Änderung der Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 11.02.2025

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 11.02.2025 ö beschließend 2.1

Sachverhalt

Die derzeit gültige Benutzungssatzung des Friedhofs enthält in Bezug auf anonyme Bestattungen eine Formulierung in § 12, die fälschlicherweise von der Vergabe eines Nutzungsrechts für Grabstätten ausgeht. In der Praxis wird bei einer anonymen Bestattung jedoch kein Nutzungsrecht für eine Grabstätte vergeben, sondern lediglich eine Zuweisung des Bestattungsplatzes vorgenommen. Diese Unterscheidung hat rechtliche und gebührenrechtliche Konsequenzen.

Die Formulierung in der aktuellen Satzung, die von einem Nutzungsrecht bei anonymen Grabstätten spricht, ist nicht korrekt und führt zu Missverständnissen. Bei einer anonymen Bestattung wird keine langfristige Nutzung eines Grabes gewährt, wie es bei herkömmlichen Grabstätten der Fall ist. Stattdessen erfolgt lediglich die Zuweisung eines Platzes für die Bestattung, ohne dass den Angehörigen ein dauerhaftes Nutzungsrecht übertragen wird.
Würde weiterhin von einem Nutzungsrecht ausgegangen, würde dies die anonyme Bestattung in ihrer rechtlichen und praktischen Bedeutung mit einer herkömmlichen Grabnutzung gleichsetzen, was nicht zutrifft. Die Bestattung erfolgt anonym, ohne dass eine Verantwortung für die Pflege oder Nutzung des Grabes durch die Angehörigen erforderlich ist.

Die Benutzungssatzung des Friedhofs muss daher dahingehend überarbeitet werden, dass die Formulierung zum Nutzungsrecht bei anonymen Bestattungen gestrichen wird. Vielmehr erfolgt lediglich eine Zuweisung des Bestattungsplatzes, was mit der tatsächlichen Praxis übereinstimmt.

Durch die Korrektur der Satzung wird klargestellt, dass anonyme Bestattungen von der Nutzung her nicht mit herkömmlichen Grabnutzungen vergleichbar sind. Dies hat zur Folge, dass auch die entsprechenden Gebührenstrukturen angepasst werden müssen, da bei anonymen Bestattungen keine Nutzungsgebühr erhoben werden kann. Stattdessen wird eine Zuweisungsgebühr fällig, die die administrative Zuweisung des Platzes und die damit verbundenen Kosten abdeckt (nächster TOP).

Die Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen wird daher wie folgt geändert bzw. ergänzt:

§ 12 Aschenreste und Urnenbeisetzungen, anonyme Grabzuweisung

(3) Anonyme Urnengrabstätten sind Grabstäten für die Beisetzung von Urnen, die der Reihe nach belegt und für die erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit eine Zuweisung erfolgt.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt die vorgeschlagene Änderung der Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

Datenstand vom 09.04.2025 14:17 Uhr