Datum: 31.01.2024
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Rathaus, Sitzungssaal
Gremium: Stadtrat
Öffentliche Sitzung, 18:00 Uhr bis 20:29 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Feststellung der Beschlussfähigkeit; Genehmigung der letzten Sitzungsniederschrift vom 20. Dezember 2023
2 Kolbermoorer Tafel - Bericht des Trägers
3 Kindertagesstättenangelegenheiten - Gebührenerhöhung 2024
4 Ortsrecht - Anpassung der Wasserabgabesatzung (WAS), Anpassung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS)
5 Stadtmarketing - Tätigkeitsbericht

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1. Feststellung der Beschlussfähigkeit; Genehmigung der letzten Sitzungsniederschrift vom 20. Dezember 2023

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat 2401. Stadtrat 31.01.2024 ö 1
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2. Kolbermoorer Tafel - Bericht des Trägers

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Finanzausschuss 2401. Haupt- und Finanzausschuss 24.01.2024 ö Vorberatend 2.1
Stadtrat 2401. Stadtrat 31.01.2024 ö Beschließend 2
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3. Kindertagesstättenangelegenheiten - Gebührenerhöhung 2024

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Finanzausschuss 2401. Haupt- und Finanzausschuss 24.01.2024 ö Vorberatend 2.2
Stadtrat 2401. Stadtrat 31.01.2024 ö Beschließend 3

Beschluss

Der Erhöhung der Elternbeiträge für die Kindertageseinrichtungen im Stadtgebiet Kolbermoor zum 01.09.2024 wird - wie in der Anlage dargestellt - zugestimmt.

Die Auflistung der Kita-Gebühren ab 01.0.9.2024 (Anlage 1) bildet einen Bestandteil dieses Beschlusses.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 1

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4. Ortsrecht - Anpassung der Wasserabgabesatzung (WAS), Anpassung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Finanzausschuss 2401. Haupt- und Finanzausschuss 24.01.2024 ö Vorberatend 2.3
Stadtrat 2401. Stadtrat 31.01.2024 ö Beschließend 4

Beschluss 1

Der Stadtrat beschließt die Wasserabgabesatzung (WAS) wie folgt anzupassen

Fünfte Satzung zur Änderung der Wasserabgabesatzung der Stadt Kolbermoor (WAS)

Aufgrund von Art. 23 u. Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 bis Abs. 3 der Gemeindeordnung (GO erlässt die Stadt Kolbermoor folgende 

Satzung

§ 1
Änderung

Die Wasserabgabesatzung (WAS) der Stadt Kolbermoor in der Neufassung vom 10.12.2001 – zuletzt geändert vom 04.05.2022 – wird wie folgt geändert


§ 4 Abs. 4 S. 2 WAS wird gestrichen und wie folgt ersetzt:

Die Stadt kann das Benutzungsrecht in begründeten Einzelfällen ausschießen oder einschränken, soweit nicht die Bereitstellung von Wasser in Trinkwasserqualität erforderlich ist. 

„Die Stadt kann das Anschluss- und Benutzungsrecht ausschließen oder einschränken, soweit nicht die Bereitstellung von Wasser in Trinkwasserqualität erforderlich ist.“


§ 5 Abs. 2 S. 2 WAS wird gestrichen und wie folgt ersetzt und ergänzt:

Gesammeltes Niederschlagswasser darf im Rahmen der geltenden Hygienevorschriften verwendet werden.

„Gesammeltes Niederschlagswasser darf ordnungsgemäß für Zwecke der Gartenbewässerung, zur Toilettenspülung und zum Wäschewaschen verwendet werden, soweit nicht andere Rechtsvorschriften entgegenstehen. § 7 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.


§ 7 Abs. 4 S. 3 WAS wird gestrichen und wie folgt ersetzt und ergänzt:

Bei einer Nachspeisung von Trinkwasser aus der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung in eine Eigengewinnungsanlage ist ein freier Auslauf zu verwenden (Ausführung nach DIN 1988, Teil 4 No. 4.2.1).

„Bei einer Nachspeisung von Trinkwasser aus der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung in eine Eigengewinnungsanlage ist ein freier Auslauf (Luftbrücke) oder ein Rohrunterbrecher A 1 der Nachspeiseeinrichtung in das Regenauffangbecken bzw. an sonstigen Stellen (z. B. Spülkasten) entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik erforderlich.“


§ 9 Abs. 1 WAS wird ersatzlos gestrichen, die folgenden Absätze neu geordnet:

Die Grundstücksanschlüsse stehen vorbehaltlich abweichender Vereinbarung im Eigentum der Stadt.

Der bisherige Abs. 3 wird zu Abs. 1;
der bisherige Abs. 4 wird zu Abs. 3;
der bisherige Abs. 5 wird zu Abs. 4.


§ 13 Abs. 1 WAS wird gestrichen und wie folgt ersetzt und ergänzt:

Der Grundstückseigentümer und die Benutzer haben den Beauftragten der Stadt, die sich auf Verlangen auszuweisen haben, den Zutritt zu allen der Wasserversorgung dienenden Einrichtungen zu gestatten, soweit dies zur Nachschau der Wasserleitungen, zum Ablesen der Wasserzähler und zur Prüfung, ob die Vorschriften dieser Satzung und die von der Stadt auferlegten Bedingungen und Auflagen erfüllt werden, erforderlich ist. 

„Der Grundstückseigentümer und die Benutzer haben den Beauftragen der Stadt, die sich auf Verlangen auszuweisen haben, zu angemessener Tageszeit den Zutritt zu allen der Wasserversorgung dienenden Einrichtungen zu gestatten, soweit dies zur Nachschau der Wasserleitungen, zum Ablesen und zum Wechseln der Wasserzähler, zum Erstellen von Geschoßflächenaufmaßen und zur Prüfung, ob die Vorschriften dieser Satzung und die von der Stadt auferlegten Bedingungen und Auflagen erfüllt werden, erforderlich ist. Der Grundstückseigentümer, ggf. auch die Benutzer des Grundstücks, werden davon nach Möglichkeit vorher verständigt.“  


§ 15 Abs. 3 S. 2 WAS wird nach dem Wort Betriebsstörung wie folgt ergänzt:

„bestehenden oder drohenden“

Der Satzungstext des § 15 Abs. 3 S. 2 sieht dann wie folgt aus:

…Dies gilt nicht, soweit und solange die Stadt durch höhere Gewalt, durch Betriebsstörungen, bestehenden oder drohenden Wassermangel oder sonstige technische oder wirtschaftliche Umstände, deren Beseitigung ihr nicht zumutbar ist, an der Wasserversorgung gehindert ist. …….


§ 19 Abs. 1 a WAS wird ersatzlos gestrichen


§ 19 Abs. 4  S. 1 WAS wird wie folgt ersetzt:

Mechanische sowie elektronische Wasserzähler ohne Funkmodul werden von einem Beauftragen der Stadt möglichst in gleichen Zeitabständen oder auf Verlangen der Stadt vom Grundstückseigentümer selbst abgelesen bzw. ausgelesen. Bei elektronischen Wasserzählern mit Funkmodul, bei denen nicht sämtliche gespeicherten Daten per Funk übermittelt werden, erfolgt eine Auslesung vor Ort nur mit Zustimmung des Grundstückseigentümers

„Die Wasserzähler werden von einem Beauftragten der Stadt möglichst in gleichen Zeitabständen oder auf Verlangen der Stadt vom Grundstückseigentümer selbst abgelesen.“


§ 21 Abs. 1 S. 1 WAS wird gestrichen:

„…im Sinne des § 40 Abs. 3 des Mess- und Eichgesetzes ……“


§ 24 Abs. 1 Nr. 2 WAS wird ersetzt:

„…der in § 9 Abs. 5, …“ wird ersetzt durch „….der in § 9 Abs. 4, ….“





§ 2
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.04.2024 in Kraft

Kolbermoor, den 01.02.2024
Stadt Kolbermoor



Kloo
Erster Bürgermeister

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

Beschluss 2

Der Stadtrat beschließt die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS) wie folgt anzupassen

Fünfte Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Kolbermoor (BGS-EWS)

Aufgrund von Art. 23 u. Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 bis Abs. 3 der Gemeindeordnung (GO) erlässt die Stadt Kolbermoor folgende 

Satzung

§ 1
Änderung

Die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS) der Stadt Kolbermoor in der Neufassung vom 30.05.2011 – zuletzt geändert vom 02.11.2022 – wird wie folgt geändert


Zu § 10 a Niederschlagswassergebühr

In § 10 a werden neu die Absätze 4 und 5 eingefügt, die folgenden Absätze neu geordnet:

(4) Bebaute und befestigte Flächen bleiben unberücksichtigt, wenn dort anfallendes Niederschlagswasser der öffentlichen Entwässerungsanlage ferngehalten wird und z. B. über Versickerung oder Einleitung in ein Oberflächengewässer eine andere Vorflut erhält. Wenn ein Überlauf in die öffentliche Entwässerungsanlage besteht, werden die Flächen vollständig herangezogen.

5) Wird Niederschlagswasser von bebauten und befestigten Flächen in einer Zisterne oder Versickerungs-anlage gesammelt, fallen für diese Flächen keine Niederschlagswassergebühren an; besteht ein Überlauf von der Sammelvorrichtung an die öffentliche Entwässerungsanlage, werden pro m³ Stauraum (Mindestgröße 4 m³) 25 m² Grundstücksfläche von der Berechnung der Niederschlagswassergebühren zu Grunde zu legenden Fläche abgezogen. Der Nachweis über die Art und Funktionsfähigkeit der Versickerungs- bzw. Sammelanlage (insbesondere Überlauf und Stauraum) bzw. der Flächen, von denen aus Niederschlagswasser in diese Anlagen eingeleitet wird, obliegt dem Gebührenschuldner; Absatz 3 Satz 2 bis 4 gelten entsprechend.

Der bisherige Abs. 4 wird zu Abs. 6;
Der bisherige Abs. 5 wird zu Abs. 7;
Der bisherige Abs. 6 wird zu Abs. 8.


§ 2
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.04.2024 in Kraft

Kolbermoor, den 01.02.2024
Stadt Kolbermoor



Kloo
Erster Bürgermeister

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

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5. Stadtmarketing - Tätigkeitsbericht

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Finanzausschuss 2401. Haupt- und Finanzausschuss 24.01.2024 ö 2.4
Stadtrat 2401. Stadtrat 31.01.2024 ö 5
Datenstand vom 06.02.2024 11:39 Uhr