In der Gemeinderatssitzung vom 13.04.2021 wurde der Grundsatzbeschluss zur Einführung der gesplitteten Abwassergebühr gefasst. Die verschiedenen Varianten zur Ermittlung der bebauten und befestigten Flächen wurden in der Gemeinderatssitzung vorgestellt. Die vom Bayer. Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) als zulässig erachteten Varianten sind Folgende:
- Selbstauskunft der Grundstückseigentümer
- Erstellung einer Gebietsabflussbeiwertkarte
- Grundstücksabflussbeiwertkarte GAB-Zonen
- Photogrammetrische Auswertung durch neuen hochauflösenden Bildflug
Die Vor- und Nachteile und Rahmenbedingungen wurden in dieser Sitzung ebenfalls behandelt. In Anbetracht der gesetzlichen Grundlagen und Vorgaben der Rechtsprechung sowie der wirtschaftlichen Vorgehensweise der Gemeinde Kranzberg ist das Berechnungsmodell Nr. 3 mit der Grundstücksabflussbeiwertkarte (GAB-Modell) das bessere Verfahren.
Für dieses Berechnungsmodell wurde die Beauftragung der Fa. RIWA GmbH beschlossen.
Zwischenzeitlich wurden folgende Auswertungen und Erhebungen seitens der Fa. RIWA GmbH
durchgeführt:
- Ermittlung der bebauten Flächen (Haupt- und Nebengebäude) je Flurstück
- Ermittlung eines Freiflächenversiegelungszuschlags (befestigte Flächen) durch qualifizierte
Erhebungsmethodik mittels Erhebung der befestigten und abflusswirksamen Flächen anhand der Orthophotos.
Auf dieser Datengrundlage wurden die Versiegelungsfaktoren (= prozentualer Anteil der Versiegelung an der Gesamtfläche des Grundstücks) errechnet und in ein Ordnungssystem einklassiert.
Daraus ergibt sich das individuell auf die Gegebenheiten im Gemeindebereich von Kranzberg erstelltes GAB-Stufen-Modell:
Stufe
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Charakterisierung der Versiegelung
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GAB (Mitte)
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GAB-Grenzen
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0
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nahezu unbebaut
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Einzelveranlagung
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0,00 – 0,15
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1
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stark aufgelockert
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25
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> 0,15 – 0,35
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2
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aufgelockert
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40
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> 0,35 – 0,45
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3
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normal
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50
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> 0,45 - 0,55
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4
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verdichtet
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63
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> 0,55 – 0,70
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5
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stark verdichtet
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85
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> 0,70 – 1,00
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Der für das jeweilige Grundstück maßgebliche Grundstücksabflussbeiwert ergibt sich aus der
Einstufung in der voraufgeführten Grundstücksabflussbeiwerttabelle. Die für jedes Grundstück
ermittelte gebührenpflichtige abflusswirksame Fläche ist die Bemessungsgrundlage für den künftigen Gebührenbescheid und wird dem beiliegenden Erhebungsbogen entnommen.
Stimmt die gebührenpflichtige Grundstücksfläche mit den tatsächlich bebauten und befestigten Flächen, die in die Kanalisation entwässern, überein, hat der Empfänger nichts weiter zu veranlassen.
Sollte die tatsächlich bebaute und befestigte Fläche eines Grundstücks, von dem Niederschlagswasser in die Kanalisation gelangt, den jeweiligen Bereich (GAB-Grenzen) des Abflussbeiwertes der
Stufen 1 bis 5 über- oder unterschreiten, kann vom Gebührenschuldner ein Antrag auf Umstufung in die zutreffende GAB-Stufe gestellt werden.
Sofern das Grundstück in die Stufe 0 eingeordnet wird (GAB-Grenze 0,00 – 0,15) erfolgt eine Einzelveranlagung nach der tatsächlich bebauten und befestigen Fläche gemäß den Angaben im
Erhebungsbogen.
Eine Einzelveranlagung kann auch vorgenommen werden, wenn die tatsächlich bebaute und befestigte Fläche um mindestens 400 m² von der nach dem mittleren Grundstücksabflussbeiwert ermittelten reduzierten Grundstücksfläche abweicht.
Bei einem Antrag auf Umstufung muss der Antragsteller anhand einer Planskizze (Erhebungsbogen) die einzelnen Flächen, von denen Niederschlagswasser eingeleitet wird, genau bezeichnen und ihre Größe angeben. Mit der Unterschrift des Antragstellers wird die Richtigkeit der Angaben auf dem Erhebungsbogen bestätigt.
Soweit bebaute und befestigte Flächen nicht in die Kanalisation entwässern, ist anzugeben, wie die
anderweitige Beseitigung auf dem eigenen Grundstück erfolgt.
Sind Flächen an eine Zisterne oder Versickerungsanlage mit Notüberlauf in den Kanal (im Folgenden kurz Anlage genannt) angeschlossen, so erhalten Sie einen Abschlag von 25 m² je m³ Stauraum auf die angeschlossene Fläche, sofern die Anlage über ein Volumen von mindestens 3,0 m³ (3.000 l) verfügt. Für Flächen, die nur in eine Anlage ohne Kanalanschluss entwässern, fallen keine Niederschlagswassergebühren an. Bei einem Antrag auf Umstufung füllen Sie für jede Anlage vorgegebene Tabelle auf dem Versiegelungsbogen entsprechend folgendem Beispiel und den vorgegebenen Antwortmöglichkeiten aus.
Ein Behältnis zum Auffangen von Niederschlagswasser gilt Satzungsgemäß erst dann als Zisterne, wenn diese fest installiert und mit dem Boden dauerhaft verbunden ist (Regentonnen sind keine Zis-ternen). Als Versickerungsanlagen gelten z.B. Sickerschächte, -mulden, oder Rigolen. Jede Anlage muss weiterhin den anerkannten Regeln der Technik entsprechen.
Nach der Festlegung der Parameter durch den Gemeinderat werden die vorläufigen Berechnungen durchgeführt. In Folge werden die Anschreiben (mit Erhebungsbogen) an alle betroffenen Grundstückseigentümer versandt. Enthalten sind hierin nochmals eine kurze Erläuterung und die Daten speziell für das abrechnungspflichtige Grundstück.
Im Anschluss an den Versand der Anhörungsschreiben wird den Grundstückseigentümern ein gewisser Zeitraum (Rückgabefrist bis 10.09.2021) zur Prüfung der Angaben zum Grundstück eingeräumt mit der Möglichkeit der Fragestellung an die Gemeinde.
Durch die Prüfung ist die Möglichkeit der Umstufung in eine andere Stufe eröffnet, wobei dies nur in begründeten Fällen machbar ist. Dem Antrag auf Umstufung sind ein genauer Flächennachweis und die Angabe zu den tatsächlichen Ableitungen beizufügen. Die Beweislast liegt beim Grundstückseigentümer. Für den 22.07.2021 ist eine Informationsveranstaltung eigens für dieses Thema angesetzt, in der die Anschlussnehmer umfassende Erläuterungen dazu erhalten.
Nach diesem festgesetzten Datum und Bewertung der Umstufungsanträge werden die endgültigen Umlagegrundlagen errechnet und festgesetzt. Diese sind Grundlage für die Neukalkulation der Abwassergebühren zum 01. Januar 2022.
Im Anschluss werden die GAB-Werte in das Abrechnungsprogramm der Finanzverwaltung für die spätere Gebührenabrechnung übernommen.
Im Zuge der Gebührenkalkulation und Neufestsetzung der Abwassergebühren werden die erforderlichen satzungsrechtlichen Bestimmungen erlassen.
Zusammengefasst bedeutet die Einführung einer gesplitteten Abwassergebühr nicht die Erhebung einer neuen, zusätzlichen Gebühr, bei der alle Gebührenpflichtigen mehr bezahlen müssen, sondern eine verursacherbezogene Verteilung auf die Gebührenpflichtigen hinsichtlich Schmutz-wassereinleitung und Oberflächenwassereinleitung.
Die Gemeinde Kranzberg hat insofern keine Mehreinnahmen aus der gesplitteten Ab-wassergebühr, was auch nicht der Anlass der Einführung derselben ist.
Die Schmutzwassergebühr errechnet sich nach dem Trinkwassermaßstab, d.h. wie bisher nach der Kubikmeterzahl des entnommenen Trinkwassers (Frischwasser). Die Niederschlagswasser-gebühr hingegen berechnet sich nach der über das GAB-Modell errechneten Grundstücks-flächenbeiwert für das jeweilige Grundstück.
Insofern werden sich die Gebühren leicht verschieben, allerdings wird bei einem Großteil der Gebührenpflichtigen die Gebührenschuld insgesamt in etwa gleichbleiben.