Datum: 27.09.2017
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Rathaus, Sitzungssaal
Gremium: Stadtrat
Öffentliche Sitzung, 18:00 Uhr bis 19:00 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Feststellung der Beschlussfähigkeit; Genehmigung der letzten Sitzungsniederschrift vom 26. Juli 2017
2 Bestätigung der Feuerwehrkommandanten der Freiwilligen Feuerwehr Kolbermoor
3 Bebauungsplan Nr. 1 "Bergsiedlung I"; Billigungs- und Auslegungsbeschluss im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB
4 Neufassung der Erschließungsbeitragssatzung (EBS)
5 Beitritt der Stadt zum "Landschaftspflegeverband Rosenheim e.V."
6 Benennung von Mitgliedern des Gemeindeforums zum Dialogprozess im Erweiterten Planungsraum des BBT Nordzulaufes
7 Antrag auf Entlassung aus dem Ehrenamt

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1. Feststellung der Beschlussfähigkeit; Genehmigung der letzten Sitzungsniederschrift vom 26. Juli 2017

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat 1707. Stadtrat 27.09.2017 ö 1
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2. Bestätigung der Feuerwehrkommandanten der Freiwilligen Feuerwehr Kolbermoor

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Hauptausschuss 1707. Hauptausschuss 20.09.2017 ö Vorberatend 2.1
Stadtrat 1707. Stadtrat 27.09.2017 ö Beschließend 2

Beschluss

Der Stadtrat stimmt der Bestätigung der Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr Kolbermoor, Herrn Wudy Franz und Herrn Hörl Armin zu und beauftragt Herrn Bürgermeister Kloo mit der Ausfertigung der Bestätigungsschreiben.
Abdruck der Bestätigung erhalten das Landratsamt Rosenheim und Kreisbrandrat Schrank.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

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3. Bebauungsplan Nr. 1 "Bergsiedlung I"; Billigungs- und Auslegungsbeschluss im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Bauausschuss 12.09.2017 ö Vorberatend 2.1
Stadtrat 1707. Stadtrat 27.09.2017 ö Beschließend 3

Beschluss

Der Stadtrat billigt den vorliegenden Bebauungsplanvorentwurf in der heutigen Fassung und unter Einarbeitung des heutigen Diskussionsstands. Die Verwaltung wird beauftragt die frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Abs. 1 BauGB und die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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4. Neufassung der Erschließungsbeitragssatzung (EBS)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Hauptausschuss 1707. Hauptausschuss 20.09.2017 ö Vorberatend 2.2
Stadtrat 1707. Stadtrat 27.09.2017 ö Beschließend 4

Beschluss

Der Stadtrat beschließt zum 01.11.2017 die EBS neu zu erlassen.

Neufassung der Satzung für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Stadt Kolbermoor – Erschließungsbeitragssatzung (EBS)


Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (Erschließungsbeitragssatzung – EBS)

Aufgrund des Art. 23 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in Verbindung mit Art. 5 a Abs. 9 des Bayerischen Kommunalabgabengesetz (KAG) und § 132 Baugesetzbuch (BauGB) erlässt die Stadt Kolbermoor folgende Satzung:



§ 1
Erhebung des Erschließungsbeitrages

Zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für Erschließungsanlagen erhebt die Stadt Kolbermoor Erschließungsbeiträge nach Art. 5 a Abs. 1 KAG sowie nach Maßgabe dieser Satzung.


§ 2
Art und Umfang der Erschließungsanlagen

                                                                               
  1. Beitragsfähig ist der Erschließungsaufwand

  1. für die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze (Art. 5 a Abs. 2 Nr. 1 KAG) in

bis zu einer Straßenbreite
                                                                                                       (Fahrbahnen, Radwege, Gehwege,
                                                                                    kombinierte Geh- und Radwege) von

  1. Wochenendhausgebieten mit einer Geschossflächenzahl bis 0,2                     7,0 m

  1. Kleinsiedlungsgebieten mit einer Geschossflächenzahl bis 0,3                        10,0 m

bei einseitiger Bebaubarkeit                                                              8,5 m

  1. Kleinsiedlungsgebieten, soweit sie nicht unter Nr. 2 fallen, Dorfgebieten,
reinen Wohngebieten, allgemeinen Wohngebieten, Mischgebieten

  1. mit einer Geschossflächenzahl bis    0,7                                            14,0 m

bei einseitiger Bebaubarkeit                                                    10,5 m

  1. mit einer Geschossflächenzahl über 0,7 – 1,0                                    18,0 m

bei einseitiger Bebaubarkeit                                                    12,5 m

  1. mit einer Geschossflächenzahl über 1,0 – 1,6                                    20,0 m

  1. mit einer Geschossflächenzahl über 1,6                                            23,0 m

  1. Kerngebieten, Gewerbegebieten und Sondergebieten

  1. mit einer Geschossflächenzahl bis   1,0                                            20,0 m

  1. mit einer Geschossflächenzahl über 1,0 – 1,6                                      23,0 m

  1. mit einer Geschossflächenzahl über 1,6 – 2,0                                    25,0 m

  1. mit einer Geschossflächenzahl über  2,0                                    27,0 m

  1. Industriegebieten

  1. mit einer Baumassenzahl bis   3,0                                            23,0 m

  1. mit einer Baumassenzahl über 3,0 – 6,0                                            25,0 m

  1. mit einer Baumassenzahl über 6,0                                            27,0 m

  1. für die öffentlichen, aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege; Art. 5 a Abs. 2 Nr. 2 KAG) bis zu einer Breite von 5 m,

  1. für die nicht zum Anbau bestimmten, zur Erschließung der Baugebiete notwendigen Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete (Art. 5 a Abs. 2 Nr. 3 KAG) bis zu einer Breite von 27 m,

       IV.        für Parkflächen,

  1. die Bestandteil der Verkehrsanlagen im Sinne von Nr. I und Nr. III sind, bis zu einer weiteren Breite von 5 m,

  1. soweit sie nicht Bestandteil der in Nr. I und Nr. III genannten Verkehrsanlagen, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind, bis zu 15 v. H. aller im Abrechnungsgebiet (§ 5) liegenden Grund­stücksflächen,

  1. für Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen

  1. die Bestandteil der Verkehrsanlagen im Sinne von Nr. I bis Nr. III sind, bis zu einer weiteren Breite von 5 m,

  1. soweit sie nicht Bestandteil der in Nr. I bis Nr. III genannten Verkehrsanlagen sind, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind, bis zu 15 v. H. der im Abrechnungsgebiet (§ 5) liegenden Grundstücks­flächen,

  1. für Immissionsschutzanlagen.

  1. Zu dem Erschließungsaufwand nach Abs. 1 Nr. I bis Nr. VI gehören insbesondere die Kosten für

  1. den Erwerb der Grundflächen,

  1. die Freilegung der Grundflächen,

  1. die erstmalige Herstellung des Straßenkörpers einschließlich des Unterbaues, der Befestigung
der Oberfläche sowie notwendiger Erhöhungen oder Vertiefungen,

  1. die Herstellung von Rinnen sowie der Randsteine,

  1. die Herstellung von Radwegen,

  1. die Herstellung von Gehwegen,

  1. die Herstellung von kombinierten Geh- und Radwegen,

  1. die Herstellung von Mischflächen,

  1. die Herstellung der Beleuchtungseinrichtung,

  1. die Herstellung der Entwässerungseinrichtung der Erschließungsanlagen,

  1. den Anschluss an andere Erschließungsanlagen,

  1. die Herstellung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen wegen Eingriffs beitragsfähiger Maßnahmen in Natur und Landschaft,

  1. die Übernahme von Anlagen als gemeindliche Erschließungsanlagen,

  1. die Herstellung von Böschungen, Schutz- und Stützmauern.


(3) Der Erschließungsaufwand umfasst auch den Wert der von der Stadt aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung.

(4)  Der Erschließungsaufwand im Rahmen des Abs. 1 umfasst auch die Kosten, die für die Teile der Fahrbahn einer Ortsdurchfahrt einer Bundes-, Staats- oder Kreisstraße entstehen, die über die Breiten der anschließenden freien Strecken hinausgehen.

(5) Soweit Erschließungsanlagen im Sinne des Abs. 1 als Sackgassen enden, ist für den erforderlichen Wendehammer der Aufwand bis zur vierfachen Gesamtbreite der Sackgasse beitragsfähig.


§ 3
Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes

  1. Der beitragsfähige Erschließungsaufwand (§ 2) wird nach den tatsächlichen Kosten ermittelt.

  1. Der beitragsfähige Erschließungsaufwand wird für die einzelne Erschließungsanlage ermittelt.
Die Stadt kann abweichend von Satz 1 den beitragsfähigen Erschließungsaufwand für bestimmte Abschnitte einer Erschließungsanlage oder diesen Aufwand für mehrere Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden (Erschließungseinheit), ermitteln.

  1. Die Aufwendungen für Fußwege und Wohnwege (§ 2 Abs. 1 Nr. II), für Sammelstraßen (§ 2 Abs. 1 Nr. III), für Parkflächen (§ 2 Abs. 1 Nr. IV b),  für Grünanlagen (§ 2 Abs. 1 Nr. V b) und für Immissionsschutzanlagen (§ 2 Abs. 1 Nr. VI, § 10) werden den zum Anbau bestimmten Straßen, Wegen und Plätzen, zu denen sie von der Erschließung her gehören, zugerechnet. Das Verfahren nach Satz 1 findet keine Anwendung, wenn das Abrechnungsgebiet (§ 4) der Fuß- und Wohnwege, der Sammelstraßen, Parkflächen, Grünanlagen oder Immissionsschutzanlagen von dem Abrechnungsgebiet der Straßen, Wege und Plätze abweicht; in diesem Fall werden die Fuß- und Wohnwege, die Sammelstraßen, Parkflächen, Grünanlagen und Immissionsschutzanlagen selbstständig als Erschließungsanlagen abgerechnet.


§ 4
Abrechnungsgebiet

Die von einer Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke bilden das Abrechnungsgebiet. Wird ein Abschnitt einer Erschließungsanlage oder eine Erschließungseinheit abgerechnet, so bilden die von dem Abschnitt der Erschließungsanlage bzw. Erschließungseinheit erschlossenen Grundstücke das Abrechnungsgebiet.


§ 5
Stadtanteil

Die Stadt trägt 10 v. H. des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes.


§ 6
Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes

  1. Bei zulässiger gleicher Nutzung der Grundstücke wird der nach § 3 ermittelte Erschließungsaufwand nach Abzug des Anteils der Stadt (§ 5) auf die Grundstücke des Abrechnungsgebietes (§ 4) nach den Grundstücksflächen verteilt.

  1. Ist in einem Abrechnungsgebiet (§ 4) eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig, wird der nach § 3 ermittelte Erschließungsaufwand nach Abzug des Anteils der Stadt (§ 5) auf die Grundstücke des Abrechnungsgebietes (§ 4) verteilt, indem die Grundstücksflächen mit einem Nutzungsfaktor vervielfacht werden, der im Einzelnen beträgt:

  1. bei eingeschossiger Bebaubarkeit und gewerblich oder sonstig nutzbaren Grundstücken,
auf denen keine oder nur eine untergeordnete Bebauung zulässig ist                                    1,0

  1. bei mehrgeschossiger Bebaubarkeit zuzüglich je
weiteres Vollgeschoss                                                                                            0,3

  1. Als Grundstücksfläche gilt:

  1. bei Grundstücken, die vollständig im Bereich eines Bebauungsplanes im Sinne von § 30 Abs. 1 und 2 BauGB oder teilweise im beplanten Bereich und im Übrigen im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) bzw. vollständig im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) liegen, der Flächeninhalt des Buchgrundstücks, wie er sich aus der Eintragung im Grundbuch ergibt. Bei Grundstücken, die nur teilweise im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes (§ 30 BauGB) liegen und im Übrigen im Außenbereich (§ 35 BauGB), die Grundstücksfläche, sie sich innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes befindet.

  1. bei Grundstücken im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB), die in den Außenbereich (§ 35 BauGB) übergehen und bei denen sich die Grenze zwischen Innen- und Außenbereich nicht aus einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB ergibt, die tatsächliche Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 50 m gemessen von der der Erschließungsanlage zugewandten Grenze des beitragspflichtigen Grundstücks. Reicht die bauliche oder gewerbliche Nutzung über diese Begrenzung hinaus, so ist die Grundstückstiefe maßgebend, die durch die hintere Grenze der Nutzung bestimmt wird.

  1. Beitragspflichtige Grundstücke, die ohne bauliche Nutzungsmöglichkeit oder die mit einer unter-
geordneten baulichen Nutzungsmöglichkeit gewerblich oder in sonstiger Weise vergleichbar genutzt werden oder genutzt werden dürfen z.B. Friedhöfe, Sportanlagen, Freibäder, Campingplätze, Dauerkleingärten, werden mit 0,5 der Grundstücksfläche in die Verteilung einbezogen.

  1. Als zulässige Zahl der Geschosse gilt die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse. Weist der Bebauungsplan nur eine Baumassenzahl aus, so gilt als Zahl der Vollgeschosse die Baumassenzahl, geteilt durch 3,5. Bruchzahlen werden auf volle Zahlen auf- oder abgerundet. Weist der Bebauungsplan nur eine Wandhöhe aus, so gilt als Geschoßzahl für Kern-, Gewerbe- und Industriegebiete die Wandhöhe, geteilt durch 3,9; in Wohngebieten die Wandhöhe geteilt durch 2,9. Das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende Zahl abgerundet werden. Setzt der Bebauungsplan weder die Zahl der Vollgeschosse noch eine Baumassenzahl fest, so findet Abs. 8 Anwendung.

  1. Ist im Einzelfall eine größere Geschosszahl zugelassen oder vorhanden, so ist diese zugrunde zu legen.

  1. Grundstücke, auf denen nur Garagen oder Stellplätze zulässig sind, gelten als eingeschossigbebaubare Grundstücke. Bei mehrgeschossigen Parkbauten bestimmt sich der Nutzungsfaktor nach der Zahl ihrer Geschosse.

  1. In unbeplanten Gebieten und Gebieten, für die ein Bebauungsplan weder die Zahl der Vollgeschosse noch die Baumassenzahl festsetzt, ist

  1. bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse,

  1. bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der auf den Grundstücken der
    näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse maßgebend.

Vollgeschosse sind Geschosse, die vollständig über der natürlichen oder festgelegten Geländeoberfläche liegen und über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche eine Höhe von mindestens 2,30 m haben. Als Vollgeschosse gelten auch Kellergeschosse, deren Deckenunterkante im Mittel mindestens 1,20 m höher liegt als die natürliche oder festgelegte Geländeoberfläche.

  1. Ist die Zahl der Vollgeschosse wegen der Besonderheiten des Bauwerks nicht feststellbar, werden je angefangene 3,5 m Höhe des Bauwerks als ein Vollgeschoß gerechnet. Ist ein Grundstück mit einer Kirche bebaut, so sind zwei Vollgeschosse anzusetzen. Dies gilt für Türme, die nicht Wohnzwecken, gewerblichen oder industriellen Zwecken oder einer freiberuflichen Nutzung dienen, entsprechend.

  1. Werden in einem Abrechnungsgebiet (§ 4) außer überwiegend gewerblich genutzten Grundstücken oder Grundstücken, die nach den Festsetzungen eines Bebauungsplanes in einem Kern-, Gewerbe- oder Industriegebiet liegen, auch andere Grundstücke erschlossen, so sind für die Grundstücke in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie für die Grundstücke, die überwiegend  gewerblich genutzt werden, die in Absatz 2 genannten Nutzungsfaktoren um je 50 v. H. zu erhöhen. Als gewerblich genutzt oder nutzbar gelten auch Grundstücke, wenn sie überwiegend Geschäfts-, Büro-, Praxis-, Unterrichts-, Heilbehandlungs- oder ähnlich genutzte Räume beherbergen oder inzulässiger Weise beherbergen dürfen.


§ 7
Eckgrundstücke und durchlaufende Grundstücke

Für Grundstücke, die von mehr als einer Erschließungsanlage im Sinne des Art. 5 a Abs. 2 Nr. 1  KAG erschlossen werden, ist die Grundstücksfläche bei Abrechnung jeder Erschließungsanlage nur mit zwei Dritteln anzusetzen.

Das gilt nicht:

  1. wenn ein Erschließungsbeitrag nur für eine Erschließungsanlage erhoben wird und Beiträge für weitere Anlagen zu deren erstmaligen Herstellung weder nach dem geltenden Recht noch nach vergleichbaren früheren Rechtsvorschriften erhoben worden sind oder erhoben werden,

  1. für Grundstücke in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie für Grundstücke, die gem. § 6 Abs. 10 als gewerblich genutzt gelten.


§ 8
Kostenspaltung

Der Erschließungsbeitrag kann für
       
  1. den Grunderwerb,
  2. die Freilegung der Grundflächen,
  3. die Fahrbahn, auch Richtungsfahrbahnen,
  4. die Radwege,
  5. die Gehwege zusammen oder einzeln,
  6. die gemeinsamen Geh- und Radwege,
  7. die unselbstständigen Parkplätze,
  8. die Mehrzweckstreifen,
  9. die Mischflächen,
  10. die Sammelstraßen,
  11. die Parkflächen,
  12. die Grünanlagen,
  13. die Beleuchtungseinrichtungen und
  14. die Entwässerungseinrichtungen

gesondert erhoben und in beliebiger Reihenfolge umgelegt werden, sobald die Maßnahme, deren Aufwand durch Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen worden ist. Diesen Zeitpunkt stellt die Stadt fest.


§ 9
Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen

(1) Die zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze sowie Sammelstraßen und Parkflächen sind endgültig hergestellt, wenn sie die nachstehenden Merkmale aufweisen:

  1. eine Pflasterung, eine Asphalt-, Beton- oder ähnliche Decke neuzeitlicher Bauweise mit dem technisch notwendigen Unterbau,
  2. Straßenentwässerung und Beleuchtung,
  3. Anschluss an eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straße.

(2) Geh- und Radwege sind endgültig hergestellt, wenn sie eine Abgrenzung gegen die Fahrbahn und gegeneinander (außer bei Mischflächen) sowie eine Befestigung mit Platten, Pflaster, Asphaltbelag oder eine ähnliche Decke in neuzeitlicher Bauweise mit dem technisch notwendigen Unterbau aufweisen.

  1. Grünanlagen sind endgültig hergestellt, wenn ihre Flächen gärtnerisch gestaltet sind.

  1. Zu den Merkmalen der endgültigen Herstellung der in den  Absätzen 1 bis 3 genannten Erschließungsanlagen gehören alle Maßnahmen, die durchgeführt werden müssen, damit die Stadt das Eigentum oder eine Dienstbarkeit an den für die Erschließungsanlage erforderlichen Grundstücken erlangt.


§ 10
Immissionsschutzanlagen

Art, Umfang, Verteilungsmaßstab und Herstellungsmerkmale von Anlagen zum Schutz von Bau-gebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes werden durch ergänzende Satzung im Einzelfall geregelt.


§ 11
Entstehen der Beitragspflicht

Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des Art. 5 a Abs. 9 KAG i. V. m. § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Stadt.


§ 12
Vorausleistungen

Im Fall des Art. 5 a Abs. 9 KAG i. V. m. § 133 Abs. 3 BauGB können Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Erschließungsbeitrages erhoben werden.


§ 13
Beitragspflichtiger

Beitragspflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist der Erbbau-berechtigte anstelle des Eigentümers beitragspflichtig. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamt-schuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.


§ 14
Fälligkeit

Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheids, die Vorausleistung einen Monat nach Bekanntgabe des Vorausleistungsbescheids fällig.


§ 15
Ablösung des Erschließungsbeitrages

  1. Der Erschließungsbeitrag kann im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht abgelöst werden (Art. 5 a Abs. 9 KAG i. V. m. § 133 Abs. 3 Satz 5 BauGB). Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht. Die Höhe des Ablösungsbetrages richtet sich nach der Höhe des voraussichtlich entstehenden Erschließungsbeitrages.

  1. Ein Ablösungsvertrag wird unwirksam, wenn sich zum Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflichten ergibt, dass der auf das betreffende Grundstück entfallende Erschließungsbeitrag das Doppelte oder mehr als Doppelte bzw. die Hälfte oder weniger als die Hälfte des Ablösungs-betrages ausmacht. In einem solchen Fall ist der Erschließungsbeitrag durch Bescheid festzusetzen und unter Anrechnung des gezahlten Ablösungsbetrages anzufordern oder die Differenz zwischen gezahltem Ablösungsbetrag und Erschließungsbeitrag zu erstatten.


§ 16
Inkrafttreten

  1. Diese Satzung tritt am 01.11.2017 in Kraft.
  2. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Erschließungsbeitragssatzung vom 25. November 1988, zuletzt geändert durch Satzung vom 30. September 2014, außer Kraft.


Kolbermoor, den ……….

Stadt Kolbermoor


Kloo
1.Bürgermeister

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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5. Beitritt der Stadt zum "Landschaftspflegeverband Rosenheim e.V."

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Hauptausschuss 1707. Hauptausschuss 20.09.2017 ö 2.3
Stadtrat 1707. Stadtrat 27.09.2017 ö Beschließend 5

Beschluss

Der Stadtrat beschließt, dem neu zu gründenden Landschaftspflegeverband Rosenheim e.V. als Mitglied beizutreten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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6. Benennung von Mitgliedern des Gemeindeforums zum Dialogprozess im Erweiterten Planungsraum des BBT Nordzulaufes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Hauptausschuss 1707. Hauptausschuss 20.09.2017 ö Vorberatend 2.4
Stadtrat 1707. Stadtrat 27.09.2017 ö Beschließend 6
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7. Antrag auf Entlassung aus dem Ehrenamt

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Hauptausschuss 1707. Hauptausschuss 20.09.2017 ö Vorberatend 2.5
Stadtrat 1707. Stadtrat 27.09.2017 ö Beschließend 7

Beschluss

Dem Antrag von Herrn Prikril wird zugestimmt.
Der Stadtrat stellt gemäß Art. 48 Abs. 3 GLKrWG die Niederlegung des Amtes als Stadtrat der Stadt Kolbermoor fest.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 1

Datenstand vom 05.10.2017 14:41 Uhr