Datum: 27.01.2021
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Aula der Pauline-Thoma-Mittelschule
Gremium: Stadtrat
Öffentliche Sitzung, 18:00 Uhr bis 18:57 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Feststellung der Beschlussfähigkeit; Genehmigung der letzten Sitzungsniederschrift vom 16. Dezember 2020
2 Ortsrecht - Satzung über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe
3 Bauleitplanung
3.1 Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 58a "Erweiterung Mischgebiet MI 2" - Vorstellung der Entwurfsplanung sowie Billigungs- und Auslegungsbeschluss
3.2 Aufstellung eines neuen Bebauungsplanes Nr. 92 "Zentrum West / Rainerstraße" im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB (Bebauungspläne der Innenentwicklung) - Aufstellungsbeschluss
3.3 Bebauungsplanes Nr. 92 "Zentrum West / Rainerstraße" - Erlass einer Veränderungssperre zum Bebauungsplan gem. § 14 BauGB zur Sicherung der Bauleitplanung
4 Feuerwehr Pullach - Ersatzbeschaffung Mannschaftstransportwagen
5 Friedhofsangelegenheiten - Vergabe hoheitliche Aufgaben Friedhof
6 Stadtbus - Rechtsstreit mit TS Fahrzeugtechnik GmbH; Vergleichsangebot
7 Kommunalrecht - Bekanntgabe; Redaktionelle Änderung der Geschäftsordnung für den Stadtrat Kolbermoor

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1. Feststellung der Beschlussfähigkeit; Genehmigung der letzten Sitzungsniederschrift vom 16. Dezember 2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat 2101. Stadtrat 27.01.2021 ö 1
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2. Ortsrecht - Satzung über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss 2101. Bauausschuss 19.01.2021 ö Vorberatend 2.1
Stadtrat 2101. Stadtrat 27.01.2021 ö Beschließend 2

Beschluss

Der Stadtrat beschließt den Erlass der Satzung über abweichende Maße der Abstandflächentiefe und beauftragt die Verwaltung nach einem Jahr dem Stadtrat über die Erfahrungen zu berichten.


Der Stadtrat beschließt die Satzung über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe mit folgendem Wortlaut:

Satzung über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe

Präambel:

Der Ministerrat der Bayerischen Staatsregierung hat die Novelle der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in seiner Sitzung am 23. Juni 2020 beschlossen. Zu diesem Zweck hat das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr am 09. Dezember 2020 einen „Gesetzesentwurf zur Vereinfachung baurechtlicher Regelungen und zur Beschleunigung sowie Förderung des Wohnungsbaus“ vorgelegt. Hierbei soll auch das Abstandsflächenrecht reformiert werden. Um ein dichteres und flächensparendes Bauen zu ermöglichen, soll nach Art. 6 Abs. 5 S. 1 BayBO künftig nach neuer Fassung statt 1 H nur mehr eine Abstandsfläche von 0,4 H nötig sein und zwar in allen Gebieten mit Ausnahme von Gewerbe- und Industriegebieten.

Art. 81 Abs. 1 Nr. 6 lit. A BayBO eröffnet Gemeinden die Möglichkeit, das Abstands-flächenrecht abweichend von der gesetzlichen Regelung zu gestalten, wenn dies die Erhaltung des Ortsbildes im Gemeindegebiet oder in Teilen des Gemeindegebiets bezweckt oder der Verbesserung und Erhaltung der Wohnqualität dient.

Nach der Rechtsprechung beschränkt sich die Regelungskompetenz des Bauordnungsrechts bei der abweichenden Bestimmung von Abstandsflächen auf im weiteren Sinne sicherheitsrechtliche Zielsetzungen. Abstandsflächen können zur Sicherstellung einer ausreichenden Belichtung, Belüftung und Besonnung der Baugrundstücke, zur Sicherstellung von Flächen für Nebenanlagen, zur Herstellung des Wohnfriedens und Sicherstellung des Brandschutzes abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen geregelt werden. In Bezug auf das Ortsbild sind nur gebäudebezogene Regelungen zulässig, die sich mittelbar auf die Gestaltung des Ortsbildes auswirken.


I. Satzungstext


§ 1 Geltungsbereich

Die Satzung gilt für das Gemeindegebiet südlich der Mangfall sowie nördlich der Bahnlinie der Stadt Kolbermoor.


§ 2 Abstandsflächentiefe

1Abweichend von Art. 6 Abs. 5 S. 1 BayBO beträgt die Abstandsfläche im Gemeindegebiet außerhalb von Gewerbe-, Kern- und Industriegebieten, festgesetzten urbanen Gebieten 1 H, mindestens jedoch 3 m. 2Vor bis zu zwei Außenwänden von nicht mehr als 16 m Länge genügen in diesen Fällen 0,5 H, mindestens jedoch 3 m, wenn das Gebäude an mindestens zwei Außenwänden Satz 1 beachtet.


§ 3 Bebauungspläne

1In Bebauungsplänen festgesetzte, abweichende Abstandsflächen bleiben unberührt. 2Ordnen Bebauungspläne, die vor dem 01. Februar 2021 in Kraft traten, gemäß Art. 6 Abs. 5 S. 3 die Geltung der Abstandsflächenvorschriften an, gilt auch für diese § 2 dieser Satzung.



§ 4 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 01. Februar 2021 in Kraft.



Stadt Kolbermoor,

Peter Kloo
Erster Bürgermeister



II. Begründung

Art. 81 Abs. 1 Nr. 6 lit. a BayBO eröffnet Gemeinden die Möglichkeit, das Abstandsflächenrecht abweichend von der gesetzlichen Regelung zu gestalten, wenn dies die Erhaltung der Ortgestaltung im Gemeindegebiet oder in Teilen des Gemeindegebiets bezweckt oder der Verbesserung und Erhaltung der Wohnqualität dient.

Die Satzung trägt der Tatsache Rechnung, dass in der Stadt Kolbermoor ein Bedürfnis besteht, die Nachverdichtung einerseits zu ermöglichen, andererseits aus ortsgestalterischen Gründen und zur Erhaltung und Verbesserung der Wohnqualität gegenüber der am 01. Februar 2021 in Kraft tretenden neuen Abstandsflächentiefe größere Abstände zwischen den Gebäuden zu erhalten.
Die Stadt ist sich auch bewusst, dass die Verlängerung der Abstandsflächen gegenüber der gleichzeitig in Kraft tretenden gesetzlichen Verkürzung derselben Auswirkungen auf die bauliche Ausnutzbarkeit von Grundstücken haben kann und damit auch Eigentümerinteressen nachteilig betroffen werden können. Allein aus den neuen Berechnungsmodalitäten für die Errechnung der Gebäudehöhe, die nicht Gegenstand dieser Satzung sind, sondern nach der Neuregelung der Bayerischen Bauordnung zur Anwendung kommen, ergibt sich mit vorliegendem Satzungsrecht teilweise eine Verschärfung der Abstandsflächen gegenüber der bestehenden Rechtslage. Die Aufrechterhaltung einer ausreichenden Wohnqualität im Stadtgebiet rechtfertigt indes mögliche Eigentumseinschränkungen. Sie rechtfertigt insbesondere diese Einschränkung. In Bezug auf Bestandsgebäude kann über Abweichungen gemäß Art. 63 BayBO reagiert und ein Ausgleich gefunden werden.
Die Stadt Kolbermoor mit ihren Ortsteilen ist von einem übermäßig starken Siedlungsdruck geprägt. Die Ziele „Erhaltung des Ortsbildes, des traditionellen Siedlungscharakters und der Wohnqualität“ wären ohne diese Satzung in der Stadt Kolbermoor nachhaltig gefährdet.
Nach der Rechtsprechung beschränkt sich die Regelungskompetenz des Bauordnungsrechts bei der abweichenden Bestimmung von Abstandsflächen auf im weiteren Sinne sicherheitsrechtliche Zielsetzungen. Abstandsflächen können zur Sicherstellung einer ausreichenden Belichtung, Belüftung und Besonnung der Baugrundstücke, zur Sicherstellung von Flächen für Nebenanlagen, zur Herstellung des Wohnfriedens abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen geregelt werden. In Bezug auf das Ortsbild sind nur gebäudebezogene Regelungen zulässig, die sich mittelbar auf die Gestaltung des Ortsbildes auswirken.

Vorstehende Satzung wird im Rahmen der Ermächtigungsgrundlage maßgeblich zur Verbesserung und Erhaltung der Wohnqualität erlassen.

Im Gemeindegebiet sind nach wie vor viele Bereiche nicht überplant und beurteilen sich planungsrechtlich nach § 34 BauGB. Darüber hinaus sind in Bebauungsplänen zum Teil großzügige Baugrenzen festgelegt. In diesen Bereichen wird der Abstand von Baukörpern zueinander im Wesentlichen durch das Abstandsflächenrecht geregelt. Der hohe Siedlungsdruck im Gemeindegebiet und die immer weiter steigenden Grundstückspreise werden daher dazu führen, dass die Mindestmaße der gesetzlich festgelegten Abstandsflächen weitestgehend ausgenutzt werden. Damit wird sich die Wohnqualität im Gemeindegebiet nachteilig ändern. Eine solche, über verkürzte Abstände erwirkte, Nachverdichtung wird nach Auffassung der Gemeinde auch nachteilige Auswirkungen auf den Wohnfrieden haben.

Die Wohnqualität ist im Gemeindegebiet in vielen Bereichen durch größere Abstände zwischen den Gebäuden geprägt. Gerade im Gemeindegebiet werden Wohnformen angeboten, die im urbanen Raum nicht bzw. nur noch selten anzutreffen sind. Das Wohnen ist geprägt durch Abstand zum Nachbarn. Freibereiche um die Gebäude stellen insoweit einen wesentlichen Bestandteil der Wohnqualität dar, insbesondere auch für Kinder. Die Stadt Kolbermoor möchte mit dieser Satzung die Wohnqualität, die durch größeren Abstand zwischen den Gebäuden geprägt ist, erhalten und gegebenenfalls im Rahmen der Neubebauung von Grundstücken verbessern. Dies führt auch zu einer Verbesserung von Belichtung und Belüftung und Besonnung der Baugrundstücke.

Der Gesetzgeber hat mit der Neuregelung der Abstandsflächen in Art. 6 Abs. 5 BayBO die Untergrenze des zulässigen Gebäudeabstands festgelegt. Die Stadt möchte für ihr Gemeindegebiet höhere Standards als vom Gesetzgeber vorgesehen festlegen.

Gleichzeitig werden über größere Abstandsflächen auch notwendige Flächen für Nebenanlagen gesichert. Der Bedarf an Flächen zur Unterbringung von Gartengeräten, Spielgeräten für Kinder, von Fahrrädern und natürlich von Kfz ist größer als in der Stadt. Durch die Verlängerung der Abstandsflächen wird auch insoweit ausreichend Raum auf den Baugrundstücken gesichert.

Die Geltung der Satzung bezieht sich auf Gebiete, in denen zumindest auch eine Wohnnutzung zulässig ist. Sie sichert damit insgesamt für Wohnnutzungen eine ausreichende Wohnqualität.

Die Stadt Kolbermoor bezieht in ihre Überlegungen durchaus ein, dass der Gesetzgeber mit der Abstandsflächenverkürzung zu einer Innenverdichtung und einer Verringerung der neuen Inanspruchnahme von Flächen beabsichtigt. Die Stadt hält aber die Erhaltung und Verbesserung der Wohnqualität in ihrem Gemeindegebiet für vorrangig. Dem Gebot der Innenverdichtung kann auch durch ein höheres Maß baulicher Nutzung erreicht werden, etwa durch höhere Gebäude, welche die Abstandsflächen einhalten. Dies wird die Stadt in ihren Planungen berücksichtigen. In Bezug auf das Maß der Regelung der Abstandsflächentiefen hat sich die Stadt im Wesentlichen am bisherigen Abstandsflächenrecht orientiert, da dieses nach ihrer Auffassung eine ausreichende Wohnqualität sicherte. Ihr ist dabei bewusst, dass in Bezug auf die Berechnung der Abstandsflächentiefen Änderungen eingeführt werden und es gerade nicht zur Fortgeltung des bisherigen Abstandsflächenrechts insgesamt kommt.

Unabhängig von dieser Satzung wird die Stadt Kolbermoor insbesondere für bereits verdichtete Bauflächen prüfen, ob eine weitere, verdichtete Bauweise aus städtebaulichen Gründen möglich ist. Diese Flächen sollen dann über ein Bauleitplanverfahren mit städtebaulich motivierten Engstellungen überplant werden.

In Bezug auf den Geltungsbereich hat sich die Stadt Kolbermoor dazu entschieden, die abweichenden Abstandsflächen für das Gemeindegebiet südlich der Mangfall sowie nördlich der Bahnlinie anzuordnen. Zwar gibt es im Gemeindegebiet unterschiedliche Siedlungsstrukturen und Bauweisen. Das vorrangige Ziel einer Erhaltung und Verbesserung der Wohnqualität soll generell im Gemeindegebiet verfolgt werden und damit auch Grundlage der Abstandsflächenbemessung sein. Ohnehin kommt die Satzung dort nicht zum Tragen, wo bereits aus planungsrechtlichen Gründen an die Grundstücksgrenze gebaut werden muss oder darf.

Die Regelung der Abstandsflächentiefe nach dieser Satzung soll auch für die Bebauungspläne gelten, für die vor dem 01.02.2021 die Geltung der Abstandsflächen gem. Art. 6 Abs. 5 S. 3 BayBO angeordnet wurde. Die am 01.02.2021 durch Änderung der Bayerischen Bauordnung in Kraft tretende Abstandsflächenverkürzung soll für diese Bebauungspläne nicht zum Tragen kommen. Für Bebauungspläne, die selbst eigene Abstandsflächentiefen festsetzen, bleibt es bei dieser Festsetzung. Führt die Neuregelung der Abstandsflächen unter Anwendung der in der Neufassung der Abstandsflächen festgelegten Berechnungsmodalitäten dazu, dass bestehende Gebäude, die genehmigt sind, nicht mehr die Abstandsflächenvorschriften einhalten, kann über Abweichungen gemäß Art. 63 BayBO reagiert werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 24, Dagegen: 1

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3. Bauleitplanung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat 2101. Stadtrat 27.01.2021 ö 3
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3.1. Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 58a "Erweiterung Mischgebiet MI 2" - Vorstellung der Entwurfsplanung sowie Billigungs- und Auslegungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss 2101. Bauausschuss 19.01.2021 ö Vorberatend 2.2
Stadtrat 2101. Stadtrat 27.01.2021 ö Beschließend 3.1

Beschluss

Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 58a „Erweiterung Mischgebiet MI2“ in der vorliegenden Fassung wird vom Stadtrat gebilligt.
Die Planfassung des vorliegenden Entwurfs und die dazugehörige Begründung, sind für beide Verfahren nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB auf das heutige Sitzungsdatum zu setzen.

Der Stadtrat der Stadt Kolbermoor beauftragt die Verwaltung, die Entwurfsplanung mit Begründung einschließlich der Gutachten gem. § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB öffentlich bekanntzumachen und gem. § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB öffentlich auszulegen, sowie die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB am Verfahren zu beteiligen.

Die Verwaltung wird zudem beauftragt, die Änderungen des Städtebaulichen Vertrages mit Durchführungsvertrag vorzubereiten und dem Stadtrat zeitnah vorzulegen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 25, Dagegen: 0

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3.2. Aufstellung eines neuen Bebauungsplanes Nr. 92 "Zentrum West / Rainerstraße" im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB (Bebauungspläne der Innenentwicklung) - Aufstellungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss 2101. Bauausschuss 19.01.2021 ö Vorberatend 2.3
Stadtrat 2101. Stadtrat 27.01.2021 ö Beschließend 3.2

Beschluss

Für die Grundstücke Fl.Nrn. 117 T, 151 T, 153 T, 154, 154/2, 154/3, 155, 156, 157, 158, 158/1, 159, 160, 160/1, 161, 161/1, 162, 163, 164, 164/2, 164/3, 164/4 und 165 T je Gem. Kolbermoor soll gemäß der Anlage der Bebauungsplan Nr. 92 „Zentrum West / Rainerstraße“ aufgestellt werden.

Ziel und Zweck der Bauleitplanung ist, die
  • Umsetzung der Ziele aus dem ISEK
  • Festsetzung eines Urbanen Gebietes (MU) nach § 6a BauNVO
  • bauliche Aufwertung und städtebauliche Fassung vorhandenen Bebauung
  • Schaffung von qualifiziertem Baurecht in der Innenstadt der Stadt Kolbermoor,
  • Sicherung des Mareissaals als Anlage zu kirchlichen, kulturellen, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke und
  • Sicherung von öffentlichen Verkehrsflächen.

Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 92 „Zentrum West / Rainerstraße“ wird als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB durchgeführt mit der Konsequenz, dass von der Umweltprüfung und dem Umweltbericht abgesehen wird, sowie Eingriffe, die auf Grund des Bebauungsplanes zu erwarten sind, als zulässig gelten.

Die Verwaltung wird ermächtigt, ein geeignetes Planungsbüro mit der Ausarbeitung der Bauleitplanung gem. HOAI zu beauftragen.

Die Verwaltung wird weiterhin beauftragt, den Aufstellungsbeschluss zu diesem Bebauungsplan ortsüblich bekannt zu geben.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 25, Dagegen: 0

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3.3. Bebauungsplanes Nr. 92 "Zentrum West / Rainerstraße" - Erlass einer Veränderungssperre zum Bebauungsplan gem. § 14 BauGB zur Sicherung der Bauleitplanung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss 2101. Bauausschuss 19.01.2021 ö Vorberatend 2.4
Stadtrat 2101. Stadtrat 27.01.2021 ö Beschließend 3.3

Beschluss

Der Stadtrat der Stadt Kolbermoor beschließt den Erlass einer Veränderungssperre gemäß §§ 14, 16 und 17 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.07.2017 (BGBl. I S. 2808) und Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO)  in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796), zuletzt geändert durch § 1 Abs. 38 der Verordnung vom 26.03.2019 (GVBl. S. 98)  für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 92 „Zentrum West / Rainerstraße“ als Satzung.

§ 1
Anordnung der Veränderungssperre

Zur Sicherung der Planung für die Grundstücke Fl.Nrn. 117 T, 151 T, 153 T, 154, 154/2, 154/3, 155, 156, 157, 158, 158/1, 159, 160, 160/1, 161, 161/1, 162, 163, 164, 164/2, 164/3, 164/4 und 165 der Gemarkung Kolbermoor wird eine Veränderungssperre erlassen.

§ 2
Räumlicher Geltungsbereich der Veränderungssperre

Für den räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre ist der Lageplan vom 11.01.2021 (Anlage) maßgebend. Der Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung.

Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre umfasst folgende Flurstücke:

Fl.Nrn. 117 T, 151 T, 153 T, 154, 154/2, 154/3, 155, 156, 157, 158, 158/1, 159, 160, 160/1, 161, 161/1, 162, 163, 164, 164/2, 164/3, 164/4 und 165

§ 3
Inhalt und Rechtswirkung der Veränderungssperre

  1. Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen:

  1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden;

  1. Erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

  1. Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Stadt nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

  1. In Anwendung von § 14 Abs. 2 BauGB kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden, wenn keine überwiegend öffentliche Belange entgegenstehen. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Stadt Kolbermoor.

§ 4
Inkrafttreten der Veränderungssperre

Die Satzung über die Anordnung der Veränderungssperre tritt am Tage nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.

§ 5
Geltungsdauer der Veränderungssperre

Die Veränderungssperre tritt außer Kraft, sobald und soweit für ihren Geltungsbereich ein Bebauungsplan in Kraft getreten ist, spätestens jedoch nach Ablauf von zwei Jahren. Die Stadt  Kolbermoor kann die Satzung um ein Jahr und, wenn besondere Umstände es erfordern, nochmals um ein weiteres Jahr gem. § 17 Abs. 1 und 2 BauGB verlängern.

Hinweis gem. § 18 Abs. 3 BauGB
Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre über den Zeitpunkt ihres Beginns oder der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 BauGB hinaus, ist den Betroffenen für die dadurch entstandenen Vermögensnachteile eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten (§ 18 Abs. 1 Satz 1 BauGB).

Der Entschädigungsberechtigte kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei der Stadt Kolbermoor beantragt (§ 18 Abs. 2 Satz 3 BauGB). Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde (§ 18 Abs. 2 Satz 4 BauGB). Das Erlöschen eines Entschädigungsanspruches richtet sich nach § 18 Abs. 3 BauGB.

Kolbermoor, den
Stadt Kolbermoor
                                       (Siegel)

Peter Kloo
Erster Bürgermeister

Abstimmungsergebnis
Dafür: 25, Dagegen: 0

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4. Feuerwehr Pullach - Ersatzbeschaffung Mannschaftstransportwagen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Finanzausschuss 2101. Haupt- und Finanzausschuss 20.01.2021 ö Vorberatend 2.1
Stadtrat 2101. Stadtrat 27.01.2021 ö Beschließend 4

Beschluss

Der Stadtrat beschließt die Ausschreibung des neuen Mannschafttransportwagens für die Freiwillige Feuerwehr Pullach.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 25, Dagegen: 0

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5. Friedhofsangelegenheiten - Vergabe hoheitliche Aufgaben Friedhof

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Finanzausschuss 2101. Haupt- und Finanzausschuss 20.01.2021 ö Vorberatend 2.2
Stadtrat 2101. Stadtrat 27.01.2021 ö Beschließend 5

Beschluss

Der Stadtrat beschließt die Vergabe der hoheitlichen Bestattungsaufgaben von 2022 bis 2026 auf den Friedhöfen an das Bestattungsinstitut Trauerhilfe Denk.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 24, Dagegen: 1

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6. Stadtbus - Rechtsstreit mit TS Fahrzeugtechnik GmbH; Vergleichsangebot

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Finanzausschuss 2101. Haupt- und Finanzausschuss 20.01.2021 ö Vorberatend 2.3
Stadtrat 2101. Stadtrat 27.01.2021 ö Beschließend 6

Beschluss

Der Stadtrat beschließt wie folgt:

Der Erste Bürgermeister wird ermächtigt, die beiden Fiat Ducato Midibusse des Herstellers TS Fahrzeugtechnik im Vergleichsverfahren an die Herstellerfirma zurück zu veräußern. Erzielt werden müssen mindestens 75 % des vereinbarten Rückkaufpreises. Die Stadt verzichtet auf die Verzugszinsen. Die gegnerische Partei TS Fahrzeugtechnik holt die Fahrzeuge zu ihren Lasten ab. Diese Ermächtigung gilt bei einer Kostenquote des Rechtsstreits von 75:25.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 24, Dagegen: 1

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7. Kommunalrecht - Bekanntgabe; Redaktionelle Änderung der Geschäftsordnung für den Stadtrat Kolbermoor

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Finanzausschuss 2101. Haupt- und Finanzausschuss 20.01.2021 ö Vorberatend 2.4
Stadtrat 2101. Stadtrat 27.01.2021 ö Beschließend 7
Datenstand vom 02.02.2021 10:52 Uhr