Bürgerantrag


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 10.09.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 10.09.2024 ö beschließend 2

Sachverhalt

Gemäß § 18b der Bayerischen Gemeindeordnung können Gemeindebürger beantragen, dass das zuständige Gemeindeorgan – in diesem Fall also der Gemeinderat – eine gemeindliche Angelegenheit behandelt. 
Am 23.07.2024 gingen 2 Bürgeranträge zur Thematik „Antrag auf Vorbescheid in Viehhausen“ ein. Ein Antrag stammt von den Bürgern aus Sünzhausen. Da es sich hier nicht um Gemeindebürger der Gemeinde Kranzberg handelt, kann dieser Antrag nicht behandelt werden. 
Inhaltlich unterscheiden sich beiden Anträge kaum, wobei der Antrag der Bürger aus Gremertshausen, Giesenbach und Sünzhausen äußerst unglücklich formuliert ist und sich fast ausschließlich mit der Behauptung befasst, dass die Unterschriften unüberlegt bzw. nicht unüberlegt zustande gekommen sind. 
Vielmehr hätte der Bürgerantrag z. B. eine erneute Überprüfung des bereits erteilten gemeindlichen Einvernehmens“ fordern können. Mit dem Bürgerantrag kann nämlich nur die „Behandlung“ einer bestimmten Angelegenheit, d.h. die ernsthafte Auseinandersetzung des Gemeinderats mit dem Antragsgegenstand, nicht aber eine Entscheidung im Sinn oder zugunsten der Antragsteller erreicht werden. Die Zulässigkeit dieses Bürgerantrags ist daher bedenklich und soll vom Gemeinderat beschlossen werden.
Der Antrag von Kranzberger Gemeindebürger beinhaltet 171 Unterschriften wovon 161 Unterschriften gültig sind. Der Bürgerantrag ist in Hinblick auf die notwendige Anzahl der Unterschriften zulässig (§ 18b Abs. 3 GO).
Dem Gemeinderat wurden sämtliche Unterlagen des Bürgerantrags anonymisiert zur Verfügung gestellt.
Da es sich beim Antragsgegenstand um eine gemeindliche Angelegenheit handelt, ist dieser im Gemeinderat innerhalb von 3 Monaten inhaltlich zu behandeln.  Derzeit stimmt sich die Verwaltung mit der Kommunalaufsicht ab. Ein bereits erteiltes gemeindliches Einvernehmen kann jedoch nicht widerrufen werden. Der GR kann die Entscheidung bzw. den Beschluss jedoch nochmals besprechen und die Bedenken gegenüber dem Landratsamt formlos äußern.

Beschluss

Der Gemeinderat stimmt der Zulässigkeit des Bürgerantrags zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Datenstand vom 21.10.2024 15:22 Uhr