verwaltung wird beauftragt, den Bebauungsplan Nr. 58 „ Spinnerei West“ mit Teiländerung des B-Planes Nr. 56 „Spinnere i Nord“ nach Vorliegen der Genehmigung zur 5. Änderung des Flächennutzungsplanes dem Stadtrat zum Satzungsbeschluss vorzulegen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 23, Dagegen: 0

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3.3. Bebauungsplan Nr. 76 "Harthausener Straße West" - Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat 1702. Stadtrat 22.02.2017 ö Beschließend 3.3

Beschluss

Der Stadtrat beschließt in Erfüllung seiner Planungshoheit und Planungspflicht gemäß § 1 Abs. 3 i. V. m. § 2 Abs. 1 BauGB den Bebauungsplan Nr. 76 „Harthausener Straße West“ aufzustellen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 23, Dagegen: 0

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4. Ortsrecht

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Hauptausschuss 1702. Hauptausschuss 15.02.2017 ö 2.1
Stadtrat 1702. Stadtrat 22.02.2017 ö 4
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4.1. Satzungen über die Mittagsverpflegung in den Ganztagsklassen - Satzungserlass

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Hauptausschuss 1702. Hauptausschuss 15.02.2017 ö Vorberatend 2.1.1
Stadtrat 1702. Stadtrat 22.02.2017 ö Beschließend 4.1

Beschluss

Der Stadtrat beschließt:

Der Stadtrat erlässt die „Satzung über die Mittagsverpflegung in den Ganztagsklassen der Grundschulen und der Mittelschule in Kolbermoor“ sowie die „Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Mittagsverpflegung in den Ganztagsklassen der Grundschulen und der Mittelschule in Kolbermoor“ in dem in den Anlagen 1 und 2 verfassten Wortlaut.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 23, Dagegen: 0

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4.2. Plakatierverordnung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Hauptausschuss 1702. Hauptausschuss 15.02.2017 ö 2.1.2
Stadtrat 1702. Stadtrat 22.02.2017 ö Beschließend 4.2

Beschluss

Der Stadtrat beschließt den Erlass der neuen Plakatierungsverordnung mit nachfolgendem Wortlaut.

Die Hinweise werden insofern ergänzt, dass privatrechtlich geregelte Werbeflächen Bestandsschutz genießen, solange durch sie keine Beeinträchtigung des Ortsbildes erfolgt.



Verordnung über das Anbringen von Anschlägen und Plakaten

der Stadt Kolbermoor

(Plakatierungsverordnung)



Aufgrund des Art. 28 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) erlässt die Stadt Kolbermoor folgende Verordnung:



§ 1 Beschränkung von Anschlägen auf bestimmte Flächen

(1)        Zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes und zum Schutz von Natur-, Kunst- und Kulturdenkmälern dürfen mit Genehmigung der Stadt Kolbermoor Anschläge in der Öffentlichkeit nur an den hierfür von der Stadt Kolbermoor zum Anschlag bestimmten und in der Anlage aufgeführten Flächen angebracht werden.

(2)        Vor Wahlen, Volksbegehren und Volksentscheiden sowie vor Bürgerentscheiden werden von der Stadt Kolbermoor Anschlagtafeln aufgestellt, die ausschließlich für Wahlplakate bestimmt sind.


§ 2 Begriffsbestimmung

(1)        Anschläge in der Öffentlichkeit sind Plakate, Zettel oder Tafeln, die an unbeweglichen Gegenständen wie Häusern, Mauern, Zäunen, Bäumen, Telegrafenmasten oder an beweglichen Gegenständen wie Ständern angebracht werden, wenn die Anschläge von einer nach Zahl und Zusammensetzung unbestimmten Menschenmenge – insbesondere vom öffentlichen Verkehrsraum - aus wahrgenommen werden können.

(2)        Die Vorschriften insbesondere der Straßenverkehrsordnung, des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes, des Bundesfernstraßengesetzes, der Bayerischen Bauordnung (BayBO) und des Baugesetzbuches bleiben unberührt. Insbesondere ortsfeste Anlagen der Wirtschaftswerbung (Werbeanlagen) im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Satz 2 BayBO fallen somit nicht unter den Regelungsbereich dieser Verordnung.


§ 3 Ausnahmen

(1)        Von der Beschränkung nach § 1 ausgenommen sind Bekanntmachungen, die von den Eigentümern, dinglich Berechtigten, Pächtern oder Mietern von Anwesen oder Grundstücken an diesen in eigener Sache angeschlagen werden und Plakate und Ankündigungen, die für Veranstaltungen durch Vereine und Verbände in den Schaufenstern ausgehängt werden.

(2)        Von den Beschränkungen nach § 1 ebenfalls ausgenommen sind Wahlplakate und ähnliche Werbemittel, die außerhalb der von der Stadt Kolbermoor zum Anschlag bestimmten Plakatsäulen und Anschlagtafeln (§ 1 Abs. 2), insbesondere an beweglichen Wahlplakatständern angebracht worden sind, in folgendem Umfang:
a)          Bei Europawahlen, Bundestagswahlen, Landtagswahlen und Kommunalwahlen die jeweils zu den Wahlen zugelassenen politischen Parteien und Wählergruppen für einen Zeitraum von sechs Wochen vor dem Wahltermin.
b)          Bei Volksbegehren die jeweiligen Antragstellerinnen und Antragsteller für einen Zeitraum von vier Wochen  vor dem Beginn bis zum Ende der Auslegung der Eintragungslisten.
c)          Bei Bürgerbegehren die jeweiligen vertretungsberechtigten Personen für einen Zeitraum von sechs Wochen ab Anzeige bei der Gemeinde.
d)          Bei Volks- und Bürgerentscheiden die jeweiligen politischen Parteien und Wählergruppen sowie die jeweiligen Antragstellerinnen und Antragsteller und vertretungsberechtigten Personen der zur Abstimmung zugelassenen Begehren für einen Zeitraum von sechs Wochen vor dem Abstimmungstermin.

Diese Werbemittel müssen innerhalb einer Woche nach der Wahl/Abstimmung wieder entfernt werden.

(3)        Im Übrigen kann die Stadt Kolbermoor in besonderen Fällen – insbesondere anlässlich besonderer Ereignisse – im Einzelfall auf Antrag Ausnahmen von den Beschränkungen des § 1 gestatten, wenn dadurch das Orts- und Landschaftsbild oder ein Natur-, Kunst- oder Kulturdenkmal nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden und Gewähr besteht, dass die Anschläge innerhalb einer gesetzten Frist wieder beseitigt werden.


§ 4
Beseitigung und Ersatzvornahme

(1)        Sind Plakate, Plakatständer oder –tafeln unter Nichtbeachtung der Vorschriften dieser Verordnung angebracht oder aufgestellt, sind der Plakatierer und der Verantwortliche für die Veranstaltung, für die geworben wird, als Gesamtschuldner zur Beseitigung verpflichtet.

(2)        Kommt der Verantwortliche im Sinne des Abs. 1 seiner Pflicht zur Beseitigung nicht unverzüglich nach, werden die Plakate durch die Stadt beseitigt. Die Kosten der Beseitigung werden einem Verantwortlichen nach Abs. 1 auferlegt.


§ 5
Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 28 Abs. 2 LStVG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 ohne eine Ausnahmegenehmigung nach § 3 öffentliche Anschläge außerhalb der zugelassenen Flächen anbringt oder anbringen lässt.


§ 6
Inkrafttreten – Geltungsdauer - Außerkrafttreten

(1)        Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2)        Diese Verordnung gilt 20 Jahre.
(3)        Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Anbringen von Anschlägen und Plakaten vom 01.12.2007 außer Kraft.


Kolbermoor, den ………….

STADT KOLBERMOOR


Peter Kloo
Erster Bürgermeister


Anlage
zur Verordnung über das Anbringen von Anschlägen und Plakaten der Stadt Kolbermoor (Plakatierungsverordnung)

Für das Anbringen von Anschlägen und Plakaten in der Stadt Kolbermoor stehen folgende Werbeflächen zur Verfügung:

Nr.        Standort        Anschlagtafeln
1.        Angerbauerstr.        Ecke Friedrich-Ebert-Str.
2.        Hasslerstr.        am Parkplatz (öfftl. WC)
3.        Edmund-Bergmann-Platz        an der Rosenheimer Str.
4.        Rudolf-Hausenblas-Str.        am Beginn, bei der Wertstoffinsel
5.        Bergstr.        gegenüber Tonwerkunterführung
6.        Flurstr.        Nähe Sportplatz
7.        Am Graben        Ecke Karolinenstr.
8.        Heubergstr.        Ecke Dr.-Chr.-Junkenitz-Str.
9.        Albert-Schalper-Str.        Ecke Jahnstr. (an der Wertstoffinsel)
10.        Albert-Schalper-Str.        Ecke Königsseestr.
11.        Am Rothbachl        Wertstoffinsel bei ALDI
12.        Pullach        am Feuerwehrhaus
13.        Aiblinger Str.        am BMX-Platz
14.        Carl-Jordan-Str.        Ecke Dr.-Max-Hofmann-Str.
15.        Geigelsteinstr.        am Wertstoffhof
16.        Filzenstr.        Ecke Kolberstr.
17.        Siedlerplatz        Ecke Rudolf-Hausenblas-Str.
18.        Aiblinger Str.        Bushaltestelle, gegenüber Seiderer
19.        Obere Mangfallstr.        Grünfläche am Freibad
20.        Pf.-Moosleitner-Str.        am öfftl. Parkplatz

21.        Hasslerstr.        Plakatwand vor der Tonwerkunterführung        
22.        Hasslerstr.        Plakatsäule am Parkplatz        




Hinweise zur Plakatierungsverordnung

1.        Vor dem Anbringen von Anschlägen in der Öffentlichkeit (Plakate, Banner, etc.) ist die Genehmigung bei der Stadt Kolbermoor -Ordnungsamt- zu beantragen.
Örtlichen Vereinen wird die Plakatierung unbefristet (auf Widerruf) genehmigt.

2.        Grundsätzlich sollten sich die Genehmigungen auf örtliche Vereine, örtliche Veranstaltung und überörtliche Veranstaltung von überregionaler Bedeutung beschränken.

3.        Die vorgegebenen bzw. vereinbarten Standorte sind einzuhalten

4.        Grundsätzlich sind die vorhandenen Anschlagtafeln zu verwenden. In besonderen Fällen können auch Plakatierungen an weiteren vereinbarten Flächen vorgenommen werden.

5.        Es werden max. 20 Plakate und max. 5 Großaufsteller genehmigt.

6.        Bei Plakaten o. ä. muss der Genehmigungsaufkleber der Stadt Kolbermoor eindeutig erkennbar angebracht werden.

7.        Die Anschläge dürfen grundsätzlich frühestens 2 Wochen vor Veranstaltungsbeginn angebracht werden. Spätestens 1 Woche nach der Veranstaltung sind die Anschläge (inkl. Befestigungsmaterial) zu entfernen, ansonsten erfolgt die kostenpflichtige Entfernung durch die Stadt Kolbermoor.

8.        Die Plakate dürfen nicht reflektierend sein.

9.        Beschädigte Plakate sind unverzüglich zu entfernen.

10.        Die Plakate an den Anschlagtafeln dürfen die Größe DIN A2 nicht überschreiten.

11.        Die Stadt Kolbermoor behält sich vor, die Plakatierung, die auf eindeutig unmoralische, jugendgefährdende, die Völkerverständigung verletzende Veranstaltungen hinweisen oder gegen die Grundsätze der Verfassung verstoßen, zu untersagen.

12.        Für die Plakatierungserlaubnis werden Gebühren erhoben: Derzeit pro Plakat 1,00 € und pro Großaufsteller 5,00 €.
Für Kolbermoorer Vereine, Verbände oder sonstige örtliche Organisatoren ist die Plakatierung kostenlos.

13.        Wildes (nicht genehmigtes) Plakatieren ist nicht erlaubt. Dies betrifft sowohl öffentliche Flächen wie auch Privatflächen, soweit diese öffentlich eingesehen werden können.

14.        Die Beseitigung von nicht genehmigten Plakaten bzw. Anschlägen kann von der Stadt Kolbermoor vom Verantwortlichen gefordert werden.

15.        Kommt der Verantwortliche der Beseitigung nicht nach, werden die Plakate bzw. Anschläge von der Stadt Kolbermoor kostenpflichtig beseitigt. Die Kosten werden nach Aufwand berechnet.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 23, Dagegen: 1

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4.3. Hauslärmverordnung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Hauptausschuss 1702. Hauptausschuss 15.02.2017 ö 2.1.3
Stadtrat 1702. Stadtrat 22.02.2017 ö Beschließend 4.3

Beschluss 1

Der Stadtrat beschließt den Erlass einer neuen Hauslärmverordnung mit der Regelung, in den Sommermonaten die Ruhezeit um 20.00 Uhr beginnen zu lassen, mit folgendem Wortlaut:


Verordnung
über die Vermeidung ruhestörenden Hauslärms
der Stadt Kolbermoor
(HauslärmV)

Aufgrund von Art. 14 des Bayerischen Immissionsschutzgesetzes (BayImSchG) vom 8. Oktober 1974 (BayRS 2129-1-1-UG) zuletzt geändert durch Gesetz vom 02. August 2016 (GVBl S. 248), erlässt die Stadt Kolbermoor folgende Verordnung:

§ 1   Zeitliche Beschränkung von ruhestörenden Haus- oder Gartenarbeiten

Ruhestörende Haus- oder Gartenarbeiten dürfen nur an Werktagen von Montag bis Freitag
  • in der Zeit vom 1. April bis 30. September eines Jahres
zwischen 07:00 Uhr und 12:00 Uhr sowie zwischen 14:00 Uhr und 20:00 Uhr sowie
  • in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März eines jeden Jahres
zwischen 07:00 Uhr und 12:00 Uhr sowie zwischen 14:00 und 19:00 Uhr und
  • ganzjährig an Samstagen zwischen 08:00 und 18:00 Uhr ausgeführt werden.
An Sonn- und Feiertagen sind ruhestörende Haus- und Gartenarbeiten grundsätzlich nicht erlaubt.


§ 2   Begriff der ruhestörenden Haus- und Gartenarbeiten

(1)        Ruhestörende Hausarbeiten sind alle im oder außerhalb des Hauses (z. B. im Hof oder im Garten) anfallenden lärmerregenden Arbeiten, die geeignet sind, die Ruhe der Allgemeinheit zu stören. Ruhestörende Hausarbeiten sind insbesondere

1.        das Au sklopfen von Teppichen, Polstermöbeln, Decken, Betten, Kleidungsstücken und sonstigen Gegenständen,

2.        das Hämmern, das Sägen oder Hacken von Holz und die Benutzung von Bohr-, Fräs-, Schleifmaschinen, Hochdruckreinigern und ähnlichen lärmintensiven Geräten.

(2)        Ruhestörende Gartenarbeiten sind alle in Gärten oder Grünanlagen anfallenden lärmerregenden Arbeiten, die geeignet sind, die Ruhe der Allgemeinheit zu stören.
Dazu gehören insbesondere Arbeiten unter Benutzung von technischen Geräten i. S. v. Abs. 1 Nr. 2 und von motorbetriebenen Gartengeräten (z. B. Rasenmäher, Laubsauger oder Blasgeräte).
(3)        Von der Verordnung erfasst werden alle Haus- oder Gartenarbeiten, die typischerweise von Haus- oder Gartenbesitzern (einschließlich Hausmeistern oder Hausverwaltern) durchgeführt werden, auch wenn damit ausnahmsweise gewerblich tätige Dritte beauftragt sind.
Ausgenommen sind Arbeiten, die nach Art und Umfang typischerweise von darauf ausgerichteten Gewerbetreibenden oder von öffentlichen Aufgabenträgern ausgeführt werden.
(4)        Den zeitlichen Einschränkungen gemäß § 1 unterliegen nicht Arbeiten, die im Einzelfall zur Abwehr einer Gefahr bei Unwetter oder Schneefall oder zur Abwendung einer sonstigen Gefahr für Mensch, Umwelt oder Sachgüter erforderlich ist.


§ 3   Musikinstrumente, Tonwiedergabegeräte

(1)        Bei der Benutzung von Musikinstrumenten und von Tonübertragungs- oder Tonwiedergabegeräten ist die Lautstärke so zu gestalten, dass andere nicht erheblich belästigt werden.
(2)        In der Zeit zwischen 22:00 Uhr und 07:00 Uhr darf die Nachtruhe durch die Benutzung dieser Instrumente und Geräte nicht gestört werden, es sei denn, dass die Störung auch unter besonderer Berücksichtigung des Schutzes der Nachbarschaft und der Allgemeinheit vor nächtlichem Lärm objektiv als zumutbar anzuerkennen ist.


§ 4   Haustierhaltung

(1)        Haustiere sind so zu halten, dass die Nachbarschaft nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar durch den von diesen Tieren erzeugten Lärm beeinträchtigt wird.
(2)        Um Schutz vor unnötigen Störungen sind Haustiere, deren Geräusche geeignet sind auf die Nachbarschaft einzuwirken, insbesondere Hunde, während der Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr und von 12:00 Uhr bis 14:00 Uhr so in geschlossenen Räumen zu halten oder zu beaufsichtigen, dass keine Belästigung entstehen kann.

§ 5   Ausnahmen

Die Stadt Kolbermoor kann auf Antrag im Einzelfall Ausnahmen von den Bestimmungen der §§ 1 bis 4 zulassen, wenn ein Bedürfnis auch unter Berücksichtigung des Schutzes der Allgemeinheit oder der Nachbarschaft vor Lärm anzuerkennen ist.


§ 6   Zuwiderhandlungen

Nach Art. 18 Abs. 2 Nr. 3 BayImSchG kann mit Geldbuße bis zu 2.500 Euro gelegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.        ruhestörende Haus- oder Gartenarbeiten gemäß § 2 Abs. 1 -3 außerhalb der in       § 1 festgelegten Zeiten durchführt,

2.        entgegen dem Verbot in § 3 in ruhestörender Weise Musikinstrumente, Tonübertagungs- oder Tonwiedergabegeräte benutzt,

3.        Haustiere entgegen den Verboten in § 4 hält.




§ 7   Inkrafttreten  –  Geltungsdauer  -   Außerkrafttreten

(1)        Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2)        Diese Verordnung gilt 20 Jahre.
(3)        Gleichzeitig tritt die Verordnung vom 10.02.1997 außer Kraft.


Kolbermoor, …………….
STADT KOLBERMOOR


Kloo
Erster Bürgermeister

Abstimmungsergebnis
Dafür: 22, Dagegen: 2

Beschluss 2

Der Stadtrat beschließt, dass die Ruhezeit an Vortagen vor gesetzlichen Feiertagen um 18.00 Uhr beginnt

Abstimmungsergebnis
Dafür: 5, Dagegen: 19

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5. Schwimmbad Kolbermoor - Eintrittspreise ab der Saison 2017

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Hauptausschuss 1702. Hauptausschuss 15.02.2017 ö Vorberatend 2.2
Stadtrat 1702. Stadtrat 22.02.2017 ö Beschließend 5

Beschluss

Die Stadt Kolbermoor passt die Eintrittspreise des städt. Schwimmbads ab der Saison 2017 gemäß der Tabelle im Sachvortrag mit Ausnahme der Preise für Kinderkarten an. Die Preise für die Kinderkarten bleibe n unverändert.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 24, Dagegen: 0

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6. Vergaben

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Hauptausschuss 1702. Hauptausschuss 15.02.2017 ö 2.3
Stadtrat 1702. Stadtrat 22.02.2017 ö Beschließend 6
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6.1. Baugebietserschließung Mangfallring Vergabe der Bauarbeiten

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Hauptausschuss 1702. Hauptausschuss 15.02.2017 ö Vorberatend 2.3.1
Stadtrat 1702. Stadtrat 22.02.2017 ö Beschließend 6.1

Beschluss

Der Auftrag für die Bauarbeiten zur Erschließung des Mangfallrings wird an Die Firma Pfeiffer Baugesellschaft mbH zum Bruttoangebotspreis von 682.826,57 € vergeben.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 24, Dagegen: 0

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6.2. Neubau Fußgängersteg am Schwimmbad Vergabe Stahlbauarbeiten

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Hauptausschuss 1702. Hauptausschuss 15.02.2017 ö Vorberatend 2.3.2
Stadtrat 1702. Stadtrat 22.02.2017 ö Beschließend 6.2

Beschluss

Die Firma Mühlbauer erhält den Auftrag für die Stahlbauarbeiten zum Neubau des Fußgängerstegs auf Höhe Spinnereiinsel zum Angebotspreis von 655.787,22 €.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 24, Dagegen: 0

Datenstand vom 09.03.2017 16:07 Uhr