Datum: 27.10.2021
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Mareissaal
Gremium: Stadtrat
Öffentliche Sitzung, 18:00 Uhr bis 18:42 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Feststellung der Beschlussfähigkeit; Genehmigung der letzten Sitzungsniederschrift vom 22. September 2021
2 Ortsrecht - Neuerlass der Hundesteuersatzung; Erhöhung der Hundesteuer und Einführung einer "Kampfhundesteuer"
3 Richtlinie zur Förderung der Jugendarbeit in Vereinen - Mittelverteilung 2021
4 Datenschutz - Benennung von Datenschutzbeauftragten
5 Schulangelegenheit - Jugendsozialarbeit an der Mangfallschule - Erhöhung der Stunden

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1. Feststellung der Beschlussfähigkeit; Genehmigung der letzten Sitzungsniederschrift vom 22. September 2021

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat 2109. Stadtrat 27.10.2021 ö 1
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2. Ortsrecht - Neuerlass der Hundesteuersatzung; Erhöhung der Hundesteuer und Einführung einer "Kampfhundesteuer"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Finanzausschuss 2109. Haupt- und Finanzausschuss 20.10.2021 ö Vorberatend 2.1
Stadtrat 2109. Stadtrat 27.10.2021 ö Beschließend 2

Beschluss 1

Der Stadtrat beschließt die Ergänzung der Hundesteuersatzung um eine Abstufung der Hundesteuer von 500 € auf 250 € für Kampfhunde der Kategorie II, die ein Negativzeugnis eines Hundesachverständigen vorweisen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 2

Beschluss 2

Der Stadtrat beschließt, unter Berücksichtigung des Diskussionsverlaufs, den beigefügten, ergänzten Entwurf der Neufassung über die Erhebung der Hundesteuer für die Stadt Kolbermoor aufgrund Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabegesetzes (KAG) als Satzung mit folgendem Wortlaut: 


Satzung für die Erhebung von Hundesteuer     

(Hundesteuersatzung – HStS)


                                       vom 28.10.2021

Aufgrund des Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt
die Stadt Kolbermoor folgende Satzung:



§ 1 
Steuertatbestand

1Das Halten eines über vier Monate alten Hundes im Stadtgebiet unterliegt einer gemeindlichen Jahresaufwandsteuer nach Maßgabe dieser Satzung. 2Maßgebend ist das Kalenderjahr.


§ 2 
Steuerfreiheit

Steuerfrei ist das Halten von

  1. Hunden allein zu Erwerbszwecken, insbesondere das Halten von

  1. Hunden in Tierhandlungen
  2. Hunden, die zur Bewachung von zu Erwerbszwecken gehaltenen Herden notwendig sind und zu diesem Zwecke gehalten werden,

  1. Hunden des Deutschen Roten Kreuzes, des Arbeiter-Samariter-Bundes, des Malteser-Hilfsdienstes, der Johanniter-Unfallhilfe oder des Technischen Hilfswerks, die ausschließlich der Durchführung der diesen Organisationen obliegenden Aufgaben dienen,

  1. Hunden ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben,

  1. Hunden, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierheimen, Tierasylen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind,

  1. Hunden, die die für Rettungshunde vorgesehenen Prüfungen bestanden haben und als Rettungshunde für den Zivilschutz, den Katastrophenschutz oder den Rettungsdienst zur Verfügung stehen,

  1. Hunden, die für Blinde, Taube, Schwerhörige oder völlig Hilflose unentbehrlich sind.


§ 3 
Steuerschuldner, Haftung

  1. 1Steuerschuldner ist der Halter des Hundes. 2Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushalts- oder Betriebsangehörigen aufgenommen hat. 3Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält. 4Alle in einen Haushalt oder einen Betrieb aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten.

  1. Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, sind sie Gesamtschuldner.

  1. Neben dem Hundehalter haftet der Eigentümer des Hundes für die Steuer.

  1. Hat ein Hundehalter mehrere Wohnungen inne, so findet das Halten des Hundes am Ort der Hauptwohnung statt. Maßgebend ist der gemeldete Hauptwohnsitz. Das Mitnehmen des Hundes zu den weiteren (Zweit-) Wohnungen erfüllt damit nicht den Tatbestand des Haltens des Hundes, auch in dem Gemeindegebiet, in dem die Zweitwohnung liegt oder genutzt wird.


§ 4 
Wegfall der Steuerpflicht; Anrechnung

  1. Die Steuerpflicht entfällt, wenn ihre Voraussetzungen nur in weniger als drei aufeinanderfolgenden Kalendermonaten erfüllt werden.

  1. 1Tritt an die Stelle eines verstorbenen oder veräußerten Hundes, für den die Steuerpflicht im Kalenderjahr bereits entstanden und nicht nach Abs.1 entfallen ist, bei demselben Halter ein anderer Hund, entfällt für dieses Kalenderjahr die weitere Steuerplicht für den anderen Hund. 2Tritt in den Fällen des Satzes 1 an die Stelle eines verstorbenen oder veräußerten Hundes ein Kampfhund, entsteht für dieses Kalenderjahr hinsichtlich dieses Kampfhundes eine weitere Steuerpflicht mit einem Steuersatz in Höhe der Differenz aus dem erhöhten Steuersatz für Kampfhunde und dem Steuersatz, der für den verstorbenen oder veräußerten Hund gegolten hat.

  1. 1Ist die Steuerpflicht eines Hundehalter für das Halten eines Hundes für das Kalenderjahr oder für einen Teil des Kalenderjahres bereits in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland entstanden und nicht später wieder entfallen, ist die erhobene Steuer auf die Steuer anzurechnen, die dieser Hundehalter für das Kalenderjahr nach dieser Satzung zu zahlen hat. 2Mehrbeträge werden nicht erstattet.


§ 5
   Steuermaßstab und Steuersatz

 (1) Die Steuer beträgt:

       für den ersten Hund                          60,-- Euro

       für den zweiten und
       jeden weiteren Hund                        120,-- Euro

         für jeden Kampfhund                        500,-- Euro

2Hunde, für die eine Steuerbefreiung nach § 2 gewährt wird, sind bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht anzusetzen. Hunde, für die die Steuer nach § 6 ermäßigt wird, gelten als erste Hunde.

(2) 1Kampfhunde sind Hunde, bei denen auf Grund rassenspezifischer Merkmale, Zucht und Ausbildung von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren auszugehen ist. 2Kampfhunde im Sinne dieser Vorschrift sind alle in § 1 der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit genannten Rassen und Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden.


§ 6  a
Steuerermäßigungen

  1. 1Die Steuer ist um die Hälfte ermäßigt für

  1. Hunde, die in Einöden gehalten werden. Als Einöde gilt ein Anwesen, dessen Wohngebäude mehr als 500 m Luftlinie von jedem anderen Wohngebäude entfernt ist.

  1. Hunde, die von Forstbediensteten, Berufsjägern oder Inhabern eines Jagdscheins ausschließlich oder überwiegend zur Ausübung der Jagd oder des Jagd- oder Forstschutzes gehalten werden, sofern nicht die Hundehaltung steuerfrei ist. Die Steuerermäßigung tritt nur ein, wenn die Hunde die Brauchbarkeitsprüfung oder eine ihr gleichgestellte Prüfung nach § 21 der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagdgesetztes mit Erfolg abgelegt haben.

2Die Steuerermäßigung nach Satz 1 kann nur für jeweils einen Hund des Steuerpflichtigen beansprucht werden. 3Sind sowohl die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 1 als auch des Satzes 1 Nr. 2 erfüllt, wird die Steuer nur einmal ermäßigt.

  1. 1Wird ein Hund aus einem nach den Vorschriften der Abgabenordnung als steuerbegünstigt anerkannten und mit öffentlichen Mitteln geförderten inländischen Tierheim oder Tierasyl vom Halter von dort in seinen Haushalt aufgenommen, so   entfällt die Steuer für das erste zu versteuernde Jahr, in dem der Hund in den Haushalt aufgenommen wurde.

  1. Für Hunde nach § 1 Abs. 2 der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vom 10.07.1992 (GVBl. S. 268) kann eine Steuerermäßigung um die Hälfte gewährt werden, wenn dem Ordnungsamt der Stadt Kolbermoor für den einzelnen Hund nachgewiesen wird, dass dieser keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweist und das Ordnungsamt hierüber eine Bescheinigung (Negativzeugnis) ausstellt.

§ 6 b
Steuerbefreiung wegen absolvierten Hundeführerschein

  1. 1Weist ein Hundehalter nach, dass er mit dem Hund freiwillig und erfolgreich eine Prüfung nach den Vorgaben des § 6 b Abs. 3 (Hundeführerschein) absolviert hat, so ist die Haltung des Hundes für das auf die Prüfung folgende Kalenderjahr steuerfrei. 2Maßgebend ist der Zeitpunkt des Ablegens des Hundeführerscheins. 3Eine Steuerbefreiung nach dieser Bestimmung kann für jeden Hund eines Haushalts oder einer haushaltsähnlichen Gemeinschaft nur einmal erfolgen.

  1. § 6 b Abs. 1 gilt nicht für Prüfungen, die vor dem 01.01.2021 abgelegt wurden oder für Kampfhunde im Sinne des § 5 Abs. 2 oder wenn gegen den Hundehalter für diesen Hund sicherheitsrechtliche Anordnungen bestehen oder der Hundeführerschein aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung abgelegt wurde oder der Hundeführerschein bereits in einer anderen Gemeinde steuerbegünstigt berücksichtigt wurde.

  1. Institutionen, Vereine oder andere Anbieter, die den Hundeführerschein ausstellen, haben zu bestätigen, dass die Prüfungen den folgenden Standards entsprechen:

  1. Der Hundeführerschein darf nur nach erfolgreicher Ablegung einer theoretischen und praktischen Prüfung ausgestellt werden.
  2. In der theoretischen Prüfung sind Kenntnisse über die Entwicklung, das Sozialverhalten (inklusive Sozialisation und Rangordnung) und rassespezifische Eigenschaften von Hunden, das Erkennen und Beurteilen von Gefahrensituationen mit Hunden sowie die richtige Reaktion darauf, die Körpersprache von Hunden und die Bedeutung der verschiedenen Ausdrucksformen, das Erziehen und Ausbilden von Hunden und Rechtsvorschriften für den Umgang mit Hunden, insbesondere in der Öffentlichkeit, nachzuweisen.
  3. In der praktischen Prüfung ist ein sicheres Auftreten von Hund und Hundehalter in der Öffentlichkeit unter Anwendung der erworbenen theoretischen Kenntnisse (§ 6 b Abs. 3 Ziffer 2) nachzuweisen.
  4. Die Bescheinigung über die Prüfung (Hundeführerschein) muss mindestens enthalten: Name, Rasse und Geburtsjahr des Hundes sowie Mikrochipnummer (soweit vorhanden), Vor- und Nachname, sowie Geburtsdatum des Prüfungsteilnehmers, die Bestätigung, dass eine theoretische und eine praktische Prüfung nach den Vorgaben unter § 6 b Abs. 3 Ziffer 2 und 3 abgelegt wurde. Datum der Prüfung, Unterschrift des Prüfers.

  1. Die Stadt Kolbermoor ist berechtigt, die Vorlage der Prüfungsunterlagen zu verlangen.

  1. Eine Steuerbefreiung gemäß § 6 b wird – soweit die Voraussetzungen dafür vorliegen – nur auf Antrag gewährt. 


§ 7 
Allgemeine Bestimmungen für Steuerbefreiung und Steuerermäßigung      
(Steuervergünstigung)

  1. 1Steuerbefreiungen und Steuerermäßigungen werden auf Antrag gewährt.2Der Antrag ist bis zum Ende des Kalenderjahres zu stellen, für das die Steuervergünstigung begehrt wird.3In dem Antrag sind die Voraussetzungen hierfür darzulegen und auf Verlangen der Stadt nachzuweisen.4Maßgebend sind die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres.5Beginnt die Hundehaltung erst im Laufe des Kalenderjahres, ist dieser Zeitpunkt entscheidend.

(2) 1Für Kampfhunde wird keine Steuerbefreiung nach § 2 Nr. 5 und Nr. 6 gewährt. 2Eine Steuerermäßigung 
      wird für Kampfhunde gemäß § 6 a Abs. 3 von Amts wegen gewährt. 


§ 8 
Entstehung der Steuerpflicht

Die Steuerpflicht entsteht mit Beginn des jeweiligen Kalenderjahres oder – wenn der Steuertatbestand erst im Verlauf eines Kalenderjahres verwirklicht wird – mit Beginn des Tages, an dem der Steuertatbestand verwirklicht wird. 


§ 9 
Fälligkeit der Steuer

Die Steuerschuld ist mit der auf das Kalenderjahr entfallenden Steuer fällig am 15. Februar eines jeden Kalenderjahres, frühestens jedoch einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides.


§ 10 
Anzeigepflichten und Auskunftspflichten

  1. Wer einen über vier Monate alten Hund hält, muss ihn innerhalb eines Monats nach Anschaffung unter Angabe von Herkunft, Alter und Rasse sowie unter Angabe, ob die Hundehaltung zu einem Zweck im Sinne des § 2 erfolgt und gegebenenfalls unter Vorlage geeigneter Nachweise der Stadt melden.

  1. Wer einen unter vier Monate alten Hund hält, muss ihn innerhalb eines Monats nach Vollendung des vierten Lebensmonats des Hundes unter Angabe von Herkunft, Alter und Rasse sowie unter Angabe, ob die Hundehaltung zu einem Zweck im Sinne des § 2 erfolgt, und gegebenenfalls  unter Vorlage geeigneter Nachweise der Stadt melden.

  1. 1Zur Kennzeichnung eines jeden angemeldeten Hundes gibt die Stadt eine Hundesteuermarke aus, die der Hund außerhalb der Wohnung des Hundehalters oder seines umfriedeten Grundbesitzes stets tragen muss. 2Der Hundehalter ist verpflichtet, einem Beauftragten der Stadt die Steuermarke auf Verlangen vorzuzeigen; werden andere Personen als der Hundehalter angetroffen, sind auch diese Personen hierzu verpflichtet.

  1. 1Der steuerpflichtige Hundehalter (§ 3) soll den Hund innerhalb eines Monats bei der Stadt abmelden, wenn er ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, wenn der Hund abhandengekommen oder tot ist oder wenn der Halter aus der Stadt wegezogen ist.

  1. Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung weg, ist das der Stadt innerhalb eines Monats nach Wegfall anzuzeigen.

  1. Die Stadt ist berechtigt, vom Steuerpflichtigen oder anderen Personen Auskünfte einzuholen oder entsprechende Unterlagen anzufordern oder die Vorführung des Hundes zu verlangen, um die Hundehaltung zu prüfen und so die für die Besteuerung erheblichen Maßnahmen zu ermitteln.


§ 11
Ordnungswidrigkeiten

1Im Falle der Abgabenhinterziehung, der leichtfertigen Abgabenverkürzung und der Abgabengefährdung kommen die Art. 14 bis 16 des Kommunalabgabengesetzes  (KAG) in der jeweils geltenden Fassung zur Anwendung.2Danach handelt insbesondere ordnungswidrig, wer als Hundehalter vorsätzlich oder leichtfertig nach

  1. § 10 Abs. 1 und Abs. 2 einen Hund nicht rechtzeitig anmeldet;
  2. § 10 Abs. 3 den Hund nicht mit Hundesteuermarke kennzeichnet bzw. auf Verlangen die Hundesteuermarkte nicht vorzeigt 
  3. § 10 Abs. 5 den Wegfall der Voraussetzung für eine Steuerbefreiung/ 
Steuervergünstigung nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt; 
  1. § 10 Abs. 6 die Auskunftspflicht verletzt.  

³Dies kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro belegt werden (Art. 15 KAG).


§ 12 
Inkrafttreten

  1. Diese Satzung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

  1. Mit Ablauf des 31.12.2021 tritt die Hundesteuersatzung vom 10. April 2006 außer Kraft.



Kolbermoor, den

Stadt Kolbermoor 




Kannengießer
Zweiter Bürgermeister

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 2

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3. Richtlinie zur Förderung der Jugendarbeit in Vereinen - Mittelverteilung 2021

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Finanzausschuss 2109. Haupt- und Finanzausschuss 20.10.2021 ö Vorberatend 2.2
Stadtrat 2109. Stadtrat 27.10.2021 ö Beschließend 3

Beschluss

Der Stadtrat beschließt die Verteilung der Fördermittel gemäß der „Richtlinie zur Förderung der Jugendarbeit in Vereinen“ für das Jahr 2021 wie in der Anlage zu dieser Sitzungsvorlage dargestellt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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4. Datenschutz - Benennung von Datenschutzbeauftragten

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Finanzausschuss 2109. Haupt- und Finanzausschuss 20.10.2021 ö Vorberatend 2.3
Stadtrat 2109. Stadtrat 27.10.2021 ö Beschließend 4

Beschluss

Der Stadtrat beschließt folgendes:
Gem. § 2 S. 1 Ziffer 15 der Geschäftsordnung für den Stadtrat Kolbermoor vom 06.05.2020 werden Frau Katrina Mehrmann und Frau Myriam Steinberger als Datenschutzbeauftragte benannt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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5. Schulangelegenheit - Jugendsozialarbeit an der Mangfallschule - Erhöhung der Stunden

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Finanzausschuss 2109. Haupt- und Finanzausschuss 20.10.2021 ö Vorberatend 2.4
Stadtrat 2109. Stadtrat 27.10.2021 ö Beschließend 5

Beschluss

Der Stadtrat stimmt dem weiteren Ausbau der Jugendsozialarbeit an der Mangfallschule von 30 auf 39 Wochenarbeitsstunden zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu. Dies gilt unter dem Vorbehalt der Förderzusagen des Freistaates Bayern und des Landkreises Rosenheim. Die Stadt trägt die - nach Abzug eines 10 %igen Eigenanteils des Trägers - verbleibenden Kosten.  

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Datenstand vom 15.11.2021 10:32 Uhr