Ortsteil:
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Kranzberg
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Gebietsart nach BauNVO:
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WA
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Bebauungsplan:
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Nord-Ost
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Beurteilung nach BauGB:
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§30
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Die Antragsteller möchten das bestehende Wohnhaus (2 WE) erweitern und umbauen um für ihre beiden Kinder jeweils eine Wohneinheit bereitstellen zu können. So würden nach dem Umbau 3 Wohneinheiten existieren.
Das betroffene Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Kranzberg „Nord-Ost“. Die Zulässigkeit des Bauvorhabens richtet sich demnach nach dessen Festsetzungen. Mit den Planungen werden jedoch einzelne Festsetzungen nicht eingehalten werden.
Folgende Befreiungen werden daher beantragt:
- Überbaubare Grundstücksflächen – Baugrenzen (FS D (2)):
Gemäß Bebauungsplan ist für diese Parzelle ein Abstand zur nördlichen Grundstücksgrenze von 7,50m vorgeschrieben.
Die Befreiung von den 7,50m Abstand und die gleichzeitige Einhaltung von mind. 5,0m werden beantragt, da die in westlicher Richtung anschließenden Grundstücke auch nur einen Abstand von 5,0m einhalten müssen. Auf Grundlage der vorliegenden Planung können auch bei nur 5,0m Grenzabstand die gesetzlichen Abstandsflächen eingehalten werden. Zudem bleibt auf dieser Seite jeglicher Abstand zur Schutzwürdigkeit der Nachbarbebauungen erhalten. Der Befreiung kann entsprochen werden.
Für den Abstand zwischen der westseitigen Grundstücksgrenze und Baulinie ist im Bebauungsplan kein Maß festgesetzt. Da trotz der Verlängerung des bestehenden Dachstuhls die Abstandsflächen und der Abstand hinsichtlich Brandschutz eingehalten werden können wird auch hier eine Befreiung als vertretbar erachtet.
Der südseitige Anbau springt vom best. Wohnhaus 3,50m hervor und überschreitet somit auch die Baulinie. Im Bebauungsplan sind wiederum keine Maße für den Abstand dieser Baulinie festgelegt. Da auch hier die Abstandsflächen eingehalten werden können und es zudem bereits vergleichbare Fälle in der umliegenden Bebauung vorhanden sind kann der Befreiung zugestimmt werden.
- Anzahl der Wohneinheiten – (FS B (2) 1.):
Die Anzahl der zulässigen Wohneinheiten ist nach Bebauungsplan auf 2 Einheiten beschränkt.
Im Geltungsbereich des B-Plans gibt es jedoch Bezugsfälle bei denen die Überschreitung der Anzahl der zulässigen Wohneinheiten bereits genehmigt wurde.
Trotz Überschreitung der Baulinien werden die festgesetzten Maße der Grundflächenzahl (GRZ) und Geschossflächenzahl (GFZ) eingehalten.
Die erforderlichen neuen 2 Stellplätze, sowie die Stellplätze der bestehenden Wohneinheiten, sind im späteren Baugenehmigungsverfahren nachzuweisen.
Weitere Prüfungen bleiben dem Baugenehmigungsverfahren vorbehalten.