Datum: 21.11.2018
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Rathaus, Sitzungssaal
Gremium: Stadtrat
Öffentliche Sitzung, 18:00 Uhr bis 20:05 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Feststellung der Beschlussfähigkeit; Genehmigung der letzten Sitzungsniederschrift vom 24. Oktober 2018
2 Bebauungsplan Nr. 7b NEU "Rechts der Mangfall - Schwarzenbergstraße" - Ergebnis der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB und Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB; Abwägung und Billigung der Entwurfsplanung zur verkürzten Auslegung nach § 4a Abs. 3 BauGB
3 Ortsrecht
3.1 Kalkulation der Benutzungsgebühren und des Herstellungsbeitrages für die Abwasserbeseitigung Satzungsänderung und Bildung einer Gebührenausgleichsrücklage
3.2 Änderung der Wasserabgabesatzung (WAS)
3.3 Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung (BGS-WAS)
4 Kindertagesstätte Wiederkunft Christi - Grundsatzbeschluss über einen Zuschuss

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1. Feststellung der Beschlussfähigkeit; Genehmigung der letzten Sitzungsniederschrift vom 24. Oktober 2018

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat 1810. Stadtrat 21.11.2018 ö 1
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2. Bebauungsplan Nr. 7b NEU "Rechts der Mangfall - Schwarzenbergstraße" - Ergebnis der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB und Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB; Abwägung und Billigung der Entwurfsplanung zur verkürzten Auslegung nach § 4a Abs. 3 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Bauausschuss 06.11.2018 ö Vorberatend 2.1
Stadtrat 1810. Stadtrat 21.11.2018 ö Beschließend 2

Beschluss

Der Stadtrat beschließt, sich den Ausführungen und Empfehlungen der Verwaltung anzuschließen. Der Dis kussions- und Beschlussstand ist, sofern noch nicht durchgeführt, in den Bebauungsplanentwurf einzuarbeiten und auf den Stand 21.11.2018 zu setzen.
Die Verwaltung wird beauftragt, das weitere Verfahren mit dem Planungsstand vom 21.11.2018 einzuleiten und das Ergebnis dem Stadtrat erneut vorzulegen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 4

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3. Ortsrecht

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat 1810. Stadtrat 21.11.2018 ö 3
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3.1. Kalkulation der Benutzungsgebühren und des Herstellungsbeitrages für die Abwasserbeseitigung Satzungsänderung und Bildung einer Gebührenausgleichsrücklage

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Hauptausschuss 1809. Hauptausschuss 14.11.2018 ö 2.1.1
Stadtrat 1810. Stadtrat 21.11.2018 ö Beschließend 3.1

Beschluss

  1. Die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Kolbermoor wird zum 1.1.2019 gem. dem vorstehenden Vorschlag der Verwaltung geändert.

  1. Der Bildung einer Ausgleichsrücklage in Höhe von 420.000 € wird gem. Art. 66 Abs. 1 GO zugestimmt. Die Deckung erfolgt durch Mehreinnahmen bei der Gewerbesteuereinnahme.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

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3.2. Änderung der Wasserabgabesatzung (WAS)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Hauptausschuss 1809. Hauptausschuss 14.11.2018 ö Vorberatend 2.1.3
Stadtrat 1810. Stadtrat 21.11.2018 ö Beschließend 3.2

Beschluss

Der Stadtrat beschließt die Änderung des § 19 der WAS zum Einsatz elektronischer Wasserzähler durch Satzung wie folgt:

Dritte Satzung zur Änderung der
Wasserabgabesatzung der Stadt Kolbermoor (WAS)

Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 und Abs. 2 der Gemeindeordnung (GO)   – erlässt die Stadt Kolbermoor folgende

Satzung

§ 1
Änderung


Die Wasserabgabesatzung der Stadt Kolbermoor – zuletzt geändert durch Satzung vom 10.12.2001 –  wird wie folgt geändert:


§ 19 Wasserzähler:
  • Abs. 1 a wird neu eingefügt und
  • Abs. 4 wie folgt geändert

(1a) Die Stadt ist berechtigt, einen defekten oder nach eichrechtlichen Vorschriften zu wechselnden Wasserzähler durch einen elektronischen Wasserzähler mit Funkmodul zu ersetzen. Mithilfe dieser elektronischen Funkwasserzähler dürfen verbrauchsbezogene und trinkwasserhygienisch relevante Daten erhoben, gespeichert und verarbeitet werden. Es dürfen insbesondere folgende Daten erhoben, gespeichert und verarbeitet werden:


  • Zählernummer;
  • Aktueller Zählerstand;
  • Verbrauchssummen für Tage, Wochen, Monate und Jahre;
  • Durchflusswerte;
  • die Wasser- und Umgebungstemperatur für bestimmte Zeitpunkte;
  • Betriebs- und Ausfallzeiten;
  • Speicherung von Alarmcodes (z. B. Leckage- und Rückflusswerte).

Die in einem elektronischen Wasserzähler mit Funkmodul gespeicherten Daten dürfen durch Empfang des Funksignals turnusmäßig (in der Regel einmal jährlich) ausgelesen werden, soweit dies zur Abrechnung oder Zwischenabrechnung erforderlich ist. Sie dürfen in gleicher Weise anlassbezogen ausgelesen werden, soweit dies im Einzelfall zur Abwehr von Gefahren für den ordnungsgemäßen Betrieb der gemeindlichen Wasserversorgungsanlage erforderlich ist. Zu anderen Zwecken ist eine Auslesung der gespeicherten Daten auch durch Empfang des Funksignals, nicht zulässig. Ausgelesene Daten dürfen nur zu den Zwecken von Satz 4 und Satz 5 genutzt oder verarbeitet werden. Die in einem solchen Zähler gespeicherten Daten sind spätestens nach 500 Tagen zu löschen. Nach Satz 5 ausgelesene Daten sind, soweit sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr benötigt werden, spätestens aber 5 Jahre nach ihrer Auslesung zu löschen. Dem Einbau und Betrieb solcher Zähler kann ein Betroffener über den aus dieser Satzung oder aus der Gebührensatzung heraus Berechtigten und Verpflichteten nach Maßgabe von Art. 15 Abs. 5 Satz 1 Bayerisches Datenschutzgesetz schriftlich widersprechen.

(4) Mechanische sowie elektronische Wasserzähler ohne Funkmodul werden von einem Beauftragten der Stadt möglichst in gleichen Zeitabständen oder auf Verlangen der Stadt vom Grundstückseigentümer selbst abgelesen bzw. ausgelesen. Bei elektronischen Wasserzählern mit Funkmodul, bei denen nicht sämtliche gespeicherten Daten per Funk übermittelt werden, erfolgt eine Auslesung vor Ort nur mit Zustimmung des Grundstückseigentümers. Dieser hat dafür zu sorgen, dass die Wasserzähler leicht zugänglich sind.“


§ 2
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2019 in Kraft.


Kolbermoor, den
Stadt Kolbermoor

Kloo
1.Bürgermeister

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

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3.3. Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung (BGS-WAS)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Hauptausschuss 1809. Hauptausschuss 14.11.2018 ö Vorberatend 2.1.2
Stadtrat 1810. Stadtrat 21.11.2018 ö Beschließend 3.3

Beschluss

zu Sachvortrag 1, 2 und 3:

Der Stadtrat beschließt die §§ 6, 9 a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 sowie §10 Abs. 1 Satz 2 u. Abs. 3 der BGS-WAS anzupassen und erlässt folgende Änderungss atzung:


Zweite Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur
Wasserabgabesatzung der Stadt Kolbermoor (BGS-WAS)

Aufgrund von Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes – KAG – erlässt die Stadt Kolbermoor folgende





Satzung

§ 1
Änderung

Die Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Stadt Kolbermoor in der Neufassung vom 30.05.2011 – zuletzt geändert vom 24.10.2014 -  wird wie folgt geändert

§ 6 Beitragssatz wird wie folgt geändert

Der Beitrag beträgt

       a)        pro m² Grundstücksfläche                                1,25 €

       b)        pro m² Geschossfläche                                        4,90 €


§ 9 a Grundgebühr wird in Abs. 1 Satz 2 wie folgt geändert

2Befinden sich auf einem Grundstück nicht nur vorübergehend mehrere Hauptwasserzähler im Sinne des § 19 WAS, so wird die Grundgebühr für jeden Hauptwasserzähler berechnet.


§ 9 a Grundgebühr wird in Abs. 2 wie folgt geändert

Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit

       Dauerdurchfluss (Q3) entspricht  Nenndurchfluss (Qn)             €/Jahr

                     4 m³/h                                       2,5 m³/h                          16,40
                   10 m³/h                                       6,0 m³/h                          18,60
           

       Bei der Verwendung von Verbundzählern mit:
               
                   25 m³/h                                       15 m³/h                          226,20
                   63 m³/h                                       40 m³/h                          277,00
                 100 m³/h                                       60 m³/h                          338,10
       


§ 10 Verbrauchsgebühr wird in Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 wie folgt geändert

1) ²Die Gebühr beträgt 1,00 € pro Kubikmeter entnommenen Wassers.

3) Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher Wasserzähler verwendet, so beträgt die Gebühr 1,00 € pro Kubikmeter entnommenen Wassers.


§ 16 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 27. August 1997 außer Kraft.









§ 2
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2019 in Kraft.

Kolbermoor, den ……….
Stadt Kolbermoor

Kloo
1.Bürgermeister

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

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4. Kindertagesstätte Wiederkunft Christi - Grundsatzbeschluss über einen Zuschuss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Hauptausschuss 1809. Hauptausschuss 14.11.2018 ö Vorberatend 2.2
Stadtrat 1810. Stadtrat 21.11.2018 ö Beschließend 4

Beschluss

Dem Stadtrat fasst folgenden folgenden Grundsatzbeschluss:

Die Maßnahme der Kirchenstiftung Wiederkunft Christi zur Umstellung der Heizungsanlage im Krippen- und Hortgebäude mit einem voraussichtlichen Kostenvolumen von rd. 350 T€ wird mit einem Unterhaltszuschuss in Höhe von 33 1/3 % der ungedeckten notwendigen Baukosten gefördert.

Der Anteil der notwendigen Baukosten ist noch zu ermitteln.

Als nicht notwendige Baukosten sind insbesondere all die Kosten einzustufen, die auf die Hausmeisterwohnung oder nicht als Kita genutzten Kirchengebäude entfallen oder durch diese bedingt sind.

Mit dem Zuschuss wird die Verpflichtung verbunden werden, die Räumlichkeiten 15  weitere Jahre als Kita zur Verfügung zu stellen, ansonsten tritt eine Rückzahlungsverpflichtung ein.

Vorsorglich wird im Haushaltsplan 2019 ein Betrag in Höhe von 120 T€ bereitgestellt werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

Datenstand vom 03.12.2018 08:28 Uhr